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Loi du 19 juin 2011
publié le 16 janvier 2012

Loi exécutant et modifiant la loi du 19 janvier 2010, abrogeant la loi du 9 février 1999 portant création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000002
pub.
16/01/2012
prom.
19/06/2011
ELI
eli/loi/2011/06/19/2012000002/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 JUIN 2011. - Loi exécutant et modifiant la loi du 19 janvier 2010Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/01/2010 pub. 11/02/2010 numac 2010015022 source service public federal affaires etrangeres, commerce exterieur et cooperation au developpement Loi abrogeant la loi du 19 février 1999 portant création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire type loi prom. 19/01/2010 pub. 25/11/2011 numac 2011000722 source service public federal interieur Loi abrogeant la loi du 9 février 1999 portant création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire. - Traduction allemande fermer, abrogeant la loi du 9 février 1999 portant création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 juin 2011 exécutant et modifiant la loi du 19 janvier 2010Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/01/2010 pub. 11/02/2010 numac 2010015022 source service public federal affaires etrangeres, commerce exterieur et cooperation au developpement Loi abrogeant la loi du 19 février 1999 portant création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire type loi prom. 19/01/2010 pub. 25/11/2011 numac 2011000722 source service public federal interieur Loi abrogeant la loi du 9 février 1999 portant création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire. - Traduction allemande fermer, abrogeant la loi du 9 février 1999 portant création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire (Moniteur belge du 7 juillet 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 19. JUNI 2011 - Gesetz zur Ausführung und Abänderung des Gesetzes vom 19.Januar 2010 zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In vorliegendem Gesetz ist zu verstehen unter: 1. "Gesetz von 2010": das Gesetz vom 19.Januar 2010 zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit (BFES), 2. "Fonds": Belgischer Fonds für die Ernährungssicherheit, der durch das Gesetz geschaffen worden ist, 3."integrierte, mehrdimensionale Vorgehensweise in Bezug auf die Ernährungssicherheit": Vorgehensweise, die es ermöglicht, mit Hilfe von Projekten, die sich gegenseitig verstärken, an den vier in Artikel 5 § 1 des Gesetzes von 2010 erwähnten Dimensionen der Ernährungssicherheit zu arbeiten und für eine Erhöhung der Kapazitäten, wirtschaftliche Entwicklung, Sozialdienstleistungen, nachhaltige Verwaltung natürlicher Ressourcen (einschliesslich der Berücksichtigung von Klimaänderungen) und institutionelle Unterstützung zu sorgen, 4. "Strategienote": Strategienote des Fonds, deren Inhalt in vorliegendem Gesetz festgelegt wird und die den rechtlichen Rahmen des Fonds darstellt und strategische Vision, Ziele, Spezifität, Finanzierungsmodalitäten und Modalitäten in Bezug auf Durchführung, Komplementarität, Begleitung-Evaluation, Sensibilisierung, Ausbildung und Wissensmanagement beschreibt.Die Strategienote wird vom Minister gebilligt, 5. "Minister": das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige Regierungsmitglied, 6."Arbeitsgruppe": die Arbeitsgruppe "Belgischer Fonds für die Ernährungssicherheit" wie in Artikel 7 des Gesetzes von 2010 definiert.

KAPITEL 2 - Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit Spezifitäten und Ziele des Fonds Art. 3 - Der Minister achtet bei der Führung des Fonds auf die in den Artikeln 2, 5 und 6 des Gesetzes von 2010 erwähnten Spezifitäten und Ziele dieses Instruments der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit: 1. Verbesserung der Ernährungssicherheit gemäss den vier Dimensionen: Verfügbarkeit, Zugang, Stabilität und Nutzung, 2.Berücksichtigung der drei Dimensionen der Bekämpfung struktureller Ursachen der Ernährungsunsicherheit: soziale Grundversorgung, Verteidigungskapazitäten der Bevölkerungsgruppen, institutionelle Kapazitäten der Akteure, sowohl auf Ebene der Regierung als auch auf Ebene dezentralisierter Gebietskörperschaften oder der Zivilgesellschaft, 3. Fokussierung von Ländern in Subsahara-Afrika, die niedrige Entwicklungsindikatoren aufweisen, vorrangig in den Partnerländern der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit und in Gebieten mit grosser Ernährungsunsicherheit, einschliesslich der schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen, 4.integrierte, mehrdimensionale, programmbezogene Vorgehensweise, die durch die Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsakteuren ermöglicht wird, die Regierungs-, Nichtregierungs- und multilaterale Organisationen wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 erwähnt sind, 5. Einbeziehung der Behörden der Empfängerländer, lokaler Gewählter und der Vertreter der Zivilgesellschaft wie in Artikel 6 § 5 des Gesetzes von 2010 erwähnt, 6.Verstärkung der gesellschaftlichen Grundfesten durch Einbeziehung der Arbeitsgruppe und durch Informations- und Sensibilisierungskampagnen wie in Artikel 10 § 3 des Gesetzes von 2010 erwähnt.

Ausserdem unterstützt der Fonds gemäss Artikel 5 §§ 2, 3 und 4 des Gesetzes von 2010 die territoriale Entwicklung und integriert sich in den Dezentralisierungsprozess, der auf neuen Befugnissen dezentralisierter Körperschaften basiert.

Der Fonds verstärkt die Rolle sowohl von Regierung als auch von dezentralisierten Körperschaften oder Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Bestimmung und Umsetzung nationaler Strategien zur Verbesserung der Ernährungssicherheit betreffender Bevölkerungsgruppen. Er achtet auf die Eigenverantwortung der lokalen Akteure und die Abstimmung auf ihre Prioritäten und entwickelt ein partizipatives Verfahren, durch das eine faire und nachhaltige lokale wirtschaftliche und soziale Entwicklung gewährleistet wird.

Regelmässige Evaluationen und das Wissensmanagement wie in Artikel 10 § 1 des Gesetzes von 2010 erwähnt gehören zu den Ausführungsmodalitäten des Fonds.

In der Strategienote werden vorstehend beschriebene Spezifitäten und Ziele des Fonds detailliert ausgearbeitet.

In der Strategienote wird folgenden transversalen Themen ebenfalls besondere Aufmerksamkeit geschenkt: 1. Genderproblematik, 2.Umwelt, insbesondere die Auswirkungen des Klimawandels auf die Ernährungssicherheit und Strategien zur Minderung dieser Auswirkungen.

Partnerorganisationen des Fonds Art. 4 - Partnerorganisationen des Fonds legen dem Minister ein Zusammenarbeitsabkommen zur Billigung vor, in dem Folgendes beschrieben ist: 1. Vision der Organisation, wie sie sich in die Strategie des Fonds wie in der Strategienote beschrieben integriert, 2.Zusammenhang zwischen dem Mandat der Organisation und einer oder mehreren Dimensionen der Ernährungssicherheit wie in Artikel 5 § 1 des Gesetzes von 2010 erwähnt, 3. komparative Vorteile der Organisation im Rahmen der Spezifitäten und Ziele des Fonds, 4.Übersicht der Länder, in denen die Organisation an einem Programm teilnehmen möchte.

Am Fonds beteiligte externe Akteure Art. 5 - Über Partnerorganisationen können ebenfalls externe Akteure subventioniert werden wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 vorgesehen. Die Partnerorganisation begründet, dass die erforderliche lokale Präsenz des externen Akteurs gegeben ist und dieser Fachkompetenz im Bereich der Verbesserung der Ernährungssicherheit besitzt.

Die Art dieser Fachkompetenz wird in der Strategienote bestimmt und bezieht sich insbesondere auf die Erfahrung des externen Akteurs im Zusammenhang mit der Verstärkung der Rolle der Bauernorganisationen, der Umsetzung von Strategien zur Verbesserung der Ernährungssicherheit, der Abstimmung der Prioritäten von Behörden und Zivilgesellschaft, der Unterstützung bei der beruflichen Bildung im Landwirtschaftssektor oder der Denkarbeit in Bezug auf Strategien und Auswirkungen für verschiedene spezifische Aspekte der Ernährungssicherheit.

Einsatzländer und -gebiete des Fonds Art. 6 - Die Wahl der Länder und die jährliche Planung werden auf Vorschlag der Arbeitsgruppe dem Minister zum Beschluss vorgelegt.

Praktische Modalitäten zur Auswahl der Gebiete mit Ernährungsunsicherheit werden in einem partizipativen Verfahren festgelegt, das in der Strategienote beschrieben wird.

Komplementarität und Synergie Art. 7 - Der Fonds finanziert Projekte, die sich durch Zusammenarbeitsverhältnisse mit seinen Partnerorganisationen und eventuell mit externen Akteuren im Hinblick auf Komplementarität und Synergie wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 erwähnt in Programme einfügen, die eine in Artikel 2 des Gesetzes von 2010 erwähnte und in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes definierte integrierte, mehrdimensionale Vorgehensweise in Bezug auf die Ernährungssicherheit aufweisen.

Bewerkstelligung der Einsätze Art. 8 - Um die in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 erwähnten Programme zu starten, erfolgen die Einsätze des Fonds nach folgenden Schritten: 1. Auf Initiative der Behörden des ausgewählten Partnerlandes und der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit wird in den ausgewählten Einsatzgebieten eine externe Analyse durchgeführt, bei der Ursachen der Ernährungsunsicherheit, Probleme und Entwicklungschancen der betreffenden Bevölkerungsgruppen und Durchführbarkeit eines Einsatzes bestimmt werden;diese Analyse wird von den beiden beteiligten Instanzen gebilligt und führt zur Ausarbeitung eines vorhergehenden allgemeinen strategischen Rahmens für ein integriertes, mehrdimensionales Programm. Lokale Akteure werden an dieser Phase eng beteiligt. 2. Die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit teilt den Partnerorganisationen sodann die Ergebnisse dieser Analyse mit und fordert sie auf, ihre Verpflichtung zur Programmteilnahme schriftlich zu bestätigen.3. Unter der Koordinierung der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit bereiten mindestens zwei Partnerorganisationen für die Durchführung des integrierten, mehrdimensionalen Programms einen vorhergehenden gemeinschaftlichen, partnerschaftlichen Rahmen im Sinne von Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 vor;dieser vorhergehende gemeinschaftliche, partnerschaftliche Rahmen wird von der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit in einem partizipativen Verfahren gebilligt, das in der Strategienote beschrieben wird; dieses partizipative Verfahren wird in Belgien mit Partnerorganisationen und auch vor Ort auf Initiative des Attachés für internationale Zusammenarbeit mit allen betreffenden lokalen Akteuren, Regierungsvertretern, Begünstigten und anderen Entwicklungspartnern durchgeführt; bei der Ausarbeitung des allgemeinen strategischen Rahmens werden möglichst viele Synergien und Komplementaritäten mit anderen Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere mit Aktionen des Richtprogramms der Belgischen staatlichen Zusammenarbeit, angestrebt. 4. Die Partnerorganisationen bestimmen die technischen und finanziellen Aspekte ihres Projekts und bereiten die diesbezügliche Akte vor.5. Um die festgelegten Ziele koordiniert zu verwirklichen und die Partnerschaftsverhältnisse zu definieren, unterzeichnen die Partnerorganisationen, die an der Durchführung des Programms beteiligt sind, gemeinsam einen gemeinschaftlichen, partnerschaftlichen Rahmen wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 vorgesehen.Dieser Rahmen umfasst die Beschreibung des allgemeinen logischen Rahmens des Programms, ein vorläufiges Budget, die Verteilung der Aufgaben unter den Partnerorganisationen und den globalen Zeitplan des Programms und zeigt auf, dass das globale Programm die verschiedenen Dimensionen der Ernährungssicherheit und die Erreichung schutzbedürftiger Gruppen berücksichtigt; erforderliche Mindestbedingungen für die Ausarbeitung dieses gemeinschaftlichen, partnerschaftlichen Rahmens werden in der Strategienote festgelegt. 6. Die beteiligten Partnerorganisationen legen dem Minister über die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit entweder gemeinsam oder getrennt einen Projektvorschlag zur Billigung vor, der sich auf die Bestandteile des Programms bezieht, die sie verwirklichen möchten. Projektvorschläge folgen einem Richtschema.

Politischer Dialog und Koordinierung Art. 9 - Die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und besonders ihr Personal vor Ort achtet darauf, dass die Koordinierung der Einsätze des Fonds insbesondere durch den in Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Lenkungsausschuss gewährleistet und ein allgemeines Berichterstattungssystem in Bezug auf die Programme eingeführt wird. Diese Koordinierung umfasst: 1. den Dialog mit zentralen und dezentralisierten Behörden und der Zivilgesellschaft im Einsatzland, der sich in den Rahmen nationaler Entwicklungsstrategien eingliedert, 2.die Konzertierung zwischen Partnerorganisationen, die an einem Programm beteiligt sind, 3. die Überwachung der Kohärenz und der Synergien mit anderen Aktionen der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit oder anderer technischer und finanzieller Partner. Dieser Dialog mit den lokalen Akteuren soll dazu führen, dass sie die Programme "leiten", indem sie strukturelle und nachhaltige Lösungen für die Verbesserung der Ernährungssicherheit übernehmen.

Beurteilung der Projektvorschläge Art. 10 - Projektvorschläge werden bei der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit von einem Beurteilungsausschuss beurteilt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Attachés für internationale Zusammenarbeit des betreffenden Landes. Zusammensetzung und Mandat dieses Ausschusses werden in der Strategienote festgelegt.

Projektvorschläge, die dem in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes von 2010 beschriebenen allgemeinen Rahmen für die Kofinanzierung durch den Fonds genügen, werden insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Nachhaltigkeit beurteilt wie vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung festgelegt.

Bei der Beurteilung dieser Kriterien wird Folgendes berücksichtigt: allgemeiner Kontext, Logik der Einsätze (allgemeine und spezifische Ziele, erwartete Ergebnisse, vorgeschlagene Tätigkeiten, ...), institutioneller Rahmen, Zielgruppenbestimmung, Budget und Modalitäten für die Begleitung-Evaluation des Projekts und des globalen Programms.

Die Beurteilung von Projektvorschlägen wird in der Strategienote weiter detailliert.

Modalitäten für die Gewährung von Subventionen Art. 11 - Der Fonds trägt zur Finanzierung von Projekten und Programmen nach Verhältnis eines Prozentsatzes des Gesamtbudgets bei, der wie folgt festgelegt wird: 1. höchstens 85 Prozent für Projekte, die von belgischen NRO vorgelegt werden, 2.höchstens 60 Prozent für Projekte, die von Fonds oder Programmen der Vereinten Nationen, die mit Spenden arbeiten, vorgelegt werden, 3. höchstens 85 Prozent für Projekte, die von Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, die mit Spenden arbeiten, vorgelegt werden, 4.höchstens 45 Prozent für Projekte, die von multilateralen Partnerorganisationen, die mit Darlehen arbeiten, vorgelegt werden, 5. höchstens 90 Prozent für Projekte, die von der "Belgischen Technischen Zusammenarbeit" vorgelegt werden. Für Projekte, die der durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 gegründeten öffentlich-rechtlichen Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" anvertraut werden, gelten die Verwaltungsmodalitäten, die im Geschäftsführungsvertrag zwischen dem Belgischen Staat und der "Belgischen Technischen Zusammenarbeit" vorgesehen sind, der zum Zeitpunkt der Subventionszuweisung in Kraft ist.

Struktur- und Verwaltungskosten Art. 12 - In Ausführung von Artikel 6 § 6 des Gesetzes von 2010 werden die verschiedenen Struktur-, Verwaltungs- beziehungsweise administrativen Kosten für Projekte wie nachstehend beschrieben beschränkt. Dies wird in der Strategienote detailliert. § 1 - Von NRO durchgeführte Projekte: Strukturkosten sind Kosten, die mit der Verwirklichung des Zwecks der Organisation verbunden sind und weder vom Projektbudget getrennt noch direkt auf dieses Budget angerechnet werden können, obwohl sie von der Durchführung des Projekts beeinflusst werden.

Verwaltungskosten sind Kosten, die vom Budget getrennt werden können und mit der für die Durchführung des Projekts erforderlichen Verwaltung, Betreuung, Koordinierung, Begleitung und Evaluation verbunden sind.

Operative Kosten sind Kosten, die mit den Ergebnissen des Projekts verbunden sind und die Ausgaben für die durchgeführten Tätigkeiten darstellen. Sie dürfen keinerlei Form von Verwaltungskosten beinhalten.

Der Höchstprozentsatz für Struktur- und Verwaltungskosten wird gemäss den Regeln des Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 über die Subventionierung der Programme und Projekte der in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen zugelassenen Nichtregierungsorganisationen berechnet, die zum Zeitpunkt der Subventionszuweisung in Kraft sind. § 2 - Von der "Belgischen Technischen Zusammenarbeit" durchgeführte Projekte: Verwaltungskosten für Projekte, die von der BTZ durchgeführt werden, werden im Geschäftsführungsvertrag zwischen dem Belgischen Staat und der "Belgischen Technischen Zusammenarbeit" definiert und festgelegt.

Ferner darf der Teil der allgemeinen Mittel, der mit der Arbeit der Projektmanagementeinheit verbunden ist, 10 Prozent des Gesamtbudgets des Projekts nicht überschreiten. § 3 - Von multilateralen Organisationen durchgeführte Projekte: Pauschale administrative Kosten werden gewährt, die den Kosten entsprechen, die die Dienste der multilateralen Zusammenarbeit der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit annehmen.

Ferner darf der Teil der allgemeinen Mittel, der mit der Arbeit der Projektmanagementeinheit verbunden ist, 10 Prozent des Gesamtbudgets des Projekts nicht überschreiten.

Globale Kohärenz des Programms Art. 13 - Für jedes Programm gibt es einen lokalen Lenkungsausschuss, der sich aus den betreffenden lokalen Behörden, den verschiedenen beteiligten lokalen Akteuren, den Vertretern der Projekte, die das Programm bilden, und einem Vertreter der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit zusammensetzt.

Um die Grundsätze der Erklärung von Paris einzuhalten, wird ein Höchstbetrag von 5 Prozent des Globalbudgets des Programms für die Gewährleistung der Kohärenz dieses Programms vorgesehen. Diese nicht detailliert zugewiesenen Mittel können auf Ersuchen des Lenkungsausschusses des Programms von der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit für spezifische Tätigkeiten, durch die die Kohärenz des Programms verbessert werden soll, und für die Berichterstattung im Rahmen des globalen Programms eingesetzt werden.

Dieser besondere Aspekt wird in der Strategienote definiert.

Berichterstattung Art. 14 - Partnerorganisationen, die eine Subvention erhalten, sind persönlich haftbar für ihre Verwendung und die Rechtfertigung dafür, selbst wenn die Partnerorganisationen ganz oder teilweise auf externe Akteure zurückgreifen.

Partnerorganisationen reichen jährlich einen Tätigkeits- und Finanzbericht ein, in dem die Fortschritte des Projekts und sein Beitrag zum Programm pro Ergebnis beschrieben werden. Der abschliessende Tätigkeits- und Finanzbericht wird von der Partnerorganisation innerhalb einer Frist von höchstens 180 Tagen nach dem Enddatum des Projekts wie im Ministeriellen Erlass zur Gewährung der Subvention festgelegt eingereicht.

Antrag, Freigabe von Mitteln, Begleitung, Kontrolle der Subventionen und Zulässigkeit der Kosten folgen den von der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit auferlegten Buchführungsvorschriften.

Evaluation und Wissensmanagement Art. 15 - Die Modalitäten für eine regelmässige, zuverlässige und überprüfbare Begleitung-Evaluation sind auf eine Verwaltung gestützt, die auf Entwicklungsergebnisse ausgerichtet ist, und werden ab der Formulierung des globalen Programms angewandt. Sie werden in der Strategienote festgelegt.

Der globale strategische Rahmen des Programms und die technischen Akten der Projekte, die das Programm bilden, beschreiben das Begleitung-Evaluation-System, das verwendet wird.

Das Wissensmanagement innerhalb des Fonds wird verstärkt, um Fortschritte und Erkenntnisse aus früheren Projekten zu berücksichtigen und bewährte Verfahren in den verschiedenen Programmen des Fonds zu verallgemeinern. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten wird in Artikel 10 § 1 des Gesetzes von 2010 bestimmt. Diesbezügliche Modalitäten werden in der Strategienote festgelegt.

Zwischenevaluationen der Projekte werden innerhalb des Budgetrahmens der Projekte finanziert und von den Partnerorganisationen in Auftrag gegeben.

Die Zwischenevaluation des Programms wird vom Lenkungsausschuss organisiert.

Endevaluationen oder thematische Evaluationen werden wie in Artikel 10 § 1 des Gesetzes von 2010 erwähnt vom Fonds finanziert und in Auftrag gegeben.

Die Planung der durchzuführenden Evaluationen wird jährlich von der Arbeitsgruppe bestätigt.

Zusammensetzung der Arbeitsgruppe Art. 16 - Mitglieder der Arbeitsgruppe sind: 1. der Minister oder sein Vertreter, 2.Mitglieder der Abgeordnetenkammer, 3. drei Vertreter der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit, 4.ein Vertreter von jeder multilateralen Partnerorganisation des Fonds, 5. jeweils zwei Vertreter der beiden belgischen Verbände der Nichtregierungsorganisationen: "Vlaamse Federatie van NGO's voor Ontwikkelingssamenwerking" (COPROGRAM) und "Fédération francophone et germanophone des Associations de Coopération au Développement" (Französischsprachiger und Deutschsprachiger Verband der Vereinigungen für Entwicklungszusammenarbeit) (ACODEV), 6.zwei Vertreter der "Belgischen Technischen Zusammenarbeit".

Die Arbeitsgruppe kann im Hinblick auf externe Expertise andere Personen zur Teilnahme an ihrer Arbeit einladen.

Die Arbeitsgruppe tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

Die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit nimmt die Sekretariatsgeschäfte der Arbeitsgruppe wahr.

Information und Sensibilisierung Art. 17 - Der Minister legt das Programm der in Artikel 10 § 3 des Gesetzes von 2010 vorgesehenen Informations- und Sensibilisierungskampagne spätestens am 15. November des Jahres vor Durchführung der Kampagne fest. Die Begleitung bei der Durchführung dieser Sensibilisierungskampagne und das Wissensmanagement innerhalb des Fonds werden von der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit wahrgenommen.

Die Informations- und Sensibilisierungskampagnen des früheren Fonds werden bewertet, um Ziele und Modalitäten für die Durchführung von Kampagnen des neuen Fonds zu bestimmen.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit Art. 18 - Artikel 4 des Gesetzes von 2010 wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ist der König ermächtigt, künftige Modalitäten für die Verwaltung und Zweckbestimmung der Gelder des BFES und künftige Modalitäten für die Durchführung von Evaluationen, dabei zu verwendende Kriterien und die künftige Unterstützung, die bei anderen Einrichtungen gefunden werden kann, festzulegen." Art. 19 - In Artikel 6 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Gemäss den vom König bestimmten Modalitäten" durch die Wörter "Gemäss Modalitäten, die der König aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu bestimmen ermächtigt ist," ersetzt.

KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung Art. 20 - Der Fonds kann Konsolidierungsphasen laufender Projekte und Programme subventionieren, die vom Belgischen Überlebensfonds finanziert worden sind, wie in Artikel 12 des Gesetzes von 2010 bestimmt. Solche Projekte und Programme unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes mit Ausnahme der Artikel 6, 7 und 8 des vorliegenden Gesetzes.

Ausführung Art. 21 - Der Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit Europäischen Angelegenheiten O. CHASTEL Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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