Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 19/06/2011
← Retour vers "Loi exécutant et modifiant la loi du 19 janvier 2010, abrogeant la loi du 9 février 1999 portant création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire. - Traduction allemande "
Loi exécutant et modifiant la loi du 19 janvier 2010, abrogeant la loi du 9 février 1999 portant création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire. - Traduction allemande Wet houdende uitvoering en wijziging van de wet van 19 januari 2010 tot opheffing van de wet van 9 februari 1999 tot oprichting van het Belgisch Overlevingsfonds en tot oprichting van een Belgisch Fonds voor Voedselzekerheid. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 JUIN 2011. - Loi exécutant et modifiant la loi du 19 janvier 2010, abrogeant la loi du 9 février 1999 portant création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 JUNI 2011. - Wet houdende uitvoering en wijziging van de wet van 19 januari 2010 tot opheffing van de wet van 9 februari 1999 tot oprichting van het Belgisch Overlevingsfonds en tot oprichting van een Belgisch Fonds voor Voedselzekerheid. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juni
loi du 19 juin 2011 exécutant et modifiant la loi du 19 janvier 2010, 2011 houdende uitvoering en wijziging van de wet van 19 januari 2010
abrogeant la loi du 9 février 1999 portant création du Fonds belge de tot opheffing van de wet van 9 februari 1999 tot oprichting van het
survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire (Moniteur Belgisch Overlevingsfonds en tot oprichting van een Belgisch Fonds
belge du 7 juillet 2011). voor Voedselzekerheid (Belgisch Staatsblad van 7 juli 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
19. JUNI 2011 - Gesetz zur Ausführung und Abänderung des Gesetzes vom 19. JUNI 2011 - Gesetz zur Ausführung und Abänderung des Gesetzes vom
19. Januar 2010 zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur 19. Januar 2010 zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur
Schaffung des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Schaffung des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines
Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In vorliegendem Gesetz ist zu verstehen unter: Art. 2 - In vorliegendem Gesetz ist zu verstehen unter:
1. "Gesetz von 2010": das Gesetz vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung des 1. "Gesetz von 2010": das Gesetz vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung des
Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen
Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die
Ernährungssicherheit (BFES), Ernährungssicherheit (BFES),
2. "Fonds": Belgischer Fonds für die Ernährungssicherheit, der durch 2. "Fonds": Belgischer Fonds für die Ernährungssicherheit, der durch
das Gesetz geschaffen worden ist, das Gesetz geschaffen worden ist,
3. "integrierte, mehrdimensionale Vorgehensweise in Bezug auf die 3. "integrierte, mehrdimensionale Vorgehensweise in Bezug auf die
Ernährungssicherheit": Vorgehensweise, die es ermöglicht, mit Hilfe Ernährungssicherheit": Vorgehensweise, die es ermöglicht, mit Hilfe
von Projekten, die sich gegenseitig verstärken, an den vier in Artikel von Projekten, die sich gegenseitig verstärken, an den vier in Artikel
5 § 1 des Gesetzes von 2010 erwähnten Dimensionen der 5 § 1 des Gesetzes von 2010 erwähnten Dimensionen der
Ernährungssicherheit zu arbeiten und für eine Erhöhung der Ernährungssicherheit zu arbeiten und für eine Erhöhung der
Kapazitäten, wirtschaftliche Entwicklung, Sozialdienstleistungen, Kapazitäten, wirtschaftliche Entwicklung, Sozialdienstleistungen,
nachhaltige Verwaltung natürlicher Ressourcen (einschliesslich der nachhaltige Verwaltung natürlicher Ressourcen (einschliesslich der
Berücksichtigung von Klimaänderungen) und institutionelle Berücksichtigung von Klimaänderungen) und institutionelle
Unterstützung zu sorgen, Unterstützung zu sorgen,
4. "Strategienote": Strategienote des Fonds, deren Inhalt in 4. "Strategienote": Strategienote des Fonds, deren Inhalt in
vorliegendem Gesetz festgelegt wird und die den rechtlichen Rahmen des vorliegendem Gesetz festgelegt wird und die den rechtlichen Rahmen des
Fonds darstellt und strategische Vision, Ziele, Spezifität, Fonds darstellt und strategische Vision, Ziele, Spezifität,
Finanzierungsmodalitäten und Modalitäten in Bezug auf Durchführung, Finanzierungsmodalitäten und Modalitäten in Bezug auf Durchführung,
Komplementarität, Begleitung-Evaluation, Sensibilisierung, Ausbildung Komplementarität, Begleitung-Evaluation, Sensibilisierung, Ausbildung
und Wissensmanagement beschreibt. Die Strategienote wird vom Minister und Wissensmanagement beschreibt. Die Strategienote wird vom Minister
gebilligt, gebilligt,
5. "Minister": das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige 5. "Minister": das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige
Regierungsmitglied, Regierungsmitglied,
6. "Arbeitsgruppe": die Arbeitsgruppe "Belgischer Fonds für die 6. "Arbeitsgruppe": die Arbeitsgruppe "Belgischer Fonds für die
Ernährungssicherheit" wie in Artikel 7 des Gesetzes von 2010 Ernährungssicherheit" wie in Artikel 7 des Gesetzes von 2010
definiert. definiert.
KAPITEL 2 - Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Januar KAPITEL 2 - Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Januar
2010 zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des 2010 zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des
Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds
für die Ernährungssicherheit für die Ernährungssicherheit
Spezifitäten und Ziele des Fonds Spezifitäten und Ziele des Fonds
Art. 3 - Der Minister achtet bei der Führung des Fonds auf die in den Art. 3 - Der Minister achtet bei der Führung des Fonds auf die in den
Artikeln 2, 5 und 6 des Gesetzes von 2010 erwähnten Spezifitäten und Artikeln 2, 5 und 6 des Gesetzes von 2010 erwähnten Spezifitäten und
Ziele dieses Instruments der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit: Ziele dieses Instruments der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit:
1. Verbesserung der Ernährungssicherheit gemäss den vier Dimensionen: 1. Verbesserung der Ernährungssicherheit gemäss den vier Dimensionen:
Verfügbarkeit, Zugang, Stabilität und Nutzung, Verfügbarkeit, Zugang, Stabilität und Nutzung,
2. Berücksichtigung der drei Dimensionen der Bekämpfung struktureller 2. Berücksichtigung der drei Dimensionen der Bekämpfung struktureller
Ursachen der Ernährungsunsicherheit: soziale Grundversorgung, Ursachen der Ernährungsunsicherheit: soziale Grundversorgung,
Verteidigungskapazitäten der Bevölkerungsgruppen, institutionelle Verteidigungskapazitäten der Bevölkerungsgruppen, institutionelle
Kapazitäten der Akteure, sowohl auf Ebene der Regierung als auch auf Kapazitäten der Akteure, sowohl auf Ebene der Regierung als auch auf
Ebene dezentralisierter Gebietskörperschaften oder der Ebene dezentralisierter Gebietskörperschaften oder der
Zivilgesellschaft, Zivilgesellschaft,
3. Fokussierung von Ländern in Subsahara-Afrika, die niedrige 3. Fokussierung von Ländern in Subsahara-Afrika, die niedrige
Entwicklungsindikatoren aufweisen, vorrangig in den Partnerländern der Entwicklungsindikatoren aufweisen, vorrangig in den Partnerländern der
Belgischen Entwicklungszusammenarbeit und in Gebieten mit grosser Belgischen Entwicklungszusammenarbeit und in Gebieten mit grosser
Ernährungsunsicherheit, einschliesslich der schutzbedürftigsten Ernährungsunsicherheit, einschliesslich der schutzbedürftigsten
Bevölkerungsgruppen, Bevölkerungsgruppen,
4. integrierte, mehrdimensionale, programmbezogene Vorgehensweise, die 4. integrierte, mehrdimensionale, programmbezogene Vorgehensweise, die
durch die Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsakteuren ermöglicht durch die Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsakteuren ermöglicht
wird, die Regierungs-, Nichtregierungs- und multilaterale wird, die Regierungs-, Nichtregierungs- und multilaterale
Organisationen wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 erwähnt Organisationen wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 erwähnt
sind, sind,
5. Einbeziehung der Behörden der Empfängerländer, lokaler Gewählter 5. Einbeziehung der Behörden der Empfängerländer, lokaler Gewählter
und der Vertreter der Zivilgesellschaft wie in Artikel 6 § 5 des und der Vertreter der Zivilgesellschaft wie in Artikel 6 § 5 des
Gesetzes von 2010 erwähnt, Gesetzes von 2010 erwähnt,
6. Verstärkung der gesellschaftlichen Grundfesten durch Einbeziehung 6. Verstärkung der gesellschaftlichen Grundfesten durch Einbeziehung
der Arbeitsgruppe und durch Informations- und der Arbeitsgruppe und durch Informations- und
Sensibilisierungskampagnen wie in Artikel 10 § 3 des Gesetzes von 2010 Sensibilisierungskampagnen wie in Artikel 10 § 3 des Gesetzes von 2010
erwähnt. erwähnt.
Ausserdem unterstützt der Fonds gemäss Artikel 5 §§ 2, 3 und 4 des Ausserdem unterstützt der Fonds gemäss Artikel 5 §§ 2, 3 und 4 des
Gesetzes von 2010 die territoriale Entwicklung und integriert sich in Gesetzes von 2010 die territoriale Entwicklung und integriert sich in
den Dezentralisierungsprozess, der auf neuen Befugnissen den Dezentralisierungsprozess, der auf neuen Befugnissen
dezentralisierter Körperschaften basiert. dezentralisierter Körperschaften basiert.
Der Fonds verstärkt die Rolle sowohl von Regierung als auch von Der Fonds verstärkt die Rolle sowohl von Regierung als auch von
dezentralisierten Körperschaften oder Organisationen der dezentralisierten Körperschaften oder Organisationen der
Zivilgesellschaft bei der Bestimmung und Umsetzung nationaler Zivilgesellschaft bei der Bestimmung und Umsetzung nationaler
Strategien zur Verbesserung der Ernährungssicherheit betreffender Strategien zur Verbesserung der Ernährungssicherheit betreffender
Bevölkerungsgruppen. Er achtet auf die Eigenverantwortung der lokalen Bevölkerungsgruppen. Er achtet auf die Eigenverantwortung der lokalen
Akteure und die Abstimmung auf ihre Prioritäten und entwickelt ein Akteure und die Abstimmung auf ihre Prioritäten und entwickelt ein
partizipatives Verfahren, durch das eine faire und nachhaltige lokale partizipatives Verfahren, durch das eine faire und nachhaltige lokale
wirtschaftliche und soziale Entwicklung gewährleistet wird. wirtschaftliche und soziale Entwicklung gewährleistet wird.
Regelmässige Evaluationen und das Wissensmanagement wie in Artikel 10 Regelmässige Evaluationen und das Wissensmanagement wie in Artikel 10
§ 1 des Gesetzes von 2010 erwähnt gehören zu den § 1 des Gesetzes von 2010 erwähnt gehören zu den
Ausführungsmodalitäten des Fonds. Ausführungsmodalitäten des Fonds.
In der Strategienote werden vorstehend beschriebene Spezifitäten und In der Strategienote werden vorstehend beschriebene Spezifitäten und
Ziele des Fonds detailliert ausgearbeitet. Ziele des Fonds detailliert ausgearbeitet.
In der Strategienote wird folgenden transversalen Themen ebenfalls In der Strategienote wird folgenden transversalen Themen ebenfalls
besondere Aufmerksamkeit geschenkt: besondere Aufmerksamkeit geschenkt:
1. Genderproblematik, 1. Genderproblematik,
2. Umwelt, insbesondere die Auswirkungen des Klimawandels auf die 2. Umwelt, insbesondere die Auswirkungen des Klimawandels auf die
Ernährungssicherheit und Strategien zur Minderung dieser Auswirkungen. Ernährungssicherheit und Strategien zur Minderung dieser Auswirkungen.
Partnerorganisationen des Fonds Partnerorganisationen des Fonds
Art. 4 - Partnerorganisationen des Fonds legen dem Minister ein Art. 4 - Partnerorganisationen des Fonds legen dem Minister ein
Zusammenarbeitsabkommen zur Billigung vor, in dem Folgendes Zusammenarbeitsabkommen zur Billigung vor, in dem Folgendes
beschrieben ist: beschrieben ist:
1. Vision der Organisation, wie sie sich in die Strategie des Fonds 1. Vision der Organisation, wie sie sich in die Strategie des Fonds
wie in der Strategienote beschrieben integriert, wie in der Strategienote beschrieben integriert,
2. Zusammenhang zwischen dem Mandat der Organisation und einer oder 2. Zusammenhang zwischen dem Mandat der Organisation und einer oder
mehreren Dimensionen der Ernährungssicherheit wie in Artikel 5 § 1 des mehreren Dimensionen der Ernährungssicherheit wie in Artikel 5 § 1 des
Gesetzes von 2010 erwähnt, Gesetzes von 2010 erwähnt,
3. komparative Vorteile der Organisation im Rahmen der Spezifitäten 3. komparative Vorteile der Organisation im Rahmen der Spezifitäten
und Ziele des Fonds, und Ziele des Fonds,
4. Übersicht der Länder, in denen die Organisation an einem Programm 4. Übersicht der Länder, in denen die Organisation an einem Programm
teilnehmen möchte. teilnehmen möchte.
Am Fonds beteiligte externe Akteure Am Fonds beteiligte externe Akteure
Art. 5 - Über Partnerorganisationen können ebenfalls externe Akteure Art. 5 - Über Partnerorganisationen können ebenfalls externe Akteure
subventioniert werden wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 subventioniert werden wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010
vorgesehen. Die Partnerorganisation begründet, dass die erforderliche vorgesehen. Die Partnerorganisation begründet, dass die erforderliche
lokale Präsenz des externen Akteurs gegeben ist und dieser lokale Präsenz des externen Akteurs gegeben ist und dieser
Fachkompetenz im Bereich der Verbesserung der Ernährungssicherheit Fachkompetenz im Bereich der Verbesserung der Ernährungssicherheit
besitzt. besitzt.
Die Art dieser Fachkompetenz wird in der Strategienote bestimmt und Die Art dieser Fachkompetenz wird in der Strategienote bestimmt und
bezieht sich insbesondere auf die Erfahrung des externen Akteurs im bezieht sich insbesondere auf die Erfahrung des externen Akteurs im
Zusammenhang mit der Verstärkung der Rolle der Bauernorganisationen, Zusammenhang mit der Verstärkung der Rolle der Bauernorganisationen,
der Umsetzung von Strategien zur Verbesserung der der Umsetzung von Strategien zur Verbesserung der
Ernährungssicherheit, der Abstimmung der Prioritäten von Behörden und Ernährungssicherheit, der Abstimmung der Prioritäten von Behörden und
Zivilgesellschaft, der Unterstützung bei der beruflichen Bildung im Zivilgesellschaft, der Unterstützung bei der beruflichen Bildung im
Landwirtschaftssektor oder der Denkarbeit in Bezug auf Strategien und Landwirtschaftssektor oder der Denkarbeit in Bezug auf Strategien und
Auswirkungen für verschiedene spezifische Aspekte der Auswirkungen für verschiedene spezifische Aspekte der
Ernährungssicherheit. Ernährungssicherheit.
Einsatzländer und -gebiete des Fonds Einsatzländer und -gebiete des Fonds
Art. 6 - Die Wahl der Länder und die jährliche Planung werden auf Art. 6 - Die Wahl der Länder und die jährliche Planung werden auf
Vorschlag der Arbeitsgruppe dem Minister zum Beschluss vorgelegt. Vorschlag der Arbeitsgruppe dem Minister zum Beschluss vorgelegt.
Praktische Modalitäten zur Auswahl der Gebiete mit Praktische Modalitäten zur Auswahl der Gebiete mit
Ernährungsunsicherheit werden in einem partizipativen Verfahren Ernährungsunsicherheit werden in einem partizipativen Verfahren
festgelegt, das in der Strategienote beschrieben wird. festgelegt, das in der Strategienote beschrieben wird.
Komplementarität und Synergie Komplementarität und Synergie
Art. 7 - Der Fonds finanziert Projekte, die sich durch Art. 7 - Der Fonds finanziert Projekte, die sich durch
Zusammenarbeitsverhältnisse mit seinen Partnerorganisationen und Zusammenarbeitsverhältnisse mit seinen Partnerorganisationen und
eventuell mit externen Akteuren im Hinblick auf Komplementarität und eventuell mit externen Akteuren im Hinblick auf Komplementarität und
Synergie wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 erwähnt in Synergie wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 erwähnt in
Programme einfügen, die eine in Artikel 2 des Gesetzes von 2010 Programme einfügen, die eine in Artikel 2 des Gesetzes von 2010
erwähnte und in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes definierte erwähnte und in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes definierte
integrierte, mehrdimensionale Vorgehensweise in Bezug auf die integrierte, mehrdimensionale Vorgehensweise in Bezug auf die
Ernährungssicherheit aufweisen. Ernährungssicherheit aufweisen.
Bewerkstelligung der Einsätze Bewerkstelligung der Einsätze
Art. 8 - Um die in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 erwähnten Art. 8 - Um die in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 erwähnten
Programme zu starten, erfolgen die Einsätze des Fonds nach folgenden Programme zu starten, erfolgen die Einsätze des Fonds nach folgenden
Schritten: Schritten:
1. Auf Initiative der Behörden des ausgewählten Partnerlandes und der 1. Auf Initiative der Behörden des ausgewählten Partnerlandes und der
Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit wird in den ausgewählten Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit wird in den ausgewählten
Einsatzgebieten eine externe Analyse durchgeführt, bei der Ursachen Einsatzgebieten eine externe Analyse durchgeführt, bei der Ursachen
der Ernährungsunsicherheit, Probleme und Entwicklungschancen der der Ernährungsunsicherheit, Probleme und Entwicklungschancen der
betreffenden Bevölkerungsgruppen und Durchführbarkeit eines Einsatzes betreffenden Bevölkerungsgruppen und Durchführbarkeit eines Einsatzes
bestimmt werden; diese Analyse wird von den beiden beteiligten bestimmt werden; diese Analyse wird von den beiden beteiligten
Instanzen gebilligt und führt zur Ausarbeitung eines vorhergehenden Instanzen gebilligt und führt zur Ausarbeitung eines vorhergehenden
allgemeinen strategischen Rahmens für ein integriertes, allgemeinen strategischen Rahmens für ein integriertes,
mehrdimensionales Programm. Lokale Akteure werden an dieser Phase eng mehrdimensionales Programm. Lokale Akteure werden an dieser Phase eng
beteiligt. beteiligt.
2. Die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit teilt den 2. Die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit teilt den
Partnerorganisationen sodann die Ergebnisse dieser Analyse mit und Partnerorganisationen sodann die Ergebnisse dieser Analyse mit und
fordert sie auf, ihre Verpflichtung zur Programmteilnahme schriftlich fordert sie auf, ihre Verpflichtung zur Programmteilnahme schriftlich
zu bestätigen. zu bestätigen.
3. Unter der Koordinierung der Generaldirektion 3. Unter der Koordinierung der Generaldirektion
Entwicklungszusammenarbeit bereiten mindestens zwei Entwicklungszusammenarbeit bereiten mindestens zwei
Partnerorganisationen für die Durchführung des integrierten, Partnerorganisationen für die Durchführung des integrierten,
mehrdimensionalen Programms einen vorhergehenden gemeinschaftlichen, mehrdimensionalen Programms einen vorhergehenden gemeinschaftlichen,
partnerschaftlichen Rahmen im Sinne von Artikel 6 § 2 des Gesetzes von partnerschaftlichen Rahmen im Sinne von Artikel 6 § 2 des Gesetzes von
2010 vor; dieser vorhergehende gemeinschaftliche, partnerschaftliche 2010 vor; dieser vorhergehende gemeinschaftliche, partnerschaftliche
Rahmen wird von der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit in Rahmen wird von der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit in
einem partizipativen Verfahren gebilligt, das in der Strategienote einem partizipativen Verfahren gebilligt, das in der Strategienote
beschrieben wird; dieses partizipative Verfahren wird in Belgien mit beschrieben wird; dieses partizipative Verfahren wird in Belgien mit
Partnerorganisationen und auch vor Ort auf Initiative des Attachés für Partnerorganisationen und auch vor Ort auf Initiative des Attachés für
internationale Zusammenarbeit mit allen betreffenden lokalen Akteuren, internationale Zusammenarbeit mit allen betreffenden lokalen Akteuren,
Regierungsvertretern, Begünstigten und anderen Entwicklungspartnern Regierungsvertretern, Begünstigten und anderen Entwicklungspartnern
durchgeführt; bei der Ausarbeitung des allgemeinen strategischen durchgeführt; bei der Ausarbeitung des allgemeinen strategischen
Rahmens werden möglichst viele Synergien und Komplementaritäten mit Rahmens werden möglichst viele Synergien und Komplementaritäten mit
anderen Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere mit anderen Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere mit
Aktionen des Richtprogramms der Belgischen staatlichen Zusammenarbeit, Aktionen des Richtprogramms der Belgischen staatlichen Zusammenarbeit,
angestrebt. angestrebt.
4. Die Partnerorganisationen bestimmen die technischen und 4. Die Partnerorganisationen bestimmen die technischen und
finanziellen Aspekte ihres Projekts und bereiten die diesbezügliche finanziellen Aspekte ihres Projekts und bereiten die diesbezügliche
Akte vor. Akte vor.
5. Um die festgelegten Ziele koordiniert zu verwirklichen und die 5. Um die festgelegten Ziele koordiniert zu verwirklichen und die
Partnerschaftsverhältnisse zu definieren, unterzeichnen die Partnerschaftsverhältnisse zu definieren, unterzeichnen die
Partnerorganisationen, die an der Durchführung des Programms beteiligt Partnerorganisationen, die an der Durchführung des Programms beteiligt
sind, gemeinsam einen gemeinschaftlichen, partnerschaftlichen Rahmen sind, gemeinsam einen gemeinschaftlichen, partnerschaftlichen Rahmen
wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 vorgesehen. Dieser Rahmen wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 vorgesehen. Dieser Rahmen
umfasst die Beschreibung des allgemeinen logischen Rahmens des umfasst die Beschreibung des allgemeinen logischen Rahmens des
Programms, ein vorläufiges Budget, die Verteilung der Aufgaben unter Programms, ein vorläufiges Budget, die Verteilung der Aufgaben unter
den Partnerorganisationen und den globalen Zeitplan des Programms und den Partnerorganisationen und den globalen Zeitplan des Programms und
zeigt auf, dass das globale Programm die verschiedenen Dimensionen der zeigt auf, dass das globale Programm die verschiedenen Dimensionen der
Ernährungssicherheit und die Erreichung schutzbedürftiger Gruppen Ernährungssicherheit und die Erreichung schutzbedürftiger Gruppen
berücksichtigt; erforderliche Mindestbedingungen für die Ausarbeitung berücksichtigt; erforderliche Mindestbedingungen für die Ausarbeitung
dieses gemeinschaftlichen, partnerschaftlichen Rahmens werden in der dieses gemeinschaftlichen, partnerschaftlichen Rahmens werden in der
Strategienote festgelegt. Strategienote festgelegt.
6. Die beteiligten Partnerorganisationen legen dem Minister über die 6. Die beteiligten Partnerorganisationen legen dem Minister über die
Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit entweder gemeinsam oder Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit entweder gemeinsam oder
getrennt einen Projektvorschlag zur Billigung vor, der sich auf die getrennt einen Projektvorschlag zur Billigung vor, der sich auf die
Bestandteile des Programms bezieht, die sie verwirklichen möchten. Bestandteile des Programms bezieht, die sie verwirklichen möchten.
Projektvorschläge folgen einem Richtschema. Projektvorschläge folgen einem Richtschema.
Politischer Dialog und Koordinierung Politischer Dialog und Koordinierung
Art. 9 - Die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und besonders Art. 9 - Die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und besonders
ihr Personal vor Ort achtet darauf, dass die Koordinierung der ihr Personal vor Ort achtet darauf, dass die Koordinierung der
Einsätze des Fonds insbesondere durch den in Artikel 13 des Einsätze des Fonds insbesondere durch den in Artikel 13 des
vorliegenden Gesetzes erwähnten Lenkungsausschuss gewährleistet und vorliegenden Gesetzes erwähnten Lenkungsausschuss gewährleistet und
ein allgemeines Berichterstattungssystem in Bezug auf die Programme ein allgemeines Berichterstattungssystem in Bezug auf die Programme
eingeführt wird. Diese Koordinierung umfasst: eingeführt wird. Diese Koordinierung umfasst:
1. den Dialog mit zentralen und dezentralisierten Behörden und der 1. den Dialog mit zentralen und dezentralisierten Behörden und der
Zivilgesellschaft im Einsatzland, der sich in den Rahmen nationaler Zivilgesellschaft im Einsatzland, der sich in den Rahmen nationaler
Entwicklungsstrategien eingliedert, Entwicklungsstrategien eingliedert,
2. die Konzertierung zwischen Partnerorganisationen, die an einem 2. die Konzertierung zwischen Partnerorganisationen, die an einem
Programm beteiligt sind, Programm beteiligt sind,
3. die Überwachung der Kohärenz und der Synergien mit anderen Aktionen 3. die Überwachung der Kohärenz und der Synergien mit anderen Aktionen
der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit oder anderer technischer und der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit oder anderer technischer und
finanzieller Partner. finanzieller Partner.
Dieser Dialog mit den lokalen Akteuren soll dazu führen, dass sie die Dieser Dialog mit den lokalen Akteuren soll dazu führen, dass sie die
Programme "leiten", indem sie strukturelle und nachhaltige Lösungen Programme "leiten", indem sie strukturelle und nachhaltige Lösungen
für die Verbesserung der Ernährungssicherheit übernehmen. für die Verbesserung der Ernährungssicherheit übernehmen.
Beurteilung der Projektvorschläge Beurteilung der Projektvorschläge
Art. 10 - Projektvorschläge werden bei der Generaldirektion Art. 10 - Projektvorschläge werden bei der Generaldirektion
Entwicklungszusammenarbeit von einem Beurteilungsausschuss beurteilt Entwicklungszusammenarbeit von einem Beurteilungsausschuss beurteilt
unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Attachés für unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Attachés für
internationale Zusammenarbeit des betreffenden Landes. Zusammensetzung internationale Zusammenarbeit des betreffenden Landes. Zusammensetzung
und Mandat dieses Ausschusses werden in der Strategienote festgelegt. und Mandat dieses Ausschusses werden in der Strategienote festgelegt.
Projektvorschläge, die dem in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes von Projektvorschläge, die dem in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes von
2010 beschriebenen allgemeinen Rahmen für die Kofinanzierung durch den 2010 beschriebenen allgemeinen Rahmen für die Kofinanzierung durch den
Fonds genügen, werden insbesondere unter Berücksichtigung der Fonds genügen, werden insbesondere unter Berücksichtigung der
Kriterien Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Nachhaltigkeit Kriterien Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Nachhaltigkeit
beurteilt wie vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für beurteilt wie vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung festgelegt. Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung festgelegt.
Bei der Beurteilung dieser Kriterien wird Folgendes berücksichtigt: Bei der Beurteilung dieser Kriterien wird Folgendes berücksichtigt:
allgemeiner Kontext, Logik der Einsätze (allgemeine und spezifische allgemeiner Kontext, Logik der Einsätze (allgemeine und spezifische
Ziele, erwartete Ergebnisse, vorgeschlagene Tätigkeiten, ...), Ziele, erwartete Ergebnisse, vorgeschlagene Tätigkeiten, ...),
institutioneller Rahmen, Zielgruppenbestimmung, Budget und Modalitäten institutioneller Rahmen, Zielgruppenbestimmung, Budget und Modalitäten
für die Begleitung-Evaluation des Projekts und des globalen Programms. für die Begleitung-Evaluation des Projekts und des globalen Programms.
Die Beurteilung von Projektvorschlägen wird in der Strategienote Die Beurteilung von Projektvorschlägen wird in der Strategienote
weiter detailliert. weiter detailliert.
Modalitäten für die Gewährung von Subventionen Modalitäten für die Gewährung von Subventionen
Art. 11 - Der Fonds trägt zur Finanzierung von Projekten und Art. 11 - Der Fonds trägt zur Finanzierung von Projekten und
Programmen nach Verhältnis eines Prozentsatzes des Gesamtbudgets bei, Programmen nach Verhältnis eines Prozentsatzes des Gesamtbudgets bei,
der wie folgt festgelegt wird: der wie folgt festgelegt wird:
1. höchstens 85 Prozent für Projekte, die von belgischen NRO vorgelegt 1. höchstens 85 Prozent für Projekte, die von belgischen NRO vorgelegt
werden, werden,
2. höchstens 60 Prozent für Projekte, die von Fonds oder Programmen 2. höchstens 60 Prozent für Projekte, die von Fonds oder Programmen
der Vereinten Nationen, die mit Spenden arbeiten, vorgelegt werden, der Vereinten Nationen, die mit Spenden arbeiten, vorgelegt werden,
3. höchstens 85 Prozent für Projekte, die von Sonderorganisationen der 3. höchstens 85 Prozent für Projekte, die von Sonderorganisationen der
Vereinten Nationen, die mit Spenden arbeiten, vorgelegt werden, Vereinten Nationen, die mit Spenden arbeiten, vorgelegt werden,
4. höchstens 45 Prozent für Projekte, die von multilateralen 4. höchstens 45 Prozent für Projekte, die von multilateralen
Partnerorganisationen, die mit Darlehen arbeiten, vorgelegt werden, Partnerorganisationen, die mit Darlehen arbeiten, vorgelegt werden,
5. höchstens 90 Prozent für Projekte, die von der "Belgischen 5. höchstens 90 Prozent für Projekte, die von der "Belgischen
Technischen Zusammenarbeit" vorgelegt werden. Technischen Zusammenarbeit" vorgelegt werden.
Für Projekte, die der durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 Für Projekte, die der durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998
gegründeten öffentlich-rechtlichen Gesellschaft "Belgische Technische gegründeten öffentlich-rechtlichen Gesellschaft "Belgische Technische
Zusammenarbeit" anvertraut werden, gelten die Verwaltungsmodalitäten, Zusammenarbeit" anvertraut werden, gelten die Verwaltungsmodalitäten,
die im Geschäftsführungsvertrag zwischen dem Belgischen Staat und der die im Geschäftsführungsvertrag zwischen dem Belgischen Staat und der
"Belgischen Technischen Zusammenarbeit" vorgesehen sind, der zum "Belgischen Technischen Zusammenarbeit" vorgesehen sind, der zum
Zeitpunkt der Subventionszuweisung in Kraft ist. Zeitpunkt der Subventionszuweisung in Kraft ist.
Struktur- und Verwaltungskosten Struktur- und Verwaltungskosten
Art. 12 - In Ausführung von Artikel 6 § 6 des Gesetzes von 2010 werden Art. 12 - In Ausführung von Artikel 6 § 6 des Gesetzes von 2010 werden
die verschiedenen Struktur-, Verwaltungs- beziehungsweise die verschiedenen Struktur-, Verwaltungs- beziehungsweise
administrativen Kosten für Projekte wie nachstehend beschrieben administrativen Kosten für Projekte wie nachstehend beschrieben
beschränkt. Dies wird in der Strategienote detailliert. beschränkt. Dies wird in der Strategienote detailliert.
§ 1 - Von NRO durchgeführte Projekte: § 1 - Von NRO durchgeführte Projekte:
Strukturkosten sind Kosten, die mit der Verwirklichung des Zwecks der Strukturkosten sind Kosten, die mit der Verwirklichung des Zwecks der
Organisation verbunden sind und weder vom Projektbudget getrennt noch Organisation verbunden sind und weder vom Projektbudget getrennt noch
direkt auf dieses Budget angerechnet werden können, obwohl sie von der direkt auf dieses Budget angerechnet werden können, obwohl sie von der
Durchführung des Projekts beeinflusst werden. Durchführung des Projekts beeinflusst werden.
Verwaltungskosten sind Kosten, die vom Budget getrennt werden können Verwaltungskosten sind Kosten, die vom Budget getrennt werden können
und mit der für die Durchführung des Projekts erforderlichen und mit der für die Durchführung des Projekts erforderlichen
Verwaltung, Betreuung, Koordinierung, Begleitung und Evaluation Verwaltung, Betreuung, Koordinierung, Begleitung und Evaluation
verbunden sind. verbunden sind.
Operative Kosten sind Kosten, die mit den Ergebnissen des Projekts Operative Kosten sind Kosten, die mit den Ergebnissen des Projekts
verbunden sind und die Ausgaben für die durchgeführten Tätigkeiten verbunden sind und die Ausgaben für die durchgeführten Tätigkeiten
darstellen. Sie dürfen keinerlei Form von Verwaltungskosten darstellen. Sie dürfen keinerlei Form von Verwaltungskosten
beinhalten. beinhalten.
Der Höchstprozentsatz für Struktur- und Verwaltungskosten wird gemäss Der Höchstprozentsatz für Struktur- und Verwaltungskosten wird gemäss
den Regeln des Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 über die den Regeln des Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 über die
Subventionierung der Programme und Projekte der in der Subventionierung der Programme und Projekte der in der
Entwicklungszusammenarbeit tätigen zugelassenen Entwicklungszusammenarbeit tätigen zugelassenen
Nichtregierungsorganisationen berechnet, die zum Zeitpunkt der Nichtregierungsorganisationen berechnet, die zum Zeitpunkt der
Subventionszuweisung in Kraft sind. Subventionszuweisung in Kraft sind.
§ 2 - Von der "Belgischen Technischen Zusammenarbeit" durchgeführte § 2 - Von der "Belgischen Technischen Zusammenarbeit" durchgeführte
Projekte: Projekte:
Verwaltungskosten für Projekte, die von der BTZ durchgeführt werden, Verwaltungskosten für Projekte, die von der BTZ durchgeführt werden,
werden im Geschäftsführungsvertrag zwischen dem Belgischen Staat und werden im Geschäftsführungsvertrag zwischen dem Belgischen Staat und
der "Belgischen Technischen Zusammenarbeit" definiert und festgelegt. der "Belgischen Technischen Zusammenarbeit" definiert und festgelegt.
Ferner darf der Teil der allgemeinen Mittel, der mit der Arbeit der Ferner darf der Teil der allgemeinen Mittel, der mit der Arbeit der
Projektmanagementeinheit verbunden ist, 10 Prozent des Gesamtbudgets Projektmanagementeinheit verbunden ist, 10 Prozent des Gesamtbudgets
des Projekts nicht überschreiten. des Projekts nicht überschreiten.
§ 3 - Von multilateralen Organisationen durchgeführte Projekte: § 3 - Von multilateralen Organisationen durchgeführte Projekte:
Pauschale administrative Kosten werden gewährt, die den Kosten Pauschale administrative Kosten werden gewährt, die den Kosten
entsprechen, die die Dienste der multilateralen Zusammenarbeit der entsprechen, die die Dienste der multilateralen Zusammenarbeit der
Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit annehmen. Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit annehmen.
Ferner darf der Teil der allgemeinen Mittel, der mit der Arbeit der Ferner darf der Teil der allgemeinen Mittel, der mit der Arbeit der
Projektmanagementeinheit verbunden ist, 10 Prozent des Gesamtbudgets Projektmanagementeinheit verbunden ist, 10 Prozent des Gesamtbudgets
des Projekts nicht überschreiten. des Projekts nicht überschreiten.
Globale Kohärenz des Programms Globale Kohärenz des Programms
Art. 13 - Für jedes Programm gibt es einen lokalen Lenkungsausschuss, Art. 13 - Für jedes Programm gibt es einen lokalen Lenkungsausschuss,
der sich aus den betreffenden lokalen Behörden, den verschiedenen der sich aus den betreffenden lokalen Behörden, den verschiedenen
beteiligten lokalen Akteuren, den Vertretern der Projekte, die das beteiligten lokalen Akteuren, den Vertretern der Projekte, die das
Programm bilden, und einem Vertreter der Generaldirektion Programm bilden, und einem Vertreter der Generaldirektion
Entwicklungszusammenarbeit zusammensetzt. Entwicklungszusammenarbeit zusammensetzt.
Um die Grundsätze der Erklärung von Paris einzuhalten, wird ein Um die Grundsätze der Erklärung von Paris einzuhalten, wird ein
Höchstbetrag von 5 Prozent des Globalbudgets des Programms für die Höchstbetrag von 5 Prozent des Globalbudgets des Programms für die
Gewährleistung der Kohärenz dieses Programms vorgesehen. Diese nicht Gewährleistung der Kohärenz dieses Programms vorgesehen. Diese nicht
detailliert zugewiesenen Mittel können auf Ersuchen des detailliert zugewiesenen Mittel können auf Ersuchen des
Lenkungsausschusses des Programms von der Generaldirektion Lenkungsausschusses des Programms von der Generaldirektion
Entwicklungszusammenarbeit für spezifische Tätigkeiten, durch die die Entwicklungszusammenarbeit für spezifische Tätigkeiten, durch die die
Kohärenz des Programms verbessert werden soll, und für die Kohärenz des Programms verbessert werden soll, und für die
Berichterstattung im Rahmen des globalen Programms eingesetzt werden. Berichterstattung im Rahmen des globalen Programms eingesetzt werden.
Dieser besondere Aspekt wird in der Strategienote definiert. Dieser besondere Aspekt wird in der Strategienote definiert.
Berichterstattung Berichterstattung
Art. 14 - Partnerorganisationen, die eine Subvention erhalten, sind Art. 14 - Partnerorganisationen, die eine Subvention erhalten, sind
persönlich haftbar für ihre Verwendung und die Rechtfertigung dafür, persönlich haftbar für ihre Verwendung und die Rechtfertigung dafür,
selbst wenn die Partnerorganisationen ganz oder teilweise auf externe selbst wenn die Partnerorganisationen ganz oder teilweise auf externe
Akteure zurückgreifen. Akteure zurückgreifen.
Partnerorganisationen reichen jährlich einen Tätigkeits- und Partnerorganisationen reichen jährlich einen Tätigkeits- und
Finanzbericht ein, in dem die Fortschritte des Projekts und sein Finanzbericht ein, in dem die Fortschritte des Projekts und sein
Beitrag zum Programm pro Ergebnis beschrieben werden. Der Beitrag zum Programm pro Ergebnis beschrieben werden. Der
abschliessende Tätigkeits- und Finanzbericht wird von der abschliessende Tätigkeits- und Finanzbericht wird von der
Partnerorganisation innerhalb einer Frist von höchstens 180 Tagen nach Partnerorganisation innerhalb einer Frist von höchstens 180 Tagen nach
dem Enddatum des Projekts wie im Ministeriellen Erlass zur Gewährung dem Enddatum des Projekts wie im Ministeriellen Erlass zur Gewährung
der Subvention festgelegt eingereicht. der Subvention festgelegt eingereicht.
Antrag, Freigabe von Mitteln, Begleitung, Kontrolle der Subventionen Antrag, Freigabe von Mitteln, Begleitung, Kontrolle der Subventionen
und Zulässigkeit der Kosten folgen den von der Belgischen und Zulässigkeit der Kosten folgen den von der Belgischen
Entwicklungszusammenarbeit auferlegten Buchführungsvorschriften. Entwicklungszusammenarbeit auferlegten Buchführungsvorschriften.
Evaluation und Wissensmanagement Evaluation und Wissensmanagement
Art. 15 - Die Modalitäten für eine regelmässige, zuverlässige und Art. 15 - Die Modalitäten für eine regelmässige, zuverlässige und
überprüfbare Begleitung-Evaluation sind auf eine Verwaltung gestützt, überprüfbare Begleitung-Evaluation sind auf eine Verwaltung gestützt,
die auf Entwicklungsergebnisse ausgerichtet ist, und werden ab der die auf Entwicklungsergebnisse ausgerichtet ist, und werden ab der
Formulierung des globalen Programms angewandt. Sie werden in der Formulierung des globalen Programms angewandt. Sie werden in der
Strategienote festgelegt. Strategienote festgelegt.
Der globale strategische Rahmen des Programms und die technischen Der globale strategische Rahmen des Programms und die technischen
Akten der Projekte, die das Programm bilden, beschreiben das Akten der Projekte, die das Programm bilden, beschreiben das
Begleitung-Evaluation-System, das verwendet wird. Begleitung-Evaluation-System, das verwendet wird.
Das Wissensmanagement innerhalb des Fonds wird verstärkt, um Das Wissensmanagement innerhalb des Fonds wird verstärkt, um
Fortschritte und Erkenntnisse aus früheren Projekten zu Fortschritte und Erkenntnisse aus früheren Projekten zu
berücksichtigen und bewährte Verfahren in den verschiedenen Programmen berücksichtigen und bewährte Verfahren in den verschiedenen Programmen
des Fonds zu verallgemeinern. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten wird des Fonds zu verallgemeinern. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten wird
in Artikel 10 § 1 des Gesetzes von 2010 bestimmt. Diesbezügliche in Artikel 10 § 1 des Gesetzes von 2010 bestimmt. Diesbezügliche
Modalitäten werden in der Strategienote festgelegt. Modalitäten werden in der Strategienote festgelegt.
Zwischenevaluationen der Projekte werden innerhalb des Budgetrahmens Zwischenevaluationen der Projekte werden innerhalb des Budgetrahmens
der Projekte finanziert und von den Partnerorganisationen in Auftrag der Projekte finanziert und von den Partnerorganisationen in Auftrag
gegeben. gegeben.
Die Zwischenevaluation des Programms wird vom Lenkungsausschuss Die Zwischenevaluation des Programms wird vom Lenkungsausschuss
organisiert. organisiert.
Endevaluationen oder thematische Evaluationen werden wie in Artikel 10 Endevaluationen oder thematische Evaluationen werden wie in Artikel 10
§ 1 des Gesetzes von 2010 erwähnt vom Fonds finanziert und in Auftrag § 1 des Gesetzes von 2010 erwähnt vom Fonds finanziert und in Auftrag
gegeben. gegeben.
Die Planung der durchzuführenden Evaluationen wird jährlich von der Die Planung der durchzuführenden Evaluationen wird jährlich von der
Arbeitsgruppe bestätigt. Arbeitsgruppe bestätigt.
Zusammensetzung der Arbeitsgruppe Zusammensetzung der Arbeitsgruppe
Art. 16 - Mitglieder der Arbeitsgruppe sind: Art. 16 - Mitglieder der Arbeitsgruppe sind:
1. der Minister oder sein Vertreter, 1. der Minister oder sein Vertreter,
2. Mitglieder der Abgeordnetenkammer, 2. Mitglieder der Abgeordnetenkammer,
3. drei Vertreter der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit, 3. drei Vertreter der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit,
4. ein Vertreter von jeder multilateralen Partnerorganisation des 4. ein Vertreter von jeder multilateralen Partnerorganisation des
Fonds, Fonds,
5. jeweils zwei Vertreter der beiden belgischen Verbände der 5. jeweils zwei Vertreter der beiden belgischen Verbände der
Nichtregierungsorganisationen: "Vlaamse Federatie van NGO's voor Nichtregierungsorganisationen: "Vlaamse Federatie van NGO's voor
Ontwikkelingssamenwerking" (COPROGRAM) und "Fédération francophone et Ontwikkelingssamenwerking" (COPROGRAM) und "Fédération francophone et
germanophone des Associations de Coopération au Développement" germanophone des Associations de Coopération au Développement"
(Französischsprachiger und Deutschsprachiger Verband der Vereinigungen (Französischsprachiger und Deutschsprachiger Verband der Vereinigungen
für Entwicklungszusammenarbeit) (ACODEV), für Entwicklungszusammenarbeit) (ACODEV),
6. zwei Vertreter der "Belgischen Technischen Zusammenarbeit". 6. zwei Vertreter der "Belgischen Technischen Zusammenarbeit".
Die Arbeitsgruppe kann im Hinblick auf externe Expertise andere Die Arbeitsgruppe kann im Hinblick auf externe Expertise andere
Personen zur Teilnahme an ihrer Arbeit einladen. Personen zur Teilnahme an ihrer Arbeit einladen.
Die Arbeitsgruppe tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Arbeitsgruppe tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit nimmt die Die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit nimmt die
Sekretariatsgeschäfte der Arbeitsgruppe wahr. Sekretariatsgeschäfte der Arbeitsgruppe wahr.
Information und Sensibilisierung Information und Sensibilisierung
Art. 17 - Der Minister legt das Programm der in Artikel 10 § 3 des Art. 17 - Der Minister legt das Programm der in Artikel 10 § 3 des
Gesetzes von 2010 vorgesehenen Informations- und Gesetzes von 2010 vorgesehenen Informations- und
Sensibilisierungskampagne spätestens am 15. November des Jahres vor Sensibilisierungskampagne spätestens am 15. November des Jahres vor
Durchführung der Kampagne fest. Die Begleitung bei der Durchführung Durchführung der Kampagne fest. Die Begleitung bei der Durchführung
dieser Sensibilisierungskampagne und das Wissensmanagement innerhalb dieser Sensibilisierungskampagne und das Wissensmanagement innerhalb
des Fonds werden von der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit des Fonds werden von der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit
wahrgenommen. wahrgenommen.
Die Informations- und Sensibilisierungskampagnen des früheren Fonds Die Informations- und Sensibilisierungskampagnen des früheren Fonds
werden bewertet, um Ziele und Modalitäten für die Durchführung von werden bewertet, um Ziele und Modalitäten für die Durchführung von
Kampagnen des neuen Fonds zu bestimmen. Kampagnen des neuen Fonds zu bestimmen.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Januar 2010 zur KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Januar 2010 zur
Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des
Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds
für die Ernährungssicherheit für die Ernährungssicherheit
Art. 18 - Artikel 4 des Gesetzes von 2010 wird wie folgt ersetzt: Art. 18 - Artikel 4 des Gesetzes von 2010 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ist "Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ist
der König ermächtigt, künftige Modalitäten für die Verwaltung und der König ermächtigt, künftige Modalitäten für die Verwaltung und
Zweckbestimmung der Gelder des BFES und künftige Modalitäten für die Zweckbestimmung der Gelder des BFES und künftige Modalitäten für die
Durchführung von Evaluationen, dabei zu verwendende Kriterien und die Durchführung von Evaluationen, dabei zu verwendende Kriterien und die
künftige Unterstützung, die bei anderen Einrichtungen gefunden werden künftige Unterstützung, die bei anderen Einrichtungen gefunden werden
kann, festzulegen." kann, festzulegen."
Art. 19 - In Artikel 6 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Art. 19 - In Artikel 6 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die
Wörter "Gemäss den vom König bestimmten Modalitäten" durch die Wörter Wörter "Gemäss den vom König bestimmten Modalitäten" durch die Wörter
"Gemäss Modalitäten, die der König aufgrund des vorliegenden Gesetzes "Gemäss Modalitäten, die der König aufgrund des vorliegenden Gesetzes
zu bestimmen ermächtigt ist," ersetzt. zu bestimmen ermächtigt ist," ersetzt.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung
Art. 20 - Der Fonds kann Konsolidierungsphasen laufender Projekte und Art. 20 - Der Fonds kann Konsolidierungsphasen laufender Projekte und
Programme subventionieren, die vom Belgischen Überlebensfonds Programme subventionieren, die vom Belgischen Überlebensfonds
finanziert worden sind, wie in Artikel 12 des Gesetzes von 2010 finanziert worden sind, wie in Artikel 12 des Gesetzes von 2010
bestimmt. Solche Projekte und Programme unterliegen den Bestimmungen bestimmt. Solche Projekte und Programme unterliegen den Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes mit Ausnahme der Artikel 6, 7 und 8 des des vorliegenden Gesetzes mit Ausnahme der Artikel 6, 7 und 8 des
vorliegenden Gesetzes. vorliegenden Gesetzes.
Ausführung Ausführung
Art. 21 - Der Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Art. 21 - Der Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden
Gesetzes beauftragt. Gesetzes beauftragt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2011 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit
Europäischen Angelegenheiten Europäischen Angelegenheiten
O. CHASTEL O. CHASTEL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
^