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Loi exécutant et modifiant la loi du 19 janvier 2010, abrogeant la loi du 9 février 1999 portant création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire. - Traduction allemande | Wet houdende uitvoering en wijziging van de wet van 19 januari 2010 tot opheffing van de wet van 9 februari 1999 tot oprichting van het Belgisch Overlevingsfonds en tot oprichting van een Belgisch Fonds voor Voedselzekerheid. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 JUIN 2011. - Loi exécutant et modifiant la loi du 19 janvier 2010, abrogeant la loi du 9 février 1999 portant création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 JUNI 2011. - Wet houdende uitvoering en wijziging van de wet van 19 januari 2010 tot opheffing van de wet van 9 februari 1999 tot oprichting van het Belgisch Overlevingsfonds en tot oprichting van een Belgisch Fonds voor Voedselzekerheid. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juni |
loi du 19 juin 2011 exécutant et modifiant la loi du 19 janvier 2010, | 2011 houdende uitvoering en wijziging van de wet van 19 januari 2010 |
abrogeant la loi du 9 février 1999 portant création du Fonds belge de | tot opheffing van de wet van 9 februari 1999 tot oprichting van het |
survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire (Moniteur | Belgisch Overlevingsfonds en tot oprichting van een Belgisch Fonds |
belge du 7 juillet 2011). | voor Voedselzekerheid (Belgisch Staatsblad van 7 juli 2011). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
19. JUNI 2011 - Gesetz zur Ausführung und Abänderung des Gesetzes vom | 19. JUNI 2011 - Gesetz zur Ausführung und Abänderung des Gesetzes vom |
19. Januar 2010 zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur | 19. Januar 2010 zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur |
Schaffung des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines | Schaffung des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines |
Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit | Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In vorliegendem Gesetz ist zu verstehen unter: | Art. 2 - In vorliegendem Gesetz ist zu verstehen unter: |
1. "Gesetz von 2010": das Gesetz vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung des | 1. "Gesetz von 2010": das Gesetz vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung des |
Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen | Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen |
Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die | Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die |
Ernährungssicherheit (BFES), | Ernährungssicherheit (BFES), |
2. "Fonds": Belgischer Fonds für die Ernährungssicherheit, der durch | 2. "Fonds": Belgischer Fonds für die Ernährungssicherheit, der durch |
das Gesetz geschaffen worden ist, | das Gesetz geschaffen worden ist, |
3. "integrierte, mehrdimensionale Vorgehensweise in Bezug auf die | 3. "integrierte, mehrdimensionale Vorgehensweise in Bezug auf die |
Ernährungssicherheit": Vorgehensweise, die es ermöglicht, mit Hilfe | Ernährungssicherheit": Vorgehensweise, die es ermöglicht, mit Hilfe |
von Projekten, die sich gegenseitig verstärken, an den vier in Artikel | von Projekten, die sich gegenseitig verstärken, an den vier in Artikel |
5 § 1 des Gesetzes von 2010 erwähnten Dimensionen der | 5 § 1 des Gesetzes von 2010 erwähnten Dimensionen der |
Ernährungssicherheit zu arbeiten und für eine Erhöhung der | Ernährungssicherheit zu arbeiten und für eine Erhöhung der |
Kapazitäten, wirtschaftliche Entwicklung, Sozialdienstleistungen, | Kapazitäten, wirtschaftliche Entwicklung, Sozialdienstleistungen, |
nachhaltige Verwaltung natürlicher Ressourcen (einschliesslich der | nachhaltige Verwaltung natürlicher Ressourcen (einschliesslich der |
Berücksichtigung von Klimaänderungen) und institutionelle | Berücksichtigung von Klimaänderungen) und institutionelle |
Unterstützung zu sorgen, | Unterstützung zu sorgen, |
4. "Strategienote": Strategienote des Fonds, deren Inhalt in | 4. "Strategienote": Strategienote des Fonds, deren Inhalt in |
vorliegendem Gesetz festgelegt wird und die den rechtlichen Rahmen des | vorliegendem Gesetz festgelegt wird und die den rechtlichen Rahmen des |
Fonds darstellt und strategische Vision, Ziele, Spezifität, | Fonds darstellt und strategische Vision, Ziele, Spezifität, |
Finanzierungsmodalitäten und Modalitäten in Bezug auf Durchführung, | Finanzierungsmodalitäten und Modalitäten in Bezug auf Durchführung, |
Komplementarität, Begleitung-Evaluation, Sensibilisierung, Ausbildung | Komplementarität, Begleitung-Evaluation, Sensibilisierung, Ausbildung |
und Wissensmanagement beschreibt. Die Strategienote wird vom Minister | und Wissensmanagement beschreibt. Die Strategienote wird vom Minister |
gebilligt, | gebilligt, |
5. "Minister": das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige | 5. "Minister": das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige |
Regierungsmitglied, | Regierungsmitglied, |
6. "Arbeitsgruppe": die Arbeitsgruppe "Belgischer Fonds für die | 6. "Arbeitsgruppe": die Arbeitsgruppe "Belgischer Fonds für die |
Ernährungssicherheit" wie in Artikel 7 des Gesetzes von 2010 | Ernährungssicherheit" wie in Artikel 7 des Gesetzes von 2010 |
definiert. | definiert. |
KAPITEL 2 - Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Januar | KAPITEL 2 - Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Januar |
2010 zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des | 2010 zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des |
Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds | Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds |
für die Ernährungssicherheit | für die Ernährungssicherheit |
Spezifitäten und Ziele des Fonds | Spezifitäten und Ziele des Fonds |
Art. 3 - Der Minister achtet bei der Führung des Fonds auf die in den | Art. 3 - Der Minister achtet bei der Führung des Fonds auf die in den |
Artikeln 2, 5 und 6 des Gesetzes von 2010 erwähnten Spezifitäten und | Artikeln 2, 5 und 6 des Gesetzes von 2010 erwähnten Spezifitäten und |
Ziele dieses Instruments der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit: | Ziele dieses Instruments der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit: |
1. Verbesserung der Ernährungssicherheit gemäss den vier Dimensionen: | 1. Verbesserung der Ernährungssicherheit gemäss den vier Dimensionen: |
Verfügbarkeit, Zugang, Stabilität und Nutzung, | Verfügbarkeit, Zugang, Stabilität und Nutzung, |
2. Berücksichtigung der drei Dimensionen der Bekämpfung struktureller | 2. Berücksichtigung der drei Dimensionen der Bekämpfung struktureller |
Ursachen der Ernährungsunsicherheit: soziale Grundversorgung, | Ursachen der Ernährungsunsicherheit: soziale Grundversorgung, |
Verteidigungskapazitäten der Bevölkerungsgruppen, institutionelle | Verteidigungskapazitäten der Bevölkerungsgruppen, institutionelle |
Kapazitäten der Akteure, sowohl auf Ebene der Regierung als auch auf | Kapazitäten der Akteure, sowohl auf Ebene der Regierung als auch auf |
Ebene dezentralisierter Gebietskörperschaften oder der | Ebene dezentralisierter Gebietskörperschaften oder der |
Zivilgesellschaft, | Zivilgesellschaft, |
3. Fokussierung von Ländern in Subsahara-Afrika, die niedrige | 3. Fokussierung von Ländern in Subsahara-Afrika, die niedrige |
Entwicklungsindikatoren aufweisen, vorrangig in den Partnerländern der | Entwicklungsindikatoren aufweisen, vorrangig in den Partnerländern der |
Belgischen Entwicklungszusammenarbeit und in Gebieten mit grosser | Belgischen Entwicklungszusammenarbeit und in Gebieten mit grosser |
Ernährungsunsicherheit, einschliesslich der schutzbedürftigsten | Ernährungsunsicherheit, einschliesslich der schutzbedürftigsten |
Bevölkerungsgruppen, | Bevölkerungsgruppen, |
4. integrierte, mehrdimensionale, programmbezogene Vorgehensweise, die | 4. integrierte, mehrdimensionale, programmbezogene Vorgehensweise, die |
durch die Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsakteuren ermöglicht | durch die Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsakteuren ermöglicht |
wird, die Regierungs-, Nichtregierungs- und multilaterale | wird, die Regierungs-, Nichtregierungs- und multilaterale |
Organisationen wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 erwähnt | Organisationen wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 erwähnt |
sind, | sind, |
5. Einbeziehung der Behörden der Empfängerländer, lokaler Gewählter | 5. Einbeziehung der Behörden der Empfängerländer, lokaler Gewählter |
und der Vertreter der Zivilgesellschaft wie in Artikel 6 § 5 des | und der Vertreter der Zivilgesellschaft wie in Artikel 6 § 5 des |
Gesetzes von 2010 erwähnt, | Gesetzes von 2010 erwähnt, |
6. Verstärkung der gesellschaftlichen Grundfesten durch Einbeziehung | 6. Verstärkung der gesellschaftlichen Grundfesten durch Einbeziehung |
der Arbeitsgruppe und durch Informations- und | der Arbeitsgruppe und durch Informations- und |
Sensibilisierungskampagnen wie in Artikel 10 § 3 des Gesetzes von 2010 | Sensibilisierungskampagnen wie in Artikel 10 § 3 des Gesetzes von 2010 |
erwähnt. | erwähnt. |
Ausserdem unterstützt der Fonds gemäss Artikel 5 §§ 2, 3 und 4 des | Ausserdem unterstützt der Fonds gemäss Artikel 5 §§ 2, 3 und 4 des |
Gesetzes von 2010 die territoriale Entwicklung und integriert sich in | Gesetzes von 2010 die territoriale Entwicklung und integriert sich in |
den Dezentralisierungsprozess, der auf neuen Befugnissen | den Dezentralisierungsprozess, der auf neuen Befugnissen |
dezentralisierter Körperschaften basiert. | dezentralisierter Körperschaften basiert. |
Der Fonds verstärkt die Rolle sowohl von Regierung als auch von | Der Fonds verstärkt die Rolle sowohl von Regierung als auch von |
dezentralisierten Körperschaften oder Organisationen der | dezentralisierten Körperschaften oder Organisationen der |
Zivilgesellschaft bei der Bestimmung und Umsetzung nationaler | Zivilgesellschaft bei der Bestimmung und Umsetzung nationaler |
Strategien zur Verbesserung der Ernährungssicherheit betreffender | Strategien zur Verbesserung der Ernährungssicherheit betreffender |
Bevölkerungsgruppen. Er achtet auf die Eigenverantwortung der lokalen | Bevölkerungsgruppen. Er achtet auf die Eigenverantwortung der lokalen |
Akteure und die Abstimmung auf ihre Prioritäten und entwickelt ein | Akteure und die Abstimmung auf ihre Prioritäten und entwickelt ein |
partizipatives Verfahren, durch das eine faire und nachhaltige lokale | partizipatives Verfahren, durch das eine faire und nachhaltige lokale |
wirtschaftliche und soziale Entwicklung gewährleistet wird. | wirtschaftliche und soziale Entwicklung gewährleistet wird. |
Regelmässige Evaluationen und das Wissensmanagement wie in Artikel 10 | Regelmässige Evaluationen und das Wissensmanagement wie in Artikel 10 |
§ 1 des Gesetzes von 2010 erwähnt gehören zu den | § 1 des Gesetzes von 2010 erwähnt gehören zu den |
Ausführungsmodalitäten des Fonds. | Ausführungsmodalitäten des Fonds. |
In der Strategienote werden vorstehend beschriebene Spezifitäten und | In der Strategienote werden vorstehend beschriebene Spezifitäten und |
Ziele des Fonds detailliert ausgearbeitet. | Ziele des Fonds detailliert ausgearbeitet. |
In der Strategienote wird folgenden transversalen Themen ebenfalls | In der Strategienote wird folgenden transversalen Themen ebenfalls |
besondere Aufmerksamkeit geschenkt: | besondere Aufmerksamkeit geschenkt: |
1. Genderproblematik, | 1. Genderproblematik, |
2. Umwelt, insbesondere die Auswirkungen des Klimawandels auf die | 2. Umwelt, insbesondere die Auswirkungen des Klimawandels auf die |
Ernährungssicherheit und Strategien zur Minderung dieser Auswirkungen. | Ernährungssicherheit und Strategien zur Minderung dieser Auswirkungen. |
Partnerorganisationen des Fonds | Partnerorganisationen des Fonds |
Art. 4 - Partnerorganisationen des Fonds legen dem Minister ein | Art. 4 - Partnerorganisationen des Fonds legen dem Minister ein |
Zusammenarbeitsabkommen zur Billigung vor, in dem Folgendes | Zusammenarbeitsabkommen zur Billigung vor, in dem Folgendes |
beschrieben ist: | beschrieben ist: |
1. Vision der Organisation, wie sie sich in die Strategie des Fonds | 1. Vision der Organisation, wie sie sich in die Strategie des Fonds |
wie in der Strategienote beschrieben integriert, | wie in der Strategienote beschrieben integriert, |
2. Zusammenhang zwischen dem Mandat der Organisation und einer oder | 2. Zusammenhang zwischen dem Mandat der Organisation und einer oder |
mehreren Dimensionen der Ernährungssicherheit wie in Artikel 5 § 1 des | mehreren Dimensionen der Ernährungssicherheit wie in Artikel 5 § 1 des |
Gesetzes von 2010 erwähnt, | Gesetzes von 2010 erwähnt, |
3. komparative Vorteile der Organisation im Rahmen der Spezifitäten | 3. komparative Vorteile der Organisation im Rahmen der Spezifitäten |
und Ziele des Fonds, | und Ziele des Fonds, |
4. Übersicht der Länder, in denen die Organisation an einem Programm | 4. Übersicht der Länder, in denen die Organisation an einem Programm |
teilnehmen möchte. | teilnehmen möchte. |
Am Fonds beteiligte externe Akteure | Am Fonds beteiligte externe Akteure |
Art. 5 - Über Partnerorganisationen können ebenfalls externe Akteure | Art. 5 - Über Partnerorganisationen können ebenfalls externe Akteure |
subventioniert werden wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 | subventioniert werden wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 |
vorgesehen. Die Partnerorganisation begründet, dass die erforderliche | vorgesehen. Die Partnerorganisation begründet, dass die erforderliche |
lokale Präsenz des externen Akteurs gegeben ist und dieser | lokale Präsenz des externen Akteurs gegeben ist und dieser |
Fachkompetenz im Bereich der Verbesserung der Ernährungssicherheit | Fachkompetenz im Bereich der Verbesserung der Ernährungssicherheit |
besitzt. | besitzt. |
Die Art dieser Fachkompetenz wird in der Strategienote bestimmt und | Die Art dieser Fachkompetenz wird in der Strategienote bestimmt und |
bezieht sich insbesondere auf die Erfahrung des externen Akteurs im | bezieht sich insbesondere auf die Erfahrung des externen Akteurs im |
Zusammenhang mit der Verstärkung der Rolle der Bauernorganisationen, | Zusammenhang mit der Verstärkung der Rolle der Bauernorganisationen, |
der Umsetzung von Strategien zur Verbesserung der | der Umsetzung von Strategien zur Verbesserung der |
Ernährungssicherheit, der Abstimmung der Prioritäten von Behörden und | Ernährungssicherheit, der Abstimmung der Prioritäten von Behörden und |
Zivilgesellschaft, der Unterstützung bei der beruflichen Bildung im | Zivilgesellschaft, der Unterstützung bei der beruflichen Bildung im |
Landwirtschaftssektor oder der Denkarbeit in Bezug auf Strategien und | Landwirtschaftssektor oder der Denkarbeit in Bezug auf Strategien und |
Auswirkungen für verschiedene spezifische Aspekte der | Auswirkungen für verschiedene spezifische Aspekte der |
Ernährungssicherheit. | Ernährungssicherheit. |
Einsatzländer und -gebiete des Fonds | Einsatzländer und -gebiete des Fonds |
Art. 6 - Die Wahl der Länder und die jährliche Planung werden auf | Art. 6 - Die Wahl der Länder und die jährliche Planung werden auf |
Vorschlag der Arbeitsgruppe dem Minister zum Beschluss vorgelegt. | Vorschlag der Arbeitsgruppe dem Minister zum Beschluss vorgelegt. |
Praktische Modalitäten zur Auswahl der Gebiete mit | Praktische Modalitäten zur Auswahl der Gebiete mit |
Ernährungsunsicherheit werden in einem partizipativen Verfahren | Ernährungsunsicherheit werden in einem partizipativen Verfahren |
festgelegt, das in der Strategienote beschrieben wird. | festgelegt, das in der Strategienote beschrieben wird. |
Komplementarität und Synergie | Komplementarität und Synergie |
Art. 7 - Der Fonds finanziert Projekte, die sich durch | Art. 7 - Der Fonds finanziert Projekte, die sich durch |
Zusammenarbeitsverhältnisse mit seinen Partnerorganisationen und | Zusammenarbeitsverhältnisse mit seinen Partnerorganisationen und |
eventuell mit externen Akteuren im Hinblick auf Komplementarität und | eventuell mit externen Akteuren im Hinblick auf Komplementarität und |
Synergie wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 erwähnt in | Synergie wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 erwähnt in |
Programme einfügen, die eine in Artikel 2 des Gesetzes von 2010 | Programme einfügen, die eine in Artikel 2 des Gesetzes von 2010 |
erwähnte und in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes definierte | erwähnte und in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes definierte |
integrierte, mehrdimensionale Vorgehensweise in Bezug auf die | integrierte, mehrdimensionale Vorgehensweise in Bezug auf die |
Ernährungssicherheit aufweisen. | Ernährungssicherheit aufweisen. |
Bewerkstelligung der Einsätze | Bewerkstelligung der Einsätze |
Art. 8 - Um die in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 erwähnten | Art. 8 - Um die in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 erwähnten |
Programme zu starten, erfolgen die Einsätze des Fonds nach folgenden | Programme zu starten, erfolgen die Einsätze des Fonds nach folgenden |
Schritten: | Schritten: |
1. Auf Initiative der Behörden des ausgewählten Partnerlandes und der | 1. Auf Initiative der Behörden des ausgewählten Partnerlandes und der |
Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit wird in den ausgewählten | Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit wird in den ausgewählten |
Einsatzgebieten eine externe Analyse durchgeführt, bei der Ursachen | Einsatzgebieten eine externe Analyse durchgeführt, bei der Ursachen |
der Ernährungsunsicherheit, Probleme und Entwicklungschancen der | der Ernährungsunsicherheit, Probleme und Entwicklungschancen der |
betreffenden Bevölkerungsgruppen und Durchführbarkeit eines Einsatzes | betreffenden Bevölkerungsgruppen und Durchführbarkeit eines Einsatzes |
bestimmt werden; diese Analyse wird von den beiden beteiligten | bestimmt werden; diese Analyse wird von den beiden beteiligten |
Instanzen gebilligt und führt zur Ausarbeitung eines vorhergehenden | Instanzen gebilligt und führt zur Ausarbeitung eines vorhergehenden |
allgemeinen strategischen Rahmens für ein integriertes, | allgemeinen strategischen Rahmens für ein integriertes, |
mehrdimensionales Programm. Lokale Akteure werden an dieser Phase eng | mehrdimensionales Programm. Lokale Akteure werden an dieser Phase eng |
beteiligt. | beteiligt. |
2. Die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit teilt den | 2. Die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit teilt den |
Partnerorganisationen sodann die Ergebnisse dieser Analyse mit und | Partnerorganisationen sodann die Ergebnisse dieser Analyse mit und |
fordert sie auf, ihre Verpflichtung zur Programmteilnahme schriftlich | fordert sie auf, ihre Verpflichtung zur Programmteilnahme schriftlich |
zu bestätigen. | zu bestätigen. |
3. Unter der Koordinierung der Generaldirektion | 3. Unter der Koordinierung der Generaldirektion |
Entwicklungszusammenarbeit bereiten mindestens zwei | Entwicklungszusammenarbeit bereiten mindestens zwei |
Partnerorganisationen für die Durchführung des integrierten, | Partnerorganisationen für die Durchführung des integrierten, |
mehrdimensionalen Programms einen vorhergehenden gemeinschaftlichen, | mehrdimensionalen Programms einen vorhergehenden gemeinschaftlichen, |
partnerschaftlichen Rahmen im Sinne von Artikel 6 § 2 des Gesetzes von | partnerschaftlichen Rahmen im Sinne von Artikel 6 § 2 des Gesetzes von |
2010 vor; dieser vorhergehende gemeinschaftliche, partnerschaftliche | 2010 vor; dieser vorhergehende gemeinschaftliche, partnerschaftliche |
Rahmen wird von der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit in | Rahmen wird von der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit in |
einem partizipativen Verfahren gebilligt, das in der Strategienote | einem partizipativen Verfahren gebilligt, das in der Strategienote |
beschrieben wird; dieses partizipative Verfahren wird in Belgien mit | beschrieben wird; dieses partizipative Verfahren wird in Belgien mit |
Partnerorganisationen und auch vor Ort auf Initiative des Attachés für | Partnerorganisationen und auch vor Ort auf Initiative des Attachés für |
internationale Zusammenarbeit mit allen betreffenden lokalen Akteuren, | internationale Zusammenarbeit mit allen betreffenden lokalen Akteuren, |
Regierungsvertretern, Begünstigten und anderen Entwicklungspartnern | Regierungsvertretern, Begünstigten und anderen Entwicklungspartnern |
durchgeführt; bei der Ausarbeitung des allgemeinen strategischen | durchgeführt; bei der Ausarbeitung des allgemeinen strategischen |
Rahmens werden möglichst viele Synergien und Komplementaritäten mit | Rahmens werden möglichst viele Synergien und Komplementaritäten mit |
anderen Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere mit | anderen Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere mit |
Aktionen des Richtprogramms der Belgischen staatlichen Zusammenarbeit, | Aktionen des Richtprogramms der Belgischen staatlichen Zusammenarbeit, |
angestrebt. | angestrebt. |
4. Die Partnerorganisationen bestimmen die technischen und | 4. Die Partnerorganisationen bestimmen die technischen und |
finanziellen Aspekte ihres Projekts und bereiten die diesbezügliche | finanziellen Aspekte ihres Projekts und bereiten die diesbezügliche |
Akte vor. | Akte vor. |
5. Um die festgelegten Ziele koordiniert zu verwirklichen und die | 5. Um die festgelegten Ziele koordiniert zu verwirklichen und die |
Partnerschaftsverhältnisse zu definieren, unterzeichnen die | Partnerschaftsverhältnisse zu definieren, unterzeichnen die |
Partnerorganisationen, die an der Durchführung des Programms beteiligt | Partnerorganisationen, die an der Durchführung des Programms beteiligt |
sind, gemeinsam einen gemeinschaftlichen, partnerschaftlichen Rahmen | sind, gemeinsam einen gemeinschaftlichen, partnerschaftlichen Rahmen |
wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 vorgesehen. Dieser Rahmen | wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 vorgesehen. Dieser Rahmen |
umfasst die Beschreibung des allgemeinen logischen Rahmens des | umfasst die Beschreibung des allgemeinen logischen Rahmens des |
Programms, ein vorläufiges Budget, die Verteilung der Aufgaben unter | Programms, ein vorläufiges Budget, die Verteilung der Aufgaben unter |
den Partnerorganisationen und den globalen Zeitplan des Programms und | den Partnerorganisationen und den globalen Zeitplan des Programms und |
zeigt auf, dass das globale Programm die verschiedenen Dimensionen der | zeigt auf, dass das globale Programm die verschiedenen Dimensionen der |
Ernährungssicherheit und die Erreichung schutzbedürftiger Gruppen | Ernährungssicherheit und die Erreichung schutzbedürftiger Gruppen |
berücksichtigt; erforderliche Mindestbedingungen für die Ausarbeitung | berücksichtigt; erforderliche Mindestbedingungen für die Ausarbeitung |
dieses gemeinschaftlichen, partnerschaftlichen Rahmens werden in der | dieses gemeinschaftlichen, partnerschaftlichen Rahmens werden in der |
Strategienote festgelegt. | Strategienote festgelegt. |
6. Die beteiligten Partnerorganisationen legen dem Minister über die | 6. Die beteiligten Partnerorganisationen legen dem Minister über die |
Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit entweder gemeinsam oder | Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit entweder gemeinsam oder |
getrennt einen Projektvorschlag zur Billigung vor, der sich auf die | getrennt einen Projektvorschlag zur Billigung vor, der sich auf die |
Bestandteile des Programms bezieht, die sie verwirklichen möchten. | Bestandteile des Programms bezieht, die sie verwirklichen möchten. |
Projektvorschläge folgen einem Richtschema. | Projektvorschläge folgen einem Richtschema. |
Politischer Dialog und Koordinierung | Politischer Dialog und Koordinierung |
Art. 9 - Die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und besonders | Art. 9 - Die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und besonders |
ihr Personal vor Ort achtet darauf, dass die Koordinierung der | ihr Personal vor Ort achtet darauf, dass die Koordinierung der |
Einsätze des Fonds insbesondere durch den in Artikel 13 des | Einsätze des Fonds insbesondere durch den in Artikel 13 des |
vorliegenden Gesetzes erwähnten Lenkungsausschuss gewährleistet und | vorliegenden Gesetzes erwähnten Lenkungsausschuss gewährleistet und |
ein allgemeines Berichterstattungssystem in Bezug auf die Programme | ein allgemeines Berichterstattungssystem in Bezug auf die Programme |
eingeführt wird. Diese Koordinierung umfasst: | eingeführt wird. Diese Koordinierung umfasst: |
1. den Dialog mit zentralen und dezentralisierten Behörden und der | 1. den Dialog mit zentralen und dezentralisierten Behörden und der |
Zivilgesellschaft im Einsatzland, der sich in den Rahmen nationaler | Zivilgesellschaft im Einsatzland, der sich in den Rahmen nationaler |
Entwicklungsstrategien eingliedert, | Entwicklungsstrategien eingliedert, |
2. die Konzertierung zwischen Partnerorganisationen, die an einem | 2. die Konzertierung zwischen Partnerorganisationen, die an einem |
Programm beteiligt sind, | Programm beteiligt sind, |
3. die Überwachung der Kohärenz und der Synergien mit anderen Aktionen | 3. die Überwachung der Kohärenz und der Synergien mit anderen Aktionen |
der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit oder anderer technischer und | der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit oder anderer technischer und |
finanzieller Partner. | finanzieller Partner. |
Dieser Dialog mit den lokalen Akteuren soll dazu führen, dass sie die | Dieser Dialog mit den lokalen Akteuren soll dazu führen, dass sie die |
Programme "leiten", indem sie strukturelle und nachhaltige Lösungen | Programme "leiten", indem sie strukturelle und nachhaltige Lösungen |
für die Verbesserung der Ernährungssicherheit übernehmen. | für die Verbesserung der Ernährungssicherheit übernehmen. |
Beurteilung der Projektvorschläge | Beurteilung der Projektvorschläge |
Art. 10 - Projektvorschläge werden bei der Generaldirektion | Art. 10 - Projektvorschläge werden bei der Generaldirektion |
Entwicklungszusammenarbeit von einem Beurteilungsausschuss beurteilt | Entwicklungszusammenarbeit von einem Beurteilungsausschuss beurteilt |
unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Attachés für | unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Attachés für |
internationale Zusammenarbeit des betreffenden Landes. Zusammensetzung | internationale Zusammenarbeit des betreffenden Landes. Zusammensetzung |
und Mandat dieses Ausschusses werden in der Strategienote festgelegt. | und Mandat dieses Ausschusses werden in der Strategienote festgelegt. |
Projektvorschläge, die dem in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes von | Projektvorschläge, die dem in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes von |
2010 beschriebenen allgemeinen Rahmen für die Kofinanzierung durch den | 2010 beschriebenen allgemeinen Rahmen für die Kofinanzierung durch den |
Fonds genügen, werden insbesondere unter Berücksichtigung der | Fonds genügen, werden insbesondere unter Berücksichtigung der |
Kriterien Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Nachhaltigkeit | Kriterien Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Nachhaltigkeit |
beurteilt wie vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für | beurteilt wie vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für |
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung festgelegt. | Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung festgelegt. |
Bei der Beurteilung dieser Kriterien wird Folgendes berücksichtigt: | Bei der Beurteilung dieser Kriterien wird Folgendes berücksichtigt: |
allgemeiner Kontext, Logik der Einsätze (allgemeine und spezifische | allgemeiner Kontext, Logik der Einsätze (allgemeine und spezifische |
Ziele, erwartete Ergebnisse, vorgeschlagene Tätigkeiten, ...), | Ziele, erwartete Ergebnisse, vorgeschlagene Tätigkeiten, ...), |
institutioneller Rahmen, Zielgruppenbestimmung, Budget und Modalitäten | institutioneller Rahmen, Zielgruppenbestimmung, Budget und Modalitäten |
für die Begleitung-Evaluation des Projekts und des globalen Programms. | für die Begleitung-Evaluation des Projekts und des globalen Programms. |
Die Beurteilung von Projektvorschlägen wird in der Strategienote | Die Beurteilung von Projektvorschlägen wird in der Strategienote |
weiter detailliert. | weiter detailliert. |
Modalitäten für die Gewährung von Subventionen | Modalitäten für die Gewährung von Subventionen |
Art. 11 - Der Fonds trägt zur Finanzierung von Projekten und | Art. 11 - Der Fonds trägt zur Finanzierung von Projekten und |
Programmen nach Verhältnis eines Prozentsatzes des Gesamtbudgets bei, | Programmen nach Verhältnis eines Prozentsatzes des Gesamtbudgets bei, |
der wie folgt festgelegt wird: | der wie folgt festgelegt wird: |
1. höchstens 85 Prozent für Projekte, die von belgischen NRO vorgelegt | 1. höchstens 85 Prozent für Projekte, die von belgischen NRO vorgelegt |
werden, | werden, |
2. höchstens 60 Prozent für Projekte, die von Fonds oder Programmen | 2. höchstens 60 Prozent für Projekte, die von Fonds oder Programmen |
der Vereinten Nationen, die mit Spenden arbeiten, vorgelegt werden, | der Vereinten Nationen, die mit Spenden arbeiten, vorgelegt werden, |
3. höchstens 85 Prozent für Projekte, die von Sonderorganisationen der | 3. höchstens 85 Prozent für Projekte, die von Sonderorganisationen der |
Vereinten Nationen, die mit Spenden arbeiten, vorgelegt werden, | Vereinten Nationen, die mit Spenden arbeiten, vorgelegt werden, |
4. höchstens 45 Prozent für Projekte, die von multilateralen | 4. höchstens 45 Prozent für Projekte, die von multilateralen |
Partnerorganisationen, die mit Darlehen arbeiten, vorgelegt werden, | Partnerorganisationen, die mit Darlehen arbeiten, vorgelegt werden, |
5. höchstens 90 Prozent für Projekte, die von der "Belgischen | 5. höchstens 90 Prozent für Projekte, die von der "Belgischen |
Technischen Zusammenarbeit" vorgelegt werden. | Technischen Zusammenarbeit" vorgelegt werden. |
Für Projekte, die der durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 | Für Projekte, die der durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 |
gegründeten öffentlich-rechtlichen Gesellschaft "Belgische Technische | gegründeten öffentlich-rechtlichen Gesellschaft "Belgische Technische |
Zusammenarbeit" anvertraut werden, gelten die Verwaltungsmodalitäten, | Zusammenarbeit" anvertraut werden, gelten die Verwaltungsmodalitäten, |
die im Geschäftsführungsvertrag zwischen dem Belgischen Staat und der | die im Geschäftsführungsvertrag zwischen dem Belgischen Staat und der |
"Belgischen Technischen Zusammenarbeit" vorgesehen sind, der zum | "Belgischen Technischen Zusammenarbeit" vorgesehen sind, der zum |
Zeitpunkt der Subventionszuweisung in Kraft ist. | Zeitpunkt der Subventionszuweisung in Kraft ist. |
Struktur- und Verwaltungskosten | Struktur- und Verwaltungskosten |
Art. 12 - In Ausführung von Artikel 6 § 6 des Gesetzes von 2010 werden | Art. 12 - In Ausführung von Artikel 6 § 6 des Gesetzes von 2010 werden |
die verschiedenen Struktur-, Verwaltungs- beziehungsweise | die verschiedenen Struktur-, Verwaltungs- beziehungsweise |
administrativen Kosten für Projekte wie nachstehend beschrieben | administrativen Kosten für Projekte wie nachstehend beschrieben |
beschränkt. Dies wird in der Strategienote detailliert. | beschränkt. Dies wird in der Strategienote detailliert. |
§ 1 - Von NRO durchgeführte Projekte: | § 1 - Von NRO durchgeführte Projekte: |
Strukturkosten sind Kosten, die mit der Verwirklichung des Zwecks der | Strukturkosten sind Kosten, die mit der Verwirklichung des Zwecks der |
Organisation verbunden sind und weder vom Projektbudget getrennt noch | Organisation verbunden sind und weder vom Projektbudget getrennt noch |
direkt auf dieses Budget angerechnet werden können, obwohl sie von der | direkt auf dieses Budget angerechnet werden können, obwohl sie von der |
Durchführung des Projekts beeinflusst werden. | Durchführung des Projekts beeinflusst werden. |
Verwaltungskosten sind Kosten, die vom Budget getrennt werden können | Verwaltungskosten sind Kosten, die vom Budget getrennt werden können |
und mit der für die Durchführung des Projekts erforderlichen | und mit der für die Durchführung des Projekts erforderlichen |
Verwaltung, Betreuung, Koordinierung, Begleitung und Evaluation | Verwaltung, Betreuung, Koordinierung, Begleitung und Evaluation |
verbunden sind. | verbunden sind. |
Operative Kosten sind Kosten, die mit den Ergebnissen des Projekts | Operative Kosten sind Kosten, die mit den Ergebnissen des Projekts |
verbunden sind und die Ausgaben für die durchgeführten Tätigkeiten | verbunden sind und die Ausgaben für die durchgeführten Tätigkeiten |
darstellen. Sie dürfen keinerlei Form von Verwaltungskosten | darstellen. Sie dürfen keinerlei Form von Verwaltungskosten |
beinhalten. | beinhalten. |
Der Höchstprozentsatz für Struktur- und Verwaltungskosten wird gemäss | Der Höchstprozentsatz für Struktur- und Verwaltungskosten wird gemäss |
den Regeln des Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 über die | den Regeln des Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 über die |
Subventionierung der Programme und Projekte der in der | Subventionierung der Programme und Projekte der in der |
Entwicklungszusammenarbeit tätigen zugelassenen | Entwicklungszusammenarbeit tätigen zugelassenen |
Nichtregierungsorganisationen berechnet, die zum Zeitpunkt der | Nichtregierungsorganisationen berechnet, die zum Zeitpunkt der |
Subventionszuweisung in Kraft sind. | Subventionszuweisung in Kraft sind. |
§ 2 - Von der "Belgischen Technischen Zusammenarbeit" durchgeführte | § 2 - Von der "Belgischen Technischen Zusammenarbeit" durchgeführte |
Projekte: | Projekte: |
Verwaltungskosten für Projekte, die von der BTZ durchgeführt werden, | Verwaltungskosten für Projekte, die von der BTZ durchgeführt werden, |
werden im Geschäftsführungsvertrag zwischen dem Belgischen Staat und | werden im Geschäftsführungsvertrag zwischen dem Belgischen Staat und |
der "Belgischen Technischen Zusammenarbeit" definiert und festgelegt. | der "Belgischen Technischen Zusammenarbeit" definiert und festgelegt. |
Ferner darf der Teil der allgemeinen Mittel, der mit der Arbeit der | Ferner darf der Teil der allgemeinen Mittel, der mit der Arbeit der |
Projektmanagementeinheit verbunden ist, 10 Prozent des Gesamtbudgets | Projektmanagementeinheit verbunden ist, 10 Prozent des Gesamtbudgets |
des Projekts nicht überschreiten. | des Projekts nicht überschreiten. |
§ 3 - Von multilateralen Organisationen durchgeführte Projekte: | § 3 - Von multilateralen Organisationen durchgeführte Projekte: |
Pauschale administrative Kosten werden gewährt, die den Kosten | Pauschale administrative Kosten werden gewährt, die den Kosten |
entsprechen, die die Dienste der multilateralen Zusammenarbeit der | entsprechen, die die Dienste der multilateralen Zusammenarbeit der |
Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit annehmen. | Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit annehmen. |
Ferner darf der Teil der allgemeinen Mittel, der mit der Arbeit der | Ferner darf der Teil der allgemeinen Mittel, der mit der Arbeit der |
Projektmanagementeinheit verbunden ist, 10 Prozent des Gesamtbudgets | Projektmanagementeinheit verbunden ist, 10 Prozent des Gesamtbudgets |
des Projekts nicht überschreiten. | des Projekts nicht überschreiten. |
Globale Kohärenz des Programms | Globale Kohärenz des Programms |
Art. 13 - Für jedes Programm gibt es einen lokalen Lenkungsausschuss, | Art. 13 - Für jedes Programm gibt es einen lokalen Lenkungsausschuss, |
der sich aus den betreffenden lokalen Behörden, den verschiedenen | der sich aus den betreffenden lokalen Behörden, den verschiedenen |
beteiligten lokalen Akteuren, den Vertretern der Projekte, die das | beteiligten lokalen Akteuren, den Vertretern der Projekte, die das |
Programm bilden, und einem Vertreter der Generaldirektion | Programm bilden, und einem Vertreter der Generaldirektion |
Entwicklungszusammenarbeit zusammensetzt. | Entwicklungszusammenarbeit zusammensetzt. |
Um die Grundsätze der Erklärung von Paris einzuhalten, wird ein | Um die Grundsätze der Erklärung von Paris einzuhalten, wird ein |
Höchstbetrag von 5 Prozent des Globalbudgets des Programms für die | Höchstbetrag von 5 Prozent des Globalbudgets des Programms für die |
Gewährleistung der Kohärenz dieses Programms vorgesehen. Diese nicht | Gewährleistung der Kohärenz dieses Programms vorgesehen. Diese nicht |
detailliert zugewiesenen Mittel können auf Ersuchen des | detailliert zugewiesenen Mittel können auf Ersuchen des |
Lenkungsausschusses des Programms von der Generaldirektion | Lenkungsausschusses des Programms von der Generaldirektion |
Entwicklungszusammenarbeit für spezifische Tätigkeiten, durch die die | Entwicklungszusammenarbeit für spezifische Tätigkeiten, durch die die |
Kohärenz des Programms verbessert werden soll, und für die | Kohärenz des Programms verbessert werden soll, und für die |
Berichterstattung im Rahmen des globalen Programms eingesetzt werden. | Berichterstattung im Rahmen des globalen Programms eingesetzt werden. |
Dieser besondere Aspekt wird in der Strategienote definiert. | Dieser besondere Aspekt wird in der Strategienote definiert. |
Berichterstattung | Berichterstattung |
Art. 14 - Partnerorganisationen, die eine Subvention erhalten, sind | Art. 14 - Partnerorganisationen, die eine Subvention erhalten, sind |
persönlich haftbar für ihre Verwendung und die Rechtfertigung dafür, | persönlich haftbar für ihre Verwendung und die Rechtfertigung dafür, |
selbst wenn die Partnerorganisationen ganz oder teilweise auf externe | selbst wenn die Partnerorganisationen ganz oder teilweise auf externe |
Akteure zurückgreifen. | Akteure zurückgreifen. |
Partnerorganisationen reichen jährlich einen Tätigkeits- und | Partnerorganisationen reichen jährlich einen Tätigkeits- und |
Finanzbericht ein, in dem die Fortschritte des Projekts und sein | Finanzbericht ein, in dem die Fortschritte des Projekts und sein |
Beitrag zum Programm pro Ergebnis beschrieben werden. Der | Beitrag zum Programm pro Ergebnis beschrieben werden. Der |
abschliessende Tätigkeits- und Finanzbericht wird von der | abschliessende Tätigkeits- und Finanzbericht wird von der |
Partnerorganisation innerhalb einer Frist von höchstens 180 Tagen nach | Partnerorganisation innerhalb einer Frist von höchstens 180 Tagen nach |
dem Enddatum des Projekts wie im Ministeriellen Erlass zur Gewährung | dem Enddatum des Projekts wie im Ministeriellen Erlass zur Gewährung |
der Subvention festgelegt eingereicht. | der Subvention festgelegt eingereicht. |
Antrag, Freigabe von Mitteln, Begleitung, Kontrolle der Subventionen | Antrag, Freigabe von Mitteln, Begleitung, Kontrolle der Subventionen |
und Zulässigkeit der Kosten folgen den von der Belgischen | und Zulässigkeit der Kosten folgen den von der Belgischen |
Entwicklungszusammenarbeit auferlegten Buchführungsvorschriften. | Entwicklungszusammenarbeit auferlegten Buchführungsvorschriften. |
Evaluation und Wissensmanagement | Evaluation und Wissensmanagement |
Art. 15 - Die Modalitäten für eine regelmässige, zuverlässige und | Art. 15 - Die Modalitäten für eine regelmässige, zuverlässige und |
überprüfbare Begleitung-Evaluation sind auf eine Verwaltung gestützt, | überprüfbare Begleitung-Evaluation sind auf eine Verwaltung gestützt, |
die auf Entwicklungsergebnisse ausgerichtet ist, und werden ab der | die auf Entwicklungsergebnisse ausgerichtet ist, und werden ab der |
Formulierung des globalen Programms angewandt. Sie werden in der | Formulierung des globalen Programms angewandt. Sie werden in der |
Strategienote festgelegt. | Strategienote festgelegt. |
Der globale strategische Rahmen des Programms und die technischen | Der globale strategische Rahmen des Programms und die technischen |
Akten der Projekte, die das Programm bilden, beschreiben das | Akten der Projekte, die das Programm bilden, beschreiben das |
Begleitung-Evaluation-System, das verwendet wird. | Begleitung-Evaluation-System, das verwendet wird. |
Das Wissensmanagement innerhalb des Fonds wird verstärkt, um | Das Wissensmanagement innerhalb des Fonds wird verstärkt, um |
Fortschritte und Erkenntnisse aus früheren Projekten zu | Fortschritte und Erkenntnisse aus früheren Projekten zu |
berücksichtigen und bewährte Verfahren in den verschiedenen Programmen | berücksichtigen und bewährte Verfahren in den verschiedenen Programmen |
des Fonds zu verallgemeinern. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten wird | des Fonds zu verallgemeinern. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten wird |
in Artikel 10 § 1 des Gesetzes von 2010 bestimmt. Diesbezügliche | in Artikel 10 § 1 des Gesetzes von 2010 bestimmt. Diesbezügliche |
Modalitäten werden in der Strategienote festgelegt. | Modalitäten werden in der Strategienote festgelegt. |
Zwischenevaluationen der Projekte werden innerhalb des Budgetrahmens | Zwischenevaluationen der Projekte werden innerhalb des Budgetrahmens |
der Projekte finanziert und von den Partnerorganisationen in Auftrag | der Projekte finanziert und von den Partnerorganisationen in Auftrag |
gegeben. | gegeben. |
Die Zwischenevaluation des Programms wird vom Lenkungsausschuss | Die Zwischenevaluation des Programms wird vom Lenkungsausschuss |
organisiert. | organisiert. |
Endevaluationen oder thematische Evaluationen werden wie in Artikel 10 | Endevaluationen oder thematische Evaluationen werden wie in Artikel 10 |
§ 1 des Gesetzes von 2010 erwähnt vom Fonds finanziert und in Auftrag | § 1 des Gesetzes von 2010 erwähnt vom Fonds finanziert und in Auftrag |
gegeben. | gegeben. |
Die Planung der durchzuführenden Evaluationen wird jährlich von der | Die Planung der durchzuführenden Evaluationen wird jährlich von der |
Arbeitsgruppe bestätigt. | Arbeitsgruppe bestätigt. |
Zusammensetzung der Arbeitsgruppe | Zusammensetzung der Arbeitsgruppe |
Art. 16 - Mitglieder der Arbeitsgruppe sind: | Art. 16 - Mitglieder der Arbeitsgruppe sind: |
1. der Minister oder sein Vertreter, | 1. der Minister oder sein Vertreter, |
2. Mitglieder der Abgeordnetenkammer, | 2. Mitglieder der Abgeordnetenkammer, |
3. drei Vertreter der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit, | 3. drei Vertreter der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit, |
4. ein Vertreter von jeder multilateralen Partnerorganisation des | 4. ein Vertreter von jeder multilateralen Partnerorganisation des |
Fonds, | Fonds, |
5. jeweils zwei Vertreter der beiden belgischen Verbände der | 5. jeweils zwei Vertreter der beiden belgischen Verbände der |
Nichtregierungsorganisationen: "Vlaamse Federatie van NGO's voor | Nichtregierungsorganisationen: "Vlaamse Federatie van NGO's voor |
Ontwikkelingssamenwerking" (COPROGRAM) und "Fédération francophone et | Ontwikkelingssamenwerking" (COPROGRAM) und "Fédération francophone et |
germanophone des Associations de Coopération au Développement" | germanophone des Associations de Coopération au Développement" |
(Französischsprachiger und Deutschsprachiger Verband der Vereinigungen | (Französischsprachiger und Deutschsprachiger Verband der Vereinigungen |
für Entwicklungszusammenarbeit) (ACODEV), | für Entwicklungszusammenarbeit) (ACODEV), |
6. zwei Vertreter der "Belgischen Technischen Zusammenarbeit". | 6. zwei Vertreter der "Belgischen Technischen Zusammenarbeit". |
Die Arbeitsgruppe kann im Hinblick auf externe Expertise andere | Die Arbeitsgruppe kann im Hinblick auf externe Expertise andere |
Personen zur Teilnahme an ihrer Arbeit einladen. | Personen zur Teilnahme an ihrer Arbeit einladen. |
Die Arbeitsgruppe tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. | Die Arbeitsgruppe tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. |
Die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit nimmt die | Die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit nimmt die |
Sekretariatsgeschäfte der Arbeitsgruppe wahr. | Sekretariatsgeschäfte der Arbeitsgruppe wahr. |
Information und Sensibilisierung | Information und Sensibilisierung |
Art. 17 - Der Minister legt das Programm der in Artikel 10 § 3 des | Art. 17 - Der Minister legt das Programm der in Artikel 10 § 3 des |
Gesetzes von 2010 vorgesehenen Informations- und | Gesetzes von 2010 vorgesehenen Informations- und |
Sensibilisierungskampagne spätestens am 15. November des Jahres vor | Sensibilisierungskampagne spätestens am 15. November des Jahres vor |
Durchführung der Kampagne fest. Die Begleitung bei der Durchführung | Durchführung der Kampagne fest. Die Begleitung bei der Durchführung |
dieser Sensibilisierungskampagne und das Wissensmanagement innerhalb | dieser Sensibilisierungskampagne und das Wissensmanagement innerhalb |
des Fonds werden von der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit | des Fonds werden von der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit |
wahrgenommen. | wahrgenommen. |
Die Informations- und Sensibilisierungskampagnen des früheren Fonds | Die Informations- und Sensibilisierungskampagnen des früheren Fonds |
werden bewertet, um Ziele und Modalitäten für die Durchführung von | werden bewertet, um Ziele und Modalitäten für die Durchführung von |
Kampagnen des neuen Fonds zu bestimmen. | Kampagnen des neuen Fonds zu bestimmen. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Januar 2010 zur | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Januar 2010 zur |
Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des | Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des |
Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds | Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds |
für die Ernährungssicherheit | für die Ernährungssicherheit |
Art. 18 - Artikel 4 des Gesetzes von 2010 wird wie folgt ersetzt: | Art. 18 - Artikel 4 des Gesetzes von 2010 wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ist | "Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ist |
der König ermächtigt, künftige Modalitäten für die Verwaltung und | der König ermächtigt, künftige Modalitäten für die Verwaltung und |
Zweckbestimmung der Gelder des BFES und künftige Modalitäten für die | Zweckbestimmung der Gelder des BFES und künftige Modalitäten für die |
Durchführung von Evaluationen, dabei zu verwendende Kriterien und die | Durchführung von Evaluationen, dabei zu verwendende Kriterien und die |
künftige Unterstützung, die bei anderen Einrichtungen gefunden werden | künftige Unterstützung, die bei anderen Einrichtungen gefunden werden |
kann, festzulegen." | kann, festzulegen." |
Art. 19 - In Artikel 6 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die | Art. 19 - In Artikel 6 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "Gemäss den vom König bestimmten Modalitäten" durch die Wörter | Wörter "Gemäss den vom König bestimmten Modalitäten" durch die Wörter |
"Gemäss Modalitäten, die der König aufgrund des vorliegenden Gesetzes | "Gemäss Modalitäten, die der König aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
zu bestimmen ermächtigt ist," ersetzt. | zu bestimmen ermächtigt ist," ersetzt. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Übergangsbestimmung | Übergangsbestimmung |
Art. 20 - Der Fonds kann Konsolidierungsphasen laufender Projekte und | Art. 20 - Der Fonds kann Konsolidierungsphasen laufender Projekte und |
Programme subventionieren, die vom Belgischen Überlebensfonds | Programme subventionieren, die vom Belgischen Überlebensfonds |
finanziert worden sind, wie in Artikel 12 des Gesetzes von 2010 | finanziert worden sind, wie in Artikel 12 des Gesetzes von 2010 |
bestimmt. Solche Projekte und Programme unterliegen den Bestimmungen | bestimmt. Solche Projekte und Programme unterliegen den Bestimmungen |
des vorliegenden Gesetzes mit Ausnahme der Artikel 6, 7 und 8 des | des vorliegenden Gesetzes mit Ausnahme der Artikel 6, 7 und 8 des |
vorliegenden Gesetzes. | vorliegenden Gesetzes. |
Ausführung | Ausführung |
Art. 21 - Der Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden | Art. 21 - Der Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Gesetzes beauftragt. | Gesetzes beauftragt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit |
Europäischen Angelegenheiten | Europäischen Angelegenheiten |
O. CHASTEL | O. CHASTEL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |