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| Loi exécutant et modifiant la loi du 19 janvier 2010, abrogeant la loi du 9 février 1999 portant création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire. - Traduction allemande | Wet houdende uitvoering en wijziging van de wet van 19 januari 2010 tot opheffing van de wet van 9 februari 1999 tot oprichting van het Belgisch Overlevingsfonds en tot oprichting van een Belgisch Fonds voor Voedselzekerheid. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 JUIN 2011. - Loi exécutant et modifiant la loi du 19 janvier 2010, abrogeant la loi du 9 février 1999 portant création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 JUNI 2011. - Wet houdende uitvoering en wijziging van de wet van 19 januari 2010 tot opheffing van de wet van 9 februari 1999 tot oprichting van het Belgisch Overlevingsfonds en tot oprichting van een Belgisch Fonds voor Voedselzekerheid. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juni |
| loi du 19 juin 2011 exécutant et modifiant la loi du 19 janvier 2010, | 2011 houdende uitvoering en wijziging van de wet van 19 januari 2010 |
| abrogeant la loi du 9 février 1999 portant création du Fonds belge de | tot opheffing van de wet van 9 februari 1999 tot oprichting van het |
| survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire (Moniteur | Belgisch Overlevingsfonds en tot oprichting van een Belgisch Fonds |
| belge du 7 juillet 2011). | voor Voedselzekerheid (Belgisch Staatsblad van 7 juli 2011). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
| UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 19. JUNI 2011 - Gesetz zur Ausführung und Abänderung des Gesetzes vom | 19. JUNI 2011 - Gesetz zur Ausführung und Abänderung des Gesetzes vom |
| 19. Januar 2010 zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur | 19. Januar 2010 zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur |
| Schaffung des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines | Schaffung des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines |
| Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit | Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - In vorliegendem Gesetz ist zu verstehen unter: | Art. 2 - In vorliegendem Gesetz ist zu verstehen unter: |
| 1. "Gesetz von 2010": das Gesetz vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung des | 1. "Gesetz von 2010": das Gesetz vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung des |
| Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen | Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen |
| Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die | Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die |
| Ernährungssicherheit (BFES), | Ernährungssicherheit (BFES), |
| 2. "Fonds": Belgischer Fonds für die Ernährungssicherheit, der durch | 2. "Fonds": Belgischer Fonds für die Ernährungssicherheit, der durch |
| das Gesetz geschaffen worden ist, | das Gesetz geschaffen worden ist, |
| 3. "integrierte, mehrdimensionale Vorgehensweise in Bezug auf die | 3. "integrierte, mehrdimensionale Vorgehensweise in Bezug auf die |
| Ernährungssicherheit": Vorgehensweise, die es ermöglicht, mit Hilfe | Ernährungssicherheit": Vorgehensweise, die es ermöglicht, mit Hilfe |
| von Projekten, die sich gegenseitig verstärken, an den vier in Artikel | von Projekten, die sich gegenseitig verstärken, an den vier in Artikel |
| 5 § 1 des Gesetzes von 2010 erwähnten Dimensionen der | 5 § 1 des Gesetzes von 2010 erwähnten Dimensionen der |
| Ernährungssicherheit zu arbeiten und für eine Erhöhung der | Ernährungssicherheit zu arbeiten und für eine Erhöhung der |
| Kapazitäten, wirtschaftliche Entwicklung, Sozialdienstleistungen, | Kapazitäten, wirtschaftliche Entwicklung, Sozialdienstleistungen, |
| nachhaltige Verwaltung natürlicher Ressourcen (einschliesslich der | nachhaltige Verwaltung natürlicher Ressourcen (einschliesslich der |
| Berücksichtigung von Klimaänderungen) und institutionelle | Berücksichtigung von Klimaänderungen) und institutionelle |
| Unterstützung zu sorgen, | Unterstützung zu sorgen, |
| 4. "Strategienote": Strategienote des Fonds, deren Inhalt in | 4. "Strategienote": Strategienote des Fonds, deren Inhalt in |
| vorliegendem Gesetz festgelegt wird und die den rechtlichen Rahmen des | vorliegendem Gesetz festgelegt wird und die den rechtlichen Rahmen des |
| Fonds darstellt und strategische Vision, Ziele, Spezifität, | Fonds darstellt und strategische Vision, Ziele, Spezifität, |
| Finanzierungsmodalitäten und Modalitäten in Bezug auf Durchführung, | Finanzierungsmodalitäten und Modalitäten in Bezug auf Durchführung, |
| Komplementarität, Begleitung-Evaluation, Sensibilisierung, Ausbildung | Komplementarität, Begleitung-Evaluation, Sensibilisierung, Ausbildung |
| und Wissensmanagement beschreibt. Die Strategienote wird vom Minister | und Wissensmanagement beschreibt. Die Strategienote wird vom Minister |
| gebilligt, | gebilligt, |
| 5. "Minister": das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige | 5. "Minister": das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige |
| Regierungsmitglied, | Regierungsmitglied, |
| 6. "Arbeitsgruppe": die Arbeitsgruppe "Belgischer Fonds für die | 6. "Arbeitsgruppe": die Arbeitsgruppe "Belgischer Fonds für die |
| Ernährungssicherheit" wie in Artikel 7 des Gesetzes von 2010 | Ernährungssicherheit" wie in Artikel 7 des Gesetzes von 2010 |
| definiert. | definiert. |
| KAPITEL 2 - Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Januar | KAPITEL 2 - Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Januar |
| 2010 zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des | 2010 zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des |
| Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds | Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds |
| für die Ernährungssicherheit | für die Ernährungssicherheit |
| Spezifitäten und Ziele des Fonds | Spezifitäten und Ziele des Fonds |
| Art. 3 - Der Minister achtet bei der Führung des Fonds auf die in den | Art. 3 - Der Minister achtet bei der Führung des Fonds auf die in den |
| Artikeln 2, 5 und 6 des Gesetzes von 2010 erwähnten Spezifitäten und | Artikeln 2, 5 und 6 des Gesetzes von 2010 erwähnten Spezifitäten und |
| Ziele dieses Instruments der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit: | Ziele dieses Instruments der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit: |
| 1. Verbesserung der Ernährungssicherheit gemäss den vier Dimensionen: | 1. Verbesserung der Ernährungssicherheit gemäss den vier Dimensionen: |
| Verfügbarkeit, Zugang, Stabilität und Nutzung, | Verfügbarkeit, Zugang, Stabilität und Nutzung, |
| 2. Berücksichtigung der drei Dimensionen der Bekämpfung struktureller | 2. Berücksichtigung der drei Dimensionen der Bekämpfung struktureller |
| Ursachen der Ernährungsunsicherheit: soziale Grundversorgung, | Ursachen der Ernährungsunsicherheit: soziale Grundversorgung, |
| Verteidigungskapazitäten der Bevölkerungsgruppen, institutionelle | Verteidigungskapazitäten der Bevölkerungsgruppen, institutionelle |
| Kapazitäten der Akteure, sowohl auf Ebene der Regierung als auch auf | Kapazitäten der Akteure, sowohl auf Ebene der Regierung als auch auf |
| Ebene dezentralisierter Gebietskörperschaften oder der | Ebene dezentralisierter Gebietskörperschaften oder der |
| Zivilgesellschaft, | Zivilgesellschaft, |
| 3. Fokussierung von Ländern in Subsahara-Afrika, die niedrige | 3. Fokussierung von Ländern in Subsahara-Afrika, die niedrige |
| Entwicklungsindikatoren aufweisen, vorrangig in den Partnerländern der | Entwicklungsindikatoren aufweisen, vorrangig in den Partnerländern der |
| Belgischen Entwicklungszusammenarbeit und in Gebieten mit grosser | Belgischen Entwicklungszusammenarbeit und in Gebieten mit grosser |
| Ernährungsunsicherheit, einschliesslich der schutzbedürftigsten | Ernährungsunsicherheit, einschliesslich der schutzbedürftigsten |
| Bevölkerungsgruppen, | Bevölkerungsgruppen, |
| 4. integrierte, mehrdimensionale, programmbezogene Vorgehensweise, die | 4. integrierte, mehrdimensionale, programmbezogene Vorgehensweise, die |
| durch die Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsakteuren ermöglicht | durch die Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsakteuren ermöglicht |
| wird, die Regierungs-, Nichtregierungs- und multilaterale | wird, die Regierungs-, Nichtregierungs- und multilaterale |
| Organisationen wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 erwähnt | Organisationen wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 erwähnt |
| sind, | sind, |
| 5. Einbeziehung der Behörden der Empfängerländer, lokaler Gewählter | 5. Einbeziehung der Behörden der Empfängerländer, lokaler Gewählter |
| und der Vertreter der Zivilgesellschaft wie in Artikel 6 § 5 des | und der Vertreter der Zivilgesellschaft wie in Artikel 6 § 5 des |
| Gesetzes von 2010 erwähnt, | Gesetzes von 2010 erwähnt, |
| 6. Verstärkung der gesellschaftlichen Grundfesten durch Einbeziehung | 6. Verstärkung der gesellschaftlichen Grundfesten durch Einbeziehung |
| der Arbeitsgruppe und durch Informations- und | der Arbeitsgruppe und durch Informations- und |
| Sensibilisierungskampagnen wie in Artikel 10 § 3 des Gesetzes von 2010 | Sensibilisierungskampagnen wie in Artikel 10 § 3 des Gesetzes von 2010 |
| erwähnt. | erwähnt. |
| Ausserdem unterstützt der Fonds gemäss Artikel 5 §§ 2, 3 und 4 des | Ausserdem unterstützt der Fonds gemäss Artikel 5 §§ 2, 3 und 4 des |
| Gesetzes von 2010 die territoriale Entwicklung und integriert sich in | Gesetzes von 2010 die territoriale Entwicklung und integriert sich in |
| den Dezentralisierungsprozess, der auf neuen Befugnissen | den Dezentralisierungsprozess, der auf neuen Befugnissen |
| dezentralisierter Körperschaften basiert. | dezentralisierter Körperschaften basiert. |
| Der Fonds verstärkt die Rolle sowohl von Regierung als auch von | Der Fonds verstärkt die Rolle sowohl von Regierung als auch von |
| dezentralisierten Körperschaften oder Organisationen der | dezentralisierten Körperschaften oder Organisationen der |
| Zivilgesellschaft bei der Bestimmung und Umsetzung nationaler | Zivilgesellschaft bei der Bestimmung und Umsetzung nationaler |
| Strategien zur Verbesserung der Ernährungssicherheit betreffender | Strategien zur Verbesserung der Ernährungssicherheit betreffender |
| Bevölkerungsgruppen. Er achtet auf die Eigenverantwortung der lokalen | Bevölkerungsgruppen. Er achtet auf die Eigenverantwortung der lokalen |
| Akteure und die Abstimmung auf ihre Prioritäten und entwickelt ein | Akteure und die Abstimmung auf ihre Prioritäten und entwickelt ein |
| partizipatives Verfahren, durch das eine faire und nachhaltige lokale | partizipatives Verfahren, durch das eine faire und nachhaltige lokale |
| wirtschaftliche und soziale Entwicklung gewährleistet wird. | wirtschaftliche und soziale Entwicklung gewährleistet wird. |
| Regelmässige Evaluationen und das Wissensmanagement wie in Artikel 10 | Regelmässige Evaluationen und das Wissensmanagement wie in Artikel 10 |
| § 1 des Gesetzes von 2010 erwähnt gehören zu den | § 1 des Gesetzes von 2010 erwähnt gehören zu den |
| Ausführungsmodalitäten des Fonds. | Ausführungsmodalitäten des Fonds. |
| In der Strategienote werden vorstehend beschriebene Spezifitäten und | In der Strategienote werden vorstehend beschriebene Spezifitäten und |
| Ziele des Fonds detailliert ausgearbeitet. | Ziele des Fonds detailliert ausgearbeitet. |
| In der Strategienote wird folgenden transversalen Themen ebenfalls | In der Strategienote wird folgenden transversalen Themen ebenfalls |
| besondere Aufmerksamkeit geschenkt: | besondere Aufmerksamkeit geschenkt: |
| 1. Genderproblematik, | 1. Genderproblematik, |
| 2. Umwelt, insbesondere die Auswirkungen des Klimawandels auf die | 2. Umwelt, insbesondere die Auswirkungen des Klimawandels auf die |
| Ernährungssicherheit und Strategien zur Minderung dieser Auswirkungen. | Ernährungssicherheit und Strategien zur Minderung dieser Auswirkungen. |
| Partnerorganisationen des Fonds | Partnerorganisationen des Fonds |
| Art. 4 - Partnerorganisationen des Fonds legen dem Minister ein | Art. 4 - Partnerorganisationen des Fonds legen dem Minister ein |
| Zusammenarbeitsabkommen zur Billigung vor, in dem Folgendes | Zusammenarbeitsabkommen zur Billigung vor, in dem Folgendes |
| beschrieben ist: | beschrieben ist: |
| 1. Vision der Organisation, wie sie sich in die Strategie des Fonds | 1. Vision der Organisation, wie sie sich in die Strategie des Fonds |
| wie in der Strategienote beschrieben integriert, | wie in der Strategienote beschrieben integriert, |
| 2. Zusammenhang zwischen dem Mandat der Organisation und einer oder | 2. Zusammenhang zwischen dem Mandat der Organisation und einer oder |
| mehreren Dimensionen der Ernährungssicherheit wie in Artikel 5 § 1 des | mehreren Dimensionen der Ernährungssicherheit wie in Artikel 5 § 1 des |
| Gesetzes von 2010 erwähnt, | Gesetzes von 2010 erwähnt, |
| 3. komparative Vorteile der Organisation im Rahmen der Spezifitäten | 3. komparative Vorteile der Organisation im Rahmen der Spezifitäten |
| und Ziele des Fonds, | und Ziele des Fonds, |
| 4. Übersicht der Länder, in denen die Organisation an einem Programm | 4. Übersicht der Länder, in denen die Organisation an einem Programm |
| teilnehmen möchte. | teilnehmen möchte. |
| Am Fonds beteiligte externe Akteure | Am Fonds beteiligte externe Akteure |
| Art. 5 - Über Partnerorganisationen können ebenfalls externe Akteure | Art. 5 - Über Partnerorganisationen können ebenfalls externe Akteure |
| subventioniert werden wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 | subventioniert werden wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 |
| vorgesehen. Die Partnerorganisation begründet, dass die erforderliche | vorgesehen. Die Partnerorganisation begründet, dass die erforderliche |
| lokale Präsenz des externen Akteurs gegeben ist und dieser | lokale Präsenz des externen Akteurs gegeben ist und dieser |
| Fachkompetenz im Bereich der Verbesserung der Ernährungssicherheit | Fachkompetenz im Bereich der Verbesserung der Ernährungssicherheit |
| besitzt. | besitzt. |
| Die Art dieser Fachkompetenz wird in der Strategienote bestimmt und | Die Art dieser Fachkompetenz wird in der Strategienote bestimmt und |
| bezieht sich insbesondere auf die Erfahrung des externen Akteurs im | bezieht sich insbesondere auf die Erfahrung des externen Akteurs im |
| Zusammenhang mit der Verstärkung der Rolle der Bauernorganisationen, | Zusammenhang mit der Verstärkung der Rolle der Bauernorganisationen, |
| der Umsetzung von Strategien zur Verbesserung der | der Umsetzung von Strategien zur Verbesserung der |
| Ernährungssicherheit, der Abstimmung der Prioritäten von Behörden und | Ernährungssicherheit, der Abstimmung der Prioritäten von Behörden und |
| Zivilgesellschaft, der Unterstützung bei der beruflichen Bildung im | Zivilgesellschaft, der Unterstützung bei der beruflichen Bildung im |
| Landwirtschaftssektor oder der Denkarbeit in Bezug auf Strategien und | Landwirtschaftssektor oder der Denkarbeit in Bezug auf Strategien und |
| Auswirkungen für verschiedene spezifische Aspekte der | Auswirkungen für verschiedene spezifische Aspekte der |
| Ernährungssicherheit. | Ernährungssicherheit. |
| Einsatzländer und -gebiete des Fonds | Einsatzländer und -gebiete des Fonds |
| Art. 6 - Die Wahl der Länder und die jährliche Planung werden auf | Art. 6 - Die Wahl der Länder und die jährliche Planung werden auf |
| Vorschlag der Arbeitsgruppe dem Minister zum Beschluss vorgelegt. | Vorschlag der Arbeitsgruppe dem Minister zum Beschluss vorgelegt. |
| Praktische Modalitäten zur Auswahl der Gebiete mit | Praktische Modalitäten zur Auswahl der Gebiete mit |
| Ernährungsunsicherheit werden in einem partizipativen Verfahren | Ernährungsunsicherheit werden in einem partizipativen Verfahren |
| festgelegt, das in der Strategienote beschrieben wird. | festgelegt, das in der Strategienote beschrieben wird. |
| Komplementarität und Synergie | Komplementarität und Synergie |
| Art. 7 - Der Fonds finanziert Projekte, die sich durch | Art. 7 - Der Fonds finanziert Projekte, die sich durch |
| Zusammenarbeitsverhältnisse mit seinen Partnerorganisationen und | Zusammenarbeitsverhältnisse mit seinen Partnerorganisationen und |
| eventuell mit externen Akteuren im Hinblick auf Komplementarität und | eventuell mit externen Akteuren im Hinblick auf Komplementarität und |
| Synergie wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 erwähnt in | Synergie wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 erwähnt in |
| Programme einfügen, die eine in Artikel 2 des Gesetzes von 2010 | Programme einfügen, die eine in Artikel 2 des Gesetzes von 2010 |
| erwähnte und in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes definierte | erwähnte und in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes definierte |
| integrierte, mehrdimensionale Vorgehensweise in Bezug auf die | integrierte, mehrdimensionale Vorgehensweise in Bezug auf die |
| Ernährungssicherheit aufweisen. | Ernährungssicherheit aufweisen. |
| Bewerkstelligung der Einsätze | Bewerkstelligung der Einsätze |
| Art. 8 - Um die in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 erwähnten | Art. 8 - Um die in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 erwähnten |
| Programme zu starten, erfolgen die Einsätze des Fonds nach folgenden | Programme zu starten, erfolgen die Einsätze des Fonds nach folgenden |
| Schritten: | Schritten: |
| 1. Auf Initiative der Behörden des ausgewählten Partnerlandes und der | 1. Auf Initiative der Behörden des ausgewählten Partnerlandes und der |
| Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit wird in den ausgewählten | Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit wird in den ausgewählten |
| Einsatzgebieten eine externe Analyse durchgeführt, bei der Ursachen | Einsatzgebieten eine externe Analyse durchgeführt, bei der Ursachen |
| der Ernährungsunsicherheit, Probleme und Entwicklungschancen der | der Ernährungsunsicherheit, Probleme und Entwicklungschancen der |
| betreffenden Bevölkerungsgruppen und Durchführbarkeit eines Einsatzes | betreffenden Bevölkerungsgruppen und Durchführbarkeit eines Einsatzes |
| bestimmt werden; diese Analyse wird von den beiden beteiligten | bestimmt werden; diese Analyse wird von den beiden beteiligten |
| Instanzen gebilligt und führt zur Ausarbeitung eines vorhergehenden | Instanzen gebilligt und führt zur Ausarbeitung eines vorhergehenden |
| allgemeinen strategischen Rahmens für ein integriertes, | allgemeinen strategischen Rahmens für ein integriertes, |
| mehrdimensionales Programm. Lokale Akteure werden an dieser Phase eng | mehrdimensionales Programm. Lokale Akteure werden an dieser Phase eng |
| beteiligt. | beteiligt. |
| 2. Die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit teilt den | 2. Die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit teilt den |
| Partnerorganisationen sodann die Ergebnisse dieser Analyse mit und | Partnerorganisationen sodann die Ergebnisse dieser Analyse mit und |
| fordert sie auf, ihre Verpflichtung zur Programmteilnahme schriftlich | fordert sie auf, ihre Verpflichtung zur Programmteilnahme schriftlich |
| zu bestätigen. | zu bestätigen. |
| 3. Unter der Koordinierung der Generaldirektion | 3. Unter der Koordinierung der Generaldirektion |
| Entwicklungszusammenarbeit bereiten mindestens zwei | Entwicklungszusammenarbeit bereiten mindestens zwei |
| Partnerorganisationen für die Durchführung des integrierten, | Partnerorganisationen für die Durchführung des integrierten, |
| mehrdimensionalen Programms einen vorhergehenden gemeinschaftlichen, | mehrdimensionalen Programms einen vorhergehenden gemeinschaftlichen, |
| partnerschaftlichen Rahmen im Sinne von Artikel 6 § 2 des Gesetzes von | partnerschaftlichen Rahmen im Sinne von Artikel 6 § 2 des Gesetzes von |
| 2010 vor; dieser vorhergehende gemeinschaftliche, partnerschaftliche | 2010 vor; dieser vorhergehende gemeinschaftliche, partnerschaftliche |
| Rahmen wird von der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit in | Rahmen wird von der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit in |
| einem partizipativen Verfahren gebilligt, das in der Strategienote | einem partizipativen Verfahren gebilligt, das in der Strategienote |
| beschrieben wird; dieses partizipative Verfahren wird in Belgien mit | beschrieben wird; dieses partizipative Verfahren wird in Belgien mit |
| Partnerorganisationen und auch vor Ort auf Initiative des Attachés für | Partnerorganisationen und auch vor Ort auf Initiative des Attachés für |
| internationale Zusammenarbeit mit allen betreffenden lokalen Akteuren, | internationale Zusammenarbeit mit allen betreffenden lokalen Akteuren, |
| Regierungsvertretern, Begünstigten und anderen Entwicklungspartnern | Regierungsvertretern, Begünstigten und anderen Entwicklungspartnern |
| durchgeführt; bei der Ausarbeitung des allgemeinen strategischen | durchgeführt; bei der Ausarbeitung des allgemeinen strategischen |
| Rahmens werden möglichst viele Synergien und Komplementaritäten mit | Rahmens werden möglichst viele Synergien und Komplementaritäten mit |
| anderen Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere mit | anderen Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere mit |
| Aktionen des Richtprogramms der Belgischen staatlichen Zusammenarbeit, | Aktionen des Richtprogramms der Belgischen staatlichen Zusammenarbeit, |
| angestrebt. | angestrebt. |
| 4. Die Partnerorganisationen bestimmen die technischen und | 4. Die Partnerorganisationen bestimmen die technischen und |
| finanziellen Aspekte ihres Projekts und bereiten die diesbezügliche | finanziellen Aspekte ihres Projekts und bereiten die diesbezügliche |
| Akte vor. | Akte vor. |
| 5. Um die festgelegten Ziele koordiniert zu verwirklichen und die | 5. Um die festgelegten Ziele koordiniert zu verwirklichen und die |
| Partnerschaftsverhältnisse zu definieren, unterzeichnen die | Partnerschaftsverhältnisse zu definieren, unterzeichnen die |
| Partnerorganisationen, die an der Durchführung des Programms beteiligt | Partnerorganisationen, die an der Durchführung des Programms beteiligt |
| sind, gemeinsam einen gemeinschaftlichen, partnerschaftlichen Rahmen | sind, gemeinsam einen gemeinschaftlichen, partnerschaftlichen Rahmen |
| wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 vorgesehen. Dieser Rahmen | wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 vorgesehen. Dieser Rahmen |
| umfasst die Beschreibung des allgemeinen logischen Rahmens des | umfasst die Beschreibung des allgemeinen logischen Rahmens des |
| Programms, ein vorläufiges Budget, die Verteilung der Aufgaben unter | Programms, ein vorläufiges Budget, die Verteilung der Aufgaben unter |
| den Partnerorganisationen und den globalen Zeitplan des Programms und | den Partnerorganisationen und den globalen Zeitplan des Programms und |
| zeigt auf, dass das globale Programm die verschiedenen Dimensionen der | zeigt auf, dass das globale Programm die verschiedenen Dimensionen der |
| Ernährungssicherheit und die Erreichung schutzbedürftiger Gruppen | Ernährungssicherheit und die Erreichung schutzbedürftiger Gruppen |
| berücksichtigt; erforderliche Mindestbedingungen für die Ausarbeitung | berücksichtigt; erforderliche Mindestbedingungen für die Ausarbeitung |
| dieses gemeinschaftlichen, partnerschaftlichen Rahmens werden in der | dieses gemeinschaftlichen, partnerschaftlichen Rahmens werden in der |
| Strategienote festgelegt. | Strategienote festgelegt. |
| 6. Die beteiligten Partnerorganisationen legen dem Minister über die | 6. Die beteiligten Partnerorganisationen legen dem Minister über die |
| Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit entweder gemeinsam oder | Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit entweder gemeinsam oder |
| getrennt einen Projektvorschlag zur Billigung vor, der sich auf die | getrennt einen Projektvorschlag zur Billigung vor, der sich auf die |
| Bestandteile des Programms bezieht, die sie verwirklichen möchten. | Bestandteile des Programms bezieht, die sie verwirklichen möchten. |
| Projektvorschläge folgen einem Richtschema. | Projektvorschläge folgen einem Richtschema. |
| Politischer Dialog und Koordinierung | Politischer Dialog und Koordinierung |
| Art. 9 - Die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und besonders | Art. 9 - Die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und besonders |
| ihr Personal vor Ort achtet darauf, dass die Koordinierung der | ihr Personal vor Ort achtet darauf, dass die Koordinierung der |
| Einsätze des Fonds insbesondere durch den in Artikel 13 des | Einsätze des Fonds insbesondere durch den in Artikel 13 des |
| vorliegenden Gesetzes erwähnten Lenkungsausschuss gewährleistet und | vorliegenden Gesetzes erwähnten Lenkungsausschuss gewährleistet und |
| ein allgemeines Berichterstattungssystem in Bezug auf die Programme | ein allgemeines Berichterstattungssystem in Bezug auf die Programme |
| eingeführt wird. Diese Koordinierung umfasst: | eingeführt wird. Diese Koordinierung umfasst: |
| 1. den Dialog mit zentralen und dezentralisierten Behörden und der | 1. den Dialog mit zentralen und dezentralisierten Behörden und der |
| Zivilgesellschaft im Einsatzland, der sich in den Rahmen nationaler | Zivilgesellschaft im Einsatzland, der sich in den Rahmen nationaler |
| Entwicklungsstrategien eingliedert, | Entwicklungsstrategien eingliedert, |
| 2. die Konzertierung zwischen Partnerorganisationen, die an einem | 2. die Konzertierung zwischen Partnerorganisationen, die an einem |
| Programm beteiligt sind, | Programm beteiligt sind, |
| 3. die Überwachung der Kohärenz und der Synergien mit anderen Aktionen | 3. die Überwachung der Kohärenz und der Synergien mit anderen Aktionen |
| der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit oder anderer technischer und | der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit oder anderer technischer und |
| finanzieller Partner. | finanzieller Partner. |
| Dieser Dialog mit den lokalen Akteuren soll dazu führen, dass sie die | Dieser Dialog mit den lokalen Akteuren soll dazu führen, dass sie die |
| Programme "leiten", indem sie strukturelle und nachhaltige Lösungen | Programme "leiten", indem sie strukturelle und nachhaltige Lösungen |
| für die Verbesserung der Ernährungssicherheit übernehmen. | für die Verbesserung der Ernährungssicherheit übernehmen. |
| Beurteilung der Projektvorschläge | Beurteilung der Projektvorschläge |
| Art. 10 - Projektvorschläge werden bei der Generaldirektion | Art. 10 - Projektvorschläge werden bei der Generaldirektion |
| Entwicklungszusammenarbeit von einem Beurteilungsausschuss beurteilt | Entwicklungszusammenarbeit von einem Beurteilungsausschuss beurteilt |
| unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Attachés für | unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Attachés für |
| internationale Zusammenarbeit des betreffenden Landes. Zusammensetzung | internationale Zusammenarbeit des betreffenden Landes. Zusammensetzung |
| und Mandat dieses Ausschusses werden in der Strategienote festgelegt. | und Mandat dieses Ausschusses werden in der Strategienote festgelegt. |
| Projektvorschläge, die dem in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes von | Projektvorschläge, die dem in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes von |
| 2010 beschriebenen allgemeinen Rahmen für die Kofinanzierung durch den | 2010 beschriebenen allgemeinen Rahmen für die Kofinanzierung durch den |
| Fonds genügen, werden insbesondere unter Berücksichtigung der | Fonds genügen, werden insbesondere unter Berücksichtigung der |
| Kriterien Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Nachhaltigkeit | Kriterien Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Nachhaltigkeit |
| beurteilt wie vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für | beurteilt wie vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für |
| Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung festgelegt. | Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung festgelegt. |
| Bei der Beurteilung dieser Kriterien wird Folgendes berücksichtigt: | Bei der Beurteilung dieser Kriterien wird Folgendes berücksichtigt: |
| allgemeiner Kontext, Logik der Einsätze (allgemeine und spezifische | allgemeiner Kontext, Logik der Einsätze (allgemeine und spezifische |
| Ziele, erwartete Ergebnisse, vorgeschlagene Tätigkeiten, ...), | Ziele, erwartete Ergebnisse, vorgeschlagene Tätigkeiten, ...), |
| institutioneller Rahmen, Zielgruppenbestimmung, Budget und Modalitäten | institutioneller Rahmen, Zielgruppenbestimmung, Budget und Modalitäten |
| für die Begleitung-Evaluation des Projekts und des globalen Programms. | für die Begleitung-Evaluation des Projekts und des globalen Programms. |
| Die Beurteilung von Projektvorschlägen wird in der Strategienote | Die Beurteilung von Projektvorschlägen wird in der Strategienote |
| weiter detailliert. | weiter detailliert. |
| Modalitäten für die Gewährung von Subventionen | Modalitäten für die Gewährung von Subventionen |
| Art. 11 - Der Fonds trägt zur Finanzierung von Projekten und | Art. 11 - Der Fonds trägt zur Finanzierung von Projekten und |
| Programmen nach Verhältnis eines Prozentsatzes des Gesamtbudgets bei, | Programmen nach Verhältnis eines Prozentsatzes des Gesamtbudgets bei, |
| der wie folgt festgelegt wird: | der wie folgt festgelegt wird: |
| 1. höchstens 85 Prozent für Projekte, die von belgischen NRO vorgelegt | 1. höchstens 85 Prozent für Projekte, die von belgischen NRO vorgelegt |
| werden, | werden, |
| 2. höchstens 60 Prozent für Projekte, die von Fonds oder Programmen | 2. höchstens 60 Prozent für Projekte, die von Fonds oder Programmen |
| der Vereinten Nationen, die mit Spenden arbeiten, vorgelegt werden, | der Vereinten Nationen, die mit Spenden arbeiten, vorgelegt werden, |
| 3. höchstens 85 Prozent für Projekte, die von Sonderorganisationen der | 3. höchstens 85 Prozent für Projekte, die von Sonderorganisationen der |
| Vereinten Nationen, die mit Spenden arbeiten, vorgelegt werden, | Vereinten Nationen, die mit Spenden arbeiten, vorgelegt werden, |
| 4. höchstens 45 Prozent für Projekte, die von multilateralen | 4. höchstens 45 Prozent für Projekte, die von multilateralen |
| Partnerorganisationen, die mit Darlehen arbeiten, vorgelegt werden, | Partnerorganisationen, die mit Darlehen arbeiten, vorgelegt werden, |
| 5. höchstens 90 Prozent für Projekte, die von der "Belgischen | 5. höchstens 90 Prozent für Projekte, die von der "Belgischen |
| Technischen Zusammenarbeit" vorgelegt werden. | Technischen Zusammenarbeit" vorgelegt werden. |
| Für Projekte, die der durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 | Für Projekte, die der durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 |
| gegründeten öffentlich-rechtlichen Gesellschaft "Belgische Technische | gegründeten öffentlich-rechtlichen Gesellschaft "Belgische Technische |
| Zusammenarbeit" anvertraut werden, gelten die Verwaltungsmodalitäten, | Zusammenarbeit" anvertraut werden, gelten die Verwaltungsmodalitäten, |
| die im Geschäftsführungsvertrag zwischen dem Belgischen Staat und der | die im Geschäftsführungsvertrag zwischen dem Belgischen Staat und der |
| "Belgischen Technischen Zusammenarbeit" vorgesehen sind, der zum | "Belgischen Technischen Zusammenarbeit" vorgesehen sind, der zum |
| Zeitpunkt der Subventionszuweisung in Kraft ist. | Zeitpunkt der Subventionszuweisung in Kraft ist. |
| Struktur- und Verwaltungskosten | Struktur- und Verwaltungskosten |
| Art. 12 - In Ausführung von Artikel 6 § 6 des Gesetzes von 2010 werden | Art. 12 - In Ausführung von Artikel 6 § 6 des Gesetzes von 2010 werden |
| die verschiedenen Struktur-, Verwaltungs- beziehungsweise | die verschiedenen Struktur-, Verwaltungs- beziehungsweise |
| administrativen Kosten für Projekte wie nachstehend beschrieben | administrativen Kosten für Projekte wie nachstehend beschrieben |
| beschränkt. Dies wird in der Strategienote detailliert. | beschränkt. Dies wird in der Strategienote detailliert. |
| § 1 - Von NRO durchgeführte Projekte: | § 1 - Von NRO durchgeführte Projekte: |
| Strukturkosten sind Kosten, die mit der Verwirklichung des Zwecks der | Strukturkosten sind Kosten, die mit der Verwirklichung des Zwecks der |
| Organisation verbunden sind und weder vom Projektbudget getrennt noch | Organisation verbunden sind und weder vom Projektbudget getrennt noch |
| direkt auf dieses Budget angerechnet werden können, obwohl sie von der | direkt auf dieses Budget angerechnet werden können, obwohl sie von der |
| Durchführung des Projekts beeinflusst werden. | Durchführung des Projekts beeinflusst werden. |
| Verwaltungskosten sind Kosten, die vom Budget getrennt werden können | Verwaltungskosten sind Kosten, die vom Budget getrennt werden können |
| und mit der für die Durchführung des Projekts erforderlichen | und mit der für die Durchführung des Projekts erforderlichen |
| Verwaltung, Betreuung, Koordinierung, Begleitung und Evaluation | Verwaltung, Betreuung, Koordinierung, Begleitung und Evaluation |
| verbunden sind. | verbunden sind. |
| Operative Kosten sind Kosten, die mit den Ergebnissen des Projekts | Operative Kosten sind Kosten, die mit den Ergebnissen des Projekts |
| verbunden sind und die Ausgaben für die durchgeführten Tätigkeiten | verbunden sind und die Ausgaben für die durchgeführten Tätigkeiten |
| darstellen. Sie dürfen keinerlei Form von Verwaltungskosten | darstellen. Sie dürfen keinerlei Form von Verwaltungskosten |
| beinhalten. | beinhalten. |
| Der Höchstprozentsatz für Struktur- und Verwaltungskosten wird gemäss | Der Höchstprozentsatz für Struktur- und Verwaltungskosten wird gemäss |
| den Regeln des Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 über die | den Regeln des Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 über die |
| Subventionierung der Programme und Projekte der in der | Subventionierung der Programme und Projekte der in der |
| Entwicklungszusammenarbeit tätigen zugelassenen | Entwicklungszusammenarbeit tätigen zugelassenen |
| Nichtregierungsorganisationen berechnet, die zum Zeitpunkt der | Nichtregierungsorganisationen berechnet, die zum Zeitpunkt der |
| Subventionszuweisung in Kraft sind. | Subventionszuweisung in Kraft sind. |
| § 2 - Von der "Belgischen Technischen Zusammenarbeit" durchgeführte | § 2 - Von der "Belgischen Technischen Zusammenarbeit" durchgeführte |
| Projekte: | Projekte: |
| Verwaltungskosten für Projekte, die von der BTZ durchgeführt werden, | Verwaltungskosten für Projekte, die von der BTZ durchgeführt werden, |
| werden im Geschäftsführungsvertrag zwischen dem Belgischen Staat und | werden im Geschäftsführungsvertrag zwischen dem Belgischen Staat und |
| der "Belgischen Technischen Zusammenarbeit" definiert und festgelegt. | der "Belgischen Technischen Zusammenarbeit" definiert und festgelegt. |
| Ferner darf der Teil der allgemeinen Mittel, der mit der Arbeit der | Ferner darf der Teil der allgemeinen Mittel, der mit der Arbeit der |
| Projektmanagementeinheit verbunden ist, 10 Prozent des Gesamtbudgets | Projektmanagementeinheit verbunden ist, 10 Prozent des Gesamtbudgets |
| des Projekts nicht überschreiten. | des Projekts nicht überschreiten. |
| § 3 - Von multilateralen Organisationen durchgeführte Projekte: | § 3 - Von multilateralen Organisationen durchgeführte Projekte: |
| Pauschale administrative Kosten werden gewährt, die den Kosten | Pauschale administrative Kosten werden gewährt, die den Kosten |
| entsprechen, die die Dienste der multilateralen Zusammenarbeit der | entsprechen, die die Dienste der multilateralen Zusammenarbeit der |
| Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit annehmen. | Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit annehmen. |
| Ferner darf der Teil der allgemeinen Mittel, der mit der Arbeit der | Ferner darf der Teil der allgemeinen Mittel, der mit der Arbeit der |
| Projektmanagementeinheit verbunden ist, 10 Prozent des Gesamtbudgets | Projektmanagementeinheit verbunden ist, 10 Prozent des Gesamtbudgets |
| des Projekts nicht überschreiten. | des Projekts nicht überschreiten. |
| Globale Kohärenz des Programms | Globale Kohärenz des Programms |
| Art. 13 - Für jedes Programm gibt es einen lokalen Lenkungsausschuss, | Art. 13 - Für jedes Programm gibt es einen lokalen Lenkungsausschuss, |
| der sich aus den betreffenden lokalen Behörden, den verschiedenen | der sich aus den betreffenden lokalen Behörden, den verschiedenen |
| beteiligten lokalen Akteuren, den Vertretern der Projekte, die das | beteiligten lokalen Akteuren, den Vertretern der Projekte, die das |
| Programm bilden, und einem Vertreter der Generaldirektion | Programm bilden, und einem Vertreter der Generaldirektion |
| Entwicklungszusammenarbeit zusammensetzt. | Entwicklungszusammenarbeit zusammensetzt. |
| Um die Grundsätze der Erklärung von Paris einzuhalten, wird ein | Um die Grundsätze der Erklärung von Paris einzuhalten, wird ein |
| Höchstbetrag von 5 Prozent des Globalbudgets des Programms für die | Höchstbetrag von 5 Prozent des Globalbudgets des Programms für die |
| Gewährleistung der Kohärenz dieses Programms vorgesehen. Diese nicht | Gewährleistung der Kohärenz dieses Programms vorgesehen. Diese nicht |
| detailliert zugewiesenen Mittel können auf Ersuchen des | detailliert zugewiesenen Mittel können auf Ersuchen des |
| Lenkungsausschusses des Programms von der Generaldirektion | Lenkungsausschusses des Programms von der Generaldirektion |
| Entwicklungszusammenarbeit für spezifische Tätigkeiten, durch die die | Entwicklungszusammenarbeit für spezifische Tätigkeiten, durch die die |
| Kohärenz des Programms verbessert werden soll, und für die | Kohärenz des Programms verbessert werden soll, und für die |
| Berichterstattung im Rahmen des globalen Programms eingesetzt werden. | Berichterstattung im Rahmen des globalen Programms eingesetzt werden. |
| Dieser besondere Aspekt wird in der Strategienote definiert. | Dieser besondere Aspekt wird in der Strategienote definiert. |
| Berichterstattung | Berichterstattung |
| Art. 14 - Partnerorganisationen, die eine Subvention erhalten, sind | Art. 14 - Partnerorganisationen, die eine Subvention erhalten, sind |
| persönlich haftbar für ihre Verwendung und die Rechtfertigung dafür, | persönlich haftbar für ihre Verwendung und die Rechtfertigung dafür, |
| selbst wenn die Partnerorganisationen ganz oder teilweise auf externe | selbst wenn die Partnerorganisationen ganz oder teilweise auf externe |
| Akteure zurückgreifen. | Akteure zurückgreifen. |
| Partnerorganisationen reichen jährlich einen Tätigkeits- und | Partnerorganisationen reichen jährlich einen Tätigkeits- und |
| Finanzbericht ein, in dem die Fortschritte des Projekts und sein | Finanzbericht ein, in dem die Fortschritte des Projekts und sein |
| Beitrag zum Programm pro Ergebnis beschrieben werden. Der | Beitrag zum Programm pro Ergebnis beschrieben werden. Der |
| abschliessende Tätigkeits- und Finanzbericht wird von der | abschliessende Tätigkeits- und Finanzbericht wird von der |
| Partnerorganisation innerhalb einer Frist von höchstens 180 Tagen nach | Partnerorganisation innerhalb einer Frist von höchstens 180 Tagen nach |
| dem Enddatum des Projekts wie im Ministeriellen Erlass zur Gewährung | dem Enddatum des Projekts wie im Ministeriellen Erlass zur Gewährung |
| der Subvention festgelegt eingereicht. | der Subvention festgelegt eingereicht. |
| Antrag, Freigabe von Mitteln, Begleitung, Kontrolle der Subventionen | Antrag, Freigabe von Mitteln, Begleitung, Kontrolle der Subventionen |
| und Zulässigkeit der Kosten folgen den von der Belgischen | und Zulässigkeit der Kosten folgen den von der Belgischen |
| Entwicklungszusammenarbeit auferlegten Buchführungsvorschriften. | Entwicklungszusammenarbeit auferlegten Buchführungsvorschriften. |
| Evaluation und Wissensmanagement | Evaluation und Wissensmanagement |
| Art. 15 - Die Modalitäten für eine regelmässige, zuverlässige und | Art. 15 - Die Modalitäten für eine regelmässige, zuverlässige und |
| überprüfbare Begleitung-Evaluation sind auf eine Verwaltung gestützt, | überprüfbare Begleitung-Evaluation sind auf eine Verwaltung gestützt, |
| die auf Entwicklungsergebnisse ausgerichtet ist, und werden ab der | die auf Entwicklungsergebnisse ausgerichtet ist, und werden ab der |
| Formulierung des globalen Programms angewandt. Sie werden in der | Formulierung des globalen Programms angewandt. Sie werden in der |
| Strategienote festgelegt. | Strategienote festgelegt. |
| Der globale strategische Rahmen des Programms und die technischen | Der globale strategische Rahmen des Programms und die technischen |
| Akten der Projekte, die das Programm bilden, beschreiben das | Akten der Projekte, die das Programm bilden, beschreiben das |
| Begleitung-Evaluation-System, das verwendet wird. | Begleitung-Evaluation-System, das verwendet wird. |
| Das Wissensmanagement innerhalb des Fonds wird verstärkt, um | Das Wissensmanagement innerhalb des Fonds wird verstärkt, um |
| Fortschritte und Erkenntnisse aus früheren Projekten zu | Fortschritte und Erkenntnisse aus früheren Projekten zu |
| berücksichtigen und bewährte Verfahren in den verschiedenen Programmen | berücksichtigen und bewährte Verfahren in den verschiedenen Programmen |
| des Fonds zu verallgemeinern. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten wird | des Fonds zu verallgemeinern. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten wird |
| in Artikel 10 § 1 des Gesetzes von 2010 bestimmt. Diesbezügliche | in Artikel 10 § 1 des Gesetzes von 2010 bestimmt. Diesbezügliche |
| Modalitäten werden in der Strategienote festgelegt. | Modalitäten werden in der Strategienote festgelegt. |
| Zwischenevaluationen der Projekte werden innerhalb des Budgetrahmens | Zwischenevaluationen der Projekte werden innerhalb des Budgetrahmens |
| der Projekte finanziert und von den Partnerorganisationen in Auftrag | der Projekte finanziert und von den Partnerorganisationen in Auftrag |
| gegeben. | gegeben. |
| Die Zwischenevaluation des Programms wird vom Lenkungsausschuss | Die Zwischenevaluation des Programms wird vom Lenkungsausschuss |
| organisiert. | organisiert. |
| Endevaluationen oder thematische Evaluationen werden wie in Artikel 10 | Endevaluationen oder thematische Evaluationen werden wie in Artikel 10 |
| § 1 des Gesetzes von 2010 erwähnt vom Fonds finanziert und in Auftrag | § 1 des Gesetzes von 2010 erwähnt vom Fonds finanziert und in Auftrag |
| gegeben. | gegeben. |
| Die Planung der durchzuführenden Evaluationen wird jährlich von der | Die Planung der durchzuführenden Evaluationen wird jährlich von der |
| Arbeitsgruppe bestätigt. | Arbeitsgruppe bestätigt. |
| Zusammensetzung der Arbeitsgruppe | Zusammensetzung der Arbeitsgruppe |
| Art. 16 - Mitglieder der Arbeitsgruppe sind: | Art. 16 - Mitglieder der Arbeitsgruppe sind: |
| 1. der Minister oder sein Vertreter, | 1. der Minister oder sein Vertreter, |
| 2. Mitglieder der Abgeordnetenkammer, | 2. Mitglieder der Abgeordnetenkammer, |
| 3. drei Vertreter der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit, | 3. drei Vertreter der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit, |
| 4. ein Vertreter von jeder multilateralen Partnerorganisation des | 4. ein Vertreter von jeder multilateralen Partnerorganisation des |
| Fonds, | Fonds, |
| 5. jeweils zwei Vertreter der beiden belgischen Verbände der | 5. jeweils zwei Vertreter der beiden belgischen Verbände der |
| Nichtregierungsorganisationen: "Vlaamse Federatie van NGO's voor | Nichtregierungsorganisationen: "Vlaamse Federatie van NGO's voor |
| Ontwikkelingssamenwerking" (COPROGRAM) und "Fédération francophone et | Ontwikkelingssamenwerking" (COPROGRAM) und "Fédération francophone et |
| germanophone des Associations de Coopération au Développement" | germanophone des Associations de Coopération au Développement" |
| (Französischsprachiger und Deutschsprachiger Verband der Vereinigungen | (Französischsprachiger und Deutschsprachiger Verband der Vereinigungen |
| für Entwicklungszusammenarbeit) (ACODEV), | für Entwicklungszusammenarbeit) (ACODEV), |
| 6. zwei Vertreter der "Belgischen Technischen Zusammenarbeit". | 6. zwei Vertreter der "Belgischen Technischen Zusammenarbeit". |
| Die Arbeitsgruppe kann im Hinblick auf externe Expertise andere | Die Arbeitsgruppe kann im Hinblick auf externe Expertise andere |
| Personen zur Teilnahme an ihrer Arbeit einladen. | Personen zur Teilnahme an ihrer Arbeit einladen. |
| Die Arbeitsgruppe tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. | Die Arbeitsgruppe tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. |
| Die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit nimmt die | Die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit nimmt die |
| Sekretariatsgeschäfte der Arbeitsgruppe wahr. | Sekretariatsgeschäfte der Arbeitsgruppe wahr. |
| Information und Sensibilisierung | Information und Sensibilisierung |
| Art. 17 - Der Minister legt das Programm der in Artikel 10 § 3 des | Art. 17 - Der Minister legt das Programm der in Artikel 10 § 3 des |
| Gesetzes von 2010 vorgesehenen Informations- und | Gesetzes von 2010 vorgesehenen Informations- und |
| Sensibilisierungskampagne spätestens am 15. November des Jahres vor | Sensibilisierungskampagne spätestens am 15. November des Jahres vor |
| Durchführung der Kampagne fest. Die Begleitung bei der Durchführung | Durchführung der Kampagne fest. Die Begleitung bei der Durchführung |
| dieser Sensibilisierungskampagne und das Wissensmanagement innerhalb | dieser Sensibilisierungskampagne und das Wissensmanagement innerhalb |
| des Fonds werden von der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit | des Fonds werden von der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit |
| wahrgenommen. | wahrgenommen. |
| Die Informations- und Sensibilisierungskampagnen des früheren Fonds | Die Informations- und Sensibilisierungskampagnen des früheren Fonds |
| werden bewertet, um Ziele und Modalitäten für die Durchführung von | werden bewertet, um Ziele und Modalitäten für die Durchführung von |
| Kampagnen des neuen Fonds zu bestimmen. | Kampagnen des neuen Fonds zu bestimmen. |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Januar 2010 zur | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Januar 2010 zur |
| Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des | Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des |
| Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds | Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds |
| für die Ernährungssicherheit | für die Ernährungssicherheit |
| Art. 18 - Artikel 4 des Gesetzes von 2010 wird wie folgt ersetzt: | Art. 18 - Artikel 4 des Gesetzes von 2010 wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ist | "Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ist |
| der König ermächtigt, künftige Modalitäten für die Verwaltung und | der König ermächtigt, künftige Modalitäten für die Verwaltung und |
| Zweckbestimmung der Gelder des BFES und künftige Modalitäten für die | Zweckbestimmung der Gelder des BFES und künftige Modalitäten für die |
| Durchführung von Evaluationen, dabei zu verwendende Kriterien und die | Durchführung von Evaluationen, dabei zu verwendende Kriterien und die |
| künftige Unterstützung, die bei anderen Einrichtungen gefunden werden | künftige Unterstützung, die bei anderen Einrichtungen gefunden werden |
| kann, festzulegen." | kann, festzulegen." |
| Art. 19 - In Artikel 6 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die | Art. 19 - In Artikel 6 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die |
| Wörter "Gemäss den vom König bestimmten Modalitäten" durch die Wörter | Wörter "Gemäss den vom König bestimmten Modalitäten" durch die Wörter |
| "Gemäss Modalitäten, die der König aufgrund des vorliegenden Gesetzes | "Gemäss Modalitäten, die der König aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
| zu bestimmen ermächtigt ist," ersetzt. | zu bestimmen ermächtigt ist," ersetzt. |
| KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
| Übergangsbestimmung | Übergangsbestimmung |
| Art. 20 - Der Fonds kann Konsolidierungsphasen laufender Projekte und | Art. 20 - Der Fonds kann Konsolidierungsphasen laufender Projekte und |
| Programme subventionieren, die vom Belgischen Überlebensfonds | Programme subventionieren, die vom Belgischen Überlebensfonds |
| finanziert worden sind, wie in Artikel 12 des Gesetzes von 2010 | finanziert worden sind, wie in Artikel 12 des Gesetzes von 2010 |
| bestimmt. Solche Projekte und Programme unterliegen den Bestimmungen | bestimmt. Solche Projekte und Programme unterliegen den Bestimmungen |
| des vorliegenden Gesetzes mit Ausnahme der Artikel 6, 7 und 8 des | des vorliegenden Gesetzes mit Ausnahme der Artikel 6, 7 und 8 des |
| vorliegenden Gesetzes. | vorliegenden Gesetzes. |
| Ausführung | Ausführung |
| Art. 21 - Der Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden | Art. 21 - Der Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden |
| Gesetzes beauftragt. | Gesetzes beauftragt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2011 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit |
| Europäischen Angelegenheiten | Europäischen Angelegenheiten |
| O. CHASTEL | O. CHASTEL |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |