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Loi du 19 juin 2009
publié le 03 août 2010

Loi portant des mesures d'accompagnement en ce qui concerne l'institution d'un groupe spécial de négociation, d'un organe de représentation et de procédures relatives à la participation des travailleurs dans les sociétés issues de la fusion transfrontalière de sociétés de capitaux. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2010000421
pub.
03/08/2010
prom.
19/06/2009
ELI
eli/loi/2009/06/19/2010000421/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 JUIN 2009. - Loi portant des mesures d'accompagnement en ce qui concerne l'institution d'un groupe spécial de négociation, d'un organe de représentation et de procédures relatives à la participation des travailleurs dans les sociétés issues de la fusion transfrontalière de sociétés de capitaux. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 juin 2009 portant des mesures d'accompagnement en ce qui concerne l'institution d'un groupe spécial de négociation, d'un organe de représentation et de procédures relatives à la participation des travailleurs dans les sociétés issues de la fusion transfrontalière de sociétés de capitaux (Moniteur belge du 29 juillet 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 19. JUNI 2009 - Gesetz zur Festlegung von Begleitmassnahmen in Bezug auf die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines Vertretungsorgans sowie auf die Einführung von Verfahren über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den aus einer grenzüberschreitenden Fusion von Kapitalgesellschaften hervorgehenden Gesellschaften KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz wird die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten teilweise umgesetzt, was die Mitbestimmung der Arbeitnehmer betrifft.

KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Kapitalgesellschaften: a) eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9.März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, b) eine Gesellschaft, die Rechtspersönlichkeit besitzt und über gesondertes Gesellschaftskapital verfügt, das allein für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, und die nach den für sie massgebenden nationalen Rechtsvorschriften Schutzbestimmungen im Sinne der Richtlinie 68/151/EWG im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter einhalten muss, 2.Fusion: die Rechtshandlung, durch die: a) eine oder mehrere Gesellschaften infolge und zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Liquidation ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine bereits bestehende Gesellschaft - "übernehmende Gesellschaft" - übertragen gegen Zuteilung von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der anderen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter, gegebenenfalls mit einer baren Zuzahlung, die 10% des Nennwertes oder mangels Nennwert des rechnerischen Wertes dieser Aktien oder Anteile nicht überschreiten darf, oder b) zwei oder mehrere Gesellschaften infolge und zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Liquidation ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine Gesellschaft, die sie gründen, - "neue Gesellschaft" - übertragen gegen Zuteilung von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter, gegebenenfalls mit einer baren Zuzahlung, die 10 % des Nennwertes oder mangels Nennwert des rechnerischen Wertes dieser Aktien oder Anteile nicht überschreiten darf, oder c) eine Gesellschaft infolge und zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Liquidation ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf die Gesellschaft überträgt, die sämtliche Aktien oder sonstigen Anteile an ihrem Gesellschaftskapital besitzt, 3.aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft: die Gesellschaft, die aus der Fusion von Kapitalgesellschaften, die gemäss den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet sind und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben, hervorgeht, sofern mindestens zwei von ihnen unter die Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten fallen, 4. beteiligten Kapitalgesellschaften: die Kapitalgesellschaften, die sich unmittelbar an der grenzüberschreitenden Fusion beteiligen. Als unmittelbar an der grenzüberschreitenden Fusion beteiligt gilt die Kapitalgesellschaft, deren Aktionäre bei der Gründung der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft Aktionäre dieser Gesellschaft werden, oder die Kapitalgesellschaft, die selbst Aktionär der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft wird, 5. Tochtergesellschaft einer Kapitalgesellschaft: ein Unternehmen, auf das die betreffende Kapitalgesellschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar: a) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann oder b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder c) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt. Wenn verschiedene Unternehmen einer Gruppe eine der in Absatz 2 erwähnten Bedingungen erfüllen, wird vorausgesetzt, dass das Unternehmen, das die Bedingung unter Buchstabe a) erfüllt, einen beherrschenden Einfluss ausübt. Wenn kein einziges Unternehmen die Bedingung unter Buchstabe a) erfüllt, wird vorausgesetzt, dass das Unternehmen, das die Bedingung unter Buchstabe b) erfüllt, einen beherrschenden Einfluss ausübt.

Für die Anwendung von Absatz 2 umfassen die Stimmrechte und Rechte in puncto Bestellung, die das Unternehmen, das die Kontrolle ausübt, besitzt, auch die Rechte sämtlicher von ihm kontrollierter Unternehmen und sämtlicher Personen oder Einrichtungen, die zwar im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Unternehmens, das die Kontrolle ausübt, oder sämtlicher von ihm kontrollierter Unternehmen handeln.

Ein beherrschender Einfluss wird nicht aufgrund der alleinigen Tatsache vorausgesetzt, dass eine bevollmächtigte Person ihre Aufgabe gemäss den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates in Sachen Liquidation, Konkurs, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, gerichtliche Reorganisation oder ähnliche Verfahren erfüllt.

In Abweichung von Absatz 1 und 2 ist eine wie in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a) oder c) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Europäischen Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen erwähnte Gesellschaft kein Unternehmen, das die Kontrolle über ein anderes Unternehmen ausübt, an dem sie Anteile hält, 6. betroffener Tochtergesellschaft oder betroffenem Betrieb: eine Tochtergesellschaft oder einen Betrieb einer beteiligten Kapitalgesellschaft, die beziehungsweise der bei der Gründung der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft zu einer Tochtergesellschaft oder einem Betrieb dieser Gesellschaft wird und in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist. Als betroffene Tochtergesellschaft oder betroffener Betrieb müssen betrachtet werden, sofern der in Nr. 5 des vorliegenden Artikels bestimmte beherrschende Einfluss festgestellt werden kann: a) die unmittelbaren Tochtergesellschaften der beteiligten Kapitalgesellschaften, ob sie unter dasselbe nationale Recht fallen oder nicht, b) die unmittelbaren Betriebe der beteiligten Kapitalgesellschaften, ob sie in demselben Mitgliedstaat niedergelassen sind oder nicht, c) die mittelbaren Tochtergesellschaften der beteiligten Kapitalgesellschaften, d.h. die Tochtergesellschaften unmittelbarer Tochtergesellschaften von beteiligten Kapitalgesellschaften und die Tochtergesellschaften mittelbarer Tochtergesellschaften, d) die mittelbaren Betriebe der beteiligten Kapitalgesellschaften, d.h. die Betriebe der mittelbaren Tochtergesellschaften dieser Gesellschaften, 7. besonderem Verhandlungsgremium: das ordnungsgemäss eingesetzte Gremium, das die Aufgabe hat, mit dem jeweils zuständigen Organ der an der grenzüberschreitenden Fusion beteiligten Kapitalgesellschaften die Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft auszuhandeln, 8.Mitbestimmung: die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der Arbeitnehmer und/oder der Arbeitnehmervertreter auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft durch: a) die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen, oder b) die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils der oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen und/oder abzulehnen, 9.Arbeitnehmern: die Personen, die aufgrund eines Arbeits- oder eines Lehrvertrags Arbeitsleistungen erbringen, 10. Mitgliedstaaten: die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die in der Richtlinie 2005/56/EG erwähnt sind. KAPITEL 3 - Anwendbares Recht Art. 4 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums, ausser dem Verfahren für die Wahl oder die Bestellung seiner Mitglieder, diejenigen in Bezug auf das Verhandlungsverfahren, um zu einer Vereinbarung über die Modalitäten der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft zu gelangen, und diejenigen in Bezug auf den Inhalt dieser Vereinbarung unterliegen dem Recht des Mitgliedstaates, auf dessen Staatsgebiet die aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft ihren satzungsmässigen Sitz haben wird.

Art. 5 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung und die Arbeitsweise des Vertretungsorgans, ausser dem Verfahren für die Wahl oder die Bestellung seiner Mitglieder, und diejenigen in Bezug auf die Einführung eines Verfahrens über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats, auf dessen Staatsgebiet die aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft ihren satzungsmässigen Sitz haben wird.

Art. 6 - Die Regeln in Bezug auf die Berechnung der Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer, den Begriff Arbeitnehmer und das Verfahren für die Wahl oder die Bestellung der Arbeitnehmervertreter unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats, wo sich die betreffenden Betriebe oder Unternehmen befinden.

Art. 7 - Das Recht, das die Regeln in Bezug auf die Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter regelt, ist das Recht des Mitgliedstaats, in dem ihr Arbeitgeber niedergelassen ist; im Falle einer Rechtskollision wird dieses Recht für die vor dem 18. Dezember 2009 abgeschlossenen individuellen Arbeitsverträge gemäss dem am 19. Juni 1980 in Rom abgeschlossenen Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht festgelegt; für die ab dem 18.

Dezember 2009 abgeschlossenen individuellen Arbeitsverträge wird dieses Recht gemäss der Verordnung Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht festgelegt.

KAPITEL 4 - Vertrauliche Informationen Art. 8 - Dem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft oder einer beteiligten Körperschaft ist es erlaubt, den Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums oder den Mitgliedern des Vertretungsorgans oder den Arbeitnehmervertretern, die im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens Informationen erhalten, und den Sachverständigen, die ihnen eventuell beistehen: 1. den vertraulichen Charakter bestimmter Informationen, deren Verbreitung dem Unternehmen einen ernsthaften Schaden zufügen könnte, zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung zu melden;die Vertreter dürfen diese Informationen nicht verbreiten, 2. bestimmte Informationen, deren Liste vom König festgelegt wird, nicht mitzuteilen, wenn sie derart sind, dass deren Bekanntmachung bei Zugrundelegung objektiver Kriterien den Geschäftsbetrieb des Unternehmens erheblich beeinträchtigen oder ihm schaden könnte. KAPITEL 5 - Kündigungsschutz Art. 9 - Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die Mitglieder des Vertretungsorgans, die Arbeitnehmervertreter, die ihre Aufgabe im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens erfüllen, und die Arbeitnehmervertreter, die im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft tagen oder an der Generalversammlung oder Sektor- oder Sektionsversammlung teilnehmen, die Arbeitnehmer der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer beteiligten Gesellschaft sind, und ihre Vertreter kommen in den Genuss der besonderen Kündigungsregelung, die im Gesetz vom 19. März 1991 zur Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für das Amt als Personalvertreter vorgesehen ist.

Diese besondere Regelung ist auf sie anwendbar für jede Entlassung, die im Zeitraum stattfindet, der am dreissigsten Tag vor ihrer Bestellung beginnt und am Tag, an dem ihr Mandat endet, endet.

KAPITEL 6 - Überwachung und Sanktionen Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft.

Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.

Art. 11 - Artikel 56 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, abgeändert durch die Gesetze vom 23. April 1998 und 10. August 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Für Verstösse gegen Bestimmungen der durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen in Bezug auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einer aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft sind die in den vorerwähnten kollektiven Arbeitsabkommen erwähnten Leitungs- oder Verwaltungsorgane dem Arbeitgeber gleichgestellt. » Art. 12 - Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, abgeändert durch die Gesetze vom 23. April 1998 und 10.August 2005, wird wie folgt ergänzt: « für Verstösse gegen Bestimmungen der durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen in Bezug auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einer aus einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft sind die in den vorerwähnten kollektiven Arbeitsabkommen erwähnten Leitungs- oder Verwaltungsorgane dem Arbeitgeber gleichgestellt, ».

Art. 13 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist anwendbar auf jedes Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, auf jedes Mitglied des Vertretungsorgans, auf die Arbeitnehmervertreter, die ihre Aufgabe im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens erfüllen, und auf die bestimmten Sachverständigen, die vertrauliche Informationen verbreitet haben, die derart sind, dass sie dem Unternehmen ernsthaften Schaden zufügen oder den Geschäftsbetrieb erheblich beeinträchtigen könnten.

KAPITEL 7 - Inkrafttreten Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 15. Dezember 2007, mit Ausnahme der Artikel 10 bis 13, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgisches Staatsblatt in Kraft treten.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2009 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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