← Retour vers "Loi portant des mesures d'accompagnement en ce qui concerne l'institution d'un groupe spécial de négociation, d'un organe de représentation et de procédures relatives à la participation des travailleurs dans les sociétés issues de la fusion transfrontalière de sociétés de capitaux. - Traduction allemande "
Loi portant des mesures d'accompagnement en ce qui concerne l'institution d'un groupe spécial de négociation, d'un organe de représentation et de procédures relatives à la participation des travailleurs dans les sociétés issues de la fusion transfrontalière de sociétés de capitaux. - Traduction allemande | Wet houdende begeleidende maatregelen met betrekking tot de instelling van een bijzondere onderhandelingsgroep, een vertegenwoordigingsorgaan en procedures betreffende het medezeggenschap van de werknemers in ondernemingen ontstaan ten gevolge van een grensoverschrijdende fusie van kapitaalvennootschappen. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 JUIN 2009. - Loi portant des mesures d'accompagnement en ce qui concerne l'institution d'un groupe spécial de négociation, d'un organe de représentation et de procédures relatives à la participation des travailleurs dans les sociétés issues de la fusion transfrontalière de sociétés de capitaux. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 JUNI 2009. - Wet houdende begeleidende maatregelen met betrekking tot de instelling van een bijzondere onderhandelingsgroep, een vertegenwoordigingsorgaan en procedures betreffende het medezeggenschap van de werknemers in ondernemingen ontstaan ten gevolge van een grensoverschrijdende fusie van kapitaalvennootschappen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juni |
loi du 19 juin 2009 portant des mesures d'accompagnement en ce qui | 2009 houdende begeleidende maatregelen met betrekking tot de |
instelling van een bijzondere onderhandelingsgroep, een | |
concerne l'institution d'un groupe spécial de négociation, d'un organe | vertegenwoordigingsorgaan en procedures betreffende het |
de représentation et de procédures relatives à la participation des | medezeggenschap van de werknemers in ondernemingen ontstaan ten |
travailleurs dans les sociétés issues de la fusion transfrontalière de | gevolge van een grensoverschrijdende fusie van kapitaalvennootschappen |
sociétés de capitaux (Moniteur belge du 29 juillet 2009). | (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
19. JUNI 2009 - Gesetz zur Festlegung von Begleitmassnahmen in Bezug | 19. JUNI 2009 - Gesetz zur Festlegung von Begleitmassnahmen in Bezug |
auf die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines | auf die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines |
Vertretungsorgans sowie auf die Einführung von Verfahren über die | Vertretungsorgans sowie auf die Einführung von Verfahren über die |
Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den aus einer grenzüberschreitenden | Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den aus einer grenzüberschreitenden |
Fusion von Kapitalgesellschaften hervorgehenden Gesellschaften | Fusion von Kapitalgesellschaften hervorgehenden Gesellschaften |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz wird die Richtlinie 2005/56/EG des | Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz wird die Richtlinie 2005/56/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die |
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen | Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen |
Mitgliedstaaten teilweise umgesetzt, was die Mitbestimmung der | Mitgliedstaaten teilweise umgesetzt, was die Mitbestimmung der |
Arbeitnehmer betrifft. | Arbeitnehmer betrifft. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Kapitalgesellschaften: | 1. Kapitalgesellschaften: |
a) eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 der Ersten Richtlinie | a) eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 der Ersten Richtlinie |
68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der | 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der |
Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im | Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im |
Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der | Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der |
Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese | Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese |
Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, | Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, |
b) eine Gesellschaft, die Rechtspersönlichkeit besitzt und über | b) eine Gesellschaft, die Rechtspersönlichkeit besitzt und über |
gesondertes Gesellschaftskapital verfügt, das allein für die | gesondertes Gesellschaftskapital verfügt, das allein für die |
Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, und die nach den für sie | Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, und die nach den für sie |
massgebenden nationalen Rechtsvorschriften Schutzbestimmungen im Sinne | massgebenden nationalen Rechtsvorschriften Schutzbestimmungen im Sinne |
der Richtlinie 68/151/EWG im Interesse der Gesellschafter sowie | der Richtlinie 68/151/EWG im Interesse der Gesellschafter sowie |
Dritter einhalten muss, | Dritter einhalten muss, |
2. Fusion: die Rechtshandlung, durch die: | 2. Fusion: die Rechtshandlung, durch die: |
a) eine oder mehrere Gesellschaften infolge und zum Zeitpunkt ihrer | a) eine oder mehrere Gesellschaften infolge und zum Zeitpunkt ihrer |
Auflösung ohne Liquidation ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf | Auflösung ohne Liquidation ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf |
eine bereits bestehende Gesellschaft - "übernehmende Gesellschaft" - | eine bereits bestehende Gesellschaft - "übernehmende Gesellschaft" - |
übertragen gegen Zuteilung von Aktien oder sonstigen Anteilen am | übertragen gegen Zuteilung von Aktien oder sonstigen Anteilen am |
Gesellschaftskapital der anderen Gesellschaft an ihre eigenen | Gesellschaftskapital der anderen Gesellschaft an ihre eigenen |
Gesellschafter, gegebenenfalls mit einer baren Zuzahlung, die 10% des | Gesellschafter, gegebenenfalls mit einer baren Zuzahlung, die 10% des |
Nennwertes oder mangels Nennwert des rechnerischen Wertes dieser | Nennwertes oder mangels Nennwert des rechnerischen Wertes dieser |
Aktien oder Anteile nicht überschreiten darf, | Aktien oder Anteile nicht überschreiten darf, |
oder | oder |
b) zwei oder mehrere Gesellschaften infolge und zum Zeitpunkt ihrer | b) zwei oder mehrere Gesellschaften infolge und zum Zeitpunkt ihrer |
Auflösung ohne Liquidation ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf | Auflösung ohne Liquidation ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf |
eine Gesellschaft, die sie gründen, - "neue Gesellschaft" - übertragen | eine Gesellschaft, die sie gründen, - "neue Gesellschaft" - übertragen |
gegen Zuteilung von Aktien oder sonstigen Anteilen am | gegen Zuteilung von Aktien oder sonstigen Anteilen am |
Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft an ihre eigenen | Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft an ihre eigenen |
Gesellschafter, gegebenenfalls mit einer baren Zuzahlung, die 10 % des | Gesellschafter, gegebenenfalls mit einer baren Zuzahlung, die 10 % des |
Nennwertes oder mangels Nennwert des rechnerischen Wertes dieser | Nennwertes oder mangels Nennwert des rechnerischen Wertes dieser |
Aktien oder Anteile nicht überschreiten darf, | Aktien oder Anteile nicht überschreiten darf, |
oder | oder |
c) eine Gesellschaft infolge und zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne | c) eine Gesellschaft infolge und zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne |
Liquidation ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf die | Liquidation ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf die |
Gesellschaft überträgt, die sämtliche Aktien oder sonstigen Anteile an | Gesellschaft überträgt, die sämtliche Aktien oder sonstigen Anteile an |
ihrem Gesellschaftskapital besitzt, | ihrem Gesellschaftskapital besitzt, |
3. aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft: | 3. aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft: |
die Gesellschaft, die aus der Fusion von Kapitalgesellschaften, die | die Gesellschaft, die aus der Fusion von Kapitalgesellschaften, die |
gemäss den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet sind und | gemäss den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet sind und |
ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre | ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre |
Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben, hervorgeht, sofern | Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben, hervorgeht, sofern |
mindestens zwei von ihnen unter die Rechtsvorschriften verschiedener | mindestens zwei von ihnen unter die Rechtsvorschriften verschiedener |
Mitgliedstaaten fallen, | Mitgliedstaaten fallen, |
4. beteiligten Kapitalgesellschaften: die Kapitalgesellschaften, die | 4. beteiligten Kapitalgesellschaften: die Kapitalgesellschaften, die |
sich unmittelbar an der grenzüberschreitenden Fusion beteiligen. | sich unmittelbar an der grenzüberschreitenden Fusion beteiligen. |
Als unmittelbar an der grenzüberschreitenden Fusion beteiligt gilt die | Als unmittelbar an der grenzüberschreitenden Fusion beteiligt gilt die |
Kapitalgesellschaft, deren Aktionäre bei der Gründung der aus der | Kapitalgesellschaft, deren Aktionäre bei der Gründung der aus der |
grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft Aktionäre | grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft Aktionäre |
dieser Gesellschaft werden, oder die Kapitalgesellschaft, die selbst | dieser Gesellschaft werden, oder die Kapitalgesellschaft, die selbst |
Aktionär der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden | Aktionär der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden |
Gesellschaft wird, | Gesellschaft wird, |
5. Tochtergesellschaft einer Kapitalgesellschaft: ein Unternehmen, auf | 5. Tochtergesellschaft einer Kapitalgesellschaft: ein Unternehmen, auf |
das die betreffende Kapitalgesellschaft einen beherrschenden Einfluss | das die betreffende Kapitalgesellschaft einen beherrschenden Einfluss |
ausübt. | ausübt. |
Bis zum Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass ein | Bis zum Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass ein |
beherrschender Einfluss ausgeübt wird, wenn ein Unternehmen | beherrschender Einfluss ausgeübt wird, wenn ein Unternehmen |
unmittelbar oder mittelbar: | unmittelbar oder mittelbar: |
a) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder | a) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder |
Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann | Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann |
oder | oder |
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen | b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen |
Stimmrechte verfügt | Stimmrechte verfügt |
oder | oder |
c) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt. | c) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt. |
Wenn verschiedene Unternehmen einer Gruppe eine der in Absatz 2 | Wenn verschiedene Unternehmen einer Gruppe eine der in Absatz 2 |
erwähnten Bedingungen erfüllen, wird vorausgesetzt, dass das | erwähnten Bedingungen erfüllen, wird vorausgesetzt, dass das |
Unternehmen, das die Bedingung unter Buchstabe a) erfüllt, einen | Unternehmen, das die Bedingung unter Buchstabe a) erfüllt, einen |
beherrschenden Einfluss ausübt. Wenn kein einziges Unternehmen die | beherrschenden Einfluss ausübt. Wenn kein einziges Unternehmen die |
Bedingung unter Buchstabe a) erfüllt, wird vorausgesetzt, dass das | Bedingung unter Buchstabe a) erfüllt, wird vorausgesetzt, dass das |
Unternehmen, das die Bedingung unter Buchstabe b) erfüllt, einen | Unternehmen, das die Bedingung unter Buchstabe b) erfüllt, einen |
beherrschenden Einfluss ausübt. | beherrschenden Einfluss ausübt. |
Für die Anwendung von Absatz 2 umfassen die Stimmrechte und Rechte in | Für die Anwendung von Absatz 2 umfassen die Stimmrechte und Rechte in |
puncto Bestellung, die das Unternehmen, das die Kontrolle ausübt, | puncto Bestellung, die das Unternehmen, das die Kontrolle ausübt, |
besitzt, auch die Rechte sämtlicher von ihm kontrollierter Unternehmen | besitzt, auch die Rechte sämtlicher von ihm kontrollierter Unternehmen |
und sämtlicher Personen oder Einrichtungen, die zwar im eigenen Namen, | und sämtlicher Personen oder Einrichtungen, die zwar im eigenen Namen, |
jedoch für Rechnung des Unternehmens, das die Kontrolle ausübt, oder | jedoch für Rechnung des Unternehmens, das die Kontrolle ausübt, oder |
sämtlicher von ihm kontrollierter Unternehmen handeln. | sämtlicher von ihm kontrollierter Unternehmen handeln. |
Ein beherrschender Einfluss wird nicht aufgrund der alleinigen | Ein beherrschender Einfluss wird nicht aufgrund der alleinigen |
Tatsache vorausgesetzt, dass eine bevollmächtigte Person ihre Aufgabe | Tatsache vorausgesetzt, dass eine bevollmächtigte Person ihre Aufgabe |
gemäss den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates in Sachen | gemäss den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates in Sachen |
Liquidation, Konkurs, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, | Liquidation, Konkurs, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, |
gerichtliche Reorganisation oder ähnliche Verfahren erfüllt. | gerichtliche Reorganisation oder ähnliche Verfahren erfüllt. |
In Abweichung von Absatz 1 und 2 ist eine wie in Artikel 3 Absatz 5 | In Abweichung von Absatz 1 und 2 ist eine wie in Artikel 3 Absatz 5 |
Buchstabe a) oder c) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Europäischen | Buchstabe a) oder c) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Europäischen |
Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von | Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von |
Unternehmenszusammenschlüssen erwähnte Gesellschaft kein Unternehmen, | Unternehmenszusammenschlüssen erwähnte Gesellschaft kein Unternehmen, |
das die Kontrolle über ein anderes Unternehmen ausübt, an dem sie | das die Kontrolle über ein anderes Unternehmen ausübt, an dem sie |
Anteile hält, | Anteile hält, |
6. betroffener Tochtergesellschaft oder betroffenem Betrieb: eine | 6. betroffener Tochtergesellschaft oder betroffenem Betrieb: eine |
Tochtergesellschaft oder einen Betrieb einer beteiligten | Tochtergesellschaft oder einen Betrieb einer beteiligten |
Kapitalgesellschaft, die beziehungsweise der bei der Gründung der aus | Kapitalgesellschaft, die beziehungsweise der bei der Gründung der aus |
der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft zu einer | der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft zu einer |
Tochtergesellschaft oder einem Betrieb dieser Gesellschaft wird und in | Tochtergesellschaft oder einem Betrieb dieser Gesellschaft wird und in |
einem Mitgliedstaat niedergelassen ist. | einem Mitgliedstaat niedergelassen ist. |
Als betroffene Tochtergesellschaft oder betroffener Betrieb müssen | Als betroffene Tochtergesellschaft oder betroffener Betrieb müssen |
betrachtet werden, sofern der in Nr. 5 des vorliegenden Artikels | betrachtet werden, sofern der in Nr. 5 des vorliegenden Artikels |
bestimmte beherrschende Einfluss festgestellt werden kann: | bestimmte beherrschende Einfluss festgestellt werden kann: |
a) die unmittelbaren Tochtergesellschaften der beteiligten | a) die unmittelbaren Tochtergesellschaften der beteiligten |
Kapitalgesellschaften, ob sie unter dasselbe nationale Recht fallen | Kapitalgesellschaften, ob sie unter dasselbe nationale Recht fallen |
oder nicht, | oder nicht, |
b) die unmittelbaren Betriebe der beteiligten Kapitalgesellschaften, | b) die unmittelbaren Betriebe der beteiligten Kapitalgesellschaften, |
ob sie in demselben Mitgliedstaat niedergelassen sind oder nicht, | ob sie in demselben Mitgliedstaat niedergelassen sind oder nicht, |
c) die mittelbaren Tochtergesellschaften der beteiligten | c) die mittelbaren Tochtergesellschaften der beteiligten |
Kapitalgesellschaften, d.h. die Tochtergesellschaften unmittelbarer | Kapitalgesellschaften, d.h. die Tochtergesellschaften unmittelbarer |
Tochtergesellschaften von beteiligten Kapitalgesellschaften und die | Tochtergesellschaften von beteiligten Kapitalgesellschaften und die |
Tochtergesellschaften mittelbarer Tochtergesellschaften, | Tochtergesellschaften mittelbarer Tochtergesellschaften, |
d) die mittelbaren Betriebe der beteiligten Kapitalgesellschaften, | d) die mittelbaren Betriebe der beteiligten Kapitalgesellschaften, |
d.h. die Betriebe der mittelbaren Tochtergesellschaften dieser | d.h. die Betriebe der mittelbaren Tochtergesellschaften dieser |
Gesellschaften, | Gesellschaften, |
7. besonderem Verhandlungsgremium: das ordnungsgemäss eingesetzte | 7. besonderem Verhandlungsgremium: das ordnungsgemäss eingesetzte |
Gremium, das die Aufgabe hat, mit dem jeweils zuständigen Organ der an | Gremium, das die Aufgabe hat, mit dem jeweils zuständigen Organ der an |
der grenzüberschreitenden Fusion beteiligten Kapitalgesellschaften die | der grenzüberschreitenden Fusion beteiligten Kapitalgesellschaften die |
Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der | Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der |
grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft auszuhandeln, | grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft auszuhandeln, |
8. Mitbestimmung: die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der | 8. Mitbestimmung: die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der |
Arbeitnehmer und/oder der Arbeitnehmervertreter auf die | Arbeitnehmer und/oder der Arbeitnehmervertreter auf die |
Angelegenheiten einer Gesellschaft durch: | Angelegenheiten einer Gesellschaft durch: |
a) die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des | a) die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des |
Aufsichts- oder des Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder | Aufsichts- oder des Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder |
zu bestellen, | zu bestellen, |
oder | oder |
b) die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils der oder | b) die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils der oder |
aller Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsorgans der | aller Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsorgans der |
Gesellschaft zu empfehlen und/oder abzulehnen, | Gesellschaft zu empfehlen und/oder abzulehnen, |
9. Arbeitnehmern: die Personen, die aufgrund eines Arbeits- oder eines | 9. Arbeitnehmern: die Personen, die aufgrund eines Arbeits- oder eines |
Lehrvertrags Arbeitsleistungen erbringen, | Lehrvertrags Arbeitsleistungen erbringen, |
10. Mitgliedstaaten: die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und | 10. Mitgliedstaaten: die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und |
die anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die in | die anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die in |
der Richtlinie 2005/56/EG erwähnt sind. | der Richtlinie 2005/56/EG erwähnt sind. |
KAPITEL 3 - Anwendbares Recht | KAPITEL 3 - Anwendbares Recht |
Art. 4 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung des besonderen | Art. 4 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung des besonderen |
Verhandlungsgremiums, ausser dem Verfahren für die Wahl oder die | Verhandlungsgremiums, ausser dem Verfahren für die Wahl oder die |
Bestellung seiner Mitglieder, diejenigen in Bezug auf das | Bestellung seiner Mitglieder, diejenigen in Bezug auf das |
Verhandlungsverfahren, um zu einer Vereinbarung über die Modalitäten | Verhandlungsverfahren, um zu einer Vereinbarung über die Modalitäten |
der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der | der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der |
grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft zu gelangen, | grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft zu gelangen, |
und diejenigen in Bezug auf den Inhalt dieser Vereinbarung unterliegen | und diejenigen in Bezug auf den Inhalt dieser Vereinbarung unterliegen |
dem Recht des Mitgliedstaates, auf dessen Staatsgebiet die aus der | dem Recht des Mitgliedstaates, auf dessen Staatsgebiet die aus der |
grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft ihren | grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft ihren |
satzungsmässigen Sitz haben wird. | satzungsmässigen Sitz haben wird. |
Art. 5 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung und die Arbeitsweise | Art. 5 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung und die Arbeitsweise |
des Vertretungsorgans, ausser dem Verfahren für die Wahl oder die | des Vertretungsorgans, ausser dem Verfahren für die Wahl oder die |
Bestellung seiner Mitglieder, und diejenigen in Bezug auf die | Bestellung seiner Mitglieder, und diejenigen in Bezug auf die |
Einführung eines Verfahrens über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in | Einführung eines Verfahrens über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in |
der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft | der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft |
unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats, auf dessen Staatsgebiet die | unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats, auf dessen Staatsgebiet die |
aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft ihren | aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft ihren |
satzungsmässigen Sitz haben wird. | satzungsmässigen Sitz haben wird. |
Art. 6 - Die Regeln in Bezug auf die Berechnung der Anzahl | Art. 6 - Die Regeln in Bezug auf die Berechnung der Anzahl |
beschäftigter Arbeitnehmer, den Begriff Arbeitnehmer und das Verfahren | beschäftigter Arbeitnehmer, den Begriff Arbeitnehmer und das Verfahren |
für die Wahl oder die Bestellung der Arbeitnehmervertreter unterliegen | für die Wahl oder die Bestellung der Arbeitnehmervertreter unterliegen |
dem Recht des Mitgliedstaats, wo sich die betreffenden Betriebe oder | dem Recht des Mitgliedstaats, wo sich die betreffenden Betriebe oder |
Unternehmen befinden. | Unternehmen befinden. |
Art. 7 - Das Recht, das die Regeln in Bezug auf die Rechtsstellung der | Art. 7 - Das Recht, das die Regeln in Bezug auf die Rechtsstellung der |
Arbeitnehmervertreter regelt, ist das Recht des Mitgliedstaats, in dem | Arbeitnehmervertreter regelt, ist das Recht des Mitgliedstaats, in dem |
ihr Arbeitgeber niedergelassen ist; im Falle einer Rechtskollision | ihr Arbeitgeber niedergelassen ist; im Falle einer Rechtskollision |
wird dieses Recht für die vor dem 18. Dezember 2009 abgeschlossenen | wird dieses Recht für die vor dem 18. Dezember 2009 abgeschlossenen |
individuellen Arbeitsverträge gemäss dem am 19. Juni 1980 in Rom | individuellen Arbeitsverträge gemäss dem am 19. Juni 1980 in Rom |
abgeschlossenen Übereinkommen über das auf vertragliche | abgeschlossenen Übereinkommen über das auf vertragliche |
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht festgelegt; für die ab dem 18. | Schuldverhältnisse anzuwendende Recht festgelegt; für die ab dem 18. |
Dezember 2009 abgeschlossenen individuellen Arbeitsverträge wird | Dezember 2009 abgeschlossenen individuellen Arbeitsverträge wird |
dieses Recht gemäss der Verordnung Nr. 593/2008 des Europäischen | dieses Recht gemäss der Verordnung Nr. 593/2008 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche | Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche |
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht festgelegt. | Schuldverhältnisse anzuwendende Recht festgelegt. |
KAPITEL 4 - Vertrauliche Informationen | KAPITEL 4 - Vertrauliche Informationen |
Art. 8 - Dem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus der | Art. 8 - Dem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus der |
grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft oder einer | grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft oder einer |
beteiligten Körperschaft ist es erlaubt, den Mitgliedern des | beteiligten Körperschaft ist es erlaubt, den Mitgliedern des |
besonderen Verhandlungsgremiums oder den Mitgliedern des | besonderen Verhandlungsgremiums oder den Mitgliedern des |
Vertretungsorgans oder den Arbeitnehmervertretern, die im Rahmen eines | Vertretungsorgans oder den Arbeitnehmervertretern, die im Rahmen eines |
Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens Informationen erhalten, und | Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens Informationen erhalten, und |
den Sachverständigen, die ihnen eventuell beistehen: | den Sachverständigen, die ihnen eventuell beistehen: |
1. den vertraulichen Charakter bestimmter Informationen, deren | 1. den vertraulichen Charakter bestimmter Informationen, deren |
Verbreitung dem Unternehmen einen ernsthaften Schaden zufügen könnte, | Verbreitung dem Unternehmen einen ernsthaften Schaden zufügen könnte, |
zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung zu melden; die Vertreter dürfen diese | zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung zu melden; die Vertreter dürfen diese |
Informationen nicht verbreiten, | Informationen nicht verbreiten, |
2. bestimmte Informationen, deren Liste vom König festgelegt wird, | 2. bestimmte Informationen, deren Liste vom König festgelegt wird, |
nicht mitzuteilen, wenn sie derart sind, dass deren Bekanntmachung bei | nicht mitzuteilen, wenn sie derart sind, dass deren Bekanntmachung bei |
Zugrundelegung objektiver Kriterien den Geschäftsbetrieb des | Zugrundelegung objektiver Kriterien den Geschäftsbetrieb des |
Unternehmens erheblich beeinträchtigen oder ihm schaden könnte. | Unternehmens erheblich beeinträchtigen oder ihm schaden könnte. |
KAPITEL 5 - Kündigungsschutz | KAPITEL 5 - Kündigungsschutz |
Art. 9 - Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die | Art. 9 - Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die |
Mitglieder des Vertretungsorgans, die Arbeitnehmervertreter, die ihre | Mitglieder des Vertretungsorgans, die Arbeitnehmervertreter, die ihre |
Aufgabe im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens | Aufgabe im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens |
erfüllen, und die Arbeitnehmervertreter, die im Aufsichts- oder | erfüllen, und die Arbeitnehmervertreter, die im Aufsichts- oder |
Verwaltungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Fusion | Verwaltungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Fusion |
hervorgehenden Gesellschaft tagen oder an der Generalversammlung oder | hervorgehenden Gesellschaft tagen oder an der Generalversammlung oder |
Sektor- oder Sektionsversammlung teilnehmen, die Arbeitnehmer der aus | Sektor- oder Sektionsversammlung teilnehmen, die Arbeitnehmer der aus |
der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft, ihrer | der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft, ihrer |
Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer beteiligten | Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer beteiligten |
Gesellschaft sind, und ihre Vertreter kommen in den Genuss der | Gesellschaft sind, und ihre Vertreter kommen in den Genuss der |
besonderen Kündigungsregelung, die im Gesetz vom 19. März 1991 zur | besonderen Kündigungsregelung, die im Gesetz vom 19. März 1991 zur |
Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des | Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des |
Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, | Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, |
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die |
Kandidaten für das Amt als Personalvertreter vorgesehen ist. | Kandidaten für das Amt als Personalvertreter vorgesehen ist. |
Diese besondere Regelung ist auf sie anwendbar für jede Entlassung, | Diese besondere Regelung ist auf sie anwendbar für jede Entlassung, |
die im Zeitraum stattfindet, der am dreissigsten Tag vor ihrer | die im Zeitraum stattfindet, der am dreissigsten Tag vor ihrer |
Bestellung beginnt und am Tag, an dem ihr Mandat endet, endet. | Bestellung beginnt und am Tag, an dem ihr Mandat endet, endet. |
KAPITEL 6 - Überwachung und Sanktionen | KAPITEL 6 - Überwachung und Sanktionen |
Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung der | überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung der |
Bestimmungen in Bezug auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der | Bestimmungen in Bezug auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der |
aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft. | aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft. |
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des | Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des |
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. | Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. |
Art. 11 - Artikel 56 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die | Art. 11 - Artikel 56 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die |
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, |
abgeändert durch die Gesetze vom 23. April 1998 und 10. August 2005, | abgeändert durch die Gesetze vom 23. April 1998 und 10. August 2005, |
wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Für Verstösse gegen Bestimmungen der durch Königlichen Erlass für | « Für Verstösse gegen Bestimmungen der durch Königlichen Erlass für |
allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen in Bezug | allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen in Bezug |
auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einer aus einer | auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einer aus einer |
grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft sind die in | grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft sind die in |
den vorerwähnten kollektiven Arbeitsabkommen erwähnten Leitungs- oder | den vorerwähnten kollektiven Arbeitsabkommen erwähnten Leitungs- oder |
Verwaltungsorgane dem Arbeitgeber gleichgestellt. » | Verwaltungsorgane dem Arbeitgeber gleichgestellt. » |
Art. 12 - Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die | Art. 12 - Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die |
administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte | administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte |
Sozialgesetze zur Anwendung kommen, abgeändert durch die Gesetze vom | Sozialgesetze zur Anwendung kommen, abgeändert durch die Gesetze vom |
23. April 1998 und 10. August 2005, wird wie folgt ergänzt: | 23. April 1998 und 10. August 2005, wird wie folgt ergänzt: |
« für Verstösse gegen Bestimmungen der durch Königlichen Erlass für | « für Verstösse gegen Bestimmungen der durch Königlichen Erlass für |
allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen in Bezug | allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen in Bezug |
auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einer aus einer | auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einer aus einer |
grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft sind die in | grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft sind die in |
den vorerwähnten kollektiven Arbeitsabkommen erwähnten Leitungs- oder | den vorerwähnten kollektiven Arbeitsabkommen erwähnten Leitungs- oder |
Verwaltungsorgane dem Arbeitgeber gleichgestellt, ». | Verwaltungsorgane dem Arbeitgeber gleichgestellt, ». |
Art. 13 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist anwendbar auf jedes | Art. 13 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist anwendbar auf jedes |
Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, auf jedes Mitglied des | Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, auf jedes Mitglied des |
Vertretungsorgans, auf die Arbeitnehmervertreter, die ihre Aufgabe im | Vertretungsorgans, auf die Arbeitnehmervertreter, die ihre Aufgabe im |
Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens erfüllen, und auf | Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens erfüllen, und auf |
die bestimmten Sachverständigen, die vertrauliche Informationen | die bestimmten Sachverständigen, die vertrauliche Informationen |
verbreitet haben, die derart sind, dass sie dem Unternehmen | verbreitet haben, die derart sind, dass sie dem Unternehmen |
ernsthaften Schaden zufügen oder den Geschäftsbetrieb erheblich | ernsthaften Schaden zufügen oder den Geschäftsbetrieb erheblich |
beeinträchtigen könnten. | beeinträchtigen könnten. |
KAPITEL 7 - Inkrafttreten | KAPITEL 7 - Inkrafttreten |
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 15. Dezember 2007, mit | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 15. Dezember 2007, mit |
Ausnahme der Artikel 10 bis 13, die am Tag der Veröffentlichung des | Ausnahme der Artikel 10 bis 13, die am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgisches Staatsblatt in Kraft treten. | vorliegenden Gesetzes im Belgisches Staatsblatt in Kraft treten. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |