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Loi portant des mesures d'accompagnement en ce qui concerne l'institution d'un groupe spécial de négociation, d'un organe de représentation et de procédures relatives à la participation des travailleurs dans les sociétés issues de la fusion transfrontalière de sociétés de capitaux. - Traduction allemande Wet houdende begeleidende maatregelen met betrekking tot de instelling van een bijzondere onderhandelingsgroep, een vertegenwoordigingsorgaan en procedures betreffende het medezeggenschap van de werknemers in ondernemingen ontstaan ten gevolge van een grensoverschrijdende fusie van kapitaalvennootschappen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 JUIN 2009. - Loi portant des mesures d'accompagnement en ce qui concerne l'institution d'un groupe spécial de négociation, d'un organe de représentation et de procédures relatives à la participation des travailleurs dans les sociétés issues de la fusion transfrontalière de sociétés de capitaux. - Traduction allemande FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 JUNI 2009. - Wet houdende begeleidende maatregelen met betrekking tot de instelling van een bijzondere onderhandelingsgroep, een vertegenwoordigingsorgaan en procedures betreffende het medezeggenschap van de werknemers in ondernemingen ontstaan ten gevolge van een grensoverschrijdende fusie van kapitaalvennootschappen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juni
loi du 19 juin 2009 portant des mesures d'accompagnement en ce qui 2009 houdende begeleidende maatregelen met betrekking tot de
instelling van een bijzondere onderhandelingsgroep, een
concerne l'institution d'un groupe spécial de négociation, d'un organe vertegenwoordigingsorgaan en procedures betreffende het
de représentation et de procédures relatives à la participation des medezeggenschap van de werknemers in ondernemingen ontstaan ten
travailleurs dans les sociétés issues de la fusion transfrontalière de gevolge van een grensoverschrijdende fusie van kapitaalvennootschappen
sociétés de capitaux (Moniteur belge du 29 juillet 2009). (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
19. JUNI 2009 - Gesetz zur Festlegung von Begleitmassnahmen in Bezug 19. JUNI 2009 - Gesetz zur Festlegung von Begleitmassnahmen in Bezug
auf die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines auf die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines
Vertretungsorgans sowie auf die Einführung von Verfahren über die Vertretungsorgans sowie auf die Einführung von Verfahren über die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den aus einer grenzüberschreitenden Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den aus einer grenzüberschreitenden
Fusion von Kapitalgesellschaften hervorgehenden Gesellschaften Fusion von Kapitalgesellschaften hervorgehenden Gesellschaften
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz wird die Richtlinie 2005/56/EG des Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz wird die Richtlinie 2005/56/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen
Mitgliedstaaten teilweise umgesetzt, was die Mitbestimmung der Mitgliedstaaten teilweise umgesetzt, was die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer betrifft. Arbeitnehmer betrifft.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Kapitalgesellschaften: 1. Kapitalgesellschaften:
a) eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 der Ersten Richtlinie a) eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 der Ersten Richtlinie
68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der
Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im
Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der
Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese
Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, Bestimmungen gleichwertig zu gestalten,
b) eine Gesellschaft, die Rechtspersönlichkeit besitzt und über b) eine Gesellschaft, die Rechtspersönlichkeit besitzt und über
gesondertes Gesellschaftskapital verfügt, das allein für die gesondertes Gesellschaftskapital verfügt, das allein für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, und die nach den für sie Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, und die nach den für sie
massgebenden nationalen Rechtsvorschriften Schutzbestimmungen im Sinne massgebenden nationalen Rechtsvorschriften Schutzbestimmungen im Sinne
der Richtlinie 68/151/EWG im Interesse der Gesellschafter sowie der Richtlinie 68/151/EWG im Interesse der Gesellschafter sowie
Dritter einhalten muss, Dritter einhalten muss,
2. Fusion: die Rechtshandlung, durch die: 2. Fusion: die Rechtshandlung, durch die:
a) eine oder mehrere Gesellschaften infolge und zum Zeitpunkt ihrer a) eine oder mehrere Gesellschaften infolge und zum Zeitpunkt ihrer
Auflösung ohne Liquidation ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf Auflösung ohne Liquidation ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf
eine bereits bestehende Gesellschaft - "übernehmende Gesellschaft" - eine bereits bestehende Gesellschaft - "übernehmende Gesellschaft" -
übertragen gegen Zuteilung von Aktien oder sonstigen Anteilen am übertragen gegen Zuteilung von Aktien oder sonstigen Anteilen am
Gesellschaftskapital der anderen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschaftskapital der anderen Gesellschaft an ihre eigenen
Gesellschafter, gegebenenfalls mit einer baren Zuzahlung, die 10% des Gesellschafter, gegebenenfalls mit einer baren Zuzahlung, die 10% des
Nennwertes oder mangels Nennwert des rechnerischen Wertes dieser Nennwertes oder mangels Nennwert des rechnerischen Wertes dieser
Aktien oder Anteile nicht überschreiten darf, Aktien oder Anteile nicht überschreiten darf,
oder oder
b) zwei oder mehrere Gesellschaften infolge und zum Zeitpunkt ihrer b) zwei oder mehrere Gesellschaften infolge und zum Zeitpunkt ihrer
Auflösung ohne Liquidation ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf Auflösung ohne Liquidation ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf
eine Gesellschaft, die sie gründen, - "neue Gesellschaft" - übertragen eine Gesellschaft, die sie gründen, - "neue Gesellschaft" - übertragen
gegen Zuteilung von Aktien oder sonstigen Anteilen am gegen Zuteilung von Aktien oder sonstigen Anteilen am
Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft an ihre eigenen
Gesellschafter, gegebenenfalls mit einer baren Zuzahlung, die 10 % des Gesellschafter, gegebenenfalls mit einer baren Zuzahlung, die 10 % des
Nennwertes oder mangels Nennwert des rechnerischen Wertes dieser Nennwertes oder mangels Nennwert des rechnerischen Wertes dieser
Aktien oder Anteile nicht überschreiten darf, Aktien oder Anteile nicht überschreiten darf,
oder oder
c) eine Gesellschaft infolge und zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne c) eine Gesellschaft infolge und zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne
Liquidation ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf die Liquidation ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf die
Gesellschaft überträgt, die sämtliche Aktien oder sonstigen Anteile an Gesellschaft überträgt, die sämtliche Aktien oder sonstigen Anteile an
ihrem Gesellschaftskapital besitzt, ihrem Gesellschaftskapital besitzt,
3. aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft: 3. aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft:
die Gesellschaft, die aus der Fusion von Kapitalgesellschaften, die die Gesellschaft, die aus der Fusion von Kapitalgesellschaften, die
gemäss den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet sind und gemäss den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet sind und
ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben, hervorgeht, sofern Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben, hervorgeht, sofern
mindestens zwei von ihnen unter die Rechtsvorschriften verschiedener mindestens zwei von ihnen unter die Rechtsvorschriften verschiedener
Mitgliedstaaten fallen, Mitgliedstaaten fallen,
4. beteiligten Kapitalgesellschaften: die Kapitalgesellschaften, die 4. beteiligten Kapitalgesellschaften: die Kapitalgesellschaften, die
sich unmittelbar an der grenzüberschreitenden Fusion beteiligen. sich unmittelbar an der grenzüberschreitenden Fusion beteiligen.
Als unmittelbar an der grenzüberschreitenden Fusion beteiligt gilt die Als unmittelbar an der grenzüberschreitenden Fusion beteiligt gilt die
Kapitalgesellschaft, deren Aktionäre bei der Gründung der aus der Kapitalgesellschaft, deren Aktionäre bei der Gründung der aus der
grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft Aktionäre grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft Aktionäre
dieser Gesellschaft werden, oder die Kapitalgesellschaft, die selbst dieser Gesellschaft werden, oder die Kapitalgesellschaft, die selbst
Aktionär der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Aktionär der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden
Gesellschaft wird, Gesellschaft wird,
5. Tochtergesellschaft einer Kapitalgesellschaft: ein Unternehmen, auf 5. Tochtergesellschaft einer Kapitalgesellschaft: ein Unternehmen, auf
das die betreffende Kapitalgesellschaft einen beherrschenden Einfluss das die betreffende Kapitalgesellschaft einen beherrschenden Einfluss
ausübt. ausübt.
Bis zum Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass ein Bis zum Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass ein
beherrschender Einfluss ausgeübt wird, wenn ein Unternehmen beherrschender Einfluss ausgeübt wird, wenn ein Unternehmen
unmittelbar oder mittelbar: unmittelbar oder mittelbar:
a) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder a) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann
oder oder
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen
Stimmrechte verfügt Stimmrechte verfügt
oder oder
c) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt. c) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt.
Wenn verschiedene Unternehmen einer Gruppe eine der in Absatz 2 Wenn verschiedene Unternehmen einer Gruppe eine der in Absatz 2
erwähnten Bedingungen erfüllen, wird vorausgesetzt, dass das erwähnten Bedingungen erfüllen, wird vorausgesetzt, dass das
Unternehmen, das die Bedingung unter Buchstabe a) erfüllt, einen Unternehmen, das die Bedingung unter Buchstabe a) erfüllt, einen
beherrschenden Einfluss ausübt. Wenn kein einziges Unternehmen die beherrschenden Einfluss ausübt. Wenn kein einziges Unternehmen die
Bedingung unter Buchstabe a) erfüllt, wird vorausgesetzt, dass das Bedingung unter Buchstabe a) erfüllt, wird vorausgesetzt, dass das
Unternehmen, das die Bedingung unter Buchstabe b) erfüllt, einen Unternehmen, das die Bedingung unter Buchstabe b) erfüllt, einen
beherrschenden Einfluss ausübt. beherrschenden Einfluss ausübt.
Für die Anwendung von Absatz 2 umfassen die Stimmrechte und Rechte in Für die Anwendung von Absatz 2 umfassen die Stimmrechte und Rechte in
puncto Bestellung, die das Unternehmen, das die Kontrolle ausübt, puncto Bestellung, die das Unternehmen, das die Kontrolle ausübt,
besitzt, auch die Rechte sämtlicher von ihm kontrollierter Unternehmen besitzt, auch die Rechte sämtlicher von ihm kontrollierter Unternehmen
und sämtlicher Personen oder Einrichtungen, die zwar im eigenen Namen, und sämtlicher Personen oder Einrichtungen, die zwar im eigenen Namen,
jedoch für Rechnung des Unternehmens, das die Kontrolle ausübt, oder jedoch für Rechnung des Unternehmens, das die Kontrolle ausübt, oder
sämtlicher von ihm kontrollierter Unternehmen handeln. sämtlicher von ihm kontrollierter Unternehmen handeln.
Ein beherrschender Einfluss wird nicht aufgrund der alleinigen Ein beherrschender Einfluss wird nicht aufgrund der alleinigen
Tatsache vorausgesetzt, dass eine bevollmächtigte Person ihre Aufgabe Tatsache vorausgesetzt, dass eine bevollmächtigte Person ihre Aufgabe
gemäss den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates in Sachen gemäss den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates in Sachen
Liquidation, Konkurs, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, Liquidation, Konkurs, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung,
gerichtliche Reorganisation oder ähnliche Verfahren erfüllt. gerichtliche Reorganisation oder ähnliche Verfahren erfüllt.
In Abweichung von Absatz 1 und 2 ist eine wie in Artikel 3 Absatz 5 In Abweichung von Absatz 1 und 2 ist eine wie in Artikel 3 Absatz 5
Buchstabe a) oder c) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Europäischen Buchstabe a) oder c) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Europäischen
Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen erwähnte Gesellschaft kein Unternehmen, Unternehmenszusammenschlüssen erwähnte Gesellschaft kein Unternehmen,
das die Kontrolle über ein anderes Unternehmen ausübt, an dem sie das die Kontrolle über ein anderes Unternehmen ausübt, an dem sie
Anteile hält, Anteile hält,
6. betroffener Tochtergesellschaft oder betroffenem Betrieb: eine 6. betroffener Tochtergesellschaft oder betroffenem Betrieb: eine
Tochtergesellschaft oder einen Betrieb einer beteiligten Tochtergesellschaft oder einen Betrieb einer beteiligten
Kapitalgesellschaft, die beziehungsweise der bei der Gründung der aus Kapitalgesellschaft, die beziehungsweise der bei der Gründung der aus
der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft zu einer der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft zu einer
Tochtergesellschaft oder einem Betrieb dieser Gesellschaft wird und in Tochtergesellschaft oder einem Betrieb dieser Gesellschaft wird und in
einem Mitgliedstaat niedergelassen ist. einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.
Als betroffene Tochtergesellschaft oder betroffener Betrieb müssen Als betroffene Tochtergesellschaft oder betroffener Betrieb müssen
betrachtet werden, sofern der in Nr. 5 des vorliegenden Artikels betrachtet werden, sofern der in Nr. 5 des vorliegenden Artikels
bestimmte beherrschende Einfluss festgestellt werden kann: bestimmte beherrschende Einfluss festgestellt werden kann:
a) die unmittelbaren Tochtergesellschaften der beteiligten a) die unmittelbaren Tochtergesellschaften der beteiligten
Kapitalgesellschaften, ob sie unter dasselbe nationale Recht fallen Kapitalgesellschaften, ob sie unter dasselbe nationale Recht fallen
oder nicht, oder nicht,
b) die unmittelbaren Betriebe der beteiligten Kapitalgesellschaften, b) die unmittelbaren Betriebe der beteiligten Kapitalgesellschaften,
ob sie in demselben Mitgliedstaat niedergelassen sind oder nicht, ob sie in demselben Mitgliedstaat niedergelassen sind oder nicht,
c) die mittelbaren Tochtergesellschaften der beteiligten c) die mittelbaren Tochtergesellschaften der beteiligten
Kapitalgesellschaften, d.h. die Tochtergesellschaften unmittelbarer Kapitalgesellschaften, d.h. die Tochtergesellschaften unmittelbarer
Tochtergesellschaften von beteiligten Kapitalgesellschaften und die Tochtergesellschaften von beteiligten Kapitalgesellschaften und die
Tochtergesellschaften mittelbarer Tochtergesellschaften, Tochtergesellschaften mittelbarer Tochtergesellschaften,
d) die mittelbaren Betriebe der beteiligten Kapitalgesellschaften, d) die mittelbaren Betriebe der beteiligten Kapitalgesellschaften,
d.h. die Betriebe der mittelbaren Tochtergesellschaften dieser d.h. die Betriebe der mittelbaren Tochtergesellschaften dieser
Gesellschaften, Gesellschaften,
7. besonderem Verhandlungsgremium: das ordnungsgemäss eingesetzte 7. besonderem Verhandlungsgremium: das ordnungsgemäss eingesetzte
Gremium, das die Aufgabe hat, mit dem jeweils zuständigen Organ der an Gremium, das die Aufgabe hat, mit dem jeweils zuständigen Organ der an
der grenzüberschreitenden Fusion beteiligten Kapitalgesellschaften die der grenzüberschreitenden Fusion beteiligten Kapitalgesellschaften die
Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der
grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft auszuhandeln, grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft auszuhandeln,
8. Mitbestimmung: die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der 8. Mitbestimmung: die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der
Arbeitnehmer und/oder der Arbeitnehmervertreter auf die Arbeitnehmer und/oder der Arbeitnehmervertreter auf die
Angelegenheiten einer Gesellschaft durch: Angelegenheiten einer Gesellschaft durch:
a) die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des a) die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des
Aufsichts- oder des Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder Aufsichts- oder des Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder
zu bestellen, zu bestellen,
oder oder
b) die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils der oder b) die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils der oder
aller Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsorgans der aller Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsorgans der
Gesellschaft zu empfehlen und/oder abzulehnen, Gesellschaft zu empfehlen und/oder abzulehnen,
9. Arbeitnehmern: die Personen, die aufgrund eines Arbeits- oder eines 9. Arbeitnehmern: die Personen, die aufgrund eines Arbeits- oder eines
Lehrvertrags Arbeitsleistungen erbringen, Lehrvertrags Arbeitsleistungen erbringen,
10. Mitgliedstaaten: die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und 10. Mitgliedstaaten: die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
die anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die in die anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die in
der Richtlinie 2005/56/EG erwähnt sind. der Richtlinie 2005/56/EG erwähnt sind.
KAPITEL 3 - Anwendbares Recht KAPITEL 3 - Anwendbares Recht
Art. 4 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung des besonderen Art. 4 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung des besonderen
Verhandlungsgremiums, ausser dem Verfahren für die Wahl oder die Verhandlungsgremiums, ausser dem Verfahren für die Wahl oder die
Bestellung seiner Mitglieder, diejenigen in Bezug auf das Bestellung seiner Mitglieder, diejenigen in Bezug auf das
Verhandlungsverfahren, um zu einer Vereinbarung über die Modalitäten Verhandlungsverfahren, um zu einer Vereinbarung über die Modalitäten
der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der
grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft zu gelangen, grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft zu gelangen,
und diejenigen in Bezug auf den Inhalt dieser Vereinbarung unterliegen und diejenigen in Bezug auf den Inhalt dieser Vereinbarung unterliegen
dem Recht des Mitgliedstaates, auf dessen Staatsgebiet die aus der dem Recht des Mitgliedstaates, auf dessen Staatsgebiet die aus der
grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft ihren grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft ihren
satzungsmässigen Sitz haben wird. satzungsmässigen Sitz haben wird.
Art. 5 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung und die Arbeitsweise Art. 5 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung und die Arbeitsweise
des Vertretungsorgans, ausser dem Verfahren für die Wahl oder die des Vertretungsorgans, ausser dem Verfahren für die Wahl oder die
Bestellung seiner Mitglieder, und diejenigen in Bezug auf die Bestellung seiner Mitglieder, und diejenigen in Bezug auf die
Einführung eines Verfahrens über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Einführung eines Verfahrens über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in
der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft
unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats, auf dessen Staatsgebiet die unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats, auf dessen Staatsgebiet die
aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft ihren aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft ihren
satzungsmässigen Sitz haben wird. satzungsmässigen Sitz haben wird.
Art. 6 - Die Regeln in Bezug auf die Berechnung der Anzahl Art. 6 - Die Regeln in Bezug auf die Berechnung der Anzahl
beschäftigter Arbeitnehmer, den Begriff Arbeitnehmer und das Verfahren beschäftigter Arbeitnehmer, den Begriff Arbeitnehmer und das Verfahren
für die Wahl oder die Bestellung der Arbeitnehmervertreter unterliegen für die Wahl oder die Bestellung der Arbeitnehmervertreter unterliegen
dem Recht des Mitgliedstaats, wo sich die betreffenden Betriebe oder dem Recht des Mitgliedstaats, wo sich die betreffenden Betriebe oder
Unternehmen befinden. Unternehmen befinden.
Art. 7 - Das Recht, das die Regeln in Bezug auf die Rechtsstellung der Art. 7 - Das Recht, das die Regeln in Bezug auf die Rechtsstellung der
Arbeitnehmervertreter regelt, ist das Recht des Mitgliedstaats, in dem Arbeitnehmervertreter regelt, ist das Recht des Mitgliedstaats, in dem
ihr Arbeitgeber niedergelassen ist; im Falle einer Rechtskollision ihr Arbeitgeber niedergelassen ist; im Falle einer Rechtskollision
wird dieses Recht für die vor dem 18. Dezember 2009 abgeschlossenen wird dieses Recht für die vor dem 18. Dezember 2009 abgeschlossenen
individuellen Arbeitsverträge gemäss dem am 19. Juni 1980 in Rom individuellen Arbeitsverträge gemäss dem am 19. Juni 1980 in Rom
abgeschlossenen Übereinkommen über das auf vertragliche abgeschlossenen Übereinkommen über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht festgelegt; für die ab dem 18. Schuldverhältnisse anzuwendende Recht festgelegt; für die ab dem 18.
Dezember 2009 abgeschlossenen individuellen Arbeitsverträge wird Dezember 2009 abgeschlossenen individuellen Arbeitsverträge wird
dieses Recht gemäss der Verordnung Nr. 593/2008 des Europäischen dieses Recht gemäss der Verordnung Nr. 593/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht festgelegt. Schuldverhältnisse anzuwendende Recht festgelegt.
KAPITEL 4 - Vertrauliche Informationen KAPITEL 4 - Vertrauliche Informationen
Art. 8 - Dem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus der Art. 8 - Dem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus der
grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft oder einer grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft oder einer
beteiligten Körperschaft ist es erlaubt, den Mitgliedern des beteiligten Körperschaft ist es erlaubt, den Mitgliedern des
besonderen Verhandlungsgremiums oder den Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums oder den Mitgliedern des
Vertretungsorgans oder den Arbeitnehmervertretern, die im Rahmen eines Vertretungsorgans oder den Arbeitnehmervertretern, die im Rahmen eines
Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens Informationen erhalten, und Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens Informationen erhalten, und
den Sachverständigen, die ihnen eventuell beistehen: den Sachverständigen, die ihnen eventuell beistehen:
1. den vertraulichen Charakter bestimmter Informationen, deren 1. den vertraulichen Charakter bestimmter Informationen, deren
Verbreitung dem Unternehmen einen ernsthaften Schaden zufügen könnte, Verbreitung dem Unternehmen einen ernsthaften Schaden zufügen könnte,
zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung zu melden; die Vertreter dürfen diese zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung zu melden; die Vertreter dürfen diese
Informationen nicht verbreiten, Informationen nicht verbreiten,
2. bestimmte Informationen, deren Liste vom König festgelegt wird, 2. bestimmte Informationen, deren Liste vom König festgelegt wird,
nicht mitzuteilen, wenn sie derart sind, dass deren Bekanntmachung bei nicht mitzuteilen, wenn sie derart sind, dass deren Bekanntmachung bei
Zugrundelegung objektiver Kriterien den Geschäftsbetrieb des Zugrundelegung objektiver Kriterien den Geschäftsbetrieb des
Unternehmens erheblich beeinträchtigen oder ihm schaden könnte. Unternehmens erheblich beeinträchtigen oder ihm schaden könnte.
KAPITEL 5 - Kündigungsschutz KAPITEL 5 - Kündigungsschutz
Art. 9 - Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die Art. 9 - Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die
Mitglieder des Vertretungsorgans, die Arbeitnehmervertreter, die ihre Mitglieder des Vertretungsorgans, die Arbeitnehmervertreter, die ihre
Aufgabe im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens Aufgabe im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens
erfüllen, und die Arbeitnehmervertreter, die im Aufsichts- oder erfüllen, und die Arbeitnehmervertreter, die im Aufsichts- oder
Verwaltungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Fusion Verwaltungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Fusion
hervorgehenden Gesellschaft tagen oder an der Generalversammlung oder hervorgehenden Gesellschaft tagen oder an der Generalversammlung oder
Sektor- oder Sektionsversammlung teilnehmen, die Arbeitnehmer der aus Sektor- oder Sektionsversammlung teilnehmen, die Arbeitnehmer der aus
der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft, ihrer der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft, ihrer
Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer beteiligten Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer beteiligten
Gesellschaft sind, und ihre Vertreter kommen in den Genuss der Gesellschaft sind, und ihre Vertreter kommen in den Genuss der
besonderen Kündigungsregelung, die im Gesetz vom 19. März 1991 zur besonderen Kündigungsregelung, die im Gesetz vom 19. März 1991 zur
Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des
Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit,
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die
Kandidaten für das Amt als Personalvertreter vorgesehen ist. Kandidaten für das Amt als Personalvertreter vorgesehen ist.
Diese besondere Regelung ist auf sie anwendbar für jede Entlassung, Diese besondere Regelung ist auf sie anwendbar für jede Entlassung,
die im Zeitraum stattfindet, der am dreissigsten Tag vor ihrer die im Zeitraum stattfindet, der am dreissigsten Tag vor ihrer
Bestellung beginnt und am Tag, an dem ihr Mandat endet, endet. Bestellung beginnt und am Tag, an dem ihr Mandat endet, endet.
KAPITEL 6 - Überwachung und Sanktionen KAPITEL 6 - Überwachung und Sanktionen
Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung der überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung der
Bestimmungen in Bezug auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Bestimmungen in Bezug auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der
aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft. aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft.
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.
Art. 11 - Artikel 56 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die Art. 11 - Artikel 56 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen,
abgeändert durch die Gesetze vom 23. April 1998 und 10. August 2005, abgeändert durch die Gesetze vom 23. April 1998 und 10. August 2005,
wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Für Verstösse gegen Bestimmungen der durch Königlichen Erlass für « Für Verstösse gegen Bestimmungen der durch Königlichen Erlass für
allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen in Bezug allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen in Bezug
auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einer aus einer auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einer aus einer
grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft sind die in grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft sind die in
den vorerwähnten kollektiven Arbeitsabkommen erwähnten Leitungs- oder den vorerwähnten kollektiven Arbeitsabkommen erwähnten Leitungs- oder
Verwaltungsorgane dem Arbeitgeber gleichgestellt. » Verwaltungsorgane dem Arbeitgeber gleichgestellt. »
Art. 12 - Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die Art. 12 - Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die
administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte
Sozialgesetze zur Anwendung kommen, abgeändert durch die Gesetze vom Sozialgesetze zur Anwendung kommen, abgeändert durch die Gesetze vom
23. April 1998 und 10. August 2005, wird wie folgt ergänzt: 23. April 1998 und 10. August 2005, wird wie folgt ergänzt:
« für Verstösse gegen Bestimmungen der durch Königlichen Erlass für « für Verstösse gegen Bestimmungen der durch Königlichen Erlass für
allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen in Bezug allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen in Bezug
auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einer aus einer auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einer aus einer
grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft sind die in grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft sind die in
den vorerwähnten kollektiven Arbeitsabkommen erwähnten Leitungs- oder den vorerwähnten kollektiven Arbeitsabkommen erwähnten Leitungs- oder
Verwaltungsorgane dem Arbeitgeber gleichgestellt, ». Verwaltungsorgane dem Arbeitgeber gleichgestellt, ».
Art. 13 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist anwendbar auf jedes Art. 13 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist anwendbar auf jedes
Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, auf jedes Mitglied des Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, auf jedes Mitglied des
Vertretungsorgans, auf die Arbeitnehmervertreter, die ihre Aufgabe im Vertretungsorgans, auf die Arbeitnehmervertreter, die ihre Aufgabe im
Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens erfüllen, und auf Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens erfüllen, und auf
die bestimmten Sachverständigen, die vertrauliche Informationen die bestimmten Sachverständigen, die vertrauliche Informationen
verbreitet haben, die derart sind, dass sie dem Unternehmen verbreitet haben, die derart sind, dass sie dem Unternehmen
ernsthaften Schaden zufügen oder den Geschäftsbetrieb erheblich ernsthaften Schaden zufügen oder den Geschäftsbetrieb erheblich
beeinträchtigen könnten. beeinträchtigen könnten.
KAPITEL 7 - Inkrafttreten KAPITEL 7 - Inkrafttreten
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 15. Dezember 2007, mit Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 15. Dezember 2007, mit
Ausnahme der Artikel 10 bis 13, die am Tag der Veröffentlichung des Ausnahme der Artikel 10 bis 13, die am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgisches Staatsblatt in Kraft treten. vorliegenden Gesetzes im Belgisches Staatsblatt in Kraft treten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2009 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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