publié le 16 février 2024
Loi portant le livre 2, titre 3, « Les relations patrimoniales des couples » et le livre 4 « Les successions, donations et testaments » du Code civil. - Traduction allemande d'extraits
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19 JANVIER 2022. - Loi portant le livre 2, titre 3, « Les relations patrimoniales des couples » et le livre 4 « Les successions, donations et testaments » du Code civil. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 4 à 40, 45, 50, 52 à 61 et 63 à 66 de la loi du 19 janvier 2022 portant le livre 2, titre 3, « Les relations patrimoniales des couples » et le livre 4 « Les successions, donations et testaments » du Code civil (Moniteur belge du 14 mars 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 19. JANUAR 2022 - Gesetz zur Einfügung von Buch 2 Titel 3 "Vermögensrecht in Paargemeinschaften" und von Buch 4 "Erbschaften, Schenkungen und Testamente" des Zivilgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 4 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 4 - In Artikel 3.154 § 3 des Zivilgesetzbuches werden die Wörter "Artikel 745sexies § 3 des früheren Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "den Artikeln 4.61 § 4 Absatz 1, 4.63 § 3 und 4.64 §§ 1, 3, 4, 5 und 6" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 3.157 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Artikel 745sexies § 3 des früheren Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "den Artikeln 4.61 § 4 Absatz 1, 4.63 § 3 und 4.64 §§ 1, 3, 4, 5 und 6" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 3.161 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "745quater bis 745sexies des früheren Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "4.60 bis 4.64" ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 745sexies des früheren Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "den Artikeln 4.60, 4.61 § 4 Absatz 1, 4.63 und 4.64 §§ 1, 3, 4, 5 und 6" ersetzt.
Abschnitt 2 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches Art. 7 - In Artikel 115 § 3 Absatz 1 des früheren Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird die Zahl "1420" durch die Wörter "2.3.34 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 205bis § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Mai 1981 und ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2017, wird die Zahl "922" durch die Wörter "4.153 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 378 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. Februar 2003 und 31. Juli 2017, werden die Wörter "935 Absatz 3 " durch die Wörter "4.163 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 410 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31.
Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.5 wird die Zahl "784/1" durch die Wörter "4.40 § 3 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. 2. In § 1 Nr.14 wird die Zahl "776" durch die Wörter "4.40 §§ 1 und 2 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 411 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 2001, werden die Wörter "des Gesetzes vom 16. Mai 1900 zur Abänderung der Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe, aufgrund des Gesetzes vom 29. August 1988 über die Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität" durch die Wörter "von Buch 4 Titel 1 Untertitel 9 und 10 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 492/1 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird Nr. 14 wie folgt ersetzt: "14. einen ehelichen Güterstand zu wählen oder zu ändern,".
Art. 13 - In Artikel 492/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 17. März 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, werden die Wörter "in den Artikeln 499/7 §§ 1 und 2, 784/1, 905, 1397/1 und 1478 Absatz 4" durch die Wörter "in den Artikeln 499/7 §§ 1 und 2, in den Artikeln 4.40 § 3, 4.139 und 2.3.5 des Zivilgesetzbuches und in Artikel 1478 Absatz 4" ersetzt.
Art. 14 - Artikel 493 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch Artikel 48 des Gesetzes vom 17. März 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 499/7 § 2, 784/1, 905, 1397/1 und 1478 Absatz 4" durch die Wörter "in Artikel 499/7 § 2, in den Artikeln 4.40 § 3, 4.139 und 2.3.5 des Zivilgesetzbuches und in Artikel 1478 Absatz 4" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "in den Artikeln 905, 1397/1 und 1478 Absatz 4" durch die Wörter "in den Artikeln 4.40 § 3, 4.139 und 2.3.5 des Zivilgesetzbuches und in Artikel 1478 Absatz 4" ersetzt. 3. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 905 Absatz 3 oder gegebenenfalls den in Artikel 905 Absatz 4" durch die Wörter "in Artikel 4.139 Absatz 3 oder gegebenenfalls den in Artikel 4.139 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. 4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 905, 1397/1 und 1478 Absatz 4" durch die Wörter "in den Artikeln 4.139 und 2.3.5 des Zivilgesetzbuches und in Artikel 1478 Absatz 4" ersetzt. 5. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 499/7, 784/1, 905, 1397/1 und 1478 Absatz 4" durch die Wörter "in Artikel 499/7, in den Artikeln 4.40 § 3, 4.139 und 2.3.5 des Zivilgesetzbuches und in Artikel 1478 Absatz 4" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 499/7 § 2 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2014, wird die Zahl "784/1" durch die Wörter "4.40 § 3 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 499/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2018, werden die Wörter "des Gesetzes vom 16. Mai 1900 zur Abänderung der Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe, aufgrund des Gesetzes vom 29. August 1988 über die Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität" durch die Wörter "von Buch 4 Titel 1 Untertitel 9 und 10 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 499/13 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 17. März 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, werden die Wörter "die Artikel 499/7, 784/1, 1397/1 Absatz 3 und 1478 Absatz 7" durch die Wörter "Artikel 499/7, Artikel 4.40 § 3 und Artikel 2.3.5 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches und Artikel 1478 Absatz 7" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 499/18 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird die Zahl "908" durch die Wörter "4.141 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.
Abschnitt 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 19 - In Artikel 569 Absatz 1 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 10. Dezember 2012, wird die Zahl "727" durch die Zahl "4.6" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 594 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.13 wird die Zahl "784/1" durch die Wörter "4.40 § 3" ersetzt. 2. Nummer 19 wird aufgehoben. Art. 21 - In Artikel 627 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 31.
Juli 2020, wird die Zahl "784/1" durch die Wörter "4.40 § 3" ersetzt.
Art. 22 - Artikel 628 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden die Wörter "223, 224, 1395, 1420, 1421, 1422, 1426, 1442, 1463 und 1468 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "223 und 224 des früheren Zivilgesetzbuches und in den Artikeln 2.3.34, 2.3.35, 2.3.36, 2.3.40, 2.3.56 Absatz 3 und 2.3.63 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. 2. In Nr.3 wird die Zahl "784/1" durch die Wörter "4.40 § 3" ersetzt.
Art. 23 - Artikel 629 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 140 des Gesetzes vom 30. Juli 2013, selbst ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "des Gesetzes vom 16.Mai 1900 zur Abänderung der Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe" werden durch die Wörter "von Buch 4 Titel 1 Untertitel 9 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. 2. Die Wörter "des Gesetzes vom 29.August 1988 über die Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität" werden durch die Wörter "von Buch 4 Titel 1 Untertitel 10 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.
Art. 24 - In Artikel 629quater Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird die Zahl "784/1" durch die Wörter "4.40 § 3" ersetzt.
Art. 25 - In Artikel 1154 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird die Zahl "813" durch die Wörter "4.58 § 2" ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 1185 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 6. Juli 2017 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird die Zahl "784/1" durch die Wörter "4.40 § 3" ersetzt.
Art. 27 - In Artikel 1194 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird die Zahl "826" durch die Zahl "4.77" ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 1196 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird die Zahl "826" durch die Zahl "4.77" ersetzt.
Art. 29 - In Artikel 1228 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird die Zahl "811" durch die Wörter "4.58 § 1" ersetzt.
Art. 30 - Artikel 1231 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Zahl "811" wird durch die Wörter "4.58 § 1" ersetzt. 2. Die Zahl "892/1" wird durch die Zahl "4.125" ersetzt.
Art. 31 - In Artikel 1253quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 2018, werden die Wörter "221, 223, 1420, 1421, 1426, 1442, 1463 und 1468 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "221 und 223 des früheren Zivilgesetzbuches und auf die Artikel 2.3.34, 2.3.35, 2.3.40, 2.3.56 Absatz 3 und 2.3.63 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.
Art. 32 - In Artikel 1253sexies § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2019, werden die Wörter "den Artikeln 223 und 1421 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 223 des früheren Zivilgesetzbuches und Artikel 2.3.35 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.
Art. 33 - In Artikel 1287 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 2018, werden die Wörter "745bis, 858bis §§ 3 und 5 und 915bis" durch die Wörter "4.17, 4.18 Absatz 1 und 2, 4.20 und 4.147" ersetzt.
Art. 34 - Artikel 1311 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1311 - Sobald eine Klage auf Gütertrennung in der Liste eingetragen ist, teilt der Greffier dem Zentralregister der Ehevereinbarungen folgende Daten im Hinblick auf ihre Eintragung mit: 1. Datum der Klage, 2.Listennummer, 3. Name, Vorname und Wohnsitz der Ehepartner." Art. 35 - In Artikel 1313 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "oben erwähnten Formvorschriften, die unter Androhung der Nichtigkeit beachtet werden müssen, ein Urteil ausgesprochen werden; diese Nichtigkeit kann vom Beklagten oder von seinen Gläubigern geltend gemacht werden" durch die Wörter "in Artikel 1311 erwähnten Formvorschrift ein Urteil ausgesprochen werden" ersetzt.
Art. 36 - Artikel 1315 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1315 - Das Urteil wird auf Betreiben des Greffiers dem Zentralregister der Ehevereinbarungen mitgeteilt. Dasselbe gilt für einen Einspruch oder eine Berufung.
Der Greffier teilt folgende Daten mit: Datum und Gegenstand der Entscheidung, Familiengericht, das die Entscheidung erlassen hat, und Name, Vorname und Wohnsitz der Ehepartner." Art. 37 - In Artikel 1317 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "die in den Artikeln 1315 und 1316 vorgesehenen Formalitäten erfüllt wurden" durch die Wörter "die Entscheidung über die Gütertrennung in das Zentralregister der Ehevereinbarungen eingetragen wurde" ersetzt.
Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen Art. 38 - In Artikel 2:5 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen werden die Wörter "906 Absatz 2" durch die Wörter "4.137 Absatz 2" ersetzt.
Abschnitt 5 - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 39 - In Artikel 99 Absatz 2 des Strafgesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 10. Dezember 2012, wird die Zahl "728" durch die Zahl "4.7" ersetzt.
Abschnitt 6 - Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 40 - In Artikel XI.49 § 3 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Die Bestimmungen von Buch III Titel I Kapitel 6 Abschnitte 1 und 4" durch die Wörter "Die Bestimmungen von Buch IV Titel I Untertitel 8 Kapitel 1 und 4" ersetzt. (...) Abschnitt 8 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer Art. 45 - In Artikel 41sexies § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2012, wird das Wort "1240bis" durch die Zahl "4.59" ersetzt. (...) Abschnitt 12 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats Art. 50 - In Artikel 117 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats, abgeändert durch das Gesetz vom 6.
Juli 2017, wird die Zahl "784" durch die Zahl "4.44" ersetzt. (...) Abschnitt 14 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 Art. 52 - In Artikel 157 § 1 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, wird das Wort "1240bis" durch die Zahl "4.59" ersetzt.
Art. 53 - In Artikel 157/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2020, wird das Wort "1240bis" durch die Zahl "4.59" ersetzt.
Art. 54 - In Artikel 160 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 2020, wird das Wort "1240bis" jeweils durch die Zahl "4.59" ersetzt.
Art. 55 - In Artikel 163 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird das Wort "1240bis" durch die Zahl "4.59" ersetzt.
Abschnitt 15 - Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand Art. 56 - In Artikel 4 § 2 Absatz 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird die Zahl "784/1" durch die Wörter "4.40 § 3" ersetzt.
Abschnitt 16 - Andere Abänderungen Art. 57 - Der König kann in anderen Gesetzen oder Königlichen Erlassen Verweise auf die durch die Artikel 58 bis 63 aufgehobenen Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen in Buch 2 Titel 3 und Buch 4 des Zivilgesetzbuches ersetzen.
KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmungen Art. 58 - Im früheren Zivilgesetzbuch werden aufgehoben: 1. Artikel 295, 2.die Artikel 353-15 bis 353-17, 3. Buch III Titel 1, 2 und 2bis mit den Artikeln 718 bis 1100/7, 4.Artikel 1240bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, 5. Artikel 1240ter, eingefügt durch das Gesetz vom 28.Juni 2009, 6. die Artikel 1339 und 1340, 7.Buch III Titel 5 mit den Artikeln 1387 bis 1474/1, 8. die Artikel 1696 bis 1698. Art. 59 - Die Artikel 1312, 1316 und 1318 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, werden aufgehoben.
Art. 60 - Das Gesetz vom 16. Mai 1900 über die Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 2018, wird aufgehoben.
Art. 61 - Das Gesetz vom 12. Juli 1931 zur Ausdehnung der vorläufigen Annahme von beurkundeten unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden auf alle juristischen Personen wird aufgehoben. (...) Art. 63 - Das Gesetz vom 29. August 1988 über die Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. August 2015, wird aufgehoben.
Art. 64 - Artikel 72 des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was Erbschaften und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in diesem Bereich, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 2018, wird aufgehoben.
Art. 65 - Artikel 75 des Gesetzes vom 22. Juli 2018 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und verschiedener anderer Bestimmungen in Sachen eheliche Güterstände und zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was Erbschaften und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in diesem Bereich wird aufgehoben.
KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 66 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V.VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE