publié le 07 novembre 2023
Loi modifiant plusieurs dispositions relatives à l'article 17 de l'arrêté royal du 28 novembre 1969 pris en exécution de la loi du 27 juin 1969 révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs. - Traduction allemande d'extraits
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17 MARS 2022. - Loi modifiant plusieurs dispositions relatives à l'article 17 de l'arrêté royal du 28 novembre 1969 pris en exécution de la
loi du 27 juin 1969Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
27/06/1969
pub.
24/01/2011
numac
2010000730
source
service public federal interieur
Loi révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 3 à 13 de la loi du 17 mars 2022 modifiant plusieurs dispositions relatives à l'article 17 de l'arrêté royal du 28 novembre 1969 pris en exécution de la
loi du 27 juin 1969Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
27/06/1969
pub.
24/01/2011
numac
2010000730
source
service public federal interieur
Loi révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs (Moniteur belge du 31 mars 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 17. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Abänderung mehrerer Bestimmungen in Bezug auf Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 3 - Arbeitsunfälle Art. 3 - In Artikel 49bis Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, werden zwischen den Wörtern "eines Wegeunfalls" und den Wörtern ", die Häufigkeit und die Schwere" die Wörter "und der Unfälle, die den in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Personen widerfahren sind" eingefügt.
KAPITEL 4 - Arbeitsrechtliche Ausnahmen Art. 4 - Artikel 37 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Wenn der Vertrag in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird, wird die Kündigungsfrist im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer im Vertrag festgelegt und beträgt mindestens: 1. vierzehn Tage für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter von weniger als sechs Monaten, 2.einen Monat für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter von mindestens sechs Monaten.
Von den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 festgelegten Kündigungsfristen kann durch ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen abgewichen werden. § 4 - Wenn der Vertrag in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen auf bestimmte Zeit abgeschlossen wird, wird die Kündigungsfrist im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer im Vertrag festgelegt und beträgt mindestens: 1. vierzehn Tage, wenn der Vertrag für eine Laufzeit von weniger als sechs Monaten abgeschlossen wird, 2.einen Monat, wenn der Vertrag für eine Laufzeit von mindestens sechs Monaten abgeschlossen wird.
Von den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 festgelegten Kündigungsfristen kann durch ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen abgewichen werden." Art. 5 - Artikel 52 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - In Abweichung von den vorhergehenden Paragraphen hat der Arbeiter, der in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller der in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen beschäftigt wird, keinen Anspruch auf die Entlohnung, die bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, geschuldet wird, es sei denn, diese Entlohnung ist in einem vom König für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen." Art. 6 - Artikel 70 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen hat der Angestellte, der in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller der in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.
November 1969 erwähnten Bedingungen beschäftigt wird, keinen Anspruch auf die Entlohnung, die bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, geschuldet wird, es sei denn, diese Entlohnung ist in einem vom König für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen." Art. 7 - In Artikel 71 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "Artikel 52 § 1 und § 6" durch die Wörter "Artikel 52 §§ 1, 6 und 7" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter ", mit Ausnahme von Personen, die Leistungen im Sinne des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit erbringen, sofern die Bedingungen von Artikel 42 des vorerwähnten Gesetzes erfüllt sind" aufgehoben. 2. Paragraph 3 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.die Personen, die in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen beschäftigt werden, insofern es sich um Abkommen handelt, in denen das Recht auf Ausbildung geregelt ist oder in denen Lohnzuschläge für Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit vorgesehen sind." Art. 9 - Personen, die in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen beschäftigt werden, sind von den Bestimmungen von Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 1 des Gesetzes vom 5. März 2017 über machbare und modulierbare Arbeit ausgeschlossen.
Art. 10 - In Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 2018 und 24. Dezember 2020, werden die Wörter "mit Ausnahme von Personen, die Leistungen im Sinne des Gesetzes vom 24.Dezember 2020 über die Vereinsarbeit erbringen, sofern die Bedingungen von Artikel 42 des vorerwähnten Gesetzes erfüllt sind" durch die Wörter "mit Ausnahme von Personen, die in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Bedingungen beschäftigt werden" ersetzt.
KAPITEL 5 - Gleichzeitiger Bezug von Leistungen Art. 11 - Entschädigte Vollarbeitslose dürfen unter Beibehaltung ihrer Zulagen eine in Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte Tätigkeit verrichten, wenn sie dies im Voraus schriftlich beim Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung angeben und sofern es sich um die bloße Weiterführung der Erfüllung eines Vertrags handelt, der im Rahmen des vorerwähnten Artikels 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 abgeschlossen wurde, der bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit tatsächlich ausgeführt wurde.
Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf Personen, die unter das System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag fallen.
Art. 12 - In Artikel 100 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Eine in Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte Tätigkeit, die am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verrichtet wird, wird jedoch nicht als Tätigkeit angesehen, sofern es sich bei dieser Tätigkeit um eine bloße Weiterführung der Erfüllung eines Vertrags handelt, der bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen und tatsächlich ausgeführt wurde." KAPITEL 6 - Schlussbestimmung Art. 13 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2022.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz