publié le 11 mai 2018
Loi modifiant le Code d'instruction criminelle en vue de promouvoir la lutte contre le terrorisme. - Traduction allemande
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17 MAI 2017. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle en vue de promouvoir la lutte contre le terrorisme. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 mai 2017 modifiant le Code d'instruction criminelle en vue de promouvoir la lutte contre le terrorisme (Moniteur belge du 3 juillet 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 17. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches im Hinblick auf die Bekämpfung des Terrorismus PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Buch I Kapitel IV Abschnitt II des Strafprozessgesetzbuches wird ein Artikel 46bis/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 46bis/1 - § 1 - Bei der Ermittlung von terroristischen Straftaten, wie in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnt, kann der Prokurator des Königs durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung bei allen Einrichtungen für soziale Sicherheit, wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15.
Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten erwähnt, die erforderlichen administrativen Auskünfte anfordern.
In seiner Entscheidung beschreibt der Prokurator des Königs genau die Auskünfte, die er verlangt, und gibt die Form an, in der ihm diese mitgeteilt werden müssen. § 2 - In Anwendung der in Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnten Ausnahme und in Abweichung anderslautender Bestimmungen teilen die in § 1 Absatz 1 erwähnten Einrichtungen für soziale Sicherheit unverzüglich alle dort erwähnten Auskünfte mit.
Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme erlangt oder dabei ihre Mitwirkung gewährt, unterliegt der Schweigepflicht. Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet.
Jede Person, die sich weigert, die Auskünfte mitzuteilen, wird mit einer Geldbuße von 26 bis zu 10.000 EUR bestraft. § 3 - In Anwendung der in Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnten Ausnahme und in Abweichung anderslautender Bestimmungen erstatten die Personalmitglieder der in § 1 Absatz 1 erwähnten Einrichtungen für soziale Sicherheit, die aufgrund ihres Berufs Kenntnis von einzelnen oder mehreren Informationen erlangen, die schwerwiegende Indizien für eine in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnte terroristische Straftat darstellen können, Anzeige gemäß Artikel 29.
Von den in Absatz 1 erwähnten Informationen ausgeschlossen sind die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten erwähnten personenbezogenen medizinischen Daten.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE BLOCK Der Minister der Sozialen Eingliederung W. BORSUS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS