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Vue multilingue de Loi du 17/05/2017
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Loi modifiant le Code d'instruction criminelle en vue de promouvoir la lutte contre le terrorisme. - Traduction allemande Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering om de strijd tegen het terrorisme te bevorderen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MAI 2017. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle en vue de promouvoir la lutte contre le terrorisme. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 mai 2017 modifiant le Code d'instruction criminelle en vue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MEI 2017. - Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering om de strijd tegen het terrorisme te bevorderen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 mei 2017 tot wijziging van het Wetboek van strafvordering om de strijd
de promouvoir la lutte contre le terrorisme (Moniteur belge du 3 tegen het terrorisme te bevorderen (Belgisch Staatsblad van 3 juli
juillet 2017). 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
17. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches im 17. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches im
Hinblick auf die Bekämpfung des Terrorismus Hinblick auf die Bekämpfung des Terrorismus
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Buch I Kapitel IV Abschnitt II des Art. 2 - In Buch I Kapitel IV Abschnitt II des
Strafprozessgesetzbuches wird ein Artikel 46bis/1 mit folgendem Strafprozessgesetzbuches wird ein Artikel 46bis/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 46bis/1 - § 1 - Bei der Ermittlung von terroristischen "Art. 46bis/1 - § 1 - Bei der Ermittlung von terroristischen
Straftaten, wie in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnt, Straftaten, wie in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnt,
kann der Prokurator des Königs durch eine mit Gründen versehene kann der Prokurator des Königs durch eine mit Gründen versehene
schriftliche Entscheidung bei allen Einrichtungen für soziale schriftliche Entscheidung bei allen Einrichtungen für soziale
Sicherheit, wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Sicherheit, wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15.
Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit und in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des Datenbank der sozialen Sicherheit und in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des
Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der
Sozialversicherten erwähnt, die erforderlichen administrativen Sozialversicherten erwähnt, die erforderlichen administrativen
Auskünfte anfordern. Auskünfte anfordern.
In seiner Entscheidung beschreibt der Prokurator des Königs genau die In seiner Entscheidung beschreibt der Prokurator des Königs genau die
Auskünfte, die er verlangt, und gibt die Form an, in der ihm diese Auskünfte, die er verlangt, und gibt die Form an, in der ihm diese
mitgeteilt werden müssen. mitgeteilt werden müssen.
§ 2 - In Anwendung der in Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnten § 2 - In Anwendung der in Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnten
Ausnahme und in Abweichung anderslautender Bestimmungen teilen die in Ausnahme und in Abweichung anderslautender Bestimmungen teilen die in
§ 1 Absatz 1 erwähnten Einrichtungen für soziale Sicherheit § 1 Absatz 1 erwähnten Einrichtungen für soziale Sicherheit
unverzüglich alle dort erwähnten Auskünfte mit. unverzüglich alle dort erwähnten Auskünfte mit.
Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme
erlangt oder dabei ihre Mitwirkung gewährt, unterliegt der erlangt oder dabei ihre Mitwirkung gewährt, unterliegt der
Schweigepflicht. Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Schweigepflicht. Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß
Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet. Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet.
Jede Person, die sich weigert, die Auskünfte mitzuteilen, wird mit Jede Person, die sich weigert, die Auskünfte mitzuteilen, wird mit
einer Geldbuße von 26 bis zu 10.000 EUR bestraft. einer Geldbuße von 26 bis zu 10.000 EUR bestraft.
§ 3 - In Anwendung der in Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnten § 3 - In Anwendung der in Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnten
Ausnahme und in Abweichung anderslautender Bestimmungen erstatten die Ausnahme und in Abweichung anderslautender Bestimmungen erstatten die
Personalmitglieder der in § 1 Absatz 1 erwähnten Einrichtungen für Personalmitglieder der in § 1 Absatz 1 erwähnten Einrichtungen für
soziale Sicherheit, die aufgrund ihres Berufs Kenntnis von einzelnen soziale Sicherheit, die aufgrund ihres Berufs Kenntnis von einzelnen
oder mehreren Informationen erlangen, die schwerwiegende Indizien für oder mehreren Informationen erlangen, die schwerwiegende Indizien für
eine in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnte eine in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnte
terroristische Straftat darstellen können, Anzeige gemäß Artikel 29. terroristische Straftat darstellen können, Anzeige gemäß Artikel 29.
Von den in Absatz 1 erwähnten Informationen ausgeschlossen sind die in Von den in Absatz 1 erwähnten Informationen ausgeschlossen sind die in
Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 11. April 1995 zur
Einführung der "Charta" der Sozialversicherten erwähnten Einführung der "Charta" der Sozialversicherten erwähnten
personenbezogenen medizinischen Daten. personenbezogenen medizinischen Daten.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2017 Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
W. BORSUS W. BORSUS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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