publié le 08 décembre 2008
Loi relative à la reconnaissance et à la protection de la profession d'expert en automobiles et créant un Institut des experts en automobiles. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
15 MAI 2007. - Loi relative à la reconnaissance et à la protection de la profession d'expert en automobiles et créant un Institut des experts en automobiles. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2007 relative à la reconnaissance et à la protection de la profession d'expert en automobiles et créant un Institut des experts en automobiles (Moniteur belge du 2 juin 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 15. MAI 2007 - Gesetz zur Anerkennung und zum Schutz des Berufs als Kfz-Sachver-ständiger und zur Schaffung eines Instituts für Kfz-Sachverständige ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Institut für Kfz-Sachverständige - Zweck Art. 2 - Ein Institut für Kfz-Sachverständige wird gegründet, das Rechtspersönlichkeit hat, nachstehend "das Institut" genannt.
Der Sitz des Instituts wird im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt festgelegt.
Das Institut setzt sich aus folgenden Organen zusammen: - der Generalversammlung, - dem Rat des Instituts, - dem Probezeitausschuss, - dem Disziplinarausschuss, - dem Berufungsausschuss.
Art. 3 - Das Institut hat zum Ziel, die Ausbildung und die ständige Organisation eines Korps von Spezialisten zu gewährleisten, die befähigt sind die in Artikel 4 näher bestimmte Funktion als Kfz-Sachverständige mit allen erforderlichen Garantien hinsichtlich Kompetenz, Unabhängigkeit und beruflicher Rechtschaffenheit auszuüben, und über die korrekte Ausführung der seinen Mitgliedern anvertrauten Aufträge zu wachen.
KAPITEL III - Rechte und Pflichten der Kfz-Sachverständigen Art. 4 - Die Tätigkeit des Kfz-Sachverständigen besteht in der Begutachtung im weitesten Sinne von Fahrzeugen wie im Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör bestimmt.
Als Ausüber einer beruflichen Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger gilt, wer auf geregelte und intellektuell unabhängige Weise für Rechnung Dritter folgende Leistungen erbringt: 1. Bewertung der Fahrzeuge und Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen sowie ihre Identifizierung und Beschreibung, 2.Ermittlung und Analyse technischer Art, um die Umstände und Ursachen von Schadensfällen, in die ein oder mehrere Fahrzeuge verwickelt sind, und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten zu bestimmen, 3. Bestimmung von Verschleiss, Schäden, Mängel und Beschädigungen und Funktionsmängeln an Fahrzeugen, 4.Bestimmung der Ursachen, auf die die in Nr. 3 erwähnten Unzulänglichkeiten zurückzuführen sind, 5. Schätzung des materiellen Schadens an beschädigten Fahrzeugen, 6.Bestimmung von Art und Umfang durchzuführender Reparaturarbeiten zwecks Wiederinstandsetzung eines Fahrzeuges, Kostenschätzung und Überprüfung ihrer ordnungsgemässen Ausführung, 7. Beurteilung der Begründetheit der Stilllegung eines Fahrzeuges in technischer Hinsicht und Festlegung der Dauer dieser Stilllegung, 8.Erstellung eines mit Gründen versehenen Gutachtens über die Ausführung des zugewiesenen Auftrags.
Art. 5 - Mitglied des Instituts für Kfz-Sachverständige darf jede natürliche Person werden, die einen Antrag stellt und folgende Bedingungen erfüllt: 1. keine Aberkennung der bürgerlichen und politischen Rechte verwirkt haben, nicht in Konkurs geraten sein ausser bei Rehabilitierung und keine auch nur bedingte Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten verwirkt haben wegen einer der Straftaten, die erwähnt sind in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr.22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, wegen eines Verstosses gegen das Gesetz vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft oder wegen eines Verstosses gegen die koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften oder die steuerrechtlichen Vorschriften, 2. Inhaber eines der folgenden Titel oder Diplome sein: - Diplom eines Zivil- oder Industrieingenieurs, - Graduat der Verbrennungsmotoren und Begutachtung, - Graduat der Kfz-Begutachtung, - Graduat der Mechanik oder Elektromechanik, - Diplom einer anderen Bildungseinrichtung mit vergleichbarem Niveau im Verhältnis zu den Einrichtungen, die die oben erwähnten Diplome ausstellen, das vom König nach Stellungnahme des Kfz-Sachverständigenausschusses anerkannt wird, - von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgeschriebenes Diplom, um dort zum Beruf als Kfz-Sachverständiger zugelassen zu werden oder ihn dort auszuüben und das in diesem anderen Staat erhalten wurde. Die oben erwähnten Titel müssen von Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden, die vom Föderalstaat, von den Gemeinschaften oder von den Regionen organisiert, anerkannt oder bezuschusst werden.
Im Ausland ausgestellte Diplome in denselben Fachbereichen werden aufgrund vorheriger Anerkennung ihrer Gleichwertigkeit durch die zuständige belgische Behörde zugelassen. Der König kann den Rat des Instituts ermächtigen, in Einzelfällen die Gleichwertigkeit von im Ausland ausgestellten Diplomen anzunehmen, 3. das in der Praktikumsordnung vorgesehene Berufspraktikum vollendet haben. Art. 6 - Zur Ausführung internationaler Verträge, bei denen Belgien Partei ist, oder aufgrund der Gegenseitigkeit legt der König die Regeln für die Zuerkennung der Eigenschaft als Mitglied des Instituts für Kfz-Sachverständige an natürliche Personen fest, die nicht in Belgien wohnhaft sind und in einem anderen Staat eine Eigenschaft besitzen, die der Eigenschaft als anerkannter Kfz-Sachverständiger entspricht.
Art. 7 - Die Mitgliedschaft wird durch das Institut entzogen, wenn die Bedingungen zu ihrer Verleihung nicht mehr erfüllt sind.
Art. 8 - Gegen Beschlüsse des Rates des Instituts zur Verweigerung der Aufnahme eines Bewerbers als Mitglied des Instituts kann der Betreffende vor dem in Artikel 30 vorgesehenen Ausschuss Berufung einlegen.
Art. 9 - Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung in Grenzen und nach Modalitäten, die in der Geschäftsordnung des Instituts bestimmt sind, festgelegt wird.
Das Mitgliederverzeichnis wird alljährlich zum 31. Dezember aufgestellt und vor dem 31. März des darauf folgenden Jahres auf Veranlassung des Rates des Instituts im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Jeder darf das Mitgliederverzeichnis des Instituts jederzeit am Sitz des Instituts einsehen oder das Institut um Mitteilung bitten.
Art. 10 - Nur Mitglieder des Instituts dürfen den Titel eines Kfz-Sachverständigen tragen. Dies gilt auch für die Abkürzung Kfz-SV. Praktikanten tragen den Titel eines Kfz-Sachverständigen-Praktikanten; der Rat des Instituts kann zu den in der Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen das Tragen des Titels eines Ehren-Kfz-Sachverständigen erlauben.
Art. 11 - Kfz-Sachverständige dürfen: - keine Tätigkeiten ausüben, die mit der Würde und der Unabhängigkeit des Berufes unvereinbar sind, - als natürliche oder juristische Person keine kommerzielle Tätigkeit ausüben im Zusammenhang mit Verkauf, Miete oder Reparatur von Fahrzeugen und Einzelteilen oder mit Versicherungs- und Maklerprodukten.
Art. 12 - Kfz-Sachverständige erfüllen die ihnen anvertrauten Aufträge in aller intellektueller Unabhängigkeit.
KAPITEL IV - Verwaltung und Arbeitsweise des Instituts Art. 13 - Der König erlässt auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Rates des Instituts die Praktikums- und Disziplinarordnung und die Regelungen, die für die Arbeit des Instituts und die Verwirklichung seiner in vorliegendem Gesetz festgelegten Zielsetzungen notwendig sind.
Der Kodex der Berufspflichten wird vom König nach Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB erlassen.
Art. 14 - Die Generalversammlung des Instituts setzt sich aus allen im Verzeichnis eingetragenen Mitgliedern zusammen.
Sie wählt den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Kommissar-Revisor, die Kommissare und die anderen Mitglieder des Rates des Instituts, nimmt Spenden und Legate zugunsten des Instituts an oder verweigert sie, erlaubt die Veräusserung oder Verpfändung seiner unbeweglichen Güter, verabschiedet den jährlichen Einnahmen- und Ausgabenhaushalt, entlastet den Rat für seine Verwaltung und berät über alle Punkte, zu denen dieses Gesetz und die verschiedenen Regelungen ihr die Befugnis erteilen.
Darüber hinaus befasst sich die Versammlung in Form von Stellungnahmen, Vorschlägen oder Empfehlungen an den Rat mit allen für das Institut relevanten Punkten, die ihr regelmässig vorgelegt werden.
Beschlüsse der Generalversammlung sind für alle Mitglieder und Praktikanten verbindlich. Sie werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder angenommen. Jedes Mitglied hat Anrecht auf eine Stimme. Die Mitglieder können einem anderen Mitglied schriftlich die Vollmacht erteilen, an ihrer Stelle auf der Generalversammlung abzustimmen. Jedes Mitglied darf höchstens zwei Vollmachten übernehmen.
Art. 15 - Die Generalversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Das Datum und die Modalitäten dieser Versammlung werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
Auf dieser Versammlung präsentiert der Rat des Instituts einen Tätigkeitsbericht des vergangenen Jahres und legt den jährlichen Einnahmen- und Ausgabenhaushalt und den Haushaltsentwurf für das kommende Geschäftsjahr zur Billigung vor.
Der Rat des Instituts kann die Generalversammlung jedes Mal, wenn er es für zweckmässig erachtet, einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt und die Punkte eingibt, die es auf die Tagesordnung setzen möchte.
Einladungen zur gewöhnlichen Generalversammlung müssen mindestens fünfzehn Tage, Einladungen zu aussergewöhnlichen Generalversammlungen mindestens acht Tage vor der Versammlung zugesendet werden; sie enthalten die Tagesordnung.
Die Rechnungen werden nach dem vom König festgelegten Muster erstellt und den eingeschriebenen Mitgliedern am Sitz des Instituts zur Verfügung gehalten.
Art. 16 - Das Institut wird von einem Rat geleitet, der sich zusammensetzt aus: - einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, die in geheimer Wahl von der Generalversammlung für drei Jahre unter den Mitgliedern des Instituts gewählt werden; ihr Mandat läuft am Tag der ordentlichen Generalversammlung aus. Falls der Präsident französischsprachig ist, muss der Vizepräsident niederländischsprachig sein und umgekehrt, - zwei Kammern, einer französischsprachigen und einer niederländischsprachigen. Jede Kammer setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, die in einer von der vorerwähnten Wahl getrennt abgehaltenen geheimen Wahl von der Generalversammlung für drei Jahre unter den Mitgliedern des Instituts gewählt werden; ihr Mandat kann erneuert werden. Von den sechs in die französischsprachige Kammer gewählten Kfz-Sachverständigen muss mindestens einer deutschsprachig sein.
Unter den zwölf Mitgliedern der Kammern des Rates des Instituts muss sich ein Regierungskommissar befinden.
Der Rat des Instituts bestimmt unter diesen zwölf Mitgliedern einen Sekretär und einen Schatzmeister.
Beschlüsse des Rates des Instituts werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen angenommen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
Beschlüsse des Rates des Instituts, die eine bestimmte Person betreffen, müssen mit Gründen versehen sein.
Art. 17 - Der Rat des Instituts vertritt das Institut bei Rechtshandlungen und gerichtlichen Handlungen sowohl als Kläger denn auch als Beklagter.
Er gewährleistet die Arbeit des Instituts, wobei er vorliegendes Gesetz und die Geschäftsordnung einhält.
Er besitzt alle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse, die ihm nicht durch vorliegendes Gesetz oder die Geschäftsordnung vorenthalten werden. Regelungen hinsichtlich Durchführung oder Begrenzung dieser Befugnisse sind Dritten gegenüber nur wirksam, wenn der diesbezügliche Königliche Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist.
Der Rat kann die tägliche Geschäftsführung entweder einem seiner Mitglieder, das den Titel eines Verwalters trägt, oder mehreren seiner Mitglieder, die unter dem Vorsitz des Präsidenten des Instituts den Exekutivausschuss bilden, anvertrauen.
Art. 18 - Die Funktionen als Präsident, Vizepräsident, Sekretär und Schatzmeister sind unentgeltlich, ausser eventueller Zuerkennung von Anwesenheitsgeldern und Amtszulagen, deren Betrag von der Generalversammlung festgelegt wird.
Die Funktionen der Mitglieder des Praktikumsausschusses, des Disziplinarausschusses und des Berufungsausschusses sind unentgeltlich, ausser eventueller Zuerkennung von Anwesenheitsgeldern und Amtszulagen, deren Betrag von dem Rat des Instituts festgelegt wird.
KAPITEL V - Berufliche Ausbildung als Kfz-Sachverständiger Art. 19 - Das Institut bietet denjenigen, die den Beruf als Kfz-Sachverständiger ausüben wollen, ein Praktikum von zwei Jahren an.
Die Geschäftsordnung kann auf entsprechende Stellungnahme des Rates des Instituts und für die vom Rat festgelegten Fälle sowohl für Belgier als auch für Ausländer eine teilweise Verkürzung des Praktikums vorsehen.
Art. 20 - Ein Bewerber wird zum Praktikum zugelassen, wenn: - die in Artikel 5 Nr. 1 vorgesehene Bedingung erfüllt ist, - die in Artikel 5 Nr. 2 festgelegten Diplombedingungen erfüllt sind, - er einen Praktikumsvertrag mit einem Mitglied des Instituts unterzeichnet, das seit mindestens fünf Jahren im Mitgliederverzeichnis des Instituts eingetragen ist und sich verpflichtet, den Praktikanten während seiner Ausbildungszeit zu begleiten. Der Vertrag muss vom Praktikumsausschuss gebilligt werden.
Diese Bestimmung gilt erst ab dem sechsten Jahr nach Gründung des Instituts. Während der ersten fünf Jahre nach Gründung des Instituts kann ein Praktikumsvertrag mit Mitgliedern unterzeichnet werden, die über eine Berufserfahrung als Kfz-Sachverständiger von mindestens fünf Jahren verfügen.
Art. 21 - In der Praktikumsordnung werden Rechte und Pflichten des Praktikumsleiters und des Praktikanten, Zusammensetzung und Befugnisse des Praktikumsausschusses, Regeln zur Entlohnung der Praktikanten und Disziplinarvorschriften festgelegt.
Gegen Beschlüsse des Rates des Instituts zur Verweigerung der Aufnahme eines Bewerbers als Praktikant kann der Betreffende vor dem in Artikel 30 vorgesehenen Ausschuss Berufung einlegen.
KAPITEL VI - Ausübung der Funktion als Kfz-Sachverständiger Art. 22 - Der Rat des Instituts kann die gebräuchlichen Normen für die Ausführung der in Artikel 4 erwähnten Aufträge bestimmen.
Art. 23 - In Übereinstimmung mit seiner Zielsetzung wacht das Institut über die ordnungsgemässe Ausführung der seinen Mitgliedern anvertrauten Aufträge. Insbesondere wacht das Institut darüber, dass diese: - sich ständig beruflich weiterbilden, - über genügend Fähigkeiten, Mitarbeit und Zeit für die ordnungsgemässe Ausführung eines Auftrags verfügen, bevor sie einen Auftrag annehmen, - sich mit der nötigen Sorgfalt und in aller Unabhängigkeit mit den ihnen anvertrauten Begutachtungsaufträgen befassen, - keine Aufträge zu Bedingungen annehmen, die eine objektive Ausführung beeinträchtigen könnten, - keine Tätigkeiten ausüben, die mit der Unabhängigkeit ihrer Funktion unvereinbar sind.
Zu diesem Zweck kann das Institut: - von seinen Mitgliedern die Beibringung jeder Information, Rechtfertigung und berufsbezogenen Unterlage verlangen, insofern sie wichtig sind für die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der daraus folgenden Regelungen, - bei seinen Mitgliedern Arbeitsmethode, Organisation, Sorgfalt und Art und Weise, wie sie ihre Aufträge ausführen, untersuchen lassen.
Art. 24 - Erfährt der Rat des Instituts, dass ein Kfz-Sachverständiger ein Verhalten zeigt, das gegen die Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 1 verstösst, weist er ihn an, sich binnen einer von ihm festgesetzten Frist anzupassen.
Kommt der Kfz-Sachverständige innerhalb der eingeräumten Frist der Aufforderung nicht in zufrieden stellendem Masse nach, kann der Rat die Angelegenheit dem Disziplinarausschuss vorlegen. Diese kann dem Kfz-Sachverständigen verbieten, bestimmte neue Aufträge anzunehmen oder verlangen, dass er innerhalb Fristen, die der Ausschuss festlegt, bestimmte angenommene Aufträge aufgibt, bis er den Auflagen des Rates Folge geleistet hat. Die Artikel 26, 28, 29 und 30 sind entsprechend anwendbar.
Art. 25 - Kfz-Sachverständige, gegen die aufgrund der Ausübung ihrer Funktion ein Gerichts-, Disziplinar- oder Verwaltungsverfahren läuft, müssen den Rat des Instituts darüber informieren.
Der Rat des Instituts kann von der betreffenden Gerichts-, Disziplinar- oder Verwaltungsinstanz konsultiert werden.
KAPITEL VII - Berufsordnung Art. 26 - Kfz-Sachverständige unterliegen in erster Instanz der Aufsicht eines Disziplinarausschusses. Dieser Ausschuss besteht aus zwei Kammern, einer französischsprachigen und einer niederländischsprachigen. Jede Kammer setzt sich aus einem Anwalt, der seit mindestens zehn Jahren bei der Rechtsanwaltschaft eingetragen ist und den Vorsitz führt, und sechs Kfz-Sachverständigen, die vom Rat des Instituts bestimmt werden, zusammen.
Von den sechs Kfz-Sachverständigen in der französischsprachigen Kammer muss mindestens einer deutschsprachig sein.
Der Präsident des Disziplinarausschusses wird auf Vorschlag des Justizministers vom König ernannt.
Für jedes ordentliche Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt.
Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für eine erneuerbare Frist von sechs Jahren ernannt.
Art. 27 - Disziplinarstrafen können Kfz-Sachverständigen auferlegt werden, wenn: - sie bei der Ausführung ihrer Aufträge als Kfz-Sachverständige ihren beruflichen Verpflichtungen nicht nachkommen, - sie die Prinzipien von Würde, Rechtschaffenheit und Integrität, die die Grundlage des Berufs bilden, nicht einhalten.
Art. 28 - § 1 - Folgende Disziplinarstrafen können auferlegt werden: - Verwarnung, - Rüge, - Verbot der Annahme oder Fortsetzung bestimmter Aufträge, - Aussetzung der Mitgliedschaft für höchstens ein Jahr, - die Aufhebung der Mitgliedschaft.
Die Aussetzung zieht im Zeitraum der Strafe das Verbot zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger in Belgien mit sich. Sie beinhaltet ebenfalls das Verbot, an Beratungen und Wahlen der Generalversammlung, des Rates und der Ausschüsse des Instituts und des Berufungsausschusses für Kfz-Sachverständige teilzunehmen, solange diese Disziplinarstrafe Wirkung hat.
Die Aufhebung der Mitgliedschaft zieht das Verbot zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger in Belgien mit sich. § 2 - Der Disziplinarausschuss wird vom Rat des Instituts entweder von Amts wegen oder aufgrund der Klage eines Interessehabenden gegen den Kfz-Sachverständigen befasst.
Der Rat richtet einen Bericht mit den Sachverhalten, die dem Kfz-Sachverständigen vorgeworfen werden, mit Verweis auf betreffende gesetzliche, verwaltungsrechtliche und disziplinarische Bestimmungen an den Disziplinarausschuss. § 3 - Der Disziplinarausschuss kann nur dann eine Disziplinarstrafe auferlegen, wenn der betreffende Sachverständige dreissig Tage vorher per Einschreibebrief aufgefordert worden ist, bei ihm vorstellig zu werden. Dieser Brief enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit die vorgeworfenen Sachverhalte, die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Akte und die Einladung an den Sachverständigen, dem Disziplinarausschuss eine Verteidigungsschrift zukommen zu lassen, der alle zu seiner Verteidigung nützlichen Unterlagen beigefügt sind.
Der Kfz-Sachverständige kann seine Verteidigung mündlich oder schriftlich vorbringen. Er kann sich von einem Anwalt oder einem Mitglied des Instituts, das nicht dem Disziplinarausschuss angehört, beistehen lassen. § 4 - Beschlüsse des Disziplinarausschusses müssen mit Gründen versehen sein. Sie werden unverzüglich per Einschreibebrief dem betreffenden Kfz-Sachverständigen und dem Rat des Instituts notifiziert.
Dieser Notifizierung werden alle zweckdienlichen Auskünfte hinsichtlich der Einspruchs- und Berufungsfristen und der Modalitäten von Einspruch oder Berufung beigefügt. In Ermangelung dieser Angaben ist die Notifizierung nichtig. § 5 - Das Verfahren muss öffentlich sein, falls der betreffende Kfz-Sachverständige dies ausdrücklich beantragt, es sei denn, die Öffentlichkeit schadet der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit, dem Interesse der Minderjährigen, dem Schutz des Privatlebens, dem Interesse der Justiz oder dem Berufsgeheimnis.
Art. 29 - Ergeht ein disziplinarischer Versäumnisbeschluss, kann der Betreffende innerhalb einer Frist von dreissig Tagen gegen diesen Beschluss Einspruch einlegen.
Der Einspruch muss dem Disziplinarausschuss innerhalb der vorgesehenen Frist per Einschreibebrief notifiziert werden, um zulässig zu sein.
Falls der Einspruchskläger ein zweites Mal nicht erscheint, ist ein erneuter Einspruch nicht mehr zulässig.
Art. 30 - § 1 - Berufung gegen die Beschlüsse des Disziplinarausschusses wird beim Berufungsausschuss eingelegt.
Dieser Ausschuss besteht aus zwei Kammern, einer französischsprachigen und einer niederländischsprachigen, und setzt sich auf dieselbe Art wie der Disziplinarausschuss zusammen, aber mit anderen Personen.
Von den sechs in die französischsprachige Kammer gewählten Kfz-Sachverständigen muss mindestens einer deutschsprachig sein.
Für jedes ordentliche Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt.
Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für eine erneuerbare Frist von sechs Jahren ernannt. § 2 - Der betreffende Kfz-Sachverständige und der Rat des Instituts können innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum eines Beschlusses Berufung einlegen. § 3 - Die Berufung muss dem Berufungsausschuss per Einschreibebrief notifiziert werden, um zulässig zu sein. § 4 - Der Berufungsausschuss kann nur entscheiden, wenn der betreffende Kfz-Sachverständige mindestens fünfzehn Tage vorher per Einschreibebrief aufgefordert worden ist, bei ihm vorstellig zu werden.
Dem Betreffenden muss die Einsichtnahme in die Akte ermöglicht werden. § 5 - Artikel 28 §§ 3, 4 und 5 ist entsprechend anwendbar.
Art. 31 - Beschlüsse in erster Instanz in Disziplinarfragen werden vom Präsidenten des Rates des Instituts an den Generalprokurator beim Appellationshof des Wohnortes des Beschuldigten gesandt. Der Generalprokurator kann um Mitteilung der Akte bitten.
Der Generalprokurator kann Beschlüsse des Disziplinarausschusses in Disziplinarfragen von Amts wegen an den in Artikel 21 vorgesehenen Berufungsausschuss verweisen.
Art. 32 - Der betreffende Kfz-Sachverständige, der Rat des Instituts und der Generalprokurator beim Appellationshof können innerhalb dreier Monate ab dem Tag der Notifizierung gegen die Entscheidung des Berufungsausschusses Kassationsbeschwerde einlegen in den Formen der Beschwerde in Zivilsachen.
Die Kassationsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Sollte die Entscheidung für nichtig erklärt werden, verweist der Kassationshof die Angelegenheit an den anders zusammengestellten Berufungsausschuss, der sich nach der Entscheidung des Hofes in der von ihm entschiedenen Rechtsfrage richtet.
KAPITEL VIII - Vermögen und Haushalt des Instituts Art. 33 - Die Einnahmen des Instituts und die Regeln zur Erstellung und zur Kontrolle des Jahresabschlusses und des Haushalts werden in der Geschäftsordnung festgelegt, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 34 und 35.
Das Institut darf auf keinen Fall frei über sein Vermögen verfügen, noch es ganz oder teilweise unter seinen Mitgliedern und ihren Rechtsnachfolgern aufteilen.
Art. 34 - Die Einnahmen des Instituts bestehen insbesondere aus: - Mitgliedsbeiträgen, - verschiedenen Einkünften und Erträgen aus seinem Vermögen, - Zuschüssen, Vermächtnissen und Schenkungen.
Art. 35 - Jedes Jahr legt der Rat des Instituts der Generalversammlung folgende Unterlagen vor: - Inventar der Aktiva und Passiva des Instituts zum 31. Dezember des Vorjahres, - Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben zum 31. Dezember des vorigen Geschäftsjahres, - Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr, - Tätigkeitsbericht des Instituts für das vergangene Jahr, - Bericht des Kommissar-Revisors.
Inventar und Rechnungen müssen vorher vom Kommissar-Revisor überprüft werden, der zu diesem Zweck von der Generalversammlung für ein Jahr bestimmt wurde und wieder wählbar ist.
KAPITEL IX - Strafbestimmungen Art. 36 - Wer sich öffentlich unrechtmässig den Titel eines Kfz-Sachverständigen aneignet, wird mit einer Geldbusse von 5 bis 25 EUR bestraft.
Die Bestimmungen von Buch I Kapitel VII des Strafgesetzbuches und des Artikels 85 desselben Gesetzbuches finden Anwendung auf diese Verstösse.
KAPITEL X - Übergangsbestimmungen Art. 37 - Von den in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 und 3 festgelegten Bestimmungen werden Personen befreit, die innerhalb zehn Monaten ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ihre Bewerbung beim Rat des Instituts einreichen und zum Zeitpunkt ihres Antrages eine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, die eine Erfahrung im Bereich der Kfz-Begutachtung voraussetzt: - von mindestens zwei Jahren für Bewerber, die Träger der in Artikel 5 vorgesehenen Titel oder Diplome sind, - von mindestens fünf Jahren für Bewerber, die nicht Träger der in Artikel 5 vorgesehenen Titel oder Diplome sind.
Art. 38 - § 1 - Der Rat des Instituts wird das erste Mal nach Wahlen, die binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf Betreiben des Ministers des Mittelstands organisiert werden, gebildet.
Ein Königlicher Erlass legt die Modalitäten dieser Wahlen fest. § 2 - Binnen drei Monaten nach den in § 1 vorgesehenen Wahlen wird der Rat des Instituts: a) ein Mitgliederverzeichnis erstellen und über Anträge auf Zuerkennung der Eigenschaft als Kfz-Sachverständiger befinden, b) den Entwurf einer Geschäftsordnung ausarbeiten, c) die Generalversammlung einberufen. Auf Vorschlag des Rates wird anlässlich der ersten Generalversammlung die Geschäftsordnung verabschiedet.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX