publié le 24 avril 2012
Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la reconnaissance et à la protection de la profession d'expert en automobiles et créant un institut des experts en automobiles. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
6 OCTOBRE 2011. - Loi modifiant la
loi du 15 mai 2007Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
15/05/2007
pub.
08/12/2008
numac
2008000980
source
service public federal interieur
Loi relative à la reconnaissance et à la protection de la profession d'expert en automobiles et créant un Institut des experts en automobiles. - Traduction allemande
fermer relative à la reconnaissance et à la protection de la profession d'expert en automobiles et créant un institut des experts en automobiles. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 octobre 2011 modifiant la
loi du 15 mai 2007Documents pertinents retrouvés
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loi
prom.
15/05/2007
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08/12/2008
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Loi relative à la reconnaissance et à la protection de la profession d'expert en automobiles et créant un Institut des experts en automobiles. - Traduction allemande
fermer relative à la reconnaissance et à la protection de la profession d'expert en automobiles et créant un institut des experts en automobiles (Moniteur belge du 10 novembre 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 6. OKTOBER 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15.Mai 2007 zur Anerkennung und zum Schutz des Berufs als Kfz-Sachverständiger und zur Schaffung eines Instituts für Kfz-Sachverständige ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Anerkennung und zum Schutz des Berufs als Kfz-Sachverständiger und zur Schaffung eines Instituts für Kfz-Sachverständige Art. 2 - In Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Anerkennung und zum Schutz des Berufs als Kfz-Sachverständiger und zur Schaffung eines Instituts für Kfz-Sachverständige wird der dritte Gedankenstrich durch folgende Gedankenstriche ersetzt: "- dem Exekutivausschuss, - dem Praktikumsausschuss,".
Art. 3 - In Artikel 4 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Als Ausüber des Berufs als Kfz-Sachverständiger gilt, wer als Selbständiger oder Lohnempfänger auf geregelte und unparteiische Weise für Rechnung Dritter folgende Leistungen erbringt:" Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - § 1 - Die Mitgliedschaft als Berufsinhaber oder Praktikant beim Institut für Kfz-Sachverständige wird natürlichen Personen zuerkannt, die sich in Belgien als Kfz-Sachverständige niederlassen möchten, einen Antrag stellen und folgende Bedingungen erfüllen: 1. Ihnen dürfen die bürgerlichen und politischen Rechte nicht aberkannt worden sein, gegen sie darf kein Konkursverfahren eröffnet worden sein, ohne dass sie rehabilitiert worden wären, und sie dürfen nicht zu einer - auch nur bedingten - Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden sein wegen einer der Straftaten, die erwähnt sind in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr.22 vom 24.
Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, wegen eines Verstosses gegen das Gesetz vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft oder wegen eines Verstosses gegen die koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften oder die Steuervorschriften. 2. Sie liefern einen der folgenden Berufsqualifikationsnachweise: a) den Nachweis, dass die berufliche Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz ausgeübt wurde, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäss Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen auf diese Länder anwendbar ist, b) einen Befähigungsnachweis oder einen Ausbildungsnachweis, der von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz ausgestellt wurde, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Fällen und nach den Modalitäten bestimmt in Titel III Kapitel I des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen auf diese Länder anwendbar ist, c) einen der folgenden Titel, die von Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt wurden, die vom Föderalstaat, von den Gemeinschaften oder von den Regionen organisiert, anerkannt oder bezuschusst werden: - Diplom oder Master eines Zivil- oder Industrieingenieurs, - Graduat oder Bachelor der Verbrennungsmotoren und Begutachtung, - Graduat oder Bachelor der Kfz-Begutachtung, - Graduat oder Bachelor der Mechanik oder Elektromechanik, - Diplom einer anderen Bildungseinrichtung mit vergleichbarem Niveau im Verhältnis zu den Einrichtungen, die die oben erwähnten Diplome ausstellen, das vom König nach Stellungnahme des Rates des Instituts anerkannt wird, d) einen gleichwertigen Titel, der von einem staatlichen Prüfungsausschuss oder einem Prüfungsausschuss einer Gemeinschaft oder Region ausgestellt wurde, e) in Nicht-EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Titel in denselben Fachbereichen, vorausgesetzt, dass die zuständige belgische Behörde vorab die Gleichwertigkeit dieser Titel anerkannt hat.Der König kann den Rat des Instituts ermächtigen, in Einzelfällen die Gleichwertigkeit eines in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat ausgestellten Diploms anzuerkennen. 3. Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation auf der Grundlage der in Nr.2 Buchstabe c), d) oder e) erwähnten Titel nachweisen, haben das durch die Praktikumsordnung organisierte Praktikum begonnen oder abgeschlossen oder sind aufgrund einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung davon befreit. 4. Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation auf der Grundlage der in Nr.2 Buchstabe b) erwähnten Dokumente nachweisen und die sich in einem der in Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen erwähnten Fälle befinden, erbringen den Nachweis, den vom Institut organisierten Anpassungslehrgang absolviert oder die vom Institut organisierte Eignungsprüfung abgelegt zu haben. 5. Selbständige sind ordnungsgemäss in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen.Der König bestimmt diesbezüglich Verfahren und Bedingungen. 6. Sie sind im Institutsverzeichnis eingetragen. § 2 - Juristische Personen dürfen den Beruf als Kfz-Sachverständiger ausüben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: 1. Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses und im Allgemeinen selbständige Bevollmächtigte, die im Namen und für Rechnung der betreffenden juristischen Person auftreten, sind natürliche Personen, die ermächtigt sind, gemäss § 1 den Beruf als Kfz-Sachverständiger auszuüben, und sind in einem Verzeichnis des Instituts für Kfz-Sachverständige eingetragen.2. Zweck und Tätigkeit müssen auf die Erbringung von Dienstleistungen beschränkt sein, die zur Ausübung des Berufs als Kfz-Sachverständiger gehören, und dürfen damit nicht unvereinbar sein.3. 60 Prozent der Anteile beziehungsweise Aktien und der Stimmrechte müssen mittelbar oder unmittelbar von natürlichen Personen gehalten werden, die ermächtigt sind, gemäss § 1 den Beruf als Kfz-Sachverständiger auszuüben, und die in einem Verzeichnis des Instituts für Kfz-Sachverständige eingetragen sind.4. Die betreffende juristische Person darf Beteiligungen an anderen Gesellschaften und/oder juristischen Personen nur zu rein beruflichen Zwecken halten.Zweck und Tätigkeiten dieser Gesellschaften dürfen mit der Funktion des Kfz-Sachverständigen nicht unvereinbar sein. 5. Die juristische Person ist in einem der Verzeichnisse des Instituts für Kfz-Sachverständige eingetragen. Erfüllt die juristische Person aufgrund des Todes, des Wegzugs, der Aussetzung der Mitgliedschaft oder der Aufhebung der Mitgliedschaft einer in Nr. 1 oder 3 erwähnten natürlichen Person nicht mehr die für die Ausübung des Berufs als Kfz-Sachverständiger erforderlichen Bedingungen, verfügt sie über eine Frist von sechs Monaten, um diesen Bedingungen erneut gerecht zu werden. Während dieser Frist darf die juristische Person den Beruf als Kfz-Sachverständiger weiterhin ausüben.
Praktikanten dürfen nur dann eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Gesetzes gründen oder Gesellschafter, Geschäftsführer, Verwalter beziehungsweise Mitglied des Direktionsausschusses dieser Person sein, wenn es sich um eine juristische Person handelt, in der sie den Beruf zusammen mit ihrem Praktikumsleiter oder einem in einem der Verzeichnisse des Instituts für Kfz-Sachverständige eingetragenen Kfz-Sachverständigen ausüben.
Unter den vom König festgelegten Bedingungen erkennt das Institut auf Antrag die Eigenschaft eines Kfz-Sachverständigen zu an Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet worden sind und die im Staat, nach dessen Recht sie gegründet worden sind, eine Eigenschaft besitzen, die der Eigenschaft als anerkannter Kfz-Sachverständiger entspricht, ob sie eine Niederlassung in Belgien haben oder nicht." Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - In dem Fall, wo im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Richtlinie 2005/36/EG auf diese Länder anwendbar ist, erstmals nach Belgien wechseln, um vorübergehend und gelegentlich den Beruf als Kfz-Sachverständiger auszuüben, erstatten sie gemäss Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen der zuständigen Kammer des Rates des Instituts vorher schriftlich Meldung.
Sie übermitteln ebenfalls die in Artikel 9 § 2 desselben Gesetzes bestimmten Dokumente. Sie werden gemäss Artikel 8 Buchstabe a) des vorerwähnten Gesetzes von der Kammer des Rates des Instituts, deren Zuständigkeit durch den Ort bestimmt wird, an dem der Antragsteller seinen Beruf erstmals ausübt, in das Dienstleistungsregister eingetragen.
Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt gelegen ist, hängt diese Zuständigkeit von der im Antrag benutzten Sprache ab.
Wenn dieser Ort im deutschen Sprachgebiet gelegen ist, ist allein die französischsprachige Kammer zuständig." Art. 6 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter "durch das Institut" durch die Wörter "von der zuständigen Kammer des Rates des Instituts" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 8 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort "Beschlüsse" und den Wörtern "des Rates" die Wörter "einer der Kammern" eingefügt.
Art. 8 - In Artikel 9 desselben Gesetzes wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Das Mitgliederverzeichnis wird auf der Website des Instituts veröffentlicht und fortgeschrieben und ist öffentlich zugänglich." Art. 9 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - Nur Mitglieder des Instituts, die Berufsinhaber sind, dürfen den Titel eines Kfz-Sachverständigen führen. Dies gilt auch für die Abkürzung Kfz-SV. Praktikanten führen den Titel eines Kfz-Sachverständigen im Praktikum.
Eine juristische Person darf in ihrem gemeinsamen Namen, in ihrem besonderen Namen, in der Bestimmung ihres Gesellschaftszwecks oder in ihrer Werbung den Titel eines Kfz-Sachverständigen nur verwenden, wenn ihr vom Institut die Eigenschaft eines Kfz-Sachverständigen zuerkannt worden ist.
Die Bestimmung von Absatz 3 ist weder auf Unterrichtsanstalten noch auf Berufsvereinigungen von Kfz-Sachverständigen anwendbar.
Unter den in der Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen kann der Rat das Führen des Titels eines Ehren-Kfz-Sachverständigen erlauben.
Nur Mitglieder, die Berufsinhaber oder Praktikant sind, dürfen den Beruf als Kfz-Sachverständiger ausüben." Art. 10 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Kfz-Sachverständige führen die ihnen anvertrauten Aufträge völlig unparteiisch und unter Einhaltung des Kodex der Berufspflichten aus." Art. 11 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der König erlässt auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Rates des Instituts die Praktikumsordnung, die das Eintragungsverfahren enthält, und die Regelungen, die für die Arbeit des Instituts und die Verwirklichung seiner durch vorliegendes Gesetz auferlegten Ziele notwendig sind." 2. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "K.M.B." und dem Wort "erlassen" die Wörter "und des Rates des Instituts" eingefügt.
Art. 12 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "Mitgliedern" durch die Wörter "Mitgliedern, die Berufsinhaber sind," ersetzt.2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Sie wählt für drei Jahre in geheimer Abstimmung unter ihren Mitgliedern den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Sekretär, den Schatzmeister und die anderen Mitglieder des Rates des Instituts und den Rechnungsprüfer.Sie nimmt Schenkungen und Legate zugunsten des Instituts an oder lehnt sie ab. Sie erlaubt die Veräusserung oder Verpfändung der unbeweglichen Güter des Instituts, billigt den Jahresabschluss der Einnahmen und Ausgaben, erteilt dem Rat Entlastung für seine Geschäftsführung und beschliesst in allen Angelegenheiten, für die ihr durch vorliegendes Gesetz und durch die Regelungen die Befugnis erteilt wird." 3. In Absatz 4 erster Satz werden die Wörter "sind für alle Mitglieder und Praktikanten verbindlich" durch die Wörter "gelten für alle Mitglieder, die Berufsinhaber oder Praktikant sind" ersetzt. Art. 13 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: "Der Rat des Instituts setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Schatzmeister und zehn Mitgliedern zusammen.Ihr Mandat, das erneuerbar ist, läuft am Tag der jährlichen Generalversammlung aus. Ist der Präsident französischsprachig, muss der Vizepräsident zwangsläufig niederländischsprachig sein und umgekehrt.
Die vierzehn Mitglieder des Rates teilen sich auf in sieben niederländischsprachige Gewählte, die die niederländischsprachige Kammer bilden, und sieben weitere Gewählte, darunter mindestens ein Deutschsprachiger und im Übrigen Französischsprachige, die die französischsprachige Kammer bilden." 2. Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 14 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 17 - § 1 - Der Rat des Instituts unterbreitet Vorschläge für die Praktikumsordnung, den Kodex der Berufspflichten und die Regelungen, die für die Arbeit des Instituts und die Verwirklichung seiner durch vorliegendes Gesetz auferlegten Ziele notwendig sind, oder gibt dazu Stellungnahmen ab.
Er achtet auf die Einhaltung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf und zeigt alle Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und seine Regelungen bei den Gerichtsbehörden an.
Er legt die Bedingungen fest, die die Mitglieder erfüllen müssen, um den Titel eines Ehren-Kfz-Sachverständigen führen zu dürfen.
Er legt die Mindestkriterien fest, die Berufsinhaber erfüllen müssen, um im Rahmen des Praktikums das Amt als Praktikumsleiter auszuüben.
Er legt Verpflichtungen in Bezug auf die berufliche Weiterbildung und die Ausbildung der Mitglieder fest.
Er stimmt über den vom Exekutivausschuss vorgeschlagenen Haushalt ab.
Dieser Haushalt muss von dem für den Mittelstand zuständigen Minister gebilligt werden.
Sowohl um gerichtlich vorzugehen als auch um auszubedingen oder sich zu verpflichten, tritt das Institut durch den Rat auf. Dieser kann durch seinen Präsidenten oder Vizepräsidenten vertreten werden.
Die Kontrolle der Handlungen des Rates des Instituts wird von einem Regierungskommissar, dem ein Stellvertreter beisteht, ausgeübt. Beide werden auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen Ministers unter den Beamten seines Ministeriums vom König ernannt. Er wird zu den Versammlungen des Rates eingeladen. Protokolle werden ihm übermittelt. Ausserdem kann er vor Ort alle Beschlüsse und Unterlagen des Rates und des Exekutivausschusses einsehen. Er muss alle Auskünfte und Unterlagen erhalten, anhand deren er seine Aufträge erfüllen kann.
Der Regierungskommissar verfügt über eine Frist von fünfzehn Werktagen, um beim Minister Widerspruch gegen die Ausführung eines Beschlusses des Rates einzulegen, der zu Gesetzen und Verordnungen im Widerspruch steht oder nicht zum Auftrag des Rates wie in vorliegendem Artikel festgelegt gehört, der die Zahlungsfähigkeit des Instituts gefährden könnte oder dem gebilligten Haushalt des Instituts nicht entspricht.
Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem der Regierungskommissar von dem Beschlussprotokoll in Kenntnis gesetzt worden ist.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Wenn der Minister innerhalb fünfzehn Werktagen nach Empfang des Widerspruchs die Nichtigkeit nicht ausspricht, wird der Beschluss endgültig. § 2 - Die Kammern des Rates des Instituts sind für Zuerkennung und Entzug der Eigenschaft als Praktikant und Mitglied des Instituts zuständig.
Ihre Zuständigkeit wird durch den Ort bestimmt, an dem der Antragsteller seinen Beruf erstmals ausübt, oder später durch den Ort, an dem sich seine Hauptniederlassung befindet.
Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt gelegen ist, hängt diese Zuständigkeit von der im Antrag benutzten Sprache oder von der vom Beklagten gewählten Sprache ab.
Wer nicht über eine ausreichende Kenntnis der Sprache verfügt, die im Verfahren von der Kammer, vor der er in Disziplinarsachen oder in einer Honorarangelegenheit erscheinen muss, verwendet wird, kann sich während der Sitzung von einem Dolmetscher seiner Wahl beistehen lassen. § 3 - Sowohl der Rat des Instituts als auch jede seiner Kammern können aus eigener Initiative oder auf Antrag den zuständigen Behörden Stellungnahmen in Angelegenheiten, die den Beruf als Kfz-Sachverständiger betreffen, abgeben. § 4 - Der Exekutivausschuss setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und dem Schatzmeister zusammen. Er ist mit der täglichen Geschäftsführung des Instituts beauftragt. Diese umfasst Erledigung der laufenden Angelegenheiten, Beaufsichtigung der Finanzverwaltung des Instituts, Vorbereitung der Versammlungen des Rates des Instituts, Einstellung und Führung des Personals und alle anderen vom Rat des Instituts bestimmten Aufträge, jedoch mit Ausnahme der Aufträge, die durch oder aufgrund des Gesetzes ausdrücklich dem Rat des Instituts anvertraut werden.
Er ergreift alle für Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Rates des Instituts notwendigen Massnahmen und erstellt die Tagesordnung der Versammlungen.
Er kann auf Antrag des Regierungskommissars einberufen werden." Art. 15 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 18 - Der König legt die Höhe der Anwesenheitsgelder beziehungsweise Amtszulagen für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Rates des Instituts, des Exekutivausschusses, des Praktikumsausschusses, des Disziplinarausschusses und des Berufungsausschusses fest.
Fahrtkosten, für die sie für Rechnung des Instituts tatsächlich aufgekommen sind, werden ihnen gemäss den für föderale Beamte geltenden Erstattungstarifen erstattet.
Sie dürfen vom Institut keine weiteren Zulagen oder Anwesenheitsgelder empfangen.
Der König legt die Höhe der Amtszulage für den Regierungskommissar und seinen Stellvertreter fest.
Amtszulage und Anwesenheitsgeld können nicht gleichzeitig bezogen werden." Art. 16 - In Artikel 20 desselben Gesetzes werden der einleitende Satz und der erste und zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "Ein Bewerber wird zum Praktikum zugelassen, wenn: - die in Artikel 5 § 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c), d) oder e) und Nr. 6 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, - was Selbständige anbelangt, ebenfalls die in Artikel 5 § 1 Nr. 5 vorgesehene Bedingung erfüllt ist,".
Art. 17 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Komma zwischen den Wörtern "des Praktikumsausschusses" und dem Wort "Regeln" durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und Disziplinarvorschriften" gestrichen.2. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Beschlüsse" und den Wörtern "des Rates" die Wörter "der Kammern" eingefügt. Art. 18 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Kammern des Rates des Instituts wachen gemäss ihrer Zielsetzung darüber, dass die Mitglieder die ihnen anvertrauten Aufträge ordnungsgemäss ausführen.Insbesondere wachen die Kammern darüber, dass diese: - sich ständig beruflich weiterbilden, - über die Fähigkeiten, die Mitarbeit und die Zeit verfügen, die erforderlich sind, um die ihnen anvertrauten Aufträge ordnungsgemäss auszuführen, - die ihnen anvertrauten Begutachtungsaufträge mit der erforderlichen Sorgfalt und völlig unparteiisch ausführen, - keine Aufträge unter Bedingungen annehmen, die eine objektive Ausführung in Frage stellen könnten, - keine Tätigkeiten ausüben, die mit der Unabhängigkeit ihrer Funktion unvereinbar sind." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "kann das Institut" durch die Wörter "können die Kammern" ersetzt.3. In Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "seinen Mitgliedern" jeweils durch die Wörter "den Mitgliedern" ersetzt.4. In Absatz 2 zweiter Gedankenstrich wird das Wort "Sorgfalt" durch die Wörter "Ausführung der ihnen erteilten Aufgaben" ersetzt. Art. 19 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Erfährt der Rat des Instituts" durch die Wörter "Die Kammer des Rates des Instituts, die erfährt" ersetzt.2. In Absatz 1 wird das Wort "er" gestrichen.3. In Absatz 1 werden die Wörter "von ihm festgesetzten" gestrichen und wird der Absatz durch die Wörter ", so wie sie im Kodex der Berufspflichten bestimmt wird" ergänzt.4. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Leistet der Kfz-Sachverständige dieser Anweisung innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in zufriedenstellender Weise Folge, kann die betreffende Kammer die Angelegenheit dem Disziplinarausschuss vorlegen.Dieser kann aufgrund der Artikel 26, 28, 29 und 30 dem Kfz-Sachverständigen verbieten, bestimmte neue Aufträge anzunehmen, oder verlangen, dass er innerhalb der im Kodex der Berufspflichten bestimmten Frist bereits angenommene Aufträge abgibt, bis den Anweisungen der Kammer Folge geleistet worden ist." Art. 20 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.In Absatz 1 werden die Wörter "den Rat" durch die Wörter "die zuständige Kammer des Rates" ersetzt. 3. In Absatz 2 werden die Wörter "Der Rat des Instituts kann" durch die Wörter "Die Kammern des Rates des Instituts können" ersetzt. Art. 21 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Kfz-Sachverständige unterliegen in erster Instanz der Aufsicht eines Disziplinarausschusses.Dieser Ausschuss besteht aus zwei Kammern, einer französischsprachigen und einer niederländischsprachigen. Jede Kammer setzt sich aus einem effektiven Magistrat oder Honorarmagistrat oder einem seit mindestens fünf Jahren bei der Rechtsanwaltschaft eingetragenen Anwalt, der den Vorsitz führt, und sechs Kfz-Sachverständigen, die vom Rat des Instituts bestimmt werden, zusammen." 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die Präsidenten der Kammern des Disziplinarausschusses werden auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen Ministers vom König ernannt." 3. In Absatz 4 werden die Wörter "Ersatzmitglied" und "Ersatzmitglieder" durch die Wörter "stellvertretendes Mitglied" beziehungsweise "stellvertretende Mitglieder" ersetzt. Art. 22 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "Kfz-Sachverständigen" wird durch die Wörter "Mitgliedern, die Berufsinhaber oder Praktikant sind," ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.23 - In Artikel 28 desselben Gesetzes wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Der Disziplinarausschuss wird von der zuständigen Kammer des Rates des Instituts entweder von Amts wegen oder aufgrund der Klage eines Interessehabenden gegen einen Kfz-Sachverständigen oder einen Kfz-Sachverständigen im Praktikum mit einer Sache befasst.
Die zuständige Kammer des Rates richtet einen Bericht mit dem Sachverhalt, der dem Kfz-Sachverständigen zur Last gelegt wird, mit Verweis auf betreffende Gesetzes-, Verordnungs- oder Disziplinarbestimmungen an den Disziplinarausschuss." Art. 24 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Dieser Ausschuss besteht aus zwei Kammern, einer französischsprachigen und einer niederländischsprachigen.Jede Kammer setzt sich aus einem effektiven Magistrat oder Honorarmagistrat oder einem seit mindestens fünf Jahren bei der Rechtsanwaltschaft eingetragenen Anwalt, der den Vorsitz führt, und drei Kfz-Sachverständigen, die vom Rat des Instituts bestimmt werden, zusammen." 2. In § 1 Absatz 3 wird das Wort "sechs" durch das Wort "drei" und in Absatz 4 wird das Wort "Ersatzmitglied" durch die Wörter "stellvertretendes Mitglied" ersetzt.3. In § 1 wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: "Mitglieder und stellvertretende Mitglieder werden für eine erneuerbare Frist von sechs Jahren ernannt.Die Präsidenten der Kammern des Berufungsausschusses werden auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen Ministers vom König ernannt." 4. In § 2 werden die Wörter "der Rat" durch die Wörter "die zuständige Kammer des Rates" ersetzt. Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 30/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 30/1 - Die Ämter als Mitglied des Rates des Instituts, des Disziplinarausschusses und des Berufungsausschusses sind unvereinbar miteinander." Art. 26 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Jedes Jahr übermittelt der Rat des Instituts der Generalversammlung folgende Unterlagen:".2. [Abänderung des französischen Textes] 3.In Absatz 1 werden die Wörter "des Kommissar-Revisors" durch die Wörter "des Rechnungsprüfers" ersetzt und in Absatz 2 wird das Wort "Kommissar-Revisor" durch das Wort "Rechnungsprüfer" ersetzt. 4. In Absatz 2 werden die Wörter ", der zu diesem Zweck von der Generalversammlung für ein Jahr bestimmt wurde und wieder wählbar ist" gestrichen. Art. 27 - Artikel 36 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Wer öffentlich unerlaubt den Titel eines Kfz-Sachverständigen führt oder den Beruf unerlaubt ausübt, wird mit einer Geldbusse von 5 bis 25 EUR belegt." Art. 28 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 37 - § 1 - 1. Folgende Personen können Mitglied des Instituts werden, ohne die in Artikel 5 § 1 Nrn. 2, 3 und 4 vorgesehenen Bedingungen erfüllen zu müssen: - selbständige Kfz-Sachverständige oder Verwalter oder Geschäftsführer von Begutachtungsgesellschaften, die über eine der in Artikel 5 § 1 Nr. 2 erwähnten Berufsqualifikationen verfügen und am Tag der Veröffentlichung des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Anerkennung und zum Schutz des Berufs als Kfz-Sachverständiger und zur Schaffung eines Instituts für Kfz-Sachverständige in der Eigenschaft als Kfz-Sachverständiger ordnungsgemäss in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind, - entlohnte Kfz-Sachverständige, die über eine der in Artikel 5 § 1 Nr. 2 erwähnten Berufsqualifikationen verfügen und am Tag der Veröffentlichung des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Anerkennung und zum Schutz des Berufs als Kfz-Sachverständiger und zur Schaffung eines Instituts für Kfz-Sachverständige im Rahmen eines Arbeitsvertrags die Tätigkeit eines Kfz-Sachverständigen ausüben, - Personen, die den Beruf als Kfz-Sachverständiger am Antragstag mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben. 2. Natürliche Personen, die die Bedingungen von Nr.1 erster und zweiter Gedankenstrich erfüllen, und in Nr. 1 erster bis dritter Gedankenstrich erwähnte natürliche und juristische Personen reichen binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels beim FÖD Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie per Einschreiben oder gegen gültige Empfangsbestätigung einen Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Kfz-Sachverständigen ein. Im Falle eines unvollständigen Antrags wird der Antragsteller so schnell wie möglich darüber informiert, dass Unterlagen nachzureichen sind. Nur ein Antrag kann eingereicht werden. 3. Natürliche Personen, die die in Artikel 5 § 1 Nrn.2, 3 und 4 erwähnten Bedingungen oder die Bedingungen von Nr. 1 nicht erfüllen, können Mitglied des Instituts werden, wenn sie binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels beim FÖD Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie per Einschreiben oder gegen gültige Empfangsbestätigung eine Abweichung beantragen. Im Falle eines unvollständigen Antrags wird der Antragsteller so schnell wie möglich darüber informiert, dass Unterlagen nachzureichen sind. Nur ein Antrag kann eingereicht werden.
Vorhergehender Absatz gilt nur für Personen, die ihren Praktikumsantrag binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Festlegung der Praktikumsordnung einreichen. § 2 - Der FÖD Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie vergewissert sich, dass der Antragsteller die Berufsqualifikationen für die Ausübung des Berufs als Kfz-Sachverständiger besitzt; dieser darf entsprechende Nachweise durch jedes gemeinrechtliche Mittel, die Eidesleistung ausgenommen, liefern. § 3 - Der Beschluss zur Eintragung in das Verzeichnis oder zur Eintragungsverweigerung muss vom Präsidenten des FÖD Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie oder von einem von ihm bevollmächtigten Beamten seines Ministeriums binnen einem Monat ab dem Datum des Empfangs der vollständigen Akte gefasst werden.
Er wird dem Betreffenden und dem Rat für die Zulassung von Kfz-Sachverständigen unverzüglich notifiziert.
Bei der amtlichen Notifizierung eines günstigen Beschlusses setzt der FÖD Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie den Kfz-Sachverständigen davon in Kenntnis, dass er die in Artikel 39 erwähnte Vorauszahlung leisten muss. § 4 - Antragsteller können bei den Räten für die Zulassung von Kfz-Sachverständigen Widerspruch einlegen, wenn ihre Eintragung verweigert oder binnen der in § 3 erwähnten Frist kein Beschluss gefasst wurde. Der Widerspruch muss binnen dreissig Kalendertagen nach der amtlichen Notifizierung des Verweigerungsbeschlusses per Einschreiben oder gegen gültige Empfangsbestätigung eingelegt werden. § 5 - 1. Selbständige, die die in Artikel 5 § 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c), d) oder e) und Nr.5 festgelegten Bedingungen erfüllen und sich in dem Zeitraum nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels und vor Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Festlegung der Praktikumsordnung wie in Artikel 13 Absatz 1 erwähnt in Belgien niederlassen und den Beruf als Kfz-Sachverständiger aufnehmen möchten, können bis zum Beschluss des Praktikumsausschusses über ihren Praktikumsantrag den Beruf als Kfz-Sachverständiger ausüben, ohne die Bedingungen von Artikel 5 § 1 Nrn. 3 und 6 zu erfüllen.
Selbständige, die sich in Belgien niederlassen und den Beruf als Kfz-Sachverständiger aufnehmen möchten und die in Artikel 5 § 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a) oder b) und Nr. 5 erwähnten Bedingungen erfüllen, dürfen den Beruf bis zum Beschluss der Kammer, die für die Bearbeitung des Antrags auf Eintragung in das Institutsverzeichnis zuständig ist, ausüben. Personen, für die die in Artikel 5 § 1 Nr. 4 erwähnten Bedingungen gelten, müssen diese Bedingungen nicht erfüllen. 2. Lohnempfänger, die die in Artikel 5 § 1 Nrn.1 und 2 Buchstabe c), d) oder e) festgelegten Bedingungen erfüllen und in dem Zeitraum nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels und vor Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Festlegung der Praktikumsordnung wie in Artikel 13 Absatz 1 erwähnt den Beruf als Kfz-Sachverständiger aufnehmen möchten, können bis zum Beschluss des Praktikumsausschusses über ihren Praktikumsantrag den Beruf als Kfz-Sachverständiger ausüben, ohne die Bedingungen von Artikel 5 § 1 Nrn.3 und 6 zu erfüllen.
Lohnempfänger, die sich in Belgien niederlassen und den Beruf als Kfz-Sachverständiger aufnehmen möchten und die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a) oder b) erwähnten Bedingungen erfüllen, können den Beruf bis zum Beschluss der Kammer, die für die Bearbeitung des Antrags auf Eintragung in das Institutsverzeichnis zuständig ist, ausüben. Personen, für die die in Artikel 5 § 1 Nr. 4 erwähnten Bedingungen gelten, müssen diese Bedingungen nicht erfüllen.
Vorhergehender Absatz gilt nur für Personen, die ihren Praktikumsantrag binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Festlegung der Praktikumsordnung einreichen.
Der Praktikumsausschuss zieht diese Berufspraxis vom gesetzlich vorgeschriebenen Praktikumszeitraum ab, wenn der Bewerber um ein Praktikum die oben erwähnten Bedingungen erfüllt. § 6 - Juristische Personen, die in dem Zeitraum nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels und vor Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Festlegung der Praktikumsordnung wie in Artikel 13 Absatz 1 erwähnt den Beruf als Kfz-Sachverständiger aufnehmen möchten, dürfen den Beruf unter den in Artikel 5 § 2 festgelegten Bedingungen ausüben, wenn die in Artikel 5 § 2 Nr. 1 und 3 erwähnten natürlichen Personen die Bedingungen von Artikel 5 § 1 oder Artikel 37 § 1 Nr. 1 oder § 5 Absatz 1 und 2 erfüllen. § 7 - Der König legt die Modalitäten für die Eintragung der in den Paragraphen 5 und 6 erwähnten Personen in einem der Verzeichnisse des Instituts fest." Art. 29 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 38 - § 1 - Jeder Rat für die Zulassung von Kfz-Sachverständigen besteht aus einem ordentlichen Präsidenten und seinem Stellvertreter, die effektive Magistrate oder Honorarmagistrate oder seit mindestens fünf Jahren bei der Rechtsanwaltschaft eingetragene Anwälte sind, und zwei effektiven Beisitzern und ihren Stellvertretern, von denen einer Beamter ist und der andere vom Hohen Rat für Selbständige und K.M.B. vorgeschlagen wird. Der Präsident, die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem für den Mittelstand zuständigen Minister ernannt.
Die Sekretariatsgeschäfte werden von zwei Sekretären wahrgenommen, die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister ernannt werden und von denen einer der französischen Sprachrolle und der andere der niederländischen Sprachrolle angehört. § 2 - Die Zuständigkeit der Zulassungsräte wird durch die Sprache bestimmt, in der der FÖD Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie den angefochtenen Beschluss verfasst hat. § 3 - Personen, die Widerspruch eingelegt haben, werden mindestens acht Tage vor der Sitzung per Einschreiben mit Rückschein vorgeladen; in der Vorladung sind Ort, Tage und Uhrzeiten für die Einsicht der Akte angegeben.
Diese Einsichtnahme geschieht vor Ort im Beisein des Sekretärs. § 4 - Die Zulassungsräte tagen mit drei Mitgliedern, einschliesslich des Präsidenten.
Der Präsident eröffnet, leitet und schliesst die Sitzungen. Er erteilt und entzieht das Wort, schliesst Besprechungen und Beschlussfassungen.
Der Zulassungsrat berät unter Ausschluss der Öffentlichkeit und entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 5 - Die Beschlüsse müssen binnen sechzig Tagen nach dem Datum des Empfangs des Widerspruchs per Einschreiben notifiziert werden. In der Notifizierung der günstigen Beschlüsse ist vermerkt, dass die in Artikel 39 erwähnte Vorauszahlung binnen fünfzehn Tagen geleistet werden muss. § 6 - Die von den Zulassungsräten erstellten endgültigen Verzeichnisse werden dem für den Mittelstand zuständigen Minister übermittelt." Art. 30 - Dasselbe Gesetz wird durch einen Artikel 39 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Art. 39 - Die Vorauszahlung, die der Kfz-Sachverständige leisten muss, für den ein günstiger Beschluss des FÖD Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie oder des Zulassungsrates vorliegt, beläuft sich auf 100 EUR. Sie bildet eine Anzahlung auf den ersten Mitgliedsbeitrag und erlaubt dem Betreffenden, an den Wahlen zur Bildung des Instituts teilzunehmen. Nach Abzug der Kosten für die ersten Wahlen wird der Saldo der Vorauszahlung dem Institut zugeführt, nachdem der König es eingerichtet hat." Art. 31 - Dasselbe Gesetz wird durch einen Artikel 40 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Art. 40 - § 1 - Der für den Mittelstand zuständige Minister stellt einen Wahlausschuss zusammen, dessen Mitglieder unter den in den endgültigen Verzeichnissen der Zulassungsräte eingetragenen Kfz-Sachverständigen gewählt werden.
Dieser Wahlausschuss wird binnen sechzig Tagen nach seiner Zusammenstellung mit der Organisation der ersten Generalversammlung des Instituts beauftragt.
Diese Generalversammlung, die an dem vom König für die Einrichtung des Instituts festgelegten Tag stattfindet, hat die in Artikel 14 erwähnten Wahlen zum Ziel.
Der Regierungskommissar ist bei dieser Generalversammlung anwesend. § 2 - Binnen drei Monaten nach den in § 1 vorgesehenen Wahlen wird der Rat des Instituts: a) den Entwurf einer Geschäftsordnung ausarbeiten, b) eine neue Generalversammlung einberufen, c) den Kodex der Berufspflichten vorbereiten, d) den Entwurf einer Praktikumsordnung ausarbeiten, die das in Artikel 13 erwähnte Eintragungsverfahren enthält. Anlässlich der in Buchstabe b) erwähnten Generalversammlung legt der Rat die Geschäftsordnung vor und teilt den Haushalt für das erste Geschäftsjahr mit." KAPITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen Art. 32 - Das Gesetz vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen findet Anwendung auf den Beruf als Kfz-Sachverständiger.
Art. 33 - Der König kann die Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Anerkennung und zum Schutz des Berufs als Kfz-Sachverständiger und zur Schaffung eines Instituts für Kfz-Sachverständige und dessen Ausführungserlasse abändern, um die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt in innerstaatliches Recht zu gewährleisten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Oktober 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK