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Loi du 14 août 2021
publié le 01 octobre 2021

Loi relative aux mesures de police administrative lors d'une situation d'urgence épidémique. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2021033169
pub.
01/10/2021
prom.
14/08/2021
ELI
eli/loi/2021/08/14/2021033169/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


14 AOUT 2021. - Loi relative aux mesures de police administrative lors d'une situation d'urgence épidémique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 14 août 2021 relative aux mesures de police administrative lors d'une situation d'urgence épidémique (Moniteur belge du 20 août 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 14. AUGUST 2021 - Gesetz über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die epidemische Notsituation Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Gouverneur": die Provinzgouverneure und die zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration in Anwendung von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12.Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, 2. "Minister": der für Inneres zuständige Minister, 3."epidemische Notsituation": jedes Ereignis, das infolge des Vorhandenseins eines Infektionserregers beim Menschen zu einer ernsthaften Bedrohung führt oder führen könnte und: a. das eine große Anzahl von Menschen in Belgien trifft oder treffen könnte und ihre Gesundheit ernsthaft beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, b.das eine oder mehrere der nachstehenden Folgen in Belgien hat oder haben könnte: - starke Überlastung bestimmter Berufsfachkräfte und Dienste im Gesundheitswesen, - Notwendigkeit zur Verstärkung, Entlastung oder Unterstützung bestimmter Berufsfachkräfte und Dienste im Gesundheitswesen, - schnelle und massive Bereitstellung von Arzneimitteln, medizinischen Hilfsmitteln oder persönlicher Schutzausrüstung, c. das eine Koordinierung und ein Management der zuständigen Akteure auf nationaler Ebene erfordert, um die Bedrohung zu beseitigen oder die schädlichen Folgen des Ereignisses einzuschränken, d.und das gegebenenfalls eine oder mehrere der nachstehenden Folgen nach sich gezogen hat: - Die Situation ist von der Weltgesundheitsorganisation als "Public Health Emergency of International Concern" anerkannt worden. - Die Situation ist von der Europäischen Kommission gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG anerkannt worden.

Art. 3 - § 1 - Der König ruft für einen bestimmten Zeitraum, der unbedingt erforderlich ist und keinesfalls drei Monate überschreiten darf, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die epidemische Notsituation aus, und zwar nach Stellungnahme des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers und nach einer Risikoanalyse, die von dem für die Risikobeurteilung und -bewertung zuständigen Organ im Rahmen einer in § 4 erwähnten föderalen Phase durchgeführt wurde und ergeben hat, dass eine epidemische Notsituation vorliegt.

Nach Ablauf des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums und nach einer neuen Stellungnahme und einer neuen Risikoanalyse im Sinne von Absatz 1 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass jeweils für einen Zeitraum von maximal drei Monaten die Aufrechterhaltung der epidemischen Notsituation erklären. § 2 - Die Regierung übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer schnellstmöglich die wissenschaftlichen Daten, darunter zumindest die in § 1 erwähnte Stellungnahme und Risikoanalyse, auf deren Grundlage die in § 1 erwähnten Erlasse angenommen wurden.

Jeder in § 1 erwähnte Königliche Erlass wird sofort wirksam und wird innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach seinem Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt.

Wird der betreffende Königliche Erlass nicht innerhalb der in Absatz 2 erwähnten Frist bestätigt, tritt er außer Kraft. § 3 - Die zuständigen Behörden und Dienste sorgen dafür, dass die in § 2 erwähnten wissenschaftlichen Daten schnellstmöglich und sobald sie verfügbar und nutzbar sind, der Bevölkerung bekannt gemacht werden. § 4 - Wenn der König die epidemische Notsituation ausgerufen hat, aber die föderale Phase der Krisenbewältigung, wie festgelegt durch den Königlichen Erlass vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, und den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, noch nicht ausgelöst worden ist, löst der Minister sie aus und übernimmt die strategische Koordination der Notsituation.

Art. 4 - § 1 - Wenn der König die epidemische Notsituation gemäß Artikel 3 § 1 ausgerufen oder aufrechterhalten hat, erlässt Er durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der epidemischen Notsituation für die Volksgesundheit zu verhindern oder einzuschränken, und zwar nach Konzertierung innerhalb der im Rahmen der Krisenbewältigung zuständigen Organe, in denen die erforderlichen Sachverständigen entsprechend der Art der epidemischen Notsituation insbesondere im Bereich Grundrechte, Wirtschaft und geistige Gesundheit hinzugezogen werden. Die zu Rate gezogenen Sachverständigen füllen eine Interessenerklärung aus und halten sich an einen vom König festgelegten Verhaltenskodex.

Jedes Mal, wenn Maßnahmen unmittelbare Auswirkungen auf Politikbereiche haben, die in die Zuständigkeit der föderierten Teilgebiete fallen, bietet die Föderalregierung den betreffenden Regierungen der föderierten Teilgebiete vorab die Möglichkeit, über die Folgen dieser Maßnahmen für ihre Politikbereiche zu beraten, außer im Fall der äußersten Dringlichkeit.

In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister bei unmittelbar drohender Gefahr durch einen im Ministerrat beratenen Ministeriellen Erlass Maßnahmen ergreifen, die keinen Aufschub dulden. § 2 - Wenn die lokalen Umstände es erfordern, ergreifen die Gouverneure und Bürgermeister für ihr jeweiliges Amtsgebiet gemäß den eventuellen Anweisungen des Ministers strengere Maßnahmen im Vergleich zu den in § 1 erwähnten Maßnahmen. Zu diesem Zweck sprechen sie sich je nach geplanter Maßnahme mit den zuständigen föderalen Behörden und den zuständigen Behörden der föderierten Teilgebiete ab. Lässt die äußerste Dringlichkeit keine Absprache vor dem Ergreifen der Maßnahme zu, informiert der betreffende Bürgermeister oder Gouverneur diese zuständigen Behörden schnellstmöglich über die ergriffene Maßnahme. In allen Fällen werden die vom Bürgermeister geplanten Maßnahmen nach Absprache mit dem Gouverneur und die vom Gouverneur geplanten Maßnahmen nach Absprache mit dem Minister festgelegt. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Maßnahmen müssen im Hinblick auf das angestrebte Ziel notwendig, angemessen und verhältnismäßig sein.

Diese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten für die Zukunft ergriffen und können nur dann wirksam werden, wenn die epidemische Notsituation weiterhin besteht oder gemäß Artikel 3 § 1 aufrechterhalten wurde. Sie können jeweils um höchstens drei Monate verlängert werden, sofern die epidemische Notsituation weiterhin besteht oder gemäß Artikel 3 § 1 aufrechterhalten wurde.

Diese Maßnahmen treten außer Kraft, wenn der Königliche Erlass zur Ausrufung oder Aufrechterhaltung der epidemischen Notsituation nicht bestätigt wird. § 4 - Die Regierung übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer die in § 1 erwähnten Königlichen Erlasse vor ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt.

Die Regierung übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer schnellstmöglich die Stellungnahmen der in § 1 erwähnten Organe, auf deren Grundlage diese Königlichen Erlasse angenommen wurden.

Der Minister übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer schnellstmöglich die in § 1 erwähnten Ministeriellen Erlasse.

Art. 5 - § 1 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Maßnahmen, die auch untereinander kombiniert werden können, zielen darauf ab: a. Modalitäten oder Bedingungen im Hinblick auf die Beschränkung der Einreise ins belgische Staatsgebiet oder der Ausreise aus dem belgischen Staatsgebiet festzulegen, einschließlich der Möglichkeiten, die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zu verweigern, b. Modalitäten oder Bedingungen für den Zugang zu, die Beschränkung des Zugangs zu oder die Schließung einer oder mehrerer Kategorien von Einrichtungen oder Teilen von Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie von Versammlungsorten festzulegen, vorbehaltlich der in Anwendung von Buchstabe g ergriffenen Maßnahmen, c.Modalitäten oder Bedingungen für den Verkauf und/oder die Nutzung bestimmter Güter und Dienstleistungen, deren Einschränkung oder Verbot festzulegen, d. Modalitäten oder Bedingungen für Menschenansammlungen, deren Einschränkung oder Verbot festzulegen, e.Modalitäten oder Bedingungen für Fortbewegungen, deren Einschränkung oder Verbot festzulegen, f. Bedingungen für die Arbeitsorganisation festzulegen, vorbehaltlich der Maßnahmen, die in Anwendung von Artikel 4 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit ergriffen werden, g. eine Liste der Handelsgeschäfte und der privaten und öffentlichen Betriebe und Dienste zu erstellen, die für den Schutz der vitalen Interessen der Nation oder der Grundbedürfnisse der Bevölkerung wesentlich sind und deshalb ihre Tätigkeit ganz oder teilweise fortsetzen müssen, h.Gesundheitsschutzmaßnahmen festzulegen, mit denen beabsichtigt wird, die Ausbreitung des für die epidemische Notsituation verantwortlichen Infektionserregers zu verhindern, zu verlangsamen oder zu stoppen, wie beispielsweise die Einhaltung eines bestimmten Abstands zu anderen Personen, das Tragen persönlicher Schutzausrüstung oder Regeln für die Handhygiene. § 2 - Die in Artikel 4 § 2 erwähnten Maßnahmen, die auch untereinander kombiniert werden können, zielen darauf ab: a. Bedingungen für den Zugang zu, die Beschränkung des Zugangs zu oder die Schließung einer oder mehrerer Kategorien von Einrichtungen oder Teilen von Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie von Versammlungsorten festzulegen, vorbehaltlich der in Anwendung von Buchstabe f ergriffenen Maßnahmen, b.Modalitäten oder Bedingungen für den Verkauf und/oder die Nutzung bestimmter Güter und Dienstleistungen, deren Einschränkung oder Verbot festzulegen, c. Modalitäten oder Bedingungen für Menschenansammlungen, deren Einschränkung oder Verbot festzulegen, d.Modalitäten oder Bedingungen für Fortbewegunger, deren Einschränkung oder Verbot festzulegen, e. Bedingungen für die Arbeitsorganisation festzulegen, vorbehaltlich der Maßnahmen, die in Anwendung von Artikel 4 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit ergriffen werden, f. eine Liste der Handelsgeschäfte und der privaten und öffentlichen Betriebe und Dienste zu erstellen, die für den Schutz der vitalen Interessen der Nation oder der Grundbedürfnisse der Bevölkerung wesentlich sind und deshalb ihre Tätigkeit ganz oder teilweise fortsetzen müssen, sofern diese Liste nicht bereits in Anwendung von § 1 Buchstabe g erstellt wurde, g.Gesundheitsschutzmaßnahmen festzulegen, mit denen beabsichtigt wird, die Ausbreitung des für die epidemische Notsituation verantwortlichen Infektionserregers zu verhindern, zu verlangsamen oder zu stoppen, wie beispielsweise die Einhaltung eines bestimmten Abstands zu anderen Personen, das Tragen persönlicher Schutzausrüstung oder Regeln für die Handhygiene. § 3 - Der König kann im Rahmen der in Anwendung von § 1 ergriffenen Maßnahmen, wenn keine öffentlichen Dienste und nicht ausreichend Mittel verfügbar sind, die Requirierung von Personen und Sachen vornehmen, die Er für notwendig erachtet.

In Abweichung von Absatz 1 kann die Requirierung, die keinen Aufschub duldet, vom Minister angeordnet werden.

Der König kann unter den von Ihm festgelegten zusätzlichen Bedingungen den Gouverneuren und Bürgermeistern im Rahmen der in Anwendung von § 2 ergriffenen Maßnahmen dieselbe Befugnis erteilen.

Der König legt das Verfahren und die Modalitäten für die Requirierung fest.

Die Kosten für die Requirierung von Personen und Sachen werden getragen und den Anspruchsberechtigten zurückerstattet: 1. vom Staat, wenn der König, der Minister oder der Gouverneur die Requirierung vornimmt, 2.von der Gemeinde, wenn der Bürgermeister die Requirierung vornimmt.

Die Kosten werden nicht geschuldet, wenn sie durch die Wiedergutmachung des Schadens entstanden sind, der requirierten Personen oder Sachen zugefügt worden ist und der aus Unfällen hervorgegangen ist, die sich während der oder bedingt durch die Durchführung der Operationen ereignet haben, für die die Requirierung stattgefunden hat, und wenn der Unfall vom Opfer absichtlich verursacht worden ist.

Für die Dauer der Leistungen werden der Arbeitsvertrag und der Lehrvertrag zugunsten der Arbeitnehmer, die diesen Diensten angehören oder die Gegenstand einer Requirierung sind, ausgesetzt.

Art. 6 - § 1 - Verstöße gegen die in Anwendung der Artikel 4 und 5 ergriffenen Maßnahmen werden geahndet: 1. mit einer Geldbuße von einem Euro bis zu 500 EUR, 2.mit einer Arbeitsstrafe von 20 bis zu 300 Stunden, 3. mit einer autonomen Bewährungsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren, 4.mit einer Strafe unter elektronischer Überwachung von einem Monat bis zu drei Monaten, 5. mit einer Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu drei Monaten. Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 5 vorgesehenen Strafen dürfen nicht zusammen angewandt werden.

Entscheidet der Richter, den Zuwiderhandelnden zu einer Arbeits- oder autonomen Bewährungsstrafe zu verurteilen, kann er Hinweise geben, damit der Inhalt dieser Strafe mit der Bekämpfung der epidemischen Notsituation in Zusammenhang steht und somit das Risiko der Wiederholung ähnlicher Straftaten begrenzt wird. § 2 - In Abweichung von § 1 werden Verstöße gegen Maßnahmen an den in Artikel 16 Nr. 10 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Arbeitsstätten, die sich auf das Verhältnis zwischen den in Artikel 16 Nr. 3 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Arbeitgebern einerseits und den in Artikel 16 Nr. 2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Arbeitnehmern andererseits beziehen, gemäß den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches geahndet. § 3 - Das Polizeigericht erkennt über die in § 1 erwähnten Verstöße, einschließlich der Verstöße, die in den von den Gouverneuren und Bezirkskommissaren aufgrund der Artikel 128 und 139 des Provinzialgesetzes erlassenen Verordnungen beschrieben sind. § 4 - Die Bestimmungen von Buch 1 Kapitel 7 und Artikel 85 des Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die in § 1 erwähnten Verstöße. § 5 - Verurteilungen aufgrund der Paragraphen 1 und 2, die gemäß den Bestimmungen über das Zentrale Strafregister in Buch 2 Titel 7 Kapitel 1 des Strafprozessgesetzbuches auf dem Auszug aus dem Strafregister vermerkt werden, werden nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der gerichtlichen Endentscheidung, durch die diese Verurteilungen verkündet werden, getilgt. Die Tilgung behindert aber nicht die Beitreibung der durch diese gerichtliche Endentscheidung auferlegten Geldbuße.

Art. 7 - Der Gouverneur oder der Bürgermeister kann die in Anwendung der Artikel 4 und 5 ergriffenen Maßnahmen von Amts wegen auf Kosten der sich weigernden und säumigen Personen durchführen lassen.

Art. 8 - Die Überwachung der Einhaltung der in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Maßnahmen erfolgt durch die Mitglieder der nachstehenden öffentlichen Dienste, und zwar ausschließlich im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Bezug auf die ergriffenen Maßnahmen: 1. Einsatzkader der Polizeidienste im Sinne von Artikel 3 Nr.7 des Gesetzes über das Polizeiamt, 2. die in Artikel 17 § 2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Dienste oder Einrichtungen, 3.Inspektionsdienst der Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, gemäß den Artikeln 11, 11bis und 16 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, wobei das in Artikel 19 desselben Gesetzes erwähnte Verfahren angewandt werden kann, 4. Generaldirektion Wirtschaftsinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, gemäß den Bestimmungen von Buch 15 Titel 1 Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, wobei die in den Artikeln XV.31 und XV.61 desselben Gesetzbuches erwähnten Verfahren angewandt werden können.

Art. 9 - Die Regierung erstattet der Abgeordnetenkammer jeden Monat Bericht über die Ausrufung beziehungsweise Aufrechterhaltung der in Artikel 3 § 1 erwähnten epidemischen Notsituation und über die gemäß den Artikeln 4 § 1 und 5 § 1 ergriffenen verwaltungspolizeilichen Maßnahmen.

Gegebenenfalls erstatten die zuständigen Minister der Abgeordnetenkammer Bericht über andere Aspekte der Anwendung des vorliegenden Gesetzes, und zwar jeweils in Bezug auf die Aspekte, die in ihre Zuständigkeit fallen.

Art. 10 - Binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Ende der Pandemie des Coronavirus COVID-19 übermittelt die Regierung der Abgeordnetenkammer einen Evaluationsbericht über die im Rahmen der Wahrung der Grundrechte verfolgten Ziele, in dem überprüft wird, ob vorliegendes Gesetz aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden muss.

Binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Ende jeder epidemischen Notsituation übermittelt die Regierung der Abgeordnetenkammer einen Evaluationsbericht über die im Rahmen der Wahrung der Grundrechte verfolgten Ziele, in dem überprüft wird, ob vorliegendes Gesetz aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden muss.

KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz Art. 11 - Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Sobald die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation in Kraft getreten sind, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf die Verwaltungspolizei nicht für epidemische Notsituationen." Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit Art. 12 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Sobald die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation in Kraft getreten sind, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf die Verwaltungspolizei nicht für epidemische Notsituationen." Abschnitt 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches Art. 13 - 15 - [Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches] KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am einunddreißigsten Werktag ab dem ersten Werktag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten als "Werktag" alle Tage, die weder ein Samstag, ein Sonntag noch ein Feiertag sind.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ile d'Yeu, den 14. August 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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