publié le 01 septembre 2009
Loi relative à la médecine de contrôle Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
13 JUIN 1999. - Loi relative à la médecine de contrôle Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 13 juin 1999 relative à la médecine de contrôle (Moniteur belge du 13 juillet 1999), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 13. JUNI 1999 - Gesetz über die Kontrollmedizin KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Kontrollmedizin: die medizinische Tätigkeit, die von einem Arzt im Auftrag eines Arbeitgebers ausgeübt wird, um die infolge einer Krankheit oder eines Unfalls bestehende Unmöglichkeit für einen Arbeitnehmer, seine Arbeit zu verrichten, zu kontrollieren, 2.Kontrollarzt: eine Person, die die in Nr. 1 erwähnte Kontrollmedizin ausübt, 3. Schiedsarzt: eine Person, die als Schiedsrichter in dem in Artikel 31 des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Schiedsverfahren auftritt.
KAPITEL III - Regelung der Kontrollmedizin Art. 3 - § 1 - Die Kontrollmedizin darf nur durch einen Arzt ausgeübt werden, der ermächtigt ist, die Heilkunst auszuüben, und der fünf Jahre Erfahrung als Allgemeinmediziner oder eine gleichwertige Erfahrung hat. § 2 - Bei jedem Auftrag muss der Kontrollarzt eine Erklärung zur Unabhängigkeit unterzeichnen, die als Garantie für die völlige Unabhängigkeit des Kontrollarztes von dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer dient, denen gegenüber er die Kontrollmedizin ausübt. Er darf auch nicht der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens sein.
Der König kann die Modalitäten in Bezug auf diese Erklärung zur Unabhängigkeit bestimmen.
Art. 4 - § 1 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird eine Überwachungskommission eingerichtet. Sie ist damit beauftragt, eine Stellungnahme über die Arbeit der Kontrollmedizin abzugeben. § 2 - Die Überwachungskommission hat insbesondere als Auftrag: 1. Stellungnahmen über die Eintragung in die in Kapitel IV des vorliegenden Gesetzes erwähnte Liste der Schiedsärzte, über die Streichung aus dieser Liste und die Aussetzung der Eintragung abzugeben, 2.die Beschwerden in Bezug auf die Organisation der Kontrolle, die Befugnis oder einen Mangel an Unabhängigkeit des Kontrollarztes oder des Schiedsarztes zu bearbeiten. § 3 - Der König bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Überwachungskommission.
Art. 5 - Alle Beschwerden in Bezug auf Verletzungen der Berufspflichten, die den Kontrollärzten oder Schiedsärzten vorgeworfen werden, können dem vom König bestimmten Amtsarzt mitgeteilt werden; dieser legt sie nach einer Untersuchung, aus der hervorgeht, dass die Beschwerden begründet sind, der Ärztekammer vor.
Der König kann die Modalitäten hierfür bestimmen.
KAPITEL IV - Sonderbedingungen für den Schiedsarzt Art. 6 - § 1 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird eine Liste der Schiedsärzte geführt. § 2 - Dem Antrag eines Arztes, in die Liste der Schiedsärzte aufgenommen zu werden, wird nach gleich lautender Stellungnahme der in Artikel 4 erwähnten Überwachungskommission stattgegeben, wenn der Arzt folgende Bedingungen erfüllt: 1. ermächtigt sein, die Heilkunst auszuüben, und fünf Jahre Erfahrung als Allgemeinmediziner oder eine gleichwertige Erfahrung haben, 2.sich dazu verpflichten, völlig unabhängig vom Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Kontrollarzt und behandelnden Arzt, denen gegenüber er auftritt, zu sein.
Insbesondere darf der Schiedsarzt weder der Arzt, der dem betreffenden Arbeitnehmer das ärztliche Attest ausgestellt hat, noch der Kontrollarzt, der ihn untersucht hat, sein.
Er darf auch nicht der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens sein. § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten der Eintragung in die Liste und der Führung dieser Liste.
Art. 7 - § 1 - Wenn ein Schiedsarzt die in Artikel 6 aufgenommenen Bedingungen nicht mehr erfüllt, kann der Minister der Beschäftigung und der Arbeit nach gleich lautender Stellungnahme der in Artikel 4 erwähnten Überwachungskommission ihn aus der Liste der Schiedsärzte streichen oder seine Eintragung aussetzen. § 2 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen ein Arzt aus der Liste der Schiedsärzte gestrichen oder seine Eintragung ausgesetzt werden kann.
KAPITEL V - Beilegung von Streitsachen Art. 8 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL VI - Überwachung und Strafbestimmungen Art. 9 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.
Art. 10 - Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 26 [EUR] bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wer die Kontrollmedizin unter Verstoss gegen Artikel 3 ausübt. [Art. 10 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 ( Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000)] Art. 11 - Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer vorherigen Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden.
Art. 12 - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII sind auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar. § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar, ohne dass der Betrag der Geldbusse 40% der im vorliegenden Gesetz erwähnten Mindestbeträge unterschreiten darf.
KAPITEL VII - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 13 - Der König ergreift die in den Kapiteln III und IV erwähnten Massnahmen nach Einholung der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates.
Der Rat gibt seine Stellungnahme binnen zwei Monaten, nachdem sie beantragt worden ist, ab. Nach Ablauf dieser Frist darf sie übergangen werden.
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegendem Datum in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2, 4 und 5, die am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.