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Loi du 12 mai 2014
publié le 29 septembre 2014

Loi relative à la reconnaissance de l'aidant proche aidant une personne en situation de grande dépendance. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000737
pub.
29/09/2014
prom.
12/05/2014
ELI
eli/loi/2014/05/12/2014000737/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


12 MAI 2014. - Loi relative à la reconnaissance de l'aidant proche aidant une personne en situation de grande dépendance. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 mai 2014 relative à la reconnaissance de l'aidant proche aidant une personne en situation de grande dépendance (Moniteur belge du 6 juin 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 12. MAI 2014 - Gesetz über die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr pflegebedürftige Menschen kümmern PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. "unterstützte Person": die als sehr pflegebedürftig anerkannte Person. Für die Ausführung von Nr. 1 bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass spezifische Kategorien unterstützter Personen und die Wohnortbedingungen, 2. "professionelle Hilfskraft": jede Person, die aufgrund eines Diploms oder einer gesetzlichen Anerkennung dazu ermächtigt sind, gegen Entgelt Pflege zu erbringen oder Ratschläge in Sachen Pflege oder häusliche Hilfe zu erteilen, 3."Unterstützung und Hilfe": jeweils den Zeitaufwand auf psychologischer, sozialer oder moralischer Ebene und den Zeitaufwand auf physischer oder materieller Ebene, die Auswirkungen auf die berufliche oder familiäre Lage der nahestehenden Hilfsperson haben.

Für die Ausführung von Nr. 3 bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, die Arten der Unterstützung und Hilfe und deren Modalitäten sowie die Berechnungsmodalitäten für den erforderlichen Zeitaufwand, 4. "kontinuierliche Unterstützung und Hilfe": Unterstützung und Hilfe, die langfristig geleistet wird, 5."regelmäßige Unterstützung und Hilfe": Unterstützung und Hilfe, die während unterschiedlicher Zeiträume geleistet wird, die der zyklischen oder phasenhaften Entwicklung bestimmter Pathologien oder der Entwicklung der Abhängigkeit entsprechen.

Für die Ausführung von Nr. 5 bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die betreffenden Pathologien, 6. "Lebensentwurf": den Respekt der Wahlfreiheit der unterstützten Person, wie definiert in Artikel 19 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, angenommen in New York am 13.Dezember 2006 und ratifiziert durch das Zustimmungsgesetz vom 13. Mai 2009.

KAPITEL 3 - Anerkennung Art. 3 - § 1 - Eine nahestehende Hilfsperson ist eine Person, die der unterstützten Person entweder kontinuierliche oder regelmäßige Hilfe und Unterstützung gewährt. § 2 - Um anerkannt zu werden, muss eine nahestehende Hilfsperson gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen: 1. volljährig oder für mündig erklärter Minderjähriger sein, 2.ein affektives oder nachbarschaftliches Vertrauensverhältnis zu der unterstützten Person aufgebaut haben. § 3 - Außerdem müssen folgende Ausübungsbedingungen erfüllt sein: 1. die Unterstützung und Hilfe wird zu nicht beruflichen Zwecken, unentgeltlich und unter Mitwirkung mindestens einer professionellen Hilfskraft gewährt, 2.der Lebensentwurf der unterstützten Person wird berücksichtigt. § 4 - Pro unterstützte Person kann/können die nahestehende(n) Hilfsperson(en) mit Zustimmung der unterstützten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters bei der Krankenkasse der nahestehenden Hilfsperson(en) mittels einer eidesstattlichen Erklärung einen Antrag auf Anerkennung einreichen. Dieser Antrag muss jährlich erneuert werden.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für jede Maßnahme zum Schutz dieser Zielgruppe, die in den föderalen Zuständigkeitsbereich fällt, die Höchstanzahl Personen pro unterstützte Person fest, denen die Eigenschaft als nahestehende Hilfsperson zuerkannt werden kann.

Art. 4 - Die Anerkennung der Eigenschaft als nahestehende Hilfsperson nimmt ein Ende: - auf Anfrage der nahestehenden Hilfsperson oder der unterstützten Person, - beim Ableben der unterstützten Person, - wenn die unterstützte Person aufhört, sehr pflegebedürftig zu sein, - wenn die unterstützte Person dauerhaft in einem Tag- oder Nachtbetreuungsdienst aufgenommen wird, - wenn die nahestehende Hilfsperson die Anerkennungsbedingungen nicht mehr erfüllt, - im Fall der Verurteilung der nahestehenden Hilfsperson wegen Gewalttätigkeit, Misshandlung, Betrug oder Fahrlässigkeit.

KAPITEL 4 - Evaluation Art. 5 - Vorliegendes Gesetz und insbesondere Artikel 3 § 4 und seine Ausführungserlasse werden evaluiert. Diese Evaluation wird den Gesetzgebenden Kammern vor Ende des zweiten Jahres nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt vorgelegt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und Personen mit Behinderung, beauftragt mit Berufsrisiken Ph. COURARD Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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