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Loi du 12 juin 2020
publié le 03 octobre 2022

Loi modifiant les périodes survenues durant le repos prénatal et pouvant être prises en compte pour la prolongation du repos postnatal. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2022041763
pub.
03/10/2022
prom.
12/06/2020
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


12 JUIN 2020. - Loi modifiant les périodes survenues durant le repos prénatal et pouvant être prises en compte pour la prolongation du repos postnatal. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 3 et 6 à 8 de la loi du 12 juin 2020 modifiant les périodes survenues durant le repos prénatal et pouvant être prises en compte pour la prolongation du repos postnatal (Moniteur belge du 18 juin 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 12. JUIN 2020 - Gesetz zur Abänderung der Zeiträume, die sich innerhalb der pränatalen Ruhezeit befinden und für die Verlängerung der postnatalen Ruhezeit berücksichtigt werden können PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) Art. 3 - In Artikel 39 des Gesetzes über die Arbeit vom 16. März 1971, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2018, wird Absatz 4 aufgehoben. (...) Art. 6 - In Artikel 114 Absatz 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 20.

Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2018, wird der Satz "Auf Antrag der Berechtigten kann die postnatale Ruhezeit von neun Wochen um eine Woche verlängert werden, wenn die Berechtigte während des gesamten Zeitraums von sechs Wochen vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum arbeitsunfähig gewesen ist, oder um acht Wochen, wenn eine Mehrlingsgeburt zu erwarten ist." aufgehoben.

Art. 7 - Der König kann die durch die Artikel 2, 4 und 5 abgeänderten Bestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen.

Art. 8 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. März 2020.

Das Recht auf Verlängerung des Zeitraums der Arbeitsunterbrechung nach der neunten Woche um eine weitere Woche gemäß Artikel 39 Absatz 4 des Gesetzes über die Arbeit vom 16. März 1971, wie vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes festgelegt, bleibt für Arbeitnehmerinnen anwendbar, die auf der Grundlage von Artikel 1 Nr. 11 des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1991 zur Gleichstellung bestimmter Zeiträume mit Arbeitszeiträumen im Hinblick auf die Verlängerung der Arbeitsunterbrechung über die achte Woche nach der Entbindung hinaus, wie nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes festgelegt, die Verlängerung der postnatalen Ruhezeit um mehr als vier Wochen beziehungsweise um mehr als sechs Wochen bei Mehrlingsgeburten nicht in Anspruch nehmen können.

Das Recht auf Verlängerung der postnatalen Ruhezeit von neun Wochen um eine weitere Woche gemäß Artikel 114 Absatz 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wie vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes festgelegt, bleibt für Berechtigte anwendbar, die auf der Grundlage von Artikel 220 Nr. 13 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wie nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes festgelegt, die Verlängerung der postnatalen Ruhezeit um mehr als vier Wochen beziehungsweise um mehr als sechs Wochen bei Mehrlingsgeburten nicht in Anspruch nehmen können.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Die Ministerin der Beschäftigung N. MUYLLE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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