publié le 30 octobre 2007
Loi modifiant la loi du 14 août 1986 relative à la protection et au bien-être des animaux. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
11 MAI 2007. - Loi modifiant la loi du 14 août 1986 relative à la protection et au bien-être des animaux. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande la loi du 11 mai 2007 modifiant la loi du 14 août 1986 relative à la protection et au bien-être des animaux (Moniteur belge du 4 octobre 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 11. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 14.August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch die Gesetze vom 4.
Mai 1995 und 9. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1.Hundezuchtstätte: eine Einrichtung, in der Hündinnen für die Zucht gehalten werden und Hunde aus eigenen Würfen oder aus Würfen anderer Zuchtstätten, die den gesetzlichen Bestimmungen genügen, vermarktet werden, ». 2. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2.Katzenzuchtstätte: eine Einrichtung, in der weibliche Katzen für die Zucht gehalten werden und Katzen aus eigenen Würfen oder aus Würfen anderer Zuchtstätten, die den gesetzlichen Bestimmungen genügen, vermarktet werden, ».
Art. 3 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 10bis - Es ist verboten, einen Kreditvertrag im Sinne des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit im Hinblick auf den Erwerb eines Heimtiers abzuschliessen. » Art. 4 - Artikel 12 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, wird durch folgende Absätze ergänzt: « Um Impulsivkäufen entgegenzuwirken und die Sozialisierung von Hunden und Katzen zu fördern, ist es verboten, Katzen oder Hunde im Geschäftsraum der Tierhandelsunternehmen oder in ihren Nebengebäuden zu halten oder auszustellen.Diese Tierhandelsunternehmen können jedoch als Vermittler beim Handel mit Katzen und Hunden dienen.
Die im vorangehenden Absatz aufgeführte Bestimmung hindert die Eigentümer oder die Betreiber von Tierhandelsunternehmen jedoch nicht daran, auch eine Hundezuchtstätte oder eine Katzenzuchtstätte zu betreiben, sofern sie die vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
Der König kann die notwendigen zusätzlichen Massnahmen ergreifen. » Art. 5 - Artikel 4 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, mit Ausnahme des letzten Absatzes, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2007.
ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX