publié le 14 janvier 2008
Loi relative aux aspects de droit judiciaire de la protection des droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 MAI 2007. - Loi relative aux aspects de droit judiciaire de la protection des droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 11, 33 et 34 de la loi du 10 mai 2007 relative aux aspects de droit judiciaire de la protection des droits de propriété intellectuelle (Moniteur belge du 10 mai 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 10. MAI 2007 - Gesetz über die gerichtsverfahrensrechtlichen Aspekte des Schutzes der geistigen Eigentumsrechte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Mit diesem Gesetz wird insbesondere bezweckt, die Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in belgisches Recht umzusetzen.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente Art. 2 - Artikel 73 § 1 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Die Handelsgerichte erkennen über Anträge im Bereich des Patentwesens oder der ergänzenden Schutzzertifikate, ungeachtet des Betrags, um den es im Antrag geht, selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind. » KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten Art. 3 - Artikel 38 § 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Die Handelsgerichte erkennen über Anträge in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, ungeachtet des Betrags, um den es im Antrag geht, selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind. » KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über den Rechtsschutz der Topographie von Halbleitererzeugnissen Art. 4 - Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über den Rechtsschutz der Topographie von Halbleitererzeugnissen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Die Handelsgerichte erkennen über Anträge in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, ungeachtet des Betrags, um den es im Antrag geht, selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind. » KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte Art. 5 - Artikel 87 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Präsident des Gerichts Erster Instanz und der Präsident des Handelsgerichts stellen in Angelegenheiten, die zum jeweiligen Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte gehören, das Bestehen einer Verletzung des Urheberrechts oder eines ähnlichen Rechts fest und ordnen die Beendigung dieser Verletzung an.» 2. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Sie können ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Urheberrechts oder ähnliches Rechts in Anspruch genommen werden.» 3. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Eine Klage, die mit einer in § 1 erwähnten Klage zusammenhängt und als Gegenstand die Unterlassung einer in Artikel 95 des Gesetzes vom 14.Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2.
August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung hat, wird ebenfalls ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das gemäss § 1 zuständig ist. » Art. 6 - Artikel 87bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Mai 2005, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Ungeachtet des in Artikel 79bis vorgesehenen Rechtsschutzes sind der Präsident des Gerichts Erster Instanz und der Präsident des Handelsgerichts in Angelegenheiten, die zum jeweiligen Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte gehören, befugt, Verstösse gegen Artikel 79bis §§ 2 und 4 festzustellen und je nach Fall: 1.entweder die Anspruchsberechtigten anzuweisen, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der Ausnahmen, die in Artikel 21 § 2, Artikel 22 § 1 Nr. 4, 4bis, 4ter, 4quater, 8, 10, 11 und 13, Artikel 22bis § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Artikel 46 Nr. 3bis, 3ter, 7, 9, 10 und 12 oder den vom König gemäss Artikel 79bis § 2 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen vorgesehen sind, diese Ausnahmen nutzen können, soweit der Begünstigte rechtmässig Zugang zu dem geschützten Werk oder der geschützten Leistung hat, 2. oder den Anspruchsberechtigten aufzuerlegen, die technischen Schutzmassnahmen Artikel 79bis § 4 anzupassen.» b) In § 3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « Der Präsident des Gerichts Erster Instanz » und « kann anordnen » die Wörter « oder der Präsident des Handelsgerichts » eingefügt.c) Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 4 - Eine Klage, die mit einer in § 1 erwähnten Klage zusammenhängt und als Gegenstand die Unterlassung einer in Artikel 95 des Gesetzes vom 14.Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2.
August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung hat, wird ebenfalls ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das gemäss § 1 zuständig ist. » KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht Art. 7 - In das Gesetz vom 31. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht wird ein Artikel 12sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 12sexies - § 1 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz und der Präsident des Handelsgerichts stellen in Angelegenheiten, die zum jeweiligen Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte gehören, das Bestehen einer Verletzung des Rechts eines Herstellers einer Datenbank fest und ordnen die Beendigung dieser Verletzung an.
Sie können ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung des Rechts eines Herstellers einer Datenbank in Anspruch genommen werden.
Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht. Über die Klage wird entschieden unbeschadet der Verfolgung aufgrund derselben Taten durch ein Strafgericht.
Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung, es sei denn, der Richter hat eine Sicherheitsleistung angeordnet. § 2 - Der Präsident kann anordnen, dass der angefochtenen Handlung ein Ende gesetzt werden muss und das Urteil auf die Weise, die er für angemessen erachtet, ganz oder teilweise und auf Kosten des Beklagten veröffentlicht wird. § 3 - Eine Klage, die mit einer in § 1 erwähnten Klage zusammenhängt und als Gegenstand die Unterlassung einer in Artikel 95 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2.
August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung hat, wird ebenfalls ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das gemäss § 1 zuständig ist. » Art. 8 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 5quater, der Artikel 12septies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt 5quater - Klagen über die Anwendung von technischen Schutzmassnahmen Art. 12septies - § 1 - Ungeachtet des in Artikel 12bis vorgesehenen Rechtsschutzes sind der Präsident des Gerichts Erster Instanz und der Präsident des Handelsgerichts in Angelegenheiten, die zum jeweiligen Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte gehören, befugt, Verstösse gegen Artikel 12bis §§ 2 und 5 festzustellen und je nach Fall: 1. entweder die Hersteller von Datenbanken anzuweisen, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der Ausnahmen, die in Artikel 7 Absatz 1 Nr.2 und 3 vorgesehen sind, diese Ausnahmen nutzen können, soweit der Begünstigte rechtmässig Zugang zur Datenbank hat, 2. oder den Herstellern von Datenbanken aufzuerlegen, die technischen Schutzmassnahmen Artikel 12bis § 5 anzupassen. § 2 - Klagen aufgrund von § 1 werden eingereicht auf Veranlassung: 1. der Interessehabenden, 2.des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, 3. eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit Rechtspersönlichkeit, 4.einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten oder gemäss den Kriterien, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt worden sind, vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, zugelassen ist.
In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die in Nr. 3 und 4 erwähnten Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung definierten kollektiven Interessen gerichtlich vorgehen. § 3 - Die in § 1 erwähnte Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht.
Sie kann gemäss den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht werden.
Der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder der Präsident des Handelsgerichts kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden sein Beschluss oder die vom ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.
Der Beschluss ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.
Jeder Beschluss wird auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen Gerichts dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, innerhalb acht Tagen mitgeteilt, ausser wenn der Beschluss auf seinen Antrag hin ergangen ist. Ausserdem muss der Greffier den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, unverzüglich über eine Beschwerde gegen einen gemäss vorliegendem Artikel ergangenen Beschluss informieren. § 4 - Eine Klage, die mit einer in § 1 erwähnten Klage zusammenhängt und als Gegenstand die Unterlassung einer in Artikel 95 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2.
August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung hat, wird ebenfalls ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das gemäss § 1 zuständig ist. » KAPITEL VIII - Abänderungen des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Art. 9 - Artikel 96 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts, mit Ausnahme des Urheberrechts, der ähnlichen Schutzrechte und des Rechtes der Hersteller von Datenbanken, fest und ordnet ihre Beendigung an. § 2 - In § 1 erwähnte Unterlassungsklagen, die auch als Gegenstand die Unterlassung einer in Artikel 95 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2. August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung haben, werden ausschliesslich vor den Präsidenten des Handelsgerichts gebracht, das gemäss § 1 zuständig ist. § 3 - Wenn der Präsident die Unterlassung anordnet, kann er die im Gesetz über das betreffende geistige Eigentumsrecht vorgesehenen Massnahmen anordnen, insofern sie zur Beendigung der festgestellten Verletzung oder deren Auswirkungen beitragen können, mit Ausnahme der Massnahmen zum Ersatz von Schäden, die durch diese Verletzung verursacht worden sind. § 4 - Wenn das Bestehen eines geistigen Eigentumsrechts, das in Belgien durch Anmeldung oder Eintragung geschützt ist, zur Unterstützung einer auf § 1 beruhenden Klage oder der Verteidigung gegen eine solche Klage geltend gemacht wird und wenn der Präsident des Gerichts feststellt, dass dieses Recht, diese Anmeldung oder diese Eintragung nichtig oder verfallen ist, verkündet er diese Nichtigkeit oder diesen Verfall und ordnet die Streichung der Anmeldung oder der Eintragung in den betreffenden Registern an gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das betreffende geistige Eigentumsrecht.
In Abweichung von Artikel 100 Absatz 6 wird der vollstreckbare Charakter des in Absatz 1 erwähnten Nichtigkeits- oder Verfallsbeschlusses gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das betreffende geistige Eigentumsrecht geregelt. » Art. 10 - In Artikel 98 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 14. Juli 1994 und 7. Dezember 1998, wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1bis - Die auf Artikel 96 beruhende Klage wird auf Veranlassung der Personen eingereicht, die aufgrund des Gesetzes über das betreffende geistige Eigentumsrecht befugt sind, eine Klage wegen Verletzung des betreffenden geistigen Eigentumsrechts einzuleiten. » Art. 11 - Artikel 100 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 7 werden die Wörter « auf Artikel 95 oder Artikel 97 » durch die Wörter « auf Artikel 95, Artikel 96 oder Artikel 97 » ersetzt.2. In Absatz 8 werden die Wörter « von Artikel 95 oder Artikel 97 » durch die Wörter « von Artikel 95, Artikel 96 oder Artikel 97 » ersetzt. (...) KAPITEL IX - Aufhebungsbestimmungen Art. 33 - Es werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 10.August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Gerichtsverfahrensrecht, 2. Artikel 118 des Gesetzes vom 14.Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, 3. Artikel 13 des Gesetzes vom 30.Juni 1994 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in belgisches Recht, 4. Artikel 19 des Gesetzes vom 2.August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe, 5. die Artikel 1481 bis 1488 des Gerichtsgesetzbuches. KAPITEL X - Inkrafttreten Art. 34 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX