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Loi relative aux aspects de droit judiciaire de la protection des droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande | Wet betreffende de aspecten van gerechtelijk recht van de bescherming van intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 MAI 2007. - Loi relative aux aspects de droit judiciaire de la protection des droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 MEI 2007. - Wet betreffende de aspecten van gerechtelijk recht van de bescherming van intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1er à 11, 33 et 34 de la loi du 10 mai 2007 relative aux | 11, 33 en 34 van de wet van 10 mei 2007 betreffende de aspecten van |
aspects de droit judiciaire de la protection des droits de propriété | gerechtelijk recht van de bescherming van intellectuele |
intellectuelle (Moniteur belge du 10 mai 2007). | eigendomsrechten (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
10. MAI 2007 - Gesetz über die gerichtsverfahrensrechtlichen Aspekte | 10. MAI 2007 - Gesetz über die gerichtsverfahrensrechtlichen Aspekte |
des Schutzes der geistigen Eigentumsrechte | des Schutzes der geistigen Eigentumsrechte |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung | KAPITEL I - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Mit diesem Gesetz wird insbesondere bezweckt, die Richtlinie | Mit diesem Gesetz wird insbesondere bezweckt, die Richtlinie |
2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des | 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des |
geistigen Eigentums in belgisches Recht umzusetzen. | geistigen Eigentums in belgisches Recht umzusetzen. |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 28. März 1984 über die | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 28. März 1984 über die |
Erfindungspatente | Erfindungspatente |
Art. 2 - Artikel 73 § 1 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die | Art. 2 - Artikel 73 § 1 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die |
Erfindungspatente wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Erfindungspatente wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 1 - Die Handelsgerichte erkennen über Anträge im Bereich des | « § 1 - Die Handelsgerichte erkennen über Anträge im Bereich des |
Patentwesens oder der ergänzenden Schutzzertifikate, ungeachtet des | Patentwesens oder der ergänzenden Schutzzertifikate, ungeachtet des |
Betrags, um den es im Antrag geht, selbst wenn die Parteien keine | Betrags, um den es im Antrag geht, selbst wenn die Parteien keine |
Kaufleute sind. » | Kaufleute sind. » |
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz | KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz |
von pflanzlichen Zuchtprodukten | von pflanzlichen Zuchtprodukten |
Art. 3 - Artikel 38 § 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von | Art. 3 - Artikel 38 § 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von |
pflanzlichen Zuchtprodukten wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | pflanzlichen Zuchtprodukten wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 1 - Die Handelsgerichte erkennen über Anträge in Bezug auf die | « § 1 - Die Handelsgerichte erkennen über Anträge in Bezug auf die |
Anwendung des vorliegenden Gesetzes, ungeachtet des Betrags, um den es | Anwendung des vorliegenden Gesetzes, ungeachtet des Betrags, um den es |
im Antrag geht, selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind. » | im Antrag geht, selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind. » |
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über den | KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über den |
Rechtsschutz der Topographie von Halbleitererzeugnissen | Rechtsschutz der Topographie von Halbleitererzeugnissen |
Art. 4 - Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über den | Art. 4 - Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über den |
Rechtsschutz der Topographie von Halbleitererzeugnissen wird durch | Rechtsschutz der Topographie von Halbleitererzeugnissen wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 1 - Die Handelsgerichte erkennen über Anträge in Bezug auf die | « § 1 - Die Handelsgerichte erkennen über Anträge in Bezug auf die |
Anwendung des vorliegenden Gesetzes, ungeachtet des Betrags, um den es | Anwendung des vorliegenden Gesetzes, ungeachtet des Betrags, um den es |
im Antrag geht, selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind. » | im Antrag geht, selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind. » |
KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
Urheberrecht und ähnliche Rechte | Urheberrecht und ähnliche Rechte |
Art. 5 - Artikel 87 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | Art. 5 - Artikel 87 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
Urheberrecht und ähnliche Rechte wird wie folgt abgeändert: | Urheberrecht und ähnliche Rechte wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Der Präsident des Gerichts Erster Instanz und der Präsident des | « Der Präsident des Gerichts Erster Instanz und der Präsident des |
Handelsgerichts stellen in Angelegenheiten, die zum jeweiligen | Handelsgerichts stellen in Angelegenheiten, die zum jeweiligen |
Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte gehören, das Bestehen einer | Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte gehören, das Bestehen einer |
Verletzung des Urheberrechts oder eines ähnlichen Rechts fest und | Verletzung des Urheberrechts oder eines ähnlichen Rechts fest und |
ordnen die Beendigung dieser Verletzung an. » | ordnen die Beendigung dieser Verletzung an. » |
2. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz | 2. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz |
eingefügt: | eingefügt: |
« Sie können ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Verletzung | « Sie können ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Verletzung |
gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks | gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks |
Verletzung eines Urheberrechts oder ähnliches Rechts in Anspruch | Verletzung eines Urheberrechts oder ähnliches Rechts in Anspruch |
genommen werden. » | genommen werden. » |
3. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 2 - Eine Klage, die mit einer in § 1 erwähnten Klage zusammenhängt | « § 2 - Eine Klage, die mit einer in § 1 erwähnten Klage zusammenhängt |
und als Gegenstand die Unterlassung einer in Artikel 95 des Gesetzes | und als Gegenstand die Unterlassung einer in Artikel 95 des Gesetzes |
vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und | vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und |
den Schutz der Verbraucher oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2. | den Schutz der Verbraucher oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2. |
August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, | August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, |
missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz | missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz |
hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung hat, wird ebenfalls | hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung hat, wird ebenfalls |
ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das gemäss | ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das gemäss |
§ 1 zuständig ist. » | § 1 zuständig ist. » |
Art. 6 - Artikel 87bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 87bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 22. Mai 2005, wird wie folgt abgeändert: | vom 22. Mai 2005, wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | a) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 1 - Ungeachtet des in Artikel 79bis vorgesehenen Rechtsschutzes | « § 1 - Ungeachtet des in Artikel 79bis vorgesehenen Rechtsschutzes |
sind der Präsident des Gerichts Erster Instanz und der Präsident des | sind der Präsident des Gerichts Erster Instanz und der Präsident des |
Handelsgerichts in Angelegenheiten, die zum jeweiligen | Handelsgerichts in Angelegenheiten, die zum jeweiligen |
Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte gehören, befugt, Verstösse gegen | Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte gehören, befugt, Verstösse gegen |
Artikel 79bis §§ 2 und 4 festzustellen und je nach Fall: | Artikel 79bis §§ 2 und 4 festzustellen und je nach Fall: |
1. entweder die Anspruchsberechtigten anzuweisen, die notwendigen | 1. entweder die Anspruchsberechtigten anzuweisen, die notwendigen |
Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der | Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der |
Ausnahmen, die in Artikel 21 § 2, Artikel 22 § 1 Nr. 4, 4bis, 4ter, | Ausnahmen, die in Artikel 21 § 2, Artikel 22 § 1 Nr. 4, 4bis, 4ter, |
4quater, 8, 10, 11 und 13, Artikel 22bis § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und | 4quater, 8, 10, 11 und 13, Artikel 22bis § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und |
Artikel 46 Nr. 3bis, 3ter, 7, 9, 10 und 12 oder den vom König gemäss | Artikel 46 Nr. 3bis, 3ter, 7, 9, 10 und 12 oder den vom König gemäss |
Artikel 79bis § 2 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen vorgesehen sind, | Artikel 79bis § 2 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen vorgesehen sind, |
diese Ausnahmen nutzen können, soweit der Begünstigte rechtmässig | diese Ausnahmen nutzen können, soweit der Begünstigte rechtmässig |
Zugang zu dem geschützten Werk oder der geschützten Leistung hat, | Zugang zu dem geschützten Werk oder der geschützten Leistung hat, |
2. oder den Anspruchsberechtigten aufzuerlegen, die technischen | 2. oder den Anspruchsberechtigten aufzuerlegen, die technischen |
Schutzmassnahmen Artikel 79bis § 4 anzupassen. » | Schutzmassnahmen Artikel 79bis § 4 anzupassen. » |
b) In § 3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « Der Präsident des | b) In § 3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « Der Präsident des |
Gerichts Erster Instanz » und « kann anordnen » die Wörter « oder der | Gerichts Erster Instanz » und « kann anordnen » die Wörter « oder der |
Präsident des Handelsgerichts » eingefügt. | Präsident des Handelsgerichts » eingefügt. |
c) Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | c) Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 4 - Eine Klage, die mit einer in § 1 erwähnten Klage zusammenhängt | « § 4 - Eine Klage, die mit einer in § 1 erwähnten Klage zusammenhängt |
und als Gegenstand die Unterlassung einer in Artikel 95 des Gesetzes | und als Gegenstand die Unterlassung einer in Artikel 95 des Gesetzes |
vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und | vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und |
den Schutz der Verbraucher oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2. | den Schutz der Verbraucher oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2. |
August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, | August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, |
missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz | missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz |
hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung hat, wird ebenfalls | hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung hat, wird ebenfalls |
ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das gemäss | ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das gemäss |
§ 1 zuständig ist. » | § 1 zuständig ist. » |
KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 31. August 1998 zur | KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 31. August 1998 zur |
Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den | Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den |
rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht | rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht |
Art. 7 - In das Gesetz vom 31. August 1998 zur Umsetzung der | Art. 7 - In das Gesetz vom 31. August 1998 zur Umsetzung der |
Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz | Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz |
von Datenbanken in belgisches Recht wird ein Artikel 12sexies mit | von Datenbanken in belgisches Recht wird ein Artikel 12sexies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 12sexies - § 1 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz und | « Art. 12sexies - § 1 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz und |
der Präsident des Handelsgerichts stellen in Angelegenheiten, die zum | der Präsident des Handelsgerichts stellen in Angelegenheiten, die zum |
jeweiligen Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte gehören, das Bestehen | jeweiligen Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte gehören, das Bestehen |
einer Verletzung des Rechts eines Herstellers einer Datenbank fest und | einer Verletzung des Rechts eines Herstellers einer Datenbank fest und |
ordnen die Beendigung dieser Verletzung an. | ordnen die Beendigung dieser Verletzung an. |
Sie können ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Verletzung | Sie können ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Verletzung |
gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks | gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks |
Verletzung des Rechts eines Herstellers einer Datenbank in Anspruch | Verletzung des Rechts eines Herstellers einer Datenbank in Anspruch |
genommen werden. | genommen werden. |
Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht. | Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht. |
Über die Klage wird entschieden unbeschadet der Verfolgung aufgrund | Über die Klage wird entschieden unbeschadet der Verfolgung aufgrund |
derselben Taten durch ein Strafgericht. | derselben Taten durch ein Strafgericht. |
Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines | Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines |
Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung, es sei denn, der Richter | Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung, es sei denn, der Richter |
hat eine Sicherheitsleistung angeordnet. | hat eine Sicherheitsleistung angeordnet. |
§ 2 - Der Präsident kann anordnen, dass der angefochtenen Handlung ein | § 2 - Der Präsident kann anordnen, dass der angefochtenen Handlung ein |
Ende gesetzt werden muss und das Urteil auf die Weise, die er für | Ende gesetzt werden muss und das Urteil auf die Weise, die er für |
angemessen erachtet, ganz oder teilweise und auf Kosten des Beklagten | angemessen erachtet, ganz oder teilweise und auf Kosten des Beklagten |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
§ 3 - Eine Klage, die mit einer in § 1 erwähnten Klage zusammenhängt | § 3 - Eine Klage, die mit einer in § 1 erwähnten Klage zusammenhängt |
und als Gegenstand die Unterlassung einer in Artikel 95 des Gesetzes | und als Gegenstand die Unterlassung einer in Artikel 95 des Gesetzes |
vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und | vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und |
den Schutz der Verbraucher oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2. | den Schutz der Verbraucher oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2. |
August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, | August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, |
missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz | missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz |
hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung hat, wird ebenfalls | hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung hat, wird ebenfalls |
ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das gemäss | ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das gemäss |
§ 1 zuständig ist. » | § 1 zuständig ist. » |
Art. 8 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 5quater, | Art. 8 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 5quater, |
der Artikel 12septies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | der Artikel 12septies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Abschnitt 5quater - Klagen über die Anwendung von technischen | « Abschnitt 5quater - Klagen über die Anwendung von technischen |
Schutzmassnahmen | Schutzmassnahmen |
Art. 12septies - § 1 - Ungeachtet des in Artikel 12bis vorgesehenen | Art. 12septies - § 1 - Ungeachtet des in Artikel 12bis vorgesehenen |
Rechtsschutzes sind der Präsident des Gerichts Erster Instanz und der | Rechtsschutzes sind der Präsident des Gerichts Erster Instanz und der |
Präsident des Handelsgerichts in Angelegenheiten, die zum jeweiligen | Präsident des Handelsgerichts in Angelegenheiten, die zum jeweiligen |
Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte gehören, befugt, Verstösse gegen | Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte gehören, befugt, Verstösse gegen |
Artikel 12bis §§ 2 und 5 festzustellen und je nach Fall: | Artikel 12bis §§ 2 und 5 festzustellen und je nach Fall: |
1. entweder die Hersteller von Datenbanken anzuweisen, die notwendigen | 1. entweder die Hersteller von Datenbanken anzuweisen, die notwendigen |
Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der | Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der |
Ausnahmen, die in Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 und 3 vorgesehen sind, | Ausnahmen, die in Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 und 3 vorgesehen sind, |
diese Ausnahmen nutzen können, soweit der Begünstigte rechtmässig | diese Ausnahmen nutzen können, soweit der Begünstigte rechtmässig |
Zugang zur Datenbank hat, | Zugang zur Datenbank hat, |
2. oder den Herstellern von Datenbanken aufzuerlegen, die technischen | 2. oder den Herstellern von Datenbanken aufzuerlegen, die technischen |
Schutzmassnahmen Artikel 12bis § 5 anzupassen. | Schutzmassnahmen Artikel 12bis § 5 anzupassen. |
§ 2 - Klagen aufgrund von § 1 werden eingereicht auf Veranlassung: | § 2 - Klagen aufgrund von § 1 werden eingereicht auf Veranlassung: |
1. der Interessehabenden, | 1. der Interessehabenden, |
2. des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht | 2. des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht |
gehört, | gehört, |
3. eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit | 3. eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit |
Rechtspersönlichkeit, | Rechtspersönlichkeit, |
4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der | 4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der |
Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten oder | Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten oder |
gemäss den Kriterien, die in einem im Ministerrat beratenen | gemäss den Kriterien, die in einem im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass festgelegt worden sind, vom Minister, zu dessen | Königlichen Erlass festgelegt worden sind, vom Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, zugelassen ist. | Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, zugelassen ist. |
In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des | In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des |
Gerichtsgesetzbuches können die in Nr. 3 und 4 erwähnten Vereinigungen | Gerichtsgesetzbuches können die in Nr. 3 und 4 erwähnten Vereinigungen |
und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung definierten | und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung definierten |
kollektiven Interessen gerichtlich vorgehen. | kollektiven Interessen gerichtlich vorgehen. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und | § 3 - Die in § 1 erwähnte Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und |
untersucht. | untersucht. |
Sie kann gemäss den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des | Sie kann gemäss den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des |
Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht | Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht |
werden. | werden. |
Der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder der Präsident des | Der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder der Präsident des |
Handelsgerichts kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden | Handelsgerichts kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden |
sein Beschluss oder die vom ihm erstellte Zusammenfassung während des | sein Beschluss oder die vom ihm erstellte Zusammenfassung während des |
von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb | von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb |
der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in | der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in |
Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. | Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. |
Der Beschluss ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines | Der Beschluss ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines |
Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. | Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. |
Jeder Beschluss wird auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen | Jeder Beschluss wird auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen |
Gerichts dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | Gerichts dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
Urheberrecht gehört, innerhalb acht Tagen mitgeteilt, ausser wenn der | Urheberrecht gehört, innerhalb acht Tagen mitgeteilt, ausser wenn der |
Beschluss auf seinen Antrag hin ergangen ist. Ausserdem muss der | Beschluss auf seinen Antrag hin ergangen ist. Ausserdem muss der |
Greffier den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | Greffier den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
Urheberrecht gehört, unverzüglich über eine Beschwerde gegen einen | Urheberrecht gehört, unverzüglich über eine Beschwerde gegen einen |
gemäss vorliegendem Artikel ergangenen Beschluss informieren. | gemäss vorliegendem Artikel ergangenen Beschluss informieren. |
§ 4 - Eine Klage, die mit einer in § 1 erwähnten Klage zusammenhängt | § 4 - Eine Klage, die mit einer in § 1 erwähnten Klage zusammenhängt |
und als Gegenstand die Unterlassung einer in Artikel 95 des Gesetzes | und als Gegenstand die Unterlassung einer in Artikel 95 des Gesetzes |
vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und | vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und |
den Schutz der Verbraucher oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2. | den Schutz der Verbraucher oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2. |
August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, | August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, |
missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz | missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz |
hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung hat, wird ebenfalls | hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung hat, wird ebenfalls |
ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das gemäss | ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das gemäss |
§ 1 zuständig ist. » | § 1 zuständig ist. » |
KAPITEL VIII - Abänderungen des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | KAPITEL VIII - Abänderungen des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher |
Art. 9 - Artikel 96 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | Art. 9 - Artikel 96 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, |
abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 1995, wird durch folgende | abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 1995, wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« § 1 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer | « § 1 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer |
Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts, mit Ausnahme des | Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts, mit Ausnahme des |
Urheberrechts, der ähnlichen Schutzrechte und des Rechtes der | Urheberrechts, der ähnlichen Schutzrechte und des Rechtes der |
Hersteller von Datenbanken, fest und ordnet ihre Beendigung an. | Hersteller von Datenbanken, fest und ordnet ihre Beendigung an. |
§ 2 - In § 1 erwähnte Unterlassungsklagen, die auch als Gegenstand die | § 2 - In § 1 erwähnte Unterlassungsklagen, die auch als Gegenstand die |
Unterlassung einer in Artikel 95 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über | Unterlassung einer in Artikel 95 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über |
die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der | die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der |
Verbraucher oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2. August 2002 über | Verbraucher oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2. August 2002 über |
irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln | irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln |
und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe | und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe |
erwähnten Handlung haben, werden ausschliesslich vor den Präsidenten | erwähnten Handlung haben, werden ausschliesslich vor den Präsidenten |
des Handelsgerichts gebracht, das gemäss § 1 zuständig ist. | des Handelsgerichts gebracht, das gemäss § 1 zuständig ist. |
§ 3 - Wenn der Präsident die Unterlassung anordnet, kann er die im | § 3 - Wenn der Präsident die Unterlassung anordnet, kann er die im |
Gesetz über das betreffende geistige Eigentumsrecht vorgesehenen | Gesetz über das betreffende geistige Eigentumsrecht vorgesehenen |
Massnahmen anordnen, insofern sie zur Beendigung der festgestellten | Massnahmen anordnen, insofern sie zur Beendigung der festgestellten |
Verletzung oder deren Auswirkungen beitragen können, mit Ausnahme der | Verletzung oder deren Auswirkungen beitragen können, mit Ausnahme der |
Massnahmen zum Ersatz von Schäden, die durch diese Verletzung | Massnahmen zum Ersatz von Schäden, die durch diese Verletzung |
verursacht worden sind. | verursacht worden sind. |
§ 4 - Wenn das Bestehen eines geistigen Eigentumsrechts, das in | § 4 - Wenn das Bestehen eines geistigen Eigentumsrechts, das in |
Belgien durch Anmeldung oder Eintragung geschützt ist, zur | Belgien durch Anmeldung oder Eintragung geschützt ist, zur |
Unterstützung einer auf § 1 beruhenden Klage oder der Verteidigung | Unterstützung einer auf § 1 beruhenden Klage oder der Verteidigung |
gegen eine solche Klage geltend gemacht wird und wenn der Präsident | gegen eine solche Klage geltend gemacht wird und wenn der Präsident |
des Gerichts feststellt, dass dieses Recht, diese Anmeldung oder diese | des Gerichts feststellt, dass dieses Recht, diese Anmeldung oder diese |
Eintragung nichtig oder verfallen ist, verkündet er diese Nichtigkeit | Eintragung nichtig oder verfallen ist, verkündet er diese Nichtigkeit |
oder diesen Verfall und ordnet die Streichung der Anmeldung oder der | oder diesen Verfall und ordnet die Streichung der Anmeldung oder der |
Eintragung in den betreffenden Registern an gemäss den Bestimmungen | Eintragung in den betreffenden Registern an gemäss den Bestimmungen |
des Gesetzes über das betreffende geistige Eigentumsrecht. | des Gesetzes über das betreffende geistige Eigentumsrecht. |
In Abweichung von Artikel 100 Absatz 6 wird der vollstreckbare | In Abweichung von Artikel 100 Absatz 6 wird der vollstreckbare |
Charakter des in Absatz 1 erwähnten Nichtigkeits- oder | Charakter des in Absatz 1 erwähnten Nichtigkeits- oder |
Verfallsbeschlusses gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das | Verfallsbeschlusses gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das |
betreffende geistige Eigentumsrecht geregelt. » | betreffende geistige Eigentumsrecht geregelt. » |
Art. 10 - In Artikel 98 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 10 - In Artikel 98 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 14. Juli 1994 und 7. Dezember 1998, wird ein § 1bis mit | Gesetze vom 14. Juli 1994 und 7. Dezember 1998, wird ein § 1bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 1bis - Die auf Artikel 96 beruhende Klage wird auf Veranlassung | « § 1bis - Die auf Artikel 96 beruhende Klage wird auf Veranlassung |
der Personen eingereicht, die aufgrund des Gesetzes über das | der Personen eingereicht, die aufgrund des Gesetzes über das |
betreffende geistige Eigentumsrecht befugt sind, eine Klage wegen | betreffende geistige Eigentumsrecht befugt sind, eine Klage wegen |
Verletzung des betreffenden geistigen Eigentumsrechts einzuleiten. » | Verletzung des betreffenden geistigen Eigentumsrechts einzuleiten. » |
Art. 11 - Artikel 100 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 11 - Artikel 100 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 7 werden die Wörter « auf Artikel 95 oder Artikel 97 » | 1. In Absatz 7 werden die Wörter « auf Artikel 95 oder Artikel 97 » |
durch die Wörter « auf Artikel 95, Artikel 96 oder Artikel 97 » | durch die Wörter « auf Artikel 95, Artikel 96 oder Artikel 97 » |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Absatz 8 werden die Wörter « von Artikel 95 oder Artikel 97 » | 2. In Absatz 8 werden die Wörter « von Artikel 95 oder Artikel 97 » |
durch die Wörter « von Artikel 95, Artikel 96 oder Artikel 97 » | durch die Wörter « von Artikel 95, Artikel 96 oder Artikel 97 » |
ersetzt. | ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL IX - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL IX - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 33 - Es werden aufgehoben: | Art. 33 - Es werden aufgehoben: |
1. das Gesetz vom 10. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen | 1. das Gesetz vom 10. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen |
Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von | Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von |
Datenbanken in belgisches Gerichtsverfahrensrecht, | Datenbanken in belgisches Gerichtsverfahrensrecht, |
2. Artikel 118 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | 2. Artikel 118 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, |
3. Artikel 13 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung der | 3. Artikel 13 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung der |
Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von | Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von |
Computerprogrammen in belgisches Recht, | Computerprogrammen in belgisches Recht, |
4. Artikel 19 des Gesetzes vom 2. August 2002 über irreführende | 4. Artikel 19 des Gesetzes vom 2. August 2002 über irreführende |
Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und | Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und |
Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe, | Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe, |
5. die Artikel 1481 bis 1488 des Gerichtsgesetzbuches. | 5. die Artikel 1481 bis 1488 des Gerichtsgesetzbuches. |
KAPITEL X - Inkrafttreten | KAPITEL X - Inkrafttreten |
Art. 34 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats | Art. 34 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats |
nach dem Monat der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |