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Loi relative aux aspects de droit judiciaire de la protection des droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande Wet betreffende de aspecten van gerechtelijk recht van de bescherming van intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 MAI 2007. - Loi relative aux aspects de droit judiciaire de la protection des droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 MEI 2007. - Wet betreffende de aspecten van gerechtelijk recht van de bescherming van intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1er à 11, 33 et 34 de la loi du 10 mai 2007 relative aux 11, 33 en 34 van de wet van 10 mei 2007 betreffende de aspecten van
aspects de droit judiciaire de la protection des droits de propriété gerechtelijk recht van de bescherming van intellectuele
intellectuelle (Moniteur belge du 10 mai 2007). eigendomsrechten (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
10. MAI 2007 - Gesetz über die gerichtsverfahrensrechtlichen Aspekte 10. MAI 2007 - Gesetz über die gerichtsverfahrensrechtlichen Aspekte
des Schutzes der geistigen Eigentumsrechte des Schutzes der geistigen Eigentumsrechte
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung KAPITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Mit diesem Gesetz wird insbesondere bezweckt, die Richtlinie Mit diesem Gesetz wird insbesondere bezweckt, die Richtlinie
2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des
geistigen Eigentums in belgisches Recht umzusetzen. geistigen Eigentums in belgisches Recht umzusetzen.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 28. März 1984 über die KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 28. März 1984 über die
Erfindungspatente Erfindungspatente
Art. 2 - Artikel 73 § 1 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Art. 2 - Artikel 73 § 1 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die
Erfindungspatente wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Erfindungspatente wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 1 - Die Handelsgerichte erkennen über Anträge im Bereich des « § 1 - Die Handelsgerichte erkennen über Anträge im Bereich des
Patentwesens oder der ergänzenden Schutzzertifikate, ungeachtet des Patentwesens oder der ergänzenden Schutzzertifikate, ungeachtet des
Betrags, um den es im Antrag geht, selbst wenn die Parteien keine Betrags, um den es im Antrag geht, selbst wenn die Parteien keine
Kaufleute sind. » Kaufleute sind. »
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz
von pflanzlichen Zuchtprodukten von pflanzlichen Zuchtprodukten
Art. 3 - Artikel 38 § 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von Art. 3 - Artikel 38 § 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von
pflanzlichen Zuchtprodukten wird durch folgende Bestimmung ersetzt: pflanzlichen Zuchtprodukten wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 1 - Die Handelsgerichte erkennen über Anträge in Bezug auf die « § 1 - Die Handelsgerichte erkennen über Anträge in Bezug auf die
Anwendung des vorliegenden Gesetzes, ungeachtet des Betrags, um den es Anwendung des vorliegenden Gesetzes, ungeachtet des Betrags, um den es
im Antrag geht, selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind. » im Antrag geht, selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind. »
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über den KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über den
Rechtsschutz der Topographie von Halbleitererzeugnissen Rechtsschutz der Topographie von Halbleitererzeugnissen
Art. 4 - Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über den Art. 4 - Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 10. Januar 1990 über den
Rechtsschutz der Topographie von Halbleitererzeugnissen wird durch Rechtsschutz der Topographie von Halbleitererzeugnissen wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« § 1 - Die Handelsgerichte erkennen über Anträge in Bezug auf die « § 1 - Die Handelsgerichte erkennen über Anträge in Bezug auf die
Anwendung des vorliegenden Gesetzes, ungeachtet des Betrags, um den es Anwendung des vorliegenden Gesetzes, ungeachtet des Betrags, um den es
im Antrag geht, selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind. » im Antrag geht, selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind. »
KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das
Urheberrecht und ähnliche Rechte Urheberrecht und ähnliche Rechte
Art. 5 - Artikel 87 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Art. 5 - Artikel 87 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das
Urheberrecht und ähnliche Rechte wird wie folgt abgeändert: Urheberrecht und ähnliche Rechte wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Der Präsident des Gerichts Erster Instanz und der Präsident des « Der Präsident des Gerichts Erster Instanz und der Präsident des
Handelsgerichts stellen in Angelegenheiten, die zum jeweiligen Handelsgerichts stellen in Angelegenheiten, die zum jeweiligen
Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte gehören, das Bestehen einer Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte gehören, das Bestehen einer
Verletzung des Urheberrechts oder eines ähnlichen Rechts fest und Verletzung des Urheberrechts oder eines ähnlichen Rechts fest und
ordnen die Beendigung dieser Verletzung an. » ordnen die Beendigung dieser Verletzung an. »
2. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz 2. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz
eingefügt: eingefügt:
« Sie können ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Verletzung « Sie können ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Verletzung
gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks
Verletzung eines Urheberrechts oder ähnliches Rechts in Anspruch Verletzung eines Urheberrechts oder ähnliches Rechts in Anspruch
genommen werden. » genommen werden. »
3. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 3. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Eine Klage, die mit einer in § 1 erwähnten Klage zusammenhängt « § 2 - Eine Klage, die mit einer in § 1 erwähnten Klage zusammenhängt
und als Gegenstand die Unterlassung einer in Artikel 95 des Gesetzes und als Gegenstand die Unterlassung einer in Artikel 95 des Gesetzes
vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und
den Schutz der Verbraucher oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2. den Schutz der Verbraucher oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2.
August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung,
missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz
hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung hat, wird ebenfalls hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung hat, wird ebenfalls
ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das gemäss ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das gemäss
§ 1 zuständig ist. » § 1 zuständig ist. »
Art. 6 - Artikel 87bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 6 - Artikel 87bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 22. Mai 2005, wird wie folgt abgeändert: vom 22. Mai 2005, wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: a) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 1 - Ungeachtet des in Artikel 79bis vorgesehenen Rechtsschutzes « § 1 - Ungeachtet des in Artikel 79bis vorgesehenen Rechtsschutzes
sind der Präsident des Gerichts Erster Instanz und der Präsident des sind der Präsident des Gerichts Erster Instanz und der Präsident des
Handelsgerichts in Angelegenheiten, die zum jeweiligen Handelsgerichts in Angelegenheiten, die zum jeweiligen
Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte gehören, befugt, Verstösse gegen Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte gehören, befugt, Verstösse gegen
Artikel 79bis §§ 2 und 4 festzustellen und je nach Fall: Artikel 79bis §§ 2 und 4 festzustellen und je nach Fall:
1. entweder die Anspruchsberechtigten anzuweisen, die notwendigen 1. entweder die Anspruchsberechtigten anzuweisen, die notwendigen
Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der
Ausnahmen, die in Artikel 21 § 2, Artikel 22 § 1 Nr. 4, 4bis, 4ter, Ausnahmen, die in Artikel 21 § 2, Artikel 22 § 1 Nr. 4, 4bis, 4ter,
4quater, 8, 10, 11 und 13, Artikel 22bis § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 4quater, 8, 10, 11 und 13, Artikel 22bis § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und
Artikel 46 Nr. 3bis, 3ter, 7, 9, 10 und 12 oder den vom König gemäss Artikel 46 Nr. 3bis, 3ter, 7, 9, 10 und 12 oder den vom König gemäss
Artikel 79bis § 2 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen vorgesehen sind, Artikel 79bis § 2 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen vorgesehen sind,
diese Ausnahmen nutzen können, soweit der Begünstigte rechtmässig diese Ausnahmen nutzen können, soweit der Begünstigte rechtmässig
Zugang zu dem geschützten Werk oder der geschützten Leistung hat, Zugang zu dem geschützten Werk oder der geschützten Leistung hat,
2. oder den Anspruchsberechtigten aufzuerlegen, die technischen 2. oder den Anspruchsberechtigten aufzuerlegen, die technischen
Schutzmassnahmen Artikel 79bis § 4 anzupassen. » Schutzmassnahmen Artikel 79bis § 4 anzupassen. »
b) In § 3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « Der Präsident des b) In § 3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « Der Präsident des
Gerichts Erster Instanz » und « kann anordnen » die Wörter « oder der Gerichts Erster Instanz » und « kann anordnen » die Wörter « oder der
Präsident des Handelsgerichts » eingefügt. Präsident des Handelsgerichts » eingefügt.
c) Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: c) Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 4 - Eine Klage, die mit einer in § 1 erwähnten Klage zusammenhängt « § 4 - Eine Klage, die mit einer in § 1 erwähnten Klage zusammenhängt
und als Gegenstand die Unterlassung einer in Artikel 95 des Gesetzes und als Gegenstand die Unterlassung einer in Artikel 95 des Gesetzes
vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und
den Schutz der Verbraucher oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2. den Schutz der Verbraucher oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2.
August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung,
missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz
hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung hat, wird ebenfalls hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung hat, wird ebenfalls
ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das gemäss ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das gemäss
§ 1 zuständig ist. » § 1 zuständig ist. »
KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 31. August 1998 zur KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 31. August 1998 zur
Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den
rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht
Art. 7 - In das Gesetz vom 31. August 1998 zur Umsetzung der Art. 7 - In das Gesetz vom 31. August 1998 zur Umsetzung der
Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz
von Datenbanken in belgisches Recht wird ein Artikel 12sexies mit von Datenbanken in belgisches Recht wird ein Artikel 12sexies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 12sexies - § 1 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz und « Art. 12sexies - § 1 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz und
der Präsident des Handelsgerichts stellen in Angelegenheiten, die zum der Präsident des Handelsgerichts stellen in Angelegenheiten, die zum
jeweiligen Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte gehören, das Bestehen jeweiligen Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte gehören, das Bestehen
einer Verletzung des Rechts eines Herstellers einer Datenbank fest und einer Verletzung des Rechts eines Herstellers einer Datenbank fest und
ordnen die Beendigung dieser Verletzung an. ordnen die Beendigung dieser Verletzung an.
Sie können ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Verletzung Sie können ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Verletzung
gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks
Verletzung des Rechts eines Herstellers einer Datenbank in Anspruch Verletzung des Rechts eines Herstellers einer Datenbank in Anspruch
genommen werden. genommen werden.
Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht. Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht.
Über die Klage wird entschieden unbeschadet der Verfolgung aufgrund Über die Klage wird entschieden unbeschadet der Verfolgung aufgrund
derselben Taten durch ein Strafgericht. derselben Taten durch ein Strafgericht.
Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines
Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung, es sei denn, der Richter Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung, es sei denn, der Richter
hat eine Sicherheitsleistung angeordnet. hat eine Sicherheitsleistung angeordnet.
§ 2 - Der Präsident kann anordnen, dass der angefochtenen Handlung ein § 2 - Der Präsident kann anordnen, dass der angefochtenen Handlung ein
Ende gesetzt werden muss und das Urteil auf die Weise, die er für Ende gesetzt werden muss und das Urteil auf die Weise, die er für
angemessen erachtet, ganz oder teilweise und auf Kosten des Beklagten angemessen erachtet, ganz oder teilweise und auf Kosten des Beklagten
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
§ 3 - Eine Klage, die mit einer in § 1 erwähnten Klage zusammenhängt § 3 - Eine Klage, die mit einer in § 1 erwähnten Klage zusammenhängt
und als Gegenstand die Unterlassung einer in Artikel 95 des Gesetzes und als Gegenstand die Unterlassung einer in Artikel 95 des Gesetzes
vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und
den Schutz der Verbraucher oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2. den Schutz der Verbraucher oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2.
August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung,
missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz
hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung hat, wird ebenfalls hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung hat, wird ebenfalls
ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das gemäss ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das gemäss
§ 1 zuständig ist. » § 1 zuständig ist. »
Art. 8 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 5quater, Art. 8 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 5quater,
der Artikel 12septies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: der Artikel 12septies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Abschnitt 5quater - Klagen über die Anwendung von technischen « Abschnitt 5quater - Klagen über die Anwendung von technischen
Schutzmassnahmen Schutzmassnahmen
Art. 12septies - § 1 - Ungeachtet des in Artikel 12bis vorgesehenen Art. 12septies - § 1 - Ungeachtet des in Artikel 12bis vorgesehenen
Rechtsschutzes sind der Präsident des Gerichts Erster Instanz und der Rechtsschutzes sind der Präsident des Gerichts Erster Instanz und der
Präsident des Handelsgerichts in Angelegenheiten, die zum jeweiligen Präsident des Handelsgerichts in Angelegenheiten, die zum jeweiligen
Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte gehören, befugt, Verstösse gegen Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte gehören, befugt, Verstösse gegen
Artikel 12bis §§ 2 und 5 festzustellen und je nach Fall: Artikel 12bis §§ 2 und 5 festzustellen und je nach Fall:
1. entweder die Hersteller von Datenbanken anzuweisen, die notwendigen 1. entweder die Hersteller von Datenbanken anzuweisen, die notwendigen
Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der
Ausnahmen, die in Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 und 3 vorgesehen sind, Ausnahmen, die in Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 und 3 vorgesehen sind,
diese Ausnahmen nutzen können, soweit der Begünstigte rechtmässig diese Ausnahmen nutzen können, soweit der Begünstigte rechtmässig
Zugang zur Datenbank hat, Zugang zur Datenbank hat,
2. oder den Herstellern von Datenbanken aufzuerlegen, die technischen 2. oder den Herstellern von Datenbanken aufzuerlegen, die technischen
Schutzmassnahmen Artikel 12bis § 5 anzupassen. Schutzmassnahmen Artikel 12bis § 5 anzupassen.
§ 2 - Klagen aufgrund von § 1 werden eingereicht auf Veranlassung: § 2 - Klagen aufgrund von § 1 werden eingereicht auf Veranlassung:
1. der Interessehabenden, 1. der Interessehabenden,
2. des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht 2. des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht
gehört, gehört,
3. eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit 3. eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit
Rechtspersönlichkeit, Rechtspersönlichkeit,
4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der 4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der
Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten oder Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten oder
gemäss den Kriterien, die in einem im Ministerrat beratenen gemäss den Kriterien, die in einem im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass festgelegt worden sind, vom Minister, zu dessen Königlichen Erlass festgelegt worden sind, vom Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, zugelassen ist. Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, zugelassen ist.
In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des
Gerichtsgesetzbuches können die in Nr. 3 und 4 erwähnten Vereinigungen Gerichtsgesetzbuches können die in Nr. 3 und 4 erwähnten Vereinigungen
und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung definierten und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung definierten
kollektiven Interessen gerichtlich vorgehen. kollektiven Interessen gerichtlich vorgehen.
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und § 3 - Die in § 1 erwähnte Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und
untersucht. untersucht.
Sie kann gemäss den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des Sie kann gemäss den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des
Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht
werden. werden.
Der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder der Präsident des Der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder der Präsident des
Handelsgerichts kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden Handelsgerichts kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden
sein Beschluss oder die vom ihm erstellte Zusammenfassung während des sein Beschluss oder die vom ihm erstellte Zusammenfassung während des
von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb
der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in
Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.
Der Beschluss ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Der Beschluss ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines
Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.
Jeder Beschluss wird auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen Jeder Beschluss wird auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen
Gerichts dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Gerichts dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Urheberrecht gehört, innerhalb acht Tagen mitgeteilt, ausser wenn der Urheberrecht gehört, innerhalb acht Tagen mitgeteilt, ausser wenn der
Beschluss auf seinen Antrag hin ergangen ist. Ausserdem muss der Beschluss auf seinen Antrag hin ergangen ist. Ausserdem muss der
Greffier den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Greffier den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Urheberrecht gehört, unverzüglich über eine Beschwerde gegen einen Urheberrecht gehört, unverzüglich über eine Beschwerde gegen einen
gemäss vorliegendem Artikel ergangenen Beschluss informieren. gemäss vorliegendem Artikel ergangenen Beschluss informieren.
§ 4 - Eine Klage, die mit einer in § 1 erwähnten Klage zusammenhängt § 4 - Eine Klage, die mit einer in § 1 erwähnten Klage zusammenhängt
und als Gegenstand die Unterlassung einer in Artikel 95 des Gesetzes und als Gegenstand die Unterlassung einer in Artikel 95 des Gesetzes
vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und
den Schutz der Verbraucher oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2. den Schutz der Verbraucher oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2.
August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung,
missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz
hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung hat, wird ebenfalls hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung hat, wird ebenfalls
ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das gemäss ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das gemäss
§ 1 zuständig ist. » § 1 zuständig ist. »
KAPITEL VIII - Abänderungen des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die KAPITEL VIII - Abänderungen des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher
Art. 9 - Artikel 96 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Art. 9 - Artikel 96 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher,
abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 1995, wird durch folgende abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 1995, wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« § 1 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer « § 1 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer
Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts, mit Ausnahme des Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts, mit Ausnahme des
Urheberrechts, der ähnlichen Schutzrechte und des Rechtes der Urheberrechts, der ähnlichen Schutzrechte und des Rechtes der
Hersteller von Datenbanken, fest und ordnet ihre Beendigung an. Hersteller von Datenbanken, fest und ordnet ihre Beendigung an.
§ 2 - In § 1 erwähnte Unterlassungsklagen, die auch als Gegenstand die § 2 - In § 1 erwähnte Unterlassungsklagen, die auch als Gegenstand die
Unterlassung einer in Artikel 95 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über Unterlassung einer in Artikel 95 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über
die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der
Verbraucher oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2. August 2002 über Verbraucher oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2. August 2002 über
irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln
und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe
erwähnten Handlung haben, werden ausschliesslich vor den Präsidenten erwähnten Handlung haben, werden ausschliesslich vor den Präsidenten
des Handelsgerichts gebracht, das gemäss § 1 zuständig ist. des Handelsgerichts gebracht, das gemäss § 1 zuständig ist.
§ 3 - Wenn der Präsident die Unterlassung anordnet, kann er die im § 3 - Wenn der Präsident die Unterlassung anordnet, kann er die im
Gesetz über das betreffende geistige Eigentumsrecht vorgesehenen Gesetz über das betreffende geistige Eigentumsrecht vorgesehenen
Massnahmen anordnen, insofern sie zur Beendigung der festgestellten Massnahmen anordnen, insofern sie zur Beendigung der festgestellten
Verletzung oder deren Auswirkungen beitragen können, mit Ausnahme der Verletzung oder deren Auswirkungen beitragen können, mit Ausnahme der
Massnahmen zum Ersatz von Schäden, die durch diese Verletzung Massnahmen zum Ersatz von Schäden, die durch diese Verletzung
verursacht worden sind. verursacht worden sind.
§ 4 - Wenn das Bestehen eines geistigen Eigentumsrechts, das in § 4 - Wenn das Bestehen eines geistigen Eigentumsrechts, das in
Belgien durch Anmeldung oder Eintragung geschützt ist, zur Belgien durch Anmeldung oder Eintragung geschützt ist, zur
Unterstützung einer auf § 1 beruhenden Klage oder der Verteidigung Unterstützung einer auf § 1 beruhenden Klage oder der Verteidigung
gegen eine solche Klage geltend gemacht wird und wenn der Präsident gegen eine solche Klage geltend gemacht wird und wenn der Präsident
des Gerichts feststellt, dass dieses Recht, diese Anmeldung oder diese des Gerichts feststellt, dass dieses Recht, diese Anmeldung oder diese
Eintragung nichtig oder verfallen ist, verkündet er diese Nichtigkeit Eintragung nichtig oder verfallen ist, verkündet er diese Nichtigkeit
oder diesen Verfall und ordnet die Streichung der Anmeldung oder der oder diesen Verfall und ordnet die Streichung der Anmeldung oder der
Eintragung in den betreffenden Registern an gemäss den Bestimmungen Eintragung in den betreffenden Registern an gemäss den Bestimmungen
des Gesetzes über das betreffende geistige Eigentumsrecht. des Gesetzes über das betreffende geistige Eigentumsrecht.
In Abweichung von Artikel 100 Absatz 6 wird der vollstreckbare In Abweichung von Artikel 100 Absatz 6 wird der vollstreckbare
Charakter des in Absatz 1 erwähnten Nichtigkeits- oder Charakter des in Absatz 1 erwähnten Nichtigkeits- oder
Verfallsbeschlusses gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfallsbeschlusses gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das
betreffende geistige Eigentumsrecht geregelt. » betreffende geistige Eigentumsrecht geregelt. »
Art. 10 - In Artikel 98 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 10 - In Artikel 98 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 14. Juli 1994 und 7. Dezember 1998, wird ein § 1bis mit Gesetze vom 14. Juli 1994 und 7. Dezember 1998, wird ein § 1bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 1bis - Die auf Artikel 96 beruhende Klage wird auf Veranlassung « § 1bis - Die auf Artikel 96 beruhende Klage wird auf Veranlassung
der Personen eingereicht, die aufgrund des Gesetzes über das der Personen eingereicht, die aufgrund des Gesetzes über das
betreffende geistige Eigentumsrecht befugt sind, eine Klage wegen betreffende geistige Eigentumsrecht befugt sind, eine Klage wegen
Verletzung des betreffenden geistigen Eigentumsrechts einzuleiten. » Verletzung des betreffenden geistigen Eigentumsrechts einzuleiten. »
Art. 11 - Artikel 100 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 11 - Artikel 100 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 7 werden die Wörter « auf Artikel 95 oder Artikel 97 » 1. In Absatz 7 werden die Wörter « auf Artikel 95 oder Artikel 97 »
durch die Wörter « auf Artikel 95, Artikel 96 oder Artikel 97 » durch die Wörter « auf Artikel 95, Artikel 96 oder Artikel 97 »
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 8 werden die Wörter « von Artikel 95 oder Artikel 97 » 2. In Absatz 8 werden die Wörter « von Artikel 95 oder Artikel 97 »
durch die Wörter « von Artikel 95, Artikel 96 oder Artikel 97 » durch die Wörter « von Artikel 95, Artikel 96 oder Artikel 97 »
ersetzt. ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL IX - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL IX - Aufhebungsbestimmungen
Art. 33 - Es werden aufgehoben: Art. 33 - Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz vom 10. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen 1. das Gesetz vom 10. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen
Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von
Datenbanken in belgisches Gerichtsverfahrensrecht, Datenbanken in belgisches Gerichtsverfahrensrecht,
2. Artikel 118 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die 2. Artikel 118 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher,
3. Artikel 13 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung der 3. Artikel 13 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung der
Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen in belgisches Recht, Computerprogrammen in belgisches Recht,
4. Artikel 19 des Gesetzes vom 2. August 2002 über irreführende 4. Artikel 19 des Gesetzes vom 2. August 2002 über irreführende
Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und
Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe, Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe,
5. die Artikel 1481 bis 1488 des Gerichtsgesetzbuches. 5. die Artikel 1481 bis 1488 des Gerichtsgesetzbuches.
KAPITEL X - Inkrafttreten KAPITEL X - Inkrafttreten
Art. 34 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats Art. 34 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats
nach dem Monat der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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