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Loi du 10 janvier 2012
publié le 04 février 2014

Loi modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique, en vue d'inscrire la rue cyclable dans le code de la route. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000036
pub.
04/02/2014
prom.
10/01/2012
ELI
eli/loi/2012/01/10/2014000036/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 JANVIER 2012. - Loi modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique, en vue d'inscrire la rue cyclable dans le code de la route. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 10 janvier 2012 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique, en vue d'inscrire la rue cyclable dans le code de la route (Moniteur belge du 3 février 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 10. JANUAR 2012 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße im Hinblick darauf, die Fahrradstraße in die Straßenverkehrsordnung aufzunehmen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, wird ein Punkt 2.61 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2.61 "Fahrradstraße" eine Straße, die als Straße für den Radverkehr eingerichtet ist, auf der spezifische Verhaltensregeln gegenüber Radfahrern gelten, aber auf der auch Motorfahrzeuge fahren dürfen.

Eine Fahrradstraße wird durch ein Verkehrsschild angezeigt, das ihren Beginn angibt und durch ein Verkehrsschild, das ihr Ende angibt." Art. 3 - In Titel II desselben Erlasses wird ein Artikel 22novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 22novies - Verkehr in Fahrradstraßen In Fahrradstraßen darf der Radfahrer die gesamte Breite der Fahrbahn nutzen, wenn sie nur für seine Fahrtrichtung offensteht, und er darf die Hälfte der Fahrbahnbreite an der rechten Seite nutzen, wenn die Fahrbahn für beide Fahrtrichtungen offensteht.

Jede Fahrradstraße ist für Motorfahrzeuge zugänglich. Diese dürfen jedoch keine Radfahrer überholen. Die Geschwindigkeit in einer Fahrradstraße darf nie mehr als 30 km/h betragen." Art. 4 - Der König wird damit beauftragt, im Königlichen Erlass vom 1.

Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zwei Verkehrsschilder vorzusehen, die den Beginn beziehungsweise das Ende der in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes definierten Fahrradstraße anzeigen.

Er kann die durch vorliegendes Gesetz abgeänderten Bestimmungen abändern, aufheben oder ersetzen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz, Frau A. TURTELBOOM

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