publié le 31 octobre 2024
Loi modifiant la loi du 7 mai 1999 sur les jeux de hasard, les paris, les établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs, et insérant l'article 37/1 dans la loi du 19 avril 2002 relative à la rationalisation du fonctionnement et de la gestion de la Loterie Nationale. - Coordination officieuse en langue allemande
7 MAI 2019. - Loi modifiant la loi du 7 mai 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 07/05/1999 pub. 30/11/2010 numac 2010000668 source service public federal interieur Loi sur les jeux de hasard, les établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs. - Traduction allemande de dispositions modificatives fermer sur les jeux de hasard, les paris, les établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs, et insérant l'article 37/1 dans la loi du 19 avril 2002 relative à la rationalisation du fonctionnement et de la gestion de la Loterie Nationale. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 7 mai 2019 modifiant la
loi du 7 mai 1999Documents pertinents retrouvés
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loi
prom.
07/05/1999
pub.
30/11/2010
numac
2010000668
source
service public federal interieur
Loi sur les jeux de hasard, les établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs. - Traduction allemande de dispositions modificatives
fermer sur les jeux de hasard, les paris, les établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs, et insérant l'article 37/1 dans la loi du 19 avril 2002 relative à la rationalisation du fonctionnement et de la gestion de la Loterie Nationale (Moniteur belge du 15 mai 2019), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - l'arrêt n° 36/2021 de la Cour constitutionnelle du 4 mars 2021 (Moniteur belge du 15 juillet 2021); - l'arrêt n° 177/2021 de la Cour constitutionnelle du 9 décembre 2021 (Moniteur belge du 14 mars 2022).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 7. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 7.Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler und zur Einfügung von Artikel 37/1 in das Gesetz vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler
Art. 2 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "11. Glücksspielautomat mit geringem Einsatz: Apparat, auf dem Glücksspiele betrieben werden, wobei mit dem Glücksspiel weniger gespielt werden kann als auf anderen Apparaten in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III, so dass die gesamten Einsätze zu einem geringeren durchschnittlichen Verlust pro Stunde führen als der in Artikel 8 Absatz 3 erwähnte Betrag pro Stunde und die Einsätze pro Spiel den Wert der höchsten im Umlauf befindlichen Münze nicht überschreiten dürfen.
Der König legt die Höhe der in Absatz 1 Nr. 11 erwähnten Einsätze fest."
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "Klassen I und II stattfinden" durch die Wörter "Klassen I und II stattfinden, mit Ausnahme von Karten- oder Gesellschaftsspielen, die in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III, in denen ein Apparat gebraucht wird, stattfinden" ersetzt. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Absatz 1 Nr.3 erwähnte Karten- oder Gesellschaftsspiele, die auf Apparaten angeboten werden, sind Minderjährigen untersagt und dürfen nur mit Apparaten gespielt werden, die von der Kommission für Glücksspiele für diesen Zweck ausdrücklich zugelassen worden sind. Die Kontrolle des Alters der Spieler muss automatisch anhand eines Lesers für elektronische Personalausweise erfolgen.
Die Gemeindebehörde kann in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Karten- oder Gesellschaftsspiele - unabhängig davon, ob sie auf Apparaten angeboten werden oder nicht - bei denen nur ein sehr begrenzter Einsatz erforderlich ist und der Spieler oder Wetter nur einen materiellen Vorteil geringen Wertes erzielen kann, an eine vorherige Erlaubnis und an nichttechnische Betriebsbedingungen knüpfen." 3. Im heutigen Absatz 2 werden die Wörter "in Anwendung von Nr.2 und 3 die Bedingungen" durch die Wörter "in Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 die Bedingungen" ersetzt.
Art. 4 - [...] [Art. 4 für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 177/2021 des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember 2021 (B.S. vom 14. März 2022)]
Art. 5 - In Artikel 10 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Stellvertretern" durch die Wörter "zwölf ordentlichen Mitgliedern, von denen höchstens zwei Drittel dem gleichen Geschlecht angehören, und zwölf Stellvertretern, von denen höchstens zwei Drittel dem gleichen Geschlecht angehören" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 wird Nr. 3 aufgehoben und wird in Nr. 7 das Wort "zehn" durch das Wort "sieben" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "In den fünf Jahren nach Ende ihres Mandats dürfen der Präsident, die ordentlichen Mitglieder und die Stellvertreter weder eine Funktion in einer Glücksspieleinrichtung ausüben noch eine entgeltliche oder unentgeltliche Berater- oder Beratungstätigkeit für eine im Glücksspielsektor tätige natürliche oder juristische Person ausüben noch selbst oder über den Ehepartner oder eine Person, mit der sie gesetzlich zusammenwohnen, oder über einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad ein persönliches, direktes oder indirektes Interesse welcher Art auch immer am Betrieb einer solchen Einrichtung, an einer anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten lizenzpflichtigen Tätigkeit oder gegenüber einer im Glücksspielsektor tätigen natürlichen oder juristischen Person haben." 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das in Absatz 2 erwähnte Verbot gilt auch für die in Artikel 15 § 3 erwähnten Polizeibeamten bei der Kommission während der fünf Jahre nach Ende ihres Einsatzes bei der Kommission."
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14/1 - Die Kommission kann alle Betreffenden durch einen mit Gründen versehenen Antrag um alle für die Ausübung ihrer Befugnisse und für die wissenschaftliche Forschung über Spielverhalten, Spielsucht und Vorbeugung sachdienlichen Informationen ersuchen. Die Kommission legt die Fristen fest, innerhalb derer die Auskünfte mitgeteilt werden müssen. Der König kann die Modalitäten in Bezug auf Sammlung, Speicherung und Übermittlung dieser Daten und die Kontrolle ihrer Einhaltung festlegen."
Art. 8 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die Kommission kann nach Erlaubnis des für Justiz zuständigen Ministers und des für Inneres zuständigen Ministers höchstens vier Polizeibeamte einsetzen, die die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers und Hilfsbeamten des Prokurators des Königs innehaben.
Sie halten als Verbindungsoffiziere den Kontakt zwischen der integrierten Polizei und der Kommission und haben dabei Zugang zu allen Informationen, über die die Kommission verfügt. Unbeschadet der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Befugnisse können diese Polizeibeamten während der Dauer des Einsatzes alle in § 1 Absatz 4 erwähnten Befugnisse ausüben.
Das Verwaltungs- und Besoldungsstatut der in Absatz 1 erwähnten Polizeibeamten ist dasselbe wie das eines Ermittlers oder gegebenenfalls eines Gerichtspolizeikommissars des Zentralamts zur Korruptionsbekämpfung, unabhängig davon, ob sie Personalmitglieder der föderalen oder der lokalen Polizei sind. Die föderale Polizei oder die Polizeizone, der der Polizeibeamte angehört, zahlt als Arbeitgeber zunächst das Gehalt und alle etwaigen Gehaltszuschläge, Zulagen, Entschädigungen oder Beteiligungen, einschließlich der Arbeitgeberbeiträge. Diese werden aus dem in Artikel 19 § 2 erwähnten Fonds erstattet.
Die Modalitäten in Bezug auf den Einsatz von Polizeibeamten, insbesondere gewünschtes Profil, Auswahl, Inhalt ihrer Aufgaben und Arbeitsweise, werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der föderalen Polizei festgelegt."
Art. 9 - In Artikel 15/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "kann die Kommission Artikel 15/3 anwenden" durch die Wörter "wendet die Kommission Artikel 15/3 an" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 15/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art. 15/2 - § 1 - Die Kommission spricht durch einen mit Gründen versehenen Beschluss natürlichen oder juristischen Personen gegenüber, die gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse verstoßen, Mahnungen aus, setzt die Lizenz für einen bestimmten Zeitraum aus oder entzieht sie und verbietet vorläufig beziehungsweise endgültig das Betreiben eines oder mehrerer Glücksspiele. § 2 - Die Gemeinde setzt die Kommission per Post oder auf elektronischem Weg davon in Kenntnis, wenn gegen einen Inhaber einer C-Lizenz von der Polizei ein Protokoll wegen einer der folgenden Taten erstellt worden ist: 1. Störung der öffentlichen Ordnung, 2.Verstoß gegen die am 3. April 1953 koordinierten Gesetzesbestimmungen über den Ausschank gegorener Getränke, den Königlichen Erlass vom 4. April 1953 zur Regelung der Ausführung der Gesetzesbestimmungen über den Ausschank gegorener Getränke oder das Gesetz vom 28. Dezember 1983 über das Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke, 3. Verstoß gegen vorliegendes Gesetz, begangen gegenüber einer Person unter achtzehn Jahren. Nachdem die Kommission von der Gemeinde in Kenntnis gesetzt worden ist, leitet sie ein Sanktionsverfahren ein.
Der Beschluss der Kommission steht im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes, der ihm zugrunde liegt, und zu einem möglichen Rückfall.
Im Rahmen des vorerwähnten Sanktionsverfahrens auf der Grundlage eines Protokolls ist der Bürgermeister ermächtigt, die Glücksspielautomaten in der Glücksspieleinrichtung der Klasse III bis zum endgültigen Beschluss der Kommission versiegeln zu lassen. § 3 - Die Gemeinde setzt die Kommission per Post oder auf elektronischem Weg davon in Kenntnis, wenn gegen einen Inhaber einer F2-Lizenz gemäß Artikel 43/4 § 5 Nr. 1 von der Polizei ein Protokoll wegen einer der folgenden Taten erstellt worden ist: 1. Störung der öffentlichen Ordnung, 2.Verstoß gegen vorliegendes Gesetz, begangen gegenüber einer Person unter achtzehn Jahren, 3. Nichteinhaltung der Bedingungen in Bezug auf die Nebentätigkeit. Nachdem die Kommission von der Gemeinde in Kenntnis gesetzt worden ist, leitet sie ein Sanktionsverfahren ein.
Der Beschluss der Kommission steht im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes, der ihm zugrunde liegt, und zu einem möglichen Rückfall.
Im Rahmen des vorerwähnten Sanktionsverfahrens auf der Grundlage eines Protokolls ist der Bürgermeister ermächtigt, die elektronischen Apparate zur Annahme von Wetten bis zum endgültigen Beschluss der Kommission versiegeln zu lassen."
Art. 11 - Artikel 15/3 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unbeschadet der in Artikel 15/2 vorgesehenen Maßnahmen erlegt die Kommission bei Verstoß gegen die Artikel 4, 8, 26, 27, 43/1, 43/2, 43/2/1, 43/3, 43/4, 46, 54, 58, 60 und 62 und unter den in Artikel 15/1 § 1 festgelegten Bedingungen den Tätern eine administrative Geldbuße auf." [Siehe Entscheid Nr. 36/2021 des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 2021 (B.S. vom 15. Juli 2021)]
Art. 12 - In Artikel 15/4 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "können von der Kommission ergriffen werden" durch die Wörter "werden von der Kommission ergriffen" ersetzt.
Art. 13 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel 24/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 24/1 - § 1 - Die Kommission trifft mindestens zweimal pro Jahr die Expertisezentren im Bereich verhaltensbezogene Süchte, die Zentren für Vorbeugung, die Expertisezentren im Bereich der Verschuldungsthematik sowie die Vertreter der Nutzer. Diese Treffen und die Empfehlungen werden in dem in Artikel 16 erwähnten Bericht festgehalten. § 2 - Im Rahmen ihrer Befugnisse kann die Kommission diskriminierungsfrei alle Untersuchungen und öffentlichen Anhörungen organisieren, um die Ansichten und Standpunkte der Nutzer, Betreiber und Organisationen in den Bereichen der verhaltensbezogenen Süchte und der Verschuldungsthematik zu erfahren.
Diese Anhörungen gewährleisten, dass beim Beschlussverfahren der Kommission die Interessen der Verbraucher und Unternehmen sowie die Gesundheit und das Wohlergehen der Bevölkerung angemessen berücksichtigt werden."
Art. 14 - In Artikel 25 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Januar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird eine Nummer 6/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "6/2. Die F1P-Lizenz erlaubt das Organisieren von Wetten auf Pferderennen unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden, und unter Bedingungen, die für die F1- und gegebenenfalls F1+-Lizenzen festgelegt werden."
Art. 15 - In Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird zwischen den Wörtern "F1-, F1+-, F2-," und den Wörtern "G1- beziehungsweise G2-" das Wort "F1P-," eingefügt.
Art. 16 - In Artikel 31 Nr. 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 36 Nr. 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 39 desselben Gesetzes werden die Wörter "zwei Glücksspiele" durch die Wörter "zwei Glücksspielautomaten und zwei Glücksspielautomaten mit geringem Einsatz" ersetzt.
Art. 19 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Nach dem Satz "Wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss jeder Verwalter oder Geschäftsführer die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein." wird folgender Satz eingefügt: "Der Antragsteller oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, jeder Verwalter beziehungsweise Geschäftsführer darf in den fünf Jahren vor seinem Antrag keine nachteilige Vorgeschichte in Bezug auf strafbare Handlungen oder die öffentliche Ordnung aufweisen, die mit dem Betrieb einer Glücksspieleinrichtung unvereinbar ist. Der König bestimmt die ausführlichen einschlägigen Kriterien." 2. Die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" werden durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" ersetzt. Art. 20 - Artikel 43/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch die Wörter ", oder in Bezug auf eine Tätigkeit, bei der die Mehrheit der Teilnehmer minderjährig ist" ergänzt.2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Kommission kann Wetten verbieten, wenn der reibungslose Ablauf des Ereignisses nicht gewährleistet werden kann oder wenn sie der Ansicht ist, dass spezifische Wettmöglichkeiten betrugsanfällig sind. Die betreffenden Lizenzinhaber werden unverzüglich darüber informiert.
In Bezug auf Wetten, die in der realen Welt abgeschlossen werden, wählt der Spieler aus, an welchen betreffenden Lizenzinhaber er sich wendet, wenn er Fragen oder Anmerkungen zu dessen Betrieb hat."
Art. 21 - Artikel 43/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. Totalisatorwetten auf Pferderennen, die im Ausland stattfinden,". 2. Paragraph 1 Nr.4 wird wie folgt ersetzt: "4. Wetten zu festen oder vertraglich geregelten Quoten auf Pferderennen, die im Ausland stattfinden." 3. [...] 4. [...] [Art. 21 einziger Absatz Nr. 3 und 4 für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 177/2021 des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember 2021 (B.S. vom 14. März 2022)]
Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 43/2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 43/2/1 - § 1 - Veranstalter von Wetten auf Pferderennen müssen über eine F1P-Lizenz verfügen, die die Kommission nur Inhabern einer F1-Lizenz erteilen kann.
Die Kommission fasst einen Beschluss über Anträge auf Erteilung einer F1P-Lizenz innerhalb von drei Monaten nach dem Antrag. § 2 - Der König legt die spezifischen Bedingungen fest, die der Inhaber einer F1P-Lizenz für die Entgegennahme dieser Wetten einhalten muss."
Art. 23 - Artikel 43/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Betreiben einer ortsfesten Glücksspieleinrichtung der Klasse IV muss aufgrund einer vorhergehenden Vereinbarung zwischen der Gemeinde, in der die Einrichtung angesiedelt ist, und dem Betreiber erfolgen. Die Vereinbarung bestimmt den Ort, wo die Glücksspieleinrichtung angesiedelt ist, die Modalitäten und die Öffnungs- und Schließungstage und -zeiten der Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV und die Person, die die Gemeindekontrolle ausübt." 2. In § 2 wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Um der Kommission für Glücksspiele zu ermöglichen, die ihr durch vorliegendes Gesetz zugewiesenen Aufgaben auszuüben, befinden sich die mit dem Betrieb der in Absatz 3 dritter Gedankenstrich erwähnten Glücksspielautomaten verbundenen Daten in einer dauerhaften Einrichtung auf belgischem Staatsgebiet." 3. Paragraph 5 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. Wetten auf Sportereignisse und Pferderennen als Nebentätigkeit von Zeitungshändlern, ob natürliche oder juristische Personen, die als Handelsunternehmen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind, sofern die Wetten nicht an Orten entgegengenommen werden, an denen alkoholische Getränke für den Verzehr vor Ort verkauft werden.
Der König legt die spezifischen Bedingungen fest, denen die Zeitungshändler für die Entgegennahme dieser Wetten genügen müssen.
Sie müssen über eine F2-Lizenz verfügen,".
Art. 24 - Artikel 43/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" ersetzt. 2. Absatz 1 wird durch Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.dafür sorgen, dass die Glücksspieleinrichtung der Klasse IV nicht in der Nähe von Unterrichtsanstalten, Krankenhäusern und Orten, die von Jugendlichen besucht werden, angesiedelt wird, vorbehaltlich einer mit Gründen versehenen Abweichung der Gemeinde, 6. die Vereinbarung vorlegen, die zwischen der Glücksspieleinrichtung der Klasse IV und der Gemeinde, in der die Einrichtung angesiedelt wird, geschlossen worden ist unter der Bedingung, dass die erforderliche F2-Lizenz erteilt wird." 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Bestimmungen von Absatz 1 Nr.5 und 6 finden keine Anwendung auf Antragsteller von F2-Lizenzen für die Entgegennahme von Wetten außerhalb einer in Artikel 43/4 § 5 erwähnten Glücksspieleinrichtung der Klasse IV oder für die Entgegennahme von Wetten in einer in Artikel 43/4 § 2 Absatz 5 erwähnten mobilen Glücksspieleinrichtung."
Art. 25 - Artikel 43/8 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Mit Ausnahme dessen, was Spiele betrifft, die in ihrer Art den in der realen Welt angebotenen Spielen entsprechen, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass jedoch gesonderte Betriebskriterien für zusätzliche Lizenzen im Vergleich zu den Lizenzen bestimmen, die für den Betrieb von Glücksspielen in der realen Welt erteilt werden."
Art. 26 - In Artikel 43/10 Nr. 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" ersetzt.
Art. 27 - In Artikel 50 Nr. 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" ersetzt.
Art. 28 - Artikel 54 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Spielen an den in Artikel 43/4 § 2 Absatz 3 erwähnten Glücksspielautomaten in ortsfesten Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV ist Personen unter einundzwanzig Jahren untersagt." 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Artikel 117 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste dürfen weder direkt noch über eine Mittelsperson irgendeine Funktion in einer Glücksspieleinrichtung ausüben, keine entgeltliche oder unentgeltliche Berater- oder Beratungstätigkeit für eine im Glücksspielsektor tätige natürliche oder juristische Person ausüben und kein Interesse welcher Art auch immer am Betrieb einer solchen Einrichtung, an einer anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten lizenzpflichtigen Tätigkeit oder gegenüber einer im Glücksspielsektor tätigen natürlichen oder juristischen Person haben."
Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 55/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 55/1 - Um der Kommission zu ermöglichen, die ihr durch vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse anvertrauten Aufträge zum Schutz der Spieler zu erfüllen, legt der König die Modalitäten fest, nach denen die Kommission bei der Belgischen Nationalbank nachfragen kann, ob eine Person gemäß der Datei der Zentrale für Kredite an Privatpersonen der Belgischen Nationalbank mit Zahlungen in Verzug ist."
Art. 30 - In Artikel 61 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf Werbung für Glücksspiele."
Art. 31 - Artikel 62 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Klassen I und II" durch die Wörter "der Klassen I und II und von ortsfesten Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV" ersetzt.2. In Absatz 6 werden die Wörter "der Klasse I oder II" durch die Wörter "der Klasse I, II oder der Klasse IV für ortsfeste Glücksspieleinrichtungen" ersetzt. [Siehe Entscheid Nr. 177/2021 des Verfassungsgerichtshofes vom 9.
Dezember 2021 (B.S. vom 14. März 2022)]
Art. 32 - In Kapitel VII "Strafbestimmungen" desselben Gesetzes wird ein Artikel 62/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 62/1 - Jeder Verstoß gegen die in Artikel 3ter vorgeschriebenen Bedingungen wird mit einer Geldbuße von hundert bis hunderttausend EUR bestraft."
Art. 33 - In Artikel 64 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 wird zwischen der Zahl "43/2," und der Zahl "43/3" die Zahl "43/2/1," eingefügt.
Art. 34 - Artikel 71 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10. 0 EUR für Inhaber einer F1P-Lizenz." KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie
Art. 35 - In das Gesetz vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie wird ein Artikel 37/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 37/1 - Die Teilnahme an den von der Nationallotterie organisierten öffentlichen Lotterien ist Minderjährigen untersagt.
Die Alterskontrolle an Automaten, die von der Nationallotterie betrieben werden, erfolgt auf der Grundlage der e-ID oder einer anderen Technologie, durch die diese Kontrolle durchgeführt werden kann und die ein gleiches Niveau hinsichtlich der Sicherheitsgarantie bietet.
Mit den vorerwähnten Automaten sind individuelle physische Apparate gemeint, die gegen Bezahlung und ohne das Eingreifen eines Verkäufers öffentliche Lotteriespiele ausgeben." KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung
Art. 36 - In Abweichung von den Artikeln 23 Absatz 1 Nr. 1 und 24 dürfen Inhaber einer F1- und F2-Lizenz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes über eine von der Kommission für Glücksspiele erteilte Lizenz verfügen, ihre Tätigkeiten unter denselben Bedingungen fortsetzen.
Die in den Artikeln 23 Absatz 1 Nr. 1 und 24 erwähnten Bedingungen gelten für Anträge auf eine Lizenz und Anträge auf Erneuerung einer Lizenz, die frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gestellt werden.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 37 - Die Artikel 3, 14, 21, 22, 23 und 34 treten am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 35 fest.