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Vue multilingue de Loi du 07/05/2019
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Loi modifiant la loi du 7 mai 1999 sur les jeux de hasard, les paris, les établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs, et insérant l'article 37/1 dans la loi du 19 avril 2002 relative à la rationalisation du fonctionnement et de la gestion de la Loterie Nationale. - Coordination officieuse en langue allemande Wet tot wijziging van de wet van 7 mei 1999 op de kansspelen, de weddenschappen, de kansspelinrichtingen en de bescherming van de spelers, en tot invoeging van artikel 37/1 in de wet van 19 april 2002 tot rationalisering van de werking en het beheer van de Nationale Loterij. - Officieuze coördinatie in het Duits
7 MAI 2019. - Loi modifiant la loi du 7 mai 1999 sur les jeux de 7 MEI 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 7 mei 1999 op de
hasard, les paris, les établissements de jeux de hasard et la kansspelen, de weddenschappen, de kansspelinrichtingen en de
protection des joueurs, et insérant l'article 37/1 dans la loi du 19 bescherming van de spelers, en tot invoeging van artikel 37/1 in de
avril 2002 relative à la rationalisation du fonctionnement et de la wet van 19 april 2002 tot rationalisering van de werking en het beheer
gestion de la Loterie Nationale. - Coordination officieuse en langue allemande van de Nationale Loterij. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 7 mai 2019 modifiant la loi du 7 mai 1999 sur de wet van 7 mei 2019 tot wijziging van de wet van 7 mei 1999 op de
les jeux de hasard, les paris, les établissements de jeux de hasard et kansspelen, de weddenschappen, de kansspelinrichtingen en de
la protection des joueurs, et insérant l'article 37/1 dans la loi du bescherming van de spelers, en tot invoeging van artikel 37/1 in de
19 avril 2002 relative à la rationalisation du fonctionnement et de la wet van 19 april 2002 tot rationalisering van de werking en het beheer
gestion de la Loterie Nationale (Moniteur belge du 15 mai 2019), telle van de Nationale Loterij (Belgisch Staatsblad van 15 mei 2019), zoals
qu'elle a été modifiée successivement par : ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij:
- l'arrêt n° 36/2021 de la Cour constitutionnelle du 4 mars 2021 - het arrest nr. 36/2021 van het Grondwettelijk Hof van 4 maart 2021
(Moniteur belge du 15 juillet 2021); (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2021);
- l'arrêt n° 177/2021 de la Cour constitutionnelle du 9 décembre 2021 - het arrest nr. 177/2021 van het Grondwettelijk Hof van 9 december
(Moniteur belge du 14 mars 2022). 2021 (Belgisch Staatsblad van 14 maart 2022).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
7. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über 7. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über
die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den
Schutz der Spieler und zur Einfügung von Artikel 37/1 in das Gesetz Schutz der Spieler und zur Einfügung von Artikel 37/1 in das Gesetz
vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der
Nationallotterie Nationallotterie
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die
Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz
der Spieler der Spieler
Art. 2 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Art. 2 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die
Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz
der Spieler, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird der Spieler, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird
eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"11. Glücksspielautomat mit geringem Einsatz: Apparat, auf dem "11. Glücksspielautomat mit geringem Einsatz: Apparat, auf dem
Glücksspiele betrieben werden, wobei mit dem Glücksspiel weniger Glücksspiele betrieben werden, wobei mit dem Glücksspiel weniger
gespielt werden kann als auf anderen Apparaten in gespielt werden kann als auf anderen Apparaten in
Glücksspieleinrichtungen der Klasse III, so dass die gesamten Einsätze Glücksspieleinrichtungen der Klasse III, so dass die gesamten Einsätze
zu einem geringeren durchschnittlichen Verlust pro Stunde führen als zu einem geringeren durchschnittlichen Verlust pro Stunde führen als
der in Artikel 8 Absatz 3 erwähnte Betrag pro Stunde und die Einsätze der in Artikel 8 Absatz 3 erwähnte Betrag pro Stunde und die Einsätze
pro Spiel den Wert der höchsten im Umlauf befindlichen Münze nicht pro Spiel den Wert der höchsten im Umlauf befindlichen Münze nicht
überschreiten dürfen. überschreiten dürfen.
Der König legt die Höhe der in Absatz 1 Nr. 11 erwähnten Einsätze Der König legt die Höhe der in Absatz 1 Nr. 11 erwähnten Einsätze
fest." fest."
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "Klassen I und II stattfinden" 1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "Klassen I und II stattfinden"
durch die Wörter "Klassen I und II stattfinden, mit Ausnahme von durch die Wörter "Klassen I und II stattfinden, mit Ausnahme von
Karten- oder Gesellschaftsspielen, die in Glücksspieleinrichtungen der Karten- oder Gesellschaftsspielen, die in Glücksspieleinrichtungen der
Klasse III, in denen ein Apparat gebraucht wird, stattfinden" ersetzt. Klasse III, in denen ein Apparat gebraucht wird, stattfinden" ersetzt.
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"In Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Karten- oder Gesellschaftsspiele, die auf "In Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Karten- oder Gesellschaftsspiele, die auf
Apparaten angeboten werden, sind Minderjährigen untersagt und dürfen Apparaten angeboten werden, sind Minderjährigen untersagt und dürfen
nur mit Apparaten gespielt werden, die von der Kommission für nur mit Apparaten gespielt werden, die von der Kommission für
Glücksspiele für diesen Zweck ausdrücklich zugelassen worden sind. Die Glücksspiele für diesen Zweck ausdrücklich zugelassen worden sind. Die
Kontrolle des Alters der Spieler muss automatisch anhand eines Lesers Kontrolle des Alters der Spieler muss automatisch anhand eines Lesers
für elektronische Personalausweise erfolgen. für elektronische Personalausweise erfolgen.
Die Gemeindebehörde kann in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Karten- oder Die Gemeindebehörde kann in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Karten- oder
Gesellschaftsspiele - unabhängig davon, ob sie auf Apparaten angeboten Gesellschaftsspiele - unabhängig davon, ob sie auf Apparaten angeboten
werden oder nicht - bei denen nur ein sehr begrenzter Einsatz werden oder nicht - bei denen nur ein sehr begrenzter Einsatz
erforderlich ist und der Spieler oder Wetter nur einen materiellen erforderlich ist und der Spieler oder Wetter nur einen materiellen
Vorteil geringen Wertes erzielen kann, an eine vorherige Erlaubnis und Vorteil geringen Wertes erzielen kann, an eine vorherige Erlaubnis und
an nichttechnische Betriebsbedingungen knüpfen." an nichttechnische Betriebsbedingungen knüpfen."
3. Im heutigen Absatz 2 werden die Wörter "in Anwendung von Nr. 2 und 3. Im heutigen Absatz 2 werden die Wörter "in Anwendung von Nr. 2 und
3 die Bedingungen" durch die Wörter "in Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 die Bedingungen" durch die Wörter "in Anwendung der Absätze 1, 2 und
3 die Bedingungen" ersetzt. 3 die Bedingungen" ersetzt.
Art. 4 - [...] Art. 4 - [...]
[Art. 4 für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 177/2021 des [Art. 4 für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 177/2021 des
Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember 2021 (B.S. vom 14. März Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember 2021 (B.S. vom 14. März
2022)] 2022)]
Art. 5 - In Artikel 10 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 5 - In Artikel 10 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "zwölf ordentlichen Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "zwölf ordentlichen
Mitgliedern und zwölf Stellvertretern" durch die Wörter "zwölf Mitgliedern und zwölf Stellvertretern" durch die Wörter "zwölf
ordentlichen Mitgliedern, von denen höchstens zwei Drittel dem ordentlichen Mitgliedern, von denen höchstens zwei Drittel dem
gleichen Geschlecht angehören, und zwölf Stellvertretern, von denen gleichen Geschlecht angehören, und zwölf Stellvertretern, von denen
höchstens zwei Drittel dem gleichen Geschlecht angehören" ersetzt. höchstens zwei Drittel dem gleichen Geschlecht angehören" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird Nr. 3 aufgehoben und wird in Nr. 7 das Wort "zehn" 1. In Absatz 1 wird Nr. 3 aufgehoben und wird in Nr. 7 das Wort "zehn"
durch das Wort "sieben" ersetzt. durch das Wort "sieben" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"In den fünf Jahren nach Ende ihres Mandats dürfen der Präsident, die "In den fünf Jahren nach Ende ihres Mandats dürfen der Präsident, die
ordentlichen Mitglieder und die Stellvertreter weder eine Funktion in ordentlichen Mitglieder und die Stellvertreter weder eine Funktion in
einer Glücksspieleinrichtung ausüben noch eine entgeltliche oder einer Glücksspieleinrichtung ausüben noch eine entgeltliche oder
unentgeltliche Berater- oder Beratungstätigkeit für eine im unentgeltliche Berater- oder Beratungstätigkeit für eine im
Glücksspielsektor tätige natürliche oder juristische Person ausüben Glücksspielsektor tätige natürliche oder juristische Person ausüben
noch selbst oder über den Ehepartner oder eine Person, mit der sie noch selbst oder über den Ehepartner oder eine Person, mit der sie
gesetzlich zusammenwohnen, oder über einen Verwandten oder gesetzlich zusammenwohnen, oder über einen Verwandten oder
Verschwägerten bis zum vierten Grad ein persönliches, direktes oder Verschwägerten bis zum vierten Grad ein persönliches, direktes oder
indirektes Interesse welcher Art auch immer am Betrieb einer solchen indirektes Interesse welcher Art auch immer am Betrieb einer solchen
Einrichtung, an einer anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten Einrichtung, an einer anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten
lizenzpflichtigen Tätigkeit oder gegenüber einer im Glücksspielsektor lizenzpflichtigen Tätigkeit oder gegenüber einer im Glücksspielsektor
tätigen natürlichen oder juristischen Person haben." tätigen natürlichen oder juristischen Person haben."
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das in Absatz 2 erwähnte Verbot gilt auch für die in Artikel 15 § 3 "Das in Absatz 2 erwähnte Verbot gilt auch für die in Artikel 15 § 3
erwähnten Polizeibeamten bei der Kommission während der fünf Jahre erwähnten Polizeibeamten bei der Kommission während der fünf Jahre
nach Ende ihres Einsatzes bei der Kommission." nach Ende ihres Einsatzes bei der Kommission."
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14/1 mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 14/1 - Die Kommission kann alle Betreffenden durch einen mit "Art. 14/1 - Die Kommission kann alle Betreffenden durch einen mit
Gründen versehenen Antrag um alle für die Ausübung ihrer Befugnisse Gründen versehenen Antrag um alle für die Ausübung ihrer Befugnisse
und für die wissenschaftliche Forschung über Spielverhalten, und für die wissenschaftliche Forschung über Spielverhalten,
Spielsucht und Vorbeugung sachdienlichen Informationen ersuchen. Die Spielsucht und Vorbeugung sachdienlichen Informationen ersuchen. Die
Kommission legt die Fristen fest, innerhalb derer die Auskünfte Kommission legt die Fristen fest, innerhalb derer die Auskünfte
mitgeteilt werden müssen. Der König kann die Modalitäten in Bezug auf mitgeteilt werden müssen. Der König kann die Modalitäten in Bezug auf
Sammlung, Speicherung und Übermittlung dieser Daten und die Kontrolle Sammlung, Speicherung und Übermittlung dieser Daten und die Kontrolle
ihrer Einhaltung festlegen." ihrer Einhaltung festlegen."
Art. 8 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 10. Januar 2010, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem vom 10. Januar 2010, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Die Kommission kann nach Erlaubnis des für Justiz zuständigen " § 3 - Die Kommission kann nach Erlaubnis des für Justiz zuständigen
Ministers und des für Inneres zuständigen Ministers höchstens vier Ministers und des für Inneres zuständigen Ministers höchstens vier
Polizeibeamte einsetzen, die die Eigenschaft eines Polizeibeamte einsetzen, die die Eigenschaft eines
Gerichtspolizeioffiziers und Hilfsbeamten des Prokurators des Königs Gerichtspolizeioffiziers und Hilfsbeamten des Prokurators des Königs
innehaben. innehaben.
Sie halten als Verbindungsoffiziere den Kontakt zwischen der Sie halten als Verbindungsoffiziere den Kontakt zwischen der
integrierten Polizei und der Kommission und haben dabei Zugang zu integrierten Polizei und der Kommission und haben dabei Zugang zu
allen Informationen, über die die Kommission verfügt. Unbeschadet der allen Informationen, über die die Kommission verfügt. Unbeschadet der
verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Befugnisse können diese verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Befugnisse können diese
Polizeibeamten während der Dauer des Einsatzes alle in § 1 Absatz 4 Polizeibeamten während der Dauer des Einsatzes alle in § 1 Absatz 4
erwähnten Befugnisse ausüben. erwähnten Befugnisse ausüben.
Das Verwaltungs- und Besoldungsstatut der in Absatz 1 erwähnten Das Verwaltungs- und Besoldungsstatut der in Absatz 1 erwähnten
Polizeibeamten ist dasselbe wie das eines Ermittlers oder Polizeibeamten ist dasselbe wie das eines Ermittlers oder
gegebenenfalls eines Gerichtspolizeikommissars des Zentralamts zur gegebenenfalls eines Gerichtspolizeikommissars des Zentralamts zur
Korruptionsbekämpfung, unabhängig davon, ob sie Personalmitglieder der Korruptionsbekämpfung, unabhängig davon, ob sie Personalmitglieder der
föderalen oder der lokalen Polizei sind. Die föderale Polizei oder die föderalen oder der lokalen Polizei sind. Die föderale Polizei oder die
Polizeizone, der der Polizeibeamte angehört, zahlt als Arbeitgeber Polizeizone, der der Polizeibeamte angehört, zahlt als Arbeitgeber
zunächst das Gehalt und alle etwaigen Gehaltszuschläge, Zulagen, zunächst das Gehalt und alle etwaigen Gehaltszuschläge, Zulagen,
Entschädigungen oder Beteiligungen, einschließlich der Entschädigungen oder Beteiligungen, einschließlich der
Arbeitgeberbeiträge. Diese werden aus dem in Artikel 19 § 2 erwähnten Arbeitgeberbeiträge. Diese werden aus dem in Artikel 19 § 2 erwähnten
Fonds erstattet. Fonds erstattet.
Die Modalitäten in Bezug auf den Einsatz von Polizeibeamten, Die Modalitäten in Bezug auf den Einsatz von Polizeibeamten,
insbesondere gewünschtes Profil, Auswahl, Inhalt ihrer Aufgaben und insbesondere gewünschtes Profil, Auswahl, Inhalt ihrer Aufgaben und
Arbeitsweise, werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und Arbeitsweise, werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und
der föderalen Polizei festgelegt." der föderalen Polizei festgelegt."
Art. 9 - In Artikel 15/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 9 - In Artikel 15/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "kann die Kommission Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "kann die Kommission
Artikel 15/3 anwenden" durch die Wörter "wendet die Kommission Artikel Artikel 15/3 anwenden" durch die Wörter "wendet die Kommission Artikel
15/3 an" ersetzt. 15/3 an" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 15/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 10 - Artikel 15/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: vom 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 15/2 - § 1 - Die Kommission spricht durch einen mit Gründen "Art. 15/2 - § 1 - Die Kommission spricht durch einen mit Gründen
versehenen Beschluss natürlichen oder juristischen Personen gegenüber, versehenen Beschluss natürlichen oder juristischen Personen gegenüber,
die gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse verstoßen, die gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse verstoßen,
Mahnungen aus, setzt die Lizenz für einen bestimmten Zeitraum aus oder Mahnungen aus, setzt die Lizenz für einen bestimmten Zeitraum aus oder
entzieht sie und verbietet vorläufig beziehungsweise endgültig das entzieht sie und verbietet vorläufig beziehungsweise endgültig das
Betreiben eines oder mehrerer Glücksspiele. Betreiben eines oder mehrerer Glücksspiele.
§ 2 - Die Gemeinde setzt die Kommission per Post oder auf § 2 - Die Gemeinde setzt die Kommission per Post oder auf
elektronischem Weg davon in Kenntnis, wenn gegen einen Inhaber einer elektronischem Weg davon in Kenntnis, wenn gegen einen Inhaber einer
C-Lizenz von der Polizei ein Protokoll wegen einer der folgenden Taten C-Lizenz von der Polizei ein Protokoll wegen einer der folgenden Taten
erstellt worden ist: erstellt worden ist:
1. Störung der öffentlichen Ordnung, 1. Störung der öffentlichen Ordnung,
2. Verstoß gegen die am 3. April 1953 koordinierten 2. Verstoß gegen die am 3. April 1953 koordinierten
Gesetzesbestimmungen über den Ausschank gegorener Getränke, den Gesetzesbestimmungen über den Ausschank gegorener Getränke, den
Königlichen Erlass vom 4. April 1953 zur Regelung der Ausführung der Königlichen Erlass vom 4. April 1953 zur Regelung der Ausführung der
Gesetzesbestimmungen über den Ausschank gegorener Getränke oder das Gesetzesbestimmungen über den Ausschank gegorener Getränke oder das
Gesetz vom 28. Dezember 1983 über das Patent für den Ausschank Gesetz vom 28. Dezember 1983 über das Patent für den Ausschank
alkoholischer Getränke, alkoholischer Getränke,
3. Verstoß gegen vorliegendes Gesetz, begangen gegenüber einer Person 3. Verstoß gegen vorliegendes Gesetz, begangen gegenüber einer Person
unter achtzehn Jahren. unter achtzehn Jahren.
Nachdem die Kommission von der Gemeinde in Kenntnis gesetzt worden Nachdem die Kommission von der Gemeinde in Kenntnis gesetzt worden
ist, leitet sie ein Sanktionsverfahren ein. ist, leitet sie ein Sanktionsverfahren ein.
Der Beschluss der Kommission steht im Verhältnis zur Schwere des Der Beschluss der Kommission steht im Verhältnis zur Schwere des
Verstoßes, der ihm zugrunde liegt, und zu einem möglichen Rückfall. Verstoßes, der ihm zugrunde liegt, und zu einem möglichen Rückfall.
Im Rahmen des vorerwähnten Sanktionsverfahrens auf der Grundlage eines Im Rahmen des vorerwähnten Sanktionsverfahrens auf der Grundlage eines
Protokolls ist der Bürgermeister ermächtigt, die Glücksspielautomaten Protokolls ist der Bürgermeister ermächtigt, die Glücksspielautomaten
in der Glücksspieleinrichtung der Klasse III bis zum endgültigen in der Glücksspieleinrichtung der Klasse III bis zum endgültigen
Beschluss der Kommission versiegeln zu lassen. Beschluss der Kommission versiegeln zu lassen.
§ 3 - Die Gemeinde setzt die Kommission per Post oder auf § 3 - Die Gemeinde setzt die Kommission per Post oder auf
elektronischem Weg davon in Kenntnis, wenn gegen einen Inhaber einer elektronischem Weg davon in Kenntnis, wenn gegen einen Inhaber einer
F2-Lizenz gemäß Artikel 43/4 § 5 Nr. 1 von der Polizei ein Protokoll F2-Lizenz gemäß Artikel 43/4 § 5 Nr. 1 von der Polizei ein Protokoll
wegen einer der folgenden Taten erstellt worden ist: wegen einer der folgenden Taten erstellt worden ist:
1. Störung der öffentlichen Ordnung, 1. Störung der öffentlichen Ordnung,
2. Verstoß gegen vorliegendes Gesetz, begangen gegenüber einer Person 2. Verstoß gegen vorliegendes Gesetz, begangen gegenüber einer Person
unter achtzehn Jahren, unter achtzehn Jahren,
3. Nichteinhaltung der Bedingungen in Bezug auf die Nebentätigkeit. 3. Nichteinhaltung der Bedingungen in Bezug auf die Nebentätigkeit.
Nachdem die Kommission von der Gemeinde in Kenntnis gesetzt worden Nachdem die Kommission von der Gemeinde in Kenntnis gesetzt worden
ist, leitet sie ein Sanktionsverfahren ein. ist, leitet sie ein Sanktionsverfahren ein.
Der Beschluss der Kommission steht im Verhältnis zur Schwere des Der Beschluss der Kommission steht im Verhältnis zur Schwere des
Verstoßes, der ihm zugrunde liegt, und zu einem möglichen Rückfall. Verstoßes, der ihm zugrunde liegt, und zu einem möglichen Rückfall.
Im Rahmen des vorerwähnten Sanktionsverfahrens auf der Grundlage eines Im Rahmen des vorerwähnten Sanktionsverfahrens auf der Grundlage eines
Protokolls ist der Bürgermeister ermächtigt, die elektronischen Protokolls ist der Bürgermeister ermächtigt, die elektronischen
Apparate zur Annahme von Wetten bis zum endgültigen Beschluss der Apparate zur Annahme von Wetten bis zum endgültigen Beschluss der
Kommission versiegeln zu lassen." Kommission versiegeln zu lassen."
Art. 11 - Artikel 15/3 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 11 - Artikel 15/3 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Unbeschadet der in Artikel 15/2 vorgesehenen Maßnahmen erlegt " § 1 - Unbeschadet der in Artikel 15/2 vorgesehenen Maßnahmen erlegt
die Kommission bei Verstoß gegen die Artikel 4, 8, 26, 27, 43/1, 43/2, die Kommission bei Verstoß gegen die Artikel 4, 8, 26, 27, 43/1, 43/2,
43/2/1, 43/3, 43/4, 46, 54, 58, 60 und 62 und unter den in Artikel 43/2/1, 43/3, 43/4, 46, 54, 58, 60 und 62 und unter den in Artikel
15/1 § 1 festgelegten Bedingungen den Tätern eine administrative 15/1 § 1 festgelegten Bedingungen den Tätern eine administrative
Geldbuße auf." Geldbuße auf."
[Siehe Entscheid Nr. 36/2021 des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März [Siehe Entscheid Nr. 36/2021 des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März
2021 (B.S. vom 15. Juli 2021)] 2021 (B.S. vom 15. Juli 2021)]
Art. 12 - In Artikel 15/4 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 12 - In Artikel 15/4 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "können von der das Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "können von der
Kommission ergriffen werden" durch die Wörter "werden von der Kommission ergriffen werden" durch die Wörter "werden von der
Kommission ergriffen" ersetzt. Kommission ergriffen" ersetzt.
Art. 13 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel 24/1 mit Art. 13 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel 24/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 24/1 - § 1 - Die Kommission trifft mindestens zweimal pro Jahr "Art. 24/1 - § 1 - Die Kommission trifft mindestens zweimal pro Jahr
die Expertisezentren im Bereich verhaltensbezogene Süchte, die Zentren die Expertisezentren im Bereich verhaltensbezogene Süchte, die Zentren
für Vorbeugung, die Expertisezentren im Bereich der für Vorbeugung, die Expertisezentren im Bereich der
Verschuldungsthematik sowie die Vertreter der Nutzer. Diese Treffen Verschuldungsthematik sowie die Vertreter der Nutzer. Diese Treffen
und die Empfehlungen werden in dem in Artikel 16 erwähnten Bericht und die Empfehlungen werden in dem in Artikel 16 erwähnten Bericht
festgehalten. festgehalten.
§ 2 - Im Rahmen ihrer Befugnisse kann die Kommission § 2 - Im Rahmen ihrer Befugnisse kann die Kommission
diskriminierungsfrei alle Untersuchungen und öffentlichen Anhörungen diskriminierungsfrei alle Untersuchungen und öffentlichen Anhörungen
organisieren, um die Ansichten und Standpunkte der Nutzer, Betreiber organisieren, um die Ansichten und Standpunkte der Nutzer, Betreiber
und Organisationen in den Bereichen der verhaltensbezogenen Süchte und und Organisationen in den Bereichen der verhaltensbezogenen Süchte und
der Verschuldungsthematik zu erfahren. der Verschuldungsthematik zu erfahren.
Diese Anhörungen gewährleisten, dass beim Beschlussverfahren der Diese Anhörungen gewährleisten, dass beim Beschlussverfahren der
Kommission die Interessen der Verbraucher und Unternehmen sowie die Kommission die Interessen der Verbraucher und Unternehmen sowie die
Gesundheit und das Wohlergehen der Bevölkerung angemessen Gesundheit und das Wohlergehen der Bevölkerung angemessen
berücksichtigt werden." berücksichtigt werden."
Art. 14 - In Artikel 25 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 14 - In Artikel 25 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 10. Januar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember vom 10. Januar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember
2016, wird eine Nummer 6/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2016, wird eine Nummer 6/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"6/2. Die F1P-Lizenz erlaubt das Organisieren von Wetten auf "6/2. Die F1P-Lizenz erlaubt das Organisieren von Wetten auf
Pferderennen unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden, Pferderennen unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden,
und unter Bedingungen, die für die F1- und gegebenenfalls F1+-Lizenzen und unter Bedingungen, die für die F1- und gegebenenfalls F1+-Lizenzen
festgelegt werden." festgelegt werden."
Art. 15 - In Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 15 - In Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird zwischen den Wörtern "F1-, F1+-, das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird zwischen den Wörtern "F1-, F1+-,
F2-," und den Wörtern "G1- beziehungsweise G2-" das Wort "F1P-," F2-," und den Wörtern "G1- beziehungsweise G2-" das Wort "F1P-,"
eingefügt. eingefügt.
Art. 16 - In Artikel 31 Nr. 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 16 - In Artikel 31 Nr. 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung"
ersetzt. ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 36 Nr. 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 17 - In Artikel 36 Nr. 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung"
ersetzt. ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 39 desselben Gesetzes werden die Wörter "zwei Art. 18 - In Artikel 39 desselben Gesetzes werden die Wörter "zwei
Glücksspiele" durch die Wörter "zwei Glücksspielautomaten und zwei Glücksspiele" durch die Wörter "zwei Glücksspielautomaten und zwei
Glücksspielautomaten mit geringem Einsatz" ersetzt. Glücksspielautomaten mit geringem Einsatz" ersetzt.
Art. 19 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 19 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Nach dem Satz "Wenn es sich um eine juristische Person handelt, 1. Nach dem Satz "Wenn es sich um eine juristische Person handelt,
muss jeder Verwalter oder Geschäftsführer die zivilen und politischen muss jeder Verwalter oder Geschäftsführer die zivilen und politischen
Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der
Funktion entsprechenden Führung sein." wird folgender Satz eingefügt: Funktion entsprechenden Führung sein." wird folgender Satz eingefügt:
"Der Antragsteller oder, wenn es sich um eine juristische Person "Der Antragsteller oder, wenn es sich um eine juristische Person
handelt, jeder Verwalter beziehungsweise Geschäftsführer darf in den handelt, jeder Verwalter beziehungsweise Geschäftsführer darf in den
fünf Jahren vor seinem Antrag keine nachteilige Vorgeschichte in Bezug fünf Jahren vor seinem Antrag keine nachteilige Vorgeschichte in Bezug
auf strafbare Handlungen oder die öffentliche Ordnung aufweisen, die auf strafbare Handlungen oder die öffentliche Ordnung aufweisen, die
mit dem Betrieb einer Glücksspieleinrichtung unvereinbar ist. Der mit dem Betrieb einer Glücksspieleinrichtung unvereinbar ist. Der
König bestimmt die ausführlichen einschlägigen Kriterien." König bestimmt die ausführlichen einschlägigen Kriterien."
2. Die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" werden 2. Die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" werden
durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und der durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und der
regionalen Steuerverwaltung" ersetzt. regionalen Steuerverwaltung" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 43/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 20 - Artikel 43/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch die Wörter ", oder in Bezug auf eine Tätigkeit, 1. Absatz 1 wird durch die Wörter ", oder in Bezug auf eine Tätigkeit,
bei der die Mehrheit der Teilnehmer minderjährig ist" ergänzt. bei der die Mehrheit der Teilnehmer minderjährig ist" ergänzt.
2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Kommission kann Wetten verbieten, wenn der reibungslose Ablauf "Die Kommission kann Wetten verbieten, wenn der reibungslose Ablauf
des Ereignisses nicht gewährleistet werden kann oder wenn sie der des Ereignisses nicht gewährleistet werden kann oder wenn sie der
Ansicht ist, dass spezifische Wettmöglichkeiten betrugsanfällig sind. Ansicht ist, dass spezifische Wettmöglichkeiten betrugsanfällig sind.
Die betreffenden Lizenzinhaber werden unverzüglich darüber informiert. Die betreffenden Lizenzinhaber werden unverzüglich darüber informiert.
In Bezug auf Wetten, die in der realen Welt abgeschlossen werden, In Bezug auf Wetten, die in der realen Welt abgeschlossen werden,
wählt der Spieler aus, an welchen betreffenden Lizenzinhaber er sich wählt der Spieler aus, an welchen betreffenden Lizenzinhaber er sich
wendet, wenn er Fragen oder Anmerkungen zu dessen Betrieb hat." wendet, wenn er Fragen oder Anmerkungen zu dessen Betrieb hat."
Art. 21 - Artikel 43/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 21 - Artikel 43/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. Totalisatorwetten auf Pferderennen, die im Ausland stattfinden,". "2. Totalisatorwetten auf Pferderennen, die im Ausland stattfinden,".
2. Paragraph 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt:
"4. Wetten zu festen oder vertraglich geregelten Quoten auf "4. Wetten zu festen oder vertraglich geregelten Quoten auf
Pferderennen, die im Ausland stattfinden." Pferderennen, die im Ausland stattfinden."
3. [...] 3. [...]
4. [...] 4. [...]
[Art. 21 einziger Absatz Nr. 3 und 4 für nichtig erklärt durch [Art. 21 einziger Absatz Nr. 3 und 4 für nichtig erklärt durch
Entscheid Nr. 177/2021 des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember Entscheid Nr. 177/2021 des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember
2021 (B.S. vom 14. März 2022)] 2021 (B.S. vom 14. März 2022)]
Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 43/2/1 mit folgendem Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 43/2/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 43/2/1 - § 1 - Veranstalter von Wetten auf Pferderennen müssen "Art. 43/2/1 - § 1 - Veranstalter von Wetten auf Pferderennen müssen
über eine F1P-Lizenz verfügen, die die Kommission nur Inhabern einer über eine F1P-Lizenz verfügen, die die Kommission nur Inhabern einer
F1-Lizenz erteilen kann. F1-Lizenz erteilen kann.
Die Kommission fasst einen Beschluss über Anträge auf Erteilung einer Die Kommission fasst einen Beschluss über Anträge auf Erteilung einer
F1P-Lizenz innerhalb von drei Monaten nach dem Antrag. F1P-Lizenz innerhalb von drei Monaten nach dem Antrag.
§ 2 - Der König legt die spezifischen Bedingungen fest, die der § 2 - Der König legt die spezifischen Bedingungen fest, die der
Inhaber einer F1P-Lizenz für die Entgegennahme dieser Wetten einhalten Inhaber einer F1P-Lizenz für die Entgegennahme dieser Wetten einhalten
muss." muss."
Art. 23 - Artikel 43/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 23 - Artikel 43/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Betreiben einer ortsfesten Glücksspieleinrichtung der Klasse IV "Das Betreiben einer ortsfesten Glücksspieleinrichtung der Klasse IV
muss aufgrund einer vorhergehenden Vereinbarung zwischen der Gemeinde, muss aufgrund einer vorhergehenden Vereinbarung zwischen der Gemeinde,
in der die Einrichtung angesiedelt ist, und dem Betreiber erfolgen. in der die Einrichtung angesiedelt ist, und dem Betreiber erfolgen.
Die Vereinbarung bestimmt den Ort, wo die Glücksspieleinrichtung Die Vereinbarung bestimmt den Ort, wo die Glücksspieleinrichtung
angesiedelt ist, die Modalitäten und die Öffnungs- und Schließungstage angesiedelt ist, die Modalitäten und die Öffnungs- und Schließungstage
und -zeiten der Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV und die Person, und -zeiten der Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV und die Person,
die die Gemeindekontrolle ausübt." die die Gemeindekontrolle ausübt."
2. In § 2 wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit folgendem 2. In § 2 wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Um der Kommission für Glücksspiele zu ermöglichen, die ihr durch "Um der Kommission für Glücksspiele zu ermöglichen, die ihr durch
vorliegendes Gesetz zugewiesenen Aufgaben auszuüben, befinden sich die vorliegendes Gesetz zugewiesenen Aufgaben auszuüben, befinden sich die
mit dem Betrieb der in Absatz 3 dritter Gedankenstrich erwähnten mit dem Betrieb der in Absatz 3 dritter Gedankenstrich erwähnten
Glücksspielautomaten verbundenen Daten in einer dauerhaften Glücksspielautomaten verbundenen Daten in einer dauerhaften
Einrichtung auf belgischem Staatsgebiet." Einrichtung auf belgischem Staatsgebiet."
3. Paragraph 5 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 5 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. Wetten auf Sportereignisse und Pferderennen als Nebentätigkeit von "1. Wetten auf Sportereignisse und Pferderennen als Nebentätigkeit von
Zeitungshändlern, ob natürliche oder juristische Personen, die als Zeitungshändlern, ob natürliche oder juristische Personen, die als
Handelsunternehmen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen Handelsunternehmen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen
eingetragen sind, sofern die Wetten nicht an Orten entgegengenommen eingetragen sind, sofern die Wetten nicht an Orten entgegengenommen
werden, an denen alkoholische Getränke für den Verzehr vor Ort werden, an denen alkoholische Getränke für den Verzehr vor Ort
verkauft werden. verkauft werden.
Der König legt die spezifischen Bedingungen fest, denen die Der König legt die spezifischen Bedingungen fest, denen die
Zeitungshändler für die Entgegennahme dieser Wetten genügen müssen. Zeitungshändler für die Entgegennahme dieser Wetten genügen müssen.
Sie müssen über eine F2-Lizenz verfügen,". Sie müssen über eine F2-Lizenz verfügen,".
Art. 24 - Artikel 43/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 24 - Artikel 43/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "des Föderalen Öffentlichen 1. In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" ersetzt. Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" ersetzt.
2. Absatz 1 wird durch Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Absatz 1 wird durch Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. dafür sorgen, dass die Glücksspieleinrichtung der Klasse IV nicht "5. dafür sorgen, dass die Glücksspieleinrichtung der Klasse IV nicht
in der Nähe von Unterrichtsanstalten, Krankenhäusern und Orten, die in der Nähe von Unterrichtsanstalten, Krankenhäusern und Orten, die
von Jugendlichen besucht werden, angesiedelt wird, vorbehaltlich einer von Jugendlichen besucht werden, angesiedelt wird, vorbehaltlich einer
mit Gründen versehenen Abweichung der Gemeinde, mit Gründen versehenen Abweichung der Gemeinde,
6. die Vereinbarung vorlegen, die zwischen der Glücksspieleinrichtung 6. die Vereinbarung vorlegen, die zwischen der Glücksspieleinrichtung
der Klasse IV und der Gemeinde, in der die Einrichtung angesiedelt der Klasse IV und der Gemeinde, in der die Einrichtung angesiedelt
wird, geschlossen worden ist unter der Bedingung, dass die wird, geschlossen worden ist unter der Bedingung, dass die
erforderliche F2-Lizenz erteilt wird." erforderliche F2-Lizenz erteilt wird."
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 5 und 6 finden keine Anwendung auf "Die Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 5 und 6 finden keine Anwendung auf
Antragsteller von F2-Lizenzen für die Entgegennahme von Wetten Antragsteller von F2-Lizenzen für die Entgegennahme von Wetten
außerhalb einer in Artikel 43/4 § 5 erwähnten Glücksspieleinrichtung außerhalb einer in Artikel 43/4 § 5 erwähnten Glücksspieleinrichtung
der Klasse IV oder für die Entgegennahme von Wetten in einer in der Klasse IV oder für die Entgegennahme von Wetten in einer in
Artikel 43/4 § 2 Absatz 5 erwähnten mobilen Glücksspieleinrichtung." Artikel 43/4 § 2 Absatz 5 erwähnten mobilen Glücksspieleinrichtung."
Art. 25 - Artikel 43/8 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 25 - Artikel 43/8 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. Januar 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 10. Januar 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Mit Ausnahme dessen, was Spiele betrifft, die in ihrer Art den in der "Mit Ausnahme dessen, was Spiele betrifft, die in ihrer Art den in der
realen Welt angebotenen Spielen entsprechen, kann der König durch realen Welt angebotenen Spielen entsprechen, kann der König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass jedoch gesonderte einen im Ministerrat beratenen Erlass jedoch gesonderte
Betriebskriterien für zusätzliche Lizenzen im Vergleich zu den Betriebskriterien für zusätzliche Lizenzen im Vergleich zu den
Lizenzen bestimmen, die für den Betrieb von Glücksspielen in der Lizenzen bestimmen, die für den Betrieb von Glücksspielen in der
realen Welt erteilt werden." realen Welt erteilt werden."
Art. 26 - In Artikel 43/10 Nr. 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 26 - In Artikel 43/10 Nr. 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen das Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung"
ersetzt. ersetzt.
Art. 27 - In Artikel 50 Nr. 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 27 - In Artikel 50 Nr. 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung"
ersetzt. ersetzt.
Art. 28 - Artikel 54 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 28 - Artikel 54 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Spielen an den in Artikel 43/4 § 2 Absatz 3 erwähnten "Das Spielen an den in Artikel 43/4 § 2 Absatz 3 erwähnten
Glücksspielautomaten in ortsfesten Glücksspieleinrichtungen der Klasse Glücksspielautomaten in ortsfesten Glücksspieleinrichtungen der Klasse
IV ist Personen unter einundzwanzig Jahren untersagt." IV ist Personen unter einundzwanzig Jahren untersagt."
2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die in Artikel 117 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation "Die in Artikel 117 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes
erwähnten Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste dürfen weder erwähnten Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste dürfen weder
direkt noch über eine Mittelsperson irgendeine Funktion in einer direkt noch über eine Mittelsperson irgendeine Funktion in einer
Glücksspieleinrichtung ausüben, keine entgeltliche oder unentgeltliche Glücksspieleinrichtung ausüben, keine entgeltliche oder unentgeltliche
Berater- oder Beratungstätigkeit für eine im Glücksspielsektor tätige Berater- oder Beratungstätigkeit für eine im Glücksspielsektor tätige
natürliche oder juristische Person ausüben und kein Interesse welcher natürliche oder juristische Person ausüben und kein Interesse welcher
Art auch immer am Betrieb einer solchen Einrichtung, an einer anderen Art auch immer am Betrieb einer solchen Einrichtung, an einer anderen
im vorliegenden Gesetz erwähnten lizenzpflichtigen Tätigkeit oder im vorliegenden Gesetz erwähnten lizenzpflichtigen Tätigkeit oder
gegenüber einer im Glücksspielsektor tätigen natürlichen oder gegenüber einer im Glücksspielsektor tätigen natürlichen oder
juristischen Person haben." juristischen Person haben."
Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 55/1 mit folgendem Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 55/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 55/1 - Um der Kommission zu ermöglichen, die ihr durch "Art. 55/1 - Um der Kommission zu ermöglichen, die ihr durch
vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse anvertrauten Aufträge vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse anvertrauten Aufträge
zum Schutz der Spieler zu erfüllen, legt der König die Modalitäten zum Schutz der Spieler zu erfüllen, legt der König die Modalitäten
fest, nach denen die Kommission bei der Belgischen Nationalbank fest, nach denen die Kommission bei der Belgischen Nationalbank
nachfragen kann, ob eine Person gemäß der Datei der Zentrale für nachfragen kann, ob eine Person gemäß der Datei der Zentrale für
Kredite an Privatpersonen der Belgischen Nationalbank mit Zahlungen in Kredite an Privatpersonen der Belgischen Nationalbank mit Zahlungen in
Verzug ist." Verzug ist."
Art. 30 - In Artikel 61 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 30 - In Artikel 61 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. Januar 2010, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Gesetz vom 10. Januar 2010, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf Werbung für "Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf Werbung für
Glücksspiele." Glücksspiele."
Art. 31 - Artikel 62 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 31 - Artikel 62 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Klassen I und II" durch die 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Klassen I und II" durch die
Wörter "der Klassen I und II und von ortsfesten Wörter "der Klassen I und II und von ortsfesten
Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV" ersetzt. Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV" ersetzt.
2. In Absatz 6 werden die Wörter "der Klasse I oder II" durch die 2. In Absatz 6 werden die Wörter "der Klasse I oder II" durch die
Wörter "der Klasse I, II oder der Klasse IV für ortsfeste Wörter "der Klasse I, II oder der Klasse IV für ortsfeste
Glücksspieleinrichtungen" ersetzt. Glücksspieleinrichtungen" ersetzt.
[Siehe Entscheid Nr. 177/2021 des Verfassungsgerichtshofes vom 9. [Siehe Entscheid Nr. 177/2021 des Verfassungsgerichtshofes vom 9.
Dezember 2021 (B.S. vom 14. März 2022)] Dezember 2021 (B.S. vom 14. März 2022)]
Art. 32 - In Kapitel VII "Strafbestimmungen" desselben Gesetzes wird Art. 32 - In Kapitel VII "Strafbestimmungen" desselben Gesetzes wird
ein Artikel 62/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 62/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 62/1 - Jeder Verstoß gegen die in Artikel 3ter vorgeschriebenen "Art. 62/1 - Jeder Verstoß gegen die in Artikel 3ter vorgeschriebenen
Bedingungen wird mit einer Geldbuße von hundert bis hunderttausend EUR Bedingungen wird mit einer Geldbuße von hundert bis hunderttausend EUR
bestraft." bestraft."
Art. 33 - In Artikel 64 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 wird zwischen der Art. 33 - In Artikel 64 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 wird zwischen der
Zahl "43/2," und der Zahl "43/3" die Zahl "43/2/1," eingefügt. Zahl "43/2," und der Zahl "43/3" die Zahl "43/2/1," eingefügt.
Art. 34 - Artikel 71 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 34 - Artikel 71 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. Januar 2010, wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Gesetz vom 10. Januar 2010, wird durch eine Nummer 10 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"10. 0 EUR für Inhaber einer F1P-Lizenz." "10. 0 EUR für Inhaber einer F1P-Lizenz."
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2002 KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2002
zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie
Art. 35 - In das Gesetz vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Art. 35 - In das Gesetz vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der
Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie wird ein Artikel 37/1 mit Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie wird ein Artikel 37/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 37/1 - Die Teilnahme an den von der Nationallotterie "Art. 37/1 - Die Teilnahme an den von der Nationallotterie
organisierten öffentlichen Lotterien ist Minderjährigen untersagt. organisierten öffentlichen Lotterien ist Minderjährigen untersagt.
Die Alterskontrolle an Automaten, die von der Nationallotterie Die Alterskontrolle an Automaten, die von der Nationallotterie
betrieben werden, erfolgt auf der Grundlage der e-ID oder einer betrieben werden, erfolgt auf der Grundlage der e-ID oder einer
anderen Technologie, durch die diese Kontrolle durchgeführt werden anderen Technologie, durch die diese Kontrolle durchgeführt werden
kann und die ein gleiches Niveau hinsichtlich der Sicherheitsgarantie kann und die ein gleiches Niveau hinsichtlich der Sicherheitsgarantie
bietet. bietet.
Mit den vorerwähnten Automaten sind individuelle physische Apparate Mit den vorerwähnten Automaten sind individuelle physische Apparate
gemeint, die gegen Bezahlung und ohne das Eingreifen eines Verkäufers gemeint, die gegen Bezahlung und ohne das Eingreifen eines Verkäufers
öffentliche Lotteriespiele ausgeben." öffentliche Lotteriespiele ausgeben."
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung
Art. 36 - In Abweichung von den Artikeln 23 Absatz 1 Nr. 1 und 24 Art. 36 - In Abweichung von den Artikeln 23 Absatz 1 Nr. 1 und 24
dürfen Inhaber einer F1- und F2-Lizenz, die zum Zeitpunkt des dürfen Inhaber einer F1- und F2-Lizenz, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes über eine von der Kommission Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes über eine von der Kommission
für Glücksspiele erteilte Lizenz verfügen, ihre Tätigkeiten unter für Glücksspiele erteilte Lizenz verfügen, ihre Tätigkeiten unter
denselben Bedingungen fortsetzen. denselben Bedingungen fortsetzen.
Die in den Artikeln 23 Absatz 1 Nr. 1 und 24 erwähnten Bedingungen Die in den Artikeln 23 Absatz 1 Nr. 1 und 24 erwähnten Bedingungen
gelten für Anträge auf eine Lizenz und Anträge auf Erneuerung einer gelten für Anträge auf eine Lizenz und Anträge auf Erneuerung einer
Lizenz, die frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Lizenz, die frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes gestellt werden. Gesetzes gestellt werden.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 37 - Die Artikel 3, 14, 21, 22, 23 und 34 treten am ersten Tag Art. 37 - Die Artikel 3, 14, 21, 22, 23 und 34 treten am ersten Tag
des dritten Monats nach dem Monat ihrer Veröffentlichung im Belgischen des dritten Monats nach dem Monat ihrer Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 35 fest. Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 35 fest.
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