publié le 01 août 2024
Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'introduction de certaines obligations d'information applicables aux prestataires de services de paiement. - Traduction allemande
7 AVRIL 2023. - Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'introduction de certaines obligations d'information applicables aux prestataires de services de paiement. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 avril 2023 modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'introduction de certaines obligations d'information applicables aux prestataires de services de paiement (Moniteur belge du 18 avril 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 7. APRIL 2023 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf die Einführung bestimmter Informationspflichten für Zahlungsdienstleister PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister um.
Art. 3 - Artikel 1bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Oktober 2022, wird durch Nummern 10 und 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 10. "Richtlinie (EU) 2015/2366": die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, 11. "Verordnung (EU) Nr.260/2012": die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009."
Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel 17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980 und aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "KAPITEL 17 - Pflichten von Zahlungsdienstleistern".
Art. 5 - Artikel 93duodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980 und aufgehoben durch das Gesetz vom 13.
April 2019, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 93duodecies Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen unter: 1. "Zahlungsdienstleister": eine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) bis d) der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Kategorien von Zahlungsdienstleistern oder eine natürliche oder juristische Person, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der vorerwähnten Richtlinie gilt, 2."Zahlungsdienst": eine der in Anhang I Nr. 3 bis 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnten gewerblichen Tätigkeiten, 3. "Zahlung": vorbehaltlich der in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehenen Ausnahmen ein "Zahlungsvorgang" wie in Artikel 4 Nr.5 der vorerwähnten Richtlinie erwähnt oder ein "Finanztransfer" wie in Artikel 4 Nr. 22 der vorerwähnten Richtlinie erwähnt, 4. "Zahler: ein "Zahler" wie in Artikel 4 Nr.8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnt, 5. "Zahlungsempfänger": ein "Zahlungsempfänger" wie in Artikel 4 Nr.9 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnt, 6. "Herkunftsmitgliedstaat": der "Herkunftsmitgliedstaat" wie in Artikel 4 Nr.1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnt, 7. "Aufnahmemitgliedstaat": der "Aufnahmemitgliedstaat" wie in Artikel 4 Nr.2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnt, 8. "Zahlungskonto": ein "Zahlungskonto" wie in Artikel 4 Nr.12 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnt, 9. "IBAN": eine "IBAN" wie in Artikel 2 Nr.15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erwähnt, 10. "BIC": ein "BIC" wie in Artikel 2 Nr.16 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erwähnt."
Art. 6 - In Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 93duodecies/1 - § 1 - Zahlungsdienstleister führen Aufzeichnungen über Zahlungsempfänger und Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalenderquartal erbrachten Zahlungsdienste, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen zu kontrollieren, die gemäß den Bestimmungen des Titels V der Richtlinie 2006/112/EG als in einem Mitgliedstaat erfolgt beziehungsweise erbracht gelten, damit das Ziel der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug erreicht wird. § 2 - Die in § 1 erwähnte Anforderung gilt nur unter folgenden Bedingungen: 1. Die erbrachten Zahlungsdienste beziehen sich auf grenzüberschreitende Zahlungen.2. Der Zahlungsdienstleister tätigt während eines Kalenderquartals im Rahmen seiner Zahlungsdienste mehr als fünfundzwanzig grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger. Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 gilt eine Zahlung als grenzüberschreitende Zahlung, wenn sich der Zahler in einem Mitgliedstaat und der Zahlungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder einem Drittland befindet.
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 wird die Anzahl der grenzüberschreitenden Zahlungen unter Zugrundelegung der Zahlungsdienste berechnet, die der Zahlungsdienstleister pro Mitgliedstaat und pro Kennzeichen wie in Artikel 93duodecies/2 Absatz 2 erwähnt erbringt. Wenn der Zahlungsdienstleister über die Information verfügt, dass der Zahlungsempfänger mehrere Kennzeichen hat, erfolgt die Berechnung pro Zahlungsempfänger. § 3 - Die in § 1 erwähnte Anforderung gilt nicht für Zahlungsdienste, die von den Zahlungsdienstleistern des Zahlers in Bezug auf jegliche Zahlung erbracht werden, bei der mindestens einer der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gemäß seinem BIC oder einem anderen Geschäftskennzeichen, das den Zahlungsdienstleister und dessen Ort eindeutig identifiziert, in einem Mitgliedstaat ansässig ist. Die Zahlungsdienstleister des Zahlers müssen diese Zahlungsdienste jedoch in die in § 2 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 erwähnte Berechnung aufnehmen. § 4 - Findet die in § 1 erwähnte Anforderung Anwendung, so gilt für die Aufzeichnungen Folgendes: 1. Sie werden vom Zahlungsdienstleister in elektronischer Form für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Zahlung ausgeführt wurde, aufbewahrt.2. Sie werden gemäß Artikel 24b der Verordnung (EU) Nr.904/2010 der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung zur Verfügung gestellt, damit sie ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 3 dieser Bestimmungen nachkommen kann, wenn: a) Belgien der Herkunftsmitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters ist, b) Belgien der Aufnahmemitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters ist, sofern Belgien nicht sein Herkunftsmitgliedstaat ist, er aber in Belgien Zahlungsdienste erbringt."
Art. 7 - In dasselbe Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 93duodecies/2 - Für die Anwendung von Artikel 93duodecies/1 § 2 Absatz 2 und unbeschadet der Bestimmungen des Titels V der Richtlinie 2006/112/EG gilt der Ort des Zahlers als in dem Mitgliedstaat belegen: 1. dem die IBAN des Zahlungskontos des Zahlers oder jedes andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahler identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, 2.dem der BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, falls keine Kennzeichen wie in Nr. 1 erwähnt vorliegen.
Für die Anwendung von Artikel 93duodecies/1 § 2 Absatz 2 und unbeschadet der Bestimmungen des Titels V der Richtlinie 2006/112/EG gilt der Ort des Zahlungsempfängers als in dem Mitgliedstaat belegen: 1. dem die IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers oder jedes andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahlungsempfänger identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, 2.dem der BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, falls keine Kennzeichen wie in Nr. 1 erwähnt vorliegen."
Art. 8 - - In dasselbe Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 93duodecies/3 - Die in Artikel 93duodecies/1 § 1 erwähnten Aufzeichnungen umfassen folgende Informationen: 1. den BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das den Zahlungsdienstleister eindeutig identifiziert, 2.den Namen oder die Bezeichnung des Unternehmens des Zahlungsempfängers gemäß den Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters, 3. falls vorhanden, jegliche Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder sonstige nationale Steuernummer des Zahlungsempfängers, 4.die IBAN oder, falls diese nicht vorhanden ist, jedes andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahlungsempfänger identifiziert und seinen Ort angibt, 5. den BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, wenn der Zahlungsempfänger Geldmittel erhält, jedoch kein Zahlungskonto hat, 6.falls verfügbar, die Adresse des Zahlungsempfängers gemäß den Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters, 7. genaue Angaben zu allen grenzüberschreitenden Zahlungen wie in Artikel 93duodecies/1 § 2 Absatz 1 Nr.1 erwähnt, 8. genaue Angaben zu allen als mit grenzüberschreitenden Zahlungen wie in Nr.7 erwähnt zusammenhängend ermittelten Zahlungserstattungen.
Die in Absatz 1 Nr. 7 und 8 erwähnten Informationen umfassen folgende Angaben: 1. Datum und Uhrzeit der Zahlung oder der Zahlungserstattung, 2.Betrag und Währung der Zahlung oder der Zahlungserstattung, 3. den Ursprungsmitgliedstaat der vom Zahlungsempfänger oder in seinem Namen erhaltenen Zahlung, den Bestimmungsmitgliedstaat, in dem die Erstattung erfolgt, falls zutreffend, sowie die Informationen, die zur Ermittlung des Ursprungs oder des Bestimmungsortes der Zahlung oder der Zahlungserstattung gemäß Artikel 93duodecies/2 notwendig sind, 4.jede Bezugnahme, die die Zahlung eindeutig ausweist, 5. gegebenenfalls die Angabe, dass die Zahlung in den Räumlichkeiten des Händlers eingeleitet wird."
Art. 9 - In dasselbe Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 93duodecies/4 - Die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung bewahrt die gemäß Artikel 93duodecies/1 § 4 Nr. 2 zur Verfügung gestellten Informationen so lange auf, wie es für die Erfüllung ihrer Übermittlungspflicht gemäß Artikel 24b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erforderlich ist."
Art. 10 - In dasselbe Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 93duodecies/5 - Der König bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Aufzeichnungen gemäß Artikel 93duodecies/1 § 4 Nr. 2 zur Verfügung gestellt werden, sowie die Modalitäten hinsichtlich der Art und Weise, wie diese Zurverfügungstellung erfolgt."
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE