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Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'introduction de certaines obligations d'information applicables aux prestataires de services de paiement. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde betreffende de invoering van bepaalde informatieverplichtingen voor betalingsdienstaanbieders. - Duitse vertaling |
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7 AVRIL 2023. - Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée | 7 APRIL 2023. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting |
en ce qui concerne l'introduction de certaines obligations | over de toegevoegde waarde betreffende de invoering van bepaalde |
d'information applicables aux prestataires de services de paiement. - | informatieverplichtingen voor betalingsdienstaanbieders. - Duitse |
Traduction allemande | vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 april |
loi du 7 avril 2023 modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée | 2023 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de |
en ce qui concerne l'introduction de certaines obligations | toegevoegde waarde betreffende de invoering van bepaalde |
d'information applicables aux prestataires de services de paiement | informatieverplichtingen voor betalingsdienstaanbieders (Belgisch |
(Moniteur belge du 18 avril 2023). | Staatsblad van 18 april 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
7. APRIL 2023 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches | 7. APRIL 2023 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches |
in Bezug auf die Einführung bestimmter Informationspflichten für | in Bezug auf die Einführung bestimmter Informationspflichten für |
Zahlungsdienstleister | Zahlungsdienstleister |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2020/284 des | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2020/284 des |
Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im | Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im |
Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für | Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für |
Zahlungsdienstleister um. | Zahlungsdienstleister um. |
Art. 3 - Artikel 1bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch | Art. 3 - Artikel 1bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 16. Oktober 2022, wird durch Nummern 10 und 11 mit | das Gesetz vom 16. Oktober 2022, wird durch Nummern 10 und 11 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
10. "Richtlinie (EU) 2015/2366": die Richtlinie (EU) 2015/2366 des | 10. "Richtlinie (EU) 2015/2366": die Richtlinie (EU) 2015/2366 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über |
Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien | Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien |
2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. | 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. |
1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, | 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, |
11. "Verordnung (EU) Nr. 260/2012": die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 | 11. "Verordnung (EU) Nr. 260/2012": die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur |
Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen | Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen |
für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der | für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der |
Verordnung (EG) Nr. 924/2009." | Verordnung (EG) Nr. 924/2009." |
Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel 17 desselben Gesetzbuches, | Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel 17 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980 und aufgehoben durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980 und aufgehoben durch das |
Gesetz vom 13. April 2019, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 13. April 2019, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"KAPITEL 17 - Pflichten von Zahlungsdienstleistern". | "KAPITEL 17 - Pflichten von Zahlungsdienstleistern". |
Art. 5 - Artikel 93duodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 5 - Artikel 93duodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 8. August 1980 und aufgehoben durch das Gesetz vom 13. | das Gesetz vom 8. August 1980 und aufgehoben durch das Gesetz vom 13. |
April 2019, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | April 2019, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art. 93duodecies Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist zu | "Art. 93duodecies Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. "Zahlungsdienstleister": eine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe | 1. "Zahlungsdienstleister": eine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe |
a) bis d) der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Kategorien von | a) bis d) der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Kategorien von |
Zahlungsdienstleistern oder eine natürliche oder juristische Person, | Zahlungsdienstleistern oder eine natürliche oder juristische Person, |
für die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der vorerwähnten Richtlinie | für die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der vorerwähnten Richtlinie |
gilt, | gilt, |
2. "Zahlungsdienst": eine der in Anhang I Nr. 3 bis 6 der Richtlinie | 2. "Zahlungsdienst": eine der in Anhang I Nr. 3 bis 6 der Richtlinie |
(EU) 2015/2366 erwähnten gewerblichen Tätigkeiten, | (EU) 2015/2366 erwähnten gewerblichen Tätigkeiten, |
3. "Zahlung": vorbehaltlich der in Artikel 3 der Richtlinie (EU) | 3. "Zahlung": vorbehaltlich der in Artikel 3 der Richtlinie (EU) |
2015/2366 vorgesehenen Ausnahmen ein "Zahlungsvorgang" wie in Artikel | 2015/2366 vorgesehenen Ausnahmen ein "Zahlungsvorgang" wie in Artikel |
4 Nr. 5 der vorerwähnten Richtlinie erwähnt oder ein "Finanztransfer" | 4 Nr. 5 der vorerwähnten Richtlinie erwähnt oder ein "Finanztransfer" |
wie in Artikel 4 Nr. 22 der vorerwähnten Richtlinie erwähnt, | wie in Artikel 4 Nr. 22 der vorerwähnten Richtlinie erwähnt, |
4. "Zahler: ein "Zahler" wie in Artikel 4 Nr. 8 der Richtlinie (EU) | 4. "Zahler: ein "Zahler" wie in Artikel 4 Nr. 8 der Richtlinie (EU) |
2015/2366 erwähnt, | 2015/2366 erwähnt, |
5. "Zahlungsempfänger": ein "Zahlungsempfänger" wie in Artikel 4 Nr. 9 | 5. "Zahlungsempfänger": ein "Zahlungsempfänger" wie in Artikel 4 Nr. 9 |
der Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnt, | der Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnt, |
6. "Herkunftsmitgliedstaat": der "Herkunftsmitgliedstaat" wie in | 6. "Herkunftsmitgliedstaat": der "Herkunftsmitgliedstaat" wie in |
Artikel 4 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnt, | Artikel 4 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnt, |
7. "Aufnahmemitgliedstaat": der "Aufnahmemitgliedstaat" wie in Artikel | 7. "Aufnahmemitgliedstaat": der "Aufnahmemitgliedstaat" wie in Artikel |
4 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnt, | 4 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnt, |
8. "Zahlungskonto": ein "Zahlungskonto" wie in Artikel 4 Nr. 12 der | 8. "Zahlungskonto": ein "Zahlungskonto" wie in Artikel 4 Nr. 12 der |
Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnt, | Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnt, |
9. "IBAN": eine "IBAN" wie in Artikel 2 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. | 9. "IBAN": eine "IBAN" wie in Artikel 2 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. |
260/2012 erwähnt, | 260/2012 erwähnt, |
10. "BIC": ein "BIC" wie in Artikel 2 Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. | 10. "BIC": ein "BIC" wie in Artikel 2 Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. |
260/2012 erwähnt." | 260/2012 erwähnt." |
Art. 6 - In Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/1 mit folgendem | Art. 6 - In Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 93duodecies/1 - § 1 - Zahlungsdienstleister führen | "Art. 93duodecies/1 - § 1 - Zahlungsdienstleister führen |
Aufzeichnungen über Zahlungsempfänger und Zahlungen in Bezug auf die | Aufzeichnungen über Zahlungsempfänger und Zahlungen in Bezug auf die |
von ihnen in jedem Kalenderquartal erbrachten Zahlungsdienste, um die | von ihnen in jedem Kalenderquartal erbrachten Zahlungsdienste, um die |
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, | zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, |
Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen zu kontrollieren, die | Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen zu kontrollieren, die |
gemäß den Bestimmungen des Titels V der Richtlinie 2006/112/EG als in | gemäß den Bestimmungen des Titels V der Richtlinie 2006/112/EG als in |
einem Mitgliedstaat erfolgt beziehungsweise erbracht gelten, damit das | einem Mitgliedstaat erfolgt beziehungsweise erbracht gelten, damit das |
Ziel der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug erreicht wird. | Ziel der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug erreicht wird. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Anforderung gilt nur unter folgenden | § 2 - Die in § 1 erwähnte Anforderung gilt nur unter folgenden |
Bedingungen: | Bedingungen: |
1. Die erbrachten Zahlungsdienste beziehen sich auf | 1. Die erbrachten Zahlungsdienste beziehen sich auf |
grenzüberschreitende Zahlungen. | grenzüberschreitende Zahlungen. |
2. Der Zahlungsdienstleister tätigt während eines Kalenderquartals im | 2. Der Zahlungsdienstleister tätigt während eines Kalenderquartals im |
Rahmen seiner Zahlungsdienste mehr als fünfundzwanzig | Rahmen seiner Zahlungsdienste mehr als fünfundzwanzig |
grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger. | grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger. |
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 gilt eine Zahlung als | Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 gilt eine Zahlung als |
grenzüberschreitende Zahlung, wenn sich der Zahler in einem | grenzüberschreitende Zahlung, wenn sich der Zahler in einem |
Mitgliedstaat und der Zahlungsempfänger in einem anderen | Mitgliedstaat und der Zahlungsempfänger in einem anderen |
Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder einem Drittland befindet. | Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder einem Drittland befindet. |
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 wird die Anzahl der | Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 wird die Anzahl der |
grenzüberschreitenden Zahlungen unter Zugrundelegung der | grenzüberschreitenden Zahlungen unter Zugrundelegung der |
Zahlungsdienste berechnet, die der Zahlungsdienstleister pro | Zahlungsdienste berechnet, die der Zahlungsdienstleister pro |
Mitgliedstaat und pro Kennzeichen wie in Artikel 93duodecies/2 Absatz | Mitgliedstaat und pro Kennzeichen wie in Artikel 93duodecies/2 Absatz |
2 erwähnt erbringt. Wenn der Zahlungsdienstleister über die | 2 erwähnt erbringt. Wenn der Zahlungsdienstleister über die |
Information verfügt, dass der Zahlungsempfänger mehrere Kennzeichen | Information verfügt, dass der Zahlungsempfänger mehrere Kennzeichen |
hat, erfolgt die Berechnung pro Zahlungsempfänger. | hat, erfolgt die Berechnung pro Zahlungsempfänger. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Anforderung gilt nicht für Zahlungsdienste, | § 3 - Die in § 1 erwähnte Anforderung gilt nicht für Zahlungsdienste, |
die von den Zahlungsdienstleistern des Zahlers in Bezug auf jegliche | die von den Zahlungsdienstleistern des Zahlers in Bezug auf jegliche |
Zahlung erbracht werden, bei der mindestens einer der | Zahlung erbracht werden, bei der mindestens einer der |
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gemäß seinem BIC oder | Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gemäß seinem BIC oder |
einem anderen Geschäftskennzeichen, das den Zahlungsdienstleister und | einem anderen Geschäftskennzeichen, das den Zahlungsdienstleister und |
dessen Ort eindeutig identifiziert, in einem Mitgliedstaat ansässig | dessen Ort eindeutig identifiziert, in einem Mitgliedstaat ansässig |
ist. Die Zahlungsdienstleister des Zahlers müssen diese | ist. Die Zahlungsdienstleister des Zahlers müssen diese |
Zahlungsdienste jedoch in die in § 2 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 | Zahlungsdienste jedoch in die in § 2 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 |
erwähnte Berechnung aufnehmen. | erwähnte Berechnung aufnehmen. |
§ 4 - Findet die in § 1 erwähnte Anforderung Anwendung, so gilt für | § 4 - Findet die in § 1 erwähnte Anforderung Anwendung, so gilt für |
die Aufzeichnungen Folgendes: | die Aufzeichnungen Folgendes: |
1. Sie werden vom Zahlungsdienstleister in elektronischer Form für | 1. Sie werden vom Zahlungsdienstleister in elektronischer Form für |
einen Zeitraum von drei Kalenderjahren ab Ende des Kalenderjahres, in | einen Zeitraum von drei Kalenderjahren ab Ende des Kalenderjahres, in |
dem die Zahlung ausgeführt wurde, aufbewahrt. | dem die Zahlung ausgeführt wurde, aufbewahrt. |
2. Sie werden gemäß Artikel 24b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 der | 2. Sie werden gemäß Artikel 24b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 der |
mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung zur Verfügung gestellt, | mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung zur Verfügung gestellt, |
damit sie ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 3 dieser Bestimmungen | damit sie ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 3 dieser Bestimmungen |
nachkommen kann, wenn: | nachkommen kann, wenn: |
a) Belgien der Herkunftsmitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters ist, | a) Belgien der Herkunftsmitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters ist, |
b) Belgien der Aufnahmemitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters ist, | b) Belgien der Aufnahmemitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters ist, |
sofern Belgien nicht sein Herkunftsmitgliedstaat ist, er aber in | sofern Belgien nicht sein Herkunftsmitgliedstaat ist, er aber in |
Belgien Zahlungsdienste erbringt." | Belgien Zahlungsdienste erbringt." |
Art. 7 - In dasselbe Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/2 mit | Art. 7 - In dasselbe Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 93duodecies/2 - Für die Anwendung von Artikel 93duodecies/1 § 2 | "Art. 93duodecies/2 - Für die Anwendung von Artikel 93duodecies/1 § 2 |
Absatz 2 und unbeschadet der Bestimmungen des Titels V der Richtlinie | Absatz 2 und unbeschadet der Bestimmungen des Titels V der Richtlinie |
2006/112/EG gilt der Ort des Zahlers als in dem Mitgliedstaat belegen: | 2006/112/EG gilt der Ort des Zahlers als in dem Mitgliedstaat belegen: |
1. dem die IBAN des Zahlungskontos des Zahlers oder jedes andere | 1. dem die IBAN des Zahlungskontos des Zahlers oder jedes andere |
Kennzeichen, das eindeutig den Zahler identifiziert und seinen Ort | Kennzeichen, das eindeutig den Zahler identifiziert und seinen Ort |
angibt, zugeordnet werden kann, | angibt, zugeordnet werden kann, |
2. dem der BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig | 2. dem der BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig |
den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlers handelt, | den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlers handelt, |
identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, falls | identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, falls |
keine Kennzeichen wie in Nr. 1 erwähnt vorliegen. | keine Kennzeichen wie in Nr. 1 erwähnt vorliegen. |
Für die Anwendung von Artikel 93duodecies/1 § 2 Absatz 2 und | Für die Anwendung von Artikel 93duodecies/1 § 2 Absatz 2 und |
unbeschadet der Bestimmungen des Titels V der Richtlinie 2006/112/EG | unbeschadet der Bestimmungen des Titels V der Richtlinie 2006/112/EG |
gilt der Ort des Zahlungsempfängers als in dem Mitgliedstaat belegen: | gilt der Ort des Zahlungsempfängers als in dem Mitgliedstaat belegen: |
1. dem die IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers oder jedes | 1. dem die IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers oder jedes |
andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahlungsempfänger identifiziert | andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahlungsempfänger identifiziert |
und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, | und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, |
2. dem der BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig | 2. dem der BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig |
den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers | den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers |
handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, | handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, |
falls keine Kennzeichen wie in Nr. 1 erwähnt vorliegen." | falls keine Kennzeichen wie in Nr. 1 erwähnt vorliegen." |
Art. 8 - - In dasselbe Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/3 mit | Art. 8 - - In dasselbe Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/3 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 93duodecies/3 - Die in Artikel 93duodecies/1 § 1 erwähnten | "Art. 93duodecies/3 - Die in Artikel 93duodecies/1 § 1 erwähnten |
Aufzeichnungen umfassen folgende Informationen: | Aufzeichnungen umfassen folgende Informationen: |
1. den BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das den | 1. den BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das den |
Zahlungsdienstleister eindeutig identifiziert, | Zahlungsdienstleister eindeutig identifiziert, |
2. den Namen oder die Bezeichnung des Unternehmens des | 2. den Namen oder die Bezeichnung des Unternehmens des |
Zahlungsempfängers gemäß den Aufzeichnungen des | Zahlungsempfängers gemäß den Aufzeichnungen des |
Zahlungsdienstleisters, | Zahlungsdienstleisters, |
3. falls vorhanden, jegliche Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder | 3. falls vorhanden, jegliche Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder |
sonstige nationale Steuernummer des Zahlungsempfängers, | sonstige nationale Steuernummer des Zahlungsempfängers, |
4. die IBAN oder, falls diese nicht vorhanden ist, jedes andere | 4. die IBAN oder, falls diese nicht vorhanden ist, jedes andere |
Kennzeichen, das eindeutig den Zahlungsempfänger identifiziert und | Kennzeichen, das eindeutig den Zahlungsempfänger identifiziert und |
seinen Ort angibt, | seinen Ort angibt, |
5. den BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den | 5. den BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den |
Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, | Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, |
identifiziert und seinen Ort angibt, wenn der Zahlungsempfänger | identifiziert und seinen Ort angibt, wenn der Zahlungsempfänger |
Geldmittel erhält, jedoch kein Zahlungskonto hat, | Geldmittel erhält, jedoch kein Zahlungskonto hat, |
6. falls verfügbar, die Adresse des Zahlungsempfängers gemäß den | 6. falls verfügbar, die Adresse des Zahlungsempfängers gemäß den |
Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters, | Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters, |
7. genaue Angaben zu allen grenzüberschreitenden Zahlungen wie in | 7. genaue Angaben zu allen grenzüberschreitenden Zahlungen wie in |
Artikel 93duodecies/1 § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt, | Artikel 93duodecies/1 § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt, |
8. genaue Angaben zu allen als mit grenzüberschreitenden Zahlungen wie | 8. genaue Angaben zu allen als mit grenzüberschreitenden Zahlungen wie |
in Nr. 7 erwähnt zusammenhängend ermittelten Zahlungserstattungen. | in Nr. 7 erwähnt zusammenhängend ermittelten Zahlungserstattungen. |
Die in Absatz 1 Nr. 7 und 8 erwähnten Informationen umfassen folgende | Die in Absatz 1 Nr. 7 und 8 erwähnten Informationen umfassen folgende |
Angaben: | Angaben: |
1. Datum und Uhrzeit der Zahlung oder der Zahlungserstattung, | 1. Datum und Uhrzeit der Zahlung oder der Zahlungserstattung, |
2. Betrag und Währung der Zahlung oder der Zahlungserstattung, | 2. Betrag und Währung der Zahlung oder der Zahlungserstattung, |
3. den Ursprungsmitgliedstaat der vom Zahlungsempfänger oder in seinem | 3. den Ursprungsmitgliedstaat der vom Zahlungsempfänger oder in seinem |
Namen erhaltenen Zahlung, den Bestimmungsmitgliedstaat, in dem die | Namen erhaltenen Zahlung, den Bestimmungsmitgliedstaat, in dem die |
Erstattung erfolgt, falls zutreffend, sowie die Informationen, die zur | Erstattung erfolgt, falls zutreffend, sowie die Informationen, die zur |
Ermittlung des Ursprungs oder des Bestimmungsortes der Zahlung oder | Ermittlung des Ursprungs oder des Bestimmungsortes der Zahlung oder |
der Zahlungserstattung gemäß Artikel 93duodecies/2 notwendig sind, | der Zahlungserstattung gemäß Artikel 93duodecies/2 notwendig sind, |
4. jede Bezugnahme, die die Zahlung eindeutig ausweist, | 4. jede Bezugnahme, die die Zahlung eindeutig ausweist, |
5. gegebenenfalls die Angabe, dass die Zahlung in den Räumlichkeiten | 5. gegebenenfalls die Angabe, dass die Zahlung in den Räumlichkeiten |
des Händlers eingeleitet wird." | des Händlers eingeleitet wird." |
Art. 9 - In dasselbe Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/4 mit | Art. 9 - In dasselbe Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/4 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 93duodecies/4 - Die mit der Mehrwertsteuer beauftragte | "Art. 93duodecies/4 - Die mit der Mehrwertsteuer beauftragte |
Verwaltung bewahrt die gemäß Artikel 93duodecies/1 § 4 Nr. 2 zur | Verwaltung bewahrt die gemäß Artikel 93duodecies/1 § 4 Nr. 2 zur |
Verfügung gestellten Informationen so lange auf, wie es für die | Verfügung gestellten Informationen so lange auf, wie es für die |
Erfüllung ihrer Übermittlungspflicht gemäß Artikel 24b Absatz 3 der | Erfüllung ihrer Übermittlungspflicht gemäß Artikel 24b Absatz 3 der |
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erforderlich ist." | Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erforderlich ist." |
Art. 10 - In dasselbe Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/5 mit | Art. 10 - In dasselbe Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/5 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 93duodecies/5 - Der König bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die | "Art. 93duodecies/5 - Der König bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die |
Aufzeichnungen gemäß Artikel 93duodecies/1 § 4 Nr. 2 zur Verfügung | Aufzeichnungen gemäß Artikel 93duodecies/1 § 4 Nr. 2 zur Verfügung |
gestellt werden, sowie die Modalitäten hinsichtlich der Art und Weise, | gestellt werden, sowie die Modalitäten hinsichtlich der Art und Weise, |
wie diese Zurverfügungstellung erfolgt." | wie diese Zurverfügungstellung erfolgt." |
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. | Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |