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Loi du 07 avril 2023
publié le 01 décembre 2023

Loi modifiant la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes, la loi du 30 juillet 1981 tendant à réprimer certains actes inspirés par le racisme ou la xénophobie, la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre certaines formes de discrimination, et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail, pour ce qui concerne la protection contre les mesures préjudiciables. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2023045718
pub.
01/12/2023
prom.
07/04/2023
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


7 AVRIL 2023. - Loi modifiant la loi du 10 mai 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/05/2007 pub. 20/05/2009 numac 2009000344 source service public federal interieur Loi tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes. - Coordination officieuse en langue allemande fermer tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes, la loi du 30 juillet 1981 tendant à réprimer certains actes inspirés par le racisme ou la xénophobie, la loi du 10 mai 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/05/2007 pub. 20/05/2009 numac 2009000344 source service public federal interieur Loi tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes. - Coordination officieuse en langue allemande fermer tendant à lutter contre certaines formes de discrimination, et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail, pour ce qui concerne la protection contre les mesures préjudiciables. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 2 à 4 de la loi du 7 avril 2023 modifiant la loi du 10 mai 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/05/2007 pub. 20/05/2009 numac 2009000344 source service public federal interieur Loi tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes. - Coordination officieuse en langue allemande fermer tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes, la loi du 30 juillet 1981 tendant à réprimer certains actes inspirés par le racisme ou la xénophobie, la loi du 10 mai 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/05/2007 pub. 20/05/2009 numac 2009000344 source service public federal interieur Loi tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes. - Coordination officieuse en langue allemande fermer tendant à lutter contre certaines formes de discrimination, et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail, pour ce qui concerne la protection contre les mesures préjudiciables (Moniteur belge du 15 mai 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 7. APRIL 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10.Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, des Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung und des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, was den Schutz vor nachteiligen Maßnahmen betrifft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern Art. 2 - Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - Unbeschadet von Absatz 2 sind die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht anwendbar bei Belästigung oder sexueller Belästigung im Rahmen der Arbeitsverhältnisse gegenüber den Personen, die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.

Diese Personen können sich im Falle von Belästigung oder sexueller Belästigung im Rahmen der Arbeitsverhältnisse nur auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit berufen, außer was den Schutz vor nachteiligen Maßnahmen betrifft, für den Artikel 22 anwendbar ist." Art. 3 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Paragraphen 1 bis 5 werden wie folgt ersetzt: " § 1 - Wenn eine Person, auf die sich ein mutmaßlicher Verstoß gegen vorliegendes Gesetz in einem anderen Bereich als dem Bereich der in Artikel 5 Nr.1 und 16 erwähnten Arbeitsverhältnisse beziehungsweise zusätzlichen Sozialversicherungsregelungen bezieht, eine Meldung macht, eine Beschwerde einreicht oder ein Gerichtsverfahren einleitet, darf gegen diese Person keine nachteilige Maßnahme aus Gründen, die mit der Meldung, der Beschwerde oder dem Gerichtsverfahren beziehungsweise ihrem Inhalt zusammenhängen, ergriffen werden.

Der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gilt nicht im Falle eines Missbrauchs der Verfahren. Dieser Missbrauch kann zur Zahlung von Schadenersatz führen. § 2 - Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Meldung, Beschwerde oder Gerichtsverfahren: - eine Meldung oder Beschwerde bei der Organisation oder Einrichtung, die für den mutmaßlichen Verstoß verantwortlich ist, - eine Meldung, Anzeige oder Beschwerde bei den mit der Überwachung beauftragten Beamten, - eine Meldung oder Beschwerde bei einem Dienst, der mit der Überwachung der Handlungen und der Arbeitsweise von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsinstanzen betraut ist oder der bei der außergerichtlichen Beilegung von Streitsachen tätig wird, - eine Meldung oder Beschwerde beim Institut, beim Interföderalen Zentrum für Chancengleichheit und für Bekämpfung des Rassismus und der Diskriminierungen oder bei einer Interessenvereinigung, - eine Anzeige bei der Polizei, eine Klage mit Auftreten als Zivilpartei beim Untersuchungsrichter oder eine Notifizierung an den Prokurator des Königs, - ein Gerichtsverfahren, das von der Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, eingeleitet wird, - ein Gerichtsverfahren, das vom Institut, vom Interföderalen Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der Diskriminierungen oder von einer Interessenvereinigung zugunsten der Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, eingeleitet wird, - ein Gerichtsverfahren, das vom Institut, vom Interföderalen Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der Diskriminierungen oder von einer Interessenvereinigung in eigenem Namen eingeleitet wird. § 3 - Um den in § 1 erwähnten Schutz zu genießen, muss die Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, nachweisen, dass wegen eines Verstoßes gegen vorliegendes Gesetz eine Meldung gemacht, eine Beschwerde eingereicht oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist. Dieser Nachweis kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden.

Wenn eine Person binnen zwölf Monaten, nachdem sie von der Meldung oder Beschwerde erfahren hat oder nach vernünftigem Ermessen von diesen Schritten hätte erfahren können, eine nachteilige Maßnahme gegen die Person ergreift, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, obliegt die Beweislast, dass die nachteilige Maßnahme nicht mit der Meldung oder Beschwerde beziehungsweise deren Inhalt zusammenhängt, der Person, die die nachteilige Maßnahme ergriffen hat.

Diese Beweislast obliegt ebenfalls der Person, gegen die ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird, wenn die nachteilige Maßnahme nach der Einleitung des Gerichtsverfahrens ergriffen wurde, und dies bis zu drei Monate nach dem Tag, an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist. § 4 - Wenn befunden wird, dass eine nachteilige Maßnahme unter Verstoß gegen § 1 ergriffen worden ist, muss der Urheber dieser Maßnahme der Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, Schadenersatz zahlen, der nach Wahl dieser Person entweder einer Pauschalentschädigung, die wie die in Artikel 23 § 2 erwähnte Entschädigung berechnet wird, oder dem von dieser Person tatsächlich erlittenen Schaden entspricht. Im letzteren Fall muss die betroffene Person den Umfang des erlittenen Schadens nachweisen.

Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Schadenersatz kann zuzüglich des in Artikel 23 § 2 vorgesehenen Schadenersatzes wegen Diskriminierung bezogen werden. § 5 - Der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gilt auch für Personen, die zugunsten der Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, als Zeuge auftreten oder eine Meldung gemacht oder eine Beschwerde eingereicht haben, und für Personen, die diese Person beraten oder ihr Hilfe oder Unterstützung gewähren, sowie für Personen, die einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz geltend machen.

Der Schutz gilt auch für Personen, zu deren Gunsten diese Handlungen vorgenommen werden.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend anwendbar auf die in Absatz 1 erwähnten Personen." 2. Ein Paragraph 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 5/1 - Wenn eine Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, eine Meldung macht, eine Beschwerde einreicht oder ein Gerichtsverfahren einleitet oder wenn eine in § 5 Absatz 1 erwähnte Person die in diesem Absatz erwähnten Handlungen vornimmt, kann sie bei der Organisation, dem Dienst oder der Einrichtung, die in § 2 erwähnt sind und bei denen die Handlung vorgenommen wurde, einen schriftlichen und datierten Nachweis darüber anfordern. Dieser schriftliche Nachweis, der von der Organisation, dem Dienst oder der Einrichtung, die in Absatz 1 erwähnt sind, übermittelt wird, enthält die Identität der Person, die unternommenen Schritte, das Datum der Schritte und das Datum, an dem der Nachweis angefordert wurde. Diese Organisationen, Dienste und Einrichtungen sind für die Verarbeitung dieser Daten im Sinne der Rechtsvorschriften im Bereich Datenschutz verantwortlich. Die Dauer der Aufbewahrung dieses Nachweises ist die für die Aufbewahrung der Personalakte geltende Frist, die in der Datenschutzpolitik des für die Verarbeitung Verantwortlichen festgelegt ist." 3. In § 6 werden die Wörter "die in § 2 erwähnte Beschwerde" durch die Wörter "der in § 2 erwähnte Antrag" ersetzt. Art. 4 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 22 - § 1 - Wenn eine Person, auf die sich ein mutmaßlicher Verstoß gegen vorliegendes Gesetz im Bereich der in Artikel 5 Nr. 1 und 16 erwähnten Arbeitsverhältnisse und zusätzlichen Sozialversicherungsregelungen bezieht, eine Meldung macht, eine Beschwerde einreicht oder ein Gerichtsverfahren einleitet, darf der Arbeitgeber gegen diese Person keine nachteilige Maßnahme aus Gründen, die mit der Meldung, der Beschwerde oder dem Gerichtsverfahren beziehungsweise ihrem Inhalt zusammenhängen, ergreifen.

Der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gilt nicht im Falle eines Missbrauchs der Verfahren. Dieser Missbrauch kann zur Zahlung von Schadenersatz führen. § 2 - Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter nachteiliger Maßnahme unter anderem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen oder eine nachteilige Maßnahme, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergriffen worden ist. § 3 - Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Meldung, Beschwerde oder Gerichtsverfahren: - eine Meldung oder Beschwerde bei dem Unternehmen oder der Einrichtung, die die Person beschäftigt, - eine Meldung, Anzeige oder Beschwerde bei den mit der Überwachung beauftragten Beamten, - eine Meldung oder Beschwerde bei einem Dienst, der mit der Überwachung der Handlungen und der Arbeitsweise von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsinstanzen betraut ist oder der bei der außergerichtlichen Beilegung von Streitsachen tätig wird, - eine Meldung oder Beschwerde beim Institut, beim Interföderalen Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der Diskriminierungen oder bei einer Interessenvereinigung, - eine Anzeige bei der Polizei, eine Klage mit Auftreten als Zivilpartei beim Untersuchungsrichter oder eine Notifizierung an den Arbeitsauditor, - ein Gerichtsverfahren, das von der Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, eingeleitet wird, - ein Gerichtsverfahren, das vom Institut, vom Interföderalen Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der Diskriminierungen oder von einer Interessenvereinigung zugunsten der Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, eingeleitet wird, - ein Gerichtsverfahren, das vom Institut, vom Interföderalen Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der Diskriminierungen oder von einer Interessenvereinigung in eigenem Namen eingereicht wird. § 4 - Um den in § 1 erwähnten Schutz zu genießen, muss die Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, nachweisen, dass wegen eines Verstoßes gegen vorliegendes Gesetz eine Meldung gemacht, eine Beschwerde eingereicht oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist. Dieser Nachweis kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden.

Wenn der Arbeitgeber binnen zwölf Monaten, nachdem er von der Meldung oder Beschwerde erfahren hat oder nach vernünftigem Ermessen von diesen Schritten hätte erfahren können, eine nachteilige Maßnahme gegen die Person ergreift, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, obliegt die Beweislast, dass die nachteilige Maßnahme nicht mit der Meldung oder Beschwerde beziehungsweise deren Inhalt zusammenhängt, dem Arbeitgeber.

Diese Beweislast obliegt ebenfalls dem Arbeitgeber, wenn die nachteilige Maßnahme nach der Einleitung des Gerichtsverfahrens ergriffen wurde, und dies bis zu drei Monate nach dem Tag, an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist. § 5 - Wenn ein Arbeitgeber unter Verstoß gegen § 1 das Arbeitsverhältnis beendet oder die Arbeitsbedingungen einseitig ändert, kann die Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, oder, mit Zustimmung dieser Person, das Institut oder eine Interessenvereinigung beantragen, dass das Unternehmen oder die Einrichtung die Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, wieder aufnimmt oder sie ihre Funktion unter den gleichen Bedingungen wie vorher ausüben lässt.

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird binnen dreißig Tagen nach dem Datum der Notifizierung der Kündigung, der Beendigung ohne Kündigungsfrist oder der einseitigen Änderung der Arbeitsbedingungen schriftlich eingereicht. Der Arbeitgeber muss binnen dreißig Tagen nach Notifizierung des Antrags Stellung beziehen.

Ein Arbeitgeber, der die Person wieder in das Unternehmen oder in die Einrichtung aufnimmt oder sie ihre Funktion unter den gleichen Bedingungen wie vorher ausüben lässt, muss den wegen Kündigung oder Änderung der Arbeitsbedingungen ausgefallenen Lohn zahlen und die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge auf diesen Lohn einzahlen.

Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar, wenn die nachteilige Maßnahme nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergriffen wird. § 6 - Arbeitgeber sind verpflichtet, der Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, Schadenersatz zu zahlen: 1. wenn die Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, nach dem in § 5 erwähnten Antrag nicht wieder aufgenommen wird oder ihre Funktion nicht unter den gleichen Bedingungen wie vorher ausüben kann und wenn befunden wurde, dass die nachteilige Maßnahme gegen die Bestimmungen von § 1 verstößt, 2.wenn die Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, den in § 5 erwähnten Antrag nicht einreicht und wenn befunden wurde, dass die nachteilige Maßnahme gegen die Bestimmungen von § 1 verstößt.

Der Schadenersatz entspricht nach Wahl der Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, entweder einem Pauschalbetrag in Höhe des Bruttolohns von sechs Monaten oder dem von dieser Person tatsächlich erlittenen Schaden. Im letzteren Fall muss die betroffene Person den Umfang des erlittenen Schadens nachweisen.

Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Schadenersatz kann zuzüglich des in Artikel 23 § 2 vorgesehenen Schadenersatzes wegen Diskriminierung bezogen werden. § 7 - Der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gilt auch für Personen, die zugunsten der Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, als Zeuge auftreten oder eine Meldung oder Beschwerde gemacht beziehungsweise eingereicht haben, und für Personen, die diese Person beraten oder ihr Hilfe oder Unterstützung gewähren, sowie für Personen, die einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz geltend machen.

Der Schutz gilt auch für Personen, zu deren Gunsten diese Handlungen vorgenommen werden.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend anwendbar auf die in Absatz 1 erwähnten Personen. § 8 - Wenn eine Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, eine Meldung macht, eine Beschwerde einreicht oder ein Gerichtsverfahren einleitet oder wenn eine in § 7 Absatz 1 erwähnte Person die in diesem Absatz erwähnten Handlungen vornimmt, kann sie bei der Organisation, dem Dienst oder der Einrichtung, die in § 3 erwähnt sind und bei denen die Handlung vorgenommen wurde, einen schriftlichen und datierten Nachweis darüber anfordern.

Dieser schriftliche Nachweis, der von der Organisation, dem Dienst oder der Einrichtung, die in Absatz 1 erwähnt sind, übermittelt wird, enthält die Identität der Person, die unternommenen Schritte, das Datum der Schritte und das Datum, an dem der Nachweis angefordert wurde. Diese Organisationen, Dienste und Einrichtungen sind für die Verarbeitung dieser Daten im Sinne der Rechtsvorschriften im Bereich Datenschutz verantwortlich. Die Dauer der Aufbewahrung dieses Nachweises ist die für die Aufbewahrung der Personalakte geltende Frist, die in der Datenschutzpolitik des für die Verarbeitung Verantwortlichen festgelegt ist. § 9 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auch anwendbar auf andere Personen als Arbeitgeber, die im Rahmen der Arbeitsverhältnisse Personen beschäftigen oder ihnen Aufgaben zuteilen." (...) KAPITEL 6 - Schlussbestimmung Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Mobilität G. GILKINET Die Staatssekretärin für Geschlechtergleichstellung, Chancengleichheit und Diversität S. SCHLITZ Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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