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Loi modifiant la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes, la loi du 30 juillet 1981 tendant à réprimer certains actes inspirés par le racisme ou la xénophobie, la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre certaines formes de discrimination, et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail, pour ce qui concerne la protection contre les mesures préjudiciables. - Traduction allemande d'extraits Wet tot wijziging van de wet van 10 mei 2007 ter bestrijding van discriminatie tussen vrouwen en mannen, de wet van 30 juli 1981 tot bestraffing van bepaalde door racisme of xenofobie ingegeven daden, de wet van 10 mei 2007 ter bestrijding van bepaalde vormen van discriminatie, en de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk, wat de bescherming tegen nadelige maatregelen betreft. - Duitse vertaling van uittreksels
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7 AVRIL 2023. - Loi modifiant la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter 7 APRIL 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 10 mei 2007 ter
contre la discrimination entre les femmes et les hommes, la loi du 30 bestrijding van discriminatie tussen vrouwen en mannen, de wet van 30
juillet 1981 tendant à réprimer certains actes inspirés par le racisme juli 1981 tot bestraffing van bepaalde door racisme of xenofobie
ou la xénophobie, la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre ingegeven daden, de wet van 10 mei 2007 ter bestrijding van bepaalde
certaines formes de discrimination, et la loi du 4 août 1996 relative vormen van discriminatie, en de wet van 4 augustus 1996 betreffende
au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail, het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk, wat de
pour ce qui concerne la protection contre les mesures préjudiciables. bescherming tegen nadelige maatregelen betreft. - Duitse vertaling van
- Traduction allemande d'extraits uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 2 tot
articles 2 à 4 de la loi du 7 avril 2023 modifiant la loi du 10 mai 4 van de wet van 7 april 2023 tot wijziging van de wet van 10 mei 2007
2007 tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les ter bestrijding van discriminatie tussen vrouwen en mannen, de wet van
hommes, la loi du 30 juillet 1981 tendant à réprimer certains actes 30 juli 1981 tot bestraffing van bepaalde door racisme of xenofobie
inspirés par le racisme ou la xénophobie, la loi du 10 mai 2007 ingegeven daden, de wet van 10 mei 2007 ter bestrijding van bepaalde
tendant à lutter contre certaines formes de discrimination, et la loi
du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de vormen van discriminatie, en de wet van 4 augustus 1996 betreffende
l'exécution de leur travail, pour ce qui concerne la protection contre het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk, wat de
les mesures préjudiciables (Moniteur belge du 15 mai 2023). bescherming tegen nadelige maatregelen betreft (Belgisch Staatsblad van 15 mei 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
7. APRIL 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai 2007 7. APRIL 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai 2007
zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, des zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, des
Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen
Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, des Gesetzes vom 10. Mai Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, des Gesetzes vom 10. Mai
2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung und des 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung und des
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei
der Ausführung ihrer Arbeit, was den Schutz vor nachteiligen Maßnahmen der Ausführung ihrer Arbeit, was den Schutz vor nachteiligen Maßnahmen
betrifft betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung
der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern
Art. 2 - Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Art. 2 - Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der
Diskriminierung zwischen Frauen und Männern wird wie folgt ersetzt: Diskriminierung zwischen Frauen und Männern wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7 - Unbeschadet von Absatz 2 sind die Bestimmungen des "Art. 7 - Unbeschadet von Absatz 2 sind die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes nicht anwendbar bei Belästigung oder sexueller vorliegenden Gesetzes nicht anwendbar bei Belästigung oder sexueller
Belästigung im Rahmen der Arbeitsverhältnisse gegenüber den Personen, Belästigung im Rahmen der Arbeitsverhältnisse gegenüber den Personen,
die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt
sind. sind.
Diese Personen können sich im Falle von Belästigung oder sexueller Diese Personen können sich im Falle von Belästigung oder sexueller
Belästigung im Rahmen der Arbeitsverhältnisse nur auf die Bestimmungen Belästigung im Rahmen der Arbeitsverhältnisse nur auf die Bestimmungen
des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer
bei der Ausführung ihrer Arbeit berufen, außer was den Schutz vor bei der Ausführung ihrer Arbeit berufen, außer was den Schutz vor
nachteiligen Maßnahmen betrifft, für den Artikel 22 anwendbar ist." nachteiligen Maßnahmen betrifft, für den Artikel 22 anwendbar ist."
Art. 3 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Die Paragraphen 1 bis 5 werden wie folgt ersetzt: 1. Die Paragraphen 1 bis 5 werden wie folgt ersetzt:
" § 1 - Wenn eine Person, auf die sich ein mutmaßlicher Verstoß gegen " § 1 - Wenn eine Person, auf die sich ein mutmaßlicher Verstoß gegen
vorliegendes Gesetz in einem anderen Bereich als dem Bereich der in vorliegendes Gesetz in einem anderen Bereich als dem Bereich der in
Artikel 5 Nr. 1 und 16 erwähnten Arbeitsverhältnisse beziehungsweise Artikel 5 Nr. 1 und 16 erwähnten Arbeitsverhältnisse beziehungsweise
zusätzlichen Sozialversicherungsregelungen bezieht, eine Meldung zusätzlichen Sozialversicherungsregelungen bezieht, eine Meldung
macht, eine Beschwerde einreicht oder ein Gerichtsverfahren einleitet, macht, eine Beschwerde einreicht oder ein Gerichtsverfahren einleitet,
darf gegen diese Person keine nachteilige Maßnahme aus Gründen, die darf gegen diese Person keine nachteilige Maßnahme aus Gründen, die
mit der Meldung, der Beschwerde oder dem Gerichtsverfahren mit der Meldung, der Beschwerde oder dem Gerichtsverfahren
beziehungsweise ihrem Inhalt zusammenhängen, ergriffen werden. beziehungsweise ihrem Inhalt zusammenhängen, ergriffen werden.
Der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gilt nicht im Falle eines Der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gilt nicht im Falle eines
Missbrauchs der Verfahren. Dieser Missbrauch kann zur Zahlung von Missbrauchs der Verfahren. Dieser Missbrauch kann zur Zahlung von
Schadenersatz führen. Schadenersatz führen.
§ 2 - Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Meldung, § 2 - Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Meldung,
Beschwerde oder Gerichtsverfahren: Beschwerde oder Gerichtsverfahren:
- eine Meldung oder Beschwerde bei der Organisation oder Einrichtung, - eine Meldung oder Beschwerde bei der Organisation oder Einrichtung,
die für den mutmaßlichen Verstoß verantwortlich ist, die für den mutmaßlichen Verstoß verantwortlich ist,
- eine Meldung, Anzeige oder Beschwerde bei den mit der Überwachung - eine Meldung, Anzeige oder Beschwerde bei den mit der Überwachung
beauftragten Beamten, beauftragten Beamten,
- eine Meldung oder Beschwerde bei einem Dienst, der mit der - eine Meldung oder Beschwerde bei einem Dienst, der mit der
Überwachung der Handlungen und der Arbeitsweise von Überwachung der Handlungen und der Arbeitsweise von
Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsinstanzen betraut ist oder der bei Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsinstanzen betraut ist oder der bei
der außergerichtlichen Beilegung von Streitsachen tätig wird, der außergerichtlichen Beilegung von Streitsachen tätig wird,
- eine Meldung oder Beschwerde beim Institut, beim Interföderalen - eine Meldung oder Beschwerde beim Institut, beim Interföderalen
Zentrum für Chancengleichheit und für Bekämpfung des Rassismus und der Zentrum für Chancengleichheit und für Bekämpfung des Rassismus und der
Diskriminierungen oder bei einer Interessenvereinigung, Diskriminierungen oder bei einer Interessenvereinigung,
- eine Anzeige bei der Polizei, eine Klage mit Auftreten als - eine Anzeige bei der Polizei, eine Klage mit Auftreten als
Zivilpartei beim Untersuchungsrichter oder eine Notifizierung an den Zivilpartei beim Untersuchungsrichter oder eine Notifizierung an den
Prokurator des Königs, Prokurator des Königs,
- ein Gerichtsverfahren, das von der Person, auf die sich der - ein Gerichtsverfahren, das von der Person, auf die sich der
mutmaßliche Verstoß bezieht, eingeleitet wird, mutmaßliche Verstoß bezieht, eingeleitet wird,
- ein Gerichtsverfahren, das vom Institut, vom Interföderalen Zentrum - ein Gerichtsverfahren, das vom Institut, vom Interföderalen Zentrum
für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der
Diskriminierungen oder von einer Interessenvereinigung zugunsten der Diskriminierungen oder von einer Interessenvereinigung zugunsten der
Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, eingeleitet Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, eingeleitet
wird, wird,
- ein Gerichtsverfahren, das vom Institut, vom Interföderalen Zentrum - ein Gerichtsverfahren, das vom Institut, vom Interföderalen Zentrum
für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der
Diskriminierungen oder von einer Interessenvereinigung in eigenem Diskriminierungen oder von einer Interessenvereinigung in eigenem
Namen eingeleitet wird. Namen eingeleitet wird.
§ 3 - Um den in § 1 erwähnten Schutz zu genießen, muss die Person, auf § 3 - Um den in § 1 erwähnten Schutz zu genießen, muss die Person, auf
die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, nachweisen, dass wegen eines die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, nachweisen, dass wegen eines
Verstoßes gegen vorliegendes Gesetz eine Meldung gemacht, eine Verstoßes gegen vorliegendes Gesetz eine Meldung gemacht, eine
Beschwerde eingereicht oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden Beschwerde eingereicht oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden
ist. Dieser Nachweis kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht ist. Dieser Nachweis kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht
werden. werden.
Wenn eine Person binnen zwölf Monaten, nachdem sie von der Meldung Wenn eine Person binnen zwölf Monaten, nachdem sie von der Meldung
oder Beschwerde erfahren hat oder nach vernünftigem Ermessen von oder Beschwerde erfahren hat oder nach vernünftigem Ermessen von
diesen Schritten hätte erfahren können, eine nachteilige Maßnahme diesen Schritten hätte erfahren können, eine nachteilige Maßnahme
gegen die Person ergreift, auf die sich der mutmaßliche Verstoß gegen die Person ergreift, auf die sich der mutmaßliche Verstoß
bezieht, obliegt die Beweislast, dass die nachteilige Maßnahme nicht bezieht, obliegt die Beweislast, dass die nachteilige Maßnahme nicht
mit der Meldung oder Beschwerde beziehungsweise deren Inhalt mit der Meldung oder Beschwerde beziehungsweise deren Inhalt
zusammenhängt, der Person, die die nachteilige Maßnahme ergriffen hat. zusammenhängt, der Person, die die nachteilige Maßnahme ergriffen hat.
Diese Beweislast obliegt ebenfalls der Person, gegen die ein Diese Beweislast obliegt ebenfalls der Person, gegen die ein
Gerichtsverfahren eingeleitet wird, wenn die nachteilige Maßnahme nach Gerichtsverfahren eingeleitet wird, wenn die nachteilige Maßnahme nach
der Einleitung des Gerichtsverfahrens ergriffen wurde, und dies bis zu der Einleitung des Gerichtsverfahrens ergriffen wurde, und dies bis zu
drei Monate nach dem Tag, an dem die gerichtliche Entscheidung formell drei Monate nach dem Tag, an dem die gerichtliche Entscheidung formell
rechtskräftig geworden ist. rechtskräftig geworden ist.
§ 4 - Wenn befunden wird, dass eine nachteilige Maßnahme unter Verstoß § 4 - Wenn befunden wird, dass eine nachteilige Maßnahme unter Verstoß
gegen § 1 ergriffen worden ist, muss der Urheber dieser Maßnahme der gegen § 1 ergriffen worden ist, muss der Urheber dieser Maßnahme der
Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, Schadenersatz Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, Schadenersatz
zahlen, der nach Wahl dieser Person entweder einer zahlen, der nach Wahl dieser Person entweder einer
Pauschalentschädigung, die wie die in Artikel 23 § 2 erwähnte Pauschalentschädigung, die wie die in Artikel 23 § 2 erwähnte
Entschädigung berechnet wird, oder dem von dieser Person tatsächlich Entschädigung berechnet wird, oder dem von dieser Person tatsächlich
erlittenen Schaden entspricht. Im letzteren Fall muss die betroffene erlittenen Schaden entspricht. Im letzteren Fall muss die betroffene
Person den Umfang des erlittenen Schadens nachweisen. Person den Umfang des erlittenen Schadens nachweisen.
Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Schadenersatz kann zuzüglich Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Schadenersatz kann zuzüglich
des in Artikel 23 § 2 vorgesehenen Schadenersatzes wegen des in Artikel 23 § 2 vorgesehenen Schadenersatzes wegen
Diskriminierung bezogen werden. Diskriminierung bezogen werden.
§ 5 - Der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gilt auch für § 5 - Der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gilt auch für
Personen, die zugunsten der Person, auf die sich der mutmaßliche Personen, die zugunsten der Person, auf die sich der mutmaßliche
Verstoß bezieht, als Zeuge auftreten oder eine Meldung gemacht oder Verstoß bezieht, als Zeuge auftreten oder eine Meldung gemacht oder
eine Beschwerde eingereicht haben, und für Personen, die diese Person eine Beschwerde eingereicht haben, und für Personen, die diese Person
beraten oder ihr Hilfe oder Unterstützung gewähren, sowie für beraten oder ihr Hilfe oder Unterstützung gewähren, sowie für
Personen, die einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz geltend machen. Personen, die einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz geltend machen.
Der Schutz gilt auch für Personen, zu deren Gunsten diese Handlungen Der Schutz gilt auch für Personen, zu deren Gunsten diese Handlungen
vorgenommen werden. vorgenommen werden.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend anwendbar Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend anwendbar
auf die in Absatz 1 erwähnten Personen." auf die in Absatz 1 erwähnten Personen."
2. Ein Paragraph 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Paragraph 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 5/1 - Wenn eine Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß " § 5/1 - Wenn eine Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß
bezieht, eine Meldung macht, eine Beschwerde einreicht oder ein bezieht, eine Meldung macht, eine Beschwerde einreicht oder ein
Gerichtsverfahren einleitet oder wenn eine in § 5 Absatz 1 erwähnte Gerichtsverfahren einleitet oder wenn eine in § 5 Absatz 1 erwähnte
Person die in diesem Absatz erwähnten Handlungen vornimmt, kann sie Person die in diesem Absatz erwähnten Handlungen vornimmt, kann sie
bei der Organisation, dem Dienst oder der Einrichtung, die in § 2 bei der Organisation, dem Dienst oder der Einrichtung, die in § 2
erwähnt sind und bei denen die Handlung vorgenommen wurde, einen erwähnt sind und bei denen die Handlung vorgenommen wurde, einen
schriftlichen und datierten Nachweis darüber anfordern. schriftlichen und datierten Nachweis darüber anfordern.
Dieser schriftliche Nachweis, der von der Organisation, dem Dienst Dieser schriftliche Nachweis, der von der Organisation, dem Dienst
oder der Einrichtung, die in Absatz 1 erwähnt sind, übermittelt wird, oder der Einrichtung, die in Absatz 1 erwähnt sind, übermittelt wird,
enthält die Identität der Person, die unternommenen Schritte, das enthält die Identität der Person, die unternommenen Schritte, das
Datum der Schritte und das Datum, an dem der Nachweis angefordert Datum der Schritte und das Datum, an dem der Nachweis angefordert
wurde. Diese Organisationen, Dienste und Einrichtungen sind für die wurde. Diese Organisationen, Dienste und Einrichtungen sind für die
Verarbeitung dieser Daten im Sinne der Rechtsvorschriften im Bereich Verarbeitung dieser Daten im Sinne der Rechtsvorschriften im Bereich
Datenschutz verantwortlich. Die Dauer der Aufbewahrung dieses Datenschutz verantwortlich. Die Dauer der Aufbewahrung dieses
Nachweises ist die für die Aufbewahrung der Personalakte geltende Nachweises ist die für die Aufbewahrung der Personalakte geltende
Frist, die in der Datenschutzpolitik des für die Verarbeitung Frist, die in der Datenschutzpolitik des für die Verarbeitung
Verantwortlichen festgelegt ist." Verantwortlichen festgelegt ist."
3. In § 6 werden die Wörter "die in § 2 erwähnte Beschwerde" durch die 3. In § 6 werden die Wörter "die in § 2 erwähnte Beschwerde" durch die
Wörter "der in § 2 erwähnte Antrag" ersetzt. Wörter "der in § 2 erwähnte Antrag" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 22 - § 1 - Wenn eine Person, auf die sich ein mutmaßlicher "Art. 22 - § 1 - Wenn eine Person, auf die sich ein mutmaßlicher
Verstoß gegen vorliegendes Gesetz im Bereich der in Artikel 5 Nr. 1 Verstoß gegen vorliegendes Gesetz im Bereich der in Artikel 5 Nr. 1
und 16 erwähnten Arbeitsverhältnisse und zusätzlichen und 16 erwähnten Arbeitsverhältnisse und zusätzlichen
Sozialversicherungsregelungen bezieht, eine Meldung macht, eine Sozialversicherungsregelungen bezieht, eine Meldung macht, eine
Beschwerde einreicht oder ein Gerichtsverfahren einleitet, darf der Beschwerde einreicht oder ein Gerichtsverfahren einleitet, darf der
Arbeitgeber gegen diese Person keine nachteilige Maßnahme aus Gründen, Arbeitgeber gegen diese Person keine nachteilige Maßnahme aus Gründen,
die mit der Meldung, der Beschwerde oder dem Gerichtsverfahren die mit der Meldung, der Beschwerde oder dem Gerichtsverfahren
beziehungsweise ihrem Inhalt zusammenhängen, ergreifen. beziehungsweise ihrem Inhalt zusammenhängen, ergreifen.
Der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gilt nicht im Falle eines Der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gilt nicht im Falle eines
Missbrauchs der Verfahren. Dieser Missbrauch kann zur Zahlung von Missbrauchs der Verfahren. Dieser Missbrauch kann zur Zahlung von
Schadenersatz führen. Schadenersatz führen.
§ 2 - Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter § 2 - Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter
nachteiliger Maßnahme unter anderem die Beendigung des nachteiliger Maßnahme unter anderem die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, die einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen Arbeitsverhältnisses, die einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen
oder eine nachteilige Maßnahme, die nach Beendigung des oder eine nachteilige Maßnahme, die nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ergriffen worden ist. Arbeitsverhältnisses ergriffen worden ist.
§ 3 - Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Meldung, § 3 - Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Meldung,
Beschwerde oder Gerichtsverfahren: Beschwerde oder Gerichtsverfahren:
- eine Meldung oder Beschwerde bei dem Unternehmen oder der - eine Meldung oder Beschwerde bei dem Unternehmen oder der
Einrichtung, die die Person beschäftigt, Einrichtung, die die Person beschäftigt,
- eine Meldung, Anzeige oder Beschwerde bei den mit der Überwachung - eine Meldung, Anzeige oder Beschwerde bei den mit der Überwachung
beauftragten Beamten, beauftragten Beamten,
- eine Meldung oder Beschwerde bei einem Dienst, der mit der - eine Meldung oder Beschwerde bei einem Dienst, der mit der
Überwachung der Handlungen und der Arbeitsweise von Überwachung der Handlungen und der Arbeitsweise von
Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsinstanzen betraut ist oder der bei Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsinstanzen betraut ist oder der bei
der außergerichtlichen Beilegung von Streitsachen tätig wird, der außergerichtlichen Beilegung von Streitsachen tätig wird,
- eine Meldung oder Beschwerde beim Institut, beim Interföderalen - eine Meldung oder Beschwerde beim Institut, beim Interföderalen
Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der
Diskriminierungen oder bei einer Interessenvereinigung, Diskriminierungen oder bei einer Interessenvereinigung,
- eine Anzeige bei der Polizei, eine Klage mit Auftreten als - eine Anzeige bei der Polizei, eine Klage mit Auftreten als
Zivilpartei beim Untersuchungsrichter oder eine Notifizierung an den Zivilpartei beim Untersuchungsrichter oder eine Notifizierung an den
Arbeitsauditor, Arbeitsauditor,
- ein Gerichtsverfahren, das von der Person, auf die sich der - ein Gerichtsverfahren, das von der Person, auf die sich der
mutmaßliche Verstoß bezieht, eingeleitet wird, mutmaßliche Verstoß bezieht, eingeleitet wird,
- ein Gerichtsverfahren, das vom Institut, vom Interföderalen Zentrum - ein Gerichtsverfahren, das vom Institut, vom Interföderalen Zentrum
für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der
Diskriminierungen oder von einer Interessenvereinigung zugunsten der Diskriminierungen oder von einer Interessenvereinigung zugunsten der
Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, eingeleitet Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, eingeleitet
wird, wird,
- ein Gerichtsverfahren, das vom Institut, vom Interföderalen Zentrum - ein Gerichtsverfahren, das vom Institut, vom Interföderalen Zentrum
für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der
Diskriminierungen oder von einer Interessenvereinigung in eigenem Diskriminierungen oder von einer Interessenvereinigung in eigenem
Namen eingereicht wird. Namen eingereicht wird.
§ 4 - Um den in § 1 erwähnten Schutz zu genießen, muss die Person, auf § 4 - Um den in § 1 erwähnten Schutz zu genießen, muss die Person, auf
die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, nachweisen, dass wegen eines die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, nachweisen, dass wegen eines
Verstoßes gegen vorliegendes Gesetz eine Meldung gemacht, eine Verstoßes gegen vorliegendes Gesetz eine Meldung gemacht, eine
Beschwerde eingereicht oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden Beschwerde eingereicht oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden
ist. Dieser Nachweis kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht ist. Dieser Nachweis kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht
werden. werden.
Wenn der Arbeitgeber binnen zwölf Monaten, nachdem er von der Meldung Wenn der Arbeitgeber binnen zwölf Monaten, nachdem er von der Meldung
oder Beschwerde erfahren hat oder nach vernünftigem Ermessen von oder Beschwerde erfahren hat oder nach vernünftigem Ermessen von
diesen Schritten hätte erfahren können, eine nachteilige Maßnahme diesen Schritten hätte erfahren können, eine nachteilige Maßnahme
gegen die Person ergreift, auf die sich der mutmaßliche Verstoß gegen die Person ergreift, auf die sich der mutmaßliche Verstoß
bezieht, obliegt die Beweislast, dass die nachteilige Maßnahme nicht bezieht, obliegt die Beweislast, dass die nachteilige Maßnahme nicht
mit der Meldung oder Beschwerde beziehungsweise deren Inhalt mit der Meldung oder Beschwerde beziehungsweise deren Inhalt
zusammenhängt, dem Arbeitgeber. zusammenhängt, dem Arbeitgeber.
Diese Beweislast obliegt ebenfalls dem Arbeitgeber, wenn die Diese Beweislast obliegt ebenfalls dem Arbeitgeber, wenn die
nachteilige Maßnahme nach der Einleitung des Gerichtsverfahrens nachteilige Maßnahme nach der Einleitung des Gerichtsverfahrens
ergriffen wurde, und dies bis zu drei Monate nach dem Tag, an dem die ergriffen wurde, und dies bis zu drei Monate nach dem Tag, an dem die
gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist. gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist.
§ 5 - Wenn ein Arbeitgeber unter Verstoß gegen § 1 das § 5 - Wenn ein Arbeitgeber unter Verstoß gegen § 1 das
Arbeitsverhältnis beendet oder die Arbeitsbedingungen einseitig Arbeitsverhältnis beendet oder die Arbeitsbedingungen einseitig
ändert, kann die Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, ändert, kann die Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht,
oder, mit Zustimmung dieser Person, das Institut oder eine oder, mit Zustimmung dieser Person, das Institut oder eine
Interessenvereinigung beantragen, dass das Unternehmen oder die Interessenvereinigung beantragen, dass das Unternehmen oder die
Einrichtung die Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, Einrichtung die Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht,
wieder aufnimmt oder sie ihre Funktion unter den gleichen Bedingungen wieder aufnimmt oder sie ihre Funktion unter den gleichen Bedingungen
wie vorher ausüben lässt. wie vorher ausüben lässt.
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird binnen dreißig Tagen nach dem Datum Der Antrag auf Wiederaufnahme wird binnen dreißig Tagen nach dem Datum
der Notifizierung der Kündigung, der Beendigung ohne Kündigungsfrist der Notifizierung der Kündigung, der Beendigung ohne Kündigungsfrist
oder der einseitigen Änderung der Arbeitsbedingungen schriftlich oder der einseitigen Änderung der Arbeitsbedingungen schriftlich
eingereicht. Der Arbeitgeber muss binnen dreißig Tagen nach eingereicht. Der Arbeitgeber muss binnen dreißig Tagen nach
Notifizierung des Antrags Stellung beziehen. Notifizierung des Antrags Stellung beziehen.
Ein Arbeitgeber, der die Person wieder in das Unternehmen oder in die Ein Arbeitgeber, der die Person wieder in das Unternehmen oder in die
Einrichtung aufnimmt oder sie ihre Funktion unter den gleichen Einrichtung aufnimmt oder sie ihre Funktion unter den gleichen
Bedingungen wie vorher ausüben lässt, muss den wegen Kündigung oder Bedingungen wie vorher ausüben lässt, muss den wegen Kündigung oder
Änderung der Arbeitsbedingungen ausgefallenen Lohn zahlen und die Änderung der Arbeitsbedingungen ausgefallenen Lohn zahlen und die
Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge auf diesen Lohn einzahlen. Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge auf diesen Lohn einzahlen.
Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar, wenn die nachteilige Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar, wenn die nachteilige
Maßnahme nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergriffen wird. Maßnahme nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergriffen wird.
§ 6 - Arbeitgeber sind verpflichtet, der Person, auf die sich der § 6 - Arbeitgeber sind verpflichtet, der Person, auf die sich der
mutmaßliche Verstoß bezieht, Schadenersatz zu zahlen: mutmaßliche Verstoß bezieht, Schadenersatz zu zahlen:
1. wenn die Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, nach 1. wenn die Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, nach
dem in § 5 erwähnten Antrag nicht wieder aufgenommen wird oder ihre dem in § 5 erwähnten Antrag nicht wieder aufgenommen wird oder ihre
Funktion nicht unter den gleichen Bedingungen wie vorher ausüben kann Funktion nicht unter den gleichen Bedingungen wie vorher ausüben kann
und wenn befunden wurde, dass die nachteilige Maßnahme gegen die und wenn befunden wurde, dass die nachteilige Maßnahme gegen die
Bestimmungen von § 1 verstößt, Bestimmungen von § 1 verstößt,
2. wenn die Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, den 2. wenn die Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, den
in § 5 erwähnten Antrag nicht einreicht und wenn befunden wurde, dass in § 5 erwähnten Antrag nicht einreicht und wenn befunden wurde, dass
die nachteilige Maßnahme gegen die Bestimmungen von § 1 verstößt. die nachteilige Maßnahme gegen die Bestimmungen von § 1 verstößt.
Der Schadenersatz entspricht nach Wahl der Person, auf die sich der Der Schadenersatz entspricht nach Wahl der Person, auf die sich der
mutmaßliche Verstoß bezieht, entweder einem Pauschalbetrag in Höhe des mutmaßliche Verstoß bezieht, entweder einem Pauschalbetrag in Höhe des
Bruttolohns von sechs Monaten oder dem von dieser Person tatsächlich Bruttolohns von sechs Monaten oder dem von dieser Person tatsächlich
erlittenen Schaden. Im letzteren Fall muss die betroffene Person den erlittenen Schaden. Im letzteren Fall muss die betroffene Person den
Umfang des erlittenen Schadens nachweisen. Umfang des erlittenen Schadens nachweisen.
Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Schadenersatz kann zuzüglich Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Schadenersatz kann zuzüglich
des in Artikel 23 § 2 vorgesehenen Schadenersatzes wegen des in Artikel 23 § 2 vorgesehenen Schadenersatzes wegen
Diskriminierung bezogen werden. Diskriminierung bezogen werden.
§ 7 - Der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gilt auch für § 7 - Der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gilt auch für
Personen, die zugunsten der Person, auf die sich der mutmaßliche Personen, die zugunsten der Person, auf die sich der mutmaßliche
Verstoß bezieht, als Zeuge auftreten oder eine Meldung oder Beschwerde Verstoß bezieht, als Zeuge auftreten oder eine Meldung oder Beschwerde
gemacht beziehungsweise eingereicht haben, und für Personen, die diese gemacht beziehungsweise eingereicht haben, und für Personen, die diese
Person beraten oder ihr Hilfe oder Unterstützung gewähren, sowie für Person beraten oder ihr Hilfe oder Unterstützung gewähren, sowie für
Personen, die einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz geltend machen. Personen, die einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz geltend machen.
Der Schutz gilt auch für Personen, zu deren Gunsten diese Handlungen Der Schutz gilt auch für Personen, zu deren Gunsten diese Handlungen
vorgenommen werden. vorgenommen werden.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend anwendbar Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend anwendbar
auf die in Absatz 1 erwähnten Personen. auf die in Absatz 1 erwähnten Personen.
§ 8 - Wenn eine Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, § 8 - Wenn eine Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht,
eine Meldung macht, eine Beschwerde einreicht oder ein eine Meldung macht, eine Beschwerde einreicht oder ein
Gerichtsverfahren einleitet oder wenn eine in § 7 Absatz 1 erwähnte Gerichtsverfahren einleitet oder wenn eine in § 7 Absatz 1 erwähnte
Person die in diesem Absatz erwähnten Handlungen vornimmt, kann sie Person die in diesem Absatz erwähnten Handlungen vornimmt, kann sie
bei der Organisation, dem Dienst oder der Einrichtung, die in § 3 bei der Organisation, dem Dienst oder der Einrichtung, die in § 3
erwähnt sind und bei denen die Handlung vorgenommen wurde, einen erwähnt sind und bei denen die Handlung vorgenommen wurde, einen
schriftlichen und datierten Nachweis darüber anfordern. schriftlichen und datierten Nachweis darüber anfordern.
Dieser schriftliche Nachweis, der von der Organisation, dem Dienst Dieser schriftliche Nachweis, der von der Organisation, dem Dienst
oder der Einrichtung, die in Absatz 1 erwähnt sind, übermittelt wird, oder der Einrichtung, die in Absatz 1 erwähnt sind, übermittelt wird,
enthält die Identität der Person, die unternommenen Schritte, das enthält die Identität der Person, die unternommenen Schritte, das
Datum der Schritte und das Datum, an dem der Nachweis angefordert Datum der Schritte und das Datum, an dem der Nachweis angefordert
wurde. Diese Organisationen, Dienste und Einrichtungen sind für die wurde. Diese Organisationen, Dienste und Einrichtungen sind für die
Verarbeitung dieser Daten im Sinne der Rechtsvorschriften im Bereich Verarbeitung dieser Daten im Sinne der Rechtsvorschriften im Bereich
Datenschutz verantwortlich. Die Dauer der Aufbewahrung dieses Datenschutz verantwortlich. Die Dauer der Aufbewahrung dieses
Nachweises ist die für die Aufbewahrung der Personalakte geltende Nachweises ist die für die Aufbewahrung der Personalakte geltende
Frist, die in der Datenschutzpolitik des für die Verarbeitung Frist, die in der Datenschutzpolitik des für die Verarbeitung
Verantwortlichen festgelegt ist. Verantwortlichen festgelegt ist.
§ 9 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auch anwendbar § 9 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auch anwendbar
auf andere Personen als Arbeitgeber, die im Rahmen der auf andere Personen als Arbeitgeber, die im Rahmen der
Arbeitsverhältnisse Personen beschäftigen oder ihnen Aufgaben Arbeitsverhältnisse Personen beschäftigen oder ihnen Aufgaben
zuteilen." zuteilen."
(...) (...)
KAPITEL 6 - Schlussbestimmung KAPITEL 6 - Schlussbestimmung
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab dem Tag seiner Veröffentlichung Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab dem Tag seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023 Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
Die Staatssekretärin für Geschlechtergleichstellung, Chancengleichheit Die Staatssekretärin für Geschlechtergleichstellung, Chancengleichheit
und Diversität und Diversität
S. SCHLITZ S. SCHLITZ
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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