Etaamb.openjustice.be
Loi du 06 décembre 2022
publié le 22 mars 2024

Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme IIbis. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2024002193
pub.
22/03/2024
prom.
06/12/2022
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 DECEMBRE 2022. - Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme IIbis. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 44 à 48, 54 à 56, 58, 62 et 71 à 74 de la loi du 6 décembre 2022 visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme IIbis (Moniteur belge du 21 décembre 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 6. DEZEMBER 2022 - Gesetz für eine humanere, schnellere und strengere Justiz IIbis PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Art. 44 - Artikel 8 § 6 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, ersetzt durch das Gesetz vom 25. November 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "von einer vorherigen Ermächtigung des für Inneres zuständigen Ministers befreit und dürfen auf die in Artikel 3 Absatz 1 bis 3 erwähnten Informationen zugreifen" durch die Wörter "von einer vorherigen Ermächtigung befreit" ersetzt.2. In Absatz 4 werden die Wörter "über das Nationalregister erhaltene Informationen" durch die Wörter "die Nationalregisternummer", die Wörter "diese Informationen" durch die Wörter "diese Nummer" und die Wörter "diese Daten" durch die Wörter "diese Nummer" ersetzt. KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit Art. 45 - Artikel 10 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 1 und 2 werden § 1 bilden.2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "staatenlos wäre, wenn es diese Staatsangehörigkeit nicht besäße" durch die Wörter "keine andere Staatsangehörigkeit besitzt" ersetzt.3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der gesetzliche Vertreter des Kindes übermittelt dem Standesbeamten des Geburtsorts des Kindes alle zweckdienlichen Schriftstücke, über die er verfügt.Bei Zweifeln über die fehlende Staatsangehörigkeit des Kindes holt der Standesbeamte die Stellungnahme des Prokurators des Königs ein. In diesem Fall übermittelt er ihm eine Abschrift der Akte.

Der Prokurator des Königs gibt binnen kurzer Frist die Stellungnahme ab." 4. Absatz 3 wird § 2 bilden.5. Absatz 4 wird § 3 bilden. Art. 46 - Artikel 24bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Der Minister der Justiz legt die Richtlinien fest" werden durch die Wörter "Das Kollegium der Generalprokuratoren kann die Richtlinien festlegen" ersetzt.2. Die Wörter ", nachdem er das Kollegium der Generalprokuratoren zurate gezogen hat" werden aufgehoben. Art. 47 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Kapitel 5ter mit der Überschrift "Begutachtungsbefugnis des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz" eingefügt.

Art. 48 - In Kapitel 5ter, eingefügt durch Artikel 47, wird ein Artikel 24ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 24ter - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz wird eine Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit geschaffen.

Außer in den Angelegenheiten oder in den Fällen, in denen vorliegendes Gesetzbuch oder das Gesetz dem Prokurator des Königs Befugnisse einräumt, gibt die Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit auf Antrag des Standesbeamten oder des Führers des Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregisters nicht verbindliche Stellungnahmen ab, wenn ernsthafte Zweifel über die Art und Weise der Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches bestehen. § 2 - Der Standesbeamte oder der Führer des Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregisters übermittelt der Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit seinen Antrag auf Stellungnahme zusammen mit den Schriftstücken, über die er verfügt.

Die Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit kann erforderlichenfalls zusätzliche Dokumente oder Urkunden beim Standesbeamten oder beim Führer des Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregisters beantragen, der die Stellungnahme beantragt hat. Dieser übermittelt sie unverzüglich der Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit. § 3 - Nach Empfang aller erforderlichen Schriftstücke gibt die Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit binnen einer Frist von sechs Monaten, die von ihr um drei Monate verlängert werden kann, eine Stellungnahme ab. § 4 - Die Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit setzt den Standesbeamten oder den Führer des Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregisters von der Stellungnahme, die sie beantragt haben, in Kenntnis." (...) KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen Strafgerichten Art. 54 - In Artikel 43 erster Gedankenstrich des Gesetzes vom 29.

März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen Strafgerichten werden die Wörter "Internationale Residualmechanismus, der mit der Ausübung der Restbefugnisse der Strafgerichte beauftragt ist" durch die Wörter "Internationale Residualmechanismus zur Ausübung der Restbefugnisse der Strafgerichte" ersetzt.

Art. 55 - Im selben Gesetz wird die Überschrift von Titel 6quater, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wie folgt ersetzt: "Zusammenarbeit mit den internationalen Ermittlungsmechanismen".

Art. 56 - In Artikel 91 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die ersten beiden Gedankenstriche wie folgt ersetzt: "-"Mechanismen": die internationalen Ermittlungsmechanismen, die von den Vereinten Nationen oder einer anderen internationalen Organisation, in der Belgien Mitglied ist, eingerichtet wurden mit dem Mandat, die Straflosigkeit für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord oder jede andere internationale Straftat durch die Ausübung bestimmter Funktionen gerichtlicher Art zu bekämpfen, - "Statut": das Mandat des Mechanismus, wie in den einschlägigen Instrumenten der Vereinten Nationen oder der zuständigen internationalen Organisation, in der Belgien Mitglied ist, detailliert,". (...) KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Oktober 2017 über das unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen von oder den unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut Art. 58 - In das Gesetz vom 18. Oktober 2017 über das unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen von oder den unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut wird anstelle des durch Entscheid Nr. 39/2020 des Verfassungsgerichtshofes für nichtig erklärten Artikels 12 ein Artikel 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 12 - § 1 - In den in Artikel 442/1 § 1 des Strafgesetzbuches erwähnten Fällen kann der Prokurator des Königs auf Antrag des Inhabers eines Anspruchs oder Rechtstitels auf das betreffende Gut nach Genehmigung durch den Untersuchungsrichter die Räumung des betreffenden Guts gegenüber den im Gut angetroffenen Personen anordnen.

Der Prokurator des Königs richtet einen mit Gründen versehenen Antrag an den Untersuchungsrichter, der mindestens folgende Angaben enthält: 1. eine Beschreibung des Orts, auf den sich die Maßnahme bezieht, und die Angabe der Adresse des Guts, das Gegenstand der Verfügung ist, 2.alle Unterlagen und Auskünfte, aus denen hervorgeht, dass der Rückgriff auf dieses Mittel notwendig ist. 3. die Identität der Bewohner des betreffenden Guts, sofern diese ermittelt werden kann. Er gibt in seinem Antrag die Umstände an, die die Räumungsverfügung rechtfertigen können.

Der Untersuchungsrichter entscheidet binnen einer Frist von höchstens zweiundsiebzig Stunden nach Erhalt des Antrags. Der Untersuchungsrichter kann den Antrag ablehnen, wenn er offensichtlich unbegründet ist. Der Untersuchungsrichter beurteilt zumindest die Gesetzmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Genehmigung im Hinblick auf den Sachverhalt. Er hört die Personen, die sich im Gut befinden und gegen die eine Räumungsverfügung ins Auge gefasst wird, an, es sei denn, dies ist aufgrund der besonderen Umstände der Sache nicht möglich. Die Entscheidung des Untersuchungsrichters ist mit Gründen versehen. Gegen diese Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Wenn der Untersuchungsrichter die Genehmigung erteilt, erlässt der Prokurator des Königs die Räumungsverfügung, indem er sie mit Gründen versieht, und unter Achtung der Unschuldsvermutung. Die Verfügung hat die Räumung binnen einer Frist von acht Tagen ab der in § 2 Absatz 2 erwähnten Notifizierung an die im Gut befindlichen Personen zur Folge.

Ein Notifizierungsprotokoll, das eine Abschrift der Verfügung und das Datum und die Uhrzeit der Notifizierung umfasst, wird erstellt und der Akte beigefügt. § 2 - Die Verfügung des Prokurators des Königs wird schriftlich festgehalten und umfasst insbesondere Folgendes: 1. eine Beschreibung des Orts, auf den sich die Maßnahme bezieht, und die Angabe der Adresse des Guts, das Gegenstand der Verfügung ist, 2.die Sachverhalte und Umstände, die zu der Verfügung geführt haben, 3. den Namen, Vornamen und Wohnsitz des Antragstellers und die Angabe des Anspruchs oder Rechtstitels, den er hinsichtlich des betreffenden Guts geltend macht, 4.die in § 1 Absatz 5 erwähnte Frist, 5. die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung dieser Räumungsverfügung auferlegt werden können, insbesondere jene, die in Artikel 442/1 § 2 des Strafgesetzbuches erwähnt sind, 6.die Beschwerdemöglichkeit und die Frist für die Einreichung dieser Beschwerde.

Diese Verfügung wird an einer sichtbaren Stelle des betreffenden Guts angeschlagen. Eine Abschrift der Verfügung wird den Personen, die sich zum Zeitpunkt des Anschlags in dem betreffenden Gut befinden, als Notifizierung ausgehändigt. Eine Abschrift der Verfügung wird dem Korpschef der lokalen Polizei der Polizeizone, wo das Gut, auf das sich die Verfügung bezieht, gelegen ist, und dem Inhaber des Anspruchs oder Rechtstitels auf das betreffende Gut sowie dem zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentrum über das geeignetste Kommunikationsmittel übermittelt.

Der Prokurator des Königs sorgt für die Vollstreckung der Räumungsverfügung. § 3 - Wer der Meinung ist, dass seine Rechte durch die Verfügung des Prokurators des Königs beeinträchtigt sind, kann durch eine mit Gründen versehene kontradiktorische Antragschrift, die bei der Kanzlei des Friedensgerichts des Kantons hinterlegt wird, wo das betreffende Gut gelegen ist, binnen einer Frist von acht Tagen ab der Notifizierung der Verfügung durch sichtbaren Anschlag an dem zu räumenden Gut oder durch Aushändigung der Abschrift gegen diese Verfügung Beschwerde einlegen und dies zur Vermeidung des Verfalls.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Verfügung des Prokurators des Königs kann nicht vollstreckt werden, solange die Frist für die Einreichung dieser Beschwerde noch läuft.

Diese Beschwerde wird während einer Strafverfolgung, die ganz oder teilweise auf denselben Sachverhalt begründet ist, nicht ausgesetzt. § 4 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach Hinterlegung der Antragschrift legt der Friedensrichter das Datum und die Uhrzeit der Sitzung fest, in der die Sache behandelt werden kann. Die Sitzung findet spätestens binnen zehn Tagen nach Hinterlegung der Antragschrift statt. In Abweichung von Artikel 1344octies des Gerichtsgesetzbuches ist für die Hinterlegung der Antragschrift keine Wohnortsbescheinigung erforderlich.

Der Greffier notifiziert der Person, die eine Beschwerde gegen die Verfügung einlegt, und dem Inhaber eines Anspruchs oder Rechtstitels auf das Gut unverzüglich per Gerichtsbrief den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Sitzung. Er teilt dem Prokurator des Königs, der die Räumungsverfügung erlassen hat, ebenfalls den Tag und die Uhrzeit der Sitzung mit. Eine Abschrift der Antragschrift wird dem Gerichtsbrief beigefügt.

Der Friedensrichter befindet, nachdem er die anwesenden Parteien zur Vernehmung vorgeladen und nachdem er versucht hat, sie auszusöhnen.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung verläuft das Verfahren wie in Artikel 1344octies des Gerichtsgesetzbuches bestimmt. Der Friedensrichter entscheidet über die Begründetheit der Räumungsverfügung und über den geltend gemachten Anspruch oder Rechtstitel. Bei außergewöhnlichen und schwerwiegenden Umständen, die insbesondere in Artikel 1344decies Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind, kann der Friedensrichter durch eine mit Gründen versehene Entscheidung eine längere Frist festlegen als diejenige, die in der Verfügung des Prokurators des Königs vorgesehen ist. Wenn der Rechtstitel oder Anspruch einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des privaten Rechts zusteht, darf diese Frist nicht mehr als einen Monat betragen. Wenn der Rechtstitel oder Anspruch einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zusteht, darf diese Frist nicht mehr als sechs Monate betragen.

Der Friedensrichter befindet spätestens binnen zehn Tagen nach der Sitzung.

Gegen die Entscheidung des Friedensrichters kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." (...) KAPITEL 15 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juli 2022 für eine humanere, schnellere und strengere Justiz II Art. 62 - Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2022 für eine humanere, schnellere und strengere Justiz II wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 4.59 des Zivilgesetzbuches wird eine Überschrift mit dem Wortlaut "Erburkunden oder Erbscheine" eingefügt. 2. In Artikel 4.59 § 1 desselben Gesetzbuches wird in Absatz 1 das Wort "Wer" durch die Wörter "Unbeschadet anderer Beweismittel kann jeder, der" ersetzt und das Wort "kann" aufgehoben und werden in Absatz 2 die Wörter "Der längstlebende Ehepartner kann" durch die Wörter "Unbeschadet anderer Beweismittel kann der längstlebende Ehepartner" ersetzt. (...) Art. 71 - Artikel 70 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 70 - Kapitel 6 des vorliegenden Gesetzes tritt am 1. November 2022 in Kraft, mit Ausnahme: 1. der Artikel 24 und 29, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, 2.der Artikel 19, 20, 21, 22, 23 und 25, die an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. April 2023 in Kraft treten.

Die Kapitel 9, 12 und 14 des vorliegenden Gesetzes treten an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. April 2023 in Kraft." KAPITEL 16 - Übergangsbestimmungen Art. 72 - Die durch Ministeriellen Erlass vom 25. Februar 2020 ernannten Beisitzer der Kommission für Disziplinarsachen und Beschwerdenbearbeitung der Föderalen Vermittlungskommission beenden ihr Mandat am 6. März 2024. Ihre Mandate können nur einmal gemäß dem vom König vorgesehenen Verfahren erneuert werden.

Art. 73 - Die Mandate der Mitglieder des Präsidiums der Föderalen Vermittlungskommission, die durch die Ministeriellen Erlasse vom 24.

Mai 2019, 15. Oktober 2019, 7. Dezember 2020 und 4. April 2022 ernannt worden sind, werden bis zum 20. Dezember 2023 verlängert.

KAPITEL 17 - Inkrafttreten Art. 74 - Die Artikel 33 und 34 werden wirksam mit 1. Dezember 2022.

Kapitel 15 tritt an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. April 2023 in Kraft.

In Abweichung von Absatz 2 wird Artikel 71 wirksam mit 31. Oktober 2022.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

^