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Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme IIbis. - Traduction allemande d'extraits | Wet om justitie menselijker, sneller en straffer te maken IIbis. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
6 DECEMBRE 2022. - Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus | 6 DECEMBER 2022. - Wet om justitie menselijker, sneller en straffer te |
rapide et plus ferme IIbis. - Traduction allemande d'extraits | maken IIbis. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 44 |
articles 44 à 48, 54 à 56, 58, 62 et 71 à 74 de la loi du 6 décembre | tot 48, 54 tot 56, 58, 62 en 71 tot 74 van de wet van 6 december 2022 |
2022 visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus | om justitie menselijker, sneller en straffer te maken IIbis (Belgisch |
ferme IIbis (Moniteur belge du 21 décembre 2022). | Staatsblad van 21 december 2022). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
6. DEZEMBER 2022 - Gesetz für eine humanere, schnellere und strengere | 6. DEZEMBER 2022 - Gesetz für eine humanere, schnellere und strengere |
Justiz IIbis | Justiz IIbis |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
Art. 44 - Artikel 8 § 6 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | Art. 44 - Artikel 8 § 6 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, ersetzt | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, ersetzt |
durch das Gesetz vom 25. November 2018 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 25. November 2018 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: | vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 werden die Wörter "von einer vorherigen Ermächtigung | 1. In Absatz 3 werden die Wörter "von einer vorherigen Ermächtigung |
des für Inneres zuständigen Ministers befreit und dürfen auf die in | des für Inneres zuständigen Ministers befreit und dürfen auf die in |
Artikel 3 Absatz 1 bis 3 erwähnten Informationen zugreifen" durch die | Artikel 3 Absatz 1 bis 3 erwähnten Informationen zugreifen" durch die |
Wörter "von einer vorherigen Ermächtigung befreit" ersetzt. | Wörter "von einer vorherigen Ermächtigung befreit" ersetzt. |
2. In Absatz 4 werden die Wörter "über das Nationalregister erhaltene | 2. In Absatz 4 werden die Wörter "über das Nationalregister erhaltene |
Informationen" durch die Wörter "die Nationalregisternummer", die | Informationen" durch die Wörter "die Nationalregisternummer", die |
Wörter "diese Informationen" durch die Wörter "diese Nummer" und die | Wörter "diese Informationen" durch die Wörter "diese Nummer" und die |
Wörter "diese Daten" durch die Wörter "diese Nummer" ersetzt. | Wörter "diese Daten" durch die Wörter "diese Nummer" ersetzt. |
KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische | KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische |
Staatsangehörigkeit | Staatsangehörigkeit |
Art. 45 - Artikel 10 des Gesetzbuches über die belgische | Art. 45 - Artikel 10 des Gesetzbuches über die belgische |
Staatsangehörigkeit, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember | Staatsangehörigkeit, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember |
2006, wird wie folgt abgeändert: | 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Absätze 1 und 2 werden § 1 bilden. | 1. Die Absätze 1 und 2 werden § 1 bilden. |
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "staatenlos wäre, wenn es diese | 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "staatenlos wäre, wenn es diese |
Staatsangehörigkeit nicht besäße" durch die Wörter "keine andere | Staatsangehörigkeit nicht besäße" durch die Wörter "keine andere |
Staatsangehörigkeit besitzt" ersetzt. | Staatsangehörigkeit besitzt" ersetzt. |
3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der gesetzliche Vertreter des Kindes übermittelt dem Standesbeamten | "Der gesetzliche Vertreter des Kindes übermittelt dem Standesbeamten |
des Geburtsorts des Kindes alle zweckdienlichen Schriftstücke, über | des Geburtsorts des Kindes alle zweckdienlichen Schriftstücke, über |
die er verfügt. Bei Zweifeln über die fehlende Staatsangehörigkeit des | die er verfügt. Bei Zweifeln über die fehlende Staatsangehörigkeit des |
Kindes holt der Standesbeamte die Stellungnahme des Prokurators des | Kindes holt der Standesbeamte die Stellungnahme des Prokurators des |
Königs ein. In diesem Fall übermittelt er ihm eine Abschrift der Akte. | Königs ein. In diesem Fall übermittelt er ihm eine Abschrift der Akte. |
Der Prokurator des Königs gibt binnen kurzer Frist die Stellungnahme | Der Prokurator des Königs gibt binnen kurzer Frist die Stellungnahme |
ab." | ab." |
4. Absatz 3 wird § 2 bilden. | 4. Absatz 3 wird § 2 bilden. |
5. Absatz 4 wird § 3 bilden. | 5. Absatz 4 wird § 3 bilden. |
Art. 46 - Artikel 24bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 46 - Artikel 24bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Der Minister der Justiz legt die Richtlinien fest" | 1. Die Wörter "Der Minister der Justiz legt die Richtlinien fest" |
werden durch die Wörter "Das Kollegium der Generalprokuratoren kann | werden durch die Wörter "Das Kollegium der Generalprokuratoren kann |
die Richtlinien festlegen" ersetzt. | die Richtlinien festlegen" ersetzt. |
2. Die Wörter ", nachdem er das Kollegium der Generalprokuratoren | 2. Die Wörter ", nachdem er das Kollegium der Generalprokuratoren |
zurate gezogen hat" werden aufgehoben. | zurate gezogen hat" werden aufgehoben. |
Art. 47 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Kapitel 5ter mit der | Art. 47 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Kapitel 5ter mit der |
Überschrift "Begutachtungsbefugnis des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Überschrift "Begutachtungsbefugnis des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Justiz" eingefügt. | Justiz" eingefügt. |
Art. 48 - In Kapitel 5ter, eingefügt durch Artikel 47, wird ein | Art. 48 - In Kapitel 5ter, eingefügt durch Artikel 47, wird ein |
Artikel 24ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 24ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 24ter - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz wird | "Art. 24ter - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz wird |
eine Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit geschaffen. | eine Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit geschaffen. |
Außer in den Angelegenheiten oder in den Fällen, in denen vorliegendes | Außer in den Angelegenheiten oder in den Fällen, in denen vorliegendes |
Gesetzbuch oder das Gesetz dem Prokurator des Königs Befugnisse | Gesetzbuch oder das Gesetz dem Prokurator des Königs Befugnisse |
einräumt, gibt die Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit | einräumt, gibt die Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit |
auf Antrag des Standesbeamten oder des Führers des Bevölkerungs-, | auf Antrag des Standesbeamten oder des Führers des Bevölkerungs-, |
Fremden- oder Warteregisters nicht verbindliche Stellungnahmen ab, | Fremden- oder Warteregisters nicht verbindliche Stellungnahmen ab, |
wenn ernsthafte Zweifel über die Art und Weise der Anwendung einer | wenn ernsthafte Zweifel über die Art und Weise der Anwendung einer |
oder mehrerer Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches bestehen. | oder mehrerer Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches bestehen. |
§ 2 - Der Standesbeamte oder der Führer des Bevölkerungs-, Fremden- | § 2 - Der Standesbeamte oder der Führer des Bevölkerungs-, Fremden- |
oder Warteregisters übermittelt der Zentralbehörde für den Bereich | oder Warteregisters übermittelt der Zentralbehörde für den Bereich |
Staatsangehörigkeit seinen Antrag auf Stellungnahme zusammen mit den | Staatsangehörigkeit seinen Antrag auf Stellungnahme zusammen mit den |
Schriftstücken, über die er verfügt. | Schriftstücken, über die er verfügt. |
Die Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit kann | Die Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit kann |
erforderlichenfalls zusätzliche Dokumente oder Urkunden beim | erforderlichenfalls zusätzliche Dokumente oder Urkunden beim |
Standesbeamten oder beim Führer des Bevölkerungs-, Fremden- oder | Standesbeamten oder beim Führer des Bevölkerungs-, Fremden- oder |
Warteregisters beantragen, der die Stellungnahme beantragt hat. Dieser | Warteregisters beantragen, der die Stellungnahme beantragt hat. Dieser |
übermittelt sie unverzüglich der Zentralbehörde für den Bereich | übermittelt sie unverzüglich der Zentralbehörde für den Bereich |
Staatsangehörigkeit. | Staatsangehörigkeit. |
§ 3 - Nach Empfang aller erforderlichen Schriftstücke gibt die | § 3 - Nach Empfang aller erforderlichen Schriftstücke gibt die |
Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit binnen einer Frist | Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit binnen einer Frist |
von sechs Monaten, die von ihr um drei Monate verlängert werden kann, | von sechs Monaten, die von ihr um drei Monate verlängert werden kann, |
eine Stellungnahme ab. | eine Stellungnahme ab. |
§ 4 - Die Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit setzt den | § 4 - Die Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit setzt den |
Standesbeamten oder den Führer des Bevölkerungs-, Fremden- oder | Standesbeamten oder den Führer des Bevölkerungs-, Fremden- oder |
Warteregisters von der Stellungnahme, die sie beantragt haben, in | Warteregisters von der Stellungnahme, die sie beantragt haben, in |
Kenntnis." | Kenntnis." |
(...) | (...) |
KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. März 2004 | KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. März 2004 |
über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und | über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und |
den internationalen Strafgerichten | den internationalen Strafgerichten |
Art. 54 - In Artikel 43 erster Gedankenstrich des Gesetzes vom 29. | Art. 54 - In Artikel 43 erster Gedankenstrich des Gesetzes vom 29. |
März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen | März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen |
Strafgerichtshof und den internationalen Strafgerichten werden die | Strafgerichtshof und den internationalen Strafgerichten werden die |
Wörter "Internationale Residualmechanismus, der mit der Ausübung der | Wörter "Internationale Residualmechanismus, der mit der Ausübung der |
Restbefugnisse der Strafgerichte beauftragt ist" durch die Wörter | Restbefugnisse der Strafgerichte beauftragt ist" durch die Wörter |
"Internationale Residualmechanismus zur Ausübung der Restbefugnisse | "Internationale Residualmechanismus zur Ausübung der Restbefugnisse |
der Strafgerichte" ersetzt. | der Strafgerichte" ersetzt. |
Art. 55 - Im selben Gesetz wird die Überschrift von Titel 6quater, | Art. 55 - Im selben Gesetz wird die Überschrift von Titel 6quater, |
eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wie folgt ersetzt: | eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wie folgt ersetzt: |
"Zusammenarbeit mit den internationalen Ermittlungsmechanismen". | "Zusammenarbeit mit den internationalen Ermittlungsmechanismen". |
Art. 56 - In Artikel 91 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 56 - In Artikel 91 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 5. Mai 2019, werden die ersten beiden Gedankenstriche wie folgt | vom 5. Mai 2019, werden die ersten beiden Gedankenstriche wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"-"Mechanismen": die internationalen Ermittlungsmechanismen, die von | "-"Mechanismen": die internationalen Ermittlungsmechanismen, die von |
den Vereinten Nationen oder einer anderen internationalen | den Vereinten Nationen oder einer anderen internationalen |
Organisation, in der Belgien Mitglied ist, eingerichtet wurden mit dem | Organisation, in der Belgien Mitglied ist, eingerichtet wurden mit dem |
Mandat, die Straflosigkeit für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die | Mandat, die Straflosigkeit für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die |
Menschlichkeit, Völkermord oder jede andere internationale Straftat | Menschlichkeit, Völkermord oder jede andere internationale Straftat |
durch die Ausübung bestimmter Funktionen gerichtlicher Art zu | durch die Ausübung bestimmter Funktionen gerichtlicher Art zu |
bekämpfen, | bekämpfen, |
- "Statut": das Mandat des Mechanismus, wie in den einschlägigen | - "Statut": das Mandat des Mechanismus, wie in den einschlägigen |
Instrumenten der Vereinten Nationen oder der zuständigen | Instrumenten der Vereinten Nationen oder der zuständigen |
internationalen Organisation, in der Belgien Mitglied ist, | internationalen Organisation, in der Belgien Mitglied ist, |
detailliert,". | detailliert,". |
(...) | (...) |
KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Oktober 2017 über das | KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Oktober 2017 über das |
unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen von oder den | unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen von oder den |
unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut | unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut |
Art. 58 - In das Gesetz vom 18. Oktober 2017 über das unrechtmäßige | Art. 58 - In das Gesetz vom 18. Oktober 2017 über das unrechtmäßige |
Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen von oder den unrechtmäßigen | Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen von oder den unrechtmäßigen |
Aufenthalt in einem fremden Gut wird anstelle des durch Entscheid Nr. | Aufenthalt in einem fremden Gut wird anstelle des durch Entscheid Nr. |
39/2020 des Verfassungsgerichtshofes für nichtig erklärten Artikels 12 | 39/2020 des Verfassungsgerichtshofes für nichtig erklärten Artikels 12 |
ein Artikel 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 12 - § 1 - In den in Artikel 442/1 § 1 des Strafgesetzbuches | "Art. 12 - § 1 - In den in Artikel 442/1 § 1 des Strafgesetzbuches |
erwähnten Fällen kann der Prokurator des Königs auf Antrag des | erwähnten Fällen kann der Prokurator des Königs auf Antrag des |
Inhabers eines Anspruchs oder Rechtstitels auf das betreffende Gut | Inhabers eines Anspruchs oder Rechtstitels auf das betreffende Gut |
nach Genehmigung durch den Untersuchungsrichter die Räumung des | nach Genehmigung durch den Untersuchungsrichter die Räumung des |
betreffenden Guts gegenüber den im Gut angetroffenen Personen | betreffenden Guts gegenüber den im Gut angetroffenen Personen |
anordnen. | anordnen. |
Der Prokurator des Königs richtet einen mit Gründen versehenen Antrag | Der Prokurator des Königs richtet einen mit Gründen versehenen Antrag |
an den Untersuchungsrichter, der mindestens folgende Angaben enthält: | an den Untersuchungsrichter, der mindestens folgende Angaben enthält: |
1. eine Beschreibung des Orts, auf den sich die Maßnahme bezieht, und | 1. eine Beschreibung des Orts, auf den sich die Maßnahme bezieht, und |
die Angabe der Adresse des Guts, das Gegenstand der Verfügung ist, | die Angabe der Adresse des Guts, das Gegenstand der Verfügung ist, |
2. alle Unterlagen und Auskünfte, aus denen hervorgeht, dass der | 2. alle Unterlagen und Auskünfte, aus denen hervorgeht, dass der |
Rückgriff auf dieses Mittel notwendig ist. | Rückgriff auf dieses Mittel notwendig ist. |
3. die Identität der Bewohner des betreffenden Guts, sofern diese | 3. die Identität der Bewohner des betreffenden Guts, sofern diese |
ermittelt werden kann. | ermittelt werden kann. |
Er gibt in seinem Antrag die Umstände an, die die Räumungsverfügung | Er gibt in seinem Antrag die Umstände an, die die Räumungsverfügung |
rechtfertigen können. | rechtfertigen können. |
Der Untersuchungsrichter entscheidet binnen einer Frist von höchstens | Der Untersuchungsrichter entscheidet binnen einer Frist von höchstens |
zweiundsiebzig Stunden nach Erhalt des Antrags. Der | zweiundsiebzig Stunden nach Erhalt des Antrags. Der |
Untersuchungsrichter kann den Antrag ablehnen, wenn er offensichtlich | Untersuchungsrichter kann den Antrag ablehnen, wenn er offensichtlich |
unbegründet ist. Der Untersuchungsrichter beurteilt zumindest die | unbegründet ist. Der Untersuchungsrichter beurteilt zumindest die |
Gesetzmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Genehmigung im | Gesetzmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Genehmigung im |
Hinblick auf den Sachverhalt. Er hört die Personen, die sich im Gut | Hinblick auf den Sachverhalt. Er hört die Personen, die sich im Gut |
befinden und gegen die eine Räumungsverfügung ins Auge gefasst wird, | befinden und gegen die eine Räumungsverfügung ins Auge gefasst wird, |
an, es sei denn, dies ist aufgrund der besonderen Umstände der Sache | an, es sei denn, dies ist aufgrund der besonderen Umstände der Sache |
nicht möglich. Die Entscheidung des Untersuchungsrichters ist mit | nicht möglich. Die Entscheidung des Untersuchungsrichters ist mit |
Gründen versehen. Gegen diese Entscheidung kann kein Rechtsmittel | Gründen versehen. Gegen diese Entscheidung kann kein Rechtsmittel |
eingelegt werden. | eingelegt werden. |
Wenn der Untersuchungsrichter die Genehmigung erteilt, erlässt der | Wenn der Untersuchungsrichter die Genehmigung erteilt, erlässt der |
Prokurator des Königs die Räumungsverfügung, indem er sie mit Gründen | Prokurator des Königs die Räumungsverfügung, indem er sie mit Gründen |
versieht, und unter Achtung der Unschuldsvermutung. Die Verfügung hat | versieht, und unter Achtung der Unschuldsvermutung. Die Verfügung hat |
die Räumung binnen einer Frist von acht Tagen ab der in § 2 Absatz 2 | die Räumung binnen einer Frist von acht Tagen ab der in § 2 Absatz 2 |
erwähnten Notifizierung an die im Gut befindlichen Personen zur Folge. | erwähnten Notifizierung an die im Gut befindlichen Personen zur Folge. |
Ein Notifizierungsprotokoll, das eine Abschrift der Verfügung und das | Ein Notifizierungsprotokoll, das eine Abschrift der Verfügung und das |
Datum und die Uhrzeit der Notifizierung umfasst, wird erstellt und der | Datum und die Uhrzeit der Notifizierung umfasst, wird erstellt und der |
Akte beigefügt. | Akte beigefügt. |
§ 2 - Die Verfügung des Prokurators des Königs wird schriftlich | § 2 - Die Verfügung des Prokurators des Königs wird schriftlich |
festgehalten und umfasst insbesondere Folgendes: | festgehalten und umfasst insbesondere Folgendes: |
1. eine Beschreibung des Orts, auf den sich die Maßnahme bezieht, und | 1. eine Beschreibung des Orts, auf den sich die Maßnahme bezieht, und |
die Angabe der Adresse des Guts, das Gegenstand der Verfügung ist, | die Angabe der Adresse des Guts, das Gegenstand der Verfügung ist, |
2. die Sachverhalte und Umstände, die zu der Verfügung geführt haben, | 2. die Sachverhalte und Umstände, die zu der Verfügung geführt haben, |
3. den Namen, Vornamen und Wohnsitz des Antragstellers und die Angabe | 3. den Namen, Vornamen und Wohnsitz des Antragstellers und die Angabe |
des Anspruchs oder Rechtstitels, den er hinsichtlich des betreffenden | des Anspruchs oder Rechtstitels, den er hinsichtlich des betreffenden |
Guts geltend macht, | Guts geltend macht, |
4. die in § 1 Absatz 5 erwähnte Frist, | 4. die in § 1 Absatz 5 erwähnte Frist, |
5. die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung dieser Räumungsverfügung | 5. die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung dieser Räumungsverfügung |
auferlegt werden können, insbesondere jene, die in Artikel 442/1 § 2 | auferlegt werden können, insbesondere jene, die in Artikel 442/1 § 2 |
des Strafgesetzbuches erwähnt sind, | des Strafgesetzbuches erwähnt sind, |
6. die Beschwerdemöglichkeit und die Frist für die Einreichung dieser | 6. die Beschwerdemöglichkeit und die Frist für die Einreichung dieser |
Beschwerde. | Beschwerde. |
Diese Verfügung wird an einer sichtbaren Stelle des betreffenden Guts | Diese Verfügung wird an einer sichtbaren Stelle des betreffenden Guts |
angeschlagen. Eine Abschrift der Verfügung wird den Personen, die sich | angeschlagen. Eine Abschrift der Verfügung wird den Personen, die sich |
zum Zeitpunkt des Anschlags in dem betreffenden Gut befinden, als | zum Zeitpunkt des Anschlags in dem betreffenden Gut befinden, als |
Notifizierung ausgehändigt. Eine Abschrift der Verfügung wird dem | Notifizierung ausgehändigt. Eine Abschrift der Verfügung wird dem |
Korpschef der lokalen Polizei der Polizeizone, wo das Gut, auf das | Korpschef der lokalen Polizei der Polizeizone, wo das Gut, auf das |
sich die Verfügung bezieht, gelegen ist, und dem Inhaber des Anspruchs | sich die Verfügung bezieht, gelegen ist, und dem Inhaber des Anspruchs |
oder Rechtstitels auf das betreffende Gut sowie dem zuständigen | oder Rechtstitels auf das betreffende Gut sowie dem zuständigen |
öffentlichen Sozialhilfezentrum über das geeignetste | öffentlichen Sozialhilfezentrum über das geeignetste |
Kommunikationsmittel übermittelt. | Kommunikationsmittel übermittelt. |
Der Prokurator des Königs sorgt für die Vollstreckung der | Der Prokurator des Königs sorgt für die Vollstreckung der |
Räumungsverfügung. | Räumungsverfügung. |
§ 3 - Wer der Meinung ist, dass seine Rechte durch die Verfügung des | § 3 - Wer der Meinung ist, dass seine Rechte durch die Verfügung des |
Prokurators des Königs beeinträchtigt sind, kann durch eine mit | Prokurators des Königs beeinträchtigt sind, kann durch eine mit |
Gründen versehene kontradiktorische Antragschrift, die bei der Kanzlei | Gründen versehene kontradiktorische Antragschrift, die bei der Kanzlei |
des Friedensgerichts des Kantons hinterlegt wird, wo das betreffende | des Friedensgerichts des Kantons hinterlegt wird, wo das betreffende |
Gut gelegen ist, binnen einer Frist von acht Tagen ab der | Gut gelegen ist, binnen einer Frist von acht Tagen ab der |
Notifizierung der Verfügung durch sichtbaren Anschlag an dem zu | Notifizierung der Verfügung durch sichtbaren Anschlag an dem zu |
räumenden Gut oder durch Aushändigung der Abschrift gegen diese | räumenden Gut oder durch Aushändigung der Abschrift gegen diese |
Verfügung Beschwerde einlegen und dies zur Vermeidung des Verfalls. | Verfügung Beschwerde einlegen und dies zur Vermeidung des Verfalls. |
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Verfügung des | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Verfügung des |
Prokurators des Königs kann nicht vollstreckt werden, solange die | Prokurators des Königs kann nicht vollstreckt werden, solange die |
Frist für die Einreichung dieser Beschwerde noch läuft. | Frist für die Einreichung dieser Beschwerde noch läuft. |
Diese Beschwerde wird während einer Strafverfolgung, die ganz oder | Diese Beschwerde wird während einer Strafverfolgung, die ganz oder |
teilweise auf denselben Sachverhalt begründet ist, nicht ausgesetzt. | teilweise auf denselben Sachverhalt begründet ist, nicht ausgesetzt. |
§ 4 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach Hinterlegung der | § 4 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach Hinterlegung der |
Antragschrift legt der Friedensrichter das Datum und die Uhrzeit der | Antragschrift legt der Friedensrichter das Datum und die Uhrzeit der |
Sitzung fest, in der die Sache behandelt werden kann. Die Sitzung | Sitzung fest, in der die Sache behandelt werden kann. Die Sitzung |
findet spätestens binnen zehn Tagen nach Hinterlegung der | findet spätestens binnen zehn Tagen nach Hinterlegung der |
Antragschrift statt. In Abweichung von Artikel 1344octies des | Antragschrift statt. In Abweichung von Artikel 1344octies des |
Gerichtsgesetzbuches ist für die Hinterlegung der Antragschrift keine | Gerichtsgesetzbuches ist für die Hinterlegung der Antragschrift keine |
Wohnortsbescheinigung erforderlich. | Wohnortsbescheinigung erforderlich. |
Der Greffier notifiziert der Person, die eine Beschwerde gegen die | Der Greffier notifiziert der Person, die eine Beschwerde gegen die |
Verfügung einlegt, und dem Inhaber eines Anspruchs oder Rechtstitels | Verfügung einlegt, und dem Inhaber eines Anspruchs oder Rechtstitels |
auf das Gut unverzüglich per Gerichtsbrief den Ort, das Datum und die | auf das Gut unverzüglich per Gerichtsbrief den Ort, das Datum und die |
Uhrzeit der Sitzung. Er teilt dem Prokurator des Königs, der die | Uhrzeit der Sitzung. Er teilt dem Prokurator des Königs, der die |
Räumungsverfügung erlassen hat, ebenfalls den Tag und die Uhrzeit der | Räumungsverfügung erlassen hat, ebenfalls den Tag und die Uhrzeit der |
Sitzung mit. Eine Abschrift der Antragschrift wird dem Gerichtsbrief | Sitzung mit. Eine Abschrift der Antragschrift wird dem Gerichtsbrief |
beigefügt. | beigefügt. |
Der Friedensrichter befindet, nachdem er die anwesenden Parteien zur | Der Friedensrichter befindet, nachdem er die anwesenden Parteien zur |
Vernehmung vorgeladen und nachdem er versucht hat, sie auszusöhnen. | Vernehmung vorgeladen und nachdem er versucht hat, sie auszusöhnen. |
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung verläuft das Verfahren wie in | Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung verläuft das Verfahren wie in |
Artikel 1344octies des Gerichtsgesetzbuches bestimmt. Der | Artikel 1344octies des Gerichtsgesetzbuches bestimmt. Der |
Friedensrichter entscheidet über die Begründetheit der | Friedensrichter entscheidet über die Begründetheit der |
Räumungsverfügung und über den geltend gemachten Anspruch oder | Räumungsverfügung und über den geltend gemachten Anspruch oder |
Rechtstitel. Bei außergewöhnlichen und schwerwiegenden Umständen, die | Rechtstitel. Bei außergewöhnlichen und schwerwiegenden Umständen, die |
insbesondere in Artikel 1344decies Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches | insbesondere in Artikel 1344decies Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnt sind, kann der Friedensrichter durch eine mit Gründen | erwähnt sind, kann der Friedensrichter durch eine mit Gründen |
versehene Entscheidung eine längere Frist festlegen als diejenige, die | versehene Entscheidung eine längere Frist festlegen als diejenige, die |
in der Verfügung des Prokurators des Königs vorgesehen ist. Wenn der | in der Verfügung des Prokurators des Königs vorgesehen ist. Wenn der |
Rechtstitel oder Anspruch einer natürlichen Person oder einer | Rechtstitel oder Anspruch einer natürlichen Person oder einer |
juristischen Person des privaten Rechts zusteht, darf diese Frist | juristischen Person des privaten Rechts zusteht, darf diese Frist |
nicht mehr als einen Monat betragen. Wenn der Rechtstitel oder | nicht mehr als einen Monat betragen. Wenn der Rechtstitel oder |
Anspruch einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zusteht, | Anspruch einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zusteht, |
darf diese Frist nicht mehr als sechs Monate betragen. | darf diese Frist nicht mehr als sechs Monate betragen. |
Der Friedensrichter befindet spätestens binnen zehn Tagen nach der | Der Friedensrichter befindet spätestens binnen zehn Tagen nach der |
Sitzung. | Sitzung. |
Gegen die Entscheidung des Friedensrichters kann kein Rechtsmittel | Gegen die Entscheidung des Friedensrichters kann kein Rechtsmittel |
eingelegt werden." | eingelegt werden." |
(...) | (...) |
KAPITEL 15 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juli 2022 für eine | KAPITEL 15 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juli 2022 für eine |
humanere, schnellere und strengere Justiz II | humanere, schnellere und strengere Justiz II |
Art. 62 - Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2022 für eine humanere, | Art. 62 - Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2022 für eine humanere, |
schnellere und strengere Justiz II wird wie folgt abgeändert: | schnellere und strengere Justiz II wird wie folgt abgeändert: |
1. In Artikel 4.59 des Zivilgesetzbuches wird eine Überschrift mit dem | 1. In Artikel 4.59 des Zivilgesetzbuches wird eine Überschrift mit dem |
Wortlaut "Erburkunden oder Erbscheine" eingefügt. | Wortlaut "Erburkunden oder Erbscheine" eingefügt. |
2. In Artikel 4.59 § 1 desselben Gesetzbuches wird in Absatz 1 das | 2. In Artikel 4.59 § 1 desselben Gesetzbuches wird in Absatz 1 das |
Wort "Wer" durch die Wörter "Unbeschadet anderer Beweismittel kann | Wort "Wer" durch die Wörter "Unbeschadet anderer Beweismittel kann |
jeder, der" ersetzt und das Wort "kann" aufgehoben und werden in | jeder, der" ersetzt und das Wort "kann" aufgehoben und werden in |
Absatz 2 die Wörter "Der längstlebende Ehepartner kann" durch die | Absatz 2 die Wörter "Der längstlebende Ehepartner kann" durch die |
Wörter "Unbeschadet anderer Beweismittel kann der längstlebende | Wörter "Unbeschadet anderer Beweismittel kann der längstlebende |
Ehepartner" ersetzt. | Ehepartner" ersetzt. |
(...) | (...) |
Art. 71 - Artikel 70 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 71 - Artikel 70 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 70 - Kapitel 6 des vorliegenden Gesetzes tritt am 1. November | "Art. 70 - Kapitel 6 des vorliegenden Gesetzes tritt am 1. November |
2022 in Kraft, mit Ausnahme: | 2022 in Kraft, mit Ausnahme: |
1. der Artikel 24 und 29, die am Tag der Veröffentlichung des | 1. der Artikel 24 und 29, die am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, |
2. der Artikel 19, 20, 21, 22, 23 und 25, die an dem vom König | 2. der Artikel 19, 20, 21, 22, 23 und 25, die an dem vom König |
festgelegten Datum und spätestens am 1. April 2023 in Kraft treten. | festgelegten Datum und spätestens am 1. April 2023 in Kraft treten. |
Die Kapitel 9, 12 und 14 des vorliegenden Gesetzes treten an dem vom | Die Kapitel 9, 12 und 14 des vorliegenden Gesetzes treten an dem vom |
König festgelegten Datum und spätestens am 1. April 2023 in Kraft." | König festgelegten Datum und spätestens am 1. April 2023 in Kraft." |
KAPITEL 16 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 16 - Übergangsbestimmungen |
Art. 72 - Die durch Ministeriellen Erlass vom 25. Februar 2020 | Art. 72 - Die durch Ministeriellen Erlass vom 25. Februar 2020 |
ernannten Beisitzer der Kommission für Disziplinarsachen und | ernannten Beisitzer der Kommission für Disziplinarsachen und |
Beschwerdenbearbeitung der Föderalen Vermittlungskommission beenden | Beschwerdenbearbeitung der Föderalen Vermittlungskommission beenden |
ihr Mandat am 6. März 2024. Ihre Mandate können nur einmal gemäß dem | ihr Mandat am 6. März 2024. Ihre Mandate können nur einmal gemäß dem |
vom König vorgesehenen Verfahren erneuert werden. | vom König vorgesehenen Verfahren erneuert werden. |
Art. 73 - Die Mandate der Mitglieder des Präsidiums der Föderalen | Art. 73 - Die Mandate der Mitglieder des Präsidiums der Föderalen |
Vermittlungskommission, die durch die Ministeriellen Erlasse vom 24. | Vermittlungskommission, die durch die Ministeriellen Erlasse vom 24. |
Mai 2019, 15. Oktober 2019, 7. Dezember 2020 und 4. April 2022 ernannt | Mai 2019, 15. Oktober 2019, 7. Dezember 2020 und 4. April 2022 ernannt |
worden sind, werden bis zum 20. Dezember 2023 verlängert. | worden sind, werden bis zum 20. Dezember 2023 verlängert. |
KAPITEL 17 - Inkrafttreten | KAPITEL 17 - Inkrafttreten |
Art. 74 - Die Artikel 33 und 34 werden wirksam mit 1. Dezember 2022. | Art. 74 - Die Artikel 33 und 34 werden wirksam mit 1. Dezember 2022. |
Kapitel 15 tritt an einem vom König festzulegenden Datum und | Kapitel 15 tritt an einem vom König festzulegenden Datum und |
spätestens am 1. April 2023 in Kraft. | spätestens am 1. April 2023 in Kraft. |
In Abweichung von Absatz 2 wird Artikel 71 wirksam mit 31. Oktober | In Abweichung von Absatz 2 wird Artikel 71 wirksam mit 31. Oktober |
2022. | 2022. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |