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Vue multilingue de Loi du 06/12/2022
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Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme IIbis. - Traduction allemande d'extraits Wet om justitie menselijker, sneller en straffer te maken IIbis. - Duitse vertaling van uittreksels
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6 DECEMBRE 2022. - Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus 6 DECEMBER 2022. - Wet om justitie menselijker, sneller en straffer te
rapide et plus ferme IIbis. - Traduction allemande d'extraits maken IIbis. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 44
articles 44 à 48, 54 à 56, 58, 62 et 71 à 74 de la loi du 6 décembre tot 48, 54 tot 56, 58, 62 en 71 tot 74 van de wet van 6 december 2022
2022 visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus om justitie menselijker, sneller en straffer te maken IIbis (Belgisch
ferme IIbis (Moniteur belge du 21 décembre 2022). Staatsblad van 21 december 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
6. DEZEMBER 2022 - Gesetz für eine humanere, schnellere und strengere 6. DEZEMBER 2022 - Gesetz für eine humanere, schnellere und strengere
Justiz IIbis Justiz IIbis
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
Art. 44 - Artikel 8 § 6 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Art. 44 - Artikel 8 § 6 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, ersetzt Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, ersetzt
durch das Gesetz vom 25. November 2018 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 25. November 2018 und abgeändert durch das Gesetz
vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 werden die Wörter "von einer vorherigen Ermächtigung 1. In Absatz 3 werden die Wörter "von einer vorherigen Ermächtigung
des für Inneres zuständigen Ministers befreit und dürfen auf die in des für Inneres zuständigen Ministers befreit und dürfen auf die in
Artikel 3 Absatz 1 bis 3 erwähnten Informationen zugreifen" durch die Artikel 3 Absatz 1 bis 3 erwähnten Informationen zugreifen" durch die
Wörter "von einer vorherigen Ermächtigung befreit" ersetzt. Wörter "von einer vorherigen Ermächtigung befreit" ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter "über das Nationalregister erhaltene 2. In Absatz 4 werden die Wörter "über das Nationalregister erhaltene
Informationen" durch die Wörter "die Nationalregisternummer", die Informationen" durch die Wörter "die Nationalregisternummer", die
Wörter "diese Informationen" durch die Wörter "diese Nummer" und die Wörter "diese Informationen" durch die Wörter "diese Nummer" und die
Wörter "diese Daten" durch die Wörter "diese Nummer" ersetzt. Wörter "diese Daten" durch die Wörter "diese Nummer" ersetzt.
KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische
Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit
Art. 45 - Artikel 10 des Gesetzbuches über die belgische Art. 45 - Artikel 10 des Gesetzbuches über die belgische
Staatsangehörigkeit, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember Staatsangehörigkeit, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember
2006, wird wie folgt abgeändert: 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Absätze 1 und 2 werden § 1 bilden. 1. Die Absätze 1 und 2 werden § 1 bilden.
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "staatenlos wäre, wenn es diese 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "staatenlos wäre, wenn es diese
Staatsangehörigkeit nicht besäße" durch die Wörter "keine andere Staatsangehörigkeit nicht besäße" durch die Wörter "keine andere
Staatsangehörigkeit besitzt" ersetzt. Staatsangehörigkeit besitzt" ersetzt.
3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der gesetzliche Vertreter des Kindes übermittelt dem Standesbeamten "Der gesetzliche Vertreter des Kindes übermittelt dem Standesbeamten
des Geburtsorts des Kindes alle zweckdienlichen Schriftstücke, über des Geburtsorts des Kindes alle zweckdienlichen Schriftstücke, über
die er verfügt. Bei Zweifeln über die fehlende Staatsangehörigkeit des die er verfügt. Bei Zweifeln über die fehlende Staatsangehörigkeit des
Kindes holt der Standesbeamte die Stellungnahme des Prokurators des Kindes holt der Standesbeamte die Stellungnahme des Prokurators des
Königs ein. In diesem Fall übermittelt er ihm eine Abschrift der Akte. Königs ein. In diesem Fall übermittelt er ihm eine Abschrift der Akte.
Der Prokurator des Königs gibt binnen kurzer Frist die Stellungnahme Der Prokurator des Königs gibt binnen kurzer Frist die Stellungnahme
ab." ab."
4. Absatz 3 wird § 2 bilden. 4. Absatz 3 wird § 2 bilden.
5. Absatz 4 wird § 3 bilden. 5. Absatz 4 wird § 3 bilden.
Art. 46 - Artikel 24bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 46 - Artikel 24bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Der Minister der Justiz legt die Richtlinien fest" 1. Die Wörter "Der Minister der Justiz legt die Richtlinien fest"
werden durch die Wörter "Das Kollegium der Generalprokuratoren kann werden durch die Wörter "Das Kollegium der Generalprokuratoren kann
die Richtlinien festlegen" ersetzt. die Richtlinien festlegen" ersetzt.
2. Die Wörter ", nachdem er das Kollegium der Generalprokuratoren 2. Die Wörter ", nachdem er das Kollegium der Generalprokuratoren
zurate gezogen hat" werden aufgehoben. zurate gezogen hat" werden aufgehoben.
Art. 47 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Kapitel 5ter mit der Art. 47 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Kapitel 5ter mit der
Überschrift "Begutachtungsbefugnis des Föderalen Öffentlichen Dienstes Überschrift "Begutachtungsbefugnis des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Justiz" eingefügt. Justiz" eingefügt.
Art. 48 - In Kapitel 5ter, eingefügt durch Artikel 47, wird ein Art. 48 - In Kapitel 5ter, eingefügt durch Artikel 47, wird ein
Artikel 24ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 24ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 24ter - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz wird "Art. 24ter - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz wird
eine Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit geschaffen. eine Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit geschaffen.
Außer in den Angelegenheiten oder in den Fällen, in denen vorliegendes Außer in den Angelegenheiten oder in den Fällen, in denen vorliegendes
Gesetzbuch oder das Gesetz dem Prokurator des Königs Befugnisse Gesetzbuch oder das Gesetz dem Prokurator des Königs Befugnisse
einräumt, gibt die Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit einräumt, gibt die Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit
auf Antrag des Standesbeamten oder des Führers des Bevölkerungs-, auf Antrag des Standesbeamten oder des Führers des Bevölkerungs-,
Fremden- oder Warteregisters nicht verbindliche Stellungnahmen ab, Fremden- oder Warteregisters nicht verbindliche Stellungnahmen ab,
wenn ernsthafte Zweifel über die Art und Weise der Anwendung einer wenn ernsthafte Zweifel über die Art und Weise der Anwendung einer
oder mehrerer Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches bestehen. oder mehrerer Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches bestehen.
§ 2 - Der Standesbeamte oder der Führer des Bevölkerungs-, Fremden- § 2 - Der Standesbeamte oder der Führer des Bevölkerungs-, Fremden-
oder Warteregisters übermittelt der Zentralbehörde für den Bereich oder Warteregisters übermittelt der Zentralbehörde für den Bereich
Staatsangehörigkeit seinen Antrag auf Stellungnahme zusammen mit den Staatsangehörigkeit seinen Antrag auf Stellungnahme zusammen mit den
Schriftstücken, über die er verfügt. Schriftstücken, über die er verfügt.
Die Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit kann Die Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit kann
erforderlichenfalls zusätzliche Dokumente oder Urkunden beim erforderlichenfalls zusätzliche Dokumente oder Urkunden beim
Standesbeamten oder beim Führer des Bevölkerungs-, Fremden- oder Standesbeamten oder beim Führer des Bevölkerungs-, Fremden- oder
Warteregisters beantragen, der die Stellungnahme beantragt hat. Dieser Warteregisters beantragen, der die Stellungnahme beantragt hat. Dieser
übermittelt sie unverzüglich der Zentralbehörde für den Bereich übermittelt sie unverzüglich der Zentralbehörde für den Bereich
Staatsangehörigkeit. Staatsangehörigkeit.
§ 3 - Nach Empfang aller erforderlichen Schriftstücke gibt die § 3 - Nach Empfang aller erforderlichen Schriftstücke gibt die
Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit binnen einer Frist Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit binnen einer Frist
von sechs Monaten, die von ihr um drei Monate verlängert werden kann, von sechs Monaten, die von ihr um drei Monate verlängert werden kann,
eine Stellungnahme ab. eine Stellungnahme ab.
§ 4 - Die Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit setzt den § 4 - Die Zentralbehörde für den Bereich Staatsangehörigkeit setzt den
Standesbeamten oder den Führer des Bevölkerungs-, Fremden- oder Standesbeamten oder den Führer des Bevölkerungs-, Fremden- oder
Warteregisters von der Stellungnahme, die sie beantragt haben, in Warteregisters von der Stellungnahme, die sie beantragt haben, in
Kenntnis." Kenntnis."
(...) (...)
KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. März 2004 KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. März 2004
über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und
den internationalen Strafgerichten den internationalen Strafgerichten
Art. 54 - In Artikel 43 erster Gedankenstrich des Gesetzes vom 29. Art. 54 - In Artikel 43 erster Gedankenstrich des Gesetzes vom 29.
März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen
Strafgerichtshof und den internationalen Strafgerichten werden die Strafgerichtshof und den internationalen Strafgerichten werden die
Wörter "Internationale Residualmechanismus, der mit der Ausübung der Wörter "Internationale Residualmechanismus, der mit der Ausübung der
Restbefugnisse der Strafgerichte beauftragt ist" durch die Wörter Restbefugnisse der Strafgerichte beauftragt ist" durch die Wörter
"Internationale Residualmechanismus zur Ausübung der Restbefugnisse "Internationale Residualmechanismus zur Ausübung der Restbefugnisse
der Strafgerichte" ersetzt. der Strafgerichte" ersetzt.
Art. 55 - Im selben Gesetz wird die Überschrift von Titel 6quater, Art. 55 - Im selben Gesetz wird die Überschrift von Titel 6quater,
eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wie folgt ersetzt: eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wie folgt ersetzt:
"Zusammenarbeit mit den internationalen Ermittlungsmechanismen". "Zusammenarbeit mit den internationalen Ermittlungsmechanismen".
Art. 56 - In Artikel 91 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 56 - In Artikel 91 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 5. Mai 2019, werden die ersten beiden Gedankenstriche wie folgt vom 5. Mai 2019, werden die ersten beiden Gedankenstriche wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"-"Mechanismen": die internationalen Ermittlungsmechanismen, die von "-"Mechanismen": die internationalen Ermittlungsmechanismen, die von
den Vereinten Nationen oder einer anderen internationalen den Vereinten Nationen oder einer anderen internationalen
Organisation, in der Belgien Mitglied ist, eingerichtet wurden mit dem Organisation, in der Belgien Mitglied ist, eingerichtet wurden mit dem
Mandat, die Straflosigkeit für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Mandat, die Straflosigkeit für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die
Menschlichkeit, Völkermord oder jede andere internationale Straftat Menschlichkeit, Völkermord oder jede andere internationale Straftat
durch die Ausübung bestimmter Funktionen gerichtlicher Art zu durch die Ausübung bestimmter Funktionen gerichtlicher Art zu
bekämpfen, bekämpfen,
- "Statut": das Mandat des Mechanismus, wie in den einschlägigen - "Statut": das Mandat des Mechanismus, wie in den einschlägigen
Instrumenten der Vereinten Nationen oder der zuständigen Instrumenten der Vereinten Nationen oder der zuständigen
internationalen Organisation, in der Belgien Mitglied ist, internationalen Organisation, in der Belgien Mitglied ist,
detailliert,". detailliert,".
(...) (...)
KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Oktober 2017 über das KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Oktober 2017 über das
unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen von oder den unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen von oder den
unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut
Art. 58 - In das Gesetz vom 18. Oktober 2017 über das unrechtmäßige Art. 58 - In das Gesetz vom 18. Oktober 2017 über das unrechtmäßige
Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen von oder den unrechtmäßigen Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen von oder den unrechtmäßigen
Aufenthalt in einem fremden Gut wird anstelle des durch Entscheid Nr. Aufenthalt in einem fremden Gut wird anstelle des durch Entscheid Nr.
39/2020 des Verfassungsgerichtshofes für nichtig erklärten Artikels 12 39/2020 des Verfassungsgerichtshofes für nichtig erklärten Artikels 12
ein Artikel 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 12 - § 1 - In den in Artikel 442/1 § 1 des Strafgesetzbuches "Art. 12 - § 1 - In den in Artikel 442/1 § 1 des Strafgesetzbuches
erwähnten Fällen kann der Prokurator des Königs auf Antrag des erwähnten Fällen kann der Prokurator des Königs auf Antrag des
Inhabers eines Anspruchs oder Rechtstitels auf das betreffende Gut Inhabers eines Anspruchs oder Rechtstitels auf das betreffende Gut
nach Genehmigung durch den Untersuchungsrichter die Räumung des nach Genehmigung durch den Untersuchungsrichter die Räumung des
betreffenden Guts gegenüber den im Gut angetroffenen Personen betreffenden Guts gegenüber den im Gut angetroffenen Personen
anordnen. anordnen.
Der Prokurator des Königs richtet einen mit Gründen versehenen Antrag Der Prokurator des Königs richtet einen mit Gründen versehenen Antrag
an den Untersuchungsrichter, der mindestens folgende Angaben enthält: an den Untersuchungsrichter, der mindestens folgende Angaben enthält:
1. eine Beschreibung des Orts, auf den sich die Maßnahme bezieht, und 1. eine Beschreibung des Orts, auf den sich die Maßnahme bezieht, und
die Angabe der Adresse des Guts, das Gegenstand der Verfügung ist, die Angabe der Adresse des Guts, das Gegenstand der Verfügung ist,
2. alle Unterlagen und Auskünfte, aus denen hervorgeht, dass der 2. alle Unterlagen und Auskünfte, aus denen hervorgeht, dass der
Rückgriff auf dieses Mittel notwendig ist. Rückgriff auf dieses Mittel notwendig ist.
3. die Identität der Bewohner des betreffenden Guts, sofern diese 3. die Identität der Bewohner des betreffenden Guts, sofern diese
ermittelt werden kann. ermittelt werden kann.
Er gibt in seinem Antrag die Umstände an, die die Räumungsverfügung Er gibt in seinem Antrag die Umstände an, die die Räumungsverfügung
rechtfertigen können. rechtfertigen können.
Der Untersuchungsrichter entscheidet binnen einer Frist von höchstens Der Untersuchungsrichter entscheidet binnen einer Frist von höchstens
zweiundsiebzig Stunden nach Erhalt des Antrags. Der zweiundsiebzig Stunden nach Erhalt des Antrags. Der
Untersuchungsrichter kann den Antrag ablehnen, wenn er offensichtlich Untersuchungsrichter kann den Antrag ablehnen, wenn er offensichtlich
unbegründet ist. Der Untersuchungsrichter beurteilt zumindest die unbegründet ist. Der Untersuchungsrichter beurteilt zumindest die
Gesetzmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Genehmigung im Gesetzmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Genehmigung im
Hinblick auf den Sachverhalt. Er hört die Personen, die sich im Gut Hinblick auf den Sachverhalt. Er hört die Personen, die sich im Gut
befinden und gegen die eine Räumungsverfügung ins Auge gefasst wird, befinden und gegen die eine Räumungsverfügung ins Auge gefasst wird,
an, es sei denn, dies ist aufgrund der besonderen Umstände der Sache an, es sei denn, dies ist aufgrund der besonderen Umstände der Sache
nicht möglich. Die Entscheidung des Untersuchungsrichters ist mit nicht möglich. Die Entscheidung des Untersuchungsrichters ist mit
Gründen versehen. Gegen diese Entscheidung kann kein Rechtsmittel Gründen versehen. Gegen diese Entscheidung kann kein Rechtsmittel
eingelegt werden. eingelegt werden.
Wenn der Untersuchungsrichter die Genehmigung erteilt, erlässt der Wenn der Untersuchungsrichter die Genehmigung erteilt, erlässt der
Prokurator des Königs die Räumungsverfügung, indem er sie mit Gründen Prokurator des Königs die Räumungsverfügung, indem er sie mit Gründen
versieht, und unter Achtung der Unschuldsvermutung. Die Verfügung hat versieht, und unter Achtung der Unschuldsvermutung. Die Verfügung hat
die Räumung binnen einer Frist von acht Tagen ab der in § 2 Absatz 2 die Räumung binnen einer Frist von acht Tagen ab der in § 2 Absatz 2
erwähnten Notifizierung an die im Gut befindlichen Personen zur Folge. erwähnten Notifizierung an die im Gut befindlichen Personen zur Folge.
Ein Notifizierungsprotokoll, das eine Abschrift der Verfügung und das Ein Notifizierungsprotokoll, das eine Abschrift der Verfügung und das
Datum und die Uhrzeit der Notifizierung umfasst, wird erstellt und der Datum und die Uhrzeit der Notifizierung umfasst, wird erstellt und der
Akte beigefügt. Akte beigefügt.
§ 2 - Die Verfügung des Prokurators des Königs wird schriftlich § 2 - Die Verfügung des Prokurators des Königs wird schriftlich
festgehalten und umfasst insbesondere Folgendes: festgehalten und umfasst insbesondere Folgendes:
1. eine Beschreibung des Orts, auf den sich die Maßnahme bezieht, und 1. eine Beschreibung des Orts, auf den sich die Maßnahme bezieht, und
die Angabe der Adresse des Guts, das Gegenstand der Verfügung ist, die Angabe der Adresse des Guts, das Gegenstand der Verfügung ist,
2. die Sachverhalte und Umstände, die zu der Verfügung geführt haben, 2. die Sachverhalte und Umstände, die zu der Verfügung geführt haben,
3. den Namen, Vornamen und Wohnsitz des Antragstellers und die Angabe 3. den Namen, Vornamen und Wohnsitz des Antragstellers und die Angabe
des Anspruchs oder Rechtstitels, den er hinsichtlich des betreffenden des Anspruchs oder Rechtstitels, den er hinsichtlich des betreffenden
Guts geltend macht, Guts geltend macht,
4. die in § 1 Absatz 5 erwähnte Frist, 4. die in § 1 Absatz 5 erwähnte Frist,
5. die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung dieser Räumungsverfügung 5. die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung dieser Räumungsverfügung
auferlegt werden können, insbesondere jene, die in Artikel 442/1 § 2 auferlegt werden können, insbesondere jene, die in Artikel 442/1 § 2
des Strafgesetzbuches erwähnt sind, des Strafgesetzbuches erwähnt sind,
6. die Beschwerdemöglichkeit und die Frist für die Einreichung dieser 6. die Beschwerdemöglichkeit und die Frist für die Einreichung dieser
Beschwerde. Beschwerde.
Diese Verfügung wird an einer sichtbaren Stelle des betreffenden Guts Diese Verfügung wird an einer sichtbaren Stelle des betreffenden Guts
angeschlagen. Eine Abschrift der Verfügung wird den Personen, die sich angeschlagen. Eine Abschrift der Verfügung wird den Personen, die sich
zum Zeitpunkt des Anschlags in dem betreffenden Gut befinden, als zum Zeitpunkt des Anschlags in dem betreffenden Gut befinden, als
Notifizierung ausgehändigt. Eine Abschrift der Verfügung wird dem Notifizierung ausgehändigt. Eine Abschrift der Verfügung wird dem
Korpschef der lokalen Polizei der Polizeizone, wo das Gut, auf das Korpschef der lokalen Polizei der Polizeizone, wo das Gut, auf das
sich die Verfügung bezieht, gelegen ist, und dem Inhaber des Anspruchs sich die Verfügung bezieht, gelegen ist, und dem Inhaber des Anspruchs
oder Rechtstitels auf das betreffende Gut sowie dem zuständigen oder Rechtstitels auf das betreffende Gut sowie dem zuständigen
öffentlichen Sozialhilfezentrum über das geeignetste öffentlichen Sozialhilfezentrum über das geeignetste
Kommunikationsmittel übermittelt. Kommunikationsmittel übermittelt.
Der Prokurator des Königs sorgt für die Vollstreckung der Der Prokurator des Königs sorgt für die Vollstreckung der
Räumungsverfügung. Räumungsverfügung.
§ 3 - Wer der Meinung ist, dass seine Rechte durch die Verfügung des § 3 - Wer der Meinung ist, dass seine Rechte durch die Verfügung des
Prokurators des Königs beeinträchtigt sind, kann durch eine mit Prokurators des Königs beeinträchtigt sind, kann durch eine mit
Gründen versehene kontradiktorische Antragschrift, die bei der Kanzlei Gründen versehene kontradiktorische Antragschrift, die bei der Kanzlei
des Friedensgerichts des Kantons hinterlegt wird, wo das betreffende des Friedensgerichts des Kantons hinterlegt wird, wo das betreffende
Gut gelegen ist, binnen einer Frist von acht Tagen ab der Gut gelegen ist, binnen einer Frist von acht Tagen ab der
Notifizierung der Verfügung durch sichtbaren Anschlag an dem zu Notifizierung der Verfügung durch sichtbaren Anschlag an dem zu
räumenden Gut oder durch Aushändigung der Abschrift gegen diese räumenden Gut oder durch Aushändigung der Abschrift gegen diese
Verfügung Beschwerde einlegen und dies zur Vermeidung des Verfalls. Verfügung Beschwerde einlegen und dies zur Vermeidung des Verfalls.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Verfügung des Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Verfügung des
Prokurators des Königs kann nicht vollstreckt werden, solange die Prokurators des Königs kann nicht vollstreckt werden, solange die
Frist für die Einreichung dieser Beschwerde noch läuft. Frist für die Einreichung dieser Beschwerde noch läuft.
Diese Beschwerde wird während einer Strafverfolgung, die ganz oder Diese Beschwerde wird während einer Strafverfolgung, die ganz oder
teilweise auf denselben Sachverhalt begründet ist, nicht ausgesetzt. teilweise auf denselben Sachverhalt begründet ist, nicht ausgesetzt.
§ 4 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach Hinterlegung der § 4 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach Hinterlegung der
Antragschrift legt der Friedensrichter das Datum und die Uhrzeit der Antragschrift legt der Friedensrichter das Datum und die Uhrzeit der
Sitzung fest, in der die Sache behandelt werden kann. Die Sitzung Sitzung fest, in der die Sache behandelt werden kann. Die Sitzung
findet spätestens binnen zehn Tagen nach Hinterlegung der findet spätestens binnen zehn Tagen nach Hinterlegung der
Antragschrift statt. In Abweichung von Artikel 1344octies des Antragschrift statt. In Abweichung von Artikel 1344octies des
Gerichtsgesetzbuches ist für die Hinterlegung der Antragschrift keine Gerichtsgesetzbuches ist für die Hinterlegung der Antragschrift keine
Wohnortsbescheinigung erforderlich. Wohnortsbescheinigung erforderlich.
Der Greffier notifiziert der Person, die eine Beschwerde gegen die Der Greffier notifiziert der Person, die eine Beschwerde gegen die
Verfügung einlegt, und dem Inhaber eines Anspruchs oder Rechtstitels Verfügung einlegt, und dem Inhaber eines Anspruchs oder Rechtstitels
auf das Gut unverzüglich per Gerichtsbrief den Ort, das Datum und die auf das Gut unverzüglich per Gerichtsbrief den Ort, das Datum und die
Uhrzeit der Sitzung. Er teilt dem Prokurator des Königs, der die Uhrzeit der Sitzung. Er teilt dem Prokurator des Königs, der die
Räumungsverfügung erlassen hat, ebenfalls den Tag und die Uhrzeit der Räumungsverfügung erlassen hat, ebenfalls den Tag und die Uhrzeit der
Sitzung mit. Eine Abschrift der Antragschrift wird dem Gerichtsbrief Sitzung mit. Eine Abschrift der Antragschrift wird dem Gerichtsbrief
beigefügt. beigefügt.
Der Friedensrichter befindet, nachdem er die anwesenden Parteien zur Der Friedensrichter befindet, nachdem er die anwesenden Parteien zur
Vernehmung vorgeladen und nachdem er versucht hat, sie auszusöhnen. Vernehmung vorgeladen und nachdem er versucht hat, sie auszusöhnen.
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung verläuft das Verfahren wie in Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung verläuft das Verfahren wie in
Artikel 1344octies des Gerichtsgesetzbuches bestimmt. Der Artikel 1344octies des Gerichtsgesetzbuches bestimmt. Der
Friedensrichter entscheidet über die Begründetheit der Friedensrichter entscheidet über die Begründetheit der
Räumungsverfügung und über den geltend gemachten Anspruch oder Räumungsverfügung und über den geltend gemachten Anspruch oder
Rechtstitel. Bei außergewöhnlichen und schwerwiegenden Umständen, die Rechtstitel. Bei außergewöhnlichen und schwerwiegenden Umständen, die
insbesondere in Artikel 1344decies Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches insbesondere in Artikel 1344decies Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnt sind, kann der Friedensrichter durch eine mit Gründen erwähnt sind, kann der Friedensrichter durch eine mit Gründen
versehene Entscheidung eine längere Frist festlegen als diejenige, die versehene Entscheidung eine längere Frist festlegen als diejenige, die
in der Verfügung des Prokurators des Königs vorgesehen ist. Wenn der in der Verfügung des Prokurators des Königs vorgesehen ist. Wenn der
Rechtstitel oder Anspruch einer natürlichen Person oder einer Rechtstitel oder Anspruch einer natürlichen Person oder einer
juristischen Person des privaten Rechts zusteht, darf diese Frist juristischen Person des privaten Rechts zusteht, darf diese Frist
nicht mehr als einen Monat betragen. Wenn der Rechtstitel oder nicht mehr als einen Monat betragen. Wenn der Rechtstitel oder
Anspruch einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zusteht, Anspruch einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zusteht,
darf diese Frist nicht mehr als sechs Monate betragen. darf diese Frist nicht mehr als sechs Monate betragen.
Der Friedensrichter befindet spätestens binnen zehn Tagen nach der Der Friedensrichter befindet spätestens binnen zehn Tagen nach der
Sitzung. Sitzung.
Gegen die Entscheidung des Friedensrichters kann kein Rechtsmittel Gegen die Entscheidung des Friedensrichters kann kein Rechtsmittel
eingelegt werden." eingelegt werden."
(...) (...)
KAPITEL 15 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juli 2022 für eine KAPITEL 15 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juli 2022 für eine
humanere, schnellere und strengere Justiz II humanere, schnellere und strengere Justiz II
Art. 62 - Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2022 für eine humanere, Art. 62 - Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2022 für eine humanere,
schnellere und strengere Justiz II wird wie folgt abgeändert: schnellere und strengere Justiz II wird wie folgt abgeändert:
1. In Artikel 4.59 des Zivilgesetzbuches wird eine Überschrift mit dem 1. In Artikel 4.59 des Zivilgesetzbuches wird eine Überschrift mit dem
Wortlaut "Erburkunden oder Erbscheine" eingefügt. Wortlaut "Erburkunden oder Erbscheine" eingefügt.
2. In Artikel 4.59 § 1 desselben Gesetzbuches wird in Absatz 1 das 2. In Artikel 4.59 § 1 desselben Gesetzbuches wird in Absatz 1 das
Wort "Wer" durch die Wörter "Unbeschadet anderer Beweismittel kann Wort "Wer" durch die Wörter "Unbeschadet anderer Beweismittel kann
jeder, der" ersetzt und das Wort "kann" aufgehoben und werden in jeder, der" ersetzt und das Wort "kann" aufgehoben und werden in
Absatz 2 die Wörter "Der längstlebende Ehepartner kann" durch die Absatz 2 die Wörter "Der längstlebende Ehepartner kann" durch die
Wörter "Unbeschadet anderer Beweismittel kann der längstlebende Wörter "Unbeschadet anderer Beweismittel kann der längstlebende
Ehepartner" ersetzt. Ehepartner" ersetzt.
(...) (...)
Art. 71 - Artikel 70 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 71 - Artikel 70 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 70 - Kapitel 6 des vorliegenden Gesetzes tritt am 1. November "Art. 70 - Kapitel 6 des vorliegenden Gesetzes tritt am 1. November
2022 in Kraft, mit Ausnahme: 2022 in Kraft, mit Ausnahme:
1. der Artikel 24 und 29, die am Tag der Veröffentlichung des 1. der Artikel 24 und 29, die am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten,
2. der Artikel 19, 20, 21, 22, 23 und 25, die an dem vom König 2. der Artikel 19, 20, 21, 22, 23 und 25, die an dem vom König
festgelegten Datum und spätestens am 1. April 2023 in Kraft treten. festgelegten Datum und spätestens am 1. April 2023 in Kraft treten.
Die Kapitel 9, 12 und 14 des vorliegenden Gesetzes treten an dem vom Die Kapitel 9, 12 und 14 des vorliegenden Gesetzes treten an dem vom
König festgelegten Datum und spätestens am 1. April 2023 in Kraft." König festgelegten Datum und spätestens am 1. April 2023 in Kraft."
KAPITEL 16 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 16 - Übergangsbestimmungen
Art. 72 - Die durch Ministeriellen Erlass vom 25. Februar 2020 Art. 72 - Die durch Ministeriellen Erlass vom 25. Februar 2020
ernannten Beisitzer der Kommission für Disziplinarsachen und ernannten Beisitzer der Kommission für Disziplinarsachen und
Beschwerdenbearbeitung der Föderalen Vermittlungskommission beenden Beschwerdenbearbeitung der Föderalen Vermittlungskommission beenden
ihr Mandat am 6. März 2024. Ihre Mandate können nur einmal gemäß dem ihr Mandat am 6. März 2024. Ihre Mandate können nur einmal gemäß dem
vom König vorgesehenen Verfahren erneuert werden. vom König vorgesehenen Verfahren erneuert werden.
Art. 73 - Die Mandate der Mitglieder des Präsidiums der Föderalen Art. 73 - Die Mandate der Mitglieder des Präsidiums der Föderalen
Vermittlungskommission, die durch die Ministeriellen Erlasse vom 24. Vermittlungskommission, die durch die Ministeriellen Erlasse vom 24.
Mai 2019, 15. Oktober 2019, 7. Dezember 2020 und 4. April 2022 ernannt Mai 2019, 15. Oktober 2019, 7. Dezember 2020 und 4. April 2022 ernannt
worden sind, werden bis zum 20. Dezember 2023 verlängert. worden sind, werden bis zum 20. Dezember 2023 verlängert.
KAPITEL 17 - Inkrafttreten KAPITEL 17 - Inkrafttreten
Art. 74 - Die Artikel 33 und 34 werden wirksam mit 1. Dezember 2022. Art. 74 - Die Artikel 33 und 34 werden wirksam mit 1. Dezember 2022.
Kapitel 15 tritt an einem vom König festzulegenden Datum und Kapitel 15 tritt an einem vom König festzulegenden Datum und
spätestens am 1. April 2023 in Kraft. spätestens am 1. April 2023 in Kraft.
In Abweichung von Absatz 2 wird Artikel 71 wirksam mit 31. Oktober In Abweichung von Absatz 2 wird Artikel 71 wirksam mit 31. Oktober
2022. 2022.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2022 Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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