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Loi du 06 décembre 2018
publié le 17 mars 2023

Loi transposant la directive 2016/97 du Parlement européen et du Conseil du 20 janvier 2016 sur la distribution d'assurances. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2023040893
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17/03/2023
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06/12/2018
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 DECEMBRE 2018. - Loi transposant la directive (UE) 2016/97 du Parlement européen et du Conseil du 20 janvier 2016 sur la distribution d'assurances. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 1 à 3, 9 à 52 et 55 à 58 de la loi du 6 décembre 2018 transposant la directive (UE) 2016/97 du Parlement européen et du Conseil du 20 janvier 2016 sur la distribution d'assurances (Moniteur belge du 18 décembre 2018), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 2 février 2021 portant dispositions diverses en matière d'Economie (Moniteur belge du 11 février 2021).

Cette coordination officieuse a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 6. DEZEMBER 2018 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Januar 2016 über Versicherungsvertrieb TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb. TITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 3 - Artikel 91 § 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. März 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "288 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen oder Artikel 291 desselben Gesetzes" durch die Wörter "307 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen oder Artikel 310 desselben Gesetzes" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "286, 291 und 293 des Gesetzes vom 4. April 2014" durch die Wörter "304, 310 und 313 des Gesetzes vom 4.

April 2014" ersetzt. (...) TITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Art. 9 - In Artikel 5 Absatz 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ersetzt durch das Gesetz vom 13. März 2016, werden die Wörter "Artikel 301 des Gesetzes vom 4. April 2014" durch die Wörter "Artikel 321 des Gesetzes vom 4. April 2014" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 228 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. März 2016, werden die Wörter "Artikel 301 des Gesetzes vom 4. April 2014" durch die Wörter "Artikel 321 des Gesetzes vom 4.

April 2014" ersetzt.

TITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen Art. 11 - Artikel 3 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen wird wie folgt abgeändert: 1. Der sechste Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- werden Bedingungen für die Aufnahme und Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs sowie Anforderungen in Bezug auf die Information der Öffentlichkeit und die Wohlverhaltensregeln in diesem Zusammenhang festgelegt und". 2. Der siebte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- wird die Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen und Regeln organisiert." Art. 12 - Artikel 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben.2. Die Paragraphen 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: " § 2 - Verpflichtungen, denen Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und/oder Rückversicherungsvermittler aufgrund des vorliegenden Gesetzes unterliegen, finden Anwendung auf diese Vermittler, wenn ihr Herkunftsmitgliedstaat Belgien ist oder sie ihre Tätigkeit in Belgien ausüben. Belgien gilt als Herkunftsmitgliedstaat eines Versicherungsvermittlers, Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittlers, wenn a) der Vermittler, der eine natürliche Person ist, in Belgien wohnt, b) der Vermittler, der eine juristische Person ist, seinen satzungsmäßigen Sitz in Belgien hat. § 3 - Im Hinblick auf die Erfüllung der für Belgien aus internationalen Verträgen oder Abkommen hervorgehenden Verpflichtungen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ausländische Versicherer, Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler von den aus dem vorliegenden Gesetz oder einem Teil davon hervorgehenden Verpflichtungen befreien; in diesem Fall kann der König auf Stellungnahme der FSMA Regeln und Bedingungen festlegen, denen diese Personen unterliegen." Art. 13 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. März 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Eine Nummer 10/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "10/1."engen Verbindungen": enge Verbindungen im Sinne von Artikel 15 Nr. 41 des Gesetzes vom 13. März 2016,". b) Nummern 16/1 bis 16/3 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "16/1."Versicherungsanlageprodukt": Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufswert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist, mit Ausnahme von: a) in Anlage I zum Gesetz vom 13.März 2016 aufgeführten Nichtlebensversicherungsprodukten (Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung), b) Lebensversicherungsverträgen, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind, c) Altersvorsorgeprodukten, die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaates als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen, d) amtlich anerkannten betrieblichen Altersversorgungssystemen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/2341 oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen, e) individuellen Altersvorsorgeprodukten, für die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaates ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und die beziehungsweise deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte selbst wählen kann. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe a), b), c) und e) werden alle anderen Versicherungsprodukte, die Spar- oder Anlageversicherungen darstellen, Versicherungsanlageprodukten gleichgesetzt, mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstabe d) erwähnten Produkte, 16/2. "Sparversicherung": Versicherungsvertrag, der: a) unter den Zweigen 21, 22 oder 26 der Tätigkeitsgruppe "Leben" der Anlage II zum Gesetz vom 13.März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eingestuft ist und eine Sparkomponente beinhaltet oder b) eine Kombination aus mehreren der in Buchstabe a) erwähnten Verträge darstellt, 16/3."Anlageversicherung": Versicherungsvertrag, der: a) unter Zweig 23 der Tätigkeitsgruppe "Leben" der Anlage II zum Gesetz vom 13.März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eingestuft ist oder b) eine Kombination aus einem oder mehreren der in Nr.16/2 Buchstabe a) erwähnten Versicherungsverträge sowie einem oder mehreren der in Buchstabe a) erwähnten Versicherungsverträge oder eine Kombination aus mehreren der in Buchstabe a) erwähnten Versicherungsverträge darstellt,".c) Nummern 19/1 bis 19/3 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "19/1."professionellem Kunden": Kunde, der die vom König auf Stellungnahme der FSMA bestimmten Kriterien erfüllt, 19/2. "Kleinanleger": Kunde, der nicht wie ein professioneller Kunde behandelt wird, 19/3. "dauerhaftem Datenträger": jedes Medium, das: a) es einem Kunden ermöglicht, persönlich an diesen Kunden gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und b) die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht." d) Nummer 20 wird wie folgt ersetzt: "20."Versicherungsvermittler": juristische oder natürliche Person, die als Selbständiger im Sinne der sozialen Rechtsvorschriften arbeitet, die kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und kein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit ist und die die Versicherungsvertriebstätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt,". e) Nummer 21 wird wie folgt ersetzt: "21."Rückversicherungsvermittler": juristische oder natürliche Person, die als Selbständiger im Sinne der sozialen Rechtsvorschriften arbeitet, die kein Rückversicherungsunternehmen ist und die die Rückversicherungsvertriebstätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt,". f) Nummern 21/1 bis 21/8 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "21/1."Versicherungsmakler": Versicherungsvermittler, der Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen in Kontakt bringt, ohne in der Wahl dieser Versicherungsunternehmen gebunden zu sein, 21/2. "Rückversicherungsmakler": Rückversicherungsvermittler, der Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen in Kontakt bringt, ohne in der Wahl dieser Rückversicherungsunternehmen gebunden zu sein, 21/3. "Versicherungsagent": Versicherungsvermittler, der aufgrund eines oder mehrerer Abkommen oder einer oder mehrerer Vollmachten im Namen und für Rechnung eines einzigen Versicherungsunternehmens oder mehrerer Versicherungsunternehmen Tätigkeiten des Versicherungsvertriebs ausübt, 21/4. "Rückversicherungsagent": Rückversicherungsvermittler, der aufgrund eines oder mehrerer Abkommen oder einer oder mehrerer Vollmachten im Namen und für Rechnung eines einzigen Rückversicherungsunternehmens oder mehrerer Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten des Rückversicherungsvertriebs ausübt, 21/5. "Versicherungsunteragent": einen anderen als den in den Nummern 21/1 und 21/3 erwähnten Versicherungsvermittler, der für seine gesamte Versicherungsvertriebstätigkeit unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Haftung eines einzigen Versicherungsmaklers oder -agenten handelt, dessen Herkunftsmitgliedstaat Belgien ist, 21/6. "Rückversicherungsunteragent": einen anderen als den in den Nummern 21/2 und 21/4 erwähnten Rückversicherungsvermittler, der für seine gesamte Rückversicherungsvertriebstätigkeit unter der Haftung eines einzigen Rückversicherungsmaklers oder -agenten handelt, dessen Herkunftsmitgliedstaat Belgien ist, 21/7. "gebundenem Versicherungsagent": Versicherungsagent, der aufgrund eines oder mehrerer Abkommen oder einer oder mehrerer Vollmachten Tätigkeiten des Versicherungsvertriebs nur ausüben darf im Namen und für Rechnung: - eines einzigen Versicherungsunternehmens oder - mehrerer Versicherungsunternehmen, sofern die Versicherungsverträge dieser Unternehmen nicht miteinander konkurrieren, und der unter der unbeschränkten Haftung dieses beziehungsweise dieser Unternehmen für die sie jeweils betreffenden Versicherungsverträge handelt.

Im Sinne des vorliegenden Artikels gelten folgende Versicherungsverträge als "miteinander konkurrierende Versicherungsverträge": - Versicherungsverträge, die zur Tätigkeitsgruppe "Leben" gehören, die in Anlage II zum Gesetz vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erwähnt ist, und den Begriffsbestimmungen der Spar- oder Anlageversicherung entsprechen, - Versicherungsverträge, die zur Tätigkeitsgruppe "Leben" gehören, die in Anlage II zum Gesetz vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erwähnt ist, und nicht den Begriffsbestimmungen der Spar- oder Anlageversicherung entsprechen, sowie - Versicherungsverträge, die zur Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" gehören, wenn sie unter demselben Zweig im Sinne von Anlage I zum Gesetz vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eingestuft sind, 21/8. a) "Vertriebsbeauftragtem": - natürliche Person, die der Leitung eines Versicherungsvermittlers, Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittlers angehört, oder Angestellter eines solchen Vermittlers, die beziehungsweise der de facto die Verantwortung für Personen trägt, die unmittelbar am Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb dieses Vermittlers beteiligt sind, und solche Personen kontrolliert, - natürliche Person, die in einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen de facto die Verantwortung für Personen trägt, die mit dem Vertrieb von Versicherungsprodukten beauftragt sind, oder solche Personen kontrolliert, 21/8. b) "Person mit Kundenkontakt": natürliche Person, bei der es sich nicht um den Vertriebsbeauftragten handelt, die bei einem Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler oder bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unmittelbar am Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb beteiligt ist und zu diesem Zweck in gleich welcher Weise Kundenkontakt hat,". g) Nummer 29 wird wie folgt ersetzt: "29."Herkunftsmitgliedstaat": 1) für Versicherungsunternehmen einen der folgenden Mitgliedstaaten: a) im Falle von Versicherungen aus der Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" den Mitgliedstaat, in dem sich der Hauptsitz des Versicherers befindet, der das Risiko deckt, b) im Falle von Versicherungen aus der Tätigkeitsgruppe "Leben" den Mitgliedstaat, in dem sich der Hauptsitz des Versicherers befindet, der die Verbindlichkeit eingeht, 2) für Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler einen der folgenden Mitgliedstaaten: a) wenn der Vermittler eine natürliche Person ist, den Mitgliedstaat, in dem sich sein Wohnsitz befindet, b) wenn der Vermittler eine juristische Person ist, den Mitgliedstaat, in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet, oder, wenn er aufgrund seines nationalen Rechts keinen satzungsmäßigen Sitz hat, den Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet,".h) Nummer 31 wird wie folgt ersetzt: "31."Aufnahmemitgliedstaat": 1) für Versicherungsunternehmen: den Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat oder das Herkunftsland handelt, in dem ein Versicherer eine Zweigniederlassung unterhält oder Dienstleistungen erbringt;im Falle von Versicherungen aus den Tätigkeitsgruppen "Leben" oder "Nichtleben" bezeichnet der Mitgliedstaat der Dienstleistung den Mitgliedstaat der Verbindlichkeit beziehungsweise den Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, wenn die Verbindlichkeit oder das Risiko durch einen Versicherer oder eine Zweigniederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gedeckt wird, 2) für Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler: den Mitgliedstaat, in dem der Vermittler eine ständige Präsenz oder Niederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt und der nicht sein Herkunftsmitgliedstaat ist,".i) Nummer 34 wird wie folgt ersetzt: "34."zuständigen Behörden": diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmungen die Aufsichtsbefugnis innehaben entweder über Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und/oder Rückversicherungsvermittler und/oder Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und/oder die Tätigkeit der Versicherer, der Rückversicherer und/oder der Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler im Hinblick auf den Schutz der Versicherungsnehmer, der Versicherten, der Begünstigten und aller an der Erfüllung des Versicherungsvertrags Interesse habenden Dritten,". j) Nummer 43 wird wie folgt ersetzt: "43."IDD-Richtlinie": Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb,". k) Nummer 46 wird wie folgt ersetzt: "46."Versicherungsvertrieb": Beraten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, Abschließen von Versicherungsverträgen oder Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann.

Es gelten nicht als Versicherungsvertrieb: a) der Betrieb von Websites durch öffentliche Stellen oder Verbraucherverbände, die nicht das Ziel verfolgen, Verträge abzuschließen, sondern lediglich auf dem Markt verfügbare Versicherungsprodukte vergleichen, b) die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, um den Kunden beim Abschluss oder der Durchführung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen, c) die berufsmäßige Verwaltung der Ansprüche eines Versicherungsunternehmens, die Schadensregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden, d) die reine Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Versicherungsvermittler beziehungsweise -unternehmen, sofern der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, um den Kunden beim Abschluss eines Versicherungsvertrags zu unterstützen, e) die reine Weitergabe von Informationen über Versicherungsprodukte, Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen an potenzielle Versicherungsnehmer, sofern der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, um den Kunden beim Abschluss eines Versicherungsvertrags zu unterstützen,".l) Nummer 47 wird wie folgt ersetzt: "47."Beratung": Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Kunden, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Versicherungsvertreibers hinsichtlich eines oder mehrerer Versicherungsverträge,". m) Nummer 49 wird wie folgt ersetzt: "49."Rückversicherungsvertrieb": Beraten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Rückversicherungsverträgen, Abschließen von Rückversicherungsverträgen oder Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall; und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeiten von einem Rückversicherungsunternehmen ohne Beteiligung eines Rückversicherungsvermittlers ausgeübt werden.

Es gelten nicht als Rückversicherungsvertrieb: a) die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern die Tätigkeit nicht darauf abzielt, dem Kunden beim Abschluss oder der Durchführung eines Rückversicherungsvertrags zu unterstützen, b) die berufsmäßige Verwaltung der Ansprüche eines Rückversicherungsunternehmens, die Schadensregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden, c) die reine Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Rückversicherungsvermittler beziehungsweise -unternehmen, sofern der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, um den Kunden beim Abschluss eines Rückversicherungsvertrags zu unterstützen, e) die reine Weitergabe von Informationen über Rückversicherungsprodukte, Rückversicherungsvermittler oder Rückversicherungsunternehmen an potenzielle Kunden, sofern der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, um den Kunden beim Abschluss eines Rückversicherungsvertrags zu unterstützen,".n) Eine Nummer 55 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "55."Versicherungsvertreiber": Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Versicherungsunternehmen,". o) Eine Nummer 56 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "56."Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit": natürliche oder juristische Person, die kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ist und die die Versicherungsvertriebstätigkeit als Nebentätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die natürliche oder juristische Person betreibt den Versicherungsvertrieb nicht hauptberuflich beziehungsweise als Hauptgeschäftszweck.b) Die natürliche oder juristische Person vertreibt lediglich bestimmte Versicherungsprodukte, die eine Ergänzung zur Lieferung einer Ware beziehungsweise zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen.c) Die betreffenden Versicherungsprodukte decken keine Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken ab, es sei denn, diese Abdeckung ergänzt die Ware oder die Dienstleistung, die der Vermittler hauptberuflich beziehungsweise als Hauptgeschäftszweck anbietet. Ein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit darf unter der Verantwortung eines Versicherungsunternehmens beziehungsweise eines Versicherungsmaklers oder -agenten handeln,". p) Eine Nummer 57 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "57."Versicherungsunternehmen": Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Nr. 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,". q) Eine Nummer 58 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "58."Vergütung": alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden." Art. 14 - In Artikel 16/1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 286 § 2" durch die Wörter "Artikel 304 § 2" ersetzt.

Art. 15 - In Artikel 16/2 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 286 § 2bis" durch die Wörter "Artikel 304 § 2" ersetzt.

Art. 16 - Artikel 20/2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 17 - In Artikel 217 § 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Oktober 2015, werden die Wörter "Artikel 302 § 1" durch die Wörter "Artikel 322 § 1" ersetzt.

Art. 18 - Artikel 257 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 19 - In Teil 6 desselben Gesetzes wird Kapitel 2, das die Artikel 258 bis 261bis umfasst, wie folgt ersetzt: "KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen Art. 258 - § 1 - Vorliegender Teil gilt nicht für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Versicherung stellt eine ergänzende Leistung zur Lieferung einer Ware beziehungsweise zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter dar, und mit der Versicherung wird Folgendes abgedeckt: - das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung, die von dem betreffenden Anbieter geliefert beziehungsweise erbracht wird, oder - das Risiko einer Beschädigung oder eines Verlusts von Gepäck und andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem betreffenden Anbieter gebuchten Reise.b) Die Prämie für das Versicherungsprodukt übersteigt bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis nicht 200 EUR, ohne Steuern.c) Die Prämie pro Person übersteigt in Abweichung von Buchstabe b) nicht 200 EUR, wenn die Versicherung eine ergänzende Leistung zu einer der in Buchstabe a) erwähnten Dienstleistungen darstellt und die Dauer dieser Dienstleistung nicht mehr als drei Monate beträgt. Zur Förderung des Verbraucherschutzes und Berücksichtigung der Entwicklung der Verbraucherpreise kann der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass den in den Buchstaben b) und c) des vorhergehenden Absatzes vorgesehenen Schwellenwert einschließlich seiner Berechnungsweise anpassen, wobei gegebenenfalls nach der Art des betreffenden Versicherungsprodukts unterschieden wird. § 2 - Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler gewährleisten in dem Fall, dass sie eine Vertriebstätigkeit über einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der von der Anwendung des vorliegenden Teils aufgrund von § 1 ausgenommen ist, ausüben, Folgendes: a) Vor Vertragsschluss werden dem Kunden Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift sowie über die in Artikel 265 oder 276 erwähnten Verfahren - je nachdem, ob der Vermittler in Nebentätigkeit Versicherungsvertriebstätigkeit für einen Versicherungsvermittler oder für ein Versicherungsunternehmen ausübt - zur Verfügung gestellt, sodass die Kunden und andere interessierte Parteien Beschwerde gegen den betreffenden Vermittler beziehungsweise das betreffende Unternehmen einlegen können.b) Es wurden angemessene und verhältnismäßige Vorkehrungen getroffen, um den Artikeln 279 § 1, § 2 Absatz 1 und § 3 sowie 286 zu genügen und um den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden Rechnung zu tragen, bevor der Vertrag vorgeschlagen wird.c) Das in Artikel 284 § 5 erwähnte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten wird dem Kunden vor Vertragsabschluss ausgehändigt.d) Natürliche Personen, die bei einem Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit direkt am Versicherungsvertrieb mit Kundenkontakt beteiligt sind, sind mit den wesentlichen Merkmalen der betreffenden Versicherungsprodukte vertraut und in der Lage, diese den Kunden zu erläutern. Artikel 278 ist zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verpflichtungen anwendbar. § 3 - Vorliegender Teil gilt ebenfalls nicht für Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler, wenn sie ihre Tätigkeiten ausschließlich ausüben, um Risiken ihres eigenen Unternehmens oder der Unternehmensgruppe, der sie im Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches angehören, zu versichern oder rückzuversichern." Art. 20 - In Teil 6 desselben Gesetzes wird Kapitel 3, das die Artikel 262 bis 272 umfasst, wie folgt ersetzt: "KAPITEL 3 - Eintragung Abschnitt 1 - Eintragungspflicht Art. 259 - § 1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 258 § 1 dürfen Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler, deren Herkunftsmitgliedstaat Belgien ist, die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs nicht ausüben, ohne vorher in dem von der FSMA geführten Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit beziehungsweise in dem von ihr geführten Register der Rückversicherungsvermittler eingetragen zu sein.

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 258 § 1 dürfen Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler aus einem anderen Herkunftsmitgliedstaat als Belgien die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs in Belgien nicht ausüben, ohne vorher unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 271 von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates als Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler eingetragen worden zu sein.

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 258 § 1 dürfen Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler, deren Wohnsitz oder satzungsmäßiger Sitz in einem Land liegt, das nicht Mitglied des EWR ist, die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs in Belgien nicht ausüben, ohne vorher in dem von der FSMA geführten Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit beziehungsweise in dem von ihr geführten Register der Rückversicherungsvermittler eingetragen zu sein.

Das von der FSMA geführte Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit umfasst folgende Kategorien: "Versicherungsmakler", "Versicherungsagenten", "Versicherungsunteragenten" und "Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit".

Versicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit können nur in eine der im vorhergehenden Absatz erwähnten Kategorien eingetragen werden.

Das von der FSMA geführte Register der Rückversicherungsvermittler umfasst folgende Kategorien: "Rückversicherungsmakler", "Rückversicherungsagenten" und "Rückversicherungsunteragenten".

Rückversicherungsvermittler können nur in eine der im vorhergehenden Absatz erwähnten Kategorien eingetragen werden. § 2 - Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreiber, die eine Niederlassung in Belgien haben oder ihre Tätigkeit in Belgien ausüben, ohne sich dort niedergelassen zu haben, dürfen nicht auf Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler zurückgreifen, die nicht gemäß den Bestimmungen von § 1 eingetragen sind oder deren Eintragung aufgrund von Artikel 311 § 1 Absatz 2 ausgesetzt worden ist.

Greifen sie dennoch auf einen nicht eingetragenen Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler zurück, der in Anwendung von § 1 hätte eingetragen sein müssen, so haften sie zivilrechtlich für Handlungen dieser Vermittler im Rahmen ihrer Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs. § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 werden die in Artikel 68 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnten Versicherungsvermittler in das vom KAK geführte Register eingetragen.

Der König bestimmt auf Stellungnahme des KAK die Modalitäten, gemäß denen die Eintragung in das Register erfolgen muss.

Die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Paragraphen ergehen auf gemeinsamen Vorschlag des für Versicherungen zuständigen Ministers und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten.

Art. 260 - Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, die in die Kategorie "Versicherungsmakler" oder "Rückversicherungsmakler" eingetragen werden möchten, legen ihrem Eintragungsantrag eine ehrenwörtliche Erklärung bei, aus der hervorgeht, dass sie ihre beruflichen Tätigkeiten außerhalb exklusiver Agenturverträge oder anderer rechtlicher Verpflichtungen ausüben, aufgrund deren sie direkt oder indirekt verpflichtet wären, ihre ganze Produktion oder einen bestimmten Teil davon bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder mehreren Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die derselben Gruppe angehören, zu platzieren, oder sie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht frei wählen könnten.

Art. 261 - § 1 - Versicherungsvermittler, die in der Kategorie der Versicherungsagenten eingetragen und vertraglich verpflichtet sind, in der Versicherungsbranche in Bezug auf nicht miteinander konkurrierende Versicherungsverträge ausschließlich mit einem Versicherungsunternehmen oder mit mehreren Versicherungsunternehmen zu arbeiten, sodass sie der Begriffsbestimmung eines gebundenen Versicherungsagenten entsprechen, notifizieren dies der FSMA. Sie teilen der FSMA ebenfalls Name und Adresse dieses/dieser Versicherungsunternehmen(s) sowie die betreffenden Tätigkeitsgruppen und die betreffenden Versicherungszweige mit. § 2 - Versicherungsunternehmen notifizieren der FSMA Name(n) und Adresse(n) des/der gebundenen Versicherungsagenten, mit dem/denen sie zusammenarbeiten. Sie teilen der FSMA ebenfalls die betreffenden Tätigkeitsgruppen und die betreffenden Versicherungszweige mit. § 3 - Änderungen an den in den Paragraphen 1 oder 2 erwähnten Angaben sind unverzüglich der FSMA mitzuteilen.

Art. 262 - Antragsteller, die als Unteragent eingetragen werden möchten, legen ihrem Eintragungsantrag eine Erklärung bei, in der der Versicherungsmakler oder -agent beziehungsweise der Rückversicherungsmakler oder -agent bestätigt, dass er die unbeschränkte und vorbehaltlose Haftung für die von dem Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs übernehmen wird. Änderungen an den Angaben, auf die sich die in Absatz 1 erwähnte Erklärung bezieht, sind der FSMA unverzüglich mitzuteilen.

Art. 263 - Für die im vorliegenden Teil erwähnten Tätigkeiten darf zur Angabe der Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs niemand den Titel Versicherungsmakler, Versicherungsagent, Versicherungsunteragent, Rückversicherungsmakler, Rückversicherungsagent, Rückversicherungsunteragent oder Makler, Agent oder Unteragent führen, wenn er nicht im Register der Versicherungsvermittler beziehungsweise im Register der Rückversicherungsvermittler in der entsprechenden Kategorie eingetragen ist.

Abschnitt 2 - Berufliche und organisatorische Anforderungen für Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler Art. 264 - § 1 - Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler bestimmen eine oder mehrere natürliche Personen als Vertriebsbeauftragte. Die Anzahl der Vertriebsbeauftragten ist der Struktur und den Tätigkeiten des Vermittlers angepasst. Der König legt diese Anzahl auf gemeinsamen Vorschlag des für Versicherungen zuständigen Ministers und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten und auf Stellungnahme der FSMA fest.

Spätestens zum Zeitpunkt der Bestimmung eines Vertriebsbeauftragten übermittelt der betreffende Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler der FSMA die Identität der betreffenden Person und die Unterlagen, die belegen, dass diese Person den Bestimmungen von Artikel 266 Nr. 1 bis 3 entspricht.

Vertriebsbeauftragte werden von der FSMA in die Eintragungsakte des Versicherungsvermittlers, Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittlers, der sie bestimmt, aufgenommen. § 2 - Für jede der in § 1 erwähnten Personen und jede ihrer Personen mit Kundenkontakt legen Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler eine Akte mit Informationen an, die belegen, dass diese Personen den Bestimmungen von Artikel 266 Nr. 1 bis 3 genügen. Die Vermittler halten diese Akten zur Verfügung der FSMA und sind verpflichtet, die Vertraulichkeit dieser Daten zu gewährleisten.

Wird die Zusammenarbeit zwischen einem Vermittler und einer in Absatz 1 erwähnten Person beendet, vernichtet der Vermittler die in Absatz 1 erwähnte Akte. In keinem Fall darf er eine Kopie der Akte aufbewahren.

Die Bestimmungen von Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten finden Anwendung.

Art. 265 - Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler legen interne Leitlinien fest und setzen interne Verfahren um, um sicherzustellen, dass an sie gerichtete Beschwerden in Bezug auf einen Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag oder eine Versicherungs- oder Rückversicherungsdienstleistung, die dem Beschwerdeführer erbracht worden ist, sachkundig und ehrlich geprüft werden und dass dem Beschwerdeführer in jedem Fall eine Antwort erteilt wird.

Art. 266 - Um in das Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder das Register der Rückversicherungsvermittler eingetragen werden und diese Eintragung aufrechterhalten zu können, müssen die folgenden Bedingungen dauerhaft erfüllt sein: 1. Der Vermittler, die Vertriebsbeauftragten und die Personen mit Kundenkontakt müssen über die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, so wie vom König auf Stellungnahme der FSMA bestimmt. Die in Absatz 1 erwähnten beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen durch regelmäßige ergänzende Schulungen auf dem neuesten Stand gehalten werden, und zwar gemäß den Bedingungen und Modalitäten, die der König auf Stellungnahme der FSMA festlegt. 2. Der Vermittler, die Vertriebsbeauftragten und die Personen mit Kundenkontakt müssen über die angemessene Fachkompetenz und den beruflichen Leumund verfügen, die zur Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind.3. Der Vermittler, die Vertriebsbeauftragten und die Personen mit Kundenkontakt dürfen sich nicht in einem der in Artikel 20 des Gesetzes vom 25.April 2014 vorgesehenen Fälle befinden. Über sie darf ebenso wenig vor weniger als zehn Jahren Konkurs eröffnet worden sein, es sei denn, sie wurden rehabilitiert. 4. Die vom Vermittler ausgeübte Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs muss durch eine für das gesamte Gebiet des EWR geltende Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sein. Der Vertrag über die Berufshaftpflichtversicherung enthält eine Klausel, die das Versicherungsunternehmen verpflichtet, die FSMA davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Tätigkeit des Vermittlers, Versicherungen oder Rückversicherungen zu vertreiben, nicht mehr versichert ist.

Der König legt auf Stellungnahme der FSMA die Bedingungen fest, denen diese Haftpflichtversicherung genügen muss. 5. Der Vermittler muss davon absehen, sich an Werbung für Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge und an Abschluss und Erfüllung von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen zu beteiligen, die offensichtlich den Vorschriften belgischen Rechts, die für diese Verträge selbst gelten, und/oder den Vorschriften belgischen Rechts, die in Bezug auf Angebot und Abschluss dieser Verträge gelten, zuwiderlaufen.6. Der Vermittler darf in Bezug auf seine Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs in Belgien nur zusammenarbeiten mit Versicherungsunternehmen, die in Anwendung der relevanten belgischen Rechtsvorschriften über die Kontrolle für die Ausübung dieser Versicherungstätigkeiten in Belgien zugelassen sind, beziehungsweise mit Rückversicherungsunternehmen, die in Anwendung der relevanten belgischen Rechtsvorschriften über die Kontrolle für die Ausübung dieser Rückversicherungstätigkeiten in Belgien zugelassen sind.7. Der Vermittler muss dem in Artikel 322 des vorliegenden Gesetzes erwähnten außergerichtlichen System der Beschwerdenbearbeitung angeschlossen sein.Er muss entweder selbst einem solchen System angeschlossen sein oder Mitglied in einem angeschlossenen Berufsverband sein. Der Vermittler muss sich an der Finanzierung dieses Systems beteiligen und jeder Informationsanfrage Folge leisten, die er über dieses System im Rahmen der Beschwerdenbearbeitung erhält. 8. Der Vermittler muss gegebenenfalls die Bestimmungen von Teil 6 Kapitel 5 einhalten.9. Der Vermittler muss gegebenenfalls die Bestimmungen von Artikel 304 §§ 1 und 2 einhalten.10. Der Vermittler muss die Beiträge zu den Betriebskosten der FSMA zahlen, die gemäß Artikel 56 des Gesetzes vom 2.August 2002 festgelegt werden. 11. Der Vermittler muss dem Gesetz vom 18.September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld und den Erlassen zur Ausführung dieses Gesetzes genügen, sofern er diesen Rechtsvorschriften unterliegt. 12. Der Vermittler muss der FSMA eine berufliche E-Mail-Adresse mitteilen, an die die FSMA rechtsgültig individuelle oder kollektive Mitteilungen richten kann, die sie in Ausführung des vorliegenden Gesetzes vornimmt. In Abweichung von den Bestimmungen von Nr. 10 zahlen die in Artikel 68 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnten Versicherungsvermittler ihren Beitrag zu den Betriebskosten des KAK. Art. 267 - Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler mit der Eigenschaft einer juristischen Person werden jedoch nur eingetragen und behalten ihre Eintragung nur unter der Bedingung, dass: 1. alle mit der tatsächlichen Leitung beauftragten Personen sich nicht in einem der in Artikel 20 des Gesetzes vom 25.April 2014 aufgezählten Fälle befinden und über die angemessene Fachkompetenz und den beruflichen Leumund verfügen, die zur Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind. Über sie darf ebenso wenig vor weniger als zehn Jahren Konkurs eröffnet worden sein, es sei denn, sie wurden rehabilitiert, 2. die mit der tatsächlichen Leitung beauftragten Personen, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs tragen, über die in Artikel 266 Absatz 1 Nr.1 erwähnten beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, 3. die FSMA in Kenntnis gesetzt worden ist von: a) der Identität der Aktionäre oder Mitglieder - unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt -, die eine Beteiligung an dem Vermittler von über 10 Prozent halten, sowie die Höhe dieser Beteiligungen, b) der Identität der Personen mit engen Verbindungen zum Vermittler, c) Informationen darüber, dass diese Beteiligungen oder engen Verbindungen die wirksame Ausübung der Aufsichtsfunktion durch die FSMA nicht beeinträchtigen, 4.die FSMA der Überzeugung ist, dass die in Nr. 3 Buchstabe a) und b) erwähnten Personen die Eigenschaften besitzen, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Verwaltung erforderlich sind.

Wenn entweder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, mit denen der Vermittler enge Verbindungen hat, oder aber Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion behindern, verweigert die FSMA die Eintragung ins Register.

Abschnitt 3 - Eintragungsverfahren Art. 268 - § 1 - Anträge auf Eintragung in das Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder das Register der Rückversicherungsvermittler werden der FSMA in den Formen und unter den Bedingungen, die vom König festgelegt werden, zugesandt. Antragsteller, die als Vermittler eingetragen werden möchten, können einen Dritten bevollmächtigen, in ihrem Namen und für ihre Rechnung den Eintragungsantrag einzureichen. In jedem Fall bleibt der betreffende Vermittler für seine Eintragungsakte und deren Aktualisierung verantwortlich.

Antragsteller müssen in ihren Anträgen vermerken, in welche Kategorie sie eingetragen werden möchten und ob die von ihnen geplanten Vertriebstätigkeiten die in Anlage I zum Gesetz vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erwähnten Versicherungstätigkeiten "Nichtleben", Versicherungsanlageprodukte, wie in Artikel 5 Nr. 16/1 bestimmt, und/oder die in Anlage II zum Gesetz vom 13. März 2016 erwähnten anderen Versicherungstätigkeiten "Leben" betreffen.

Möchte ein Antragsteller die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs im Bereich der Arbeitsunfallversicherung, wie im Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle oder im Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnt, ausüben, muss er dies in seinem Antrag vermerken.

Antragsteller müssen ihrem Antrag die notwendigen Unterlagen beilegen, aus denen der Nachweis hervorgeht, dass alle Eintragungsbedingungen erfüllt sind.

Die FSMA beschließt binnen sechzig Tagen nach Erhalt des Antrags und der erforderlichen Unterlagen darüber, ob ein Antragsteller in das von ihm beantragte Register in die von ihm gewünschte Kategorie eingetragen wird. Die FSMA notifiziert dem Antragsteller ihren Beschluss. Im Falle einer Verweigerung muss die FSMA diese Verweigerung mit Gründen versehen.

Versicherungsunternehmen, Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit sowie Vertriebsbeauftragte und tatsächliche Leiter informieren die FSMA unverzüglich insbesondere über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei Beantragung der Eintragung übermittelten Angaben führen und Auswirkungen auf die berufliche Eignung oder den beruflichen Leumund, die für die Ausübung der betreffenden Funktion erforderlich sind, haben können.

Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 6 oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 266 Absatz 1, 267 Absatz 1 und 304 die Einhaltung der in den Artikeln 266 Absatz 1 und 267 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Anforderungen neu bewerten. Änderungen der in der Eintragungsakte erwähnten Angaben und in diese Akte aufgenommenen Unterlagen müssen der FSMA unverzüglich mitgeteilt werden, unbeschadet des Rechts der FSMA, bei den Betreffenden Informationen einzuholen oder Belege anzufordern. § 2 - Die Liste der eingetragenen Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit sowie die Liste der eingetragenen Rückversicherungsvermittler werden auf der Website der FSMA veröffentlicht. Die FSMA sorgt auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Angaben für eine regelmäßige Aktualisierung dieser Website. Die Liste der beim KAK eingetragenen Versicherungsvermittler ist über die Website der FSMA zugänglich.

Auf der Website sind für alle Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler die für ihre Identifizierung erforderlichen Angaben, das Datum ihrer Eintragung, die Kategorie, in der sie eingetragen sind, die Namen der mit der tatsächlichen Leitung beauftragten Personen, die de facto die Verantwortung für die betreffenden Vertriebstätigkeiten tragen, gegebenenfalls das Datum ihrer Streichung, und alle anderen Informationen angegeben, die die FSMA für eine korrekte Information der Öffentlichkeit für zweckmäßig erachtet. Die FSMA und, was die in Artikel 68 des Gesetzes vom 26.

April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnten Versicherungsvermittler betrifft, das KAK bestimmen die Bedingungen, unter denen die Angabe der Streichung eines Vermittlers von der Website entfernt wird. § 3 - Für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ist die FSMA als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten anzusehen, die in dem in vorliegendem Artikel erwähnten Register aufgenommen sind.

Abschnitt 4 - Europäische Zulassung Unterabschnitt 1 - Ausübung der Dienstleistungsfreiheit Art. 269 - § 1 - Jeder in Belgien eingetragene Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler, der auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates erstmalig im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden möchte, setzt die FSMA in der Form und gemäß den Modalitäten, die sie bestimmt, im Voraus davon in Kenntnis.

Die FSMA teilt die in Absatz 1 erwähnten Angaben innerhalb eines Monats nach deren Eingang der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates mit.

Nachdem der Aufnahmemitgliedstaat den Eingang bestätigt hat, teilt die FSMA dem betreffenden Vermittler schriftlich mit, dass die Angaben beim Aufnahmemitgliedstaat eingegangen sind und dass der Vermittler seine Tätigkeiten dort aufnehmen kann.

In Absatz 1 erwähnte Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen einhalten, die in diesem Mitgliedstaat aus Gründen des allgemeinen Interesses auf Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler anwendbar sind. Die FSMA teilt dem betreffenden Vermittler mit, wo die auf ihn anwendbaren Bestimmungen allgemeinen Interesses des betreffenden Mitgliedstaates zu finden sind.

Im Register werden die Mitgliedstaaten verzeichnet, in denen ein Vermittler im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig ist. § 2 - Im Fall einer Änderung einer oder mehrerer der im Rahmen von § 1 Absatz 1 übermittelten Angaben teilt der betreffende Vermittler diese Änderung der FSMA mindestens einen Monat vor deren Eintritt mit.

Die FSMA setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates spätestens einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information über diese Änderung in Kenntnis.

Unterabschnitt 2 - Ausübung der Niederlassungsfreiheit Art. 270 - § 1 - Jeder in Belgien eingetragene Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler, der in Ausübung der Niederlassungsfreiheit auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Zweigniederlassung oder ständige Präsenz einrichten möchte, setzt die FSMA in der Form und gemäß den Modalitäten, die sie bestimmt, im Voraus davon in Kenntnis.

Jede ständige Präsenz auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, die einer Zweigniederlassung gleichwertig ist, ist einer Zweigniederlassung gleichzustellen, es sei denn, der Vermittler richtet die ständige Präsenz rechtmäßig in einer anderen Rechtsform ein.

Vorbehaltlich der Bestimmungen von § 2 übermittelt die FSMA die in Absatz 1 erwähnten Angaben innerhalb eines Monats nach deren Eingang der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates.

Nachdem der Aufnahmemitgliedstaat den Eingang bestätigt hat, teilt die FSMA dem betreffenden Vermittler schriftlich mit, dass die Angaben beim Aufnahmemitgliedstaat eingegangen sind.

Innerhalb eines Monats nach Eingang der in Absatz 1 erwähnten Angaben teilt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates der FSMA die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mit, die in diesem Mitgliedstaat aus Gründen des allgemeinen Interesses auf Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler anwendbar sind.

Die FSMA teilt dem betreffenden Vermittler die im vorhergehenden Absatz erwähnten Bestimmungen allgemeinen Interesses mit und unterrichtet ihn davon, dass er seine Tätigkeiten im betreffenden Mitgliedstaat aufnehmen kann, sofern er diese Bestimmungen einhält.

Hält der Aufnahmemitgliedstaat die in Absatz 5 vorgesehene Frist nicht ein, kann der betreffende Vermittler die Zweigniederlassung einrichten und seine Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen.

Im Register werden die Mitgliedstaaten verzeichnet, in denen ein Vermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig ist. § 2 - Wenn die FSMA unter Berücksichtigung der beabsichtigten Vertriebstätigkeit Anlass hat, an der Angemessenheit der Organisationsstruktur oder der finanziellen Verhältnisse des Versicherungsvermittlers, Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittlers zu zweifeln, kann sie die in § 1 Absatz 3 erwähnte Übermittlung verweigern.

In diesem Fall nennt die FSMA dem betreffenden Vermittler binnen eines Monats ab dem Datum, an dem dieser Vermittler sie gemäß § 1 Absatz 1 von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt hat, die Gründe hierfür. § 3 - Im Fall einer Änderung einer oder mehrerer der im Rahmen von § 1 Absatz 1 übermittelten Angaben teilt der betreffende Vermittler diese Änderung der FSMA mindestens einen Monat vor deren Eintritt mit.

Die FSMA setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über diese Änderung in Kenntnis, sobald dies möglich ist, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information.

Unterabschnitt 3 - Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in Belgien für Vermittler, die in einem anderen Mitgliedstaat des EWR eingetragen sind Art. 271 - § 1 - In einem anderen EWR-Mitgliedstaat als Belgien eingetragene Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler können ihre Tätigkeiten in Belgien entweder im Rahmen der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit aufnehmen, nachdem sie der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates dies mitgeteilt haben und nachdem diese Behörde die FSMA gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des europäischen Rechts darüber unterrichtet hat. Die FSMA veröffentlicht die Liste dieser Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler auf ihrer Website und sorgt auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Angaben für ihre regelmäßige Aktualisierung.

In Absatz 1 erwähnte Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen einhalten, die in Belgien aus Gründen des allgemeinen Interesses auf Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler anwendbar sind. Die FSMA teilt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit, welche Bestimmungen ihres Wissens von allgemeinem Interesse sind.

Die FSMA stellt auf ihrer Website Informationen über die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen allgemeinen Interesses zur Verfügung. § 2 - Befindet sich die Hauptniederlassung eines Versicherungsvermittlers, Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittlers nicht in seinem Herkunftsmitgliedstaat, sondern in Belgien, so kann die FSMA mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates vereinbaren, dass sie in Bezug auf die Artikel 264, 265, 266 und 267, die Bestimmungen von Teil 6 Kapitel 5 und Teil 7 sowie deren Ausführungserlasse und -verordnungen so handelt, als wäre sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates dies dem Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler und der EIOPA unverzüglich mit." Art. 21 - In Teil 6 desselben Gesetzes wird Kapitel 4, das die Artikel 273 bis 279 umfasst, wie folgt ersetzt: "KAPITEL 4 - Berufliche und organisatorische Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Art. 272 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, deren Herkunftsmitgliedstaat Belgien ist, einschließlich Zweigniederlassungen, die sie in anderen EWR-Mitgliedstaaten eingerichtet haben.

Art. 273 - Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tätigkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs auch ohne Beteiligung eines Vermittlers ausüben, bestimmen eine oder mehrere natürliche Personen als Vertriebsbeauftragte. Die Anzahl der Vertriebsbeauftragten ist der Struktur und den Tätigkeiten des Unternehmens angepasst. Der König kann auf gemeinsamen Vorschlag des für Versicherungen zuständigen Ministers und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten und auf Stellungnahme der FSMA die anwendbaren Anforderungen diesbezüglich festlegen.

Art. 274 - Personen, die in einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als Vertriebsverantwortliche bestimmt werden, und Personen mit Kundenkontakt, die innerhalb eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens direkt an der Vertriebstätigkeit beteiligt sind, müssen die gleichen Bedingungen erfüllen wie die, die in Artikel 266 Nr. 1, 2 und 3 für Vertriebsverantwortliche und Personen mit Kundenkontakt bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder einem Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit festgelegt sind.

Art. 275 - § 1 - Die betreffenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legen interne Leitlinien fest und setzen interne Verfahren um, damit die Bestimmungen der Artikel 273 und 274 kontinuierlich eingehalten werden.

Für jede der in Artikel 274 erwähnten Personen legen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Akte mit Informationen an, die belegen, dass diese Personen den Bestimmungen von Artikel 266 Nr. 1 bis 3 genügen. Die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen halten diese Akten zur Verfügung der FSMA und sind verpflichtet, die Vertraulichkeit dieser Daten zu gewährleisten.

Wird die Zusammenarbeit zwischen einem Vermittler und einer in Absatz 1 erwähnten Person beendet, vernichtet der Vermittler die in Absatz 1 erwähnte Akte. In keinem Fall darf er eine Kopie der Akte aufbewahren.

Die Bestimmungen von Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten finden Anwendung. § 2 - Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bestimmen einen Verantwortlichen, der für die ordnungsgemäße Umsetzung der in Absatz 1 erwähnten Leitlinien und Verfahren sowie die ordnungsgemäße Führung der in Absatz 2 erwähnten Akten verantwortlich ist. Die Identifizierungsdaten dieses Verantwortlichen werden der FSMA mitgeteilt.

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln der FSMA eine Namensliste der von ihnen bestimmten Vertriebsbeauftragten sowie die Anzahl der anderen Mitarbeiter, die unmittelbar an den Vertriebstätigkeiten beteiligt sind, und zwar gemäß den von der FSMA festgelegten Bedingungen und Modalitäten.

Art. 276 - Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legen interne Leitlinien fest und setzen interne Verfahren um, um sicherzustellen, dass an sie gerichtete Beschwerden in Bezug auf einen Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag oder eine Versicherungs- oder Rückversicherungsdienstleistung, die dem Beschwerdeführer erbracht worden ist, sachkundig und ehrlich geprüft werden und dass dem Beschwerdeführer in jedem Fall eine Antwort erteilt wird.

Art. 277 - § 1 - Die Zusammenarbeit zwischen Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit, Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlern ist Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung, die gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert wird. § 2 - Haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Kenntnis von Sachverhalten, die Zweifel in Bezug auf die Einhaltung der durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Eintragungsbedingungen seitens eines Versicherungsvermittlers, Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittlers aufkommen lassen, auf den sie zurückgreifen oder zurückgegriffen haben, teilen sie diese Sachverhalte der FSMA unverzüglich mit.

Sie informieren ebenfalls die FSMA, wenn ihnen bekannt ist, dass jemand als Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler auftritt, ohne in dem in vorliegendem Gesetz erwähnten Register eingetragen zu sein." Art. 22 - In Teil 6 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 5, das die Artikel 278 bis 296/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 5 - Informationspflicht und Wohlverhaltensregeln Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 278 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf: - Versicherungsvertreiber, deren Herkunftsmitgliedstaat Belgien ist, mit Ausnahme von Zweigniederlassungen, die sie in anderen Mitgliedstaaten des EWR eingerichtet haben, - in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Versicherungsvertreibern, die dem Recht eines Mitgliedstaates des EWR unterliegen, was ihre auf belgischem Staatsgebiet ausgeübten Vertriebstätigkeiten betrifft, - in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Versicherungsvertreibern, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen, - Versicherungsvertreiber, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen und rechtmäßig Dienstleistungen in Belgien erbringen, was ihre auf belgischem Staatsgebiet ausgeübten Vertriebstätigkeiten betrifft. § 2 - Die Bestimmungen der Artikel 5 Nr. 16/1 Absatz 2, 258 § 2 Ziffer iv), 280, 283 § 6 und §§ 8 bis 11, 284 § 3, 288 § 4, 290, 291, 292, 295 § 3 und 296, insofern im letztgenannten Artikel keine Ausnahme von der Verpflichtung vorgesehen ist, die Angemessenheit der Versicherungsanlageprodukte zu beurteilen, wenn keine Beratung erfolgt, und die Vorschriften zur Ausführung dieser Artikel sowie die Vorschriften zur Ausführung der Artikel 284 § 7 Absatz 2, 286 § 7 und 287 finden Anwendung auf alle Versicherungsvertreiber, einschließlich derjenigen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig sind, wenn sie Versicherungsverträge mit Kunden abschließen, die ihren gewöhnlichen Wohnort auf belgischem Staatsgebiet haben oder dort niedergelassen sind. § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 ist vorliegendes Kapitel nicht anwendbar auf den Vertrieb von amtlich anerkannten betrieblichen Altersversorgungssystemen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/2341 oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen, mit Ausnahme der Artikel 279 § 1, § 2 Absatz 1 und Absatz 3 und § 3, 281 §§ 1 und 2, 283 §§ 1 bis 5, 284 § 1, § 2, § 3 Absatz 1 und § 4, 285 §§ 1 bis 7, 286 §§ 1 bis 6 und 288 §§ 1 bis 3.

Abschnitt 2 - Allgemeiner Grundsatz Art. 279 - § 1 - Versicherungsvertreiber handeln bei ihrer Versicherungsvertriebstätigkeit gegenüber ihren Kunden stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken müssen alle Informationen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, einschließlich Marketing-Mitteilungen, die der Versicherungsvertreiber an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Marketing-Mitteilungen müssen stets eindeutig als solche erkennbar sein.

Im Falle einer Gruppenversicherung ist unter dem Begriff "Kunde" der Vertreter einer Gruppe von Mitgliedern zu verstehen, der einen Versicherungsvertrag abschließt; das einzelne Mitglied kann keine individuelle Entscheidung über den Beitritt treffen. Der Vertreter der Gruppe muss unverzüglich nach der Aufnahme eines Mitglieds in die Gruppenversicherung diesem Mitglied alle Informationen zur Verfügung stellen, die auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen erforderlich sind.

Was amtlich anerkannte Systeme der betrieblichen Altersversorgung betrifft, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/2341 oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen, findet der vorhergehende Absatz nur in Bezug auf die in Artikel 278 § 3 erwähnten Bestimmungen Anwendung. § 3 - Versicherungsvertreiber werden nicht in einer Weise vergütet beziehungsweise vergüten oder bewerten die Leistung ihrer Mitarbeiter nicht in einer Weise, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere trifft ein Versicherungsvertreiber keine Vorkehrungen durch Vergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise, durch die Anreize für ihn selbst oder seine Mitarbeiter geschaffen werden könnten, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl der Versicherungsvertreiber ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Versicherungsprodukt anbieten könnte.

Abschnitt 3 - Kategorisierung von Kunden Art. 280 - Vor dem Vertrieb von Versicherungsprodukten informieren Versicherungsvertreiber neue und bestehende Kunden darüber, dass sie entweder als Kleinanleger oder professionelle Kunden kategorisiert werden.

Versicherungsvertreiber klären jeden Kunden auf dauerhaftem Datenträger über sein Recht auf, eine andere Kategorisierung zu beantragen, sowie über den möglichen sich daraus ergebenden niedrigeren Schutzgrad für den Kunden.

Versicherungsvertreiber können von sich aus oder auf Antrag des Kunden einen als professionell eingestuften Kunden wie einen Kleinanleger behandeln.

Auf Antrag des Kunden können Versicherungsvertreiber einen als Kleinanleger eingestuften Kunden unter den vom König vorgesehenen Bedingungen wie einen professionellen Kunden behandeln.

Abschnitt 4 - Vom Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Versicherungsunternehmen zu erteilende allgemeine Auskünfte Art. 281 - § 1 - Ein Versicherungsvermittler legt seinen Kunden rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags Folgendes offen: i) seine Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um einen Versicherungsvermittler handelt, ii) ob er Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet, iii) Angaben über die in Artikel 265 erwähnten Verfahren, die es den Kunden und anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsvermittler einzureichen, sowie über die in Buch XVI des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, iv) das Register der Versicherungsvermittler, in dem er eingetragen ist, auf welche Weise sich diese Eintragung überprüfen lässt, und die Kategorie, in der er eingetragen ist, v) ob er den Kunden vertritt oder im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens handelt. Die Ziffern i), iii) und iv) gelten ebenfalls für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit. § 2 - Ein Versicherungsunternehmen legt seinen Kunden rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags Folgendes offen: i) seine Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um ein Versicherungsunternehmen handelt, ii) ob es Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet, iii) Angaben über die in Artikel 276 erwähnten Verfahren, die es den Kunden und anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsunternehmen einzureichen, sowie über die in Buch XVI des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren. § 3 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Auskünfte brauchen nicht erteilt zu werden, wenn der Versicherungsvertreiber Vertriebstätigkeiten in Bezug auf Versicherungen für Großrisiken ausübt.

Abschnitt 5 - Interessenkonflikte und Transparenz Art. 283 - § 1 - Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit teilen dem Kunden rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags zumindest Folgendes mit: a) ob sie eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens besitzen, b) ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines bestimmten Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Versicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit besitzt, c) in Bezug auf den Vertrag, der angeboten wird oder über den beraten wird, ob der Versicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit - je nachdem, was zutrifft: i) seinen Rat auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt, die den Bestimmungen von Artikel 284 § 3 entspricht, ii) vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen;in diesem Fall muss er die Namen dieser Versicherungsunternehmen mitteilen, oder iii) nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und seinen Rat nicht auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt, die den Bestimmungen von Artikel 284 § 3 entspricht; in diesem Fall muss er Namen und Anschrift derjenigen Versicherungsunternehmen mitteilen, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt, d) die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung, e) ob sie im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag: i) auf Basis einer Gebühr arbeiten, die Vergütung also direkt vom Kunden bezahlt wird, ii) auf Basis einer Provision arbeiten, die Vergütung also in der Versicherungsprämie enthalten ist, iii) auf Basis einer anderen Art von Vergütung arbeiten, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag angeboten oder gewährt werden, oder iv) auf Basis einer Kombination von Vergütungsarten arbeiten, die in den Ziffern i), ii) und iii) erwähnt sind. § 2 - Ist die Gebühr direkt vom Kunden zu bezahlen, informiert der Versicherungsvermittler beziehungsweise Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit den Kunden über den Betrag der Gebühr oder, falls dies nicht möglich ist, über die Methode zur Berechnung der Gebühr. § 3 - Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, durch den Kunden, legt der Versicherungsvermittler beziehungsweise Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit die Informationen aufgrund des vorliegenden Artikels für jede solche Zahlung ebenfalls offen. § 4 - Versicherungsunternehmen teilen dem Kunden rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags die Art der Vergütung mit, die ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhalten. § 5 - Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, durch den Kunden, legt das Versicherungsunternehmen die Informationen aufgrund des vorliegenden Artikels für jede solche Zahlung ebenfalls offen. § 6 - Versicherungsvertreiber stellen ihren bestehenden beziehungsweise potenziellen Kunden vor Abschluss eines Versicherungsvertrags sowie bei jeder Fälligkeit eines Versicherungsvertrags Informationen über die Kosten und verbundenen Gebühren zur Verfügung.

Die FSMA kann durch Verordnung in Ausführung der Artikel 49 § 3 und 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 den Inhalt der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Informationen bestimmen. § 7 - Die in den Paragraphen 1 bis 6 erwähnten Auskünfte brauchen nicht erteilt zu werden, wenn der Versicherungsvertreiber Vertriebstätigkeiten in Bezug auf Versicherungen für Großrisiken ausübt. § 8 - Unbeschadet von Artikel 279 treffen Versicherungsvertreiber auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte, wie in vorliegendem Artikel bestimmt, den Kundeninteressen schaden. Diese Vorkehrungen sind den ausgeübten Tätigkeiten, den verkauften Versicherungsprodukten und der Kategorie des Vertreibers angemessen. § 9 - Versicherungsvertreiber treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um Interessenkonflikte, die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten zwischen ihnen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung und ihrer Mitarbeiter, oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander entstehen, zu erkennen. § 10 - Reichen die von dem Versicherungsvertreiber gemäß § 8 getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung der Kundeninteressen riskiert wird, legt der Versicherungsvertreiber dem Kunden die allgemeine Art beziehungsweise die Quellen von Interessenkonflikten rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags eindeutig offen. § 11 - In Abweichung von Artikel 285 § 1 muss die in § 10 des vorliegenden Artikels erwähnte Offenlegung: a) mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgen und b) je nach Status des Kunden so ausführlich sein, dass dieser seine Entscheidung über die Versicherungsvertriebstätigkeiten, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann. Abschnitt 6 - Beratung und Standards für den Vertrieb ohne Beratung Art. 284 - § 1 - Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags ermitteln Versicherungsvertreiber anhand der vom Kunden stammenden Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse und erteilen dem Kunden objektive Informationen über das Versicherungsprodukt in einer verständlichen Form, damit der Kunde eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann.

Jeder angebotene Versicherungsvertrag muss den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden hinsichtlich der Versicherung entsprechen.

Erfolgt vor Abschluss eines spezifischen Vertrags eine Beratung, richten Versicherungsvertreiber eine personalisierte Empfehlung an den Kunden, in der erläutert wird, warum ein bestimmtes Produkt den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht. § 2 - Die in § 1 erwähnten Angaben sind der Komplexität des angebotenen Versicherungsprodukts und der Kundenkategorie anzupassen. § 3 - Teilt ein Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer ausgewogenen und personalisierten Untersuchung berät oder dass die Beratung unabhängig erbracht wird, so stützt er seinen Rat auf eine Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsprodukten, sodass er gemäß fachlichen Kriterien eine personalisierte Empfehlung dahin gehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet wäre, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen.

Was Versicherungsanlageprodukte betrifft, findet vorliegender Paragraph unbeschadet von Artikel 295 § 3 Anwendung. § 4 - Unbeschadet der Artikel 183 und 184 der Richtlinie 2009/138/EG erteilen Versicherungsvertreiber vor Vertragsabschluss - unabhängig davon, ob eine Beratung erfolgt und das Versicherungsprodukt Teil eines Pakets gemäß Artikel 286 ist - dem Kunden in verständlicher Form die relevanten Informationen über das Versicherungsprodukt, um diesem eine wohlinformierte Entscheidung zu ermöglichen, wobei die Komplexität des Versicherungsprodukts und die Art des Kunden zu berücksichtigen sind. § 5 - Beim Vertrieb von Nichtlebensversicherungsprodukten, wie sie in Anlage I zum Gesetz vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aufgeführt sind, wird die in § 4 des vorliegenden Artikels erwähnte Information mittels eines standardisierten Informationsblatts zu Versicherungsprodukten auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erteilt. § 6 - Das in § 5 erwähnte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten wird von demjenigen erstellt, der das Nichtlebensversicherungsprodukt konzipiert. § 7 - Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten: a) ist ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument, b) ist auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht, die klar und leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind, c) ist auch als Schwarz-Weiß-Ausdruck oder -Fotokopie nicht weniger gut lesbar, wenn es ursprünglich farbig gestaltet war, d) ist in den Amtssprachen oder in einer der Amtssprachen, die in dem Teil des Mitgliedstaates, in dem das Versicherungsprodukt angeboten wird, oder in einer anderen Sprache, auf die sich der Kunde und der Vertreiber geeinigt haben, verfasst, e) ist präzise und nicht irreführend, f) weist die Überschrift "Informationsblatt zu Versicherungsprodukten" oben auf der ersten Seite auf, g) enthält eine Erklärung, dass die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Produkt in anderen Dokumenten erteilt werden. Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass bestimmen, dass das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten zusammen mit Informationen zur Verfügung zu stellen ist, die gemäß anderen einschlägigen Gesetzesbestimmungen des europäischen Rechts oder Bestimmungen des belgischen Rechts erforderlich sind, sofern alle Anforderungen von Absatz 1 erfüllt sind. § 8 - Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten enthält folgende Angaben: a) Angaben zur Art der Versicherung, b) eine Zusammenfassung der Versicherungsdeckung, einschließlich der versicherten Hauptrisiken, der Versicherungssumme und gegebenenfalls des geografischen Geltungsbereichs und einer Zusammenfassung der ausgeschlossenen Risiken, c) Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer, d) die wichtigsten Ausschlüsse, bei denen Ansprüche ausgeschlossen sind, e) Verpflichtungen zu Vertragsbeginn, f) Verpflichtungen während der Laufzeit des Vertrags, g) Verpflichtungen bei der Erhebung eines Anspruchs, h) die Laufzeit des Vertrags, einschließlich Anfangs- und Enddatum des Vertrags, i) Einzelheiten der Vertragsbeendigung. § 9 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Auskünfte brauchen nicht erteilt zu werden, wenn der Versicherungsvertreiber Vertriebstätigkeiten in Bezug auf Versicherungen für Großrisiken ausübt. § 10 - Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten wird auf die in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 der Kommission vom 11.

August 2017 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten beschriebene Weise dargestellt.

Abschnitt 7 - Einzelheiten der Auskunftserteilung Art. 285 - § 1 - Die den Kunden aufgrund der Artikel 281 bis 284, 287 und 295 oder der in Ausführung dieser Artikel ergangenen Erlasse und Verordnungen zu erteilenden Auskünfte sind vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung folgendermaßen zu übermitteln: a) auf Papier, b) in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form, c) in einer Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache und d) unentgeltlich. § 2 - In Abweichung von § 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels dürfen die in vorliegendem Kapitel beziehungsweise in den Erlassen zur Ausführung des vorliegenden Kapitels erwähnten Auskünfte dem Kunden über eines der folgenden Medien erteilt werden: a) einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn die in § 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind, oder b) eine Website, wenn die in § 5 des vorliegenden Artikels erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. § 3 - Werden jedoch die in vorliegendem Kapitel beziehungsweise in den Erlassen zur Ausführung des vorliegenden Kapitels erwähnten Auskünfte auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website erteilt, ist dem Kunden auf dessen Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen. § 4 - Die in vorliegendem Kapitel beziehungsweise in den Erlassen zur Ausführung des vorliegenden Kapitels erwähnten Auskünfte dürfen auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Nutzung des dauerhaften Datenträgers ist im Rahmen des zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Kunden getätigten Geschäfts angemessen und b) der Kunde hatte die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger und hat sich für diesen anderen Datenträger entschieden. § 5 - Die in vorliegendem Kapitel beziehungsweise in den Erlassen zur Ausführung des vorliegenden Kapitels erwähnten Auskünfte dürfen über eine Website erteilt werden, wenn der Zugang für den Kunden personalisiert wird oder wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Erteilung dieser Auskünfte über eine Website ist im Rahmen des zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Kunden getätigten Geschäfts angemessen.b) Der Kunde hat der Erteilung dieser Auskünfte über eine Website zugestimmt.c) Dem Kunden wurden die Adresse der Website und die Stelle auf der Website, an der diese Auskünfte abgerufen werden können, elektronisch mitgeteilt.d) Es ist gewährleistet, dass diese Auskünfte auf der Website so lang verfügbar bleiben, wie sie für den Kunden vernünftigerweise abrufbar sein müssen. § 6 - Im Sinne der Paragraphen 4 und 5 wird die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website im Rahmen eines zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Kunden getätigten Geschäfts als angemessen erachtet, wenn der Kunde nachweislich regelmäßig Internetzugang hat. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse seitens des Kunden für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis. § 7 - Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so werden die dem Kunden vor dem Abschluss des Vertrags von dem Versicherungsvertreiber erteilten Auskünfte, einschließlich des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten, gemäß den Vorschriften von Buch VI des Wirtschaftsrechtsgesetzbuchs gegeben. Ferner werden, selbst wenn sich der Kunde dafür entschieden hat, die Auskünfte gemäß § 4 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu erhalten, die Auskünfte dem Kunden von dem Versicherungsvertreiber gemäß § 1 oder 2 unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt.

Abschnitt 8 - Querverkäufe Art. 286 - § 1 - Querverkäufe, bei denen mindestens ein Bestandteil ein Versicherungsprodukt ist, sind erlaubt, sofern sie vorliegendem Artikel sowie seinen Ausführungserlassen und -verordnungen genügen. § 2 - Wird ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienstleistung, das beziehungsweise die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, informieren Versicherungsvertreiber den Kunden darüber, ob die verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können, und stellen, falls dies der Fall ist, eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung und erbringen für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Gebühren. § 3 - Unter den in § 2 erwähnten Umständen und wenn sich das Risiko oder die Versicherungsdeckung, das beziehungsweise die sich aus einer solchen einem Kunden angebotenen Vereinbarung oder einem solchen einem Kunden angebotenen Paket ergibt, von dem Risiko beziehungsweise der Versicherungsdeckung unterscheidet, das beziehungsweise die mit den separat erworbenen Bestandteilen verbunden ist, stellen Versicherungsvertreiber eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets und der Art und Weise zur Verfügung, wie ihre Wechselwirkung das Risiko beziehungsweise die Versicherungsdeckung ändert. § 4 - Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Ware oder eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, bieten Versicherungsvertreiber dem Kunden die Möglichkeit, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu kaufen.

Dieser Paragraph gilt nicht, wenn das Versicherungsprodukt ergänzend ist zu einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU, zu einem Kreditvertrag im Sinne von Artikel 4 Nr. 3 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 oder zu einem Zahlungskonto im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014. § 5 - Vorliegender Artikel sowie seine Ausführungserlasse und -verordnungen verhindern nicht den Vertrieb von Versicherungsprodukten, die Deckung für verschiedene Arten von Risiken bieten. § 6 - In den in den Paragraphen 2 und 4 erwähnten Fällen ermitteln Versicherungsvertreiber die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden im Zusammenhang mit den Versicherungsprodukten, die Teil des Gesamtpakets oder derselben Vereinbarung sind. § 7 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme der FSMA: 1. strengere Maßnahmen für bestimmte Querverkaufspraktiken ergreifen, wenn Er nachweisen kann, dass solche Praktiken für Verbraucher schädlich sind, 2.auf Einzelfallbasis einschreiten, um den Verkauf von Versicherungen zusammen mit einer Nebendienstleistung oder einem Nebenprodukt, die beziehungsweise das keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung zu untersagen, wenn Er nachweisen kann, dass solche Praktiken für Verbraucher schädlich sind.

Abschnitt 9 - Anreize Art. 287 - Die repräsentativen Organisationen der Versicherungsbranche sind beauftragt, binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in gegenseitigem Einvernehmen einen Verhaltenskodex auszuarbeiten, der mindestens Folgendes umfasst, wobei gegebenenfalls nach der Art des betreffenden Versicherungsprodukts unterschieden wird: 1. Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob Unternehmen, die Anreize erhalten, die Verpflichtung erfüllen, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, und 2.eine nicht erschöpfende Liste von Anreizen, die verboten sind, weil sie sich nachteilig auf die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für den Kunden auswirken.

Der König legt das Datum des Inkrafttretens des Verhaltenskodex fest und erklärt ihn auf Stellungnahme der FSMA durch Königlichen Erlass für verbindlich.

Wird binnen zwölf Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes kein Verhaltenskodex ausgearbeitet oder bleibt die Ratifizierung dieses Verhaltenskodex durch den König aus, ist der König ermächtigt: 1. Kriterien festzulegen, anhand derer beurteilt wird, ob Unternehmen, die Anreize erhalten, die Verpflichtung erfüllen, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, und 2.eine nicht erschöpfende Liste von Anreizen zu erstellen, die verboten sind, weil sie sich nachteilig auf die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für den Kunden auswirken.

Er kann gegebenenfalls nach der Art des betreffenden Versicherungsprodukts unterscheiden.

Abschnitt 10 - Aufsichts- und Lenkungs-Anforderungen und Produktkenntnis Art. 288 - § 1 - Versicherungsunternehmen und -vermittler, die Versicherungsprodukte zum Verkauf an Kunden konzipieren, haben ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Versicherungsprodukts oder jeder wesentlichen Anpassung bestehender Versicherungsprodukte zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor es an Kunden vermarktet oder vertrieben wird.

Das Produktgenehmigungsverfahren ist verhältnismäßig und entspricht der Art des Versicherungsprodukts.

Im Rahmen des Produktgenehmigungsverfahrens wird ein bestimmter Zielmarkt für jedes Produkt festgelegt, sichergestellt, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht, und werden zumutbare Schritte unternommen, um zu gewährleisten, dass die Versicherungsprodukte an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.

Das Versicherungsunternehmen versteht die von ihm angebotenen oder vertriebenen Versicherungsprodukte und überprüft die Produkte regelmäßig, wobei es alle Ereignisse berücksichtigt, die wesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten; außerdem beurteilt es zumindest, ob das Produkt weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.

Versicherungsunternehmen und -vermittler, die Versicherungsprodukte konzipieren, stellen allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Versicherungsprodukt und dem Produktgenehmigungsverfahren, einschließlich des bestimmten Zielmarkts des Versicherungsprodukts, zur Verfügung.

Wenn ein Versicherungsvertreiber Versicherungsprodukte, die er nicht selbst konzipiert, anbietet oder über sie berät, verfügt er über angemessene Vorkehrungen, um die in Absatz 5 erwähnten Informationen zu erhalten und die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt jedes Versicherungsprodukts zu verstehen. § 2 - Durch die in vorliegendem Artikel erwähnten Maßnahmen, Verfahren und Vorkehrungen werden alle anderen in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Anforderungen, einschließlich derjenigen, die sich auf Offenlegung, Eignung oder Angemessenheit, Ermittlung von Interessenkonflikten und den Umgang mit ihnen sowie Anreize beziehen, nicht berührt. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten nicht für Versicherungsprodukte, die aus einer Versicherung für Großrisiken bestehen. § 4 - Die Vermittlungstätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit beschränkt sich auf Versicherungsverträge, deren Hauptmerkmale sie selbst, ihre Vertriebsbeauftragten und die Personen mit Kundenkontakt, die sie beschäftigen, kennen und den Kunden erklären können.

Versicherungsunternehmen bieten lediglich Versicherungsverträge an, deren Hauptmerkmale ihre Vertriebsbeauftragten und die Personen mit Kundenkontakt, die sie beschäftigen, kennen und den Kunden erklären können.

Abschnitt 11 - Kundenakten Art. 290 - § 1 - Versicherungsvertreiber erstellen eine Akte, die die Unterlagen mit den Vereinbarungen zwischen ihnen und dem Kunden enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen, zu denen sie Dienstleistungen für den Kunden erbringen, festlegen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien können durch einen Verweis auf andere Unterlagen oder Rechtstexte aufgenommen werden.

Damit die FSMA ihre Aufsichtsfunktion ausüben kann, werden die Daten fünf Jahre lang beziehungsweise auf Antrag der FSMA sieben Jahre lang aufbewahrt, unbeschadet der Möglichkeit für Versicherungsvertreiber, sie gemäß der Verordnung 2016/679 für die Erfüllung des Vertrags und die Behandlung der damit verbundenen Streitigkeiten länger aufzubewahren. § 2 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass den Inhalt der in § 1 erwähnten Akte sowie den Inhalt der mit den Kunden abzuschließenden Verträge näher bestimmen.

Abschnitt 12 - Datenaufbewahrung Art. 291 - § 1 - Versicherungsvertreiber führen Aufzeichnungen über alle ihre Versicherungsvertriebstätigkeiten, damit die FSMA sich vergewissern kann, dass der Versicherungsvertreiber die Bestimmungen des vorliegenden Teils und die Bestimmungen zur Ausführung des vorliegenden Teils einhält und insbesondere, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden beziehungsweise potenziellen Kunden nachkommt.

Damit die FSMA ihre Aufsichtsfunktion ausüben kann, werden die Daten fünf Jahre lang beziehungsweise auf Antrag der FSMA sieben Jahre lang aufbewahrt, unbeschadet der Möglichkeit für Versicherungsvertreiber, sie gemäß der Verordnung 2016/679 für die Erfüllung des Vertrags und die Behandlung der damit verbundenen Streitigkeiten länger aufzubewahren. § 2 - Die FSMA kann die Bestimmungen des vorliegenden Artikels durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3 und 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 präzisieren.

Abschnitt 13 - Bereitstellung von Informationen für Versicherungsvertreiber Art. 292 - Versicherungsunternehmen stellen Versicherungsvertreibern, die ihre Produkte vertreiben, die Informationen zur Verfügung, über die sie verfügen und die Versicherungsvertreiber benötigen, um ihren Verpflichtungen aus vorliegendem Kapitel und den Bestimmungen zur Ausführung des vorliegenden Kapitels nachzukommen.

Abschnitt 14 - Haftung Art. 293 - § 1 - Versicherungsunternehmen, die mit gebundenen Versicherungsagenten zusammenarbeiten, sind unbeschränkt und vorbehaltlos zivilrechtlich haftbar für jede Handlung oder jedes Versäumnis dieser gebundenen Versicherungsagenten, wenn sie in ihrem Namen und für ihre Rechnung auftreten, sofern diese Handlung oder dieses Versäumnis Wohlverhaltensregeln betrifft, die in Kapitel 5 des vorliegenden Teils oder den Bestimmungen zu seiner Ausführung erwähnt sind.

Versicherungsunternehmen achten darauf, dass die gebundenen Versicherungsagenten, mit denen sie zusammenarbeiten, die Eigenschaft angeben, in der sie handeln, bevor sie mit einem Kunden ins Geschäft kommen.

Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, die Tätigkeiten der gebundenen Versicherungsagenten, mit denen sie zusammenarbeiten, zu kontrollieren. § 2 - Versicherungsagenten und -makler, die mit Versicherungsunteragenten zusammenarbeiten, sind unbeschränkt und vorbehaltlos zivilrechtlich haftbar für jede Handlung oder jedes Versäumnis dieser Versicherungsunteragenten, wenn sie für ihre Rechnung auftreten.

Versicherungsagenten und -makler achten darauf, dass die Versicherungsunteragenten, mit denen sie zusammenarbeiten, die Eigenschaft angeben, in der sie handeln, bevor sie mit einem Kunden ins Geschäft kommen.

Versicherungsagenten und -makler sind verpflichtet, die Tätigkeiten der Versicherungsunteragenten, mit denen sie zusammenarbeiten, zu kontrollieren.

Abschnitt 15 - Zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten Unterabschnitt 1 - Anwendungsbereich der zusätzlichen Anforderungen Art. 294 - In vorliegendem Abschnitt werden zusätzliche Anforderungen zu den für den Versicherungsvertrieb geltenden Anforderungen festgelegt, wenn dieser Vertrieb Versicherungsanlageprodukte umfasst und erfolgt durch: a) einen Versicherungsvermittler, b) ein Versicherungsunternehmen. Unterabschnitt 2 - Kundeninformation Art. 295 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 281 und 283 §§ 1 und 2 sind Kunden beziehungsweise potenziellen Kunden angemessene Informationen über den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten und sämtliche Kosten und verbundene Gebühren rechtzeitig vor dem Abschluss eines Vertrags zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen enthalten mindestens Folgendes: a) erfolgt eine Beratung, ob der Versicherungsvermittler beziehungsweise das Versicherungsunternehmen dem Kunden eine regelmäßige Beurteilung der Eignung des Versicherungsanlageprodukts, das diesem Kunden empfohlen wird, gemäß Artikel 296 bietet, b) hinsichtlich der Informationen über Versicherungsanlageprodukte und vorgeschlagene Anlagestrategien geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit Versicherungsanlageprodukten oder mit bestimmten vorgeschlagenen Anlagestrategien verbundenen Risiken, c) hinsichtlich der offenzulegenden Informationen über sämtliche Kosten und verbundene Gebühren Informationen über den Vertrieb des Versicherungsanlageprodukts, einschließlich der Beratungskosten und gegebenenfalls der Kosten des dem Kunden empfohlenen oder vertriebenen Versicherungsanlageprodukts und wie der Kunde Zahlungen leisten kann, einschließlich etwaiger Zahlungen Dritter. Die Informationen über alle Kosten und Gebühren, einschließlich Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Versicherungsanlageprodukts, die nicht durch das zugrunde liegende Marktrisiko verursacht werden, sind in aggregierter Form zu erteilen, um es dem Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Anlagerendite zu verstehen, und falls der Kunde dies verlangt, ist eine Aufstellung der Kosten und Gebühren nach Posten zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls werden solche Informationen dem Kunden regelmäßig, mindestens aber jährlich, während der Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt.

Die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Informationen werden in verständlicher Form und auf eine Weise erteilt, welche es den Kunden beziehungsweise potenziellen Kunden ermöglicht, nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken des angebotenen Versicherungsanlageprodukts zu verstehen und somit Anlageentscheidungen wohlinformiert treffen zu können. § 2 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Informationen brauchen einem professionellen Kunden nicht erteilt zu werden. § 3 - Versicherungsvermittler, wenn sie dem Kunden mitteilen, dass die Beratung ungebunden erfolgt, beurteilen eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsprodukten, die hinsichtlich ihrer Art und Produktanbieter hinreichend breit gestreut sind, damit die Ziele des Kunden in geeigneter Weise erreicht werden können, und die nicht auf Versicherungsprodukte beschränkt sind, die von Unternehmen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zum Vermittler stehen.

Unterabschnitt 3 - Beurteilung der Eignung und Zweckmäßigkeit Art. 296 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 284 § 1 beschaffen Versicherungsvermittler oder -unternehmen, wenn sie eine Beratung zu einem Versicherungsanlageprodukt erbringen, auch die notwendigen Informationen über die Kenntnisse und Erfahrung des Kunden beziehungsweise potenziellen Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung, die finanziellen Verhältnisse dieser Person, einschließlich die Fähigkeit dieser Person, Verluste zu tragen, und ihre Anlageziele, einschließlich der Risikotoleranz dieser Person, um ihnen zu ermöglichen, dem Kunden oder potenziellen Kunden die Versicherungsanlageprodukte zu empfehlen, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen.

Erbringen Versicherungsvermittler oder -unternehmen eine Anlageberatung, bei der ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten empfohlen wird, die gemäß Artikel 286 gebündelt sind, müssen sie sicherstellen, dass das gesamte gebündelte Paket für den Kunden geeignet ist. § 2 - Unbeschadet von Artikel 284 § 1 bitten Versicherungsvermittler oder -unternehmen bei anderen Versicherungsvertriebstätigkeiten als den in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Tätigkeiten, die ohne Beratung stattfinden, den Kunden beziehungsweise potenziellen Kunden um Informationen über die Kenntnisse und die Erfahrung dieser Person im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen, um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogene Versicherungsdienstleistung oder das in Betracht gezogene Versicherungsprodukt für den Kunden angemessen sind.

Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten gemäß Artikel 286 in Betracht gezogen, wird bei der Beurteilung berücksichtigt, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist.

Sind Versicherungsvermittler oder -unternehmen aufgrund der gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen der Auffassung, dass das Produkt für den Kunden beziehungsweise potenziellen Kunden unangemessen ist, warnen sie den Kunden beziehungsweise potenziellen Kunden diesbezüglich. Diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen.

Erteilt der Kunde beziehungsweise potenzielle Kunde die in Absatz 1 erwähnten Informationen nicht oder macht er unzureichende Angaben zu seinen Kenntnissen und seiner Erfahrung, warnt ihn der Versicherungsvermittler beziehungsweise das Versicherungsunternehmen, dass er beziehungsweise es nicht beurteilen kann, ob das in Betracht gezogene Produkt für ihn angemessen ist. Diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen. § 3 - Erbringen Versicherungsvermittler oder -unternehmen eine Beratungsleistung zu einem Versicherungsanlageprodukt, stellen sie dem Kunden vor Vertragsabschluss mittels eines dauerhaften Datenträgers eine Angemessenheitserklärung zur Verfügung, in der die erbrachte Beratungsleistung und die Art und Weise, in der diese den Präferenzen, Zielen und anderen kundenspezifischen Merkmalen entspricht, aufgeführt sind. Es gelten die Bedingungen von Artikel 285 §§ 1 bis 4.

Wenn der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen wird und die vorherige Aushändigung der Angemessenheitserklärung somit nicht möglich ist, können Versicherungsvermittler oder -unternehmen dem Kunden die Angemessenheitserklärung mittels eines dauerhaften Datenträgers zur Verfügung stellen, unmittelbar nachdem dieser sich vertraglich gebunden hat, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Kunde hat der Aushändigung der Angemessenheitserklärung unverzüglich nach Vertragsabschluss zugestimmt und b) der Versicherungsvermittler beziehungsweise das Versicherungsunternehmen hat dem Kunden die Möglichkeit angeboten, den Vertragsabschluss zu verschieben, um die Angemessenheitserklärung vorher zu erhalten. Wenn Versicherungsvermittler oder -unternehmen dem Kunden mitgeteilt haben, dass sie eine regelmäßige Beurteilung der Eignung vornehmen werden, muss der regelmäßige Bericht eine aktualisierte Erklärung dazu enthalten, wie das Versicherungsanlageprodukt den Präferenzen, Zielen und anderen kundenspezifischen Merkmalen entspricht. § 4 - Die in vorliegendem Artikel enthaltene Informationspflicht findet keine Anwendung auf professionelle Kunden. § 5 - Der König ist ermächtigt, auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass festzulegen, wie Versicherungsvermittler und -unternehmen die in vorliegendem Artikel aufgeführten Grundsätze einzuhalten haben.

Unterabschnitt 4 - Anforderungen hinsichtlich der Anreize im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten Art. 296/1 - Unbeschadet von Artikel 283 § 1 Buchstabe d) und e) sowie § 3 wird davon ausgegangen, dass Versicherungsvertreiber, die eine Gebühr oder Provision zahlen oder eine Gebühr oder Provision erhalten oder einer Partei einen nichtmonetären Vorteil im Zusammenhang mit dem Vertrieb eines Versicherungsprodukts oder einer Nebendienstleistung gewähren oder einen solchen von einer Partei erhalten, sofern es sich bei dieser Partei nicht um den Kunden oder eine Person handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird, ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 279 § 1 und Artikel 283 §§ 8 bis 10 nur erfüllen, sofern die Provision oder der Vorteil: a) sich nicht nachteilig auf die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für den Kunden auswirkt und b) nicht die Verpflichtung des Versicherungsvertreibers beeinträchtigt, im bestmöglichen Interesse seiner Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln. Provisionen oder Vorteile, die den Vertrieb von Versicherungen ermöglichen oder dafür notwendig sind - wie gesetzliche Abgaben, Rechtskosten und Rückversicherungsprämien - und wesensbedingt keine Konflikte mit der Pflicht des Versicherungsvertreibers hervorrufen können, im bestmöglichen Interesse seiner Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln, unterliegt nicht der in Absatz 1 aufgeführten Anforderung.

Unterabschnitt 5 - Anforderungen hinsichtlich der Berichtspflicht gegenüber Kunden im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten Art. 296/2 - § 1 - Versicherungsvermittler oder -unternehmen stellen dem Kunden angemessene Berichte über die erbrachten Dienstleistungen mittels eines dauerhaften Datenträgers zur Verfügung. Diese Berichte enthalten regelmäßige Mitteilungen an die Kunden, in denen der Art und der Komplexität der jeweiligen Versicherungsanlageprodukte sowie der Art der für den Kunden erbrachten Dienstleistung Rechnung getragen wird, und gegebenenfalls die Kosten, die mit den im Namen des Kunden getätigten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind. § 2 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Dienstleistungen, die professionellen Kunden erbracht werden." Art. 23 - In Teil 7 desselben Gesetzes werden die Artikel 280 bis 303 zu den Artikeln 298 bis 323 umnummeriert.

Art. 24 - In Teil 7 Titel 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 297 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 297 - Die Bestimmungen des vorliegenden Teils finden ebenfalls Anwendung in Bezug auf die zur Ausführung der IDD-Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte." Art. 25 - Artikel 302 desselben Gesetzes, früherer Artikel 284, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 302 - § 1 - Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen arbeitet die FSMA mit der Bank, der EIOPA, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des EWR, den zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der IDD-Richtlinie und den Behörden von Drittländern mit ähnlichen Aufgaben zusammen und kann sie gemäß den Bestimmungen der Artikel 75 und 77 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 2.

August 2002 mit diesen Behörden vertrauliche Informationen austauschen.

Die FSMA übermittelt der EIOPA unverzüglich alle Informationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 notwendig sind.

Die FSMA trägt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -praktiken bei der Anwendung der gemäß der Richtlinie 2009/138/EG und der IDD-Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Zu diesem Zweck: a) beteiligt sich die FSMA an den Tätigkeiten der EIOPA, b) unternimmt die FSMA alle Anstrengungen, die von der EIOPA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr.1094/2010 veröffentlichten Leitlinien und Empfehlungen zu befolgen und gibt die Gründe an, wenn sie dies nicht tut, c) gibt die FSMA im Verfahren der Eintragung und kontinuierlich relevante Informationen an andere zuständige Behörden weiter, die den guten Leumund und die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern betreffen. § 2 - Unbeschadet der anderen Rechte, die der FSMA im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten zuerkannt werden, darf die FSMA für Geschäfte, die in Belgien von einem Versicherungsunternehmen im Rahmen der Niederlassungs- und/oder Dienstleistungsfreiheit getätigt werden, bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates eines Versicherungsunternehmens Informationen über den Gesamtbetrag der Prämien, über Schadenersatzklagen und über Provisionen in Bezug auf diese Geschäfte anfordern. § 3 - Die FSMA tauscht ebenfalls mit anderen zuständigen Behörden Informationen über Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber aus, gegen die eine Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wurde, sofern diese Informationen geeignet sind, zur Streichung dieser Vertreiber aus dem Register zu führen." Art. 26 - Artikel 304 desselben Gesetzes, früherer Artikel 286, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die FSMA bestimmt die Informationen und Unterlagen, die Versicherer, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler erteilen müssen, damit überprüft werden kann, ob diese Unternehmen und Vermittler die auf sie anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen kontinuierlich einhalten.Die FSMA bestimmt ebenfalls Häufigkeit und Modalitäten für die Übermittlung dieser Informationen und Unterlagen." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Auf einfaches Verlangen der FSMA sind Versicherer, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler verpflichtet, der FSMA alle Informationen zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln, die für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und dies innerhalb der von der FSMA festgelegten Frist.Die in diesem Absatz erwähnten Informationen und Unterlagen müssen mindestens in der durch Gesetz oder Dekret auferlegten Sprache aufgesetzt werden.

Die FSMA kann vor Ort am belgischen Hauptsitz der Versicherer, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler oder bei ihren belgischen Zweigniederlassungen, Agenturen und Büros nach vorheriger Mitteilung an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des betreffenden Unternehmens, wenn es sich um ein Unternehmen aus dem EWR handelt, Inspektionen vornehmen und alle Daten, über die der Versicherer, das Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsvermittler, der Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und der Rückversicherungsvermittler verfügen, einsehen und eine Kopie von diesen Daten anfertigen.

Die FSMA kann ebenfalls bei den Zweigniederlassungen von belgischen Versicherern, Versicherungsvermittlern, Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittlern im Ausland nach vorheriger Mitteilung an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn es sich um die Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat des EWR handelt, die in Absatz 2 erwähnten Inspektionen vornehmen. Sie kann die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Zweigniederlassung des belgischen Versicherungsunternehmens, Versicherungsvermittlers, Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittlers ebenso ersuchen, diese Inspektionen für ihre Rechnung durchzuführen.

Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler sind verpflichtet, der FSMA auf einfaches Verlangen alle Informationen in Zusammenhang mit den Versicherungsverträgen in ihrem Besitz zu erteilen.

Die FSMA kann für die Ausführung des vorliegenden Artikels Personalmitglieder oder unabhängige, zu diesem Zweck bevollmächtigte Sachverständige beauftragen, die ihr Bericht erstatten." 3. In § 3 einleitender Satz werden die Wörter "Artikel 288" durch die Wörter "Artikel 307" ersetzt.4. In denselben Artikel wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 4 - Die FSMA kann Gerichtsbehörden ersuchen, alle Informationen und Unterlagen zusammenzutragen, die im Hinblick auf die in § 1 erwähnten Zielsetzungen für zweckdienlich erachtet werden.Die Gerichtsbehörden übermitteln der FSMA diese Informationen und Unterlagen vorbehaltlich der Tatsache, dass Informationen und Unterlagen in Bezug auf anhängige Gerichtsverfahren nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Generalprokurators übermittelt werden dürfen.

Der zuständige Generalprokurator kann die Erfüllung des in Absatz 1 erwähnten Ersuchens verweigern, wenn aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden oder ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist." Art. 27 - Artikel 307 desselben Gesetzes, früherer Artikel 288, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "fordert sie den Versicherer auf" durch die Wörter "kann sie den Versicherer auffordern" ersetzt. 2. Ein Paragraph 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 7 - Artikel 311 § 5 findet Anwendung, wenn die in den Paragraphen 2 und 5 erwähnten Maßnahmen ergriffen werden." Art. 28 - In Artikel 308 desselben Gesetzes, früherer Artikel 289, werden die Wörter "Artikel 288" durch die Wörter "Artikel 307" ersetzt.

Art. 29 - In Artikel 309 desselben Gesetzes, früherer Artikel 290, werden die Wörter "Artikel 288 § 5" durch die Wörter "Artikel 307 § 5" ersetzt und werden die Wörter "288 und 289" durch die Wörter "307 und 308" ersetzt.

Art. 30 - Artikel 310 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, früherer Artikel 291, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "fordert sie das Versicherungsunternehmen auf" werden durch die Wörter "kann sie das Versicherungsunternehmen auffordern" ersetzt. 2. Ein Paragraph 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 7 - Artikel 311 § 5 findet Anwendung, wenn die in den Paragraphen 2, 3, 4 und 5 erwähnten Maßnahmen ergriffen werden." Art. 31 - Artikel 311 desselben Gesetzes, früherer Artikel 292, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Stellt die FSMA fest, dass ein Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler die Bestimmungen von Teil 6 des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen mit Ausnahme der Bestimmungen von Kapitel 5 nicht einhält, gibt sie die Frist an, innerhalb deren der festgestellten Lage abgeholfen werden muss. Bei dieser Gelegenheit kann die FSMA die Ausübung der Tätigkeit des Versicherungsvermittlers, Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittlers ganz oder teilweise verbieten und seine Eintragung im Register aussetzen, bis sie feststellt, dass den Unzulänglichkeiten abgeholfen worden ist.

Stellt die FSMA bei Ablauf der von ihr gemäß Absatz 1 festgelegten Frist fest, dass den Unzulänglichkeiten nicht abgeholfen worden ist, streicht sie die Eintragung des betreffenden Versicherungsvermittlers, Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittlers.

Die Streichung hat das Verbot der Ausübung der reglementierten Tätigkeit und der Führung des betreffenden Titels zur Folge." 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Stellt die FSMA fest, dass ein Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen von Teil 6 Kapitel 1 bis 4 und/oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen nicht einhält, kann sie die Frist angeben, innerhalb deren der festgestellten Lage abgeholfen werden muss. Bei dieser Gelegenheit kann die FSMA die Ausübung der Tätigkeit des Versicherungsvermittlers, Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittlers ganz oder teilweise verbieten und seine Eintragung im Register aussetzen, bis sie feststellt, dass den Unzulänglichkeiten abgeholfen worden ist.

Unbeschadet der anderen durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn der festgestellten Lage nicht innerhalb der von ihr gemäß Absatz 1 auferlegten Frist abgeholfen worden ist, in Bezug auf diesen Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler die folgenden Maßnahmen ergreifen: 1. für eine von ihr bestimmte Dauer die direkte oder indirekte Ausübung der Tätigkeit des Vermittlers ganz oder teilweise aussetzen und seine Eintragung im Register aussetzen.Insbesondere kann sie dem Vermittler verbieten, weiterhin bestimmte Tätigkeiten des Versicherungsvertriebs auszuüben oder diese Tätigkeiten weiterhin auf bestimmte Versicherungsprodukte zu beziehen.

Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und mit der Geschäftsführung beauftragte Personen, die unter Verstoß gegen die Aussetzung oder das Verbot Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, haften gesamtschuldnerisch für den Schaden, der dem Unternehmen oder Dritten daraus entsteht.

Hat die FSMA die Aussetzung oder das Verbot im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, so sind alle zu ihnen im Widerspruch stehenden Handlungen und Beschlüsse nichtig, 2. die Ersetzung der betreffenden Verwalter oder Geschäftsführer des Vermittlers innerhalb einer von ihr festgelegten Frist anordnen.Die FSMA veröffentlicht ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt, 3. die Eintragung des Vermittlers streichen. Die Streichung hat das Verbot der Ausübung der reglementierten Tätigkeit und der Führung des betreffenden Titels zur Folge." 4. Ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4 - Durch einen Beschluss, der dem Betreffenden notifiziert wird, streicht die FSMA die Eintragung von Versicherungsvermittlern, Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittlern, die ihre Tätigkeit in Zusammenhang mit der erhaltenen Eintragung nicht binnen sechs Monaten nach Erhalt der Eintragung aufgenommen haben, auf die Eintragung verzichten, über die der Konkurs eröffnet worden ist oder die ihre Tätigkeit eingestellt haben." 5. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 5 - Werden die in § 1 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 2 und 3 und § 4 erwähnten Maßnahmen ergriffen, veröffentlicht die FSMA gemäß Artikel 72 § 3 Absatz 4 bis 7 des Gesetzes vom 2.August 2002 die ergriffenen Maßnahmen." Art. 32 - Artikel 312 desselben Gesetzes, früherer Artikel 292/1, wird wie folgt ersetzt: "Art. 312 - § 1 - Hat die FSMA Grund zu der Annahme, dass ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der auf belgischem Staatsgebiet im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig ist, gegen eine der Pflichten verstößt, die vorgesehen sind in vorliegendem Gesetz aufgrund der IDD-Richtlinie oder in aufgrund dieser Bestimmungen oder der IDD-Richtlinie ergangenen Bestimmungen, teilt sie diese Annahme der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit.

Handelt der Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaates oder deswegen, weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat, weiterhin in einer Art und Weise, die eindeutig den Interessen der Verbraucher auf dem belgischen Markt in hohem Maße oder dem reibungslosen Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte schadet, kann die FSMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern. Bei dieser Gelegenheit kann die FSMA, soweit unbedingt erforderlich, den Vermittler daran hindern, weiter Neugeschäfte auf belgischem Staatsgebiet zu betreiben.

Darüber hinaus kann die FSMA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. § 2 - Ungeachtet der Bestimmungen von § 1 kann die FSMA geeignete Maßnahmen ergreifen, um auf belgischem Staatsgebiet begangene Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, wenn ein unverzügliches Einschreiten erforderlich ist, um die Rechte der Verbraucher zu schützen. Diese Befugnis schließt die Möglichkeit ein, Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit daran zu hindern, Neugeschäfte auf belgischem Staatsgebiet zu betreiben. § 3 - Hat die FSMA Grund zu der Annahme, dass ein Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler, der über eine Niederlassung auf belgischem Staatsgebiet Vertriebstätigkeiten ausübt, gegen die Pflichten verstößt, die aufgeführt sind in den Bestimmungen von Teil 6 Kapitel 5 aufgrund der IDD-Richtlinie und/oder in deren Ausführungserlassen und -verordnungen, kann sie geeignete Maßnahmen ergreifen, um Abhilfe zu schaffen.

Die FSMA stellt die in Absatz 1 erwähnten Unzulänglichkeiten fest und gibt die Frist an, innerhalb deren der festgestellten Lage abgeholfen werden muss.

Bei dieser Gelegenheit kann die FSMA die Ausübung der Tätigkeit des Versicherungsvermittlers, Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittlers auf belgischem Staatsgebiet ganz oder teilweise verbieten, bis sie feststellt, dass den Unzulänglichkeiten abgeholfen worden ist.

Unbeschadet der anderen durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn der festgestellten Lage nicht innerhalb der von ihr gemäß Absatz 2 auferlegten Frist abgeholfen worden ist, in Bezug auf diesen Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler die in Artikel 311 § 3 Absatz 3 und 4 erwähnten Maßnahmen ergreifen.

Stellt die FSMA bei Ablauf der von ihr gemäß Absatz 2 festgelegten Frist fest, dass den Unzulänglichkeiten nicht abgeholfen worden ist, kann sie den betreffenden Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler daran hindern, weiter Neugeschäfte auf belgischem Staatsgebiet zu betreiben. § 4 - Hat die FSMA Grund zu der Annahme, dass ein Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler, der über eine Niederlassung auf belgischem Staatsgebiet Vertriebstätigkeiten ausübt, gegen die in der IDD-Richtlinie vorgesehenen Pflichten verstößt, die in die Zuständigkeit der Behörde des Herkunftsmitgliedstaates fallen, teilt sie ihre Erkenntnisse dieser Behörde mit.

Handelt der Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaates oder deswegen, weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat, weiterhin in einer Art und Weise, die eindeutig den Interessen der Verbraucher auf dem belgischen Markt in hohem Maße oder dem reibungslosen Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte schadet, kann die FSMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern. Bei dieser Gelegenheit kann die FSMA, soweit unbedingt erforderlich, den Vermittler daran hindern, weiter Neugeschäfte auf belgischem Staatsgebiet zu betreiben.

Darüber hinaus kann die FSMA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. § 5 - Ungeachtet der Bestimmungen von § 4 kann die FSMA geeignete und nicht diskriminierende Maßnahmen ergreifen, um auf belgischem Staatsgebiet begangene Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, wenn ein unverzügliches Einschreiten erforderlich ist, um die Rechte der Verbraucher zu schützen. Diese Befugnis schließt die Möglichkeit ein, Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit daran zu hindern, Neugeschäfte auf belgischem Staatsgebiet zu betreiben. § 6 - Ungeachtet der Bestimmungen des vorliegenden Artikels kann die FSMA geeignete und nicht diskriminierende Maßnahmen ergreifen, um Verstöße gegen Bestimmungen allgemeinem Interesses auf belgischem Staatsgebiet zu verhindern, soweit dies unbedingt notwendig ist. In derartigen Situationen kann sie den betreffenden Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler daran hindern, weiter Neugeschäfte auf belgischem Staatsgebiet zu betreiben. § 7 - Ungeachtet der Bestimmungen des vorliegenden Artikels kann die FSMA geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Rechte der Verbraucher in Belgien zu schützen, wenn ein Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler einen anderen EWR-Mitgliedstaat als Belgien als Herkunftsmitgliedstaat zu dem einzigen Zweck gewählt hat, die Vorschriften zu umgehen, die auf ihn anwendbar wären, wenn er in Belgien niedergelassen wäre, obschon die relevanten Vertriebstätigkeiten dieses Vermittlers gänzlich oder hauptsächlich auf das belgische Staatsgebiet gerichtet sind, und wenn seine Tätigkeiten das reibungslose Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte in Belgien hinsichtlich des Verbraucherschutzes ernsthaft gefährden.

In diesem Fall kann die FSMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates gegenüber dem in Absatz 1 erwähnten Versicherungsvertreiber alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Rechte der Verbraucher in Belgien zu schützen. § 8 - Jede von der FSMA gemäß vorliegendem Artikel getroffene Maßnahme wird dem betreffenden Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler in einer ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Unterlage mitgeteilt und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Vermittlers, der EIOPA und der Europäischen Kommission unverzüglich zur Kenntnis gebracht. § 9 - Artikel 311 § 5 findet Anwendung, wenn die in vorliegendem Artikel erwähnten Maßnahmen von der FSMA ergriffen werden." Art. 33 - In dasselbe Gesetz wird zwischen Artikel 312, früherer Artikel 292/1, und Artikel 313, früherer Artikel 293, ein Artikel 312/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 312/1 - Wenn die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates, in dem ein belgischer Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler eine Zweigniederlassung eingerichtet hat oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig ist, die FSMA davon in Kenntnis setzen, dass dieser Vermittler gegen die in diesem Mitgliedstaat anwendbaren Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen, deren Einhaltung diese Behörden beaufsichtigen und die in Belgien in den Zuständigkeitsbereich der FSMA fallen, verstoßen hat, ergreift die FSMA schnellstmöglich die geeignetsten Maßnahmen, wie in Artikel 311 vorgesehen, damit der betreffende Vermittler diesen Unregelmäßigkeiten ein Ende setzt. Die FSMA bringt dies den vorerwähnten Behörden zur Kenntnis." Art. 34 - Artikel 313 desselben Gesetzes, früherer Artikel 293, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler" durch die Wörter "Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler" ersetzt.2. In § 1 werden die Wörter "Artikeln 288 bis 292" durch die Wörter "Artikeln 307 bis 311" ersetzt. 3. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Der Direktionsausschuss der FSMA kann einem von ihm bestimmten Mitglied des Personals der FSMA die Notifizierung der Beschlüsse zur Eintragung beziehungsweise zur Verweigerung der Eintragung in das Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit beziehungsweise das Register der Rückversicherungsvermittler, der Änderungs- und Aufforderungsbeschlüsse und der Beschlüsse zur Aussetzung und Streichung der Eintragung auftragen." 4. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 35 - Artikel 315 desselben Gesetzes, früherer Artikel 295, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler" durch die Wörter "Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler" ersetzt.2. In § 3 werden die Wörter "Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler" durch die Wörter "Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler" ersetzt. Art. 36 - Artikel 319 desselben Gesetzes, früherer Artikel 299, wird wie folgt ersetzt: "Art. 319 - § 1 - Unbeschadet der anderen durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen oder in anderen Gesetzen oder Verordnungen bestimmten Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Bestimmungen feststellt, dem Zuwiderhandelnden eine administrative Geldbuße auferlegen.

Handelt es sich bei dem Zuwiderhandelnden um eine juristische Person, kann die FSMA ebenfalls einem oder mehreren Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans und jeder Person, die mit der tatsächlichen Leitung der juristischen Person beauftragt ist, eine administrative Geldbuße auferlegen, wenn diese für den Verstoß verantwortlich gemacht werden. § 2 - Die Höhe der in § 1 erwähnten administrativen Geldbußen wird wie folgt festgelegt: 1. Im Falle einer juristischen Person darf sich der Betrag der administrativen Geldbuße für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf höchstens 5.000.000 EUR oder höchstens 5 Prozent des Gesamtjahresumsatzes der juristischen Person entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan aufgestellten Jahresabschluss belaufen, falls der unter Anwendung dieses Prozentsatzes erhaltene Betrag höher ist. Handelt es sich bei der juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen hat, so ist der relevante Gesamtjahresumsatz der Gesamtjahresumsatz, der im letzten verfügbaren konsolidierten Jahresabschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde. 2. Im Falle einer natürlichen Person darf sich der Betrag der administrativen Geldbuße für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf höchstens 700.000 EUR belaufen.

Wenn der Verstoß dem Zuwiderhandelnden einen Gewinn verschafft hat oder es ihm ermöglicht hat, einen Verlust zu vermeiden, kann dieser Höchstbetrag ungeachtet des Vorhergehenden auf das Doppelte des Betrags dieses Gewinns oder Verlustes erhöht werden. § 3 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Geldbußen werden von der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung zugunsten der Staatskasse eingenommen." Art. 37 - Artikel 320 desselben Gesetzes, früherer Artikel 300, wird aufgehoben.

Art. 38 - Artikel 322 desselben Gesetzes, früherer Artikel 302, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern" durch die Wörter "Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit" ersetzt.2. In § 2 Nr.1 wird der zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- Tätigkeiten von Versicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen, einschließlich der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, deren Herkunftsmitgliedstaat ein anderer Mitgliedstaat des EWR ist und die in Belgien tätig sind, in Bezug auf Handlungen, die durch die auf sie anwendbaren Bestimmungen allgemeinen Interesses geregelt werden,". 3. In § 2 werden die Nummern 3 und 4 wie folgt ersetzt: "3.über Fragen in Zusammenhang mit der Anwendung des Aspekts "Verbraucher" der Verhaltenskodizes der Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit entscheiden, 4. im Rahmen seiner Aufträge Stellungnahmen abgeben und Empfehlungen aussprechen, auch an einzelne Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit." 4. In § 4 wird der vierte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- Modalitäten für die Finanzierung des Ombudsdienstes;die Finanzierung erfolgt durch alle belgischen Versicherungsunternehmen und alle ausländischen Versicherungsunternehmen, die Versicherungstätigkeiten in Belgien ausüben, und durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler, die zur Ausübung einer Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs in Belgien ermächtigt sind, ob über den Berufsverband, dem sie angeschlossen sind, oder nicht; der König kann ebenfalls die Modalitäten zur Zahlung der Beiträge regeln und die FSMA mit der Beitreibung der Beiträge beauftragen,".

Art. 39 - In Teil 8 desselben Gesetzes werden die Artikel 304 bis 310 zu den Artikeln 324 bis 330 umnummeriert.

Art. 40 - In Artikel 324 desselben Gesetzes, früherer Artikel 304, werden die Wörter "Artikel 268 § 1 Nr. 5" durch die Wörter "Artikel 266 Absatz 1 Nr. 6" ersetzt.

Art. 41 - Artikel 328 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, früherer Artikel 308, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Oktober 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 262" durch die Wörter "Artikel 259" ersetzt.2. Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 265" durch die Wörter "Artikel 263" ersetzt.3. Im sechsten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 268 § 1 Nr. 3" durch die Wörter "Artikel 266 Absatz 1 Nr. 4" ersetzt. 4. Der siebte Gedankenstrich wird aufgehoben. Art. 42 - In Teil 9 desselben Gesetzes werden die Artikel 311 bis 353 zu den Artikeln 331 bis 373 umnummeriert.

Art. 43 - Artikel 331 § 5 desselben Gesetzes, früherer Artikel 311, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Artikel 262 § 1" werden durch die Wörter "Artikel 259 § 1" ersetzt.2. Die Wörter "Artikel 262 § 3" werden durch die Wörter "Artikel 259 § 3" ersetzt.3. Die Wörter "Artikel 270 § 1 Nr.1 Buchstabe A Buchstabe f)" werden durch die Wörter "Artikel 266 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.

Art. 44 - In Artikel 332 Absatz 1 desselben Gesetzes, früherer Artikel 312, werden die Wörter "Artikel 313 bis 315" durch die Wörter "Artikel 333 bis 335" ersetzt.

Art. 45 - In Artikel 333 § 8 desselben Gesetzes, früherer Artikel 313, werden die Wörter "Artikeln 313 bis 315" durch die Wörter "Artikeln 333 bis 335" ersetzt.

Art. 46 - In Artikel 334 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, früherer Artikel 314, werden die Wörter "Artikel 313" durch die Wörter "Artikel 333" ersetzt.

Art. 47 - In Artikel 336 desselben Gesetzes, früherer Artikel 316, werden die Wörter "313 bis 315" durch die Wörter "333 bis 335" ersetzt.

Art. 48 - In Artikel 338 § 3 desselben Gesetzes, früherer Artikel 318, werden die Wörter "Artikeln 318 bis 319" durch die Wörter "Artikeln 338 und 339" ersetzt.

Art. 49 - In Artikel 339 desselben Gesetzes, früherer Artikel 319, werden die Wörter "Artikel 318" durch die Wörter "Artikel 338" ersetzt.

Art. 50 - In Artikel 342 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, früherer Artikel 322, werden die Wörter "Artikel 268 § 1 Nr. 8" durch die Wörter "Artikel 266 Absatz 1 Nr. 10" ersetzt.

Art. 51 - Artikel 372 desselben Gesetzes, früherer Artikel 352, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 353" durch die Wörter "Artikel 373" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 334 und 335" durch die Wörter "Artikel 354 und 355" ersetzt.3. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 350" durch die Wörter "Artikel 370" ersetzt.4. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 351" durch die Wörter "Artikel 371" ersetzt. Art. 52 - In Artikel 373 § 2 desselben Gesetzes, früherer Artikel 353, werden die Wörter "Artikel 344, 345 und 346" durch die Wörter "Artikel 364, 365 und 366" ersetzt. (...) TITEL VIII - Übergangsbestimmungen, verschiedene Bestimmungen und Inkrafttreten Art. 55 - Der Königliche Erlass vom 21. Februar 2014 über die Modalitäten für die Anwendung der Artikel 27 bis 28bis des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen auf die Versicherungsbranche, bestätigt durch das Gesetz vom 4. April 2014, wird aufgehoben.

Art. 56 - Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, die gemäß Artikel 267 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. April 2014, so wie er vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar war, gemeinsam eingetragen sind, bleiben nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingetragen.

Die zentralen Einrichtungen, die erwähnt sind in Artikel 267 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. April 2014, so wie er vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar war, sind verpflichtet, der FSMA die Akten in Bezug auf die unter ihrer Verantwortung eingetragenen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler zu übertragen. Der König bestimmt die Bedingungen und die Frist für die Übermittlung dieser Akten.

Art. 57 - Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die diese Tätigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes ausüben, jedoch 1. nicht die Bedingungen von Artikel 258 § 1 Buchstabe b) des Gesetzes vom 4.April 2014, so wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, erfüllen, ohne dass die Prämie für das Versicherungsprodukt bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis 600 Euro übersteigt, 2. am Tag vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gemäß Artikel 258 des Gesetzes vom 4.April 2014, so wie er zu diesem Zeitpunkt in Kraft ist, nicht im Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit eingetragen sind, sind vorläufig ermächtigt, diese Tätigkeit fortzusetzen.

Die in Absatz 1 erwähnten Vermittler müssen binnen [drei Jahren] nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bei der FSMA einen vollständigen Antrag auf Eintragung als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit einreichen.

Wird binnen der in Absatz 2 erwähnten Frist kein vollständiger Antrag eingereicht oder wird der Antrag abgelehnt, so endet die in Absatz 1 erwähnte vorläufige Ermächtigung von Rechts wegen. [Art. 57 Abs. 2 abgeändert durch Art. 24 des G. vom 2. Februar 2021 (B.S. vom 11. Februar 2021)] Art. 58 - Der neue Artikel 5 Nr. 21/5 und 21/6 des Gesetzes vom 4.

April 2014 findet Anwendung ab dem 1. Oktober 2020.

Bis zum 1. Oktober 2020 gelten die folgenden Bestimmungen: "21/5. "Versicherungsunteragent": einen anderen als den in den Nummern 21/1 und 21/3 erwähnten Versicherungsvermittler, der unter der Haftung der in den Nummern 21/1 und 21/3 erwähnten Personen handelt, 21/6. "Rückversicherungsunteragent": einen anderen als den in den Nummern 21/2 und 21/4 erwähnten Rückversicherungsvermittler, der unter der Haftung der in den Nummern 21/2 und 21/4 erwähnten Personen handelt,".

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