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Loi du 06 décembre 2018
publié le 25 juin 2021

Loi instaurant une pension libre complémentaire pour les travailleurs salariés et portant des dispositions diverses en matière de pensions complémentaires. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2021031614
pub.
25/06/2021
prom.
06/12/2018
ELI
eli/loi/2018/12/06/2021031614/moniteur
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6 DECEMBRE 2018. - Loi instaurant une pension libre complémentaire pour les travailleurs salariés et portant des dispositions diverses en matière de pensions complémentaires. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 décembre 2018 instaurant une pension libre complémentaire pour les travailleurs salariés et portant des dispositions diverses en matière de pensions complémentaires (Moniteur belge du 27 décembre 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 6. DEZEMBER 2018 - Gesetz zur Einführung einer freien ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Freie ergänzende Altersversorgung für Lohnempfänger (FEAL) KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. ergänzende Altersversorgung: Ruhestands- und/oder Hinterbliebenenrente bei Tod des Altersversorgungsanwärters vor oder nach Erreichen des Ruhestandsalters oder ihr entsprechender Kapitalwert, die auf der Grundlage von Einzahlungen des Altersversorgungsanwärters gemäß einem Altersversorgungsabkommen und als Ergänzung zu einer aufgrund einer gesetzlichen Regelung der sozialen Sicherheit festgelegten Pension aufgebaut werden, 2.Arbeitnehmer: Person, die in Ausführung eines Arbeitsvertrags beschäftigt ist, 3. Altersversorgungsanwärter: Arbeitnehmer, der ein Altersversorgungsabkommen abgeschlossen hat, und ehemaliger Arbeitnehmer, der weiterhin derzeitige oder aufgeschobene Ansprüche gemäß dem Altersversorgungsabkommen geltend macht, 4.Altersversorgungsabkommen: Abkommen in Sachen ergänzende Altersversorgung, in dem die Rechte und Pflichten eines Altersversorgungsanwärters, seiner Rechtsnachfolger und der Altersversorgungseinrichtung sowie die Regeln für den Aufbau der ergänzenden Altersversorgung und die Auszahlung der Leistungen festgelegt sind, 5. erdiente Rücklagen: Rücklagen, auf die ein Altersversorgungsanwärter gemäß dem Altersversorgungsabkommen zu einem bestimmten Zeitpunkt Anrecht hat, 6.erdiente Leistungen: Leistungen, auf die ein Altersversorgungsanwärter bei Erreichen des Ruhestandsalters gemäß dem Altersversorgungsabkommen Anspruch erheben kann, wenn er seine erdienten Rücklagen ohne weitere Beitragszahlung bei der Altersversorgungseinrichtung belässt, 7. Referenzlohn: gesamte sozialbeitragspflichtige Bruttoentlohnung, die der Arbeitnehmer im zweiten Jahr (n-2) vor dem Aufbaujahr erhalten hat und die gemäß Artikel 16 § 3 Nr.1 des Königlichen Erlasses vom 8.

August 1980 über die Führung der Sozialdokumente auf der individuellen Abrechnung vermerkt wird, 8. Aufbaujahr: Kalenderjahr "n", in dem im Rahmen des vorliegenden Gesetzes Beiträge eingezahlt werden, 9.Altersversorgungseinrichtung: Unternehmen beziehungsweise Einrichtung, wie in Buch II und III des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 erwähnt, das/die mit dem Aufbau der ergänzenden Altersversorgung und/oder der Auszahlung der Leistungen beauftragt ist, 10.Ruhestandsalter: das im Altersversorgungsabkommen angegebene Ruhestandsalter, 11. gesetzliches Pensionsalter: Pensionsalter aufgrund von Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23.Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, 12. Pensionierung: das tatsächliche Einsetzen der Ruhestandspension in Bezug auf die Berufstätigkeit, aufgrund deren Leistungen aufgebaut wurden, 13.Gesetz vom 27. Oktober 2006: Gesetz vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, 14. Gesetz vom 28.April 2003: Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, 15. Rechtsvorschriften über die aufsichtsrechtliche Kontrolle: das Gesetz vom 13.März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und das Gesetz vom 27. Oktober 2006 sowie deren Ausführungserlasse, 16.FSMA: die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, die durch Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen eingesetzt worden ist.

KAPITEL 2 - Abschluss eines Altersversorgungsabkommens Art. 3 - § 1 - Im Hinblick auf den Aufbau einer ergänzenden Altersversorgung können Arbeitnehmer mit einer Altersversorgungseinrichtung ein Altersversorgungsabkommen abschließen. § 2 - Die Arbeitnehmer bestimmen für jedes Aufbaujahr die Höhe der Beiträge in den Grenzen von Absatz 2. Die Beiträge gehen zu Lasten des Altersversorgungsanwärters; sein Arbeitgeber zieht sie vom Lohn ab und führt sie an die Altersversorgungseinrichtung ab.

Der jährliche Höchstbeitrag entspricht für ein Aufbaujahr der Differenz, sofern positiv, zwischen den wie folgt bestimmten Beträgen a) und b): a) 3 Prozent des Referenzlohns: Wenn kein Referenzlohn vorhanden ist oder wenn das Ergebnis der Berechnung von 3 Prozent des Referenzlohns unter 980 EUR liegt, wird dieser letztgenannte Betrag berücksichtigt.Dieser Mindestbetrag wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 178 §§ 1 und 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 indexiert, b) der Veränderung der im Gesetz vom 28.April 2003 erwähnten Rücklagen, deren Betrag der Differenz, sofern positiv, zwischen folgenden Summen entspricht: - der am 1. Januar des Jahres vor dem Aufbaujahr (n-1) berechneten Gesamtrücklagen - und der am 1. Januar des zweiten Jahres vor dem Aufbaujahr (n-2) berechneten Gesamtrücklagen, die zu einem Zinssatz kapitalisiert werden, der dem durchschnittlichen Zinssatz der linearen Schuldverschreibungen (OLO) mit einer Laufzeit von zehn Jahren für die letzten sechs Kalenderjahre vor dem Jahr, das dem Aufbaujahr (n-1) vorausgeht, entspricht. § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in § 2 Absatz 2 Buchstabe a) erwähnten Prozentsatz des Referenzlohns ändern.

Art. 4 - Arbeitnehmer wählen die Altersversorgungseinrichtung, mit der sie ein Altersversorgungsabkommen abschließen.

Unbeschadet des Absatzes 1 können Arbeitgeber eine Rahmenvereinbarung mit einer Altersversorgungseinrichtung abschließen, mit der ihre Arbeitnehmer ein Altersversorgungsabkommen über die Verwaltung ihrer ergänzenden Altersversorgung abschließen können.

Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Angaben, die aufgrund anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen im Altersversorgungsabkommen vermerkt sein müssen, muss darin das Ruhestandsalter festgelegt sein.

Das im Altersversorgungsabkommen vorgesehene Ruhestandsalter darf nicht niedriger sein als das zum Zeitpunkt des Abschlusses geltende gesetzliche Pensionsalter. § 2 - Der Wortlaut des Altersversorgungsabkommens wird dem Altersversorgungsanwärter von der Altersversorgungseinrichtung übermittelt.

Art. 6 - Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Pensionen und des Ministers der Wirtschaft sowie auf Stellungnahme der FSMA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln und ihre Modalitäten, durch die den Altersversorgungsanwärtern und den entsprechenden Altersversorgungsempfängern ein angemessener Schutz in Bezug auf Produkte gewährleistet werden kann, an die das Altersversorgungsabkommen direkt oder indirekt gebunden sein kann, insbesondere durch die Bestimmung der zugelassenen Basiswerte und/oder das Verbot bestimmter dieser Werte.

Der König bestimmt in diesem Erlass ebenfalls spezifische Informationsregeln und ihre Modalitäten, die beim Anbieten und Abschluss eines Altersversorgungsabkommens einzuhalten sind. In diesem Zusammenhang kann der König auch Begleitmaßnahmen vorsehen, um die Altersversorgungsanwärter im Rahmen der vorvertraglichen Informationen zu warnen.

KAPITEL 3 - Abzug von der Entlohnung Art. 7 - § 1 - Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber mindestens zwei Monate vor dem ersten Abzug durch den Arbeitgeber Folgendes mitteilen: a) den von seiner Entlohnung abzuziehenden Betrag und die Häufigkeit des Abzugs, b) eine Bescheinigung der Altersversorgungseinrichtung, aus der hervorgeht, dass ein Altersversorgungsabkommen aufgrund des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen wurde, und in der Folgendes vermerkt ist: - Identität, Adresse und Bankangaben der Altersversorgungseinrichtung, - Kontaktdaten bei der Altersversorgungseinrichtung, c) alle anderen Daten, die für den vorzunehmenden Abzug relevant sind. § 2 - Der Arbeitnehmer informiert seinen Arbeitgeber spätestens zwei Monate vor dem Inkrafttreten jeder Änderung oder Einstellung der vorzunehmenden Abzüge. Eine solche Änderung oder Einstellung darf höchstens zweimal pro Kalenderjahr erfolgen. § 3 - Bei Beendigung des Arbeitsvertrags beendet der Arbeitgeber automatisch die Abzüge.

Art. 8 - Die aufgrund des vorliegenden Kapitels erfolgten Abzüge durch den Arbeitgeber dürfen für die Anwendung von Teil V Titel I Kapitel V des Gerichtsgesetzbuches nicht von der Entlohnung des Altersversorgungsanwärters abgezogen werden.

KAPITEL 4 - Erdiente Rücklagen, erdiente Leistungen, Information von Altersversorgungsanwärtern und Auszahlung der Leistungen Art. 9 - Altersversorgungsanwärter haben gemäß dem Altersversorgungsabkommen Anspruch auf die erdienten Rücklagen und Leistungen.

Art. 10 - § 1 - Altersversorgungseinrichtungen übermitteln Altersversorgungsanwärtern, die im Vorjahr einen Beitrag gezahlt haben, einmal jährlich einen Rentenauszug, der folgende Angaben umfasst: 1) in einem ersten Teil ausschließlich folgende Angaben: 1.den Betrag der erdienten Rücklagen zum 1. Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgungsleistung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das im Altersversorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind. Das Neuberechnungsdatum wird ebenfalls angegeben, 2. falls die erdienten Leistungen berechnet werden können, ihren Betrag zum 1.Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgungsleistung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das im Altersversorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind. Das Neuberechnungsdatum wird ebenso wie das Datum der Einforderbarkeit der erdienten Leistungen angegeben, 3. den Betrag der Leistung bei Erreichen des Ruhestandsalters zum 1. Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage folgender Angaben: a) Der Altersversorgungsanwärter zahlt bis zum Ruhestandsalter Beiträge, die den im Vorjahr gezahlten Beiträgen entsprechen, b) die personenbezogenen Daten und Parameter der ergänzenden Altersversorgungsleistung, die zum letzten Neuberechnungsdatum berücksichtigt worden sind, das im Altersversorgungsabkommen festgelegt ist.Das Neuberechnungsdatum sowie gegebenenfalls der Ertrag werden angegeben.

Es wird verdeutlicht, dass es sich um eine Schätzung handelt, die nicht als Notifizierung eines Anspruchs auf ergänzende Altersversorgung gilt, 4. den Betrag der Leistung bei Tod vor Erreichen des Ruhestandsalters zum 1.Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das im Altersversorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind.

Das Neuberechnungsdatum wird angegeben.

Es wird ebenfalls bestimmt, ob eine Waisenrente oder eine ergänzende Leistung bei Tod infolge eines Unfalls besteht, 2) in einem zweiten Teil mindestens folgende Angaben: 1.den aktuellen Finanzierungsstand der erdienten Rücklagen zum 1.

Januar des betreffenden Jahres, 2. den in Nr.1 Ziffer 1 erwähnten Betrag in Bezug auf das Vorjahr, 3. die Variablen, die für die Berechnung der in Nr.1 Ziffer 1 und 2 erwähnten Beträge berücksichtigt werden, 4. den Betrag der im Laufe des Vorjahres eingezahlten Beiträge. Bei der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Übermittlung informiert die Altersversorgungseinrichtung den Altersversorgungsanwärter darüber, dass er die Daten in Bezug auf seine ergänzende(n) Altersversorgungsleistung(en) in der durch Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 geschaffenen Datenbank in Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen einsehen kann.

Die Übermittlung kann unter folgenden Bedingungen auf elektronischem Wege erfolgen: - Der auf elektronischem Wege einsehbare Rentenauszug muss ausgedruckt werden können. - Der auf elektronischem Wege einsehbare Rentenauszug muss von der Altersversorgungseinrichtung auf einem dauerhaften Datenträger aufbewahrt werden.

Wenn der Rentenauszug elektronisch übermittelt wird, behält der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Altersversorgungsanwärter das Recht, eine künftige Übermittlung des Rentenauszugs in Papierform zu beantragen. § 2 - Bei der Pensionierung oder wenn andere Leistungen zu gewähren sind, informiert die Altersversorgungseinrichtung den Empfänger beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger über die zu gewährenden Leistungen, die Auszahlungsmöglichkeiten und die für die Auszahlung erforderlichen Daten. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Mitteilungen enthalten ebenfalls folgende Angaben: 1. die Kenndaten des Altersversorgungsanwärters beziehungsweise des Interessehabenden, einschließlich der Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit (ENSS);dies gilt nicht für Empfänger einer Leistung im Todesfall, 2. die Kenndaten der Altersversorgungseinrichtung, einschließlich der Unternehmensnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU), 3.die Kenndaten des Altersversorgungsabkommens.

Der König kann die Liste mit den in Absatz 1 erwähnten Angaben ergänzen.

Wenn die Altersversorgungseinrichtung dem Altersversorgungsanwärter beziehungsweise dem Interessehabenden zusätzliche Informationen übermitteln möchte, muss dies in einem klar abgetrennten Teil erfolgen. § 4 - Die FSMA kann eine einheitliche Präsentationsweise festlegen, die für die in vorliegendem Artikel erwähnten Mitteilungen zu verwenden ist. § 5 - Altersversorgungseinrichtungen können ganz oder teilweise von den in vorliegendem Artikel auferlegten Verpflichtungen befreit werden, sofern die VoG SIGeDIS, gegründet gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen, sich auf Grundlage einer Vereinbarung mit der Altersversorgungseinrichtung verpflichtet, diese Verpflichtungen zu übernehmen. § 6 - Altersversorgungseinrichtungen übermitteln der VoG SIGeDIS die Daten, die in Bezug auf die in Artikel 306 § 2 Nr. 5 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erwähnte Informationspflicht erforderlich sind.

Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 und des in Artikel 12 erwähnten Rechts auf Übertragung von Rücklagen werden die Leistung der ergänzenden Altersversorgung und die erdienten Rücklagen bei der Pensionierung des Altersversorgungsanwärters ausgezahlt. Die Leistungen werden zum Datum der Pensionierung des Altersversorgungsanwärters berechnet und spätestens binnen dreißig Tagen ausgezahlt, nachdem der Altersversorgungsanwärter der Altersversorgungseinrichtung die für die Auszahlung erforderlichen Daten übermittelt hat.

Das Altersversorgungsabkommen bleibt bis zur Pensionierung gültig.

Die VoG SIGeDIS, die gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12.

Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23.

Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen geschaffen worden ist, informiert die Altersversorgungseinrichtung über die Pensionierung des Altersversorgungsanwärters. Der König kann den Inhalt und die Modalitäten dieser Mitteilung näher bestimmen.

Erfolgt die Pensionierung nach dem Datum, an dem der Altersversorgungsanwärter das geltende gesetzliche Pensionsalter erreicht, oder nach dem Datum, an dem er die Bedingungen für den Erhalt seiner Vorruhestandspension als Arbeitnehmer erfüllt, dürfen in Abweichung von Absatz 1 die Leistung der ergänzenden Altersversorgung und die in Absatz 1 erwähnten Rücklagen auf Antrag des Altersversorgungsanwärters ab einem dieser Daten ausgezahlt werden, sofern das Altersversorgungsabkommen dies ausdrücklich vorsieht. § 2 - Vorschüsse auf Leistungen, Verpfändungen von Versorgungsansprüchen als Garantie für ein Darlehen und die Verwendung des Rückkaufswertes zur Wiederherstellung eines Hypothekarkredits dürfen nur zugelassen werden, um Altersversorgungsanwärtern zu ermöglichen, auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums unbewegliche Güter zu erwerben, zu bauen, zu verbessern, instand zu setzen oder umzubauen. Diese Vorschüsse und Anleihen müssen zurückgezahlt werden, sobald diese Güter nicht mehr Teil des Vermögens des Altersversorgungsanwärters sind.

Sind im Altersversorgungsabkommen Vorschüsse auf Leistungen, Verpfändungen von Versorgungsansprüchen oder die Möglichkeit, den Rückkaufswert zur Wiederherstellung eines Hypothekarkredits zu verwenden, vorgesehen, müssen die in Absatz 1 erwähnten Einschränkungen ausdrücklich im Altersversorgungsabkommen vermerkt sein.

Im Fall von Vorschüssen auf Leistungen, Verpfändungen von Versorgungsansprüchen oder Verwendung des Rückkaufswerts zur Wiederherstellung eines Hypothekarkredits darf deren Laufzeit nicht vor Ablauf der Frist enden, in der das gesetzliche Pensionsalter erreicht wird.

Art. 12 - Unbeschadet eventueller Formalitäten von Artikel 7 können Altersversorgungsanwärter das Altersversorgungsabkommen jederzeit beenden und mit einer anderen Altersversorgungseinrichtung ein neues Altersversorgungsabkommen abschließen.

Altersversorgungsanwärter haben das Recht, erdiente Rücklagen an eine andere Altersversorgungseinrichtung zu übertragen, die die Rücklagen gemäß dem vorliegenden Titel verwaltet. Dem Altersversorgungsanwärter dürfen Ausfälle von Gewinnbeteiligungen weder zur Last gelegt noch von den zum Zeitpunkt der Übertragung erdienten Rücklagen abgezogen werden. Die neue Altersversorgungseinrichtung darf Abschlussaufwendungen nicht auf übertragene Rücklagen anrechnen.

Die in Absatz 2 erwähnte Übertragung ist auf den Teil der Rücklagen begrenzt, der nicht für einen Vorschuss oder eine Verpfändung beziehungsweise im Rahmen der Wiederherstellung eines Hypothekarkredits verwendet worden ist.

Die Altersversorgungseinrichtung teilt dem Altersversorgungsanwärter spätestens binnen dreißig Tagen nach dem Antrag auf Übertragung der Rücklagen auf schriftlichem oder elektronischem Wege den Betrag der erdienten Rücklagen mit.

KAPITEL 5 - Transparenz Art. 13 - Altersversorgungseinrichtungen arbeiten eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze ihrer Anlagepolitik aus. Sie überprüfen sie mindestens alle drei Jahre und unverzüglich nach jeder wesentlichen Änderung der Anlagepolitik.

In dieser Erklärung wird zumindest auf die angewandten Verfahren zur Bewertung des Anlagerisikos, das Risikomanagement und die Strategie in Bezug auf die Mischung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der Verpflichtungen in Sachen ergänzende Altersversorgung eingegangen.

Altersversorgungseinrichtungen teilen der FSMA binnen einem Monat jegliche Änderung der Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik mit.

Die FSMA kann im Wege einer Regelung präzisere Regeln in Bezug auf den Inhalt und die Form dieser Erklärung festlegen.

Art. 14 - § 1 - Altersversorgungseinrichtungen erstellen jedes Jahr einen Bericht über die Verwaltung der Altersversorgungsabkommen.

Dieser Bericht wird den Altersversorgungsanwärtern auf einfache Anfrage übermittelt.

Der Bericht muss Informationen über die folgenden Punkte beinhalten: 1. lang- und kurzfristige Anlagestrategie und inwiefern soziale, ethische und ökologische Aspekte berücksichtigt werden, 2.Anlageerträge, 3. Kostenstruktur, 4.gegebenenfalls die Gewinnbeteiligung der Altersversorgungsanwärter. § 2 - Altersversorgungseinrichtungen übermitteln Altersversorgungsanwärtern, ihren Rechtsnachfolgern beziehungsweise ihren Vertretern auf einfache Anfrage: 1. die in Artikel 13 erwähnte Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik, 2.den Jahresabschluss und den Jahresbericht der Altersversorgungseinrichtung, 3. gegebenenfalls die Auswahl von möglichen Anlageformen und das Anlagenportfolio sowie Informationen über das Risikopotenzial und die mit den Anlagen verbundenen Kosten, sofern der Altersversorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt. Die FSMA kann im Wege einer Regelung Inhalt und Form der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Informationen bestimmen.

KAPITEL 6 - Kontrolle Art. 15 - Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse wird der FSMA anvertraut.

Art. 16 - Im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse übermitteln Altersversorgungseinrichtungen der FSMA die Liste der von ihnen verwalteten Altersversorgungsabkommen.

Die FSMA legt fest, wie häufig, mit welchem Inhalt und auf welchem Datenträger die in Absatz 1 erwähnten Informationen übermittelt werden.

Insofern die in Absatz 1 erwähnten Informationen von Altersversorgungseinrichtungen gemäß den von der VoG SIGeDIS bestimmten Anweisungen für die Meldung an die durch Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 geschaffene Datenbank in Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen übermittelt werden, gilt die in Absatz 1 erwähnte Mitteilungspflicht als erfüllt.

Art. 17 - Im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse legen Altersversorgungseinrichtungen auf Ersuchen der FSMA alle Informationen und Unterlagen vor.

Zu demselben Zweck kann die FSMA am belgischen Sitz von Altersversorgungseinrichtungen vor Ort Inspektionen durchführen oder Kopien aller Informationen in deren Besitz anfertigen, nachdem sie gegebenenfalls die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates darüber informiert hat.

Zu demselben Zweck sind Agenten, Makler oder Zwischenpersonen und Arbeitgeber verpflichtet, der FSMA auf einfache Anfrage alle erforderlichen Informationen in Bezug auf die den Bestimmungen des vorliegenden Titels unterliegenden Altersversorgungsabkommen zur Verfügung zu stellen.

Die FSMA kann für die Ausführung der vorangehenden drei Absätze Mitglieder ihres Personals oder selbständige, zu diesem Zweck bevollmächtigte Sachverständige abordnen, die ihr Bericht erstatten.

Art. 18 - § 1 - Stellt die FSMA fest, dass Altersversorgungseinrichtungen oder die in Artikel 17 Absatz 3 erwähnten Personen die Bestimmungen des vorliegenden Titels oder seiner Ausführungserlasse nicht einhalten, legt sie eine Frist fest, in der diesem Missstand abgeholfen werden muss.

Wenn dem Missstand nach Ablauf dieser Frist nicht abgeholfen worden ist, kann die FSMA, unabhängig von den anderen durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen, den Altersversorgungsanwärtern und Begünstigten der Altersversorgungsabkommen beziehungsweise deren Vertretern ihre Anmahnungen mitteilen.

Unter den in vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen kann die FSMA ihre Anmahnungen im Belgischen Staatsblatt oder in der Presse veröffentlichen.

Die Kosten für Mitteilung und Veröffentlichung gehen zu Lasten des verwarnten Organs. § 2 - Bleiben Altersversorgungseinrichtungen oder die in Artikel 17 Absatz 3 erwähnten Personen nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist säumig, kann die FSMA, nachdem die Einrichtung beziehungsweise die Person ihre Verteidigungsmittel hat geltend machen können, ihr ein Zwangsgeld auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 50.000 EUR und bei Missachtung ein und derselben Anmahnung 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf. § 3 - Unbeschadet der anderen durch vorliegenden Titel oder durch andere Gesetze und Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Titels oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, der verantwortlichen Person eine administrative Geldbuße auferlegen, die für ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf. § 4 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Zwangsgelder und Geldbußen werden von der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen zugunsten der Staatskasse eingenommen.

Art. 19 - Die FSMA erstellt alle zwei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die unter vorliegenden Titel und seine Ausführungserlasse fallenden Angelegenheiten, auf der Grundlage der Daten, die in der durch Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 geschaffenen Datenbank in Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen verfügbar sind.

Dieser zweijährliche Bericht wird mit dem in Artikel 50 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnten Bericht gebündelt.

Art. 20 - Zugelassene Kommissare und bestimmte Versicherungsmathematiker oder Personen, die gemäß den Rechtsvorschriften über die aufsichtsrechtliche Kontrolle die Verantwortung für die Aufgaben in Bezug auf die versicherungsmathematische Funktion innehaben, bringen der FSMA alle Fakten und Beschlüsse zur Kenntnis, von denen sie im Rahmen ihres Auftrags erfahren haben und die einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse darstellen.

Die Mitteilung in gutem Glauben der in Absatz 1 erwähnten Fakten und Beschlüsse durch zugelassene Kommissare und bestimmte Versicherungsmathematiker oder Personen, die die Verantwortung für die Aufgaben in Bezug auf die versicherungsmathematische Funktion innehaben, an die FSMA gilt nicht als Verstoß gegen irgendeine durch Vertrag oder eine Gesetzes-, Verordnungs- beziehungsweise Verwaltungsbestimmung auferlegte Einschränkung in Sachen Informationsverbreitung und bringt für die betreffenden Personen keinerlei Haftung in Bezug auf den Inhalt dieser Mitteilung mit sich.

Art. 21 - Die durch Artikel 53 des Gesetzes vom 28. April 2003 geschaffene Kommission für ergänzende Altersversorgung ist beauftragt, Stellungnahmen über Erlasse abzugeben, die in Ausführung des vorliegenden Titels gefasst werden, und über jegliche Fragen in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse zu beraten, die ihr von den zuständigen Ministern oder der FSMA vorgelegt werden.

Sie kann auf eigene Initiative Stellungnahmen über jegliche Probleme in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse abgeben.

KAPITEL 7 - Strafbestimmungen Art. 22 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 25 bis zu 250 EUR oder mit nur einer dieser Strafen werden Verwalter, Geschäftsführer beziehungsweise Beauftragte von Altersversorgungseinrichtungen und Arbeitgeber beziehungsweise ihre Beauftragten belegt, die der FSMA beziehungsweise der von ihr bevollmächtigten Person wissentlich und willentlich falsche Erklärungen über die Anwendung des vorliegenden Titels abgegeben haben oder die sich geweigert haben, die in Anwendung des vorliegenden Titels oder seiner Ausführungserlasse angeforderten Informationen zu übermitteln.

Dieselben Sanktionen finden Anwendung auf Verwalter, Kommissare, die bestimmten Versicherungsmathematiker oder die Personen, die die Verantwortung für die Aufgaben in Bezug auf die versicherungsmathematische Funktion innehaben, Direktoren, Geschäftsführer beziehungsweise Beauftragte von Altersversorgungseinrichtungen und Arbeitgeber beziehungsweise ihre Beauftragten, die den durch vorliegenden Titel oder seine Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen sind oder die bei der Durchführung von Altersversorgungsabkommen mitgewirkt haben, die gegen vorliegenden Titel oder seine Ausführungserlasse verstoßen.

Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die in vorliegendem Titel beschriebenen Straftaten, wobei der Betrag der Geldbuße nicht unter 40 Prozent der in vorliegendem Artikel bestimmten Mindestbeträge liegen darf.

KAPITEL 8 - Verjährung Art. 23 - Klagen von einem Arbeitnehmer und/oder Altersversorgungsanwärter gegen eine Altersversorgungseinrichtung und/oder einen Arbeitgeber, die aus einer ergänzenden Altersversorgung oder ihrer Verwaltung entstehen oder damit zusammenhängen, verjähren nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag, nach dem der geschädigte Arbeitnehmer oder Altersversorgungsanwärter von dem Ereignis, das die Klage begründet, oder dem Schaden und der Identität der haftbaren Person Kenntnis erlangt hat oder nach vernünftigem Ermessen Kenntnis hätte erlangen müssen.

Klagen von einem Altersversorgungsempfänger gegen eine Altersversorgungseinrichtung und/oder einen Arbeitgeber, die aus einer ergänzenden Altersversorgung oder ihrer Verwaltung entstehen oder damit zusammenhängen, verjähren nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag, nach dem der Altersversorgungsempfänger entweder zugleich vom Bestehen der ergänzenden Altersversorgung, von seiner Eigenschaft als Altersversorgungsempfänger und von dem Ereignis, durch das die Leistungen einforderbar werden, oder von dem Schaden und der Identität der haftbaren Person Kenntnis erlangt hat oder nach vernünftigem Ermessen Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung läuft nicht gegen Minderjährige, Entmündigte und andere Handlungsunfähige.

Die Verjährung läuft ebenso wenig gegen Arbeitnehmer, Altersversorgungsanwärter oder -empfänger, denen es durch höhere Gewalt unmöglich ist, innerhalb der vorerwähnten Verjährungsfrist zu handeln.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels haben zwingenden Charakter.

KAPITEL 9 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 24 - Artikel 578 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Eine Nr.22bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "22bis. über Streitfälle zwischen einem Arbeitnehmer, einem Altersversorgungsanwärter oder einem Altersversorgungsempfänger einerseits und einer Altersversorgungseinrichtung und/oder einem Arbeitgeber andererseits mit Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2018 zur Einführung einer freien ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung,". 2. In Nr.23 werden die Wörter "ergänzende Pensionen, die nicht in Nr. 22 erwähnt sind" durch die Wörter "ergänzende Pensionen beziehungsweise Altersversorgungsleistungen, die nicht in Nr. 22 beziehungsweise Nr. 22bis erwähnt sind" ersetzt.

Art. 25 - Artikel 68 § 1 Buchstabe c) Absatz 2 des Gesetzes vom 30.

März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2018 zur Einführung einer freien ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung bestimmte ergänzende Altersversorgung." Art. 26 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 13.

März 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, werden die Wörter "sowie auf die in Artikel 42 Nr. 1 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 und Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer bestimmte ergänzende Altersversorgung" durch die Wörter "sowie auf die ergänzende Altersversorgung, die in Artikel 42 Nr. 1 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 und Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer und in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2018 zur Einführung einer freien ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung bestimmt ist" ersetzt.

Art. 27 - Artikel 45 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, wird durch einen Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "e) von Titel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2018 zur Einführung einer freien ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung,".

Art. 28 - In Artikel 121 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, werden zwischen den Wörtern "mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer "und dem Wort "sowie" die Wörter", von Artikel 18 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 6.

Dezember 2018 zur Einführung einer freien ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung" eingefügt.

Art. 29 - Artikel 122 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, wird durch eine Nummer 57 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "57. von der Altersversorgungseinrichtung, vom Arbeitgeber und von Personen wie in Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2018 zur Einführung einer freien ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung erwähnt gegen Maßnahmen, die die FSMA aufgrund von Artikel 18 des vorerwähnten Gesetzes ergreift." Art. 30 - Artikel 33 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, ist nur auf Arbeitnehmer anwendbar, die in Anwendung dieses Artikels vor Inkrafttreten des vorliegenden Titels ein Abkommen abgeschlossen haben.

Art. 31 - In Artikel 33/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, werden die Wörter ", 32 und 33" durch die Wörter "und 32" ersetzt.

Art. 32 - Artikel 48/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter ", 32 und 33" durch die Wörter "und 32" ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter ", 32 und 33" durch die Wörter "und 32" ersetzt. Art. 33 - Artikel 74 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "d) in Sachen Altersversorgung und Tod im Rahmen der freien ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger, so wie in Titel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2018 zur Einführung einer freien ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung erwähnt." Art. 34 - Artikel 305 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Nummern 4/1 und 5 wird eine Nr.4/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "4/2. GFEA Lohnempfänger: Titel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2018 zur Einführung einer freien ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung,". 2. In Nr.5 werden die Wörter "oder in Artikel 2 Nr. 1 des GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger" durch die Wörter ", in Artikel 2 Nr. 1 des GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger oder in Artikel 2 Nr. 1 des GFEA Lohnempfänger" und die Wörter "oder GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger" werden durch die Wörter ", GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger oder GFEA Lohnempfänger" ersetzt. 3. In Nr.7 werden zwischen den Wörtern "Selbständiger unterzeichnen" und den Wörtern "und natürliche" die Wörter "Lohnempfänger, die in Anwendung des GFEA Lohnempfänger ein Altersversorgungsabkommen abschließen" eingefügt und die Wörter "oder GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger" durch die Wörter ", GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger oder GFEA Lohnempfänger" ersetzt. 4. In Nr.8 werden die Wörter "und in Artikel 2 Nr. 10 des GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger" durch die Wörter ", in Artikel 2 Nr. 10 des GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger und in Artikel 2 Nr. 9 des GFEA Lohnempfänger" und die Wörter "oder GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger" durch die Wörter ", GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger oder GFEA Lohnempfänger" ersetzt. 5. In Nr.10 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 2 Nr. 8 des GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger erwähnte erdiente Rücklagen" und den Wörtern "und Rücklagen" die Wörter ", in Artikel 2 Nr. 5 des GFEA Lohnempfänger erwähnte erdiente Rücklagen" eingefügt. 6. In Nr.11 werden die Wörter "oder in Artikel 2 Nr. 9 des GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger" durch die Wörter ", in Artikel 2 Nr. 9 des GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger und in Artikel 2 Nr. 6 des GFEA Lohnempfänger" ersetzt.

Art. 35 - Artikel 306 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird zwischen den Nummern 1 und 2 eine Nr.1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1. Anwendung der Bestimmungen des GFEA Lohnempfänger und seiner Ausführungserlasse über die freie ergänzende Altersversorgung für Lohnempfänger seitens der FSMA oder anderer dazu ermächtigter Einrichtungen,". 2. In Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter "Artikel 59, 60 und 1453/1" durch die Wörter "Artikel 59, 60, 1453 und 1453/1" ersetzt. 3. In Absatz 1 Nr.6 werden die Wörter "und von Artikel 6 § 5 des GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger" durch die Wörter ", von Artikel 6 § 5 des GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger und von Artikel 10 § 5 des GFEA Lohnempfänger" ersetzt. 4. In Absatz 2 wird zwischen den Ziffern "1," und "2" die Ziffer "1/1," eingefügt. Art. 36 - In Artikel 306/6 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, werden die Wörter "und in Artikel 6 § 1 Nr. 1 Ziffer 3 des GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger" durch die Wörter ", in Artikel 6 § 1 Nr. 1 Ziffer 3 des GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger und in Artikel 10 § 1 Nr. 1 Ziffer 3 des GFEA Lohnempfänger" ersetzt.

KAPITEL 10 - Inkrafttreten Art. 37 - Vorliegender Titel tritt drei Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

TITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen in Sachen ergänzende Altersversorgung Art. 38 - In Artikel 10, Artikel 11 und Artikel 43 § 1 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit werden die Wörter "Artikel 1762 Nr. 4bis des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern" jeweils durch die Wörter "Artikel 1762 Nr. 4bis des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern" ersetzt.

Art. 39 - In Artikel 30 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird das Wort "Pensionierung" durch die Wörter "Pensionierung, wenn die Leistungen zu gewähren sind," ersetzt.

Art. 40 - In Artikel 33/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "oder Pensionierung" durch die Wörter ", Pensionierung oder wenn die Leistungen zu gewähren sind," ersetzt.

Art. 41 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die FSMA erstellt einen zweijährlichen zusammenfassenden Bericht über die Altersversorgungsregelungen auf Unternehmensebene, auf der Grundlage der Daten, die in der durch Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 geschaffenen Datenbank in Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen verfügbar sind." Art. 42 - Artikel 121 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Artikel 46 § 2 des Gesetzes vom 15.Mai 2014" werden durch die Wörter "Artikel 46 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2014" ersetzt. 1. Die Wörter "Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 18.Februar 2018" werden durch die Wörter "Artikel 14 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 18.

Februar 2018" ersetzt.

Art. 43 - In Artikel 122 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, werden die Nummern 53 und 54, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Februar 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer, zu den Nummern 55 und 56 umnummeriert.

Art. 44 - Vorliegender Titel tritt 3 Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 38, der mit 1. Januar 2007 wirksam wird, und von Artikel 43, der mit 30. Juni 2018 wirksam wird.

TITEL 4 - Steuerrechtliche Bestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 45-50 - [Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992] KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzbuches der verschiedenen Steuern und Gebühren Art. 51 - [Abänderung des Gesetzbuches der verschiedenen Steuern und Gebühren] KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 52 - Kapitel 1 ist ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar.

Kapitel 2 tritt drei Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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