publié le 29 mai 2018
Loi concernant les conditions de travail, de rémunération et d'emploi en cas de détachement de travailleurs en Belgique et le respect de celles-ci. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
5 MARS 2002. - Loi concernant les conditions de travail, de rémunération et d'emploi en cas de détachement de travailleurs en Belgique et le respect de celles-ci. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 5 mars 2002 transposant la directive 96/71 du Parlement européen et du Conseil du 16 décembre 1996 concernant le détachement de travailleurs effectué dans le cadre d'une prestation de services et instaurant un régime simplifié pour la tenue de documents sociaux par les entreprises qui détachent des travailleurs en Belgique (Moniteur belge du 13 mars 2002), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi-programme (I) du 27 décembre 2006 (Moniteur belge du 28 décembre 2006, err. des 24 janvier 2007, 13 février 2007 et 23 février 2007); - la
loi-programme du 27 avril 2007Documents pertinents retrouvés
type
loi-programme
prom.
27/04/2007
pub.
08/05/2007
numac
2007201505
source
service public federal chancellerie du premier ministre
Loi-programme
fermer (Moniteur belge du 8 mai 2007, err. des 23 mai 2007 et 8 octobre 2007); - la
loi du 3 juin 2007Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
03/06/2007
pub.
11/07/2008
numac
2008000558
source
service public federal interieur
Loi portant des dispositions diverses relatives au travail. - Traduction allemande d'extraits
type
loi
prom.
03/06/2007
pub.
23/07/2007
numac
2007012307
source
service public federal emploi, travail et concertation sociale
Loi portant des dispositions diverses relatives au travail
fermer portant des dispositions diverses relatives au travail (Moniteur belge du 23 juillet 2007); - la
loi du 11 décembre 2016Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
11/12/2016
pub.
26/09/2017
numac
2017013222
source
service public federal interieur
Loi portant diverses dispositions concernant le détachement de travailleurs. - Traduction allemande
fermer portant diverses dispositions concernant le détachement de travailleurs (Moniteur belge du 20 décembre 2016).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 5. MÄRZ 2002 - [Gesetz über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen] [Überschrift ersetzt durch Art.5 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)] KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. [Art. 1/1 - Mit vorliegendem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, 2. Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung").] [Art. 1/1 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)] Art. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Arbeitnehmern: Personen, die aufgrund eines Vertrags unter der Weisung einer anderen Person Arbeitsleistungen gegen Entlohnung erbringen, 2.entsandten Arbeitnehmern: in Nr. 1 erwähnte Personen, die zeitweilig Arbeitsleistungen in Belgien erbringen und die entweder gewöhnlich auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Länder als Belgien arbeiten oder in einem anderen Land als Belgien eingestellt worden sind.
Um zu beurteilen, ob diese Personen zeitweilig Arbeitsleistungen in Belgien erbringen, sind sämtliche für ihre Arbeit charakteristischen tatsächlichen Umstände und ihre Situation zu prüfen. Diese Umstände können insbesondere Folgendes umfassen: a) ob die Arbeit für einen begrenzten Zeitraum in Belgien verrichtet wird, b) an welchem Datum die Entsendung beginnt, c) ob die auf diese Weise durchgeführte Entsendung des in Belgien beschäftigten Arbeitnehmers in ein anderes Land erfolgt als dasjenige, in dem oder von dem aus er seine Arbeit gewöhnlich gemäß der Verordnung (EG) Nr.593/2008 (Rom I) und/oder dem Gesetz vom 14. Juli 1987 zur Billigung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, des Protokolls und zweier gemeinsamer Erklärungen, abgeschlossen in Rom am 19. Juni 1980, ausübt, d) ob der auf diese Weise in Belgien beschäftigte Arbeitnehmer nach Erledigung der Arbeit oder nach Erbringung der Dienstleistungen, für die er nach Belgien entsandt wurde, wieder in das Land zurückkehrt, aus dem er entsandt wurde, oder von ihm erwartet wird, dass er dort seine Tätigkeit wieder aufnimmt, e) die Art der Tätigkeiten, f) ob Reise, Verpflegung und Unterbringung von dem Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer entsendet, bereitgestellt oder die Kosten von ihm erstattet werden, und wenn ja, sollte angegeben werden, wie dies geschieht, oder die Erstattungsmethode dargelegt werden, g) vorangegangene Zeiträume, in denen die Stelle von demselben oder einem anderen entsandten Arbeitnehmer besetzt wurde. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Nr. 2 vorgesehene Liste der tatsächlichen Umstände ergänzen, 3. Arbeitgebern: natürliche oder juristische Personen, die in Nr.2 erwähnte Arbeitnehmer beschäftigen und deren Unternehmen in einem anderen Land als Belgien tatsächlich wesentliche Tätigkeiten ausübt, das heißt Tätigkeiten, die über rein interne Management- und/oder Verwaltungstätigkeiten hinausgehen.
Um zu beurteilen, ob dieses Unternehmen tatsächlich wesentliche Tätigkeiten ausübt, ist unter Berücksichtigung eines weiten Zeitrahmens eine Gesamtbewertung aller tatsächlichen Umstände vorzunehmen, die die von dieser Person im Niederlassungsland und erforderlichenfalls in Belgien ausgeübten Tätigkeiten charakterisieren. Diese Umstände können insbesondere Folgendes umfassen: a) den Ort, an dem das Unternehmen seinen satzungsmäßigen Sitz und seine Verwaltung hat, Büroräume nutzt, Steuern und Sozialabgaben zahlt und gegebenenfalls nach nationalem Recht eine gewerbliche Zulassung besitzt oder bei der Handelskammer oder entsprechenden Berufsvereinigungen gemeldet ist, b) den Ort, an dem entsandte Arbeitnehmer eingestellt werden und von dem aus sie entsandt werden, c) das Recht, das auf die Verträge anzuwenden ist, die das Unternehmen mit seinen Arbeitnehmern und mit seinen Kunden abschließt, d) den Ort, an dem das Unternehmen seine wesentliche Geschäftstätigkeit ausübt und an dem es Verwaltungspersonal beschäftigt, e) die Zahl der im Niederlassungsland erfüllten Verträge und/oder die Höhe des Umsatzes, der dort erzielt wird, wobei beispielsweise der Situation von neu gegründeten Unternehmen und von Kleinen und Mittleren Betrieben Rechnung zu tragen ist. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Nr. 3 vorgesehene Liste der tatsächlichen Umstände ergänzen, 4. Verbindungsperson: natürliche Person, die vom Arbeitgeber bestimmt wird, um für dessen Rechnung die Verbindung mit den vom König bestimmten Beamten zu gewährleisten, und die von Letzteren kontaktiert werden kann, um alle Unterlagen oder Stellungnahmen in Bezug auf die Beschäftigung nach Belgien entsandter Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen oder in Empfang zu nehmen, insbesondere die Unterlagen, die durch oder aufgrund des Artikels 7/1 §§ 1 und 2, der Artikel 6quinquies und 6sexies des Königlichen Erlasses Nr.5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente und des Artikels 15bis §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer vorgesehen sind.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)] Art.3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Arbeitgeber und entsandte Arbeitnehmer. § 2 - Der König kann die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise auf andere Personen ausdehnen, die Arbeitsleistungen unter der Weisung einer anderen Person erbringen.
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf das Schifffahrtspersonal der Handelsmarine und seine Arbeitgeber.
KAPITEL II - Bei Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien anwendbare Regeln Art. 5 - § 1 - Arbeitgeber, die in Belgien entsandte Arbeitnehmer beschäftigen, müssen für die dort erbrachten Arbeitsleistungen die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen einhalten, die durch die Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen, die für verbindlich erklärt worden sind, vorgesehen sind.
Unter Entlohnungsbedingungen versteht man die Entlohnungen, Vorteile und Entschädigungen, die aufgrund der vom König gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen für verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen zu zahlen sind, unter Ausschluss der Beiträge für ergänzende Regelungen der betrieblichen Altersversorgung.Zulagen, die direkt mit der Entsendung verbunden sind, gelten als Teil der Entlohnungsbedingungen, insofern sie nicht als Erstattung von Kosten gezahlt werden, die effektiv durch die Entsendung entstanden sind, wie Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten. § 2 - Der König kann andere Bestimmungen in Bezug auf Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen festlegen als diejenigen, die in § 1 Absatz 1 erwähnt sind, insofern es sich dabei um Bestimmungen der öffentlichen Ordnung handelt.
Art. 6 - § 1 - Was die Entlohnungsbedingungen und die Vorschriften über den Jahresurlaub betrifft, gilt Artikel 5 nicht für Erstmontage- und/oder Einbauarbeiten, die Bestandteil eines Liefervertrags sind, für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und von Facharbeitern und/oder angelernten Arbeitern des Lieferunternehmens ausgeführt werden, wenn die Dauer der betreffenden Arbeiten acht Tage nicht übersteigt. § 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung auf die vom König bestimmten Tätigkeiten im Bausektor.
Art. 7 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes stehen der Anwendung von Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen, die für die entsandten Arbeitnehmer günstiger sind, nicht entgegen. [Art. 7/1 - § 1 - Arbeitgeber sind verpflichtet, den vom König bestimmten Beamten auf deren Antrag hin Folgendes zur Verfügung zu stellen: 1. Abschrift des Arbeitsvertrags des entsandten Arbeitnehmers oder jedes gleichwertige Schriftstück im Sinne der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14.Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, 2. Informationen über die Währung, in der die Entlohnung ausgezahlt wird, die mit dem Auslandsaufenthalt verbundenen Vorteile in bar und in Naturalien, die Bedingungen für die Rückführung des entsandten Arbeitnehmers, 3.Arbeitszeitnachweise mit Angabe des Beginns, des Endes und der Dauer der täglichen Arbeitszeit des entsandten Arbeitnehmers, 4. Belege über die Zahlung der Entlohnung des entsandten Arbeitnehmers. Der König kann die im vorliegenden Paragraphen aufgeführte Liste ergänzen. § 2 - In Abweichung von Artikel 36 des Sozialstrafgesetzbuches sind Arbeitgeber verpflichtet, den vom König bestimmten Beamten auf deren Antrag hin eine Übersetzung der durch oder aufgrund von § 1 vorgesehenen Unterlagen in eine der Landessprachen oder ins Englische zur Verfügung zu stellen. § 3 - Arbeitgeber können vom König unter den Bedingungen, die Er bestimmt, unter Berücksichtigung der begrenzten Dauer ihrer Tätigkeiten in Belgien oder der besonderen Art dieser Tätigkeiten von der Verpflichtung befreit werden, die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. § 4 - Nach Ablauf der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer in Belgien sind die Arbeitgeber während eines Zeitraums von einem Jahr verpflichtet, den vom König bestimmten Beamten auf deren Antrag hin die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. § 5 - Die in den Paragraphen 1, 2 und 4 erwähnten Unterlagen können auf Papier oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.] [Art. 7/1 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)] [Art. 7/2 - Vor der Beschäftigung entsandter Arbeitnehmer in Belgien ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Verbindungsperson zu bestimmen und diese Bestimmung den vom König bestimmten Beamten gemäß den von Ihm bestimmten Modalitäten mitzuteilen.] [Art. 7/2 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)] Art. 8 - [Arbeitgeber, die die in Artikel 139 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erwähnte vorhergehende Meldung vorgenommen haben, und Arbeitgeber, die aufgrund von Artikel 138 Absatz 2 desselben Gesetzes davon befreit sind, sind während eines vom König bestimmten Zeitraums nicht verpflichtet, die in Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen erwähnte Arbeitsordnung zu erstellen.
Unter denselben Bedingungen sind sie nicht verpflichtet, die in Titel II Kapitel IV Abschnitt 2 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 aufgenommenen Bestimmungen einzuhalten.] [...] [Art. 8 ersetzt durch Art. 142 des G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006);Abs. 3 eingefügt durch Art. 65 des G. vom 27.
April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007) und aufgehoben durch Art. 10 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)] [Art. 8bis - Arbeitnehmer, die nach Belgien entsandt sind oder waren, können in Belgien Klage erheben, um die Rechte geltend zu machen, die ihnen durch Kapitel II des vorliegenden Gesetzes zuerkannt sind, dies unbeschadet der Möglichkeit, gegebenenfalls gemäß den geltenden internationalen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit in einem anderen Staat Klage zu erheben.] [Art. 8bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 23. Juli 2007)] [Art.8ter - Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen und repräsentative Arbeitgeberorganisationen können in Belgien in allen Streitsachen, zu denen die Anwendung von Kapitel II Anlass geben kann, im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte, die die nach Belgien entsandten Arbeitnehmer aus Kapitel II des vorliegenden Gesetzes ableiten, vor Gericht treten.
Diese Befugnis beeinträchtigt nicht das Recht der entsandten Arbeitnehmer, selbst vor Gericht zu treten, sich der Klage anzuschließen oder dem Verfahren beizutreten.
Die vorgenannten Organisationen können vor Gericht treten, ohne über irgendeine Ermächtigung des betreffenden Arbeitnehmers verfügen zu müssen.
Die Klage der Organisationen unterliegt der Ermächtigung der überberuflichen Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation, der sie angeschlossen sind, wie in Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 5.
Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt.
Auf Antrag der Gegenpartei erbringt die Organisation den Nachweis für diese Ermächtigung mit allen rechtlichen Mitteln.
Bevor die überberufliche Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation eine Ermächtigung erteilt, muss sie diesen Antrag auf Klageerhebung den anderen überberuflichen Organisationen zur Kenntnis bringen. Die angerufene überberufliche Organisation darf keine Ermächtigung erteilen, solange sie die anderen überberuflichen Organisationen nicht über ihren Beschluss informiert hat.
Die vorerwähnte Information der anderen betroffenen überberuflichen Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen dient dazu, ihnen zu ermöglichen, gegebenenfalls dem Verfahren beizutreten.
Die Organisationen werden vor Gericht von der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Person vertreten, es sei denn, in der Satzung wird etwas anderes bestimmt.] [Art. 8ter eingefügt durch Art. 3 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 23. Juli 2007)] [Art.8quater - Der König legt die Modalitäten für die Zahlung der Summen fest, zu der die in Artikel 8bis erwähnte Klage führen kann, wenn sich die Arbeitnehmer nicht mehr auf dem belgischen Staatsgebiet befinden.] [Art. 8quater eingefügt durch Art. 4 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 23. Juli 2007)] KAPITEL III - Sonderbestimmungen Art.9 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente] KAPITEL IV - Inkrafttreten Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.