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Vue multilingue de Loi du 05/03/2002
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Loi concernant les conditions de travail, de rémunération et d'emploi en cas de détachement de travailleurs en Belgique et le respect de celles-ci. - Coordination officieuse en langue allemande Wet betreffende de arbeids-, loon- en tewerkstellingsvoorwaarden in geval van detachering van werknemers in België en de naleving ervan. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 MARS 2002. - Loi concernant les conditions de travail, de rémunération et d'emploi en cas de détachement de travailleurs en Belgique et le respect de celles-ci. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 MAART 2002. - Wet betreffende de arbeids-, loon- en tewerkstellingsvoorwaarden in geval van detachering van werknemers in België en de naleving ervan. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 5 mars 2002 transposant la directive 96/71 du de wet van 5 maart 2002 tot omzetting van de richtlijn 96/71/EG van
Parlement européen et du Conseil du 16 décembre 1996 concernant le het Europees Parlement en de Raad van 16 december 1996 betreffende de
détachement de travailleurs effectué dans le cadre d'une prestation de terbeschikkingstelling van werknemers met het oog op het verrichten
van diensten, en tot invoering van een vereenvoudigd stelsel
services et instaurant un régime simplifié pour la tenue de documents betreffende het bijhouden van sociale documenten door ondernemingen
sociaux par les entreprises qui détachent des travailleurs en Belgique die in België werknemers ter beschikking stellen (Belgisch Staatsblad
(Moniteur belge du 13 mars 2002), telle qu'elle a été modifiée van 13 maart 2002), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
successivement par : - la loi-programme (I) du 27 décembre 2006 (Moniteur belge du 28 - de programmawet (I) van 27 december 2006 (Belgisch Staatsblad van 28
décembre 2006, err. des 24 janvier 2007, 13 février 2007 et 23 février december 2006, err. van 24 januari 2007, 13 februari 2007 en 23
2007); februari 2007);
- la loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge du 8 mai 2007, - de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch Staatsblad van 8 mei
err. des 23 mai 2007 et 8 octobre 2007); 2007, err. van 23 mei 2007 en 8 oktober 2007);
- la loi du 3 juin 2007 portant des dispositions diverses relatives au - de wet van 3 juni 2007 houdende diverse arbeidsbepalingen (Belgisch
travail (Moniteur belge du 23 juillet 2007); Staatsblad van 23 juli 2007);
- la loi du 11 décembre 2016 portant diverses dispositions concernant - de wet van 11 december 2016 houdende diverse bepalingen inzake
le détachement de travailleurs (Moniteur belge du 20 décembre 2016). detachering van werknemers (Belgisch Staatsblad van 20 december 2016).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
5. MÄRZ 2002 - [Gesetz über die Arbeits-, Entlohnungs- und 5. MÄRZ 2002 - [Gesetz über die Arbeits-, Entlohnungs- und
Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach
Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen] Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen]
[Überschrift ersetzt durch Art. 5 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. [Überschrift ersetzt durch Art. 5 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S.
vom 20. Dezember 2016)] vom 20. Dezember 2016)]
KAPITEL I - Anwendungsbereich KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
[Art. 1/1 - Mit vorliegendem Gesetz werden folgende Richtlinien [Art. 1/1 - Mit vorliegendem Gesetz werden folgende Richtlinien
umgesetzt: umgesetzt:
1. Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der
Erbringung von Dienstleistungen, Erbringung von Dienstleistungen,
2. Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die
Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von
Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung").] Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung").]
[Art. 1/1 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. [Art. 1/1 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S.
vom 20. Dezember 2016)] vom 20. Dezember 2016)]
Art. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Arbeitnehmern: Personen, die aufgrund eines Vertrags unter der 1. Arbeitnehmern: Personen, die aufgrund eines Vertrags unter der
Weisung einer anderen Person Arbeitsleistungen gegen Entlohnung Weisung einer anderen Person Arbeitsleistungen gegen Entlohnung
erbringen, erbringen,
2. entsandten Arbeitnehmern: in Nr. 1 erwähnte Personen, die 2. entsandten Arbeitnehmern: in Nr. 1 erwähnte Personen, die
zeitweilig Arbeitsleistungen in Belgien erbringen und die entweder zeitweilig Arbeitsleistungen in Belgien erbringen und die entweder
gewöhnlich auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Länder als gewöhnlich auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Länder als
Belgien arbeiten oder in einem anderen Land als Belgien eingestellt Belgien arbeiten oder in einem anderen Land als Belgien eingestellt
worden sind. worden sind.
Um zu beurteilen, ob diese Personen zeitweilig Arbeitsleistungen in Um zu beurteilen, ob diese Personen zeitweilig Arbeitsleistungen in
Belgien erbringen, sind sämtliche für ihre Arbeit charakteristischen Belgien erbringen, sind sämtliche für ihre Arbeit charakteristischen
tatsächlichen Umstände und ihre Situation zu prüfen. Diese Umstände tatsächlichen Umstände und ihre Situation zu prüfen. Diese Umstände
können insbesondere Folgendes umfassen: können insbesondere Folgendes umfassen:
a) ob die Arbeit für einen begrenzten Zeitraum in Belgien verrichtet a) ob die Arbeit für einen begrenzten Zeitraum in Belgien verrichtet
wird, wird,
b) an welchem Datum die Entsendung beginnt, b) an welchem Datum die Entsendung beginnt,
c) ob die auf diese Weise durchgeführte Entsendung des in Belgien c) ob die auf diese Weise durchgeführte Entsendung des in Belgien
beschäftigten Arbeitnehmers in ein anderes Land erfolgt als dasjenige, beschäftigten Arbeitnehmers in ein anderes Land erfolgt als dasjenige,
in dem oder von dem aus er seine Arbeit gewöhnlich gemäß der in dem oder von dem aus er seine Arbeit gewöhnlich gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) und/oder dem Gesetz vom 14. Juli Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) und/oder dem Gesetz vom 14. Juli
1987 zur Billigung des Übereinkommens über das auf vertragliche 1987 zur Billigung des Übereinkommens über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, des Protokolls und zweier Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, des Protokolls und zweier
gemeinsamer Erklärungen, abgeschlossen in Rom am 19. Juni 1980, gemeinsamer Erklärungen, abgeschlossen in Rom am 19. Juni 1980,
ausübt, ausübt,
d) ob der auf diese Weise in Belgien beschäftigte Arbeitnehmer nach d) ob der auf diese Weise in Belgien beschäftigte Arbeitnehmer nach
Erledigung der Arbeit oder nach Erbringung der Dienstleistungen, für Erledigung der Arbeit oder nach Erbringung der Dienstleistungen, für
die er nach Belgien entsandt wurde, wieder in das Land zurückkehrt, die er nach Belgien entsandt wurde, wieder in das Land zurückkehrt,
aus dem er entsandt wurde, oder von ihm erwartet wird, dass er dort aus dem er entsandt wurde, oder von ihm erwartet wird, dass er dort
seine Tätigkeit wieder aufnimmt, seine Tätigkeit wieder aufnimmt,
e) die Art der Tätigkeiten, e) die Art der Tätigkeiten,
f) ob Reise, Verpflegung und Unterbringung von dem Arbeitgeber, der f) ob Reise, Verpflegung und Unterbringung von dem Arbeitgeber, der
den Arbeitnehmer entsendet, bereitgestellt oder die Kosten von ihm den Arbeitnehmer entsendet, bereitgestellt oder die Kosten von ihm
erstattet werden, und wenn ja, sollte angegeben werden, wie dies erstattet werden, und wenn ja, sollte angegeben werden, wie dies
geschieht, oder die Erstattungsmethode dargelegt werden, geschieht, oder die Erstattungsmethode dargelegt werden,
g) vorangegangene Zeiträume, in denen die Stelle von demselben oder g) vorangegangene Zeiträume, in denen die Stelle von demselben oder
einem anderen entsandten Arbeitnehmer besetzt wurde. einem anderen entsandten Arbeitnehmer besetzt wurde.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Nr. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Nr.
2 vorgesehene Liste der tatsächlichen Umstände ergänzen, 2 vorgesehene Liste der tatsächlichen Umstände ergänzen,
3. Arbeitgebern: natürliche oder juristische Personen, die in Nr. 2 3. Arbeitgebern: natürliche oder juristische Personen, die in Nr. 2
erwähnte Arbeitnehmer beschäftigen und deren Unternehmen in einem erwähnte Arbeitnehmer beschäftigen und deren Unternehmen in einem
anderen Land als Belgien tatsächlich wesentliche Tätigkeiten ausübt, anderen Land als Belgien tatsächlich wesentliche Tätigkeiten ausübt,
das heißt Tätigkeiten, die über rein interne Management- und/oder das heißt Tätigkeiten, die über rein interne Management- und/oder
Verwaltungstätigkeiten hinausgehen. Verwaltungstätigkeiten hinausgehen.
Um zu beurteilen, ob dieses Unternehmen tatsächlich wesentliche Um zu beurteilen, ob dieses Unternehmen tatsächlich wesentliche
Tätigkeiten ausübt, ist unter Berücksichtigung eines weiten Tätigkeiten ausübt, ist unter Berücksichtigung eines weiten
Zeitrahmens eine Gesamtbewertung aller tatsächlichen Umstände Zeitrahmens eine Gesamtbewertung aller tatsächlichen Umstände
vorzunehmen, die die von dieser Person im Niederlassungsland und vorzunehmen, die die von dieser Person im Niederlassungsland und
erforderlichenfalls in Belgien ausgeübten Tätigkeiten erforderlichenfalls in Belgien ausgeübten Tätigkeiten
charakterisieren. Diese Umstände können insbesondere Folgendes charakterisieren. Diese Umstände können insbesondere Folgendes
umfassen: umfassen:
a) den Ort, an dem das Unternehmen seinen satzungsmäßigen Sitz und a) den Ort, an dem das Unternehmen seinen satzungsmäßigen Sitz und
seine Verwaltung hat, Büroräume nutzt, Steuern und Sozialabgaben zahlt seine Verwaltung hat, Büroräume nutzt, Steuern und Sozialabgaben zahlt
und gegebenenfalls nach nationalem Recht eine gewerbliche Zulassung und gegebenenfalls nach nationalem Recht eine gewerbliche Zulassung
besitzt oder bei der Handelskammer oder entsprechenden besitzt oder bei der Handelskammer oder entsprechenden
Berufsvereinigungen gemeldet ist, Berufsvereinigungen gemeldet ist,
b) den Ort, an dem entsandte Arbeitnehmer eingestellt werden und von b) den Ort, an dem entsandte Arbeitnehmer eingestellt werden und von
dem aus sie entsandt werden, dem aus sie entsandt werden,
c) das Recht, das auf die Verträge anzuwenden ist, die das Unternehmen c) das Recht, das auf die Verträge anzuwenden ist, die das Unternehmen
mit seinen Arbeitnehmern und mit seinen Kunden abschließt, mit seinen Arbeitnehmern und mit seinen Kunden abschließt,
d) den Ort, an dem das Unternehmen seine wesentliche d) den Ort, an dem das Unternehmen seine wesentliche
Geschäftstätigkeit ausübt und an dem es Verwaltungspersonal Geschäftstätigkeit ausübt und an dem es Verwaltungspersonal
beschäftigt, beschäftigt,
e) die Zahl der im Niederlassungsland erfüllten Verträge und/oder die e) die Zahl der im Niederlassungsland erfüllten Verträge und/oder die
Höhe des Umsatzes, der dort erzielt wird, wobei beispielsweise der Höhe des Umsatzes, der dort erzielt wird, wobei beispielsweise der
Situation von neu gegründeten Unternehmen und von Kleinen und Situation von neu gegründeten Unternehmen und von Kleinen und
Mittleren Betrieben Rechnung zu tragen ist. Mittleren Betrieben Rechnung zu tragen ist.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Nr. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Nr.
3 vorgesehene Liste der tatsächlichen Umstände ergänzen, 3 vorgesehene Liste der tatsächlichen Umstände ergänzen,
4. Verbindungsperson: natürliche Person, die vom Arbeitgeber bestimmt 4. Verbindungsperson: natürliche Person, die vom Arbeitgeber bestimmt
wird, um für dessen Rechnung die Verbindung mit den vom König wird, um für dessen Rechnung die Verbindung mit den vom König
bestimmten Beamten zu gewährleisten, und die von Letzteren kontaktiert bestimmten Beamten zu gewährleisten, und die von Letzteren kontaktiert
werden kann, um alle Unterlagen oder Stellungnahmen in Bezug auf die werden kann, um alle Unterlagen oder Stellungnahmen in Bezug auf die
Beschäftigung nach Belgien entsandter Arbeitnehmer zur Verfügung zu Beschäftigung nach Belgien entsandter Arbeitnehmer zur Verfügung zu
stellen oder in Empfang zu nehmen, insbesondere die Unterlagen, die stellen oder in Empfang zu nehmen, insbesondere die Unterlagen, die
durch oder aufgrund des Artikels 7/1 §§ 1 und 2, der Artikel durch oder aufgrund des Artikels 7/1 §§ 1 und 2, der Artikel
6quinquies und 6sexies des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 6quinquies und 6sexies des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober
1978 über die Führung der Sozialdokumente und des Artikels 15bis §§ 2 1978 über die Führung der Sozialdokumente und des Artikels 15bis §§ 2
und 3 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung und 3 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung
der Arbeitnehmer vorgesehen sind.] der Arbeitnehmer vorgesehen sind.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom [Art. 2 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom
20. Dezember 2016)] 20. Dezember 2016)]
Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Arbeitgeber Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Arbeitgeber
und entsandte Arbeitnehmer. und entsandte Arbeitnehmer.
§ 2 - Der König kann die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ganz oder § 2 - Der König kann die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ganz oder
teilweise auf andere Personen ausdehnen, die Arbeitsleistungen unter teilweise auf andere Personen ausdehnen, die Arbeitsleistungen unter
der Weisung einer anderen Person erbringen. der Weisung einer anderen Person erbringen.
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf das Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf das
Schifffahrtspersonal der Handelsmarine und seine Arbeitgeber. Schifffahrtspersonal der Handelsmarine und seine Arbeitgeber.
KAPITEL II - Bei Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien anwendbare KAPITEL II - Bei Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien anwendbare
Regeln Regeln
Art. 5 - § 1 - Arbeitgeber, die in Belgien entsandte Arbeitnehmer Art. 5 - § 1 - Arbeitgeber, die in Belgien entsandte Arbeitnehmer
beschäftigen, müssen für die dort erbrachten Arbeitsleistungen die beschäftigen, müssen für die dort erbrachten Arbeitsleistungen die
Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen einhalten, die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen einhalten, die
durch die Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen, die für durch die Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen, die für
verbindlich erklärt worden sind, vorgesehen sind. verbindlich erklärt worden sind, vorgesehen sind.
Unter Entlohnungsbedingungen versteht man die Entlohnungen, Vorteile Unter Entlohnungsbedingungen versteht man die Entlohnungen, Vorteile
und Entschädigungen, die aufgrund der vom König gemäß dem Gesetz vom und Entschädigungen, die aufgrund der vom König gemäß dem Gesetz vom
5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die
paritätischen Kommissionen für verbindlich erklärten kollektiven paritätischen Kommissionen für verbindlich erklärten kollektiven
Arbeitsabkommen zu zahlen sind, unter Ausschluss der Beiträge für Arbeitsabkommen zu zahlen sind, unter Ausschluss der Beiträge für
ergänzende Regelungen der betrieblichen Altersversorgung. Zulagen, die ergänzende Regelungen der betrieblichen Altersversorgung. Zulagen, die
direkt mit der Entsendung verbunden sind, gelten als Teil der direkt mit der Entsendung verbunden sind, gelten als Teil der
Entlohnungsbedingungen, insofern sie nicht als Erstattung von Kosten Entlohnungsbedingungen, insofern sie nicht als Erstattung von Kosten
gezahlt werden, die effektiv durch die Entsendung entstanden sind, wie gezahlt werden, die effektiv durch die Entsendung entstanden sind, wie
Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten. Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten.
§ 2 - Der König kann andere Bestimmungen in Bezug auf Arbeits-, § 2 - Der König kann andere Bestimmungen in Bezug auf Arbeits-,
Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen festlegen als diejenigen, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen festlegen als diejenigen,
die in § 1 Absatz 1 erwähnt sind, insofern es sich dabei um die in § 1 Absatz 1 erwähnt sind, insofern es sich dabei um
Bestimmungen der öffentlichen Ordnung handelt. Bestimmungen der öffentlichen Ordnung handelt.
Art. 6 - § 1 - Was die Entlohnungsbedingungen und die Vorschriften Art. 6 - § 1 - Was die Entlohnungsbedingungen und die Vorschriften
über den Jahresurlaub betrifft, gilt Artikel 5 nicht für Erstmontage- über den Jahresurlaub betrifft, gilt Artikel 5 nicht für Erstmontage-
und/oder Einbauarbeiten, die Bestandteil eines Liefervertrags sind, und/oder Einbauarbeiten, die Bestandteil eines Liefervertrags sind,
für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und von für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und von
Facharbeitern und/oder angelernten Arbeitern des Lieferunternehmens Facharbeitern und/oder angelernten Arbeitern des Lieferunternehmens
ausgeführt werden, wenn die Dauer der betreffenden Arbeiten acht Tage ausgeführt werden, wenn die Dauer der betreffenden Arbeiten acht Tage
nicht übersteigt. nicht übersteigt.
§ 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung auf die vom König bestimmten § 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung auf die vom König bestimmten
Tätigkeiten im Bausektor. Tätigkeiten im Bausektor.
Art. 7 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes stehen der Art. 7 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes stehen der
Anwendung von Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen, Anwendung von Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen,
die für die entsandten Arbeitnehmer günstiger sind, nicht entgegen. die für die entsandten Arbeitnehmer günstiger sind, nicht entgegen.
[Art. 7/1 - § 1 - Arbeitgeber sind verpflichtet, den vom König [Art. 7/1 - § 1 - Arbeitgeber sind verpflichtet, den vom König
bestimmten Beamten auf deren Antrag hin Folgendes zur Verfügung zu bestimmten Beamten auf deren Antrag hin Folgendes zur Verfügung zu
stellen: stellen:
1. Abschrift des Arbeitsvertrags des entsandten Arbeitnehmers oder 1. Abschrift des Arbeitsvertrags des entsandten Arbeitnehmers oder
jedes gleichwertige Schriftstück im Sinne der Richtlinie 91/533/EWG jedes gleichwertige Schriftstück im Sinne der Richtlinie 91/533/EWG
des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur
Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag
oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen,
2. Informationen über die Währung, in der die Entlohnung ausgezahlt 2. Informationen über die Währung, in der die Entlohnung ausgezahlt
wird, die mit dem Auslandsaufenthalt verbundenen Vorteile in bar und wird, die mit dem Auslandsaufenthalt verbundenen Vorteile in bar und
in Naturalien, die Bedingungen für die Rückführung des entsandten in Naturalien, die Bedingungen für die Rückführung des entsandten
Arbeitnehmers, Arbeitnehmers,
3. Arbeitszeitnachweise mit Angabe des Beginns, des Endes und der 3. Arbeitszeitnachweise mit Angabe des Beginns, des Endes und der
Dauer der täglichen Arbeitszeit des entsandten Arbeitnehmers, Dauer der täglichen Arbeitszeit des entsandten Arbeitnehmers,
4. Belege über die Zahlung der Entlohnung des entsandten 4. Belege über die Zahlung der Entlohnung des entsandten
Arbeitnehmers. Arbeitnehmers.
Der König kann die im vorliegenden Paragraphen aufgeführte Liste Der König kann die im vorliegenden Paragraphen aufgeführte Liste
ergänzen. ergänzen.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 36 des Sozialstrafgesetzbuches sind § 2 - In Abweichung von Artikel 36 des Sozialstrafgesetzbuches sind
Arbeitgeber verpflichtet, den vom König bestimmten Beamten auf deren Arbeitgeber verpflichtet, den vom König bestimmten Beamten auf deren
Antrag hin eine Übersetzung der durch oder aufgrund von § 1 Antrag hin eine Übersetzung der durch oder aufgrund von § 1
vorgesehenen Unterlagen in eine der Landessprachen oder ins Englische vorgesehenen Unterlagen in eine der Landessprachen oder ins Englische
zur Verfügung zu stellen. zur Verfügung zu stellen.
§ 3 - Arbeitgeber können vom König unter den Bedingungen, die Er § 3 - Arbeitgeber können vom König unter den Bedingungen, die Er
bestimmt, unter Berücksichtigung der begrenzten Dauer ihrer bestimmt, unter Berücksichtigung der begrenzten Dauer ihrer
Tätigkeiten in Belgien oder der besonderen Art dieser Tätigkeiten von Tätigkeiten in Belgien oder der besonderen Art dieser Tätigkeiten von
der Verpflichtung befreit werden, die in den Paragraphen 1 und 2 der Verpflichtung befreit werden, die in den Paragraphen 1 und 2
erwähnten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. erwähnten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 4 - Nach Ablauf der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer in § 4 - Nach Ablauf der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer in
Belgien sind die Arbeitgeber während eines Zeitraums von einem Jahr Belgien sind die Arbeitgeber während eines Zeitraums von einem Jahr
verpflichtet, den vom König bestimmten Beamten auf deren Antrag hin verpflichtet, den vom König bestimmten Beamten auf deren Antrag hin
die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Unterlagen zur Verfügung zu die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Unterlagen zur Verfügung zu
stellen. stellen.
§ 5 - Die in den Paragraphen 1, 2 und 4 erwähnten Unterlagen können § 5 - Die in den Paragraphen 1, 2 und 4 erwähnten Unterlagen können
auf Papier oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.] auf Papier oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.]
[Art. 7/1 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. [Art. 7/1 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S.
vom 20. Dezember 2016)] vom 20. Dezember 2016)]
[Art. 7/2 - Vor der Beschäftigung entsandter Arbeitnehmer in Belgien [Art. 7/2 - Vor der Beschäftigung entsandter Arbeitnehmer in Belgien
ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Verbindungsperson zu bestimmen ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Verbindungsperson zu bestimmen
und diese Bestimmung den vom König bestimmten Beamten gemäß den von und diese Bestimmung den vom König bestimmten Beamten gemäß den von
Ihm bestimmten Modalitäten mitzuteilen.] Ihm bestimmten Modalitäten mitzuteilen.]
[Art. 7/2 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. [Art. 7/2 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S.
vom 20. Dezember 2016)] vom 20. Dezember 2016)]
Art. 8 - [Arbeitgeber, die die in Artikel 139 des Programmgesetzes (I) Art. 8 - [Arbeitgeber, die die in Artikel 139 des Programmgesetzes (I)
vom 27. Dezember 2006 erwähnte vorhergehende Meldung vorgenommen vom 27. Dezember 2006 erwähnte vorhergehende Meldung vorgenommen
haben, und Arbeitgeber, die aufgrund von Artikel 138 Absatz 2 haben, und Arbeitgeber, die aufgrund von Artikel 138 Absatz 2
desselben Gesetzes davon befreit sind, sind während eines vom König desselben Gesetzes davon befreit sind, sind während eines vom König
bestimmten Zeitraums nicht verpflichtet, die in Artikel 4 des Gesetzes bestimmten Zeitraums nicht verpflichtet, die in Artikel 4 des Gesetzes
vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen erwähnte vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen erwähnte
Arbeitsordnung zu erstellen. Arbeitsordnung zu erstellen.
Unter denselben Bedingungen sind sie nicht verpflichtet, die in Titel Unter denselben Bedingungen sind sie nicht verpflichtet, die in Titel
II Kapitel IV Abschnitt 2 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 II Kapitel IV Abschnitt 2 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989
aufgenommenen Bestimmungen einzuhalten.] aufgenommenen Bestimmungen einzuhalten.]
[...] [...]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 142 des G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom [Art. 8 ersetzt durch Art. 142 des G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom
28. Dezember 2006); Abs. 3 eingefügt durch Art. 65 des G. vom 27. 28. Dezember 2006); Abs. 3 eingefügt durch Art. 65 des G. vom 27.
April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007) und aufgehoben durch Art. 10 des G. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007) und aufgehoben durch Art. 10 des G.
vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)] vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)]
[Art. 8bis - Arbeitnehmer, die nach Belgien entsandt sind oder waren, [Art. 8bis - Arbeitnehmer, die nach Belgien entsandt sind oder waren,
können in Belgien Klage erheben, um die Rechte geltend zu machen, die können in Belgien Klage erheben, um die Rechte geltend zu machen, die
ihnen durch Kapitel II des vorliegenden Gesetzes zuerkannt sind, dies ihnen durch Kapitel II des vorliegenden Gesetzes zuerkannt sind, dies
unbeschadet der Möglichkeit, gegebenenfalls gemäß den geltenden unbeschadet der Möglichkeit, gegebenenfalls gemäß den geltenden
internationalen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit in internationalen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit in
einem anderen Staat Klage zu erheben.] einem anderen Staat Klage zu erheben.]
[Art. 8bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom [Art. 8bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom
23. Juli 2007)] 23. Juli 2007)]
[Art. 8ter - Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen und [Art. 8ter - Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen und
repräsentative Arbeitgeberorganisationen können in Belgien in allen repräsentative Arbeitgeberorganisationen können in Belgien in allen
Streitsachen, zu denen die Anwendung von Kapitel II Anlass geben kann, Streitsachen, zu denen die Anwendung von Kapitel II Anlass geben kann,
im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte, die die nach Belgien im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte, die die nach Belgien
entsandten Arbeitnehmer aus Kapitel II des vorliegenden Gesetzes entsandten Arbeitnehmer aus Kapitel II des vorliegenden Gesetzes
ableiten, vor Gericht treten. ableiten, vor Gericht treten.
Diese Befugnis beeinträchtigt nicht das Recht der entsandten Diese Befugnis beeinträchtigt nicht das Recht der entsandten
Arbeitnehmer, selbst vor Gericht zu treten, sich der Klage Arbeitnehmer, selbst vor Gericht zu treten, sich der Klage
anzuschließen oder dem Verfahren beizutreten. anzuschließen oder dem Verfahren beizutreten.
Die vorgenannten Organisationen können vor Gericht treten, ohne über Die vorgenannten Organisationen können vor Gericht treten, ohne über
irgendeine Ermächtigung des betreffenden Arbeitnehmers verfügen zu irgendeine Ermächtigung des betreffenden Arbeitnehmers verfügen zu
müssen. müssen.
Die Klage der Organisationen unterliegt der Ermächtigung der Die Klage der Organisationen unterliegt der Ermächtigung der
überberuflichen Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation, der sie überberuflichen Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation, der sie
angeschlossen sind, wie in Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. angeschlossen sind, wie in Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 5.
Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die
paritätischen Kommissionen erwähnt. paritätischen Kommissionen erwähnt.
Auf Antrag der Gegenpartei erbringt die Organisation den Nachweis für Auf Antrag der Gegenpartei erbringt die Organisation den Nachweis für
diese Ermächtigung mit allen rechtlichen Mitteln. diese Ermächtigung mit allen rechtlichen Mitteln.
Bevor die überberufliche Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation Bevor die überberufliche Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation
eine Ermächtigung erteilt, muss sie diesen Antrag auf Klageerhebung eine Ermächtigung erteilt, muss sie diesen Antrag auf Klageerhebung
den anderen überberuflichen Organisationen zur Kenntnis bringen. Die den anderen überberuflichen Organisationen zur Kenntnis bringen. Die
angerufene überberufliche Organisation darf keine Ermächtigung angerufene überberufliche Organisation darf keine Ermächtigung
erteilen, solange sie die anderen überberuflichen Organisationen nicht erteilen, solange sie die anderen überberuflichen Organisationen nicht
über ihren Beschluss informiert hat. über ihren Beschluss informiert hat.
Die vorerwähnte Information der anderen betroffenen überberuflichen Die vorerwähnte Information der anderen betroffenen überberuflichen
Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen dient dazu, ihnen zu Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen dient dazu, ihnen zu
ermöglichen, gegebenenfalls dem Verfahren beizutreten. ermöglichen, gegebenenfalls dem Verfahren beizutreten.
Die Organisationen werden vor Gericht von der mit der täglichen Die Organisationen werden vor Gericht von der mit der täglichen
Geschäftsführung beauftragten Person vertreten, es sei denn, in der Geschäftsführung beauftragten Person vertreten, es sei denn, in der
Satzung wird etwas anderes bestimmt.] Satzung wird etwas anderes bestimmt.]
[Art. 8ter eingefügt durch Art. 3 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom [Art. 8ter eingefügt durch Art. 3 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom
23. Juli 2007)] 23. Juli 2007)]
[Art. 8quater - Der König legt die Modalitäten für die Zahlung der [Art. 8quater - Der König legt die Modalitäten für die Zahlung der
Summen fest, zu der die in Artikel 8bis erwähnte Klage führen kann, Summen fest, zu der die in Artikel 8bis erwähnte Klage führen kann,
wenn sich die Arbeitnehmer nicht mehr auf dem belgischen Staatsgebiet wenn sich die Arbeitnehmer nicht mehr auf dem belgischen Staatsgebiet
befinden.] befinden.]
[Art. 8quater eingefügt durch Art. 4 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom [Art. 8quater eingefügt durch Art. 4 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom
23. Juli 2007)] 23. Juli 2007)]
KAPITEL III - Sonderbestimmungen KAPITEL III - Sonderbestimmungen
Art. 9 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 5 Art. 9 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 5
vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente] vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente]
KAPITEL IV - Inkrafttreten KAPITEL IV - Inkrafttreten
Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
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