← Retour vers "Loi concernant les conditions de travail, de rémunération et d'emploi en cas de détachement de travailleurs en Belgique et le respect de celles-ci. - Coordination officieuse en langue allemande "
Loi concernant les conditions de travail, de rémunération et d'emploi en cas de détachement de travailleurs en Belgique et le respect de celles-ci. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende de arbeids-, loon- en tewerkstellingsvoorwaarden in geval van detachering van werknemers in België en de naleving ervan. - Officieuze coördinatie in het Duits |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 MARS 2002. - Loi concernant les conditions de travail, de rémunération et d'emploi en cas de détachement de travailleurs en Belgique et le respect de celles-ci. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 MAART 2002. - Wet betreffende de arbeids-, loon- en tewerkstellingsvoorwaarden in geval van detachering van werknemers in België en de naleving ervan. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 5 mars 2002 transposant la directive 96/71 du | de wet van 5 maart 2002 tot omzetting van de richtlijn 96/71/EG van |
Parlement européen et du Conseil du 16 décembre 1996 concernant le | het Europees Parlement en de Raad van 16 december 1996 betreffende de |
détachement de travailleurs effectué dans le cadre d'une prestation de | terbeschikkingstelling van werknemers met het oog op het verrichten |
van diensten, en tot invoering van een vereenvoudigd stelsel | |
services et instaurant un régime simplifié pour la tenue de documents | betreffende het bijhouden van sociale documenten door ondernemingen |
sociaux par les entreprises qui détachent des travailleurs en Belgique | die in België werknemers ter beschikking stellen (Belgisch Staatsblad |
(Moniteur belge du 13 mars 2002), telle qu'elle a été modifiée | van 13 maart 2002), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
successivement par : - la loi-programme (I) du 27 décembre 2006 (Moniteur belge du 28 | - de programmawet (I) van 27 december 2006 (Belgisch Staatsblad van 28 |
décembre 2006, err. des 24 janvier 2007, 13 février 2007 et 23 février | december 2006, err. van 24 januari 2007, 13 februari 2007 en 23 |
2007); | februari 2007); |
- la loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge du 8 mai 2007, | - de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch Staatsblad van 8 mei |
err. des 23 mai 2007 et 8 octobre 2007); | 2007, err. van 23 mei 2007 en 8 oktober 2007); |
- la loi du 3 juin 2007 portant des dispositions diverses relatives au | - de wet van 3 juni 2007 houdende diverse arbeidsbepalingen (Belgisch |
travail (Moniteur belge du 23 juillet 2007); | Staatsblad van 23 juli 2007); |
- la loi du 11 décembre 2016 portant diverses dispositions concernant | - de wet van 11 december 2016 houdende diverse bepalingen inzake |
le détachement de travailleurs (Moniteur belge du 20 décembre 2016). | detachering van werknemers (Belgisch Staatsblad van 20 december 2016). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
5. MÄRZ 2002 - [Gesetz über die Arbeits-, Entlohnungs- und | 5. MÄRZ 2002 - [Gesetz über die Arbeits-, Entlohnungs- und |
Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach | Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach |
Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen] | Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen] |
[Überschrift ersetzt durch Art. 5 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. | [Überschrift ersetzt durch Art. 5 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. |
vom 20. Dezember 2016)] | vom 20. Dezember 2016)] |
KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
[Art. 1/1 - Mit vorliegendem Gesetz werden folgende Richtlinien | [Art. 1/1 - Mit vorliegendem Gesetz werden folgende Richtlinien |
umgesetzt: | umgesetzt: |
1. Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 1. Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der | 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der |
Erbringung von Dienstleistungen, | Erbringung von Dienstleistungen, |
2. Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 2. Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die | 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die |
Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von | Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von |
Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 | Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 |
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des | über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des |
Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung").] | Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung").] |
[Art. 1/1 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. | [Art. 1/1 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. |
vom 20. Dezember 2016)] | vom 20. Dezember 2016)] |
Art. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Arbeitnehmern: Personen, die aufgrund eines Vertrags unter der | 1. Arbeitnehmern: Personen, die aufgrund eines Vertrags unter der |
Weisung einer anderen Person Arbeitsleistungen gegen Entlohnung | Weisung einer anderen Person Arbeitsleistungen gegen Entlohnung |
erbringen, | erbringen, |
2. entsandten Arbeitnehmern: in Nr. 1 erwähnte Personen, die | 2. entsandten Arbeitnehmern: in Nr. 1 erwähnte Personen, die |
zeitweilig Arbeitsleistungen in Belgien erbringen und die entweder | zeitweilig Arbeitsleistungen in Belgien erbringen und die entweder |
gewöhnlich auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Länder als | gewöhnlich auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Länder als |
Belgien arbeiten oder in einem anderen Land als Belgien eingestellt | Belgien arbeiten oder in einem anderen Land als Belgien eingestellt |
worden sind. | worden sind. |
Um zu beurteilen, ob diese Personen zeitweilig Arbeitsleistungen in | Um zu beurteilen, ob diese Personen zeitweilig Arbeitsleistungen in |
Belgien erbringen, sind sämtliche für ihre Arbeit charakteristischen | Belgien erbringen, sind sämtliche für ihre Arbeit charakteristischen |
tatsächlichen Umstände und ihre Situation zu prüfen. Diese Umstände | tatsächlichen Umstände und ihre Situation zu prüfen. Diese Umstände |
können insbesondere Folgendes umfassen: | können insbesondere Folgendes umfassen: |
a) ob die Arbeit für einen begrenzten Zeitraum in Belgien verrichtet | a) ob die Arbeit für einen begrenzten Zeitraum in Belgien verrichtet |
wird, | wird, |
b) an welchem Datum die Entsendung beginnt, | b) an welchem Datum die Entsendung beginnt, |
c) ob die auf diese Weise durchgeführte Entsendung des in Belgien | c) ob die auf diese Weise durchgeführte Entsendung des in Belgien |
beschäftigten Arbeitnehmers in ein anderes Land erfolgt als dasjenige, | beschäftigten Arbeitnehmers in ein anderes Land erfolgt als dasjenige, |
in dem oder von dem aus er seine Arbeit gewöhnlich gemäß der | in dem oder von dem aus er seine Arbeit gewöhnlich gemäß der |
Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) und/oder dem Gesetz vom 14. Juli | Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) und/oder dem Gesetz vom 14. Juli |
1987 zur Billigung des Übereinkommens über das auf vertragliche | 1987 zur Billigung des Übereinkommens über das auf vertragliche |
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, des Protokolls und zweier | Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, des Protokolls und zweier |
gemeinsamer Erklärungen, abgeschlossen in Rom am 19. Juni 1980, | gemeinsamer Erklärungen, abgeschlossen in Rom am 19. Juni 1980, |
ausübt, | ausübt, |
d) ob der auf diese Weise in Belgien beschäftigte Arbeitnehmer nach | d) ob der auf diese Weise in Belgien beschäftigte Arbeitnehmer nach |
Erledigung der Arbeit oder nach Erbringung der Dienstleistungen, für | Erledigung der Arbeit oder nach Erbringung der Dienstleistungen, für |
die er nach Belgien entsandt wurde, wieder in das Land zurückkehrt, | die er nach Belgien entsandt wurde, wieder in das Land zurückkehrt, |
aus dem er entsandt wurde, oder von ihm erwartet wird, dass er dort | aus dem er entsandt wurde, oder von ihm erwartet wird, dass er dort |
seine Tätigkeit wieder aufnimmt, | seine Tätigkeit wieder aufnimmt, |
e) die Art der Tätigkeiten, | e) die Art der Tätigkeiten, |
f) ob Reise, Verpflegung und Unterbringung von dem Arbeitgeber, der | f) ob Reise, Verpflegung und Unterbringung von dem Arbeitgeber, der |
den Arbeitnehmer entsendet, bereitgestellt oder die Kosten von ihm | den Arbeitnehmer entsendet, bereitgestellt oder die Kosten von ihm |
erstattet werden, und wenn ja, sollte angegeben werden, wie dies | erstattet werden, und wenn ja, sollte angegeben werden, wie dies |
geschieht, oder die Erstattungsmethode dargelegt werden, | geschieht, oder die Erstattungsmethode dargelegt werden, |
g) vorangegangene Zeiträume, in denen die Stelle von demselben oder | g) vorangegangene Zeiträume, in denen die Stelle von demselben oder |
einem anderen entsandten Arbeitnehmer besetzt wurde. | einem anderen entsandten Arbeitnehmer besetzt wurde. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Nr. | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Nr. |
2 vorgesehene Liste der tatsächlichen Umstände ergänzen, | 2 vorgesehene Liste der tatsächlichen Umstände ergänzen, |
3. Arbeitgebern: natürliche oder juristische Personen, die in Nr. 2 | 3. Arbeitgebern: natürliche oder juristische Personen, die in Nr. 2 |
erwähnte Arbeitnehmer beschäftigen und deren Unternehmen in einem | erwähnte Arbeitnehmer beschäftigen und deren Unternehmen in einem |
anderen Land als Belgien tatsächlich wesentliche Tätigkeiten ausübt, | anderen Land als Belgien tatsächlich wesentliche Tätigkeiten ausübt, |
das heißt Tätigkeiten, die über rein interne Management- und/oder | das heißt Tätigkeiten, die über rein interne Management- und/oder |
Verwaltungstätigkeiten hinausgehen. | Verwaltungstätigkeiten hinausgehen. |
Um zu beurteilen, ob dieses Unternehmen tatsächlich wesentliche | Um zu beurteilen, ob dieses Unternehmen tatsächlich wesentliche |
Tätigkeiten ausübt, ist unter Berücksichtigung eines weiten | Tätigkeiten ausübt, ist unter Berücksichtigung eines weiten |
Zeitrahmens eine Gesamtbewertung aller tatsächlichen Umstände | Zeitrahmens eine Gesamtbewertung aller tatsächlichen Umstände |
vorzunehmen, die die von dieser Person im Niederlassungsland und | vorzunehmen, die die von dieser Person im Niederlassungsland und |
erforderlichenfalls in Belgien ausgeübten Tätigkeiten | erforderlichenfalls in Belgien ausgeübten Tätigkeiten |
charakterisieren. Diese Umstände können insbesondere Folgendes | charakterisieren. Diese Umstände können insbesondere Folgendes |
umfassen: | umfassen: |
a) den Ort, an dem das Unternehmen seinen satzungsmäßigen Sitz und | a) den Ort, an dem das Unternehmen seinen satzungsmäßigen Sitz und |
seine Verwaltung hat, Büroräume nutzt, Steuern und Sozialabgaben zahlt | seine Verwaltung hat, Büroräume nutzt, Steuern und Sozialabgaben zahlt |
und gegebenenfalls nach nationalem Recht eine gewerbliche Zulassung | und gegebenenfalls nach nationalem Recht eine gewerbliche Zulassung |
besitzt oder bei der Handelskammer oder entsprechenden | besitzt oder bei der Handelskammer oder entsprechenden |
Berufsvereinigungen gemeldet ist, | Berufsvereinigungen gemeldet ist, |
b) den Ort, an dem entsandte Arbeitnehmer eingestellt werden und von | b) den Ort, an dem entsandte Arbeitnehmer eingestellt werden und von |
dem aus sie entsandt werden, | dem aus sie entsandt werden, |
c) das Recht, das auf die Verträge anzuwenden ist, die das Unternehmen | c) das Recht, das auf die Verträge anzuwenden ist, die das Unternehmen |
mit seinen Arbeitnehmern und mit seinen Kunden abschließt, | mit seinen Arbeitnehmern und mit seinen Kunden abschließt, |
d) den Ort, an dem das Unternehmen seine wesentliche | d) den Ort, an dem das Unternehmen seine wesentliche |
Geschäftstätigkeit ausübt und an dem es Verwaltungspersonal | Geschäftstätigkeit ausübt und an dem es Verwaltungspersonal |
beschäftigt, | beschäftigt, |
e) die Zahl der im Niederlassungsland erfüllten Verträge und/oder die | e) die Zahl der im Niederlassungsland erfüllten Verträge und/oder die |
Höhe des Umsatzes, der dort erzielt wird, wobei beispielsweise der | Höhe des Umsatzes, der dort erzielt wird, wobei beispielsweise der |
Situation von neu gegründeten Unternehmen und von Kleinen und | Situation von neu gegründeten Unternehmen und von Kleinen und |
Mittleren Betrieben Rechnung zu tragen ist. | Mittleren Betrieben Rechnung zu tragen ist. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Nr. | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Nr. |
3 vorgesehene Liste der tatsächlichen Umstände ergänzen, | 3 vorgesehene Liste der tatsächlichen Umstände ergänzen, |
4. Verbindungsperson: natürliche Person, die vom Arbeitgeber bestimmt | 4. Verbindungsperson: natürliche Person, die vom Arbeitgeber bestimmt |
wird, um für dessen Rechnung die Verbindung mit den vom König | wird, um für dessen Rechnung die Verbindung mit den vom König |
bestimmten Beamten zu gewährleisten, und die von Letzteren kontaktiert | bestimmten Beamten zu gewährleisten, und die von Letzteren kontaktiert |
werden kann, um alle Unterlagen oder Stellungnahmen in Bezug auf die | werden kann, um alle Unterlagen oder Stellungnahmen in Bezug auf die |
Beschäftigung nach Belgien entsandter Arbeitnehmer zur Verfügung zu | Beschäftigung nach Belgien entsandter Arbeitnehmer zur Verfügung zu |
stellen oder in Empfang zu nehmen, insbesondere die Unterlagen, die | stellen oder in Empfang zu nehmen, insbesondere die Unterlagen, die |
durch oder aufgrund des Artikels 7/1 §§ 1 und 2, der Artikel | durch oder aufgrund des Artikels 7/1 §§ 1 und 2, der Artikel |
6quinquies und 6sexies des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober | 6quinquies und 6sexies des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober |
1978 über die Führung der Sozialdokumente und des Artikels 15bis §§ 2 | 1978 über die Führung der Sozialdokumente und des Artikels 15bis §§ 2 |
und 3 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung | und 3 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung |
der Arbeitnehmer vorgesehen sind.] | der Arbeitnehmer vorgesehen sind.] |
[Art. 2 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom | [Art. 2 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom |
20. Dezember 2016)] | 20. Dezember 2016)] |
Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Arbeitgeber | Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Arbeitgeber |
und entsandte Arbeitnehmer. | und entsandte Arbeitnehmer. |
§ 2 - Der König kann die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ganz oder | § 2 - Der König kann die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ganz oder |
teilweise auf andere Personen ausdehnen, die Arbeitsleistungen unter | teilweise auf andere Personen ausdehnen, die Arbeitsleistungen unter |
der Weisung einer anderen Person erbringen. | der Weisung einer anderen Person erbringen. |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf das | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf das |
Schifffahrtspersonal der Handelsmarine und seine Arbeitgeber. | Schifffahrtspersonal der Handelsmarine und seine Arbeitgeber. |
KAPITEL II - Bei Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien anwendbare | KAPITEL II - Bei Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien anwendbare |
Regeln | Regeln |
Art. 5 - § 1 - Arbeitgeber, die in Belgien entsandte Arbeitnehmer | Art. 5 - § 1 - Arbeitgeber, die in Belgien entsandte Arbeitnehmer |
beschäftigen, müssen für die dort erbrachten Arbeitsleistungen die | beschäftigen, müssen für die dort erbrachten Arbeitsleistungen die |
Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen einhalten, die | Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen einhalten, die |
durch die Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen, die für | durch die Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen, die für |
verbindlich erklärt worden sind, vorgesehen sind. | verbindlich erklärt worden sind, vorgesehen sind. |
Unter Entlohnungsbedingungen versteht man die Entlohnungen, Vorteile | Unter Entlohnungsbedingungen versteht man die Entlohnungen, Vorteile |
und Entschädigungen, die aufgrund der vom König gemäß dem Gesetz vom | und Entschädigungen, die aufgrund der vom König gemäß dem Gesetz vom |
5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die | 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die |
paritätischen Kommissionen für verbindlich erklärten kollektiven | paritätischen Kommissionen für verbindlich erklärten kollektiven |
Arbeitsabkommen zu zahlen sind, unter Ausschluss der Beiträge für | Arbeitsabkommen zu zahlen sind, unter Ausschluss der Beiträge für |
ergänzende Regelungen der betrieblichen Altersversorgung. Zulagen, die | ergänzende Regelungen der betrieblichen Altersversorgung. Zulagen, die |
direkt mit der Entsendung verbunden sind, gelten als Teil der | direkt mit der Entsendung verbunden sind, gelten als Teil der |
Entlohnungsbedingungen, insofern sie nicht als Erstattung von Kosten | Entlohnungsbedingungen, insofern sie nicht als Erstattung von Kosten |
gezahlt werden, die effektiv durch die Entsendung entstanden sind, wie | gezahlt werden, die effektiv durch die Entsendung entstanden sind, wie |
Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten. | Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten. |
§ 2 - Der König kann andere Bestimmungen in Bezug auf Arbeits-, | § 2 - Der König kann andere Bestimmungen in Bezug auf Arbeits-, |
Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen festlegen als diejenigen, | Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen festlegen als diejenigen, |
die in § 1 Absatz 1 erwähnt sind, insofern es sich dabei um | die in § 1 Absatz 1 erwähnt sind, insofern es sich dabei um |
Bestimmungen der öffentlichen Ordnung handelt. | Bestimmungen der öffentlichen Ordnung handelt. |
Art. 6 - § 1 - Was die Entlohnungsbedingungen und die Vorschriften | Art. 6 - § 1 - Was die Entlohnungsbedingungen und die Vorschriften |
über den Jahresurlaub betrifft, gilt Artikel 5 nicht für Erstmontage- | über den Jahresurlaub betrifft, gilt Artikel 5 nicht für Erstmontage- |
und/oder Einbauarbeiten, die Bestandteil eines Liefervertrags sind, | und/oder Einbauarbeiten, die Bestandteil eines Liefervertrags sind, |
für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und von | für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und von |
Facharbeitern und/oder angelernten Arbeitern des Lieferunternehmens | Facharbeitern und/oder angelernten Arbeitern des Lieferunternehmens |
ausgeführt werden, wenn die Dauer der betreffenden Arbeiten acht Tage | ausgeführt werden, wenn die Dauer der betreffenden Arbeiten acht Tage |
nicht übersteigt. | nicht übersteigt. |
§ 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung auf die vom König bestimmten | § 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung auf die vom König bestimmten |
Tätigkeiten im Bausektor. | Tätigkeiten im Bausektor. |
Art. 7 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes stehen der | Art. 7 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes stehen der |
Anwendung von Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen, | Anwendung von Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen, |
die für die entsandten Arbeitnehmer günstiger sind, nicht entgegen. | die für die entsandten Arbeitnehmer günstiger sind, nicht entgegen. |
[Art. 7/1 - § 1 - Arbeitgeber sind verpflichtet, den vom König | [Art. 7/1 - § 1 - Arbeitgeber sind verpflichtet, den vom König |
bestimmten Beamten auf deren Antrag hin Folgendes zur Verfügung zu | bestimmten Beamten auf deren Antrag hin Folgendes zur Verfügung zu |
stellen: | stellen: |
1. Abschrift des Arbeitsvertrags des entsandten Arbeitnehmers oder | 1. Abschrift des Arbeitsvertrags des entsandten Arbeitnehmers oder |
jedes gleichwertige Schriftstück im Sinne der Richtlinie 91/533/EWG | jedes gleichwertige Schriftstück im Sinne der Richtlinie 91/533/EWG |
des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur | des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur |
Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag | Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag |
oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, | oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, |
2. Informationen über die Währung, in der die Entlohnung ausgezahlt | 2. Informationen über die Währung, in der die Entlohnung ausgezahlt |
wird, die mit dem Auslandsaufenthalt verbundenen Vorteile in bar und | wird, die mit dem Auslandsaufenthalt verbundenen Vorteile in bar und |
in Naturalien, die Bedingungen für die Rückführung des entsandten | in Naturalien, die Bedingungen für die Rückführung des entsandten |
Arbeitnehmers, | Arbeitnehmers, |
3. Arbeitszeitnachweise mit Angabe des Beginns, des Endes und der | 3. Arbeitszeitnachweise mit Angabe des Beginns, des Endes und der |
Dauer der täglichen Arbeitszeit des entsandten Arbeitnehmers, | Dauer der täglichen Arbeitszeit des entsandten Arbeitnehmers, |
4. Belege über die Zahlung der Entlohnung des entsandten | 4. Belege über die Zahlung der Entlohnung des entsandten |
Arbeitnehmers. | Arbeitnehmers. |
Der König kann die im vorliegenden Paragraphen aufgeführte Liste | Der König kann die im vorliegenden Paragraphen aufgeführte Liste |
ergänzen. | ergänzen. |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 36 des Sozialstrafgesetzbuches sind | § 2 - In Abweichung von Artikel 36 des Sozialstrafgesetzbuches sind |
Arbeitgeber verpflichtet, den vom König bestimmten Beamten auf deren | Arbeitgeber verpflichtet, den vom König bestimmten Beamten auf deren |
Antrag hin eine Übersetzung der durch oder aufgrund von § 1 | Antrag hin eine Übersetzung der durch oder aufgrund von § 1 |
vorgesehenen Unterlagen in eine der Landessprachen oder ins Englische | vorgesehenen Unterlagen in eine der Landessprachen oder ins Englische |
zur Verfügung zu stellen. | zur Verfügung zu stellen. |
§ 3 - Arbeitgeber können vom König unter den Bedingungen, die Er | § 3 - Arbeitgeber können vom König unter den Bedingungen, die Er |
bestimmt, unter Berücksichtigung der begrenzten Dauer ihrer | bestimmt, unter Berücksichtigung der begrenzten Dauer ihrer |
Tätigkeiten in Belgien oder der besonderen Art dieser Tätigkeiten von | Tätigkeiten in Belgien oder der besonderen Art dieser Tätigkeiten von |
der Verpflichtung befreit werden, die in den Paragraphen 1 und 2 | der Verpflichtung befreit werden, die in den Paragraphen 1 und 2 |
erwähnten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. | erwähnten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. |
§ 4 - Nach Ablauf der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer in | § 4 - Nach Ablauf der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer in |
Belgien sind die Arbeitgeber während eines Zeitraums von einem Jahr | Belgien sind die Arbeitgeber während eines Zeitraums von einem Jahr |
verpflichtet, den vom König bestimmten Beamten auf deren Antrag hin | verpflichtet, den vom König bestimmten Beamten auf deren Antrag hin |
die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Unterlagen zur Verfügung zu | die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Unterlagen zur Verfügung zu |
stellen. | stellen. |
§ 5 - Die in den Paragraphen 1, 2 und 4 erwähnten Unterlagen können | § 5 - Die in den Paragraphen 1, 2 und 4 erwähnten Unterlagen können |
auf Papier oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.] | auf Papier oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.] |
[Art. 7/1 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. | [Art. 7/1 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. |
vom 20. Dezember 2016)] | vom 20. Dezember 2016)] |
[Art. 7/2 - Vor der Beschäftigung entsandter Arbeitnehmer in Belgien | [Art. 7/2 - Vor der Beschäftigung entsandter Arbeitnehmer in Belgien |
ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Verbindungsperson zu bestimmen | ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Verbindungsperson zu bestimmen |
und diese Bestimmung den vom König bestimmten Beamten gemäß den von | und diese Bestimmung den vom König bestimmten Beamten gemäß den von |
Ihm bestimmten Modalitäten mitzuteilen.] | Ihm bestimmten Modalitäten mitzuteilen.] |
[Art. 7/2 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. | [Art. 7/2 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. |
vom 20. Dezember 2016)] | vom 20. Dezember 2016)] |
Art. 8 - [Arbeitgeber, die die in Artikel 139 des Programmgesetzes (I) | Art. 8 - [Arbeitgeber, die die in Artikel 139 des Programmgesetzes (I) |
vom 27. Dezember 2006 erwähnte vorhergehende Meldung vorgenommen | vom 27. Dezember 2006 erwähnte vorhergehende Meldung vorgenommen |
haben, und Arbeitgeber, die aufgrund von Artikel 138 Absatz 2 | haben, und Arbeitgeber, die aufgrund von Artikel 138 Absatz 2 |
desselben Gesetzes davon befreit sind, sind während eines vom König | desselben Gesetzes davon befreit sind, sind während eines vom König |
bestimmten Zeitraums nicht verpflichtet, die in Artikel 4 des Gesetzes | bestimmten Zeitraums nicht verpflichtet, die in Artikel 4 des Gesetzes |
vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen erwähnte | vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen erwähnte |
Arbeitsordnung zu erstellen. | Arbeitsordnung zu erstellen. |
Unter denselben Bedingungen sind sie nicht verpflichtet, die in Titel | Unter denselben Bedingungen sind sie nicht verpflichtet, die in Titel |
II Kapitel IV Abschnitt 2 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 | II Kapitel IV Abschnitt 2 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 |
aufgenommenen Bestimmungen einzuhalten.] | aufgenommenen Bestimmungen einzuhalten.] |
[...] | [...] |
[Art. 8 ersetzt durch Art. 142 des G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom | [Art. 8 ersetzt durch Art. 142 des G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom |
28. Dezember 2006); Abs. 3 eingefügt durch Art. 65 des G. vom 27. | 28. Dezember 2006); Abs. 3 eingefügt durch Art. 65 des G. vom 27. |
April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007) und aufgehoben durch Art. 10 des G. | April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007) und aufgehoben durch Art. 10 des G. |
vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)] | vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)] |
[Art. 8bis - Arbeitnehmer, die nach Belgien entsandt sind oder waren, | [Art. 8bis - Arbeitnehmer, die nach Belgien entsandt sind oder waren, |
können in Belgien Klage erheben, um die Rechte geltend zu machen, die | können in Belgien Klage erheben, um die Rechte geltend zu machen, die |
ihnen durch Kapitel II des vorliegenden Gesetzes zuerkannt sind, dies | ihnen durch Kapitel II des vorliegenden Gesetzes zuerkannt sind, dies |
unbeschadet der Möglichkeit, gegebenenfalls gemäß den geltenden | unbeschadet der Möglichkeit, gegebenenfalls gemäß den geltenden |
internationalen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit in | internationalen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit in |
einem anderen Staat Klage zu erheben.] | einem anderen Staat Klage zu erheben.] |
[Art. 8bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom | [Art. 8bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom |
23. Juli 2007)] | 23. Juli 2007)] |
[Art. 8ter - Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen und | [Art. 8ter - Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen und |
repräsentative Arbeitgeberorganisationen können in Belgien in allen | repräsentative Arbeitgeberorganisationen können in Belgien in allen |
Streitsachen, zu denen die Anwendung von Kapitel II Anlass geben kann, | Streitsachen, zu denen die Anwendung von Kapitel II Anlass geben kann, |
im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte, die die nach Belgien | im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte, die die nach Belgien |
entsandten Arbeitnehmer aus Kapitel II des vorliegenden Gesetzes | entsandten Arbeitnehmer aus Kapitel II des vorliegenden Gesetzes |
ableiten, vor Gericht treten. | ableiten, vor Gericht treten. |
Diese Befugnis beeinträchtigt nicht das Recht der entsandten | Diese Befugnis beeinträchtigt nicht das Recht der entsandten |
Arbeitnehmer, selbst vor Gericht zu treten, sich der Klage | Arbeitnehmer, selbst vor Gericht zu treten, sich der Klage |
anzuschließen oder dem Verfahren beizutreten. | anzuschließen oder dem Verfahren beizutreten. |
Die vorgenannten Organisationen können vor Gericht treten, ohne über | Die vorgenannten Organisationen können vor Gericht treten, ohne über |
irgendeine Ermächtigung des betreffenden Arbeitnehmers verfügen zu | irgendeine Ermächtigung des betreffenden Arbeitnehmers verfügen zu |
müssen. | müssen. |
Die Klage der Organisationen unterliegt der Ermächtigung der | Die Klage der Organisationen unterliegt der Ermächtigung der |
überberuflichen Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation, der sie | überberuflichen Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation, der sie |
angeschlossen sind, wie in Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. | angeschlossen sind, wie in Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. |
Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die | Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die |
paritätischen Kommissionen erwähnt. | paritätischen Kommissionen erwähnt. |
Auf Antrag der Gegenpartei erbringt die Organisation den Nachweis für | Auf Antrag der Gegenpartei erbringt die Organisation den Nachweis für |
diese Ermächtigung mit allen rechtlichen Mitteln. | diese Ermächtigung mit allen rechtlichen Mitteln. |
Bevor die überberufliche Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation | Bevor die überberufliche Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation |
eine Ermächtigung erteilt, muss sie diesen Antrag auf Klageerhebung | eine Ermächtigung erteilt, muss sie diesen Antrag auf Klageerhebung |
den anderen überberuflichen Organisationen zur Kenntnis bringen. Die | den anderen überberuflichen Organisationen zur Kenntnis bringen. Die |
angerufene überberufliche Organisation darf keine Ermächtigung | angerufene überberufliche Organisation darf keine Ermächtigung |
erteilen, solange sie die anderen überberuflichen Organisationen nicht | erteilen, solange sie die anderen überberuflichen Organisationen nicht |
über ihren Beschluss informiert hat. | über ihren Beschluss informiert hat. |
Die vorerwähnte Information der anderen betroffenen überberuflichen | Die vorerwähnte Information der anderen betroffenen überberuflichen |
Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen dient dazu, ihnen zu | Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen dient dazu, ihnen zu |
ermöglichen, gegebenenfalls dem Verfahren beizutreten. | ermöglichen, gegebenenfalls dem Verfahren beizutreten. |
Die Organisationen werden vor Gericht von der mit der täglichen | Die Organisationen werden vor Gericht von der mit der täglichen |
Geschäftsführung beauftragten Person vertreten, es sei denn, in der | Geschäftsführung beauftragten Person vertreten, es sei denn, in der |
Satzung wird etwas anderes bestimmt.] | Satzung wird etwas anderes bestimmt.] |
[Art. 8ter eingefügt durch Art. 3 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom | [Art. 8ter eingefügt durch Art. 3 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom |
23. Juli 2007)] | 23. Juli 2007)] |
[Art. 8quater - Der König legt die Modalitäten für die Zahlung der | [Art. 8quater - Der König legt die Modalitäten für die Zahlung der |
Summen fest, zu der die in Artikel 8bis erwähnte Klage führen kann, | Summen fest, zu der die in Artikel 8bis erwähnte Klage führen kann, |
wenn sich die Arbeitnehmer nicht mehr auf dem belgischen Staatsgebiet | wenn sich die Arbeitnehmer nicht mehr auf dem belgischen Staatsgebiet |
befinden.] | befinden.] |
[Art. 8quater eingefügt durch Art. 4 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom | [Art. 8quater eingefügt durch Art. 4 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom |
23. Juli 2007)] | 23. Juli 2007)] |
KAPITEL III - Sonderbestimmungen | KAPITEL III - Sonderbestimmungen |
Art. 9 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 5 | Art. 9 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 5 |
vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente] | vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente] |
KAPITEL IV - Inkrafttreten | KAPITEL IV - Inkrafttreten |
Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |