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Loi du 03 juin 2007
publié le 11 juillet 2008

Loi portant des dispositions diverses relatives au travail. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2008000558
pub.
11/07/2008
prom.
03/06/2007
ELI
eli/loi/2007/06/03/2008000558/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


3 JUIN 2007. - Loi portant des dispositions diverses relatives au travail. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des titres III, IV et IX de la loi du 3 juin 2007 portant des dispositions diverses relatives au travail (Moniteur belge du 23 juillet 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 3. JUNI 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Arbeit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : (...) TITEL III - Verwendung der elektronischen Signatur für den Abschluss von Arbeitsverträgen und elektronische Versendung und Archivierung bestimmter Unterlagen im Rahmen der individuellen Arbeitsbeziehung KAPITEL I - Verwendung der elektronischen Signatur für den Abschluss von Arbeitsverträgen Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge Art. 5 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird ein neuer Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt : « Art. 3bis - Ein Arbeitsvertrag, der mit Hilfe der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur oder mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur, unterzeichnet wird, wird einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichneten Arbeitsvertrag auf Papier gleichgesetzt.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis erstellt wird, genügen müssen.

Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt.

Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit veröffentlicht.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist, 2.System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand deren eine elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann.

Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit zum elektronischen Abschluss von Arbeitsverträgen einzuführen.

Der Arbeitnehmer kann nicht dazu verpflichtet werden, einen Arbeitsvertrag mit Hilfe einer elektronischen Signatur abzuschliessen.

Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags wird auch bei einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert.

Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den Arbeitnehmer und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende des Arbeitsvertrags gewährleistet sein. Der Zugang des Arbeitnehmers zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet. Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung den Arbeitnehmer per Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags geschehen soll. Wenn der Arbeitnehmer es wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die VoG SIGeDIS, die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung eingesetzt worden ist.

Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags, das bei einem gemäss Artikel 6 § 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert ist, sofort vorlegen können.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter « Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung »: jede natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist.

Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden. » Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 1. April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer Art. 6 - Der heutige Text von Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer wird in einem Paragraphen 1 aufgenommen und durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Der Arbeitsvertrag für Binnenschiffer, der mit Hilfe der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur oder mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur, unterzeichnet wird, wird einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichneten Arbeitsvertrag für Binnenschiffer auf Papier gleichgesetzt.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis erstellt wird, genügen müssen.

Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt.

Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit veröffentlicht.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: 1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist, 2.System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand deren eine elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann.

Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit zum elektronischen Abschluss von Arbeitsverträgen für Binnenschiffer einzuführen.

Der Arbeitnehmer kann nicht dazu verpflichtet werden, einen Arbeitsvertrag für Binnenschiffer mit Hilfe einer elektronischen Signatur abzuschliessen.

Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags für Binnenschiffer wird auch bei einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert.

Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den Arbeitnehmer und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende des Arbeitsvertrags für Binnenschiffer gewährleistet sein. Der Zugang des Arbeitnehmers zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet. Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung den Arbeitnehmer per Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags für Binnenschiffer geschehen soll. Wenn der Arbeitnehmer es wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die VoG SIGeDIS, die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung eingesetzt worden ist.

Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags, das bei einem gemäss Artikel 6 § 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert ist, sofort vorlegen können.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter « Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung »: jede natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist.

Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden. » Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar 1978 über den Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler Art. 7 - In das Gesetz vom 24. Februar 1978 über den Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler wird ein neuer Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 3bis - Der Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler, der mit Hilfe der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur oder mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur, unterzeichnet wird, wird einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichneten Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler auf Papier gleichgesetzt.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis erstellt wird, genügen müssen.

Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt.

Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit veröffentlicht.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist, 2.System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand deren eine elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann.

Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit zum elektronischen Abschluss von Arbeitsverträgen für entlohnte Sportler einzuführen.

Der entlohnte Sportler kann nicht dazu verpflichtet werden, einen Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler mit Hilfe einer elektronischen Signatur abzuschliessen.

Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags für entlohnte Sportler wird auch bei einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert. Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den entlohnten Sportler und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende des Arbeitsvertrags für entlohnte Sportler gewährleistet sein. Der Zugang des entlohnten Sportlers zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet. Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung den entlohnten Sportler per Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags für entlohnte Sportler geschehen soll. Wenn der entlohnte Sportler es wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die VoG SIGeDIS, die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12.

Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23.

Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung eingesetzt worden ist.

Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags, das bei einem gemäss Artikel 6 § 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert ist, sofort vorlegen können.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter « Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung »: jede natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist.

Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden. » Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung Art. 8 - Der heutige Text von Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung wird in einem Paragraphen 1 aufgenommen und durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Der Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger Arbeit, der mit Hilfe der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur oder mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur, unterzeichnet wird, wird einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichneten Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger Arbeit auf Papier gleichgesetzt.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis erstellt wird, genügen müssen.

Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt.

Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit veröffentlicht.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: 1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist, 2.System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand deren eine elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann.

Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit zum elektronischen Abschluss von Arbeitsverträgen für die Ausführung zeitweiliger Arbeit einzuführen.

Der Arbeitnehmer kann nicht dazu verpflichtet werden, einen Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger Arbeit mit Hilfe einer elektronischen Signatur abzuschliessen.

Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags für die Ausführung zeitweiliger Arbeit wird auch bei einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert. Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den Arbeitnehmer und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende des Arbeitsvertrags für die Ausführung zeitweiliger Arbeit gewährleistet sein. Der Zugang des Arbeitnehmers zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet. Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung den Arbeitnehmer per Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags für die Ausführung zeitweiliger Arbeit geschehen soll.

Wenn der Arbeitnehmer es wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die VoG SIGeDIS, die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung eingesetzt worden ist.

Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags, das bei einem gemäss Artikel 6 § 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert ist, sofort vorlegen können.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter « Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung »: jede natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist.

Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden. » Art. 9 - Der heutige Text von Artikel 8 desselben Gesetzes wird in einem Paragraphen 1 aufgenommen und durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Der Leiharbeitsvertrag, der mit Hilfe der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur oder mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur, unterzeichnet wird, wird einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichneten Leiharbeitsvertrag auf Papier gleichgesetzt.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis erstellt wird, genügen müssen.

Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt.

Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit veröffentlicht.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: 1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist, 2.System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand deren eine elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann.

Das Leiharbeitsunternehmen kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit zum elektronischen Abschluss von Leiharbeitsverträgen einzuführen.

Der Leiharbeitnehmer kann nicht dazu verpflichtet werden, einen Leiharbeitsvertrag mit Hilfe einer elektronischen Signatur abzuschliessen.

Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Leiharbeitsvertrags wird auch bei einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert.

Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den Leiharbeitnehmer und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende des Leiharbeitsvertrags gewährleistet sein. Der Zugang des Leiharbeitnehmers zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet. Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung den Leiharbeitnehmer per Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Leiharbeitsvertrags geschehen soll. Wenn der Leiharbeitnehmer es wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die VoG SIGeDIS, die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12.

Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23.

Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung eingesetzt worden ist.

Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn das Leiharbeitsunternehmen nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, muss das Leiharbeitsunternehmen den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags, das bei einem gemäss Artikel 6 § 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert ist, sofort vorlegen können.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter « Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung »: jede natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Leiharbeitsunternehmens eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist.

Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden. » Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 7. April 1999 über den LBA-Arbeitsvertrag Art. 10 - Der heutige Text von Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 1999 über den LBA-Arbeitsvertrag wird in einem Paragraphen 1 aufgenommen und durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Der LBA-Arbeitsvertrag, der mit Hilfe der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur oder mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur, unterzeichnet wird, wird einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichneten LBA-Arbeitsvertrag auf Papier gleichgesetzt.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis erstellt wird, genügen müssen.

Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt.

Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit veröffentlicht.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: 1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist, 2.System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand deren eine elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann.

Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit zum elektronischen Abschluss von LBA-Arbeitsverträgen einzuführen.

Der Arbeitnehmer kann nicht dazu verpflichtet werden, einen LBA-Arbeitsvertrag mit Hilfe einer elektronischen Signatur abzuschliessen.

Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen LBA-Arbeitsvertrags wird auch bei einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert.

Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den Arbeitnehmer und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende des LBA-Arbeitsvertrags gewährleistet sein. Der Zugang des Arbeitnehmers zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet. Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung den Arbeitnehmer per Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen LBA-Arbeitsvertrags geschehen soll. Wenn der Arbeitnehmer es wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die VoG SIGeDIS, die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung eingesetzt worden ist.

Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags, das bei einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert ist, sofort vorlegen können.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter « Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung »: jede natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist.

Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden. » Abschnitt 6 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung Art. 11 - Artikel 32 § 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung wird durch folgende Absätze ergänzt: « Das Erstbeschäftigungsabkommen, das mit Hilfe der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur oder mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur, unterzeichnet wird, wird einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichneten Erstbeschäftigungsabkommen auf Papier gleichgesetzt.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis erstellt wird, genügen müssen.

Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt.

Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit veröffentlicht.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist, 2.System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand deren eine elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann.

Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit zum elektronischen Abschluss von Erstbeschäftigungsabkommen einzuführen.

Der Arbeitnehmer kann nicht dazu verpflichtet werden, ein Erstbeschäftigungsabkommen mit Hilfe einer elektronischen Signatur abzuschliessen.

Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Erstbeschäftigungsabkommens wird auch bei einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert.

Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den Arbeitnehmer und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende des Erstbeschäftigungsabkommens gewährleistet sein. Der Zugang des Arbeitnehmers zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet. Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung den Arbeitnehmer per Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Erstbeschäftigungsabkommens geschehen soll. Wenn der Arbeitnehmer es wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die VoG SIGeDIS, die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12.

Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23.

Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung eingesetzt worden ist.

Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags, das bei einem gemäss Artikel 6 § 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert ist, sofort vorlegen können.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter « Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung »: jede natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist.

Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden. » Abschnitt 7 - Abänderung des Programmgesetzes vom 2. August 2002 Art. 12 - Artikel 105 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 wird in einem Paragraphen 1 aufgenommen und durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Der Berufseinarbeitungsvertrag, der mit Hilfe der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur oder mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur, unterzeichnet wird, wird einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichneten Berufseinarbeitungsvertrag auf Papier gleichgesetzt.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis erstellt wird, genügen müssen.

Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt.

Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit veröffentlicht.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: 1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist, 2.System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand deren eine elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann.

Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit zum elektronischen Abschluss von Berufseinarbeitungsverträgen einzuführen.

Der Praktikant kann nicht dazu verpflichtet werden, einen Berufseinarbeitungsvertrag mit Hilfe einer elektronischen Signatur abzuschliessen.

Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Berufseinarbeitungsvertrags wird auch bei einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert.

Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den Praktikanten und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende des Berufseinarbeitungsvertrags gewährleistet sein. Der Zugang des Praktikanten zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet.

Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung den Praktikanten per Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Berufseinarbeitungsvertrags geschehen soll. Wenn der Praktikant es wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die VoG SIGeDIS, die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12.

Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23.

Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung eingesetzt worden ist.

Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags, das bei einem gemäss Artikel 6 § 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert ist, sofort vorlegen können.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter « Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung »: jede natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist.

Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden. » Abschnitt 8 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die Seefischerei und zur Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers Art. 13 - Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die Seefischerei und zur Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers wird durch folgende Absätze ergänzt: « Der Heuervertrag für die Seefischerei, der mit Hilfe der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur oder mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur, unterzeichnet wird, wird einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichneten Heuervertrag für die Seefischerei auf Papier gleichgesetzt.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis erstellt wird, genügen müssen.

Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt.

Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit veröffentlicht.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist, 2.System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand deren eine elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann.

Der Reeder oder sein Beauftragter kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit zum elektronischen Abschluss von Heuerverträgen für die Seefischerei einzuführen.

Der Seefischer kann nicht dazu verpflichtet werden, einen Heuervertrag für die Seefischerei mit Hilfe einer elektronischen Signatur abzuschliessen.

Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Heuervertrags für die Seefischerei wird auch bei einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert.

Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den Seefischer und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende des Heuervertrags für die Seefischerei gewährleistet sein. Der Zugang des Seefischers zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet.

Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung den Seefischer per Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Heuervertrags für die Seefischerei geschehen soll. Wenn der Seefischer es wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die VoG SIGeDIS, die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung eingesetzt worden ist.

Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der Reeder oder sein Beauftragter nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, muss der Reeder oder sein Beauftragter den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags, das bei einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert ist, sofort vorlegen können.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter « Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung »: jede natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Reeders oder seines Beauftragten eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist.

Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden. » Abschnitt 9 - Tarif und Zahlungsmodalitäten Art. 14 - Der König legt den Tarif und die Modalitäten für die an die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit zu erfolgende Zahlung für die Bearbeitung der Meldung und die Kontrolle der Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, wie in vorliegendem Kapitel erwähnt, fest.

Art. 15 - Artikel 35 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juli 2001, 2. August 2002, 24. Dezember 2002 und 27. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt: « 3. allen anderen gesetzlichen und verordnungsgemässen Einnahmen, insbesondere den aufgrund von Artikel 16 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes und den aufgrund von Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Juni 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Arbeit eingenommenen Gebühren, ».

KAPITEL II - Elektronische Versendung und Archivierung bestimmter Unterlagen im Rahmen der individuellen Arbeitsbeziehung Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 16 - § 1 - Im Rahmen der individuellen Arbeitsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können folgende Unterlagen elektronisch versendet und archiviert werden: - die wie in Artikel 4 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente erwähnte individuelle Abrechnung, - der in Artikel 9quater Absatz 1 des Gesetzes vom 12.April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnte Stand der Leistungen des Arbeitnehmers, - die in Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnte Abrechnung.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach einstimmiger Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die elektronische Versendung und Archivierung anderer Unterlagen, die sich auf die individuelle Arbeitsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beziehen, erlauben.

Durch ein gemäss dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen kann die elektronische Versendung und Archivierung anderer Unterlagen, die durch ein kollektives Arbeitsabkommen eingeführt worden sind und sich auf die individuelle Arbeitsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beziehen, erlaubt werden. § 2 - Durch eine gegenseitige Vereinbarung, die auch auf elektronischem Wege abgeschlossen werden kann, legen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber fest, welche der im vorangehenden Paragraphen erwähnten Unterlagen im Rahmen ihrer individuellen Arbeitsbeziehung elektronisch versendet und archiviert werden. Die gegenseitige Vereinbarung gilt mindestens für das laufende Kalenderjahr.

Nach Ablauf des im vorangehenden Absatz erwähnten Kalenderjahres können sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber einseitig auf die im vorangehenden Absatz erwähnte gegenseitige Vereinbarung zurückkommen, indem sie die andere Partei klar und deutlich davon in Kenntnis setzen, dass eine oder mehrere Unterlagen, die sich auf ihre individuelle Arbeitsbeziehung beziehen, wieder auf Papier übermittelt werden müssen.

Mit Ausnahme der wie in Artikel 4 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente erwähnten individuellen Abrechnung setzt die in Papierform erfolgende Übermittlung der im vorangehenden Paragraphen erwähnten Unterlagen am ersten Tag des zweiten Monats nach der im vorangehenden Absatz erwähnten Notifizierung ein.

Die Notifizierung, durch die der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber seinen Wunsch mitteilt, dass die Übermittlung der individuellen Abrechnung, wie sie in Artikel 4 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente erwähnt ist, auf Papier erfolgt, muss spätestens am letzten Arbeitstag des Monats November erfolgen. Die Übermittlung der individuellen Abrechnung auf Papier setzt am ersten Januar nach der oben erwähnten Notifizierung ein und gilt mindestens für ein ganzes Kalenderjahr. § 3 - Unterlagen, die im Rahmen der individuellen Arbeitsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer elektronisch versendet und archiviert werden, werden auch einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung zugesandt und bei ihm archiviert. Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung sendet dem Arbeitgeber so schnell wie möglich eine elektronische Empfangsbestätigung zu. In der elektronischen Empfangsbestätigung werden die Identität des empfangenden Arbeitnehmers, die Art der versendeten Unterlage und der Zeitpunkt des Erhalts dieser Unterlage vermerkt.

Die elektronische Archivierung bei einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung ist kostenlos für den Arbeitnehmer und muss unbeschadet längerer Archivierungsfristen, die durch Gesetz, Dekret oder Verordnung festgelegt sind, bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende des Arbeitsvertrags gewährleistet sein. Der Zugang des Arbeitnehmers zu den archivierten Unterlagen ist jederzeit gewährleistet. Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung den Arbeitnehmer per Einschreibesendung, was mit den archivierten Unterlagen geschehen soll. Wenn der Arbeitnehmer es wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung diese Unterlagen in lesbarer und verwertbarer Form an die VoG SIGeDIS, die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung eingesetzt worden ist.

Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar derselben Unterlage, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar der Unterlage, das bei einem gemäss Artikel 6 § 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert ist, sofort vorlegen können. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter « Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung »: jede natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist.

Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden. » Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge Art. 17 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 3ter - § 1 - Im Rahmen der individuellen Arbeitsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können folgende Unterlagen elektronisch versendet und archiviert werden: - die in Artikel 20bis des vorliegenden Gesetzes erwähnte Unterlage, - die in Artikel 21 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Unterlagen. § 2 - Durch eine gegenseitige Vereinbarung, die auch auf elektronischem Wege abgeschlossen werden kann, legen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber fest, welche der im vorangehenden Paragraphen erwähnten Unterlagen elektronisch versendet und archiviert werden. Die gegenseitige Vereinbarung gilt mindestens für das laufende Kalenderjahr.

Nach Ablauf des im vorangehenden Absatz erwähnten Kalenderjahres können sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber einseitig auf die im vorangehenden Absatz erwähnte gegenseitige Vereinbarung zurückkommen, indem sie die andere Partei klar und deutlich davon in Kenntnis setzen, dass eine oder mehrere Unterlagen, die sich auf ihre individuelle Arbeitsbeziehung beziehen, wieder auf Papier übermittelt werden müssen.

Die in Papierform erfolgende Übermittlung der im vorangehenden Paragraphen erwähnten Unterlagen setzt am ersten Tag des zweiten Monats nach der im vorangehenden Absatz erwähnten Notifizierung ein. § 3 - Die in § 1 erwähnten Unterlagen, die elektronisch versendet und archiviert werden, werden auch einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung zugesandt und bei ihm archiviert. Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung sendet dem Arbeitgeber so schnell wie möglich eine elektronische Empfangsbestätigung zu. In der elektronischen Empfangsbestätigung werden die Identität des empfangenden Arbeitnehmers, die Art der versendeten Unterlage und der Zeitpunkt des Erhalts dieser Unterlage vermerkt.

Die elektronische Archivierung bei einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung ist kostenlos für den Arbeitnehmer und muss unbeschadet längerer Archivierungsfristen, die durch Gesetz, Dekret oder Verordnung festgelegt sind, bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende des Arbeitsvertrags gewährleistet sein. Der Zugang des Arbeitnehmers zu den archivierten Unterlagen ist jederzeit gewährleistet. Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung den Arbeitnehmer per Einschreibesendung, was mit den archivierten Unterlagen geschehen soll. Wenn der Arbeitnehmer es wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung diese Unterlagen in lesbarer und verwertbarer Form an die VoG SIGeDIS, die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung eingesetzt worden ist.

Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar derselben Unterlage, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar der Unterlage, das bei einem gemäss Artikel 6 § 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert ist, sofort vorlegen können. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter « Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung »: jede natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist.

Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden. » Art. 18 - Der heutige Artikel 3bis desselben Gesetzes wird umnummeriert zu Artikel 3quater.

Art. 19 - In Artikel 20bis desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort « Schriftstück » und dem Wort « aushändigen » die Wörter « entweder auf Papier oder in elektronischer Form » eingefügt.

Art. 20 - In Artikel 21 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « angegeben sind, » und dem Wort « auszustellen » die Wörter « entweder auf Papier oder in elektronischer Form » eingefügt.

Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer Art. 21 - In Artikel 9quater Absatz 1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer werden zwischen den Wörtern « die er leisten muss, » und den Wörtern « informiert werden » die Wörter « entweder auf Papier oder in elektronischer Form » eingefügt.

Art. 22 - In Artikel 15 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « eine Abrechnung » und dem Wort « übergeben » die Wörter « entweder auf Papier oder in elektronischer Form » eingefügt.

Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23.

Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente Art. 23 - In Artikel 4 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente werden nach den Wörtern « die individuelle Abrechnung » die Wörter « entweder auf Papier oder in elektronischer Form » eingefügt. KAPITEL III - Information an die Arbeitnehmer über den Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung Art. 24 - Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen wird wie folgt ergänzt: « 17. die Identität des Dienstleistungsanbieters für elektronische Archivierung, der in Anwendung von Titel III des Gesetzes vom 3. Juni 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Arbeit verantwortlich ist für die Archivierung der mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsverträge und der im Rahmen der individuellen Arbeitsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer elektronisch versendeten und archivierten Unterlagen, sowie die Art und Weise, wie der Zugang des Arbeitnehmers zu diesen beim Dienstleistungsanbieter elektronisch archivierten Unterlagen auch nach Ende der Arbeitsbeziehung gewährleistet wird. » Art. 25 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « u) die Identität des Dienstleistungsanbieters für elektronische Archivierung, der in Anwendung von Titel III des Gesetzes vom 3. Juni 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Arbeit verantwortlich ist für die Archivierung der mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsverträge und der im Rahmen der individuellen Arbeitsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer elektronisch versendeten und archivierten Unterlagen, sowie die Art und Weise, wie der Zugang des Arbeitnehmers zu diesen beim Dienstleistungsanbieter elektronisch archivierten Unterlagen auch nach Ende der Arbeitsbeziehung gewährleistet wird. » TITEL IV - Erhöhtes Risiko und Leiharbeit Art. 26 - Artikel 49bis Absatz 6 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird wie folgt ergänzt: « 8. die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern ». (...) TITEL IX - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Art. 86 - Die Überschrift von Kapitel III des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird wie folgt ersetzt: « Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Beschäftigung an ein und demselben Arbeitsplatz oder an angrenzenden oder benachbarten Arbeitsplätzen ».

Art. 87 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 7 - § 1 - Verschiedene Unternehmen oder Einrichtungen, die an ein und demselben Arbeitsplatz tätig sind, wo Arbeitnehmer arbeiten, sind ungeachtet der Tatsache, ob sie dort selbst Arbeitnehmer beschäftigen oder nicht, verpflichtet: 1. bei der Durchführung der Massnahmen in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zusammenzuarbeiten, 2.unter Berücksichtigung der Art ihrer Arbeiten, ihre Tätigkeiten im Hinblick auf den Schutz gegen und die Verhütung von Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu koordinieren, 3. sich gegenseitig die notwendige Information zu übermitteln, die je nach Fall insbesondere Folgendes betrifft: a) die Risiken für das Wohlbefinden sowie die Gefahrenverhütungsmassnahmen und -tätigkeiten für jede Art von Arbeitsplatz und/oder jede Art von Funktion und/oder jede Tätigkeit, sofern diese Information für die Zusammenarbeit oder Koordination relevant ist, b) die für die erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Arbeitnehmer getroffenen Massnahmen und die bestimmten Personen, die mit der Verwirklichung dieser Massnahmen beauftragt sind. § 2 - Verschiedene Unternehmen oder Einrichtungen, die an angrenzenden oder benachbarten Arbeitsplätzen tätig sind, die sich in ein und derselben Immobilie mit gemeinsamen Ausrüstungen, Zugangs-, Evakuierungs- oder Rettungsvorrichtungen befinden, arbeiten zusammen und koordinieren ihre Tätigkeiten in Bezug auf die Benutzung und gegebenenfalls die Verwaltung dieser Ausrüstungen und Vorrichtungen, die Auswirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer, die an diesen Arbeitsplätzen arbeiten, haben können. § 3 - Der König kann die Art und Weise bestimmen, wie die in § 1 Nr. 3 erwähnte Information erteilt wird.

Er kann auch die Modalitäten für die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Zusammenarbeit und Koordination bestimmen. § 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden keine Anwendung, wenn die Bestimmungen von Kapitel IV oder V anwendbar sind. » Art. 88 - Kapitel IV Abschnitt 1 - « Arbeiten von Fremdunternehmen », das die Artikel 8 bis 12 umfasst, wird wie folgt ersetzt: « Abschnitt 1 - Arbeiten von externen Arbeitgebern oder externen Selbstständigen Art. 8 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden Anwendung auf Unternehmer und Subunternehmer, die im Unternehmen eines Arbeitgebers Arbeiten verrichten, und auf den Arbeitgeber selbst. § 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts versteht man unter: 1. Niederlassung: den geographisch abgegrenzten Ort, der Teil eines Unternehmens oder einer Einrichtung ist und der unter die Verantwortlichkeit eines Arbeitgebers fällt, der dort selbst Arbeitnehmer beschäftigt. Einer Niederlassung werden gleichgesetzt: Anlagen, die von einem Arbeitgeber betrieben werden, 2. Unternehmer: einen externen Arbeitgeber oder einen externen Selbstständigen, der in der Niederlassung eines Arbeitgebers für dessen Rechnung oder mit seiner Zustimmung gemäss einem mit letzterem Arbeitgeber abgeschlossenen Vertrag Arbeiten verrichtet, 3.Subunternehmer: einen externen Arbeitgeber oder externen Selbstständigen, der im Rahmen des in Nr. 2 erwähnten Vertrags in der Niederlassung eines Arbeitgebers aufgrund eines mit einem Unternehmer abgeschlossenen Vertrags Arbeiten verrichtet.

Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts werden externe Arbeitgeber oder externe Selbstständige, die im Rahmen des in Nr. 2 erwähnten Vertrags in der Niederlassung eines Arbeitgebers aufgrund eines mit einem Subunternehmer abgeschlossenen Vertrags Arbeiten verrichten, auch als Subunternehmer angesehen.

Art. 9 - § 1 - Der Arbeitgeber, in dessen Niederlassung Arbeiten von Unternehmern und gegebenenfalls von Subunternehmern verrichtet werden, ist verpflichtet: 1. den Unternehmern die nötige Information für die Arbeitnehmer der Unternehmer oder Subunternehmer und im Hinblick auf die Konzertierung in Bezug auf die in Nr.4 erwähnten Massnahmen zu erteilen, Diese Information betrifft insbesondere: a) die Risiken für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer sowie die Schutz- und Gefahrenverhütungsmassnahmen und -tätigkeiten sowohl für die Niederlassung im Allgemeinen als auch für jede Art von Arbeitsplatz und/oder jede Art von Funktion oder Tätigkeit, sofern diese Information für die Zusammenarbeit oder Koordination relevant ist, b) die für die erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Arbeitnehmer getroffenen Massnahmen und die bestimmten Arbeitnehmer, die mit der Verwirklichung dieser Massnahmen beauftragt sind, 2.sich davon zu vergewissern, dass die in Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer die angemessene Ausbildung und die mit ihrer Berufstätigkeit verbundenen Anweisungen erhalten haben, 3. die geeigneten Massnahmen für die Organisation des seiner Niederlassung spezifischen Empfangs der in Nr.1 erwähnten Arbeitnehmer zu ergreifen und diesen Empfang gegebenenfalls einer Führungskraft anzuvertrauen, 4. die Tätigkeiten der Unternehmer und Subunternehmer zu koordinieren und die Zusammenarbeit zwischen diesen Unternehmern und Subunternehmern und seiner Niederlassung bei der Durchführung der Massnahmen in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu gewährleisten, 5.dafür zu sorgen, dass die Unternehmer ihren der Niederlassung eigenen Verpflichtungen in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit nachkommen. § 2 - Der Arbeitgeber, in dessen Niederlassung Arbeiten von Unternehmern und gegebenenfalls von Subunternehmern verrichtet werden, ist verpflichtet: 1. jeden Unternehmer zurückzuweisen, von dem er wissen kann oder bei dem er feststellt, dass dieser den durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer nicht nachkommt, 2.mit jedem Unternehmer einen Vertrag abzuschliessen, in dem insbesondere folgende Klauseln aufgenommen sind: a) Der Unternehmer verpflichtet sich, seinen Verpflichtungen in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die der Niederlassung, wo er Arbeiten verrichten kommt, eigen sind, nachzukommen und sie von seinen Subunternehmern einhalten zu lassen.b) Kommt der Unternehmer seinen in Buchstabe a) erwähnten Verpflichtungen nicht oder ungenügend nach, so kann der Arbeitgeber, in dessen Niederlassung die Arbeiten verrichtet werden, in den im Vertrag festgelegten Fällen selbst die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Unternehmers ergreifen.c) Der Unternehmer, der für die Ausführung von Arbeiten in der Niederlassung eines Arbeitgebers auf einen oder auf mehrere Subunternehmer zurückgreift, verpflichtet sich dazu, in den Vertrag/in die Verträge mit diesem/diesen Subunternehmer(n) die Klauseln, wie in den Buchstaben a) und b) erwähnt, aufzunehmen, was insbesondere bedeutet, dass er, wenn der Subunternehmer seinen in Buchstabe a) erwähnten Verpflichtungen nicht oder ungenügend nachkommt, in den im Vertrag festgelegten Fällen selbst die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Subunternehmers ergreifen kann, 3.nach Inverzugsetzung des Unternehmers unverzüglich selbst die notwendigen Massnahmen in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die seiner Niederlassung eigen sind, zu ergreifen, wenn der Unternehmer diese Massnahmen nicht ergreift oder seinen Verpflichtungen ungenügend nachkommt.

Art. 10 - § 1 - Die Unternehmer und gegebenenfalls die Subunternehmer, die in der Niederlassung eines Arbeitgebers Arbeiten verrichten kommen, sind verpflichtet: 1. ihren Verpflichtungen in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die der Niederlassung, wo sie Arbeiten verrichten kommen, eigen sind, nachzukommen und sie von ihren Subunternehmern einhalten zu lassen, 2.ihren Arbeitnehmern und Subunternehmern die in Artikel 9 § 1 Nr. 1 erwähnte Information zu erteilen, 3. dem Arbeitgeber, bei dem sie Arbeiten verrichten werden, die nötige Information über die Risiken, die diesen Arbeiten eigen sind, zu erteilen, 4.ihre Zusammenarbeit für die Koordination und die Zusammenarbeit, die in Artikel 9 § 1 Nr. 4 erwähnt sind, zu gewähren. § 2 - Die Unternehmer und gegebenenfalls die Subunternehmer haben gegenüber ihren Subunternehmern dieselben Verpflichtungen wie diejenigen, die der Arbeitgeber in Anwendung von Artikel 9 § 2 gegenüber seinen Unternehmern hat.

Art. 11 - In Abweichung von den Artikeln 9 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) und 10 § 2 kann ein Unternehmer oder gegebenenfalls ein Subunternehmer mit dem Arbeitgeber, in dessen Niederlassung er Arbeiten verrichten kommt, vereinbaren, dass Letzterer im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder des Subunternehmers für die Einhaltung der Massnahmen in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die der Niederlassung eigen sind, sorgt.

Art. 12 - § 1 - Der König kann: 1. die Verpflichtungen der Artikel 9 und 10 für anwendbar erklären auf den Arbeitgeber, in dessen Niederlassung Arbeiten von Arbeitgebern oder Selbstständigen verrichtet werden, ohne dass sie mit dem erst genannten Arbeitgeber einen Vertrag abgeschlossen haben, und auf diese Arbeitgeber oder Selbstständigen, wenn diese Arbeiten unter ähnlichen wie den in den Artikeln 9 und 10 erwähnten Bedingungen verrichtet werden, 2.die Art und Weise bestimmen, wie die in Artikel 9 § 1 Nr. 1 und in Artikel 10 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnte Information erteilt wird, 3. die Modalitäten für die Koordination und die Zusammenarbeit festlegen, 4.bestimmen, welche Verpflichtungen in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit der Niederlassung, wo Unternehmer und gegebenenfalls Subunternehmer Arbeiten verrichten, eigen sind, 5. die Verpflichtungen der Arbeitgeber, in deren Niederlassung Unternehmer und gegebenenfalls Subunternehmer Arbeiten verrichten, und die Verpflichtungen dieser Unternehmer und Subunternehmer näher bestimmen. § 2 - Der König kann auch bestimmen, unter welchen Bedingungen und gemäss welchen Modalitäten die in Artikel 9 § 1 erwähnten Arbeitgeber die Arbeitnehmer der Unternehmer und Subunternehmer selbst informieren und ausbilden. § 3 - Die Art und Weise, wie die in § 1 Nr. 2 erwähnte Information erteilt wird, die in § 1 Nr. 3 erwähnten Modalitäten oder die in § 2 erwähnten Bedingungen können für die Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen anwendbar ist, durch ein innerhalb einer paritätischen Kommission oder innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenes und vom König für allgemeinverbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen und für die anderen Arbeitgeber durch ein zwischen den Organisationen, die die betreffenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertreten, und dem für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen Minister abgeschlossenes Abkommen festgelegt werden. § 4 - Der König erlässt die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Erlasse, wenn sie auf Selbstständige anwendbar sein können, nach Stellungnahme des für den Mittelstand zuständigen Ministers. » Art. 89 - In Artikel 83 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 7 » durch die Wörter « Artikel 7 §§ 1 und 2 » ersetzt.

Art. 90 - Artikel 84 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 84 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 50 bis 2.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen werden belegt: 1. der Arbeitgeber, in dessen Niederlassung Unternehmer und gegebenenfalls Subunternehmer Arbeiten verrichten kommen, seine Beauftragten oder Angestellten, die gegen die Bestimmungen von Artikel 9 § 1 und seine Ausführungserlasse verstossen haben, 2.die Unternehmer und Subunternehmer, ihre Beauftragten oder Angestellten, die gegen die Bestimmungen von Artikel 10 § 1 und seine Ausführungserlasse verstossen haben. » Art. 91 - Artikel 85 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 85 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 50 bis 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen werden belegt: 1. der Arbeitgeber, in dessen Niederlassung Unternehmer und gegebenenfalls Subunternehmer Arbeiten verrichten kommen, seine Beauftragten oder Angestellten, die gegen die Bestimmungen von Artikel 9 § 2 und seine Ausführungserlasse verstossen haben, 2.die Unternehmer und Subunternehmer, ihre Beauftragten oder Angestellten, die gegen die Bestimmungen von Artikel 10 § 2 und seine Ausführungserlasse verstossen haben, 3. der Entleiher, seine Beauftragten oder Angestellten, die gegen Artikel 12ter verstossen haben, und das Leiharbeitsunternehmen, seine Beauftragten oder Angestellten, die gegen Artikel 12quater verstossen haben.» Art. 92 - In Artikel 88 desselben Gesetzes werden die Wörter « die Artikel 11, 12 und 28 Absatz 2 » durch die Wörter « Artikel 28 Absatz 2 » ersetzt.

Art. 93 - In Artikel 94ter § 2 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 9 Nr. 2 oder Artikel 10 Nr. 3 » durch die Wörter « Artikel 9 § 2 Nr. 2 » ersetzt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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