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Loi du 05 mai 2014
publié le 23 mars 2016

Loi relative à l'internement des personnes. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2016000187
pub.
23/03/2016
prom.
05/05/2014
ELI
eli/loi/2014/05/05/2016000187/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


5 MAI 2014. - Loi relative à l'internement des personnes. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 105 et 121 à 136 de la loi du 5 mai 2014 relative à l'internement des personnes (Moniteur belge du 9 juillet 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 5. MAI 2014 - Gesetz über die Internierung von Personen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Die in Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Internierung von Personen mit Geistesstörung ist eine Sicherungsmaßnahme, die gleichzeitig dazu dient, die Gesellschaft zu schützen und dafür zu sorgen, dass der Internierte die Pflege erhält, die sein Zustand im Hinblick auf seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft erfordert.

Unter Berücksichtigung des Sicherheitsrisikos und des Gesundheitszustands des Internierten wird ihm die erforderliche Pflege angeboten, um ein menschenwürdiges Leben zu führen. Diese Pflege muss dem Internierten eine bestmögliche Wiedereingliederung in die Gesellschaft ermöglichen und erfolgt, wenn dies angezeigt und möglich ist, gemäß einem an die Bedürfnisse des Internierten angepassten Pflegeverlauf.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. Minister: der Minister der Justiz, 2.Direktor: a) der Beamte, der mit der lokalen Verwaltung eines Gefängnisses oder einer von der Föderalbehörde getragenen Einrichtung oder Abteilung zum Schutz der Gesellschaft beauftragt ist, b) der Verantwortliche - oder die von ihm bestimmte Person - eines Zentrums für forensische Psychiatrie oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Einrichtung, die von einer privatrechtlichen Einrichtung, von einer Gemeinschaft oder einer Region oder von einer lokalen Behörde getragen wird, die imstande ist, die geeigneten Pflegeleistungen zugunsten des Internierten zu erbringen, und ein in Nr.5 erwähntes Zusammenarbeitsabkommen mit Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes geschlossen hat, 3. Chefarzt: der Chefarzt-Psychiater einer Einrichtung im Sinne von Nr.4 Buchstabe c) oder Nr. 4 Buchstabe d) oder sein Stellvertreter, 4. Einrichtung: a) die psychiatrische Abteilung eines Gefängnisses, b) die von der Föderalbehörde getragene Einrichtung oder Abteilung zum Schutz der Gesellschaft, c) das von der Föderalbehörde getragene Zentrum für forensische Psychiatrie, das auf Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Justiz, die Volksgesundheit und die Sozialen Angelegenheiten gehören, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt wird, d) die von der zuständigen Behörde anerkannte und von einer privatrechtlichen Einrichtung, von einer Gemeinschaft oder einer Region oder von einer lokalen Behörde getragene Einrichtung, die imstande ist, die geeigneten Pflegeleistungen zugunsten des Internierten zu erbringen, und ein in Nr.5 erwähntes Zusammenarbeitsabkommen mit Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes geschlossen hat, 5. Zusammenarbeitsabkommen: das Abkommen, das zwischen einer oder mehreren Einrichtungen einerseits und dem Minister der Justiz sowie dem Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich die Politik im Bereich Pflegeerbringung in diesen Einrichtungen fällt, andererseits geschlossen wird und folgende Aspekte festlegt: die Mindestanzahl Internierter, die die Einrichtung oder die Einrichtungen im Rahmen einer Unterbringung aufnehmen können, die Profile, die zu einer Unterbringung führen können, und das im Hinblick auf eine Unterbringung zu befolgende Verfahren, 6.Kammer zum Schutz der Gesellschaft: die Kammer des Strafvollstreckungsgerichts, die ausschließlich für Internierungsangelegenheiten zuständig ist, mit Ausnahme der vom König vorgesehenen Ausnahmen, 7. Internierungsrichter: der Magistrat-Vorsitzende der Kammer des Strafvollstreckungsgerichts, die ausschließlich für Internierungsangelegenheiten zuständig ist, 8.Staatsanwaltschaft: die Staatsanwaltschaft beim Strafvollstreckungsgericht, 9. Opfer: folgende Kategorien von Personen, die bei der Gewährung einer Vollstreckungsmodalität in den durch vorliegendes Gesetz vorgesehen Fällen darum ersuchen können, gemäß den vom König festgelegten Regeln informiert und/oder angehört zu werden: a) die natürlichen Personen, deren Zivilklage für zulässig und begründet erklärt wird, b) die natürlichen Personen, in Bezug auf die in einem Urteil oder Entscheid festgestellt wird, dass ihnen gegenüber Straftaten begangen worden sind, oder ihre gesetzlichen Vertreter, c) die natürlichen Personen, die aufgrund einer materiellen Unmöglichkeit oder einer Verletzbarkeit nicht als Zivilpartei haben auftreten können, d) die nahen Verwandten einer Person, deren Tod unmittelbar durch die Straftat verursacht worden ist, oder die nahen Verwandten einer verstorbenen Person, die als Zivilpartei aufgetreten ist;unter einem nahen Verwandten versteht man den Ehepartner der verstorbenen Person, die Person, mit der Letztere zusammenwohnte und eine dauerhafte affektive Beziehung unterhielt, ein Verwandter in aufsteigender oder absteigender Linie, ein Bruder oder eine Schwester sowie andere Personen, die von ihr abhingen, e) die Angehörigen eines nichtverstorbenen Opfers, das aufgrund einer materiellen Unmöglichkeit oder einer Verletzbarkeit nicht als Zivilpartei hat auftreten können;unter einem Angehörigen versteht man den Ehepartner des nichtverstorbenen Opfers, die Person, mit der Letztere zusammenwohnt und eine dauerhafte affektive Beziehung unterhält, ein Verwandter in aufsteigender oder absteigender Linie, ein Bruder oder eine Schwester sowie andere Personen, die von ihr abhängen.

Was die Personen betrifft, die zu den unter Buchstabe c), d) und e) erwähnten Kategorien gehören, urteilt der Internierungsrichter auf ihren Antrag hin gemäß den Bestimmungen von Titel III, ob sie ein unmittelbares und rechtmäßiges Interesse haben, 10. Dringlichkeit: ein Umstand, dessen Anwendung der Ermessensentscheidung der Kammer zum Schutz der Gesellschaft des Strafvollstreckungsgerichts überlassen wird und der einen Antrag auf Gewährung, Änderung oder Rücknahme einer Vollstreckungsmodalität betrifft, über die im Interesse der Sicherheit und/oder der Wiedereingliederung des Internierten in die Gesellschaft ohne Vorladung oder Erscheinen der Parteien sofort beraten werden muss, 11.im Amtszimmer erlassener Beschluss: eine Entscheidung des alleintagenden Vorsitzenden der Kammer zum Schutz der Gesellschaft des Strafvollstreckungsgerichts ohne Vorladung oder Erscheinen der Parteien.

TITEL II - Bestimmungen mit Bezug auf das Opfer Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe c), d) und e) erwähnten Personen, die in den durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Fällen über die Gewährung einer Internierungsmodalität informiert zu werden wünschen, angehört werden möchten oder Bedingungen für die Vollstreckungsmodalitäten auferlegen lassen möchten, richten einen schriftlichen Antrag an den Internierungsrichter beim Strafvollstreckungsgericht, das im Bereich des Appellationshofes liegt, in dem das Untersuchungsgericht oder das erkennende Gericht die Internierung angeordnet hat.

Die Kanzlei übermittelt der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Abschrift des Antrags. Die Staatsanwaltschaft gibt binnen sieben Tagen nach Empfang der Abschrift ihre Stellungnahme ab. § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen können sich jederzeit von ihrem Beistand vertreten oder beistehen lassen. Sie können sich ebenfalls vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. § 3 - Wenn der Internierungsrichter es für zweckdienlich erachtet, um über das unmittelbare und rechtmäßige Interesse befinden zu können, kann er den Antragsteller darum ersuchen, ihm in einer Sitzung diesbezüglich zusätzliche Informationen zu geben. Diese Sitzung muss spätestens einen Monat nach Empfang des in § 1 erwähnten Antrags stattfinden. § 4 - Der Internierungsrichter befindet über das unmittelbare und rechtmäßige Interesse binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags oder, wenn eine Informationssitzung stattgefunden hat, binnen fünfzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. Die Entscheidung wird dem Antragsteller oder seinem Beistand notifiziert und der Staatsanwaltschaft schriftlich zur Kenntnis gebracht. § 5 - Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden.

TITEL III - Gerichtliche Phase der Internierung KAPITEL I - Psychiatrisches Gutachten Art. 5 - § 1 - Gibt es Gründe anzunehmen, dass eine Person sich in einem in Artikel 9 erwähnten Zustand befindet, ordnen der Prokurator des Königs, der Untersuchungsrichter oder die Untersuchungsgerichte oder erkennenden Gerichte ein forensisch-psychiatrisches Gutachten oder ein forensisch-psychologisches Gutachten an, damit Folgendes festgestellt wird: 1. ob die Person zur Tatzeit und zum Zeitpunkt des Gutachtens an einer Geistesstörung litt, die ihr Urteilsvermögen oder die Kontrolle ihrer Handlungen ausgesetzt oder ernsthaft beeinträchtigt hat, 2.ob es möglicherweise einen Kausalzusammenhang zwischen der Geistesstörung und dem Tatbestand gibt, 3. ob infolge der Geistesstörung, gegebenenfalls in Zusammenhang mit anderen Risikofaktoren, die Gefahr besteht, dass die Person erneut Straftaten begeht, 4.a) ob und auf welche Weise die Person gegebenenfalls behandelt, begleitet und gepflegt werden kann im Hinblick auf ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft, b) ob, in dem Fall, wo der Straftatvorwurf Taten betrifft, die in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuches oder in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnt sind, und diese Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden, es notwendig ist, eine Begleitung oder eine Fachbehandlung aufzuerlegen. § 2 - Das forensisch-psychiatrische Gutachten wird unter der Leitung und Verantwortung eines Sachverständigen erstellt, der die in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe festgelegten Bedingungen erfüllt.

Das Gutachten kann ebenfalls von einem Kollegen oder unter Mitwirkung anderer Verhaltensforscher erstellt werden, jedoch immer unter der Leitung des vorerwähnten Sachverständigen.

Darüber hinaus muss der leitende Sachverständige vorab von dem zuständigen Minister oder dessen Beauftragten die entsprechende Zulassung erhalten haben.

Binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Artikels bestimmt der König auf Vorschlag der für die Volksgesundheit und die Justiz zuständigen Minister die Bedingungen und das Verfahren für die Erteilung dieser Zulassung. Er bestimmt die Rechte und Pflichten der zugelassenen Sachverständigen. Er bestimmt die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen auferlegt werden können.

Die von den Sachverständigen vor Inkrafttreten der vorerwähnten Zulassungsbedingungen erstellten Gutachten bleiben gültig.

Im Rahmen seines Gutachtens muss der Sachverständige alle nützlichen Auskünfte beim Hausarzt des Betreffenden einholen und gegebenenfalls auch bei dessen anderen oder früheren Erbringern von psychiatrischen Pflegeleistungen. Diese Konzertierung muss gemäß dem in Sachen Berufspflichten anwendbaren Rahmen erfolgen. § 3 - Unbeschadet der Möglichkeit der beantragenden Instanz, ein neues Gutachten gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes erstellen zu lassen, bleiben die vor Inkrafttreten des in § 2 Absatz 4 erwähnten Königlichen Erlasses erstellten Gutachten gültig.

Die beantragende Instanz kann eine Aktualisierung des Gutachtens beantragen, wenn sie dies für erforderlich hält. Diese Aktualisierung erfolgt im Rahmen eines Berichts, der vom Sachverständigen gemäß dem vom König festgelegten Muster erstellt wird. § 4 - Der Sachverständige erstellt ausgehend von seinen Feststellungen einen ausführlichen Bericht gemäß dem vom König festgelegten Muster. § 5 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit wird ein Büro "Erweiterte Qualitätssicherung" eingerichtet. Dieses Büro hat den Auftrag, vor Übermittlung der Berichte der Sachverständigen an das Gericht zu prüfen, ob diese Berichte sowohl formal als auch inhaltlich den Qualitätsnormen genügen, ohne die Unabhängigkeit der Entscheidung des Sachverständigen in Frage zu stellen. § 6 - Der Sachverständige erhält ein Honorar pro Stunde, das gemäß dem Tarif festgelegt ist, der im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen für eine psychotherapeutische Behandlungssitzung eines akkreditierten Arztes bestimmt ist.

Art. 6 - § 1 - Gibt es Gründe anzunehmen, dass eine Person, die aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft inhaftiert ist, sich in einem in Artikel 9 erwähnten Zustand befindet, können der Untersuchungsrichter und die Untersuchungsgerichte oder erkennenden Gerichte anordnen, dass sie sich einem forensisch-psychiatrischen Gutachten mit Unterbringung zur Beobachtung unterzieht.

In diesem Fall bestimmen sie die psychiatrische Abteilung des Gefängnisses beziehungsweise das vom König geschaffene, gesicherte klinische Beobachtungszentrum, in die/das der Beschuldigte zur Beobachtung verlegt werden muss. § 2 - Während der Unterbringung zur Beobachtung in einer psychiatrischen Abteilung eines Gefängnisses oder in dem vom König geschaffenen, gesicherten klinischen Beobachtungszentrum, die zwei Monate nicht übersteigen darf, bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft weiterhin auf den Beschuldigten anwendbar. § 3 - Nach Ablauf des Beobachtungszeitraums, das heißt entweder spätestens nach Ablauf der in § 2 erwähnten Frist oder wenn dieser Zeitraum durch eine Entscheidung der Gerichtsbehörde, die die Unterbringung zur Beobachtung angeordnet hat, endet, wird der Beschuldigte wieder in einem Gefängnis untergebracht und bleibt aufgrund des Haftbefehls inhaftiert, außer wenn gemäß Artikel 10 seine Internierung mit sofortiger Inhaftierung angeordnet wird.

Die Unterbringung zur Beobachtung wird durch die Aufhebung des Haftbefehls beendet.

Art. 7 - Die Person, die sich einem forensisch-psychiatrischen Gutachten zu unterziehen hat, kann sich jederzeit von einer Vertrauensperson oder einem Rechtsanwalt beistehen lassen. Sie kann den gerichtlichen Sachverständigen ebenfalls alle für das Gutachten dienlichen Informationen des Arztes oder des Psychologen ihrer Wahl schriftlich übermitteln. Dieser Arzt oder Psychologe wird vom Zweck des psychiatrischen Gutachtens in Kenntnis gesetzt.

Die gerichtlichen Sachverständigen befinden über diese Informationen, bevor sie ihre Schlussfolgerungen formulieren, und fügen ihrem Bericht diese Informationen bei.

Art. 8 - § 1 - Nach Abschluss seiner Verrichtungen übermittelt der Sachverständige dem Beistand des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft seine Feststellungen zur Verlesung und fügt bereits ein provisorisches Gutachten bei. Wenn der Richter nicht vorab eine Frist festgelegt hat, bestimmt der Sachverständige unter Berücksichtigung der Art der Sache eine annehmbare Frist, innerhalb deren der Beistand des Beschuldigten seine Anmerkungen abgeben muss.

Vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidung des Richters oder vorbehaltlich besonderer Umstände, die der Sachverständige in seinem provisorischen Gutachten vorsieht, beträgt diese Frist mindestens fünfzehn Tage.

Der Sachverständige erhält die Anmerkungen des Beistands des Beschuldigten und gegebenenfalls des vom Beistand bezeichneten Sachverständigen vor Ablauf dieser Frist. Der Sachverständige berücksichtigt keine Bemerkungen, die er nach Ablauf dieser Frist erhält. § 2 - Der Abschlussbericht wird datiert. Er enthält ebenfalls eine Aufstellung der Dokumente und Schriftstücke, die der Beistand des Beschuldigten den Sachverständigen ausgehändigt hat, sowie die diesbezüglichen Anmerkungen. Der Bericht wird unter Androhung der Nichtigkeit vom Sachverständigen unterzeichnet.

Vor der Unterschrift des Sachverständigen steht unter Androhung der Nichtigkeit der wie folgt lautende Eid: "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe." Am Tag der Hinterlegung des Berichts übermittelt der Sachverständige eine Abschrift des Berichts per Einschreibebrief oder E-Mail an den Beistand der untersuchten Person.

KAPITEL II - Gerichtliche Internierungsentscheidungen Art. 9 - § 1 - Die Untersuchungsgerichte, außer wenn es um Verbrechen oder um Vergehen geht, die als politische Delikte oder Pressedelikte angesehen werden, und die erkennenden Gerichte können die Internierung einer Person anordnen: a) die eine als Verbrechen oder Vergehen qualifizierte Tat, die mit einer Gefängnisstrafe bestraft wird, begangen hat und b) die zum Zeitpunkt der Entscheidung an einer Geistesstörung leidet, die ihr Urteilsvermögen oder die Kontrolle ihrer Handlungen ausgesetzt oder ernsthaft beeinträchtigt hat, und c) für die die Gefahr besteht, dass sie infolge ihrer Geistesstörung, gegebenenfalls in Zusammenhang mit anderen Risikofaktoren, erneut Straftaten begeht. § 2 - Der Richter entscheidet nach Durchführung des in Artikel 5 erwähnten forensisch-psychiatrischen Gutachtens oder nach Aktualisierung eines früheren Gutachtens.

Art. 10 - Wenn die Untersuchungsgerichte oder erkennenden Gerichte den Angeklagten, der nicht oder nicht mehr inhaftiert ist, internieren, können sie auf Antrag des Prokurators des Königs die sofortige Inhaftierung des Angeklagten anordnen, wenn zu befürchten ist, dass er versucht, sich der Vollstreckung der Sicherungsmaßnahme zu entziehen, oder wenn zu befürchten ist, dass der Angeklagte eine schwerwiegende und unmittelbare Gefahr für die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter oder für sich selbst darstellt. In dieser Entscheidung müssen die Umstände der Sache, die diese Befürchtung rechtfertigen, genau angegeben werden.

Dieser Entscheidungsfindung muss unmittelbar nach Verkündung der Internierung eine separate Verhandlung gewidmet werden. Der Angeklagte und sein Beistand werden angehört, wenn sie anwesend sind. Gegen diese Entscheidungen kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden.

Art. 11 - Wenn der Angeklagte zum Zeitpunkt, wo die Internierung angeordnet wird, inhaftiert ist oder wenn der Richter die Internierung mit sofortiger Inhaftierung eines Angeklagten anordnet, erfolgt die Internierung vorläufig in der psychiatrischen Abteilung eines Gefängnisses.

Art. 12 - Die Untersuchungsgerichte oder die erkennenden Gerichte können einen Angeklagten, der sich in einer wie in den Artikeln 10 und 11 erwähnten Haftsituation befindet, durch einen getrennten und mit Gründen versehenen Beschluss auf freiem Fuß lassen oder freilassen, wobei ihm eine oder mehrere Bedingungen auferlegt werden oder nicht.

Gegen diesen Beschluss kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden.

Art. 13 - § 1 - Ist die Ratskammer oder die Anklagekammer mit einem Antrag auf Internierung befasst, lässt sie mindestens fünfzehn Tage zuvor in einem zum entsprechenden Zweck bestimmten Register bei der Kanzlei Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens vermerken. Diese Frist wird auf drei Tage verkürzt, wenn sich einer der Beschuldigten in Untersuchungshaft befindet oder in Anwendung von Artikel 10 sofort inhaftiert worden ist. Der Greffier setzt den Beschuldigten, die Zivilpartei und ihre jeweiligen Beistände per Telefax oder Einschreibebrief davon in Kenntnis, dass die Akte im Original oder als Kopie in der Kanzlei zu ihrer Verfügung steht und dass sie die Akte dort einsehen oder eine Abschrift davon anfertigen lassen können.

Auf die gleiche Weise setzt der Greffier auf Anweisung der Staatsanwaltschaft ebenfalls die Geschädigten in Kenntnis, die noch nicht als Zivilpartei aufgetreten sind. § 2 - Innerhalb der in § 1 festgelegten Frist können der Beschuldigte und die Zivilpartei den Untersuchungsrichter gemäß Artikel 61quinquies des Strafprozessgesetzbuches ersuchen, zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen vorzunehmen. In diesem Fall wird die Regelung des Verfahrens ausgesetzt. Wenn der Antrag endgültig behandelt worden ist, wird die Sache gemäß den in § 1 vorgesehenen Formen und Fristen erneut vor der Ratskammer anberaumt. § 3 - Die Ratskammer befindet über den Bericht des Untersuchungsrichters, nachdem sie den Prokurator des Königs, die Zivilpartei und den Beschuldigten angehört hat.

Die Zivilparteien können sich von einem Beistand beistehen oder sich von ihm vertreten lassen. Dem Beschuldigten steht immer ein Beistand bei. Die Ratskammer kann jedoch das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen diesen Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Der Beschluss wird der betreffenden Partei auf Antrag des Prokurators des Königs zugestellt und enthält die Ladung, am festgelegten Datum zu erscheinen. Erscheint besagte Partei nicht, befindet die Ratskammer und die Anordnung gilt als kontradiktorisch.

Wenn die Ratskammer die Sache zur Beratung stellt, um ihren Beschluss zu verkünden, bestimmt sie den Tag dieser Verkündung. § 4 - Die Verhandlung vor der Ratskammer findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und die Verkündung ist öffentlich.

Art. 14 - § 1 - Die Parteien, über die im Versäumniswege geurteilt wurde, oder ihre Beistände können gemäß den in den Artikeln 187, 188 und 208 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Modalitäten Einspruch gegen die Entscheidungen der Ratskammer oder der Anklagekammer erheben. § 2 - Der Prokurator des Königs und die Parteien oder ihre Beistände können bei der Anklagekammer gegen die Entscheidungen der Ratskammer Berufung einlegen.

Die Berufung wird in den Formen und innerhalb der Fristen eingelegt, die in den Artikeln 203, 203bis und 204 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehen sind. Die Berufung wird durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Korrektionalgerichts eingelegt, außer in dem in Artikel 205 des Strafprozessgesetzbuches und in Artikel 1 des Gesetzes vom 25.

Juli 1893 über die Berufungs- oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder internierten Personen erwähnten Fall. § 3 - Die Verhandlung vor der Anklagekammer findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und die Verkündung ist öffentlich.

Art. 15 - § 1 - Stellt sich bei den Verhandlungen vor dem Assisenhof heraus, dass der Angeklagte an einer Geistesstörung leidet, die sein Urteilsvermögen oder die Kontrolle seiner Handlungen aussetzt oder ernsthaft beeinträchtigt, oder beantragen es der Angeklagte oder sein Beistand, werden dem Geschworenenkollegium folgende zusätzliche Fragen gestellt: "Gilt es als erwiesen, dass der Angeklagte eine als Verbrechen oder Delikt qualifizierte Tat begangen hat?", "Gilt es als erwiesen, dass der Angeklagte an einer Geistesstörung leidet, die sein Urteilsvermögen oder die Kontrolle seiner Handlungen aussetzt oder ernsthaft beeinträchtigt?". § 2 - Trifft dies zu, befinden der Gerichtshof und das Geschworenenkollegium gemäß Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes und gemäß Artikel 334 des Strafprozessgesetzbuches über die Internierung.

Im Entscheid des Assisenhofes werden die Gründe für die Internierung des Angeklagten vermerkt.

Geht es um ein politisches Verbrechen, ein politisches Delikt oder ein Pressedelikt, kann die Internierung nur bei Einstimmigkeit des Gerichtshofes und der Geschworenen verkündet werden.

KAPITEL III - Kosten, Rückgabe und zusätzliche Sicherungsmaßnahmen Art. 16 - Wird die Internierung angeordnet, wird der Angeklagte in die Kosten und gegebenenfalls zu Rückgaben verurteilt. Die Sondereinziehung wird verkündet.

Art. 17 - § 1 - Wer wegen in den Artikeln 372 bis 377, 377quater, 379 bis 380ter, 381, 383 bis 387 des Strafgesetzbuches erwähnter Taten, die an einem Minderjährigen oder mit seiner Beteiligung begangen worden sind, interniert ist, kann für eine Dauer von einem bis zu zwanzig Jahren Gegenstand einer Sicherungsmaßnahme sein, durch die das Untersuchungsgericht oder erkennende Gericht ihm verbietet: 1. in gleich welcher Eigenschaft am Unterricht in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die Minderjährige aufnimmt, teilzunehmen, 2.sich als Freiwilliger, als Mitglied des statutarischen Personals oder des Vertragspersonals oder als Mitglied von Verwaltungs- und Geschäftsführungsorganen an juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinigungen, deren Tätigkeit hauptsächlich Minderjährige betrifft, zu beteiligen, 3. eine Tätigkeit zugewiesen zu bekommen, durch die dem Betreffenden als Freiwilliger, als Mitglied des statutarischen Personals oder des Vertragspersonals oder als Mitglied von Verwaltungs- und Geschäftsführungsorganen von juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinigungen eine Vertrauens- oder Weisungsbeziehung in Bezug auf Minderjährige zugewiesen wird, 4.in der vom zuständigen Richter bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten. Die Auferlegung dieser Maßnahme muss mit besonderen Gründen versehen werden und der Schwere der Taten und den Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Internierten Rechnung tragen. § 2 - Die Dauer des aufgrund von § 1 verkündeten Verbots beginnt an dem Tag, an dem der Internierte endgültig freigelassen wird, oder, bei einer probeweisen Freilassung, an dem Tag, an dem die Freilassung verkündet wird, insofern sie nicht widerrufen worden ist.

Außerdem wird das Verbot wirksam mit dem Tag, an dem die kontradiktorische gerichtliche Entscheidung oder die gerichtliche Versäumnisentscheidung, durch die das Verbot ausgesprochen wird, unanfechtbar wird. § 3 - Jeder Verstoß gegen die Bestimmung des Urteils oder Entscheids, durch den das Verbot gemäß § 1 verkündet wird, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 100 bis 1000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.

KAPITEL IV - Zivilklage der Opfer Art. 18 - § 1 - Die Untersuchungsgerichte oder erkennenden Gerichte befinden in Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder des Artikels 71 des Strafgesetzbuches über die Strafverfolgung; sie befinden gleichzeitig über die Zivilklage, mit der sie gemäß Artikel 1386bis des Zivilgesetzbuches ordnungsgemäß befasst worden sind, sowie über die Kosten. § 2 - Die Untersuchungsgerichte oder erkennenden Gerichte können gemäß Artikel 4 des einleitenden Teils des Strafprozessgesetzbuches ebenfalls die zivilrechtlichen Ansprüche stunden.

TITEL IV - Vollstreckung von gerichtlichen Internierungsentscheidungen KAPITEL I - Festlegung der Modalitäten für die Vollstreckung der Internierung und damit verbundene Bedingungen Abschnitt I - Unterbringung und Überführung Art. 19 - Die Unterbringung ist die Entscheidung der Kammer zum Schutz der Gesellschaft zur Bestimmung in dringenden und nicht dringenden Fällen einer der Einrichtungen im Sinne von Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b), c) und d), in der die Internierung vollstreckt wird.

Die Überführung ist die Entscheidung der Kammer zum Schutz der Gesellschaft zur Bestimmung in dringenden und nicht dringenden Fällen einer der Einrichtungen im Sinne von Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b) und c), in die der Internierte aus Gründen der Sicherheit oder im Hinblick auf die Erbringung von geeigneten Pflegeleistungen überführt werden muss.

Abschnitt II - Ausgangserlaubnis und Urlaub Unterabschnitt I - Begriffsbestimmungen Art. 20 - § 1 - Durch die Ausgangserlaubnis wird dem Internierten gestattet, die Einrichtung oder das Gefängnis für eine bestimmte Dauer, die sechzehn Stunden nicht übersteigen darf, zu verlassen. § 2 - Der Internierte kann die Ausgangserlaubnis gewährt bekommen, um: 1. affektive, soziale, moralische, juristische, familiäre, therapeutische, ausbildungsbezogene oder berufliche Belange wahrzunehmen, die seine Präsenz außerhalb der Einrichtung erfordern, 2.sich einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung außerhalb der Einrichtung zu unterziehen, 3. seine gesellschaftliche Wiedereingliederung vorzubereiten. Diese Ausgangserlaubnis kann mit einer bestimmten Regelmäßigkeit bewilligt werden.

Art. 21 - § 1 - Durch den Urlaub wird dem Internierten gestattet, die Einrichtung oder das Gefängnis während eines Zeitraums von mindestens einem Tag und höchstens sieben Tagen pro Monat zu verlassen. § 2 - Der Urlaub zielt darauf ab: 1. die familiären, affektiven und sozialen Kontakte des Internierten zu wahren und zu fördern, 2.die gesellschaftliche Wiedereingliederung oder die Behandlung des Internierten vorzubereiten, indem man ihm eine schrittweise Rückkehr in die Gesellschaft ermöglicht, 3. ein ambulantes oder stationäres Behandlungsprogramm vorzubereiten. Unterabschnitt II - Bedingungen Art. 22 - Die Ausgangserlaubnis und der Urlaub können dem Internierten, der folgende Bedingungen erfüllt, in jeder Phase der Vollstreckung der Internierung gewährt werden: 1. Der Internierte weist keine Gegenanzeigen auf, denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt werden könnte. Diese Gegenanzeigen beziehen sich auf: a) die Gefahr, dass der Internierte sich der Vollstreckung der Internierung entziehen könnte, b) das Risiko, dass er während dieser Internierungsmodalitäten schwere Straftaten begehen könnte, c) das Risiko, dass er die Opfer belästigen könnte.2. Die Ausgangserlaubnis kann an die Begleitung durch ein Familienmitglied oder eine Vertrauensperson geknüpft werden. Ist die Begleitung durch ein Familienmitglied oder eine Vertrauensperson nicht möglich, kann die Ausgangserlaubnis an die Begleitung durch ein Personalmitglied der Einrichtung geknüpft werden, in Absprache mit und nach Zustimmung der Einrichtung. 3. Der Internierte stimmt den Bedingungen zu, die aufgrund der Artikel 36 und 37 an die Ausgangserlaubnis oder den Urlaub geknüpft werden können. Abschnitt III - Haftlockerung, elektronische Überwachung und probeweise Freilassung Unterabschnitt I - Begriffsbestimmungen Art. 23 - § 1 - Die Haftlockerung ist eine Art der Vollstreckung einer Internierungsentscheidung, durch die dem Internierten gestattet wird, die Einrichtung oder das Gefängnis in regelmäßiger Weise für eine Dauer von höchstens vierzehn Stunden pro Tag zu verlassen. § 2 - Der Internierte kann Haftlockerung gewährt bekommen, um therapeutische, berufliche, ausbildungsbezogene oder familiäre Belange wahrzunehmen, die seine Präsenz außerhalb der Einrichtung erfordern.

Art. 24 - Die elektronische Überwachung ist eine Art der Vollstreckung einer Internierungsentscheidung, durch die der Internierte die ihm auferlegte Sicherungsmaßnahme außerhalb der Einrichtung gemäß einem bestimmten Vollstreckungsplan verbüßt, dessen Einhaltung unter anderem durch elektronische Mittel kontrolliert wird.

Art. 25 - Die probeweise Freilassung ist eine Art der Vollstreckung der Internierungsentscheidung, durch die der Internierte die ihm auferlegte Sicherungsmaßnahme im Rahmen eines stationären oder ambulanten Pflegeverlaufs verbüßt, unter Einhaltung der Bedingungen, die ihm während der Probezeit auferlegt werden.

Unterabschnitt II - Bedingungen Art. 26 - Die Haftlockerung, die elektronische Überwachung und die probeweise Freilassung können dem Internierten gewährt werden, der folgende Bedingungen erfüllt: 1. Der Internierte weist keine Gegenanzeigen auf, denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt werden könnte. Diese Gegenanzeigen beziehen sich auf: a) die fehlenden Perspektiven für eine gesellschaftliche Wiedereingliederung des Internierten, b) die ungenügende Besserung der Geistesstörung, an der der Internierte leidet, es sei denn, diese Vollstreckungsmodalität zielt genau darauf ab, ihm zu ermöglichen, an einem angepassten ambulanten oder stationären Behandlungsprogramm teilzunehmen, c) das Risiko, dass er schwere Straftaten begehen könnte, d) das Risiko, dass er die Opfer belästigen könnte, e) das Verhalten des Internierten gegenüber den Opfern der Taten, die zu seiner Internierung geführt haben, f) die Weigerung oder Unfähigkeit des Internierten, sich einer für ihn notwendigen Begleitung oder Behandlung zu unterziehen, wenn der Betreffende wegen in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuches erwähnter Taten oder wegen in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnter Taten interniert worden ist und diese Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden, g) die vom Internierten geleisteten Anstrengungen, um die Zivilpartei zu entschädigen, unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Internierten, so wie diese sich durch sein Zutun seit Begehung der Taten, für die er interniert worden ist, entwickelt hat.2. Der Internierte stimmt den Bedingungen zu, die aufgrund der Artikel 36, 37 und 40 an die Haftlockerung, die elektronische Überwachung und die probeweise Freilassung geknüpft werden können. Art. 27 - Die Haftlockerung, die elektronische Überwachung und die probeweise Freilassung können in jeder Phase der Vollstreckung der Internierung gewährt werden.

Abschnitt IV - Vorzeitige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe Art. 28 - § 1 - Die vorzeitige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe ist eine Modalität in Bezug auf Internierte, für die eine Endentscheidung getroffen worden ist, durch die festgestellt wird, dass sie über kein Aufenthaltsrecht in Belgien verfügen. Sie werden an ein ausländisches Rechtsprechungsorgan überantwortet oder ihr Wille, das Land zu verlassen, ist festgestellt worden. Diese Modalität kann nur gewährt werden, sofern der Internierte keine Gegenanzeigen aufweist. Diese Gegenanzeigen beziehen sich auf: 1. die unzureichenden Möglichkeiten für den Internierten, eine Unterkunft zu haben, 2.die ungenügende Besserung der Geistesstörung, an der der Internierte leidet, es sei denn, diese Vollstreckungsmodalität zielt genau darauf ab, an einem angepassten ambulanten oder stationären Behandlungsprogramm teilzunehmen, 3. das Risiko, dass der Internierte schwere Straftaten begehen könnte, 4.das Risiko, dass der Internierte die Opfer belästigen könnte, 5. die vom Internierten geleisteten Anstrengungen, um die Zivilpartei zu entschädigen, unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Internierten, so wie diese sich durch sein Zutun seit Begehung der Taten, für die er interniert worden ist, entwickelt hat. § 2 - Der Internierte stimmt den Bedingungen zu, die aufgrund der Artikel 36 und 37 an die vorzeitige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe geknüpft sind.

KAPITEL II - Allgemeines Verfahren mit Bezug auf die Unterbringung, die Überführung, die Ausgangserlaubnis, den Urlaub, die Haftlockerung, die elektronische Überwachung, die probeweise Freilassung und die vorzeitige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe Abschnitt I - Erste Sitzung Art. 29 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, das die Internierung angeordnet hat, befasst binnen zwei Monaten nach dem formell rechtskräftig gewordenen Internierungsurteil oder -entscheid die Kammer zum Schutz der Gesellschaft mit der Sache, und zwar im Hinblick auf die Bestimmung der Einrichtung, in der die Internierung vollstreckt werden muss, oder im Hinblick auf die Gewährung einer anderen Vollstreckungsmodalität gemäß den Artikeln 20, 21, 23, 24, 25 und 28.

Die Staatsanwaltschaft befasst die Kammer zum Schutz der Gesellschaft per gewöhnliche Post mit der Sache; die Kanzlei bestätigt den Empfang.

Die Strafakte, die zu dieser Internierung geführt hat, wird dem Schreiben beigefügt.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, das das formell rechtskräftig gewordene Urteil oder den formell rechtskräftig gewordenen Entscheid verkündet hat, befasst ebenfalls binnen dem Monat, nach dem die Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, den Dienst der Justizhäuser mit der Sache, damit dieser mit den bekannten Opfern, die von ihr in der Befassung bestimmt werden, Kontakt aufnimmt. § 2 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung der Kammer zum Schutz der Gesellschaft. Diese Sitzung muss spätestens drei Monate, nachdem das Internierungsurteil oder der Internierungsentscheid formell rechtskräftig geworden ist, stattfinden. § 3 - Die von der Staatsanwaltschaft angelegte Akte enthält mindestens das Internierungsurteil oder den Internierungsentscheid, die Darlegung des Sachverhalts, einen Auszug aus dem Strafregister, die Berichte der Begutachtung und gegebenenfalls die Tatopferkarte(n) oder die Erklärungen des Opfers.

Die Staatsanwaltschaft gibt eine erste schriftliche Stellungnahme über die Vollstreckung der Internierung ab.

Die Staatsanwaltschaft ergänzt die Akte durch einen Bericht des psychosozialen Dienstes des Gefängnisses, wenn der Internierte inhaftiert ist, oder durch einen kurzgefassten Informationsbericht oder eine Sozialuntersuchung des Dienstes der Justizhäuser, wenn der Internierte nicht inhaftiert ist.

Der König bestimmt den Inhalt dieses kurzgefassten Informationsberichts und dieser Sozialuntersuchung.

Die Staatsanwaltschaft fügt der Akte, was die Vollstreckung der Internierung betrifft, ebenfalls die Stellungnahme des Direktors der Einrichtung im Sinne von Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a) und b) oder des Chefarztes der Einrichtung im Sinne von Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c) und d) bei. § 4 - Der Internierte, sein Beistand und gegebenenfalls das Opfer werden per Gerichtsbrief informiert und der Direktor der Einrichtung, wenn der Internierte inhaftiert ist, oder der Chefarzt der Einrichtung im Sinne von Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c) und d), wenn der Internierte in einer Einrichtung aufgenommen ist, werden schriftlich über den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 5 - Die Akte wird dem Internierten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei der Kammer zum Schutz der Gesellschaft oder, wenn der Internierte inhaftiert ist, in der Kanzlei der Einrichtung zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der Internierungsrichter kann nach Stellungnahme des Psychiaters der Einrichtung oder des behandelnden Psychiaters dem Internierten die Einsichtnahme in seine Akte durch einen mit Gründen versehenen Beschluss verweigern, wenn diese Einsichtnahme seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann.

Der Beistand des Internierten kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten.

Art. 30 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft hört den Internierten und seinen Beistand, die Staatsanwaltschaft und, wenn der Internierte inhaftiert ist, den Gefängnisdirektor oder dessen Beauftragten sowie ein Mitglied des psychosozialen Dienstes des Gefängnisses an. Ist der Internierte nicht inhaftiert, hört die Kammer zum Schutz der Gesellschaft den Chefarzt der Einrichtung im Sinne von Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c) und d) oder dessen Beauftragten an.

Der Internierte erscheint persönlich. Er wird von seinem Beistand vertreten, wenn medizinisch-psychiatrische Fragen in Zusammenhang mit seinem Zustand gestellt werden und es besonders nachteilig ist, diese Fragen in seiner Anwesenheit zu behandeln.

Das Opfer wird auf seinen Antrag hin in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem Interesse auferlegt werden müssen, angehört. Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen.

Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.

Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören.

Art. 31 - Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Art. 32 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann die Behandlung der Sache einmal auf eine spätere Sitzung vertagen, wobei diese Sitzung nicht mehr als zwei Monate nach der Vertagung stattfinden darf.

Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss eine zusätzliche psychiatrische Untersuchung, die die in Artikel 5 §§ 2, 4 und 5 festgelegten Bedingungen erfüllt, anordnen.

Art. 33 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft entscheidet binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde.

Art. 34 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht eine Unterbringungs- oder Überführungsentscheidung trifft, bestimmt es, in welche Einrichtung der Internierte überführt werden muss. Diese Einrichtung wird entweder unter den von der Föderalbehörde getragenen Einrichtungen oder Abteilungen zum Schutz der Gesellschaft oder unter den von der Föderalbehörde getragenen Zentren für forensische Psychiatrie, die vom König bestimmt werden, oder, gemäß den im Zusammenarbeitsabkommen festgelegten Modalitäten, unter den von der zuständigen Behörde zugelassenen Einrichtungen, die von einer privatrechtlichen Einrichtung, einer Gemeinschaft, einer Region oder einer lokalen Behörde getragen werden, imstande sind, die geeigneten Pflegeleistungen zugunsten des Internierten zu erbringen und ein in Artikel 3 Nr. 5 erwähntes Zusammenarbeitsabkommen mit Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes geschlossen haben, ausgewählt.

Diese Vollstreckungsmodalität kann mit individualisierten Bedingungen, wie in Artikel 37 erwähnt, verbunden werden.

Art. 35 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann eine andere als die in Artikel 34 vorgesehene Vollstreckungsmodalität gewähren, wenn sie feststellt, dass alle durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, und der Internierte den auferlegten Bestimmungen zustimmt.

Art. 36 - Im Urteil zur Gewährung der Vollstreckungsmodalität (Ausgangserlaubnis, Urlaub, Haftlockerung, elektronische Überwachung, probeweise Freilassung oder vorzeitige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe) wird bestimmt, dass der Internierte folgenden allgemeinen Bedingungen unterliegt: 1. keine Straftaten begehen, 2.eine feste Adresse haben, außer für die Ausgangserlaubnis und die Haftlockerung, und bei Adressenänderung der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls dem mit seiner Begleitung beauftragten Justizassistenten unverzüglich die Adresse seines neuen Wohnortes mitteilen, 3. den Aufforderungen der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls des mit der Begleitung beauftragten Justizassistenten Folge leisten. Art. 37 - Werden die in den Artikeln 34 und 36 erwähnten Modalitäten gewährt, kann die Kammer zum Schutz der Gesellschaft dem Internierten individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, die dem vorgesehenen Pflegekreis oder den in den Artikeln 22, 26 oder 28 erwähnten Gegenanzeigen entsprechen oder sich im Interesse der Opfer als erforderlich erweisen.

Unterliegt der Internierte einer in Artikel 17 erwähnten Sicherungsmaßnahme, wird diese bei einer probeweisen Freilassung von Amts wegen für die Dauer der Probezeit auferlegt.

Art. 38 - Wird Ausgangserlaubnis gewährt, legt die Kammer zum Schutz der Gesellschaft deren Dauer und gegebenenfalls deren Regelmäßigkeit sowie ihren Zweck oder ihren Inhalt fest.

Art. 39 - Wird Urlaub gewährt, bestimmt die Kammer zum Schutz der Gesellschaft, wie in Artikel 21 vorgesehen, die Anzahl Urlaubstage, die der Internierte in Anspruch nehmen kann.

Art. 40 - Wird eine Haftlockerung, elektronische Überwachung oder probeweise Freilassung gewährt, kann die Kammer zum Schutz der Gesellschaft, wenn der Internierte die Sicherungsmaßnahme der Internierung wegen einer der in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuches erwähnten Taten oder wegen in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnter Taten verbüßt und diese Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden, dem Internierten die Bedingung auferlegen, sich einer Begleitung oder Behandlung in einem auf Begleitung oder Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienst zu unterziehen.

Hält die Kammer zum Schutz der Gesellschaft sich nicht an das in Artikel 5 § 1 Nr. 4 Buchstabe b) vorgesehene Sachverständigengutachten oder Gutachten des Dienstes, der, oder der Person, die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist, wie in Artikel 48 § 1 Nr. 7 in fine vorgesehen, erlässt sie eine besondere mit Gründen versehene Entscheidung.

Art. 41 - § 1 - Wird Haftlockerung oder elektronische Überwachung gewährt, bestimmt die Kammer zum Schutz der Gesellschaft das Programm.

Der Justizassistent beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung ist beauftragt, die gewährte Vollstreckungsmodalität gemäß den vom König festgelegten Regeln konkret zu definieren. § 2 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft bestimmt die Anzahl Urlaubstage, die der Internierte jeden Monat während der Haftlockerung oder der elektronischen Überwachung in Anspruch nehmen kann. § 3 - Wird Haftlockerung oder elektronische Überwachung gewährt, bestimmt das Strafvollstreckungsgericht ebenfalls den Zeitraum, für den diese Modalität gewährt wird. Dieser Zeitraum darf höchstens sechs Monate betragen und kann einmal für eine Dauer von höchstens sechs Monaten verlängert werden. § 4 - Fünfzehn Tage vor Ende der in § 3 vorgesehenen Frist befindet das Strafvollstreckungsgericht über die Verlängerung der gewährten Modalität oder über die Umwandlung der Maßnahme der Haftlockerung in eine Maßnahme der elektronischen Überwachung.

Der Internierte und sein Beistand, der Direktor, wenn der Internierte sich in Haftlockerung befindet, und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt.

Die Akte wird dem Internierten und seinem Beistand während mindestens zwei Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Internierte sich in Haftlockerung befindet, in der Kanzlei oder im Sekretariat der Einrichtung, in der er sich aufhält, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Internierte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. Der Beistand des Internierten kann auf sein Ersuchen hin ebenfalls eine Abschrift der Akte erhalten.

Der Internierungsrichter kann nach Stellungnahme des Psychiaters der Einrichtung dem Internierten die Einsichtnahme in seine Akte verweigern, wenn diese Einsichtnahme seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann. § 5 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft hört den Internierten und seinen Beistand, den Direktor, wenn der Internierte sich in Haftlockerung befindet, und die Staatsanwaltschaft an.

Der Internierte erscheint persönlich. Er wird von seinem Beistand vertreten, wenn medizinisch-psychiatrische Fragen in Zusammenhang mit seinem Zustand gestellt werden und es besonders nachteilig ist, diese Fragen in seiner Anwesenheit zu behandeln.

Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem Interesse auferlegt werden müssen, angehört. Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen.

Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.

Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. § 6 - Das Strafvollstreckungsgericht entscheidet binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde.

Artikel 44 findet Anwendung. § 7 - Nach Ablauf des gemäß §§ 3 und 4 festgelegten Zeitraums gewährt das Strafvollstreckungsgericht dem Internierten die probeweise Freilassung.

Paragraph 4 Absatz 2 bis 5 und § 5 finden Anwendung.

Die Artikel 42 und 44 finden Anwendung.

Art. 42 - § 1 - Wird die probeweise Freilassung gewährt, werden dem Internierten während eines erneuerbaren Zeitraums von zwei Jahren allgemeine Bedingungen und gegebenenfalls Sonderbedingungen auferlegt. § 2 - Bei einer vorzeitigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe wird der Internierte gemäß den Artikeln 72 und 75 nach zwei Jahren automatisch endgültig freigelassen.

Art. 43 - Wenn die Kammer zum Schutz der Gesellschaft eine in den Artikeln 20 § 2 Nr. 3, 21, 23, 24, 25 und 28 erwähnte Vollstreckungsmodalität nicht gewährt, gibt sie in ihrem Urteil das Datum an, an dem der Internierte und sein Beistand einen neuen Antrag einreichen können, und das Datum, an dem der Direktor der Einrichtung oder der Chefarzt der Einrichtung im Sinne von Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b), c) und d) eine neue Stellungnahme abgeben muss.

Diese Frist darf ab dem Datum des Urteils nicht mehr als ein Jahr betragen.

Art. 44 - § 1 - Das Urteil oder der Beschluss wird dem Internierten und seinem Beistand binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der Direktor der Einrichtung, wenn der Internierte inhaftiert ist, oder der Chefarzt der Einrichtung, wenn der Internierte in einer Einrichtung im Sinne von Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c) und d) aufgenommen ist, oder der Direktor des Justizhauses, wenn der Internierte nicht inhaftiert ist, werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Das Opfer wird binnen kürzester Frist und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel von dem Urteil und gegebenenfalls von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen ebenfalls in Kenntnis gesetzt. § 2 - Das Urteil zur Gewährung einer oder mehrerer in den Artikeln 20, 21, 23, 24, 25 und 28 erwähnter Modalitäten wird folgenden Behörden und Instanzen von der Staatsanwaltschaft übermittelt: 1. dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Internierte sich niederlassen wird, 2.der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, 3. gegebenenfalls dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, wo der Internierte seinen Wohnort hat, 4.dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung, wenn es um eine Entscheidung zur Gewährung einer elektronischen Überwachung geht.

Art. 45 - Das Urteil zur Gewährung einer in Kapitel I des vorliegenden Titels erwähnten Modalität ist vollstreckbar ab dem Tag, an dem es formell rechtskräftig geworden ist, es sei denn die Kammer zum Schutz der Gesellschaft legt ein anderes Datum fest.

Abschnitt II - Abänderung der Entscheidung Art. 46 - § 1 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer Vollstreckungsmodalität durch die Kammer zum Schutz der Gesellschaft aber vor ihrer Vollstreckung eine Situation ergibt, die mit der Modalität selber oder mit den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen unvereinbar ist, kann die Kammer zum Schutz der Gesellschaft von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine neue Entscheidung, einschließlich der Rücknahme der gewährten Modalität, treffen. § 2 - Der Internierte und sein Beistand und gegebenenfalls das Opfer werden per Gerichtsbrief geladen, um binnen sieben Tagen nach Feststellung der Unvereinbarkeit vor der Kammer zum Schutz der Gesellschaft zu erscheinen. Durch die Ladung per Gerichtsbrief wird die Vollstreckung der Entscheidung zur Gewährung der betreffenden Modalität ausgesetzt.

Der Direktor oder der Chefarzt der Einrichtung und gegebenenfalls das Opfer werden über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung schriftlich in Kenntnis gesetzt. § 3 - Das Verfahren verläuft anschließend gemäß den Artikeln 29 § 5, wobei die Frist für die Einsichtnahme auf mindestens zwei Tage begrenzt ist, 30, 31 und 33, wobei die Kammer zum Schutz der Gesellschaft binnen sieben Tagen eine Entscheidung trifft, 44 §§ 1 und 2 und 45.

Abschnitt III - Weitere Organisation der Internierung Art. 47 - § 1 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann sich über die Zweckmäßigkeit oder die Notwendigkeit einer Überführung oder der Gewährung einer anderen in den Artikeln 20, 21, 23, 24, 25 und 28 vorgesehenen Vollstreckungsmodalität aussprechen, und zwar auf eigene Initiative, indem sie gegebenenfalls der Initiative eines Interessehabenden nachkommt, auf Antrag des Internierten oder seines Beistands, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, nach Stellungnahme des Direktors der Einrichtung oder des Chefarztes der Einrichtung im Sinne von Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b), c) und d), es sei denn, die Kammer zum Schutz der Gesellschaft hat bereits gemäß Artikel 43 eine Frist festgelegt. § 2 - Jedes Mal, wenn eine Initiative im Sinne von § 1 ergriffen wird, übermittelt die Kanzlei der Kammer zum Schutz der Gesellschaft unverzüglich eine Abschrift der Absichtserklärung der Kammer, des Antrags oder der Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft, an den Direktor der Einrichtung oder an den Chefarzt der Einrichtung im Sinne von Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b), c) und d).

Geht die Initiative vom Direktor der Einrichtung oder vom Chefarzt der Einrichtung im Sinne von Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b), c) und d) aus, gibt er nach Anhörung des Internierten unverzüglich eine Stellungnahme ab. § 3 - Die Stellungnahme des Direktors der Einrichtung oder des Chefarztes der Einrichtung im Sinne von Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b), c) und d) umfasst einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Gewährung oder Ablehnung der Überführung, die in den Artikeln 20, 21, 23, 24, 25 und 28 vorgesehene Modalitäten und gegebenenfalls die Sonderbedingungen, von denen der Interessehabende meint, dass es erforderlich ist, sie dem Internierten aufzuerlegen. Art. 48 - § 1 - Die Kanzlei der Kammer zum Schutz der Gesellschaft ergänzt die gemäß Artikel 29 § 3 erstellte Akte mit folgenden Unterlagen: 1. gegebenenfalls einer Abschrift neueren Datums des Haftscheins, 2.einem Auszug neueren Datums aus dem Strafregister, 3. der Stellungnahme des Direktors der Einrichtung oder des Chefarztes der Einrichtung im Sinne von Artikel 3 Nr.4 Buchstabe b), c) und d), 4. einem multidisziplinären psychosozial-psychiatrischen Bericht neueren Datums, 5.gegebenenfalls einem Bericht neueren Datums des Justizhauses, 6. gegebenenfalls der beziehungsweise den Erklärung(en) des Opfers und der beziehungsweise den neuen Tatopferkarten, 7.wenn der Betreffende wegen in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuches erwähnter Taten oder wegen in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnter Taten interniert worden ist und diese Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden: der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die eine Beurteilung der Notwendigkeit, eine Begleitung oder eine Behandlung aufzuerlegen, umfasst und von einem Dienst, der, oder einer Person, die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist, abgefasst worden ist. § 2 - Eine Abschrift der Stellungnahme des Direktors der Einrichtung oder des Chefarztes der Einrichtung im Sinne von Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b), c) und d) wird an die Staatsanwaltschaft und den Beistand des Internierten geschickt.

Art. 49 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des Direktors der Einrichtung oder des Chefarztes der Einrichtung im Sinne von Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b), c) und d) fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab - es sei denn, die Initiative geht von ihr selber aus - die sie der Kammer zum Schutz der Gesellschaft zuschickt, wobei eine Abschrift an den Direktor der Einrichtung oder den Chefarzt der Einrichtung im Sinne von Artikel 3 Nr. 4 geschickt wird. Die Kanzlei der Kammer zum Schutz der Gesellschaft übermittelt dem Beistand des Internierten eine Abschrift des Antrags oder der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.

Art. 50 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung der Kammer zum Schutz der Gesellschaft nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens zwei Monate nach Empfang der Stellungnahme des Direktors der Einrichtung oder des Chefarztes der Einrichtung im Sinne von Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b), c) und d) stattfinden. § 2 - Wird die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in Artikel 49 festgelegten Frist übermittelt, muss die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme während der Sitzung abgeben.

Art. 51 - § 1 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann den Dienst der Justizhäuser damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen. Der König bestimmt den Inhalt dieses kurzgefassten Informationsberichts und dieser Sozialuntersuchung. § 2 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss eine zusätzliche forensisch-psychiatrische Untersuchung, die die in Artikel 5 § 2 Nr. 3 und 4 festgelegten Bedingungen erfüllt, anordnen.

Art. 52 - Das Verfahren verläuft anschließend gemäß den Artikeln 29 §§ 4 und 5, 30 bis 45 und gegebenenfalls 46.

Art. 53 - § 1 - In Abweichung von dem in den Artikeln 47 bis 51 bestimmten Verfahren kann eine Ausgangserlaubnis auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Direktors, des in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Chefarztes oder des Internierten und seines Beistands oder des Opfers, wie in Artikel 4 vorgesehen, ebenfalls durch einen in Artikel 3 Nr. 11 erwähnten im Amtszimmer erlassenen Beschluss gewährt werden.

In diesem Fall finden die Artikel 35, 36, 37, 38, 39, 43, 44 §§ 1 und 2, 45 und gegebenenfalls 46 weiterhin Anwendung. § 2 - Zu diesem Zweck wird ein schriftlicher Antrag an den Präsidenten der zuständigen Kammer zum Schutz der Gesellschaft gerichtet; er wird in ein eigens zu diesem Zweck bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts geführtes Register eingetragen. § 3 - Der Beschluss wird binnen fünf Werktagen nach Eintragung im vorerwähnten Register ohne Vorladung der Parteien gefasst.

Der alleintagende Vorsitzende der Internierungskammer kann den Beschluss durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ungeachtet eines Einspruchs für vorläufig vollstreckbar erklären.

Der Greffier teilt dem Prokurator des Königs, dem Antragsteller, dem Internierten und seinem Beistand und/oder dem in Artikel 4 erwähnten Opfer den Beschluss binnen vierundzwanzig Stunden per Fax oder Einschreibebrief mit. § 4 - Der Antragsteller, die Staatsanwaltschaft, der Internierte und sein Beistand können binnen fünf Werktagen nach der Notifizierung Einspruch gegen diesen Beschluss erheben.

Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, die sofortige Vollstreckung ist angeordnet worden. § 5 - Im Falle eines Einspruchs der Staatsanwaltschaft oder des Internierten und seines Beistands wird die Sache von Amts wegen auf die erstmögliche Sitzung der Kammer zum Schutz der Gesellschaft anberaumt, und zwar spätestens binnen vierzehn Tagen nach dem im Dringlichkeitsverfahren gefassten Beschluss.

Das Verfahren verläuft anschließend gemäß den Artikeln 47 § 1, 50, 51 und 52. § 6 - Wird kein Einspruch eingelegt oder wird der Einspruch nicht rechtzeitig eingelegt, gilt der Beschluss endgültig als kontradiktorisch.

Art. 54 - § 1 - Im Dringlichkeitsfall kann die Kammer zum Schutz der Gesellschaft durch einen mit Gründen versehenen Beschluss gemäß Artikel 3 Nr. 10 und 11 die Unterbringung und die Überführung des Internierten, die Ausgangserlaubnis, den Urlaub, die Haftlockerung, die elektronische Überwachung und eine probeweise Freilassung anordnen. § 2 - Ein Beschluss im Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 3 Nr. 10 kann nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Direktors oder des in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Chefarztes oder des Internierten und seines Beistands oder des Opfers, wie in Artikel 4 vorgesehen, gefasst werden. § 3 - Zu diesem Zweck wird ein schriftlicher Antrag an den Präsidenten der zuständigen Kammer zum Schutz der Gesellschaft gerichtet; er wird in ein eigens zu diesem Zweck bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts geführtes Register eingetragen. § 4 - Der Beschluss wird binnen fünf Werktagen nach Eintragung im vorerwähnten Register ohne Vorladung der Parteien gefasst.

Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann den Beschluss durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ungeachtet eines Einspruchs für vorläufig vollstreckbar erklären.

Der Greffier teilt dem Prokurator des Königs, dem Antragsteller, dem Internierten und seinem Rechtsanwalt und/oder dem in Artikel 4 erwähnten Opfer den Beschluss binnen vierundzwanzig Stunden per Fax oder Einschreibebrief mit. § 5 - Der Antragsteller, die Staatsanwaltschaft, der Internierte und sein Beistand können binnen fünf Werktagen nach der Notifizierung Einspruch gegen diesen Beschluss erheben.

Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, die sofortige Vollstreckung ist angeordnet worden. § 6 - Im Falle eines Einspruchs einer oder mehrerer Parteien wird die Sache von Amts wegen auf die erstmögliche Sitzung der Kammer zum Schutz der Gesellschaft anberaumt, und zwar spätestens binnen vierzehn Tagen nach dem im Dringlichkeitsverfahren gefassten Beschluss.

Das Verfahren verläuft anschließend gemäß den Artikeln 47 § 1, 50, 51 und 52. § 7 - Wird kein Einspruch eingelegt oder wird der Einspruch nicht rechtzeitig eingelegt, gilt der Beschluss endgültig als kontradiktorisch.

Art. 55 - § 1 - Wird ein inhaftierter Internierter gemäß Artikel 97 des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1965 zur allgemeinen Regelung der Strafanstalten oder gemäß Artikel 93 des Gesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten in eine medizinisch-chirurgische Strafanstalt oder ein Krankenhaus verlegt, setzt die Direktion der Einrichtung die Kammer zum Schutz der Gesellschaft unverzüglich davon in Kenntnis, wobei Letztere erforderlichenfalls, wie in Artikel 54 vorgesehen, handeln kann. § 2 - Wird ein Internierter, der in einem Zentrum für forensische Psychiatrie untergebracht ist, aus medizinischen Gründen dringend in eine medizinisch-chirurgische Strafanstalt oder ein Krankenhaus verlegt, setzt die Direktion oder der Chefarzt der Einrichtung die Kammer zum Schutz der Gesellschaft unverzüglich davon in Kenntnis, wobei Letztere erforderlichenfalls während der Dauer der Behandlung, wie in Artikel 54 vorgesehen, handeln kann.

Abschnitt IV - Sonderverfahren mit Bezug auf die Überführung Art. 56 - Im Dringlichkeitsfall und aus Sicherheitsgründen kann der Minister der Justiz die vorläufige Überführung eines Internierten, der sich in einer föderalen Einrichtung aufhält, in eine andere föderale Einrichtung anordnen.

Diese Entscheidung wird der Kammer zum Schutz der Gesellschaft sofort zur Kenntnis gebracht, die gemäß den Artikeln 29 §§ 3, 4, 5 sowie 30, 31, 33, 34, 44 und 45 in der erstmöglichen Sitzung eine Endentscheidung trifft.

KAPITEL III - Weiterverfolgung und Kontrolle der in den Artikeln 19, 20, 21, 23, 24, 25 und 28 erwähnten Modalitäten Art. 57 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 19 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt ist die Staatsanwaltschaft mit der Kontrolle des Internierten im Verlauf der in den Artikeln 20, 21, 23, 24, 25 und 28 erwähnten Modalitäten beauftragt. § 2 - Der Direktor oder der Chefarzt der Einrichtung erstattet der Kammer zum Schutz der Gesellschaft Bericht über den Verlauf der Unterbringung oder der mit einer bestimmten Regelmäßigkeit gewährten Ausgangserlaubnis, wenn er es für nützlich erachtet oder wenn die Kammer zum Schutz der Gesellschaft ihn darum ersucht. Der Direktor oder der Chefarzt der Einrichtung schlägt gegebenenfalls die Maßnahmen vor, die er für zweckdienlich erachtet.

Die Übermittlungen zwischen der Kammer zum Schutz der Gesellschaft und dem Direktor oder dem Chefarzt der Einrichtung erfolgen in der Form von Berichten, von denen eine Abschrift an die Staatsanwaltschaft geschickt wird. § 3 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann den Dienst der Justizhäuser beauftragen, den Verlauf des Urlaubs zu beurteilen.

Diese Beurteilung wird in der Form eines Berichts an die Kammer zum Schutz der Gesellschaft übermittelt, wobei eine Abschrift an die Staatsanwaltschaft und den Direktor der Einrichtung geschickt wird. § 4 - Wird eine Haftlockerung, elektronische Überwachung oder probeweise Freilassung gewährt, erstattet der Dienst der Justizhäuser der Kammer zum Schutz der Gesellschaft binnen einem Monat nach Gewährung der Modalität Bericht über deren Verlauf und danach jedes Mal, wenn er es für nützlich erachtet oder wenn die Staatsanwaltschaft oder die Kammer zum Schutz der Gesellschaft ihn darum ersucht und mindestens einmal alle sechs Monate. Der Dienst der Justizhäuser schlägt gegebenenfalls die Maßnahmen vor, die er für zweckdienlich erachtet.

Die Übermittlungen zwischen der Kammer zum Schutz der Gesellschaft und dem Dienst der Justizhäuser erfolgen in der Form von Berichten, von denen eine Abschrift an die Staatsanwaltschaft geschickt wird. § 5 - Wenn die Gewährung einer Modalität an die Bedingung geknüpft ist, sich einer Begleitung oder Behandlung zu unterziehen, erstattet die Person, die, oder der Dienst, der den Auftrag annimmt, dem Justizassistenten binnen einem Monat nach Gewährung der Modalität und jedes Mal, wenn diese Person oder dieser Dienst es für zweckmäßig erachtet, auf Ersuchen der Kammer zum Schutz der Gesellschaft und mindestens einmal alle sechs Monate Bericht über den Verlauf der Begleitung oder Behandlung.

In dem in Absatz 1 erwähnten Bericht werden folgende Punkte behandelt: die tatsächliche Anwesenheit des Betreffenden bei den angebotenen Konsultationen, seine ungerechtfertigten Abwesenheiten, die einseitige Einstellung der Begleitung oder der Behandlung durch den Betreffenden, die bei deren Verwirklichung aufgetretenen Schwierigkeiten und die Situationen, die ein ernsthaftes Risiko für Dritte darstellen. § 6 - Die Staatsanwaltschaft erstattet der Kammer zum Schutz der Gesellschaft alle sechs Monate Bericht über die vorzeitigen Freilassungen im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe.

Art. 58 - § 1 - Der Internierte und sein Beistand, die Staatsanwaltschaft und der Direktor oder der Chefarzt der Einrichtung können die Kammer zum Schutz der Gesellschaft ersuchen, eine oder mehrere der auferlegten Bedingungen auszusetzen, sie näher zu umschreiben oder an die Umstände anzupassen, ohne die auferlegten Bedingungen jedoch zu verschärfen oder zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen.

Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei der Kammer zum Schutz der Gesellschaft eingereicht.

Die Kanzlei der Kammer zum Schutz der Gesellschaft übermittelt den anderen Parteien unverzüglich eine Abschrift des schriftlichen Antrags.

Wenn es um Bedingungen geht, die im Interesse des Opfers auferlegt worden sind, wird dem Opfer ebenfalls unverzüglich eine Abschrift des Antrags übermittelt. § 2 - Wenn der Internierte und sein Beistand, die Staatsanwaltschaft, der Direktor oder der Chefarzt der Einrichtung und gegebenenfalls das Opfer Bemerkungen zu machen haben, übermitteln sie diese schriftlich binnen sieben Tagen nach Empfang der Abschrift an die Kammer zum Schutz der Gesellschaft. § 3 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft muss bei der Einrichtung oder beim Justizhaus alle zusätzlichen zweckmäßigen Informationen einholen und trifft unverzüglich eine mit Gründen versehene Entscheidung, außer wenn sie der Meinung ist, dass eine kontradiktorische Sitzung organisiert werden muss.

Die Einrichtung muss ihr alle Informationen, über die sie verfügt, in Form eines mit Gründen versehenen Berichts übermitteln. Dieser Bericht muss in Absprache mit dem Hausarzt und gegebenenfalls den anderen oder früheren Erbringern von psychiatrischen Pflegeleistungen zugunsten des Internierten erstellt werden. Diese Konzertierung muss gemäß dem in Sachen Berufspflichten anwendbaren Rahmen erfolgen. § 4 - Wenn die Kammer zum Schutz der Gesellschaft es für zweckdienlich erachtet, sich gemäß § 1 über die Aussetzung, die nähere Umschreibung oder die Anpassung der auferlegten Bedingungen auszusprechen, kann sie in einer Sitzung diesbezüglich weitere Informationen einholen. Diese Sitzung muss spätestens binnen einem Monat nach Empfang des in § 1 erwähnten schriftlichen Antrags stattfinden. Der Internierte und sein Beistand und die Staatsanwaltschaft werden angehört. Der Internierte erscheint persönlich, außer in dem in Artikel 57 § 6 vorgesehenen Fall. Er wird von seinem Beistand vertreten, wenn medizinisch-psychiatrische Fragen in Zusammenhang mit seinem Zustand gestellt werden und es besonders nachteilig ist, diese Fragen in seiner Anwesenheit zu behandeln.

Der Beistand des Internierten kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten.

Wenn es um Bedingungen geht, die im Interesse des Opfers auferlegt worden sind, kann das Opfer angehört werden. Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen. Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.

Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören.

Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft entscheidet binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. § 5 - Das Urteil über die Aussetzung, die nähere Umschreibung oder die Anpassung der auferlegten Bedingungen gemäß § 1 wird dem Internierten und seinem Beistand per Gerichtsbrief notifiziert, dem Opfer so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel, wenn es um Bedingungen geht, die im Interesse des Opfers auferlegt worden sind, übermittelt und der Staatsanwaltschaft und dem Direktor oder dem Chefarzt der Einrichtung oder dem Direktor des Justizhauses schriftlich zur Kenntnis gebracht.

Die Abänderungen werden ebenfalls den in Artikel 44 § 2 erwähnten Behörden und Instanzen übermittelt.

KAPITEL IV - Widerruf, Aussetzung und Revision der in den Artikeln 19, 20, 21, 23, 24, 25 und 28 erwähnten Modalitäten Abschnitt I - Widerruf Art. 59 - Im Hinblick auf einen Widerruf der gewährten Modalität kann die Staatsanwaltschaft die Sache in folgenden Fällen bei der Kammer zum Schutz der Gesellschaft anhängig machen: 1. wenn durch eine formell rechtskräftig gewordene Entscheidung festgestellt wird, dass der Internierte im Verlauf der ihm gewährten Modalität ein Vergehen oder ein Verbrechen begangen hat, 2.wenn der Internierte seine eigene körperliche oder geistige Unversehrtheit oder die Dritter ernsthaft gefährdet, 3. wenn die auferlegten Sonderbedingungen nicht eingehalten werden, 4.wenn der Internierte den Vorladungen der Kammer zum Schutz der Gesellschaft, der Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls des Justizassistenten nicht Folge leistet, 5. wenn der Internierte seine Adressenänderung der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls dem mit seiner Begleitung beauftragten Justizassistenten nicht mitteilt, 6.wenn es Gründe gibt, anzunehmen, dass der Geisteszustand des Internierten sich derart verschlechtert hat, dass die gewährte Modalität nicht länger zweckmäßig ist, 7. wenn der Internierte das gemäß Artikel 41 festgelegte Programm für den konkreten Inhalt der Haftlockerung oder der elektronischen Überwachung nicht befolgt. Art. 60 - § 1 - Im Falle eines Widerrufs der probeweisen Freilassung oder der elektronischen Überwachung wird der Internierte sofort in einer von der Kammer zum Schutz der Gesellschaft bestimmten Einrichtung untergebracht.

Im Falle des Widerrufs einer anderen Modalität wird deren Vollstreckung sofort abgebrochen. § 2 - Im Fall des Widerrufs einer Modalität bestimmt die Kammer zum Schutz der Gesellschaft die in Artikel 43 erwähnte Frist, in der der Internierte und sein Beistand einen Antrag einreichen können, oder das Datum, an dem der Direktor der Einrichtung oder der Chefarzt der Einrichtung im Sinne von Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b), c) und d) eine neue Stellungnahme abgeben muss.

Der Direktor oder der Chefarzt der Einrichtung im Sinne von Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b), c) und d) müssen sich für die Erstellung ihres Berichts mit dem Hausarzt und gegebenenfalls mit den anderen oder früheren Erbringern von psychiatrischen Pflegeleistungen des Betreffenden absprechen. Diese Konzertierung muss gemäß dem in Sachen Berufspflichten anwendbaren Rahmen erfolgen.

Abschnitt II - Aussetzung Art. 61 - § 1 - In den in Artikel 59 erwähnten Fällen kann die Staatsanwaltschaft die Sache im Hinblick auf die Aussetzung der gewährten Modalität bei der Kammer zum Schutz der Gesellschaft anhängig machen. § 2 - Im Falle einer Aussetzung der probeweisen Freilassung oder der elektronischen Überwachung wird der Internierte sofort in einer von der Kammer zum Schutz der Gesellschaft bestimmten Einrichtung untergebracht.

Im Falle der Aussetzung einer anderen Modalität wird deren Vollstreckung sofort abgebrochen. § 3 - Binnen einer Frist von höchstens einem Monat ab dem Aussetzungsurteil widerruft die Kammer zum Schutz der Gesellschaft die Modalität oder hebt deren Aussetzung auf. In letzterem Fall kann die Modalität gemäß den Bestimmungen von Artikel 62 revidiert werden. Wenn binnen dieser Frist keine Entscheidung ergeht, wird die ursprünglich gewährte Modalität unter denselben Bedingungen wie vorher wieder aufgenommen. § 4 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann im Rahmen des Aussetzungsurteils eine Ausgangserlaubnis oder einen Urlaub gewähren und gemäß den Bestimmungen der Artikel 35, 36, 37, 38 und 39 handeln.

Abschnitt III - Revision Art. 62 - § 1 - Wenn die Kammer zum Schutz der Gesellschaft, bei der die Sache gemäß den Artikeln 59 oder 61 anhängig gemacht worden ist, urteilt, dass der Widerruf im Interesse des Internierten, der Gesellschaft oder des Opfers nicht erforderlich ist, kann sie die Modalität revidieren. In diesem Fall kann die Kammer zum Schutz der Gesellschaft die auferlegten Bedingungen verschärfen, zusätzliche Bedingungen auferlegen oder eine andere für die Situation geeignetere Modalität gewähren gemäß den Bestimmungen der Artikel 19, 20, 21, 23 und 24. Die Modalität wird jedoch widerrufen, wenn der Internierte den neuen Bedingungen oder der anderen für die Situation besser geeigneten Modalität nicht zustimmt. § 2 - Wenn die Kammer zum Schutz der Gesellschaft entscheidet, die auferlegten Bedingungen zu verschärfen, zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen oder eine andere für die Situation besser geeignete Modalität zu gewähren, bestimmt sie den Zeitpunkt, ab dem diese Entscheidung vollstreckbar wird.

Art. 63 - Wenn dem Internierten gemäß Artikel 17 § 1 Nr. 4 das Recht aberkannt ist, in der vom zuständigen Richter bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, fasst die Kammer zum Schutz der Gesellschaft eine Entscheidung im Hinblick auf die Vollstreckung dieser Sicherungsmaßnahme. Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann die Modalitäten oder Bedingungen für die Sicherungsmaßnahme anpassen, die Dauer der Aberkennung verkürzen oder die Vollstreckung aussetzen oder beenden.

Diesbezüglich berücksichtigt die Kammer zum Schutz der Gesellschaft die Gegenanzeigen, die sich auf das Risiko beziehen, dass der Internierte die Opfer belästigen könnte.

Abschnitt IV - Verfahren Art. 64 - § 1 - Im Hinblick auf einen Widerruf, eine Aussetzung oder Revision der gewährten Modalität kann die Staatsanwaltschaft die Sache bei der Kammer zum Schutz der Gesellschaft anhängig machen.

Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung der Kammer zum Schutz der Gesellschaft und spätestens binnen fünfzehn Tagen nach der Befassung.

Der Internierte und sein Beistand sowie das Opfer werden mindestens fünf Tage vor dem für die Behandlung der Akte anberaumten Datum per Gerichtsbrief vorgeladen.

Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. § 2 - Die Akte wird dem Internierten und seinem Beistand mindestens vier Tage vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei der Kammer zum Schutz der Gesellschaft oder, wenn der Internierte inhaftiert ist, in der Kanzlei der Einrichtung oder, wenn er in einem Zentrum für forensische Psychiatrie aufgenommen ist, an dem zu diesem Zweck eingerichteten Ort zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Beistand des Internierten kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten.

Der Internierungsrichter kann nach Stellungnahme des Psychiaters der Einrichtung oder des behandelnden Psychiaters dem Internierten die Einsichtnahme in seine Akte verweigern, wenn diese Einsichtnahme seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann. § 3 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft hört den Internierten und seinen Beistand sowie die Staatsanwaltschaft an.

Der Internierte erscheint persönlich. Er wird von seinem Beistand vertreten, wenn medizinisch-psychiatrische Fragen in Zusammenhang mit seinem Zustand gestellt werden und es besonders nachteilig ist, diese Fragen in seiner Anwesenheit zu behandeln.

Wenn es um die Nichteinhaltung der Bedingungen geht, die im Interesse des Opfers auferlegt wurden, wird das Opfer angehört. Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen.

Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.

Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören. § 4 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft befindet über den Widerruf, die Aussetzung oder Revision binnen sieben Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. § 5 - Das Urteil wird dem Internierten und seinem Beistand binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der Direktor der Einrichtung oder des Justizhauses werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Das Opfer wird so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel vom Widerruf oder von der Aussetzung der Modalität oder, bei einer Revision, von den in seinem Interesse abgeänderten Bedingungen oder von der anderen Modalität, die gewährt worden ist, in Kenntnis gesetzt. § 6 - Das Widerrufs-, Aussetzungs- oder Revisionsurteil wird den Behörden und Instanzen, die gemäß Artikel 44 § 2 in Kenntnis gesetzt werden müssen, übermittelt. § 7 - Gegen ein im Versäumniswege ergangenes Widerrufs-, Aussetzungs- oder Revisionsurteil kann Einspruch eingelegt werden.

Abschnitt V - Vorläufige Festnahme Art. 65 - In den Fällen, in denen gemäß Artikel 59 ein Widerruf möglich ist, kann der Prokurator des Königs des Bezirks, in dem der Internierte sich befindet, oder der Prokurator des Königs beim zuständigen Strafvollstreckungsgericht die vorläufige Festnahme des Internierten anordnen mit der Verpflichtung, die zuständige Kammer zum Schutz der Gesellschaft und gegebenenfalls die Staatsanwaltschaft sofort davon in Kenntnis zu setzen.

Die zuständige Kammer zum Schutz der Gesellschaft befindet binnen sieben Werktagen nach der Inhaftierung des Internierten über die Aussetzung der gewährten Modalität. Dieses Urteil wird dem Internierten und seinem Beistand, der Staatsanwaltschaft und dem Direktor der Einrichtung oder des Justizhauses binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich übermittelt.

Die Aussetzungsentscheidung ist gemäß Artikel 61 § 3 für die Dauer von einem Monat gültig.

KAPITEL V - Endgültige Freilassung Abschnitt I - Bedingungen Art. 66 - Außer in dem in Artikel 42 § 2 vorgesehenen Fall kann die endgültige Freilassung dem Internierten gewährt werden: a) nach Ablauf der in Artikel 42 § 1 vorgesehenen Probezeit und b) unter der Voraussetzung, dass die Geistesstörung, die zu der Internierung geführt hat, sich in ausreichendem Maße verbessert hat, so dass berechtigterweise nicht mehr zu befürchten ist, dass der Internierte sich in einem Zustand befindet, der eine Gefahr darstellt, so dass er schwere Straftaten begehen oder die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter gefährden könnte. Abschnitt II - Gewährungsverfahren Art. 67 - § 1 - Einen Monat vor Ende der Probezeit, der die probeweise Freilassung gemäß Artikel 42 § 1 unterliegt, befindet die Kammer zum Schutz der Gesellschaft über die endgültige Freilassung.

Im Hinblick auf diese Entscheidung lässt die Kammer zum Schutz der Gesellschaft, wenn nötig, ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten durchführen, das den in Artikel 5 §§ 2, 4 und 5 erwähnten Anforderungen genügt.

Drei Monate vor Ende der Probezeit übermittelt der Dienst der Justizhäuser der Kammer zum Schutz der Gesellschaft einen zusammenfassenden Bericht, von dem eine Abschrift an die Staatsanwaltschaft geschickt wird.

Zwei Monate vor Ende der Probezeit fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, schickt diese an das Strafvollstreckungsgericht und übermittelt dem Internierten und dessen Beistand eine Abschrift davon. § 2 - Der Internierte und sein Beistand werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 3 - Die Akte wird dem Internierten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Internierte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. Der Beistand des Internierten kann auf sein Ersuchen hin ebenfalls eine Abschrift der Akte erhalten. § 4 - Der Internierungsrichter kann nach Stellungnahme des Psychiaters der Einrichtung dem Internierten die Einsichtnahme in seine Akte verweigern, wenn diese Einsichtnahme seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann.

Art. 68 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft hört den Internierten und seinen Beistand sowie die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls das Opfer an.

Der Internierte erscheint persönlich. Er wird von seinem Beistand vertreten, wenn medizinisch-psychiatrische Fragen in Zusammenhang mit seinem Zustand gestellt werden und es besonders nachteilig ist, diese Fragen in seiner Anwesenheit zu behandeln.

Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen.

Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.

Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören.

Art. 69 - Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Art. 70 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann die Behandlung der Sache einmal auf eine spätere Sitzung vertagen, wobei diese Sitzung nicht mehr als zwei Monate nach der Vertagung stattfinden und das Ende der Probezeit nicht überschritten werden darf.

Gegebenenfalls unterliegt der Internierte weiterhin den ihm auferlegten Bedingungen bis zu dem Zeitpunkt, wo die Entscheidung der Kammer zum Schutz der Gesellschaft ihm gemäß Artikel 75 notifiziert worden ist.

Abschnitt III - Entscheidung der Kammer zum Schutz der Gesellschaft Unterabschnitt I - Allgemeine Bestimmung Art. 71 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft befindet binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde, über die endgültige Freilassung.

Unterabschnitt II - Entscheidung zur Gewährung Art. 72 - Die Entscheidung zur Gewährung der endgültigen Freilassung beendet die Internierung.

Unterabschnitt III - Entscheidung zur Nicht-Gewährung Art. 73 - Wenn die Kammer zum Schutz der Gesellschaft die endgültige Freilassung nicht gewährt, verlängert sie die Probezeit der probeweisen Freilassung unter denselben Bedingungen wie vorher für eine Dauer von höchstens zwei Jahren. Sie kann diese Verlängerung erneuern.

Art. 74 - Einen Monat vor Ende der gemäß Artikel 73 verlängerten Probezeit befindet die Kammer zum Schutz der Gesellschaft gemäß den Artikeln 67 bis 73 über die endgültige Freilassung.

Unterabschnitt IV - Übermittlung der Entscheidung Art. 75 - § 1 - Das Urteil wird dem Internierten und seinem Beistand binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der Direktor, wenn der Internierte sich in einer Einrichtung aufhält, oder der Direktor des Justizhauses werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Das Opfer wird binnen kürzester Frist und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel von der Gewährung der endgültigen Freilassung oder der Verlängerung der Probezeit in Kenntnis gesetzt. § 2 - Das Urteil zur Gewährung der endgültigen Freilassung oder der Verlängerung der Probezeit wird folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: 1. dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Internierte sich während der probeweisen Freilassung niedergelassen hatte, 2.der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, 3. dem Direktor des Justizhauses, das mit der Begleitung beauftragt ist. TITEL V - Gleichzeitige Vollstreckung einer Internierung und einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe Art. 76 - Wer sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Internierung verbüßt, ist in einer föderalen Einrichtung untergebracht, die von der Kammer zum Schutz der Gesellschaft bestimmt wird.

Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf ihn anwendbar.

Art. 77 - Die Gewährung einer Ausgangserlaubnis, eines Urlaubs, einer Haftlockerung, einer elektronischen Überwachung und einer probeweisen Freilassung ist nur möglich gemäß den Zeitbedingungen, die vorgesehen sind in den Artikeln 4, 7, 23 § 1, 25 oder 26 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte.

Wird die probeweise Freilassung gewährt, so darf die von der Kammer zum Schutz der Gesellschaft festzulegende Frist nicht kürzer sein als die Probezeit, die der Person auferlegt würde, die gemäß Artikel 71 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte ausschließlich eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hätte.

TITEL VI - Kassationsbeschwerde Art. 78 - Gegen die Entscheidungen der Kammer zum Schutz der Gesellschaft in Bezug auf die Gewährung, die Ablehnung oder den Widerruf der Haftlockerung, der elektronischen Überwachung, der probeweisen Freilassung, der vorzeitigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe und die endgültige Freilassung und in Bezug auf die Revision der an die erwähnten Modalitäten gebundenen Sonderbedingungen sowie gegen die endgültige Freilassung und gegen die gemäß Titel V getroffene Entscheidung zur Internierung eines Verurteilten können die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte Kassationsbeschwerde einlegen.

Art. 79 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft und der Beistand des Internierten, gegebenenfalls des Verurteilten, legen Kassationsbeschwerde ein binnen einer Frist von achtundvierzig Stunden ab Notifizierung des Urteils.

Die Kassationsgründe werden in einem Schriftsatz dargelegt, der spätestens am fünften Tag nach dem Datum der Kassationsbeschwerde bei der Kanzlei des Kassationshofes eingehen muss.

Die Beschwerden werden durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts eingereicht. § 2 - Die Akte wird binnen achtundvierzig Stunden ab Einlegung der Kassationsbeschwerde von der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts an die Kanzlei des Kassationshofes übermittelt. § 3 - Die Kassationsbeschwerde gegen eine Entscheidung zur Gewährung einer Strafvollstreckungsmodalität hat aufschiebende Wirkung.

Der Kassationshof entscheidet binnen dreißig Tagen ab Einlegung der Kassationsbeschwerde; die Vollstreckung der Entscheidung wird während dieser Zeit ausgesetzt.

Art. 80 - Nach einem Kassationsentscheid mit Verweisung entscheidet eine Kammer zum Schutz der Gesellschaft in anderer Besetzung oder ein anderes Strafvollstreckungsgericht binnen vierzehn Tagen ab der Verkündung dieses Entscheids; die Vollstreckung der Entscheidung wird während dieser Zeit ausgesetzt.

TITEL VII - Verschiedene Bestimmungen Abänderungs-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen KAPITEL I - Verschiedene Bestimmungen Art. 81 - § 1 - Die Gerichte können über die Anträge auf Internierung nur in Bezug auf betreffende Personen befinden, die sich von einem Beistand beistehen oder vertreten lassen. § 2 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft und der Kassationshof können über einen Internierten nur befinden, wenn dieser sich von einem Beistand beistehen oder vertreten lässt.

Art. 82 - Die Bestimmungen über die Verfolgungen in Kriminal- und Korrektionalsachen sind auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verfahren, vorbehaltlich der Abweichungen, die das Gesetz festlegt, anwendbar.

Art. 83 - Was die Anwendung des vorliegenden Gesetzes betrifft, wird eine Beratungsstruktur geschaffen, in der Vertreter des FÖD Justiz, des gerichtlichen Standes, des FÖD Volksgesundheit und der Gemeinschaften tagen. Diese Beratungsstruktur hat den Auftrag, sowohl auf föderaler als auf lokaler Ebene die Instanzen, die an der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beteiligt sind, in regelmäßiger Weise zusammenzubringen, um ihre Zusammenarbeit zu bewerten. Der König bestimmt die Modalitäten für die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Beratungsstruktur.

Bei jeder Kammer zum Schutz der Gesellschaft wird ein Koordinator bestimmt, um die Zusammenarbeit zwischen der Justiz einerseits und dem Gesundheitspflegesektor andererseits zu erleichtern und jederlei Initiativen zur Verbesserung der Aufnahme der Internierten zu entwickeln.

Art. 84 - § 1 - Die von der zuständigen Behörde zugelassenen Einrichtungen, die von einer privatrechtlichen Einrichtung, einer Gemeinschaft oder einer Region oder von einer lokalen Behörde getragen werden, imstande sind, die geeigneten Pflegeleistungen zugunsten des Internierten zu erbringen und ein Zusammenarbeitsabkommen im Sinne von Artikel 3 Nr. 5 mit Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes geschlossen haben, erhalten im Fall der Unterbringung eines Internierten für die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes erbrachten administrativen Tätigkeiten eine Zulage zu Lasten des Haushalts des Föderalstaates. Der König legt den Betrag der Zulage und die Ausführungsmodalitäten fest. § 2 - Die Unterhaltskosten der Personen, die in Anwendung von Artikel 9 interniert sind und die sich gemäß Artikel 19 in einer Einrichtung im Sinne von Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d) aufhalten, gehen unter den vom König bestimmten Bedingungen zu Lasten des Internierten selbst oder der Personen, die für ihren Lebensunterhalt sorgen müssen. Der König bestimmt die Kosten, die bei Zahlungsunfähigkeit zu Lasten des Föderalstaates gehen.

KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen Abschnitt I - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 85 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 86 - In Artikel 1386bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 16. April 1935, werden die Wörter "Wenn eine Person, die sich in einem Zustand der Demenz, der schweren Geistesstörung oder der geistigen Behinderung befindet, durch den sie der Kontrolle über ihr Tun nicht mehr fähig ist," durch die Wörter "Wenn eine Person, die an einer Geistesstörung leidet, die ihr Urteilsvermögen oder die Kontrolle über ihr Tun aussetzt oder ernsthaft beeinträchtigt," ersetzt.

Abschnitt II - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 87 - Artikel 71 des Strafgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Es liegt keine Straftat vor, wenn der Angeklagte zur Tatzeit an einer Geistesstörung litt, die sein Urteilsvermögen oder die Kontrolle seiner Handlungen ausgesetzt oder ernsthaft beeinträchtigt hat, oder wenn er unter unwiderstehlichem Zwang gehandelt hat." Abschnitt III - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 88 - Artikel 195 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 1987 und abgeändert durch die Gesetze vom 24.

Dezember 1993, 22. Juni 2005, 20. Juli 2005 und 17. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: "Wenn der Richter eine effektive Freiheitsstrafe oder die Internierung ausspricht, informiert er die Parteien über die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe oder dieser Maßnahme und über die eventuellen Modalitäten der Vollstreckung der Strafe oder Internierung." 2. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern "im Rahmen der Vollstreckung der Strafe" und den Wörtern "in Bezug auf die Bedingungen" die Wörter "oder der Internierung" eingefügt. Art. 89 - In Artikel 590 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2003, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: "4. Entscheidungen zur Internierung, zur Gewährung oder zum Widerruf der probeweisen Freilassung oder der vorzeitigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe und zur Gewährung der endgültigen Freilassung, die in Anwendung der Artikel 9, 25 § 1, 28, 59 und 66 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen getroffen werden, sowie zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, die in Anwendung von Artikel 17 des vorerwähnten Gesetzes auferlegt werden,".

Art. 90 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 603bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art 603bis - Der König richtet ein gesichertes klinisches Beobachtungszentrum oder Zentren für forensische Psychiatrie ein, in denen Beschuldigte gemäß dem Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft zur Beobachtung in Untersuchungshaft untergebracht werden können.

Diese Beschuldigten werden dort in der Beobachtungsabteilung im Hinblick auf die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens inhaftiert zur Beobachtung im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen." Abschnitt IV - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 91 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 92 - In Artikel 77 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen" ersetzt.

Art. 93 - Artikel 78 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 wird das Wort "Kammern" durch das Wort "Strafvollstreckungskammern" ersetzt. 2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Artikel 76 letzter Absatz erwähnten Kammern zum Schutz der Gesellschaft des Strafvollstreckungsgerichts setzen sich zusammen aus einem Richter, der den Vorsitz führt, und zwei Beisitzern in Strafvollstreckungs- oder in Internierungsachen, von denen einer in gesellschaftlicher Wiedereingliederung und der andere in klinischer Psychologie spezialisiert ist." Art. 94 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 95 - In Artikel 89 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Beisitzern in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "Beisitzern in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen" ersetzt.

Art. 96 - Artikel 91 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 1994, 28. März 2000 und 17.Mai 2006, wird durch folgenden Absatz ergänzt: "In Internierungssachen werden folgende Sachen dem Vorsitzenden der Kammer zum Schutz der Gesellschaft am Strafvollstreckungsgericht, der als Einzelrichter befindet, zugewiesen: - die Ausgangserlaubnis, auf Antrag einer der Parteien oder von Amts wegen, wie in Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen bestimmt, - die in Artikel 4 §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen erwähnten Anträge der Opfer." Art. 97 - Artikel 92 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "In Strafvollstreckungssachen" werden durch die Wörter "In Strafvollstreckungs- und Internierungssachen" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Internierungssachen werden die Sachen den gemäß Artikel 78 Absatz 4 zusammengesetzten Kammern zugewiesen." Art. 98 - In Artikel 151 Absatz 4 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen" ersetzt.

Art. 99 - In Artikel 186 desselben Gesetzbuches wird § 1 Absatz 10 wie folgt ersetzt: "In einem Gesetz wird der Stellenplan der Magistrate und der Kanzleimitglieder festgelegt. Die Anzahl der Sozialgerichtsräte, der Sozialrichter und der Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen wird jedoch vom König festgelegt." Art. 100 - Artikel 196bis desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der König ernennt die effektiven und stellvertretenden im Gefängniswesen spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen, die effektiven und stellvertretenden in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen und die effektiven und stellvertretenden im Bereich klinische Psychologie spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen." 2. In Absatz 2 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "oder seinem vom Minister der Justiz bestimmten Vertreter," durch die Wörter "oder seinem Vertreter, der vom Minister der Justiz oder von dessen Vertreter bestimmt wird," ersetzt.3. In Absatz 2 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "Straf- und Maßnahmenvollzug" durch das Wort "Strafanstalten" ersetzt. Art. 101 - Artikel 196ter desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" werden jeweils durch die Wörter "in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen" ersetzt.2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Um zum Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen, spezialisiert im Bereich klinische Psychologie, ernannt werden zu können, muss der Bewerber folgende Bedingungen erfüllen: 1.über eine mindestens fünfjährige zweckdienliche Berufserfahrung verfügen, durch die eine praktische Kenntnis der Angelegenheiten mit Bezug auf die klinische Psychologie nachgewiesen wird, 2. Inhaber eines Masterdiploms in Psychologiewissenschaften sein, 3.Belgier sein, 4. mindestens dreißig Jahre alt sein und nicht älter sein als fünfundsechzig Jahre, 5.die zivilen und politischen Rechte besitzen." Art. 102 - Artikel 196quater desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" werden jeweils durch die Wörter "in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen" ersetzt.2. In § 1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "oder seinem vom Minister der Justiz bestimmten Vertreter," durch die Wörter "oder seinem Vertreter, der vom Minister der Justiz oder von dessen Vertreter bestimmt wird," ersetzt.3. In § 1 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "Straf- und Maßnahmenvollzug" durch das Wort "Strafanstalten" ersetzt. Art. 103 - 1. Die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" werden jedes Mal durch die Wörter "in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen" und das Wort "Strafvollstreckungsrichter" wird durch die Wörter "Richter in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen" ersetzt. 2. [Abänderungsbestimmungen] 3.[Abänderungsbestimmungen] Art. 104 - In Artikel 259septies desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" jeweils durch die Wörter "in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen" ersetzt.

Art. 105 - In Artikel 259decies § 2 letzter Satz desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen" ersetzt. (...) Abschnitt VI - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Art. 121 - In Artikel 23bis Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, werden zwischen den Wörtern "zur Auferlegung der schwereren Strafe" und den Wörtern "verkündet worden ist" die Wörter "oder in welcher Sprache das frühere Urteil oder der frühere Entscheid zur Anordnung der Internierung" eingefügt.

Abschnitt VII - Abänderungen des Gesetzes vom 23. Mai 1990 über die zwischenstaatliche Überstellung von verurteilten Personen, die Übernahme und Übertragung der Aufsicht von bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen und die Übernahme und Übertragung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßnahmen Art. 122 - In Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Mai 1990 über die zwischenstaatliche Überstellung von verurteilten Personen, die Übernahme und Übertragung der Aufsicht von bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen und die Übernahme und Übertragung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßnahmen, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2005, werden die Wörter "Kapitel II des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter" durch die Wörter "Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen" ersetzt.

Art. 123 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Entspricht die im Ausland ausgesprochene Maßnahme der in Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen vorgesehenen Maßnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich die Kammer zum Schutz der Gesellschaft des Strafvollstreckungsgerichts, in dessen Bereich der Internierte seinen Wohnsitz hat, oder, in Ermangelung dessen, die Kammer zum Schutz der Gesellschaft des Bereichs, in dem der Betreffende noch familiäre oder soziale Kontakte hat oder seine gesellschaftliche Wiedereingliederung machen möchte, damit sie die Einrichtung bestimmt, in der die Internierung stattfinden wird." Art. 124 - Artikel 16 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Mai 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Satz werden die Wörter "oder, wenn die im ersuchenden Staat auferlegte Maßnahme der in Kapitel II des Gesetzes vom 9.April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten Maßnahme entspricht, die Gesellschaftsschutzkommission" gestrichen. 2. Im vierten Satz werden die Wörter "oder, gegebenenfalls, die Gesellschaftsschutzkommission" durch die Wörter "oder die Kommission für bedingte Freilassung" ersetzt. Art. 125 - In Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Mai 2005, werden die Wörter "Kapitel II des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter" durch die Wörter "Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen" ersetzt.

Art. 126 - Artikel 21 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Mai 2005, wird wie folgt ersetzt: "Entspricht die im Ausland ausgesprochene Maßnahme der in Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen vorgesehenen Maßnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich die Kammer zum Schutz der Gesellschaft des Strafvollstreckungsgerichts, in dessen Bereich der Internierte seinen Wohnsitz hat, oder, in Ermangelung dessen, die Kammer zum Schutz der Gesellschaft des Bereichs, in dem der Betreffende noch familiäre oder soziale Kontakte hat oder seine gesellschaftliche Wiedereingliederung machen möchte, damit sie die Einrichtung bestimmt, in der die Internierung stattfinden wird." Art. 127 - In Artikel 26 Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Mai 2005, werden die Wörter "oder der bedingten Freilassung" durch die Wörter ", der bedingten Freilassung oder der probeweisen Freilassung" ersetzt.

Abschnitt VIII - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken Art. 128 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken, abgeändert durch das Gesetz vom 13.

Juni 2006, werden die Wörter "des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern" durch die Wörter "des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen" ersetzt.

Abschnitt IX - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Art. 129 - Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: "Die Polizeidienste überwachen Internierte, denen das Strafvollstreckungsgericht eine der in den Artikeln 20, 21, 23, 24, 25 und 28 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen erwähnten Modalitäten zur Vollstreckung der Internierung gewährt hat.

Sie überwachen auch die Einhaltung der ihnen zu diesem Zweck mitgeteilten Bedingungen." Abschnitt X - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft Art. 130 - In Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft wird ein § 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2bis - Die vorläufige Freilassung kann ebenfalls von demjenigen beantragt werden, dem zum Zeitpunkt seiner Internierung die Freiheit entzogen worden ist oder dessen sofortige Inhaftierung anlässlich der Internierung angeordnet worden ist gemäß Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen, vorausgesetzt, dass Berufung, Einspruch oder Kassationsbeschwerde gegen die Internierungsentscheidung selbst eingelegt worden ist." Abschnitt XI - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher Art. 131 - Im Gesetz vom 10. April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher wird Kapitel 4, das Artikel 19 enthält, wie folgt ersetzt: "KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen Art. 19 - Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Wörter ergänzt: "und gemäß Artikel 991quater des Gerichtsgesetzbuches im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen ist". 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Das psychiatrische Gutachten kann in den Fällen und gemäß den Modalitäten, die in Artikel 991decies desselben Gesetzbuches vorgesehen sind, von einem Sachverständigen erstellt werden, der nicht im nationalen Register eingetragen ist." KAPITEL III - Aufhebungsbestimmung Art. 132 - Das Gesetz vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern wird aufgehoben.

Art. 133 - Das Gesetz vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung wird aufgehoben.

KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen Art. 134 - § 1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 135 § 4 sind die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auf alle laufenden Sachen anwendbar. § 2 - Die Untersuchungsgerichte oder erkennenden Gerichte können auf der Grundlage eines Gutachtens, das bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erstellt worden ist, eine Internierung anordnen, außer wenn sie der Meinung sind, dass dieses frühere Gutachten es nicht ermöglicht, in ausreichendem Maße festzustellen, ob die in Artikel 9 erwähnten Kriterien erfüllt sind.

Art. 135 - § 1 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Artikels werden alle Akten von Internierten, für die die Gesellschaftsschutzkommissionen zuständig sind, von Amts wegen und unentgeltlich in die allgemeine Liste der zuständigen Kammer zum Schutz der Gesellschaft des Strafvollstreckungsgericht eingetragen. § 2 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft des Strafvollstreckungsgerichts befindet binnen einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des vorliegenden Artikels gemäß den Artikeln 66 bis 75 über die Akten der Internierten, die seit mehr als zwei Jahren probeweise freigelassen sind. § 3 - Eine gemäß Artikel 21 des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und Tätern bestimmter Sexualstraftaten vom Minister der Justiz vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes getroffene Entscheidung zur Internierung eines Verurteilten bleibt gültig.

Mit Ausnahme von Absatz 1 ist Artikel 135 auf diese internierten Verurteilten anwendbar. § 4 - Der Direktor oder der Chefarzt fasst gemäß Artikel 48 frühestens vier Monate und spätestens sechs Monate nach der letzten Entscheidung der Gesellschaftsschutzkommissionen eine Stellungnahme ab.

Ist sechs Monate nach der letzten Entscheidung der Gesellschaftsschutzkommission keine Stellungnahme abgegeben worden, befasst die Staatsanwaltschaft das Strafvollstreckungsgericht mit der Sache. § 5 - Internierte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in einer von der zuständigen Behörde nicht anerkannten Einrichtung untergebracht sind, können dort während eines Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes weiter untergebracht bleiben. § 6 - Die abgeschaffte Hohe Gesellschaftsschutzkommission bleibt in den Sachen, deren Verhandlung läuft oder die zur Beratung gestellt sind, jedoch tätig. § 7 - Jeder, der vor Inkrafttreten des vorliegenden Artikels Opfer einer Tat ist, die als Verbrechen oder Vergehen qualifiziert wird und von einem Internierten begangen wurde, kann gemäß Artikel 4 einen schriftlichen Antrag an den Internierungsrichter richten.

Ist im Sekretariat der Gesellschaftsschutzkommissionen eine Tatopferkarte verfügbar, werden die darauf vermerkten Informationen von Amts wegen dem Internierungsrichter übermittelt, damit er gemäß Artikel 4 vorgehen kann. § 8 - Die Akten werden dem Greffier des Strafvollstreckungsgerichts durch die Sekretäre der abgeschafften Kommissionen zugesandt. § 9 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen die Archive der abgeschafften Gesellschaftsschutzkommissionen den Gerichten, die Er benennt und die davon Ausfertigungen, Abschriften oder Auszüge ausstellen können, anvertraut werden.

TITEL VIII - Inkrafttreten Art. 136 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, tritt das vorliegende Gesetz spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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