publié le 03 novembre 2016
Loi relative à la réutilisation des informations du secteur public. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
4 MAI 2016. - Loi relative à la réutilisation des informations du secteur public. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 mai 2016 relative à la réutilisation des informations du secteur public (Moniteur belge du 3 juin 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 4. MAI 2016 - Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EG 31. Dezember 2003, L345/90), abgeändert durch die Richtlinie 2013/37/EU vom 26.Juni 2013 (ABl. EU 27. Juni 2013, L175), in belgisches Recht um.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. öffentlicher Behörde: a) der Föderalstaat, b) juristische Personen des öffentlichen Rechts, die vom Föderalstaat abhängen, c) Personen, die ungeachtet ihrer Form und Art -zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und - Rechtspersönlichkeit besitzen und - deren Tätigkeit überwiegend von den in Buchstabe a) oder b) erwähnten öffentlichen Behörden oder Einrichtungen finanziert wird, deren Leitung der Aufsicht dieser Behörden oder Einrichtungen unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesen Behörden oder Einrichtungen ernannt worden sind, d) Verbände, die aus einer oder mehreren in Buchstabe a), b) oder c) erwähnten öffentlichen Behörden bestehen, 2.Verwaltungsdokument: in bestimmter Form gespeicherte Information, über die eine öffentliche Behörde verfügt, unabhängig von der Form des Datenträgers und der Form der Speicherung dieser Information, 3. personenbezogenen Daten: alle Informationen über eine im Sinne von Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, 4. Weiterverwendung: Nutzung von Verwaltungsdokumenten, über die öffentliche Behörden verfügen, durch Dritte für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Verwaltungsdokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Verwaltungsdokumenten zwischen öffentlichen Stellen und zwischen öffentlichen Stellen und anderen Einrichtungen des öffentlichen Sektors ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung im Sinne des vorliegenden Gesetzes dar, 5. Lizenz: von der öffentlichen Behörde stammendes Dokument, das für beide Parteien, die die Lizenz vergebende Behörde und den Lizenznehmer, die Bedingungen für die Weiterverwendung festlegt, 6.verfügen: im Besitz sein von oder eine gewisse Aufsicht haben über beziehungsweise für eine öffentliche Behörde verwaltet werden, 7. Schriftstück: eine Folge deutlicher, unterzeichneter und zugänglicher Zeichen, die ungeachtet ihres Trägers und ihrer Übermittlungsart später eingesehen werden können, 8.Tagen: Kalendertage, 9. maschinenlesbarem Format: Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können, 10.offenem Format: Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird, 11. formellem, offenem Standard: schriftlich niedergelegte technische Spezifikation, in der die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software vermerkt sind, 12.Metadaten: Erläuterungen zu Verwaltungsdokumenten, die es ermöglichen, diese wiederzufinden, zu inventarisieren und zu nutzen, 13. Universität (beziehungsweise Hochschule): öffentliche Behörde, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen. KAPITEL 3 - Anwendungsbereich Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt für alle Verwaltungsdokumente, über die öffentliche Behörden verfügen und die sie Dritten zur Verfügung stellen. § 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für: 1. unvollständige und nicht fertiggestellte Verwaltungsdokumente, 2.Verwaltungsdokumente, deren Bereitstellung nicht unter den öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Behörde fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird, 3. Verwaltungsdokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, 4.Verwaltungsdokumente, die nach den geltenden Regelungen des öffentlichen Zugangs nicht zugänglich gemacht werden können, 5. Verwaltungsdokumente, die nur zugänglich gemacht werden können aufgrund von Regelungen, die ein persönliches Zugangsrecht oder ein Interesse vorsehen, 6.Verwaltungsdokumente, die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Einrichtungen und deren Zweigstellen sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen, 7. Verwaltungsdokumente, die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen, einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, von Schulen und Universitäten, mit Ausnahme von Universitätsbibliotheken, sind, 8.Verwaltungsdokumente, die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archive sind, 9. Teile von Verwaltungsdokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten. § 3 - Personenbezogene Daten können nur weiterverwendet werden, sofern diese Weiterverwendung nicht mit dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und seiner Ausführungserlasse und dem Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit unvereinbar ist.
Für die Mitteilung personenbezogener Daten durch öffentliche Behörden im Hinblick auf ihre Weiterverwendung im Rahmen des vorliegenden Gesetzes ist eine vorherige Ermächtigung seitens des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens erforderlich. Der zuständige sektorielle Ausschuss entscheidet, ob die Weiterverwendung der Daten keine Gefahr für das Privatleben darstellt und bestimmt die Maßnahmen, die für den optimalen Schutz des Privatlebens notwendig sind. Öffentliche Behörden, die personenbezogene Daten anonymisieren möchten, um sie im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zur Weiterverwendung zur Verfügung stellen zu können, können hierzu eine Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses PSI, der aufgrund von Artikel 22 beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens geschaffen wird, einholen. Der sektorielle Ausschuss PSI berücksichtigt potenzielle Risiken der Reidentifizierung von anonymisierten Daten und kann zusätzliche Maßnahmen empfehlen, um das Privatleben optimal zu schützen.
Stellungnahmen und Ermächtigungen werden gemäß den in Artikel 31bis § 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten abgegeben.
KAPITEL 4 - Grundsätze für die Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten Art. 4 - § 1 - Was Verwaltungsdokumente betrifft, auf die vorliegendes Gesetz Anwendung findet, ist eine Weiterverwendung für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke gemäß den in den Kapiteln 5 und 6 festgelegten Bedingungen erlaubt. § 2 - Verwaltungsdokumente, für die Bibliotheken, einschließlich Universitätsbibliotheken, Museen und Archive, Rechte des geistigen Eigentums innehaben, dürfen weiterverwendet werden, wenn diese Weiterverwendung für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke gemäß den in den Kapiteln 5 und 6 festgelegten Bedingungen erlaubt ist.
Art. 5 - § 1 - Allgemeine und besondere Bedingungen, die auf die Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten anwendbar sind, müssen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend sein. § 2 - Werden Dokumente von der öffentlichen Behörde als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Gebühren und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.
Art. 6 - § 1 - Die für die Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten geltenden Bedingungen werden der Öffentlichkeit vorher mindestens in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. § 2 - Wenn die öffentliche Behörde ein Standardgebührensystem für die Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten anwendet, wird die tatsächliche Höhe der Gebühr einschließlich der Berechnungsgrundlage mindestens in elektronischer Form vor der Zurverfügungstellung veröffentlicht. § 3 - Wenn die öffentliche Behörde eine spezifische Gebühr verlangt, gibt sie vorher und mindestens in elektronischer Form an, welche Faktoren bei der Berechnung des Betrags dieser Gebühr berücksichtigt werden. Auf Anfrage gibt die öffentliche Behörde auch die Berechnungsweise dieser Gebühr in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung an. § 4 - In jeder Entscheidung in Bezug auf die Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten, die dem Antragsteller mitgeteilt wird, werden eventuelle Rechtsbehelfe, Instanzen, bei denen Einspruch erhoben werden muss und zu berücksichtigende Formen und Fristen angegeben.
In Ermangelung dieser Angaben setzt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde nicht ein.
KAPITEL 5 - Bedingungen für die Weiterverwendung Art. 7 - § 1 - Öffentliche Behörden können die Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten ohne Bedingungen gestatten oder Bedingungen festlegen. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen. § 2 - Der König bestimmt Standardlizenzen, die Bedingungen für die Weiterverwendung enthalten.
In Absatz 1 erwähnte Standardlizenzen werden mindestens in elektronischer Form übermittelt und soweit möglich in maschinenlesbarem Format. § 3 - Der König bestimmt die Fälle, in denen öffentliche Behörden Standardlizenzen verwenden, die Fälle, in denen öffentliche Behörden von einer Standardlizenz abweichen können und die Fälle, in denen solche Abweichungen mit Gründen versehen sein müssen.
Wenn aus juristischen, technischen oder anderen guten Gründen die Verwendung von Standardlizenzen nicht möglich ist, können spezifische Lizenzen auferlegt werden.
Art. 8 - § 1 - Wird eine Gebühr erhoben, entspricht sie nur den Grenzkosten für Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung.
Diese Einschränkung gilt nicht für: a) öffentliche Behörden, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken, b) Verwaltungsdokumente, für die die betreffende Einrichtung aufgrund einer Regelung ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken, c) Bibliotheken, einschließlich Universitätsbibliotheken, Museen und Archive. In den in Buchstabe a) und b) genannten Fällen berechnen die öffentlichen Behörden die Gesamtgebühren nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien, die vorher festgelegt werden. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Verwaltungsdokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen.
In den in Buchstabe c) erwähnten Fällen dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Verwaltungsdokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum nicht übersteigen. § 3 - Die Gebühren werden unter Beachtung der für die betreffende öffentliche Behörde geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet. § 4 - Die Kriterien für die Erhebung von Gebühren, die über den Grenzkosten liegen, werden durch eine vom König bestimmte unabhängige Einrichtung festgelegt.
Art. 9 - § 1 - Die öffentliche Behörde stellt Dritten Verwaltungsdokumente in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen zur Verfügung; dies verpflichtet sie nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen, und beinhaltet auch keine Verpflichtung, Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht. § 2 - Soweit möglich stellt die öffentliche Behörde Verwaltungsdokumente in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zur Verfügung. Diese Formate und Metadaten entsprechen formellen, offenen Standards. § 3 - Die öffentliche Behörde ist nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Verwaltungsdokumenten im Hinblick auf deren Weiterverwendung durch Dritte fortzusetzen.
Währenddessen sollte die öffentliche Behörde ihre Entscheidung, ihre Verwaltungsdokumente nicht mehr für die Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen, und die Begründung dieser Entscheidung so bald wie möglich und möglichst über einen Link auf dem föderalen Internetportal und ihrer eigenen Website bekannt geben.
KAPITEL 6 - Antrag und Bearbeitung Art. 10 - § 1 - Anträge auf Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten, die Bedingungen unterworfen sind, werden schriftlich eingereicht. Sie enthalten mindestens die genaue Beschreibung des beantragten Verwaltungsdokuments, die Form, in der die Übermittlung des Verwaltungsdokuments erfolgen müsste, und das verfolgte Ziel. § 2 - Erfordert die Weiterverwendung eines Verwaltungsdokuments eine Lizenz, schickt die öffentliche Behörde, an die der Antrag auf Weiterverwendung gerichtet ist, dem Antragsteller binnen einer durch den König festgelegten Frist ein Standardformular zu. § 3 - Wenn der Antragsteller eine oder mehrere Bedingungen der Lizenz nicht erfüllt, kann die öffentliche Behörde zu jedem Zeitpunkt und einseitig die Lizenz beenden, ohne dass dies zu irgendeiner Entschädigung berechtigt. § 4 - Wenn der Antragsteller eine oder mehrere der in Kapitel 5 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann die öffentliche Behörde ebenfalls zu jedem Zeitpunkt und einseitig die Zurverfügungstellung von Verwaltungsdokumenten beenden, ohne dass dies zu irgendeiner Entschädigung berechtigt. § 5 - Der König bestimmt Verfahren und Fristen für die Bearbeitung eines Antrags auf Weiterverwendung und Formen der Beschlüsse.
KAPITEL 7 - Beschwerden Art. 11 - § 1 - Es wird ein Föderaler Beschwerdeausschuss für die Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten geschaffen, hiernach "Föderaler Ausschuss" genannt.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Ausschusses fest. § 2 - Die Mitglieder des Föderalen Beschwerdeausschusses werden vom König ernannt.
Art. 12 - Der Föderale Beschwerdeausschuss übt seinen Auftrag völlig unabhängig und neutral aus.
Wenn ein Beschluss des Föderalen Ausschusses vor Gericht angefochten wird, kann der Ausschuss einen Rechtsanwalt für seine Verteidigung bestellen.
Mitglieder des Föderalen Ausschusses können von Interessehabenden, die von einem Beschluss dieses Ausschusses betroffen sind, nicht persönlich haftbar gemacht werden.
Art. 13 - Der Föderale Beschwerdeausschuss ist zuständig, zu erkennen über Beschwerden gegen Beschlüsse einer Behörde über die Zurverfügungstellung von Verwaltungsdokumenten oder bei einer Verweigerung der Ausführung eines Beschlusses oder aufgrund irgendeiner anderen Schwierigkeit, auf die in der Ausübung der durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte gestoßen wird.
Art. 14 - Beschwerden müssen schriftlich eingereicht werden binnen einer Frist von sechzig Tagen ab Empfang des Beschlusses über den Antrag zur Weiterverwendung oder nach Ablauf der Frist, in der dieser Beschluss hätte gefasst werden müssen.
Art. 15 - § 1 - Wenn der Föderale Ausschuss eine Beschwerde erhält, vermerkt er diese unverzüglich unter Angabe des Empfangsdatums in ein Register.
Der Einreicher der Beschwerde und die betreffende öffentliche Behörde haben ein Recht auf direkten Zugang zu den Registrierungsdaten in Bezug auf die Beschwerde. § 2 - Der Föderale Ausschuss setzt die betreffende öffentliche Behörde sofort von der Beschwerde in Kenntnis und schickt gleichzeitig dem Einreicher der Beschwerde eine Empfangsbestätigung.
Art. 16 - Wenn eine Beschwerde beim Föderalen Ausschuss anhängig gemacht wird, kann dieser sämtliche zweckdienlichen Informationen vor Ort einsehen oder sie bei der betreffenden öffentlichen Behörde anfordern.
Dieser Ausschuss kann alle betroffenen Parteien und Sachverständigen anhören und Personalmitglieder der öffentlichen Behörde um zusätzliche Informationen bitten.
Art. 17 - § 1 - Der Föderale Ausschuss befindet schnellstmöglich über die Beschwerde und notifiziert dem Einreicher der Beschwerde und der betreffenden öffentlichen Behörde seine Entscheidung binnen einer Frist von maximal dreißig Tagen ab dem Datum der Beschwerde.
Im Falle eines unvollständigen Antrags wird der Antragsteller binnen zehn Werktagen darüber informiert, dass Unterlagen nachzureichen sind, über welche Frist er verfügt, um dies zu tun, und welche Auswirkungen dies auf die in Absatz 1 erwähnte Frist hat. § 2 - Wenn der Föderale Ausschuss schätzt, dass die erforderliche Information schwer fristgerecht zu sammeln ist, notifiziert er schnellstmöglich dem Antragsteller, dass die Frist für die Notifizierung der Entscheidung auf fünfundvierzig Tage erhöht wird. In der Entscheidung zur Verlängerung der Frist werden der oder die Gründe für den Aufschub angegeben.
Art. 18 - Entscheidungen des Föderalen Ausschusses sind öffentlich.
Art. 19 - Die betreffende öffentliche Behörde führt die Entscheidung, der Beschwerde stattzugeben, binnen fünfzehn Tagen aus.
KAPITEL 8 - Ausschließlichkeitsvereinbarungen Art. 20 - § 1 - Ausschließlichkeitsvereinbarungen hinsichtlich der Weiterverwendung sind verboten, es sei denn, sie erweisen sich als erforderlich für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse.
Wird ein ausschließliches Recht im öffentlichen Interesse gewährt, so ist außer für die Digitalisierung von Kulturbeständen die Begründetheit der Ausschließlichkeit mindestens alle drei Jahre von der öffentlichen Behörde, die das ausschließliche Recht gewährt hat oder Inhaberin des ausschließlichen Rechts ist, zu überprüfen.
Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährte ausschließliche Rechte auf Weiterverwendung werden auf Betreiben der öffentlichen Behörde, die sie gewährt, veröffentlicht. § 2 - Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft.
Die in § 1 erwähnten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden.
Im Falle eines in § 1 genannten ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Behörde im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände mit ihren Metadaten und in einem zwischen den Parteien vereinbarten Format gebührenfrei zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt. § 3 - Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme von § 1 Absatz 2 und § 2 fallen, werden bei Vertragsablauf, spätestens jedoch am 18. Juli 2043 beendet.
KAPITEL 9 - Praktische Vorkehrungen Art. 21 - § 1 - Es wird ein einzelnes föderales Internetportal geschaffen, das zu allen Verwaltungsdokumenten Zugang bietet, die von den öffentlichen Behörden zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden. Dieses Internetportal verweist ebenfalls auf die Internetportale der föderierten Teilgebiete, der lokalen Behörden und des paneuropäischen Datenportals. § 2 - Im Hinblick auf eine Weiterverwendung verfügbare Verwaltungsdokumente, mögliche Bedingungen wie Standardlizenzen und eventuelle Gebühren werden registriert und veröffentlicht, insbesondere auf dem föderalen Internetportal.
Diese Offenlegung verfügbarer Verwaltungsdokumente geht einher mit sinnvollen Metadaten, die mindestens online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen. § 3 - Der König kann die Regeln in Bezug auf Kontrolle und Aufsicht des Paragraphen 2 festlegen.
KAPITEL 10 - Sektorieller Aussschuss PSI Art. 22 - § 1 - Beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens wird ein sektorieller Ausschuss "Public Sector Information", hiernach sektorieller Ausschuss PSI genannt, eingerichtet.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für Zusammensetzung und Arbeitsweise des sektoriellen Ausschusses PSI. § 2 - Der sektorielle Ausschuss PSI erteilt eine vorhergehende Ermächtigung zur Mitteilung personenbezogener Daten durch die öffentlichen Behörden im Hinblick auf ihre Weiterverwendung im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und achtet dabei auf den Schutz des Privatlebens.
Der sektorielle Ausschuss PSI kann eine Stellungnahme zu den von den öffentlichen Behörden mitgeteilten "Open Data"-Strategien und Anonymisierungstechniken abgeben.
KAPITEL 11 - Schlussbestimmung Art. 23 - Das Gesetz vom 7. März 2007 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors wird aufgehoben.
KAPITEL 12 - Inkrafttreten Art. 24 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern, beauftragt mit den Großstädten und der Gebäuderegie J. JAMBON Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post A. DE CROO Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau M. DE BLOCK Der Staatssekretär für Asyl und Migration, beauftragt mit der Administrativen Vereinfachung T. FRANCKEN Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs, des Schutzes des Privatlebens und der Nordsee P. DE BACKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS