← Retour vers "Loi relative à la réutilisation des informations du secteur public. - Traduction allemande "
| Loi relative à la réutilisation des informations du secteur public. - Traduction allemande | Wet inzake het hergebruik van overheidsinformatie. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 MAI 2016. - Loi relative à la réutilisation des informations du secteur public. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 mai 2016 relative à la réutilisation des informations du | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 MEI 2016. - Wet inzake het hergebruik van overheidsinformatie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 mei 2016 inzake het hergebruik van overheidsinformatie (Belgisch |
| secteur public (Moniteur belge du 3 juin 2016). | Staatsblad van 3 juni 2016). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 4. MAI 2016 - Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen des | 4. MAI 2016 - Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen des |
| öffentlichen Sektors | öffentlichen Sektors |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen | Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die | Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die |
| Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EG | Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EG |
| 31. Dezember 2003, L345/90), abgeändert durch die Richtlinie | 31. Dezember 2003, L345/90), abgeändert durch die Richtlinie |
| 2013/37/EU vom 26. Juni 2013 (ABl. EU 27. Juni 2013, L175), in | 2013/37/EU vom 26. Juni 2013 (ABl. EU 27. Juni 2013, L175), in |
| belgisches Recht um. | belgisches Recht um. |
| KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
| beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
| 1. öffentlicher Behörde: | 1. öffentlicher Behörde: |
| a) der Föderalstaat, | a) der Föderalstaat, |
| b) juristische Personen des öffentlichen Rechts, die vom Föderalstaat | b) juristische Personen des öffentlichen Rechts, die vom Föderalstaat |
| abhängen, | abhängen, |
| c) Personen, die ungeachtet ihrer Form und Art | c) Personen, die ungeachtet ihrer Form und Art |
| -zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse | -zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse |
| liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und | liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und |
| - Rechtspersönlichkeit besitzen und | - Rechtspersönlichkeit besitzen und |
| - deren Tätigkeit überwiegend von den in Buchstabe a) oder b) | - deren Tätigkeit überwiegend von den in Buchstabe a) oder b) |
| erwähnten öffentlichen Behörden oder Einrichtungen finanziert wird, | erwähnten öffentlichen Behörden oder Einrichtungen finanziert wird, |
| deren Leitung der Aufsicht dieser Behörden oder Einrichtungen | deren Leitung der Aufsicht dieser Behörden oder Einrichtungen |
| unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan | unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan |
| mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesen Behörden oder | mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesen Behörden oder |
| Einrichtungen ernannt worden sind, | Einrichtungen ernannt worden sind, |
| d) Verbände, die aus einer oder mehreren in Buchstabe a), b) oder c) | d) Verbände, die aus einer oder mehreren in Buchstabe a), b) oder c) |
| erwähnten öffentlichen Behörden bestehen, | erwähnten öffentlichen Behörden bestehen, |
| 2. Verwaltungsdokument: in bestimmter Form gespeicherte Information, | 2. Verwaltungsdokument: in bestimmter Form gespeicherte Information, |
| über die eine öffentliche Behörde verfügt, unabhängig von der Form des | über die eine öffentliche Behörde verfügt, unabhängig von der Form des |
| Datenträgers und der Form der Speicherung dieser Information, | Datenträgers und der Form der Speicherung dieser Information, |
| 3. personenbezogenen Daten: alle Informationen über eine im Sinne von | 3. personenbezogenen Daten: alle Informationen über eine im Sinne von |
| Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
| Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
| bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, | bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, |
| 4. Weiterverwendung: Nutzung von Verwaltungsdokumenten, über die | 4. Weiterverwendung: Nutzung von Verwaltungsdokumenten, über die |
| öffentliche Behörden verfügen, durch Dritte für kommerzielle oder | öffentliche Behörden verfügen, durch Dritte für kommerzielle oder |
| nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im | nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im |
| Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Verwaltungsdokumente | Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Verwaltungsdokumente |
| erstellt wurden, unterscheiden. | erstellt wurden, unterscheiden. |
| Der Austausch von Verwaltungsdokumenten zwischen öffentlichen Stellen | Der Austausch von Verwaltungsdokumenten zwischen öffentlichen Stellen |
| und zwischen öffentlichen Stellen und anderen Einrichtungen des | und zwischen öffentlichen Stellen und anderen Einrichtungen des |
| öffentlichen Sektors ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres | öffentlichen Sektors ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres |
| öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung im Sinne des | öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung im Sinne des |
| vorliegenden Gesetzes dar, | vorliegenden Gesetzes dar, |
| 5. Lizenz: von der öffentlichen Behörde stammendes Dokument, das für | 5. Lizenz: von der öffentlichen Behörde stammendes Dokument, das für |
| beide Parteien, die die Lizenz vergebende Behörde und den | beide Parteien, die die Lizenz vergebende Behörde und den |
| Lizenznehmer, die Bedingungen für die Weiterverwendung festlegt, | Lizenznehmer, die Bedingungen für die Weiterverwendung festlegt, |
| 6. verfügen: im Besitz sein von oder eine gewisse Aufsicht haben über | 6. verfügen: im Besitz sein von oder eine gewisse Aufsicht haben über |
| beziehungsweise für eine öffentliche Behörde verwaltet werden, | beziehungsweise für eine öffentliche Behörde verwaltet werden, |
| 7. Schriftstück: eine Folge deutlicher, unterzeichneter und | 7. Schriftstück: eine Folge deutlicher, unterzeichneter und |
| zugänglicher Zeichen, die ungeachtet ihres Trägers und ihrer | zugänglicher Zeichen, die ungeachtet ihres Trägers und ihrer |
| Übermittlungsart später eingesehen werden können, | Übermittlungsart später eingesehen werden können, |
| 8. Tagen: Kalendertage, | 8. Tagen: Kalendertage, |
| 9. maschinenlesbarem Format: Dateiformat, das so strukturiert ist, | 9. maschinenlesbarem Format: Dateiformat, das so strukturiert ist, |
| dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner | dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner |
| Sachverhaltsdarstellungen und deren Struktur, leicht identifizieren, | Sachverhaltsdarstellungen und deren Struktur, leicht identifizieren, |
| erkennen und extrahieren können, | erkennen und extrahieren können, |
| 10. offenem Format: Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der | 10. offenem Format: Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der |
| Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von | Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von |
| Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird, | Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird, |
| 11. formellem, offenem Standard: schriftlich niedergelegte technische | 11. formellem, offenem Standard: schriftlich niedergelegte technische |
| Spezifikation, in der die Anforderungen für die Sicherstellung der | Spezifikation, in der die Anforderungen für die Sicherstellung der |
| Interoperabilität der Software vermerkt sind, | Interoperabilität der Software vermerkt sind, |
| 12. Metadaten: Erläuterungen zu Verwaltungsdokumenten, die es | 12. Metadaten: Erläuterungen zu Verwaltungsdokumenten, die es |
| ermöglichen, diese wiederzufinden, zu inventarisieren und zu nutzen, | ermöglichen, diese wiederzufinden, zu inventarisieren und zu nutzen, |
| 13. Universität (beziehungsweise Hochschule): öffentliche Behörde, die | 13. Universität (beziehungsweise Hochschule): öffentliche Behörde, die |
| postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad | postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad |
| führen. | führen. |
| KAPITEL 3 - Anwendungsbereich | KAPITEL 3 - Anwendungsbereich |
| Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt für alle Verwaltungsdokumente, | Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt für alle Verwaltungsdokumente, |
| über die öffentliche Behörden verfügen und die sie Dritten zur | über die öffentliche Behörden verfügen und die sie Dritten zur |
| Verfügung stellen. | Verfügung stellen. |
| § 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für: | § 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für: |
| 1. unvollständige und nicht fertiggestellte Verwaltungsdokumente, | 1. unvollständige und nicht fertiggestellte Verwaltungsdokumente, |
| 2. Verwaltungsdokumente, deren Bereitstellung nicht unter den | 2. Verwaltungsdokumente, deren Bereitstellung nicht unter den |
| öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Behörde fällt, | öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Behörde fällt, |
| vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent | vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent |
| ist und regelmäßig überprüft wird, | ist und regelmäßig überprüft wird, |
| 3. Verwaltungsdokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, | 3. Verwaltungsdokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, |
| 4. Verwaltungsdokumente, die nach den geltenden Regelungen des | 4. Verwaltungsdokumente, die nach den geltenden Regelungen des |
| öffentlichen Zugangs nicht zugänglich gemacht werden können, | öffentlichen Zugangs nicht zugänglich gemacht werden können, |
| 5. Verwaltungsdokumente, die nur zugänglich gemacht werden können | 5. Verwaltungsdokumente, die nur zugänglich gemacht werden können |
| aufgrund von Regelungen, die ein persönliches Zugangsrecht oder ein | aufgrund von Regelungen, die ein persönliches Zugangsrecht oder ein |
| Interesse vorsehen, | Interesse vorsehen, |
| 6. Verwaltungsdokumente, die im Besitz öffentlich-rechtlicher | 6. Verwaltungsdokumente, die im Besitz öffentlich-rechtlicher |
| Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Einrichtungen | Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Einrichtungen |
| und deren Zweigstellen sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen | und deren Zweigstellen sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen |
| Sendeauftrags dienen, | Sendeauftrags dienen, |
| 7. Verwaltungsdokumente, die im Besitz von Bildungs- und | 7. Verwaltungsdokumente, die im Besitz von Bildungs- und |
| Forschungseinrichtungen, einschließlich von Einrichtungen, die zum | Forschungseinrichtungen, einschließlich von Einrichtungen, die zum |
| Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, von | Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, von |
| Schulen und Universitäten, mit Ausnahme von Universitätsbibliotheken, | Schulen und Universitäten, mit Ausnahme von Universitätsbibliotheken, |
| sind, | sind, |
| 8. Verwaltungsdokumente, die im Besitz anderer kultureller | 8. Verwaltungsdokumente, die im Besitz anderer kultureller |
| Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archive sind, | Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archive sind, |
| 9. Teile von Verwaltungsdokumenten, die lediglich Logos, Wappen und | 9. Teile von Verwaltungsdokumenten, die lediglich Logos, Wappen und |
| Insignien enthalten. | Insignien enthalten. |
| § 3 - Personenbezogene Daten können nur weiterverwendet werden, sofern | § 3 - Personenbezogene Daten können nur weiterverwendet werden, sofern |
| diese Weiterverwendung nicht mit dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über | diese Weiterverwendung nicht mit dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über |
| den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
| personenbezogener Daten und seiner Ausführungserlasse und dem Gesetz | personenbezogener Daten und seiner Ausführungserlasse und dem Gesetz |
| vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer | vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer |
| Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit unvereinbar ist. | Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit unvereinbar ist. |
| Für die Mitteilung personenbezogener Daten durch öffentliche Behörden | Für die Mitteilung personenbezogener Daten durch öffentliche Behörden |
| im Hinblick auf ihre Weiterverwendung im Rahmen des vorliegenden | im Hinblick auf ihre Weiterverwendung im Rahmen des vorliegenden |
| Gesetzes ist eine vorherige Ermächtigung seitens des Ausschusses für | Gesetzes ist eine vorherige Ermächtigung seitens des Ausschusses für |
| den Schutz des Privatlebens erforderlich. Der zuständige sektorielle | den Schutz des Privatlebens erforderlich. Der zuständige sektorielle |
| Ausschuss entscheidet, ob die Weiterverwendung der Daten keine Gefahr | Ausschuss entscheidet, ob die Weiterverwendung der Daten keine Gefahr |
| für das Privatleben darstellt und bestimmt die Maßnahmen, die für den | für das Privatleben darstellt und bestimmt die Maßnahmen, die für den |
| optimalen Schutz des Privatlebens notwendig sind. | optimalen Schutz des Privatlebens notwendig sind. |
| Öffentliche Behörden, die personenbezogene Daten anonymisieren | Öffentliche Behörden, die personenbezogene Daten anonymisieren |
| möchten, um sie im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zur | möchten, um sie im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zur |
| Weiterverwendung zur Verfügung stellen zu können, können hierzu eine | Weiterverwendung zur Verfügung stellen zu können, können hierzu eine |
| Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses PSI, der aufgrund von | Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses PSI, der aufgrund von |
| Artikel 22 beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens geschaffen | Artikel 22 beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens geschaffen |
| wird, einholen. Der sektorielle Ausschuss PSI berücksichtigt | wird, einholen. Der sektorielle Ausschuss PSI berücksichtigt |
| potenzielle Risiken der Reidentifizierung von anonymisierten Daten und | potenzielle Risiken der Reidentifizierung von anonymisierten Daten und |
| kann zusätzliche Maßnahmen empfehlen, um das Privatleben optimal zu | kann zusätzliche Maßnahmen empfehlen, um das Privatleben optimal zu |
| schützen. | schützen. |
| Stellungnahmen und Ermächtigungen werden gemäß den in Artikel 31bis § | Stellungnahmen und Ermächtigungen werden gemäß den in Artikel 31bis § |
| 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
| festgelegten Modalitäten abgegeben. | festgelegten Modalitäten abgegeben. |
| KAPITEL 4 - Grundsätze für die Weiterverwendung von | KAPITEL 4 - Grundsätze für die Weiterverwendung von |
| Verwaltungsdokumenten | Verwaltungsdokumenten |
| Art. 4 - § 1 - Was Verwaltungsdokumente betrifft, auf die vorliegendes | Art. 4 - § 1 - Was Verwaltungsdokumente betrifft, auf die vorliegendes |
| Gesetz Anwendung findet, ist eine Weiterverwendung für kommerzielle | Gesetz Anwendung findet, ist eine Weiterverwendung für kommerzielle |
| und nichtkommerzielle Zwecke gemäß den in den Kapiteln 5 und 6 | und nichtkommerzielle Zwecke gemäß den in den Kapiteln 5 und 6 |
| festgelegten Bedingungen erlaubt. | festgelegten Bedingungen erlaubt. |
| § 2 - Verwaltungsdokumente, für die Bibliotheken, einschließlich | § 2 - Verwaltungsdokumente, für die Bibliotheken, einschließlich |
| Universitätsbibliotheken, Museen und Archive, Rechte des geistigen | Universitätsbibliotheken, Museen und Archive, Rechte des geistigen |
| Eigentums innehaben, dürfen weiterverwendet werden, wenn diese | Eigentums innehaben, dürfen weiterverwendet werden, wenn diese |
| Weiterverwendung für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke gemäß | Weiterverwendung für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke gemäß |
| den in den Kapiteln 5 und 6 festgelegten Bedingungen erlaubt ist. | den in den Kapiteln 5 und 6 festgelegten Bedingungen erlaubt ist. |
| Art. 5 - § 1 - Allgemeine und besondere Bedingungen, die auf die | Art. 5 - § 1 - Allgemeine und besondere Bedingungen, die auf die |
| Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten anwendbar sind, müssen für | Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten anwendbar sind, müssen für |
| vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend | vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend |
| sein. | sein. |
| § 2 - Werden Dokumente von der öffentlichen Behörde als | § 2 - Werden Dokumente von der öffentlichen Behörde als |
| Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die | Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die |
| nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, so gelten für die | nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, so gelten für die |
| Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Gebühren | Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Gebühren |
| und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer. | und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer. |
| Art. 6 - § 1 - Die für die Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten | Art. 6 - § 1 - Die für die Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten |
| geltenden Bedingungen werden der Öffentlichkeit vorher mindestens in | geltenden Bedingungen werden der Öffentlichkeit vorher mindestens in |
| elektronischer Form zur Verfügung gestellt. | elektronischer Form zur Verfügung gestellt. |
| § 2 - Wenn die öffentliche Behörde ein Standardgebührensystem für die | § 2 - Wenn die öffentliche Behörde ein Standardgebührensystem für die |
| Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten anwendet, wird die | Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten anwendet, wird die |
| tatsächliche Höhe der Gebühr einschließlich der Berechnungsgrundlage | tatsächliche Höhe der Gebühr einschließlich der Berechnungsgrundlage |
| mindestens in elektronischer Form vor der Zurverfügungstellung | mindestens in elektronischer Form vor der Zurverfügungstellung |
| veröffentlicht. | veröffentlicht. |
| § 3 - Wenn die öffentliche Behörde eine spezifische Gebühr verlangt, | § 3 - Wenn die öffentliche Behörde eine spezifische Gebühr verlangt, |
| gibt sie vorher und mindestens in elektronischer Form an, welche | gibt sie vorher und mindestens in elektronischer Form an, welche |
| Faktoren bei der Berechnung des Betrags dieser Gebühr berücksichtigt | Faktoren bei der Berechnung des Betrags dieser Gebühr berücksichtigt |
| werden. Auf Anfrage gibt die öffentliche Behörde auch die | werden. Auf Anfrage gibt die öffentliche Behörde auch die |
| Berechnungsweise dieser Gebühr in Bezug auf den spezifischen Antrag | Berechnungsweise dieser Gebühr in Bezug auf den spezifischen Antrag |
| auf Weiterverwendung an. | auf Weiterverwendung an. |
| § 4 - In jeder Entscheidung in Bezug auf die Weiterverwendung von | § 4 - In jeder Entscheidung in Bezug auf die Weiterverwendung von |
| Verwaltungsdokumenten, die dem Antragsteller mitgeteilt wird, werden | Verwaltungsdokumenten, die dem Antragsteller mitgeteilt wird, werden |
| eventuelle Rechtsbehelfe, Instanzen, bei denen Einspruch erhoben | eventuelle Rechtsbehelfe, Instanzen, bei denen Einspruch erhoben |
| werden muss und zu berücksichtigende Formen und Fristen angegeben. | werden muss und zu berücksichtigende Formen und Fristen angegeben. |
| In Ermangelung dieser Angaben setzt die Frist zur Einreichung einer | In Ermangelung dieser Angaben setzt die Frist zur Einreichung einer |
| Beschwerde nicht ein. | Beschwerde nicht ein. |
| KAPITEL 5 - Bedingungen für die Weiterverwendung | KAPITEL 5 - Bedingungen für die Weiterverwendung |
| Art. 7 - § 1 - Öffentliche Behörden können die Weiterverwendung von | Art. 7 - § 1 - Öffentliche Behörden können die Weiterverwendung von |
| Verwaltungsdokumenten ohne Bedingungen gestatten oder Bedingungen | Verwaltungsdokumenten ohne Bedingungen gestatten oder Bedingungen |
| festlegen. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der | festlegen. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der |
| Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung | Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung |
| des Wettbewerbs dienen. | des Wettbewerbs dienen. |
| § 2 - Der König bestimmt Standardlizenzen, die Bedingungen für die | § 2 - Der König bestimmt Standardlizenzen, die Bedingungen für die |
| Weiterverwendung enthalten. | Weiterverwendung enthalten. |
| In Absatz 1 erwähnte Standardlizenzen werden mindestens in | In Absatz 1 erwähnte Standardlizenzen werden mindestens in |
| elektronischer Form übermittelt und soweit möglich in | elektronischer Form übermittelt und soweit möglich in |
| maschinenlesbarem Format. | maschinenlesbarem Format. |
| § 3 - Der König bestimmt die Fälle, in denen öffentliche Behörden | § 3 - Der König bestimmt die Fälle, in denen öffentliche Behörden |
| Standardlizenzen verwenden, die Fälle, in denen öffentliche Behörden | Standardlizenzen verwenden, die Fälle, in denen öffentliche Behörden |
| von einer Standardlizenz abweichen können und die Fälle, in denen | von einer Standardlizenz abweichen können und die Fälle, in denen |
| solche Abweichungen mit Gründen versehen sein müssen. | solche Abweichungen mit Gründen versehen sein müssen. |
| Wenn aus juristischen, technischen oder anderen guten Gründen die | Wenn aus juristischen, technischen oder anderen guten Gründen die |
| Verwendung von Standardlizenzen nicht möglich ist, können spezifische | Verwendung von Standardlizenzen nicht möglich ist, können spezifische |
| Lizenzen auferlegt werden. | Lizenzen auferlegt werden. |
| Art. 8 - § 1 - Wird eine Gebühr erhoben, entspricht sie nur den | Art. 8 - § 1 - Wird eine Gebühr erhoben, entspricht sie nur den |
| Grenzkosten für Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung. | Grenzkosten für Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung. |
| Diese Einschränkung gilt nicht für: | Diese Einschränkung gilt nicht für: |
| a) öffentliche Behörden, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen | a) öffentliche Behörden, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen |
| erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit | erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit |
| der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken, | der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken, |
| b) Verwaltungsdokumente, für die die betreffende Einrichtung aufgrund | b) Verwaltungsdokumente, für die die betreffende Einrichtung aufgrund |
| einer Regelung ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen | einer Regelung ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen |
| wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, | wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, |
| Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken, | Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken, |
| c) Bibliotheken, einschließlich Universitätsbibliotheken, Museen und | c) Bibliotheken, einschließlich Universitätsbibliotheken, Museen und |
| Archive. | Archive. |
| In den in Buchstabe a) und b) genannten Fällen berechnen die | In den in Buchstabe a) und b) genannten Fällen berechnen die |
| öffentlichen Behörden die Gesamtgebühren nach objektiven, | öffentlichen Behörden die Gesamtgebühren nach objektiven, |
| transparenten und nachprüfbaren Kriterien, die vorher festgelegt | transparenten und nachprüfbaren Kriterien, die vorher festgelegt |
| werden. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von | werden. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von |
| Verwaltungsdokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem | Verwaltungsdokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem |
| entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, | entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, |
| Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen | Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen |
| Gewinnspanne nicht übersteigen. | Gewinnspanne nicht übersteigen. |
| In den in Buchstabe c) erwähnten Fällen dürfen die Gesamteinnahmen aus | In den in Buchstabe c) erwähnten Fällen dürfen die Gesamteinnahmen aus |
| der Bereitstellung von Verwaltungsdokumenten und der Gestattung ihrer | der Bereitstellung von Verwaltungsdokumenten und der Gestattung ihrer |
| Weiterverwendung die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion, | Weiterverwendung die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion, |
| Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer | Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer |
| angemessenen Gewinnspanne in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum | angemessenen Gewinnspanne in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum |
| nicht übersteigen. | nicht übersteigen. |
| § 3 - Die Gebühren werden unter Beachtung der für die betreffende | § 3 - Die Gebühren werden unter Beachtung der für die betreffende |
| öffentliche Behörde geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet. | öffentliche Behörde geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet. |
| § 4 - Die Kriterien für die Erhebung von Gebühren, die über den | § 4 - Die Kriterien für die Erhebung von Gebühren, die über den |
| Grenzkosten liegen, werden durch eine vom König bestimmte unabhängige | Grenzkosten liegen, werden durch eine vom König bestimmte unabhängige |
| Einrichtung festgelegt. | Einrichtung festgelegt. |
| Art. 9 - § 1 - Die öffentliche Behörde stellt Dritten | Art. 9 - § 1 - Die öffentliche Behörde stellt Dritten |
| Verwaltungsdokumente in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen zur | Verwaltungsdokumente in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen zur |
| Verfügung; dies verpflichtet sie nicht, Dokumente neu zu erstellen | Verfügung; dies verpflichtet sie nicht, Dokumente neu zu erstellen |
| oder anzupassen, und beinhaltet auch keine Verpflichtung, Auszüge aus | oder anzupassen, und beinhaltet auch keine Verpflichtung, Auszüge aus |
| Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem | Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem |
| unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache | unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache |
| Bearbeitung hinausgeht. | Bearbeitung hinausgeht. |
| § 2 - Soweit möglich stellt die öffentliche Behörde | § 2 - Soweit möglich stellt die öffentliche Behörde |
| Verwaltungsdokumente in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen | Verwaltungsdokumente in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen |
| mit den zugehörigen Metadaten zur Verfügung. Diese Formate und | mit den zugehörigen Metadaten zur Verfügung. Diese Formate und |
| Metadaten entsprechen formellen, offenen Standards. | Metadaten entsprechen formellen, offenen Standards. |
| § 3 - Die öffentliche Behörde ist nicht verpflichtet, die Erstellung | § 3 - Die öffentliche Behörde ist nicht verpflichtet, die Erstellung |
| und Speicherung von Verwaltungsdokumenten im Hinblick auf deren | und Speicherung von Verwaltungsdokumenten im Hinblick auf deren |
| Weiterverwendung durch Dritte fortzusetzen. | Weiterverwendung durch Dritte fortzusetzen. |
| Währenddessen sollte die öffentliche Behörde ihre Entscheidung, ihre | Währenddessen sollte die öffentliche Behörde ihre Entscheidung, ihre |
| Verwaltungsdokumente nicht mehr für die Weiterverwendung zur Verfügung | Verwaltungsdokumente nicht mehr für die Weiterverwendung zur Verfügung |
| zu stellen, und die Begründung dieser Entscheidung so bald wie möglich | zu stellen, und die Begründung dieser Entscheidung so bald wie möglich |
| und möglichst über einen Link auf dem föderalen Internetportal und | und möglichst über einen Link auf dem föderalen Internetportal und |
| ihrer eigenen Website bekannt geben. | ihrer eigenen Website bekannt geben. |
| KAPITEL 6 - Antrag und Bearbeitung | KAPITEL 6 - Antrag und Bearbeitung |
| Art. 10 - § 1 - Anträge auf Weiterverwendung von | Art. 10 - § 1 - Anträge auf Weiterverwendung von |
| Verwaltungsdokumenten, die Bedingungen unterworfen sind, werden | Verwaltungsdokumenten, die Bedingungen unterworfen sind, werden |
| schriftlich eingereicht. Sie enthalten mindestens die genaue | schriftlich eingereicht. Sie enthalten mindestens die genaue |
| Beschreibung des beantragten Verwaltungsdokuments, die Form, in der | Beschreibung des beantragten Verwaltungsdokuments, die Form, in der |
| die Übermittlung des Verwaltungsdokuments erfolgen müsste, und das | die Übermittlung des Verwaltungsdokuments erfolgen müsste, und das |
| verfolgte Ziel. | verfolgte Ziel. |
| § 2 - Erfordert die Weiterverwendung eines Verwaltungsdokuments eine | § 2 - Erfordert die Weiterverwendung eines Verwaltungsdokuments eine |
| Lizenz, schickt die öffentliche Behörde, an die der Antrag auf | Lizenz, schickt die öffentliche Behörde, an die der Antrag auf |
| Weiterverwendung gerichtet ist, dem Antragsteller binnen einer durch | Weiterverwendung gerichtet ist, dem Antragsteller binnen einer durch |
| den König festgelegten Frist ein Standardformular zu. | den König festgelegten Frist ein Standardformular zu. |
| § 3 - Wenn der Antragsteller eine oder mehrere Bedingungen der Lizenz | § 3 - Wenn der Antragsteller eine oder mehrere Bedingungen der Lizenz |
| nicht erfüllt, kann die öffentliche Behörde zu jedem Zeitpunkt und | nicht erfüllt, kann die öffentliche Behörde zu jedem Zeitpunkt und |
| einseitig die Lizenz beenden, ohne dass dies zu irgendeiner | einseitig die Lizenz beenden, ohne dass dies zu irgendeiner |
| Entschädigung berechtigt. | Entschädigung berechtigt. |
| § 4 - Wenn der Antragsteller eine oder mehrere der in Kapitel 5 | § 4 - Wenn der Antragsteller eine oder mehrere der in Kapitel 5 |
| erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann die öffentliche Behörde | erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann die öffentliche Behörde |
| ebenfalls zu jedem Zeitpunkt und einseitig die Zurverfügungstellung | ebenfalls zu jedem Zeitpunkt und einseitig die Zurverfügungstellung |
| von Verwaltungsdokumenten beenden, ohne dass dies zu irgendeiner | von Verwaltungsdokumenten beenden, ohne dass dies zu irgendeiner |
| Entschädigung berechtigt. | Entschädigung berechtigt. |
| § 5 - Der König bestimmt Verfahren und Fristen für die Bearbeitung | § 5 - Der König bestimmt Verfahren und Fristen für die Bearbeitung |
| eines Antrags auf Weiterverwendung und Formen der Beschlüsse. | eines Antrags auf Weiterverwendung und Formen der Beschlüsse. |
| KAPITEL 7 - Beschwerden | KAPITEL 7 - Beschwerden |
| Art. 11 - § 1 - Es wird ein Föderaler Beschwerdeausschuss für die | Art. 11 - § 1 - Es wird ein Föderaler Beschwerdeausschuss für die |
| Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten geschaffen, hiernach | Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten geschaffen, hiernach |
| "Föderaler Ausschuss" genannt. | "Föderaler Ausschuss" genannt. |
| Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Ausschusses fest. | Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Ausschusses fest. |
| § 2 - Die Mitglieder des Föderalen Beschwerdeausschusses werden vom | § 2 - Die Mitglieder des Föderalen Beschwerdeausschusses werden vom |
| König ernannt. | König ernannt. |
| Art. 12 - Der Föderale Beschwerdeausschuss übt seinen Auftrag völlig | Art. 12 - Der Föderale Beschwerdeausschuss übt seinen Auftrag völlig |
| unabhängig und neutral aus. | unabhängig und neutral aus. |
| Wenn ein Beschluss des Föderalen Ausschusses vor Gericht angefochten | Wenn ein Beschluss des Föderalen Ausschusses vor Gericht angefochten |
| wird, kann der Ausschuss einen Rechtsanwalt für seine Verteidigung | wird, kann der Ausschuss einen Rechtsanwalt für seine Verteidigung |
| bestellen. | bestellen. |
| Mitglieder des Föderalen Ausschusses können von Interessehabenden, die | Mitglieder des Föderalen Ausschusses können von Interessehabenden, die |
| von einem Beschluss dieses Ausschusses betroffen sind, nicht | von einem Beschluss dieses Ausschusses betroffen sind, nicht |
| persönlich haftbar gemacht werden. | persönlich haftbar gemacht werden. |
| Art. 13 - Der Föderale Beschwerdeausschuss ist zuständig, zu erkennen | Art. 13 - Der Föderale Beschwerdeausschuss ist zuständig, zu erkennen |
| über Beschwerden gegen Beschlüsse einer Behörde über die | über Beschwerden gegen Beschlüsse einer Behörde über die |
| Zurverfügungstellung von Verwaltungsdokumenten oder bei einer | Zurverfügungstellung von Verwaltungsdokumenten oder bei einer |
| Verweigerung der Ausführung eines Beschlusses oder aufgrund | Verweigerung der Ausführung eines Beschlusses oder aufgrund |
| irgendeiner anderen Schwierigkeit, auf die in der Ausübung der durch | irgendeiner anderen Schwierigkeit, auf die in der Ausübung der durch |
| vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte gestoßen wird. | vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte gestoßen wird. |
| Art. 14 - Beschwerden müssen schriftlich eingereicht werden binnen | Art. 14 - Beschwerden müssen schriftlich eingereicht werden binnen |
| einer Frist von sechzig Tagen ab Empfang des Beschlusses über den | einer Frist von sechzig Tagen ab Empfang des Beschlusses über den |
| Antrag zur Weiterverwendung oder nach Ablauf der Frist, in der dieser | Antrag zur Weiterverwendung oder nach Ablauf der Frist, in der dieser |
| Beschluss hätte gefasst werden müssen. | Beschluss hätte gefasst werden müssen. |
| Art. 15 - § 1 - Wenn der Föderale Ausschuss eine Beschwerde erhält, | Art. 15 - § 1 - Wenn der Föderale Ausschuss eine Beschwerde erhält, |
| vermerkt er diese unverzüglich unter Angabe des Empfangsdatums in ein | vermerkt er diese unverzüglich unter Angabe des Empfangsdatums in ein |
| Register. | Register. |
| Der Einreicher der Beschwerde und die betreffende öffentliche Behörde | Der Einreicher der Beschwerde und die betreffende öffentliche Behörde |
| haben ein Recht auf direkten Zugang zu den Registrierungsdaten in | haben ein Recht auf direkten Zugang zu den Registrierungsdaten in |
| Bezug auf die Beschwerde. | Bezug auf die Beschwerde. |
| § 2 - Der Föderale Ausschuss setzt die betreffende öffentliche Behörde | § 2 - Der Föderale Ausschuss setzt die betreffende öffentliche Behörde |
| sofort von der Beschwerde in Kenntnis und schickt gleichzeitig dem | sofort von der Beschwerde in Kenntnis und schickt gleichzeitig dem |
| Einreicher der Beschwerde eine Empfangsbestätigung. | Einreicher der Beschwerde eine Empfangsbestätigung. |
| Art. 16 - Wenn eine Beschwerde beim Föderalen Ausschuss anhängig | Art. 16 - Wenn eine Beschwerde beim Föderalen Ausschuss anhängig |
| gemacht wird, kann dieser sämtliche zweckdienlichen Informationen vor | gemacht wird, kann dieser sämtliche zweckdienlichen Informationen vor |
| Ort einsehen oder sie bei der betreffenden öffentlichen Behörde | Ort einsehen oder sie bei der betreffenden öffentlichen Behörde |
| anfordern. | anfordern. |
| Dieser Ausschuss kann alle betroffenen Parteien und Sachverständigen | Dieser Ausschuss kann alle betroffenen Parteien und Sachverständigen |
| anhören und Personalmitglieder der öffentlichen Behörde um zusätzliche | anhören und Personalmitglieder der öffentlichen Behörde um zusätzliche |
| Informationen bitten. | Informationen bitten. |
| Art. 17 - § 1 - Der Föderale Ausschuss befindet schnellstmöglich über | Art. 17 - § 1 - Der Föderale Ausschuss befindet schnellstmöglich über |
| die Beschwerde und notifiziert dem Einreicher der Beschwerde und der | die Beschwerde und notifiziert dem Einreicher der Beschwerde und der |
| betreffenden öffentlichen Behörde seine Entscheidung binnen einer | betreffenden öffentlichen Behörde seine Entscheidung binnen einer |
| Frist von maximal dreißig Tagen ab dem Datum der Beschwerde. | Frist von maximal dreißig Tagen ab dem Datum der Beschwerde. |
| Im Falle eines unvollständigen Antrags wird der Antragsteller binnen | Im Falle eines unvollständigen Antrags wird der Antragsteller binnen |
| zehn Werktagen darüber informiert, dass Unterlagen nachzureichen sind, | zehn Werktagen darüber informiert, dass Unterlagen nachzureichen sind, |
| über welche Frist er verfügt, um dies zu tun, und welche Auswirkungen | über welche Frist er verfügt, um dies zu tun, und welche Auswirkungen |
| dies auf die in Absatz 1 erwähnte Frist hat. | dies auf die in Absatz 1 erwähnte Frist hat. |
| § 2 - Wenn der Föderale Ausschuss schätzt, dass die erforderliche | § 2 - Wenn der Föderale Ausschuss schätzt, dass die erforderliche |
| Information schwer fristgerecht zu sammeln ist, notifiziert er | Information schwer fristgerecht zu sammeln ist, notifiziert er |
| schnellstmöglich dem Antragsteller, dass die Frist für die | schnellstmöglich dem Antragsteller, dass die Frist für die |
| Notifizierung der Entscheidung auf fünfundvierzig Tage erhöht wird. In | Notifizierung der Entscheidung auf fünfundvierzig Tage erhöht wird. In |
| der Entscheidung zur Verlängerung der Frist werden der oder die Gründe | der Entscheidung zur Verlängerung der Frist werden der oder die Gründe |
| für den Aufschub angegeben. | für den Aufschub angegeben. |
| Art. 18 - Entscheidungen des Föderalen Ausschusses sind öffentlich. | Art. 18 - Entscheidungen des Föderalen Ausschusses sind öffentlich. |
| Art. 19 - Die betreffende öffentliche Behörde führt die Entscheidung, | Art. 19 - Die betreffende öffentliche Behörde führt die Entscheidung, |
| der Beschwerde stattzugeben, binnen fünfzehn Tagen aus. | der Beschwerde stattzugeben, binnen fünfzehn Tagen aus. |
| KAPITEL 8 - Ausschließlichkeitsvereinbarungen | KAPITEL 8 - Ausschließlichkeitsvereinbarungen |
| Art. 20 - § 1 - Ausschließlichkeitsvereinbarungen hinsichtlich der | Art. 20 - § 1 - Ausschließlichkeitsvereinbarungen hinsichtlich der |
| Weiterverwendung sind verboten, es sei denn, sie erweisen sich als | Weiterverwendung sind verboten, es sei denn, sie erweisen sich als |
| erforderlich für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen | erforderlich für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen |
| Interesse. | Interesse. |
| Wird ein ausschließliches Recht im öffentlichen Interesse gewährt, so | Wird ein ausschließliches Recht im öffentlichen Interesse gewährt, so |
| ist außer für die Digitalisierung von Kulturbeständen die | ist außer für die Digitalisierung von Kulturbeständen die |
| Begründetheit der Ausschließlichkeit mindestens alle drei Jahre von | Begründetheit der Ausschließlichkeit mindestens alle drei Jahre von |
| der öffentlichen Behörde, die das ausschließliche Recht gewährt hat | der öffentlichen Behörde, die das ausschließliche Recht gewährt hat |
| oder Inhaberin des ausschließlichen Rechts ist, zu überprüfen. | oder Inhaberin des ausschließlichen Rechts ist, zu überprüfen. |
| Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährte ausschließliche | Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährte ausschließliche |
| Rechte auf Weiterverwendung werden auf Betreiben der öffentlichen | Rechte auf Weiterverwendung werden auf Betreiben der öffentlichen |
| Behörde, die sie gewährt, veröffentlicht. | Behörde, die sie gewährt, veröffentlicht. |
| § 2 - Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung | § 2 - Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung |
| von Kulturbeständen, darf es im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre | von Kulturbeständen, darf es im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre |
| gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die | gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die |
| Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben | Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben |
| Jahre überprüft. | Jahre überprüft. |
| Die in § 1 erwähnten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher | Die in § 1 erwähnten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher |
| Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. | Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. |
| Im Falle eines in § 1 genannten ausschließlichen Rechts ist der | Im Falle eines in § 1 genannten ausschließlichen Rechts ist der |
| betreffenden öffentlichen Behörde im Rahmen der Vereinbarung eine | betreffenden öffentlichen Behörde im Rahmen der Vereinbarung eine |
| Kopie der digitalisierten Kulturbestände mit ihren Metadaten und in | Kopie der digitalisierten Kulturbestände mit ihren Metadaten und in |
| einem zwischen den Parteien vereinbarten Format gebührenfrei zur | einem zwischen den Parteien vereinbarten Format gebührenfrei zur |
| Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des | Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des |
| Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung | Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung |
| gestellt. | gestellt. |
| § 3 - Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, | § 3 - Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, |
| die nicht unter die Ausnahme von § 1 Absatz 2 und § 2 fallen, werden | die nicht unter die Ausnahme von § 1 Absatz 2 und § 2 fallen, werden |
| bei Vertragsablauf, spätestens jedoch am 18. Juli 2043 beendet. | bei Vertragsablauf, spätestens jedoch am 18. Juli 2043 beendet. |
| KAPITEL 9 - Praktische Vorkehrungen | KAPITEL 9 - Praktische Vorkehrungen |
| Art. 21 - § 1 - Es wird ein einzelnes föderales Internetportal | Art. 21 - § 1 - Es wird ein einzelnes föderales Internetportal |
| geschaffen, das zu allen Verwaltungsdokumenten Zugang bietet, die von | geschaffen, das zu allen Verwaltungsdokumenten Zugang bietet, die von |
| den öffentlichen Behörden zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt | den öffentlichen Behörden zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt |
| werden. Dieses Internetportal verweist ebenfalls auf die | werden. Dieses Internetportal verweist ebenfalls auf die |
| Internetportale der föderierten Teilgebiete, der lokalen Behörden und | Internetportale der föderierten Teilgebiete, der lokalen Behörden und |
| des paneuropäischen Datenportals. | des paneuropäischen Datenportals. |
| § 2 - Im Hinblick auf eine Weiterverwendung verfügbare | § 2 - Im Hinblick auf eine Weiterverwendung verfügbare |
| Verwaltungsdokumente, mögliche Bedingungen wie Standardlizenzen und | Verwaltungsdokumente, mögliche Bedingungen wie Standardlizenzen und |
| eventuelle Gebühren werden registriert und veröffentlicht, | eventuelle Gebühren werden registriert und veröffentlicht, |
| insbesondere auf dem föderalen Internetportal. | insbesondere auf dem föderalen Internetportal. |
| Diese Offenlegung verfügbarer Verwaltungsdokumente geht einher mit | Diese Offenlegung verfügbarer Verwaltungsdokumente geht einher mit |
| sinnvollen Metadaten, die mindestens online verfügbar sind und in | sinnvollen Metadaten, die mindestens online verfügbar sind und in |
| einem maschinenlesbaren Format vorliegen. | einem maschinenlesbaren Format vorliegen. |
| § 3 - Der König kann die Regeln in Bezug auf Kontrolle und Aufsicht | § 3 - Der König kann die Regeln in Bezug auf Kontrolle und Aufsicht |
| des Paragraphen 2 festlegen. | des Paragraphen 2 festlegen. |
| KAPITEL 10 - Sektorieller Aussschuss PSI | KAPITEL 10 - Sektorieller Aussschuss PSI |
| Art. 22 - § 1 - Beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens wird | Art. 22 - § 1 - Beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens wird |
| ein sektorieller Ausschuss "Public Sector Information", hiernach | ein sektorieller Ausschuss "Public Sector Information", hiernach |
| sektorieller Ausschuss PSI genannt, eingerichtet. | sektorieller Ausschuss PSI genannt, eingerichtet. |
| Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Modalitäten für Zusammensetzung und Arbeitsweise des sektoriellen | Modalitäten für Zusammensetzung und Arbeitsweise des sektoriellen |
| Ausschusses PSI. | Ausschusses PSI. |
| § 2 - Der sektorielle Ausschuss PSI erteilt eine vorhergehende | § 2 - Der sektorielle Ausschuss PSI erteilt eine vorhergehende |
| Ermächtigung zur Mitteilung personenbezogener Daten durch die | Ermächtigung zur Mitteilung personenbezogener Daten durch die |
| öffentlichen Behörden im Hinblick auf ihre Weiterverwendung im Rahmen | öffentlichen Behörden im Hinblick auf ihre Weiterverwendung im Rahmen |
| des vorliegenden Gesetzes und achtet dabei auf den Schutz des | des vorliegenden Gesetzes und achtet dabei auf den Schutz des |
| Privatlebens. | Privatlebens. |
| Der sektorielle Ausschuss PSI kann eine Stellungnahme zu den von den | Der sektorielle Ausschuss PSI kann eine Stellungnahme zu den von den |
| öffentlichen Behörden mitgeteilten "Open Data"-Strategien und | öffentlichen Behörden mitgeteilten "Open Data"-Strategien und |
| Anonymisierungstechniken abgeben. | Anonymisierungstechniken abgeben. |
| KAPITEL 11 - Schlussbestimmung | KAPITEL 11 - Schlussbestimmung |
| Art. 23 - Das Gesetz vom 7. März 2007 zur Umsetzung der Richtlinie | Art. 23 - Das Gesetz vom 7. März 2007 zur Umsetzung der Richtlinie |
| 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November | 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November |
| 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen | 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen |
| Sektors wird aufgehoben. | Sektors wird aufgehoben. |
| KAPITEL 12 - Inkrafttreten | KAPITEL 12 - Inkrafttreten |
| Art. 24 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 24 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
| Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern, | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern, |
| beauftragt mit den Großstädten und der Gebäuderegie | beauftragt mit den Großstädten und der Gebäuderegie |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, | Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, |
| der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post | der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
| Der Staatssekretär für Asyl und Migration, beauftragt mit der | Der Staatssekretär für Asyl und Migration, beauftragt mit der |
| Administrativen Vereinfachung | Administrativen Vereinfachung |
| T. FRANCKEN | T. FRANCKEN |
| Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs, des Schutzes | Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs, des Schutzes |
| des Privatlebens und der Nordsee | des Privatlebens und der Nordsee |
| P. DE BACKER | P. DE BACKER |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |