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Loi du 04 décembre 2012
publié le 04 avril 2013

Loi modifiant le Code de la nationalité belge afin de rendre l'acquisition de la nationalité belge neutre du point de vue de l'immigration. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000209
pub.
04/04/2013
prom.
04/12/2012
ELI
eli/loi/2012/12/04/2013000209/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


4 DECEMBRE 2012. - Loi modifiant le Code de la nationalité belge afin de rendre l'acquisition de la nationalité belge neutre du point de vue de l'immigration. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 décembre 2012 modifiant le Code de la nationalité belge afin de rendre l'acquisition de la nationalité belge neutre du point de vue de l'immigration (Moniteur belge du 14 décembre 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 4. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf eine migrationsneutrale Ausrichtung des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: Gesetzbuches] ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Hauptwohnort: der Ort der Eintragung im Bevölkerungsregister, Fremdenregister oder Warteregister, 2.Ausländergesetz: das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, 3. Regularisierungsgesetz: das Gesetz vom 22.Dezember 1999 über die Regularisierung des Aufenthalts bestimmter Kategorien von Ausländern, die sich auf dem Staatsgebiet des Königreichs aufhalten, 4. schwerwiegenden persönlichen Fakten: insbesondere folgende Sachverhalte: a) sich in einem der in Artikel 23 beziehungsweise Artikel 23/1 erwähnten Fälle befinden, b) Anhänger einer Bewegung oder Organisation sein, die von der Staatssicherheit als gefährlich eingestuft ist, c) Unmöglichkeit, Identität oder Hauptwohnort zu kontrollieren oder die Identität zu garantieren, d) dem Antragsteller von einem Richter auferlegte formell rechtskräftige endgültige Strafe aufgrund irgendeiner Form der Steuerhinterziehung oder des Sozialbetrugs, 5.Nachweis über die Kenntnis einer der drei Landessprachen: die Kenntnis einer der drei Landessprachen auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dieser Nachweis ist anhand der Beweismittel zu erbringen, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden, 6. Werktag: der Werktag wie in Artikel 53 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt, 7.Arbeitstag: Arbeitstage und mit Arbeitstagen gleichgesetzte Tage im Sinne der Artikel 37 und 38 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit; im Ausland geleistete Arbeit und im Ausland gleichgesetzte Tage werden dabei nicht berücksichtigt.

Hat ein Ausländer während des fünfjährigen Bezugszeitraums einerseits als Lohnempfänger und/oder im öffentlichen Dienst ernannter statutarischer Bediensteter und andererseits als hauptberuflicher Selbständiger gearbeitet, wird jedes in der Eigenschaft als hauptberuflicher Selbständiger geleistete Quartal für achtundsiebzig Arbeitstage angerechnet. In Stunden ausgedrückte Teilzeitarbeit wird gemäss der Formel angerechnet, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit und seiner Ministeriellen Ausführungserlasse benutzt wird, 8. Sozialbetrug: Verstösse gegen die sozialen Rechtsvorschriften, 9.Steuerhinterziehung: Verstösse gegen die Steuergesetzbücher oder ihre Ausführungserlasse, die in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen werden.

Die in Nr. 4 erwähnte Liste der schwerwiegenden persönlichen Fakten kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König ergänzt werden." Art. 3 - Artikel 5 § 1 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 6. August 1993 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 1. März 2000, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Liste von Ländern, für die es zulässig ist, sich auf die in Absatz 1 erwähnte Unmöglichkeit beziehungsweise grosse Schwierigkeit zu berufen." Art. 4 - Artikel 7bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7bis - § 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches hinsichtlich des Erwerbs oder der Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit muss der Ausländer seinen Hauptwohnort in Belgien auf der Grundlage eines legalen Aufenthalts festgelegt haben, dies sowohl zum Zeitpunkt der Einreichung seines Antrags beziehungsweise seiner Erklärung als auch während des unmittelbar vorhergehenden Zeitraums. Sowohl der legale Aufenthalt als auch der Hauptwohnort müssen ununterbrochen sein. § 2 - Unter legalem Aufenthalt ist zu verstehen: 1. hinsichtlich des Zeitpunkts der Einreichung des Antrags oder der Erklärung: aufgrund des Ausländergesetzes ist es dem Antragsteller gestattet oder erlaubt, sich für unbegrenzte Dauer im Königreich aufzuhalten oder sich dort niederzulassen, 2.hinsichtlich des vorhergehenden Zeitraums: aufgrund des Ausländergesetzes oder des Regularisierungsgesetzes ist es dem Antragsteller gestattet oder erlaubt, sich länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten oder sich dort niederzulassen.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Dokumente, die als Nachweis eines in Absatz 1 erwähnten Aufenthalts berücksichtigt werden. § 3 - In den durch vorliegendes Gesetzbuch vorgesehenen Fällen wird der ununterbrochene Charakter des in § 2 erwähnten Aufenthalts nicht durch zeitweilige Abwesenheiten von maximal sechs Monaten beeinträchtigt, sofern diese Abwesenheiten insgesamt ein Fünftel der durch vorliegendes Gesetzbuch im Rahmen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit verlangten Zeiträume nicht übersteigen." Art. 5 - In Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Abschnitt 3 durch die Wörter "oder durch kollektive Folge einer Erwerbsurkunde" ergänzt und wird die Überschrift von Abschnitt 4 aufgehoben.

Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juni 1991, wird wie folgt ersetzt: "Art. 11 - § 1 - Folgende Kinder sind auf der Grundlage einer Geburt in Belgien Belgier: 1. ein in Belgien geborenes Kind, sofern mindestens ein Elternteil: a) seinerseits in Belgien geboren ist b) und im Laufe der letzten zehn Jahre vor der Geburt des Kindes fünf Jahre lang seinen Hauptwohnort in Belgien gehabt hat, 2.ein in Belgien geborenes, von einem Ausländer adoptiertes Kind, sofern der Adoptivelternteil: a) seinerseits in Belgien geboren ist b) und im Laufe der letzten zehn Jahre vor dem Tag, an dem die Adoption wirksam wird, fünf Jahre lang seinen Hauptwohnort in Belgien gehabt hat. Wird die Abstammung gegenüber einem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Elternteil erst nach dem Urteil oder Entscheid zur Homologierung oder Verkündung der Adoption festgestellt, so wird dem Kind die belgische Staatsangehörigkeit nur zuerkannt, sofern die Abstammung gegenüber dem Adoptivelternteil oder dessen Ehepartner festgestellt wird.

Die Person, der die belgische Staatsangehörigkeit aufgrund von Absatz 1 Nr. 1 zuerkannt worden ist, behält diese Staatsangehörigkeit bei, wenn die Abstammung nicht mehr länger feststeht, nachdem sie achtzehn Jahre alt geworden oder für mündig erklärt worden ist. Steht die Abstammung nicht mehr länger fest, bevor sie achtzehn Jahre alt ist oder für mündig erklärt wird, können die Rechtsgeschäfte, die abgeschlossen worden sind, als die Abstammung noch feststand, und deren Gültigkeit vom Besitz der belgischen Staatsangehörigkeit abhängt, nicht aus dem einzigen Grund angefochten werden, dass der Betreffende diese Staatsangehörigkeit nicht besass. Das gilt auch für die vor diesem Tag erworbenen Rechte.

Die aufgrund von Absatz 1 Nr. 2 zuerkannte belgische Staatsangehörigkeit gilt ab dem Tag, an dem die Adoption wirksam wird, ausser wenn das Kind vor diesem Tag achtzehn Jahre alt geworden oder für mündig erklärt worden ist. § 2 - Belgier ist infolge einer von den Eltern beziehungsweise Adoptiveltern abgegebenen Erklärung das in Belgien geborene Kind, das seit seiner Geburt seinen Hauptwohnort in Belgien hat, sofern die Eltern oder Adoptiveltern: a) eine Erklärung abgeben, bevor das Kind zwölf Jahre alt wird, b) während der letzten zehn Jahre vor der Erklärung ihren Hauptwohnort in Belgien gehabt haben c) und sofern mindestens einem von ihnen zum Zeitpunkt der Erklärung der Aufenthalt in Belgien für unbegrenzte Dauer gestattet oder erlaubt ist. Steht die Abstammung des Kindes beiden Elternteilen gegenüber fest, wird die in Absatz 1 erwähnte Erklärung von beiden gemeinsam abgegeben. Ist das Kind von zwei Personen adoptiert worden, wird die Erklärung von beiden Adoptivelternteilen gemeinsam abgegeben. Die Erklärung eines Elternteils oder eines Adoptivelternteils genügt, wenn der andere Elternteil oder Adoptivelternteil: a) verstorben ist, b) ausser Stande ist, seinen Willen zu äussern, c) für verschollen erklärt worden ist d) oder seinen Hauptwohnort nicht mehr in Belgien hat, sich jedoch mit der Zuerkennung der belgischen Staatsangehörigkeit einverstanden erklärt. Die Erklärung eines Elternteils oder eines Adoptivelternteils genügt ebenfalls, wenn: a) die Abstammung des Kindes nur einem seiner Elternteile gegenüber feststeht b) oder das Kind nur von einer Person adoptiert worden ist;ist der Adoptivelternteil jedoch der Ehepartner des Elternteils, wird die Erklärung von beiden abgegeben.

Die in Absatz 1 erwähnte Erklärung wird gemäss Artikel 15 abgegeben." Art. 7 - Artikel 11bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juni 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2006, wird aufgehoben.

Art. 8 - Artikel 12 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 12 - Bei freiwilligem Erwerb oder bei Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit seitens eines Eltern- oder Adoptivelternteils, der die Gewalt über ein Kind ausübt, das noch nicht achtzehn Jahre alt ist beziehungsweise nicht vor diesem Alter für mündig erklärt worden ist, wird diesem Kind die belgische Staatsangehörigkeit zuerkannt, sofern es seinen Hauptwohnort in Belgien hat." Art. 9 - Artikel 12bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 12bis - § 1 - Folgende Personen können die belgische Staatsangehörigkeit erwerben, indem sie eine Erklärung gemäss Artikel 15 abgeben: 1. Ausländer, die: a) das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben b) und in Belgien geboren sind und sich seit ihrer Geburt legal in Belgien aufhalten, 2.Ausländer, die: a) das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, b) sich seit fünf Jahren legal in Belgien aufhalten, c) den Nachweis über die Kenntnis einer der drei Landessprachen erbringen, d) ihre soziale Eingliederung nachweisen: - entweder anhand eines Diploms oder Zeugnisses, das von einer von einer Gemeinschaft organisierten, anerkannten oder subventionierten Unterrichtsanstalt oder von der Königlichen Militärschule ausgestellt ist und mindestens dem Niveau der Oberstufe des Sekundarunterrichts entspricht, - oder anhand einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Berufsausbildung von mindestens vierhundert Stunden - oder durch Teilnahme an einem Eingliederungskursus, der von der zum Zeitpunkt der Aufnahme des Eingliederungskursus für ihren Hauptwohnort zuständigen Behörde vorgesehen wird, - oder dadurch, dass sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen als Lohnempfänger und/oder im öffentlichen Dienst ernannter statutarischer Bediensteter und/oder hauptberuflicher Selbständiger gearbeitet haben, e) und ihre wirtschaftliche Beteiligung nachweisen: - entweder dadurch, dass sie während der letzten fünf Jahre mindestens vierhundertachtundsechzig Arbeitstage als Lohnempfänger und/oder im öffentlichen Dienst ernannter statutarischer Bediensteter gearbeitet haben, - oder dadurch, dass sie im Laufe der letzten fünf Jahre in Belgien im Rahmen einer hauptberuflich ausgeübten Berufstätigkeit als Selbständiger von Selbständigen geschuldete Quartalssozialbeiträge während mindestens sechs Quartalen entrichtet haben. Die Dauer einer in Nr. 2 Buchstabe d) erster und/oder zweiter Gedankenstrich erwähnten Ausbildung, die während der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt des Antrags belegt worden ist, wird von der erforderlichen Dauer der Berufstätigkeit von mindestens vierhundertachtundsechzig Tagen oder der Dauer der hauptberuflich ausgeübten Berufstätigkeit als Selbständiger abgezogen, 3. Ausländer, die: a) das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, b) sich seit fünf Jahren legal in Belgien aufhalten, c) den Nachweis über die Kenntnis einer der drei Landessprachen erbringen, d) mit einer Person belgischer Staatsangehörigkeit verheiratet sind, sofern die Eheleute während mindestens dreier Jahre in Belgien zusammengelebt haben, oder Elternteil eines minderjährigen oder eines nicht für mündig erklärten minderjährigen belgischen Kindes sind e) und ihre soziale Eingliederung nachweisen: - entweder anhand eines Diploms oder Zeugnisses, das von einer von einer Gemeinschaft organisierten, anerkannten oder subventionierten Unterrichtsanstalt oder von der Königlichen Militärschule ausgestellt ist und mindestens dem Niveau der Oberstufe des Sekundarunterrichts entspricht, - oder anhand einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Berufsausbildung von mindestens vierhundert Stunden und dadurch, dass sie während der letzten fünf Jahre mindestens zweihundertvierunddreissig Arbeitstage als Lohnempfänger und/oder im öffentlichen Dienst ernannter statutarischer Bediensteter gearbeitet haben oder in Belgien im Rahmen einer hauptberuflich ausgeübten Berufstätigkeit als Selbständiger von Selbständigen geschuldete Quartalssozialbeiträge während mindestens dreier Quartale entrichtet haben, - oder durch Teilnahme an einem Eingliederungskursus, der von der zum Zeitpunkt der Aufnahme des Eingliederungskursus für ihren Hauptwohnort zuständigen Behörde vorgesehen wird, 4.Ausländer, die: a) das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, b) sich seit fünf Jahren legal in Belgien aufhalten c) und den Nachweis erbringen, dass sie aufgrund einer Behinderung oder Invalidität nicht imstande sind, eine Stelle zu bekleiden oder eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, oder das Pensionsalter erreicht haben, 5.Ausländer, die: a) das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, b) sich seit zehn Jahren legal in Belgien aufhalten, c) den Nachweis über die Kenntnis einer der drei Landessprachen erbringen d) und ihre Beteiligung am Leben ihrer Aufnahmegemeinschaft nachweisen.Dieser Nachweis kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden und enthält Angaben, nach denen der Antragsteller am wirtschaftlichen und/oder soziokulturellen Leben seiner Aufnahmegemeinschaft teilnimmt. § 2 - Wenn die in § 1 Nr. 2 Buchstabe d) und § 1 Nr. 3 Buchstabe e) erwähnte soziale Eingliederung durch einen von einer zuständigen Behörde vorgesehenen Eingliederungskursus nachgewiesen wird und diese zuständige Behörde nicht die zum Zeitpunkt des Antrags für den Hauptwohnort des Antragstellers zuständige Behörde ist, weil der Antragsteller vor Erreichen der in § 1 Nr. 2 Buchstabe b) und § 1 Nr. 3 Buchstabe b) erwähnten Frist den Hauptwohnort gewechselt und sich auf dem Gebiet einer anderen zuständigen Behörde niedergelassen hat, muss der Antragsteller ebenfalls den Nachweis über die Kenntnis der von der zuständigen Behörde seines Hauptwohnortes im Rahmen des Eingliederungskursus verlangten Sprache erbringen. Dieser Nachweis wird wie der Nachweis über die Kenntnis einer der drei Landessprachen erbracht. § 3 - Die Erklärung enthält vor der Unterschrift des Ausländers folgenden vom Ausländer angebrachten handschriftlichen Vermerk: "Ich erkläre, die belgische Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beachten zu wollen."" Art. 10 - Artikel 13 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. August 1993 und 1. März 2000, einschliesslich der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 2, wird aufgehoben.

Art. 11 - Artikel 14 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 6. August 1993, wird aufgehoben.

Art. 12 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 15 - § 1 - Der Ausländer gibt seine Erklärung vor dem Standesbeamten seines Hauptwohnortes ab.

Ist die Schreibweise des Namens oder des Vornamens des Ausländers im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister, im Strafregister und/oder in den vorgelegten Dokumenten uneinheitlich, wird der Antrag ausgesetzt, bis die Schreibweise in allen Registern und Dokumenten vereinheitlicht worden ist.

Hat ein Ausländer keinen Namen oder Vornamen, schlägt der Standesbeamte dem Ausländer vor, kostenlos ein Verfahren gemäss dem Gesetz vom 15. Mai 1987 über die Namen und Vornamen einzuleiten; in diesem Fall wird der Antrag ausgesetzt, bis der Ausländer einen Namen und Vornamen hat. § 2 - Der Standesbeamte überprüft die Vollständigkeit der Erklärung binnen dreissig Werktagen ab Abgabe der Erklärung.

Ist eine Erklärung unvollständig, bietet der Standesbeamte dem Antragsteller die Möglichkeit an, dem Versäumnis binnen zwei Monaten abzuhelfen. Der Standesbeamte gibt in einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erstellten Formular an, welche Schriftstücke in der Erklärung fehlen.

Ist von der Möglichkeit, dem Versäumnis abzuhelfen, nicht oder nur unzureichend Gebrauch gemacht worden, wird der Antrag für unzulässig erklärt.

Ist der Antrag vollständig und zulässig und ist die in Artikel 238 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches erwähnte Registrierungsgebühr entrichtet worden, stellt der Standesbeamte eine Empfangsbestätigung aus entweder binnen fünfunddreissig Werktagen ab Abgabe der Erklärung, wenn die Erklärung sofort für vollständig erachtet worden ist, oder binnen fünfzehn Werktagen ab Ablauf der Frist, die dem Ausländer eingeräumt worden ist, um einem Versäumnis abzuhelfen.

Wird ein Antrag für unvollständig erachtet, wird dies per Einschreiben mitgeteilt binnen fünfunddreissig Werktagen ab Abgabe der Erklärung oder binnen fünfzehn Werktagen ab Ablauf der Frist, die dem Ausländer eingeräumt worden ist, um einem Versäumnis abzuhelfen. Eine verspätete Entrichtung der Registrierungsgebühr kann jedoch nicht in Ordnung gebracht werden.

Ist die Empfangsbestätigung oder die Unvollständigkeit der Erklärung nicht fristgerecht notifiziert worden, gilt der Antrag als vollständig. Gegen eine ausdrückliche Unzulässigkeitserklärung kann eine Nichtigkeitsklage vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates eingelegt werden wie in Artikel 14 § 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat vorgesehen.

Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers der Justiz durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche Schriftstücke und Belege dem Antrag beigefügt werden müssen, um den Nachweis zu erbringen, dass die Bedingungen erfüllt sind und die Akte für vollständig erachtet worden ist wie in Absatz 1 vorgesehen.

Spätestens fünf Werktage nach Ausstellung der Empfangsbestätigung übermittelt der Standesbeamte dem Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Amtsbereiches zwecks Stellungnahme eine Kopie der gesamten Akte. Der Prokurator des Königs stellt unverzüglich eine Empfangsbestätigung aus.

Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Kopie der gesamten Akte an den Prokurator des Königs sendet der Standesbeamte eine weitere Kopie dem Ausländeramt und der Staatssicherheit zu. § 3 - Innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Datum der in § 2 erwähnten Empfangsbestätigung kann der Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in Bezug auf den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten, die er in der Begründung seiner Stellungnahme genau angeben muss, oder wenn Grundbedingungen, die er angeben muss, nicht erfüllt sind.

Ist die in § 1 erwähnte Erklärung unter Verstoss gegen § 2 Absatz 8 im Laufe des letzten Monats der Frist verspätet übermittelt worden, wird diese Frist von Amts wegen um einen Monat ab Übermittlung der Akte an den Prokurator des Königs verlängert.

Ist der Prokurator des Königs der Ansicht, keine negative Stellungnahme abgeben zu müssen, übermittelt er dem Standesbeamten eine Bescheinigung darüber, dass er keine negative Stellungnahme abgibt. Die Erklärung wird sofort gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt.

Bei Ablauf der eventuell gemäss Absatz 2 verlängerten viermonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme beziehungsweise Übermittlung einer Bescheinigung darüber, dass keine negative Stellungnahme abgegeben wird, wird die Erklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt. In Ermangelung der in § 2 Absatz 8 erwähnten Übermittlung erfolgt die Eintragung jedoch nicht und der Standesbeamte setzt den Betreffenden unmittelbar davon in Kenntnis.

Der Standesbeamte notifiziert dem Betreffenden die Eintragung.

Die Erklärung ist ab der Eintragung wirksam. § 4 - Eine negative Stellungnahme des Prokurators des Königs muss mit Gründen versehen sein. Auf Betreiben des Prokurators des Königs wird sie dem Standesbeamten und, per Einschreiben, dem Betreffenden notifiziert. § 5 - Der Betreffende kann den Standesbeamten per Einschreiben auffordern, seine Akte dem Gericht Erster Instanz zu übermitteln innerhalb fünfzehn Tagen ab dem Datum des Empfangs der Informationen, die erwähnt sind in: - Paragraph 3 Absatz 4 letzter Satz, - der in § 3 erwähnten negativen Stellungnahme.

Nachdem das Gericht Erster Instanz den Betreffenden angehört oder geladen hat, befindet es durch eine mit Gründen versehene Entscheidung über die Begründetheit: - der nicht erfolgten Eintragung der Erklärung wie in § 3 Absatz 4 letzter Satz erwähnt, - der in § 3 erwähnten negativen Stellungnahme.

Die Entscheidung wird dem Betreffenden von der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz notifiziert. Der Betreffende und der Prokurator des Königs können innerhalb fünfzehn Tagen ab der Notifizierung durch einen an den Appellationshof gerichteten Antrag Berufung gegen die Entscheidung einlegen. Die Verlängerung der Fristen aufgrund der Gerichtsferien erfolgt gemäss Artikel 50 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches.

Der Appellationshof entscheidet darüber, nachdem er die Stellungnahme des Generalprokurators eingeholt und den Betreffenden angehört oder geladen hat.

Ladungen und Notifizierungen erfolgen auf dem Verwaltungsweg.

Der Tenor der formell rechtskräftigen Entscheidung, durch die die negative Stellungnahme für unbegründet erklärt wird, wird auf Betreiben der Staatsanwaltschaft dem Standesbeamten zugeschickt.

Die Erklärung wird sofort gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt. § 6 - In Ermangelung des in Artikel 11 § 2 Absatz 2 vorgeschriebenen Einverständnisses eines der Eltern- oder Adoptivelternteile kann der andere Eltern- oder Adoptivelternteil dennoch die Erklärung vor dem Standesbeamten des Hauptwohnortes des Kindes abgeben. Dieser teilt sie unmittelbar der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des Amtsbereiches mit. Der Prokurator des Königs beurkundet dies unverzüglich.

Das Gericht Erster Instanz entscheidet über die Bewilligung der Erklärung auf Stellungnahme des Prokurators des Königs, nachdem es die Eltern oder Adoptiveltern angehört oder geladen hat. Es bewilligt sie, sofern es der Meinung ist, die Ablehnung des Einverständnisses sei missbräuchlich, und sofern mit der Erklärung kein anderer Zweck verfolgt wird als das Interesse des Kindes, die belgische Staatsangehörigkeit zuerkannt zu bekommen. Die Entscheidung muss mit Gründen versehen werden.

Die Entscheidung wird den Eltern oder Adoptiveltern auf Betreiben des Prokurators des Königs notifiziert. Die Eltern oder Adoptiveltern und der Prokurator des Königs können innerhalb fünfzehn Tagen ab der Notifizierung durch einen an den Appellationshof gerichteten Antrag Berufung gegen die Entscheidung des Gerichts einlegen. Der Appellationshof entscheidet darüber, nachdem er die Stellungnahme des Generalprokurators eingeholt und die Eltern oder Adoptiveltern angehört oder geladen hat.

Ladungen und Notifizierungen erfolgen auf dem Verwaltungsweg.

Der Tenor der formell rechtskräftigen Bewilligungsentscheidung gibt die vollständige Identität des Kindes an; er wird auf Betreiben der Staatsanwaltschaft in das in Artikel 25 angegebene Register des Hauptwohnortes des Kindes übertragen.

Die Erklärung ist ab der Übertragung wirksam." Art. 13 - Artikel 16 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. August 1993 und 1. März 2000, einschliesslich der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 3, wird aufgehoben.

Art. 14 - Artikel 17 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2000, einschliesslich der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 4, wird aufgehoben.

Art. 15 - Abschnitt 5 von Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird umnummeriert zu Abschnitt 2.

Art. 16 - Artikel 19 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 1. März 2000 und 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 19 - § 1 - Zur Beantragung der Einbürgerung muss der Betreffende: 1. das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, 2.sich legal in Belgien aufhalten, 3. Belgien ausserordentliche Verdienste im wissenschaftlichen, sportlichen oder soziokulturellen Bereich erwiesen haben oder erweisen können und dadurch einen besonderen Beitrag zur internationalen Ausstrahlung Belgiens leisten können 4.und begründen, weshalb es ihm so gut wie unmöglich ist, die belgische Staatsangehörigkeit durch eine Staatsangehörigkeitserklärung gemäss Artikel 12bis zu erwerben.

Um sich auf ausserordentliche Verdienste berufen zu können, muss der Betreffende zur Vermeidung der Unzulässigkeit Folgendes nachweisen können: 1. bei ausserordentlichen Verdiensten im wissenschaftlichen Bereich: ein Doktorat, 2.bei ausserordentlichen Verdiensten im sportlichen Bereich: internationale Auswahlkriterien oder vom BOIK auferlegte Kriterien für Europameisterschaften, Weltmeisterschaften oder Olympische Spiele erfüllt haben oder sich in dem Fall befinden, wo der Verband der betreffenden Disziplin der Ansicht ist, dass er für Belgien einen Mehrwert darstellen kann im Hinblick auf die Qualifikationsrunde zu oder die Endrunde von Europameisterschaften, Weltmeisterschaften oder Olympischen Spielen, 3. bei ausserordentlichen Verdiensten im soziokulturellen Bereich: die Endauswahl eines internationalen Kulturwettbewerbs erreicht haben oder eine internationale Auszeichnung wegen Verdiensten im kulturellen Bereich oder aufgrund seines sozialen und gesellschaftlichen Einsatzes erhalten haben. § 2 - Die Einbürgerung kann ebenfalls von einem Ausländer beantragt werden, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, in Belgien aufgrund der dort geltenden internationalen Abkommen die Eigenschaft eines Staatenlosen hat und sich seit mindestens zwei Jahren legal in Belgien aufhält." Art. 17 - Artikel 21 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1998 und 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 21 - § 1 - Der Einbürgerungsantrag wird an den Standesbeamten des Ortes, wo der Betreffende seinen Hauptwohnort hat, oder an die Abgeordnetenkammer gerichtet.

Antragsformulare, deren Inhalt auf Vorschlag des Ministers der Justiz vom König bestimmt wird, sind bei den Gemeindeverwaltungen erhältlich.

Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, welche Schriftstücke und Belege dem Antrag beigefügt werden müssen, um den Nachweis zu erbringen, dass die in Artikel 19 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Der Antragsteller kann seinem Antrag alle Unterlagen beifügen, die er zur Unterstützung seines Antrags für nützlich hält.

Das Antragsformular wird vom Antragsteller unterzeichnet, der vor seiner Unterschrift folgenden handschriftlichen Vermerk anbringt: "Ich erkläre, die belgische Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beachten zu wollen." § 2 - Ist die Schreibweise des Namens oder des Vornamens des Ausländers im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister, im Strafregister und/oder in den vorgelegten Dokumenten uneinheitlich, wird der Antrag ausgesetzt, bis die Schreibweise in allen Registern und Dokumenten vereinheitlicht worden ist.

Hat ein Ausländer keinen Namen oder Vornamen, schlägt der Standesbeamte oder die Abgeordnetenkammer dem Ausländer vor, kostenlos ein Verfahren gemäss dem Gesetz vom 15. Mai 1987 über die Namen und Vornamen einzuleiten; in diesem Fall wird der Antrag ausgesetzt, bis der Ausländer einen Namen und Vornamen hat. § 3 - Der Standesbeamte oder die Abgeordnetenkammer stellt für den Einbürgerungsantrag eine Empfangsbestätigung aus, wenn die Akte für vollständig erachtet wird und die in Artikel 238 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches erwähnte Registrierungsgebühr entrichtet worden ist. § 4 - Der Einbürgerungsantrag wird gegenstandslos, wenn nach Einreichung des Antrags der Antragsteller sich nicht mehr legal in Belgien aufhält oder seinen Hauptwohnort nicht mehr länger in Belgien hat. § 5 - Wird der Einbürgerungsantrag an den Standesbeamten gerichtet, übermittelt dieser den Einbürgerungsantrag und die in § 1 Absatz 3 erwähnten Aktenstücke, die ihm übermittelt worden sind, innerhalb fünfzehn Tagen ab Empfang des Einbürgerungsantrags der Abgeordnetenkammer.

Die Abgeordnetenkammer stellt dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung aus, in der die Vollständigkeit der Antragsakte bestätigt wird. Spätestens fünf Werktage nach Einreichung des Einbürgerungsantrags leitet die Abgeordnetenkammer eine Kopie dieses Antrags, der eine Kopie der Empfangsbestätigung beigefügt ist, an die Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des Hauptwohnortes des Antragstellers, an das Ausländeramt und an die Staatssicherheit weiter, damit sie binnen vier Monaten eine Stellungnahme abgeben in Bezug auf die in Artikel 19 vorgesehenen Kriterien, auf die in Artikel 15 § 3 vorgesehenen Umstände und auf weitere Sachverhalte, über die die Kammer informiert werden möchte. Der Prokurator des Königs, das Ausländeramt und die Staatssicherheit stellen unverzüglich eine Empfangsbestätigung aus.

Wenn die Weiterleitung des Einbürgerungsantrags durch die Abgeordnetenkammer nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgeschriebenen Frist erfolgt und wenn sie im Laufe des letzten Monats der Frist erfolgt, wird diese Frist von Amts wegen um einen Monat ab Weiterleitung an die in Absatz 2 erwähnten drei Instanzen verlängert.

Die Stellungnahme gilt als günstig, wenn die Staatsanwaltschaft, das Ausländeramt und die Staatssicherheit innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Einreichung einer vollständigen Antragsakte bei der Abgeordnetenkammer, eventuell verlängert gemäss Absatz 3, keine Bemerkungen machen.

Die Abgeordnetenkammer befindet gemäss den in ihrer Ordnung bestimmten Modalitäten über die Verleihung der Einbürgerung. Die Eingliederung und die Kenntnis einer der drei Landessprachen sind dabei wichtige Faktoren, die von der Einbürgerungskommission in ihrer Ordnung näher ausgearbeitet werden. § 6 - Der Einbürgerungsakt, der durch die Abgeordnetenkammer verabschiedet und auf Vorschlag des Ministers der Justiz vom König sanktioniert worden ist, wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Dieser Akt ist ab dem Tag dieser Veröffentlichung wirksam." Art. 18 - Artikel 22 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "; wenn dieser Erwerb beziehungsweise diese Wiedererlangung nicht unmittelbar auf die Verzichtserklärung folgt, durch die der Betreffende ausserdem staatenlos würde, wird diese Erklärung erst rechtlich wirksam zum Zeitpunkt des tatsächlichen Erwerbs oder der tatsächlichen Wiedererlangung der ausländischen Staatsangehörigkeit". 2. In § 1 Nr.7 werden die Wörter "von Artikel 23" durch die Wörter "der Artikel 23 und 23/1" ersetzt. 3. In § 4 erster Satz werden die Wörter "des Betreffenden" durch die Wörter "des Abgebers der Erklärung" ersetzt. 4. In § 4 wird der Satz "Ferner werden diese Erklärungen am Rande der in Belgien ausgefertigten oder übertragenen Geburtsurkunde vermerkt." aufgehoben.

Art. 19 - Artikel 23 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "1. wenn sie die belgische Staatsangehörigkeit infolge betrügerischen Verhaltens, durch falsche Informationen, Urkundenfälschung und/oder Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, durch Identitätsbetrug oder durch Betrug bei Erlangung des Aufenthaltsrechts erworben haben,".

Art. 20 - In Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 23/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 23/1 - § 1 - Belgiern, die ihre Staatsangehörigkeit nicht von einem Elternteil haben, der am Tag ihrer Geburt Belgier war, und Belgiern, denen die Staatsangehörigkeit nicht aufgrund von Artikel 11 § 1 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 zuerkannt worden ist, kann die belgische Staatsangehörigkeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Richter aberkannt werden: 1. wenn sie als Täter, Mittäter oder Komplize zu einer Gefängnisstrafe von mindestens fünf Jahren ohne Aufschub verurteilt worden sind für eine Straftat, die erwähnt ist in den Artikeln 101 bis 112, 113 bis 120bis, 120quater, 120sexies, 120octies, 121 bis 123, 123ter, 123quater Absatz 2, 124 bis 134, 136bis, 136ter, 136quater, 136quinquies, 136sexies und 136septies, 137, 138, 139, 140, 141, 331bis, 433quinquies bis 433octies, 477 bis 477sexies und 488bis des Strafgesetzbuches und in den Artikeln 77bis, 77ter, 77quater und 77quinquies des Ausländergesetzes, sofern die ihnen zur Last gelegten Taten innerhalb zehn Jahren ab dem Tag der Erlangung der belgischen Staatsangehörigkeit begangen worden sind, ausser was die in den Artikeln 136bis, 136ter und 136quater des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten betrifft, 2.wenn sie als Täter, Mittäter oder Komplize zu einer Gefängnisstrafe von mindestens fünf Jahren ohne Aufschub verurteilt worden sind für eine Straftat, deren Begehen durch den Besitz der belgischen Staatsangehörigkeit offensichtlich erleichtert worden ist, sofern die Straftat innerhalb fünf Jahren ab dem Tag der Erlangung der belgischen Staatsangehörigkeit begangen worden ist, 3. wenn sie die belgische Staatsangehörigkeit gemäss Artikel 12bis Nr. 3 durch Eheschliessung erworben haben und die Ehe für nichtig erklärt worden ist, weil eine Scheinehe nach Artikel 146bis des Zivilgesetzbuches vorliegt, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 201 und 202 des Zivilgesetzbuches. § 2 - Der Richter spricht die Aberkennung nicht aus, wenn der Betreffende dadurch staatenlos würde, es sei denn, die Staatsangehörigkeit ist infolge betrügerischen Verhaltens, durch falsche Informationen oder durch Verheimlichung rechtserheblicher Tatsachen erworben worden. In diesem Fall räumt der Richter dem Betreffenden eine angemessene Frist ein, damit er versuchen kann, die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes wiederzuerlangen. § 3 - Wenn das Urteil, mit dem die Aberkennung der belgischen Staatsangehörigkeit verkündet wird, formell rechtskräftig geworden ist, wird der Tenor, der die vollständige Identität des Betreffenden angeben muss, vom Standesbeamten des Hauptwohnortes des Betreffenden in Belgien oder in Ermangelung dessen vom Standesbeamten von Brüssel in das in Artikel 25 erwähnte Register übertragen.

Die Aberkennung ist ab der Übertragung wirksam. § 4 - Wem die belgische Staatsangehörigkeit aufgrund des vorliegenden Artikels aberkannt worden ist, kann nur durch Einbürgerung wieder Belgier werden." Art. 21 - Artikel 24 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 6.August 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2000, werden die Wörter "und während der letzten zwölf Monate vor der Erklärung seinen Hauptwohnort in Belgien gehabt hat" durch die Wörter ", er seit mindestens zwölf Monaten seinen Hauptwohnort in Belgien hat auf der Grundlage eines ununterbrochenen legalen Aufenthalts und ihm zum Zeitpunkt der Erklärung der Aufenthalt für unbegrenzte Dauer gestattet oder erlaubt ist" ersetzt. 2. In Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22.Dezember 1998, werden die Wörter "die letzte Bedingung nicht erfüllt oder ist" gestrichen.

Art. 22 - Artikel 25 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Artikel 12bis, 13 bis 17 und 24" durch die Wörter "der Artikel 12bis, 15 und 24" ersetzt.2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. KAPITEL 3 - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches Art. 23 - In Titel I des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 18 wie folgt ersetzt: "KAPITEL 18 - Sondergebühr auf die Staatsangehörigkeit, Adelsbriefe und Genehmigungen zur Namens- oder Vornamensänderung".

Art. 24 - In Artikel 237 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, werden zwischen den Wörtern "wird auf" und dem Wort "Adelsbriefe" die Wörter "die Staatsangehörigkeit," eingefügt.

Art. 25 - In demselben Gesetzbuch wird Abschnitt 1, der Artikel 238 umfassen wird, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Abschnitt 1 - Staatsangehörigkeit Art. 238 - Auf Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit, die in Kapitel 3 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehen sind, wird eine Gebühr erhoben.

Die Gebühr beläuft sich auf 150 EUR. Die Gebühr ist vor Einreichung des Antrags oder Abgabe der Erklärung zu entrichten." Art. 26 - Artikel 249 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Die Gebühr wird nicht geschuldet bei einer in den Artikeln 15 und 21 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnten Namens- oder Vornamensänderung." KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 27 - In Artikel 569 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird Nr. 22 wie folgt ersetzt: "22. über Erklärungen nach den Artikeln 11 § 2 und 12bis des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit und über Erklärungen und Anträge aufgrund der Artikel 24, 26 und 28 desselben Gesetzbuches,".

Art. 28 - Artikel 604 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 604 - Unbeschadet der in Artikel 23/1 § 1 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnten Fälle erkennt der Appellationshof über Klagen auf Aberkennung der Staatsangehörigkeit." Art. 29 - Artikel 628 Nr. 9 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Artikel 11bis" werden durch die Wörter "Artikel 11 § 2" ersetzt.2. Die Wörter "wenn es sich um einen in Artikel 12bis erwähnten Antrag oder um aufgrund der Artikel 15 bis 17, 24, 26 und 28 desselben Gesetzbuches abgegebene Erklärungen handelt" werden durch die Wörter "wenn es sich um eine Erklärung nach Artikel 12bis oder um Erklärungen oder Anträge aufgrund der Artikel 24, 26 und 28 desselben Gesetzbuches handelt" ersetzt. KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht Art. 30 - In Artikel 36 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht wird Absatz 2 durch die Wörter "oder einen Antrag auf der Grundlage der Artikel 15 und 21 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit eingereicht haben" ergänzt.

Art. 31 - In Artikel 38 desselben Gesetzbuches wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die freiwillige Änderung des Namens oder des Vornamens im Rahmen des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit, die in den Artikeln 15 und 21 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnt ist, wird durch belgisches Recht geregelt." KAPITEL 6 - Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen Art. 32 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft mit Ausnahme der Artikel 18 bis 22, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten. § 2 - Vor dem 1. Januar 2013 eingereichte Anträge und Erklärungen unterliegen weiter den zuvor anwendbaren Bestimmungen. Die Artikel 22, 23, 23/1, 24 und 25 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, so wie abgeändert durch die Artikel 18 bis 22 des vorliegenden Gesetzes, sind jedoch sofort anwendbar auf anhängige Anträge und Erklärungen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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