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Arrêté Royal du 06 mai 2020
publié le 29 septembre 2022

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 14 janvier 2013 portant exécution de la loi du 4 décembre 2012 modifiant le Code de la nationalité belge afin de rendre l'acquisition de la nationalité belge neutre du point de vue de l'immigration. - Traduction allemande

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service public federal justice
numac
2022033317
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29/09/2022
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06/05/2020
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SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE


6 MAI 2020. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 14 janvier 2013 portant exécution de la loi du 4 décembre 2012Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/12/2012 pub. 04/04/2013 numac 2013000209 source service public federal interieur Loi modifiant le Code de la nationalité belge afin de rendre l'acquisition de la nationalité belge neutre du point de vue de l'immigration. - Traduction allemande fermer modifiant le Code de la nationalité belge afin de rendre l'acquisition de la nationalité belge neutre du point de vue de l'immigration. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 mai 2020 modifiant l'arrêté royal du 14 janvier 2013 portant exécution de la loi du 4 décembre 2012Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/12/2012 pub. 04/04/2013 numac 2013000209 source service public federal interieur Loi modifiant le Code de la nationalité belge afin de rendre l'acquisition de la nationalité belge neutre du point de vue de l'immigration. - Traduction allemande fermer modifiant le Code de la nationalité belge afin de rendre l'acquisition de la nationalité belge neutre du point de vue de l'immigration (Moniteur belge du 10 juin 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 6. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14.Januar 2013 zur Ausführung des Gesetzes vom 4.

Dezember 2012 zur Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf eine migrationsneutrale Ausrichtung des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, des Artikels 1 § 2 Nr. 5, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, des Artikels 7bis § 2 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 4.

Dezember 2012, des Artikels 15 § 2 Absatz 2 und 7, ersetzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012, und des Artikels 21 § 1 Absatz 2 und 3, ersetzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 zur Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf eine migrationsneutrale Ausrichtung des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Februar 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15.

April 2019;

Aufgrund der Gutachten Nr. 66.470/2/V und 67.093/2 des Staatsrates vom 27. August 2019 und 7.April 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 166/2019 der Datenschutzbehörde vom 18.

Oktober 2019;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 zur Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf eine migrationsneutrale Ausrichtung des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: "4. oder ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass ein Eingliederungsvorgang, Aufnahmeprogramm oder Integrationsparcours, vorgesehen von der zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Vorgangs, Programms oder Parcours für den Hauptwohnort des Betreffenden zuständigen Behörde, erfolgreich belegt worden ist,".

Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - Folgende Aufenthaltsdokumente sind als Nachweis des legalen Aufenthalts im Sinne von Artikel 7bis § 2 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 und 3 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen: 1. Für den in Artikel 40bis § 2 des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern erwähnten Unionsbürger: a) der Antrag auf Anmeldebescheinigung, erstellt gemäß Anlage 19 zum Königlichen Erlass vom 8.Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, b) die Anmeldebescheinigung, erstellt gemäß Anlage 8 zum Königlichen Erlass vom 8.Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, c) das Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts, erstellt gemäß Anlage 8bis zum Königlichen Erlass vom 8.Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern. 2. Für die in Artikel 40bis des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern erwähnten Familienmitglieder von Unionsbürgern: a) der Antrag für eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers, erstellt gemäß Anlage 19ter zum Königlichen Erlass vom 8.Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, b) die Registrierungsbescheinigung, erstellt gemäß Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 8.Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, c) die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers, erstellt gemäß Anlage 9 zum Königlichen Erlass vom 8.Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, d) die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers, erstellt gemäß Anlage 9bis zum Königlichen Erlass vom 8.Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, e) die Anlage 15, wenn der Familienangehörige einen Antrag auf Daueraufenthalt eingereicht hat und die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers, deren Inhaber er ist, während der Frist abläuft, die dem Minister oder seinem Beauftragten gewährt wird, um über diesen Antrag zu befinden.3. Für Flüchtlinge, die gemäß dem am 28.Juli 1951 in Genf unterzeichneten Internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden sind: a) die Anlage 25 zum Königlichen Erlass vom 8.Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, ausgestellt in Anwendung von Artikel 72 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses, b) die Anlage 26 zum Königlichen Erlass vom 8.Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, ausgestellt in Anwendung der Artikel 71/4, 73 oder 79 des vorerwähnten Königlichen Erlasses, c) die Registrierungsbescheinigung, erstellt gemäß Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 8.Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, d) die Anlage 25quinquies zum Königlichen Erlass vom 8.Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, ausgestellt in Anwendung von Artikel 72 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses, e) die Anlage 26quinquies zum Königlichen Erlass vom 8.Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, ausgestellt in Anwendung der Artikel 71/4, 73 oder 79 des vorerwähnten Königlichen Erlasses, f) die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister mit dem Vermerk 'zeitweiliger Aufenthalt', erstellt gemäß Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 8.Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, g) die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister, erstellt gemäß Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 8.Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern. 4. Für ausländische Drittstaatsangehörige, die nicht in den vorhergehenden Punkten erwähnt sind: a) die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister mit dem Vermerk 'zeitweiliger Aufenthalt', erstellt gemäß Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 8.Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, b) die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister, erstellt gemäß Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 8.Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, c) der Personalausweis für Ausländer, erstellt gemäß Anlage 7 zum Königlichen Erlass vom 8.Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, d) die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU, erstellt gemäß Anlage 7bis zum Königlichen Erlass vom 8.Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, e) die Blaue Karte EU, erstellt gemäß Anlage 6bis zum Königlichen Erlass vom 8.Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, f) das gemäß Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom 8.Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern erstellte Dokument, sofern es in folgenden Fällen ausgestellt worden ist: - wenn es dem Bürgermeister oder seinem Beauftragten unmöglich ist, den Ausländer unverzüglich in die Bevölkerungsregister einzutragen, oder wenn es ihm unmöglich ist, dem Ausländer die Dokumente, auf die er Anrecht hat, auszustellen, - wenn es dem für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern zuständigen Minister oder seinem Beauftragten unmöglich ist, über den Antrag auf Erneuerung der vorläufigen Aufenthaltserlaubnis, den der Ausländer vor Ablauf seiner derzeitigen Aufenthaltserlaubnis eingereicht hat, zu befinden, - wenn der Betreffende einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis oder auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten - EU eingereicht hat und der Aufenthaltstitel, dessen Inhaber er ist, während der Frist abläuft, die dem Minister oder seinem Beauftragten gewährt ist, um über diesen Antrag zu befinden." Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden die Wörter "des Registrierungsamtes" durch die Wörter "des Büros für Rechtssicherheit" ersetzt. 2. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5.für die in Artikel 7 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnte Person, für die eine gerichtliche Schutzmaßnahme getroffen worden ist: der Nachweis, dass die Person, die sie vertritt, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Verwalter ist." Art. 4 - In Artikel 7 Nr. 4 desselben Erlasses wird Buchstabe c) wie folgt ersetzt: "c) oder anhand eines Dokumentes, aus dem hervorgeht, dass ein Eingliederungsvorgang, Aufnahmeprogramm oder Integrationsparcours, vorgesehen von der zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Vorgangs, Programms oder Parcours für den Hauptwohnort des Betreffenden zuständigen Behörde, erfolgreich belegt worden ist, oder anhand eines Dokumentes, aus dem hervorgeht, dass der in Artikel 31 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnte Eingliederungskursus belegt worden ist," Art. 5 - In Artikel 8 Nr. 5 desselben Erlasses wird Buchstabe c) wie folgt ersetzt: "c) oder anhand eines Dokumentes, aus dem hervorgeht, dass ein Eingliederungsvorgang, Aufnahmeprogramm oder Integrationsparcours, vorgesehen von der zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Vorgangs, Programms oder Parcours für den Hauptwohnort des Betreffenden zuständigen Behörde, erfolgreich belegt wurde, oder anhand eines Dokumentes, aus dem hervorgeht, dass der in Artikel 31 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnte Eingliederungskursus belegt worden ist." Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IV/1, das die Artikel 11/1 und 11/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL IV/1 - Bestimmung der Schriftstücke und Belege, die der in Artikel 17 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnten Erklärung des Wiedererwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit beizufügen sind, und des Inhalts des Formulars zur Notifizierung der fehlenden Schriftstücke Art. 11/1 - Um den Nachweis zu erbringen, dass die in Artikel 17 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, müssen folgende in Artikel 15 § 2 Absatz 7 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnten Schriftstücke und Belege beigefügt werden: 1. eines der folgenden Dokumente: a) eine gleichlautende Abschrift der Geburtsurkunde des Betreffenden, für die je nach Fall die Formalitäten der Legalisation und der Übersetzung erfüllt sein müssen, oder, wenn der Antragsteller ein anerkannter Flüchtling oder Staatenloser ist, eine Geburtsbescheinigung, die gemäß Artikel 57/6 Nr.8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern vom Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose ausgestellt wird, b) für Länder, die erwähnt sind im Königlichen Erlass vom 17.Januar 2013 zur Festlegung der Liste der Länder, in denen der Erhalt von Geburtsurkunden unmöglich oder ausgesprochen schwierig ist: ein gleichwertiges Dokument, das von den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Geburtslandes ausgestellt wird, c) falls es unmöglich oder ausgesprochen schwierig ist, sich eine gleichlautende Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten Urkunde zu verschaffen: eine Offenkundigkeitsurkunde, so wie in Artikel 5 § 1 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehen, die gemäß Artikel 5 § 3 desselben Gesetzbuches homologiert wird, d) falls es unmöglich ist, sich die in Buchstabe c) erwähnte Offenkundigkeitsurkunde zu verschaffen: eine gemäß Artikel 5 § 4 desselben Gesetzbuches abgegebene beeidigte Erklärung, 2.die mit Gründen versehene offizielle Feststellung der zuständigen belgischen Verwaltungsbehörde, dass der Betreffende nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, mittels jeglicher schriftlicher Kommunikationsmittel mit Nachweis des Datums der Versendung, 3. der Nachweis, mit allen rechtlichen Mitteln, dass der Betreffende während mindestens zehn Jahren von den belgischen Behörden irrtümlich als Belgier behandelt worden ist, 4.für den in Belgien wohnenden Erklärenden: ein in Artikel 3 vorgesehenes Aufenthaltsdokument als Nachweis des legalen Aufenthalts im Sinne von Artikel 7bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, 5. für den Erklärenden, der einen Bevollmächtigten benannt hat, um die Formalitäten in Bezug auf die Staatsangehörigkeitserklärung an seiner Stelle zu erledigen: die dem Bevollmächtigten erteilte authentische Sondervollmacht, 6.für die in Artikel 7 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnte Person, für die eine gerichtliche Schutzmaßnahme getroffen worden ist: der Nachweis, dass die Person, die sie vertritt, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Verwalter ist, 7. in dem besonderen Fall, in dem die Abstammung des Erklärenden vom belgischen Elternteil nicht mehr besteht, obwohl er nicht für mündig erklärt war und das Alter von achtzehn Jahren nicht erreicht hatte: jedes Dokument, das das Unwirksamwerden des rechtlichen Abstammungsverhältnisses zum belgischen Elternteil belegt. Art. 11/2 - Das Formular, in dem der Standesbeamte angibt, welche Schriftstücke in der Erklärung fehlen, wird gemäß dem Muster in Anlage 1/1 zu vorliegendem Erlass erstellt." Art. 7 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden die Wörter "des Registrierungsamtes" durch die Wörter "des Büros für Rechtssicherheit" ersetzt. 2. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: "9.für die in Artikel 7 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnte Person, für die eine gerichtliche Schutzmaßnahme getroffen worden ist: der Nachweis, dass die Person, die sie vertritt, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Verwalter ist," 3. Der Artikel wird durch eine Nr.10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10. die formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung, durch die die Mündigkeitserklärung des Minderjährigen ausgesprochen wird." Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Kapitel V/1, das die Artikel 13/1 und 13/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL V/1 - Bestimmung der Schriftstücke und Belege, die der Erklärung im Hinblick auf die Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit beizufügen sind, und des Inhalts des Formulars zur Notifizierung der fehlenden Schriftstücke "Art. 13/1 - Die in Artikel 15 § 2 Absatz 7 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnten Schriftstücke und Belege, durch die der Nachweis erbracht wird, dass die in Artikel 24 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, sind folgende: 1. eines der folgenden Dokumente: a) eine gleichlautende Abschrift der Geburtsurkunde des Betreffenden, für die je nach Fall die Formalitäten der Legalisation und der Übersetzung erfüllt sein müssen, oder, wenn der Antragsteller ein anerkannter Flüchtling oder Staatenloser ist, eine Geburtsbescheinigung, die gemäß Artikel 57/6 Nr.8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern vom Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose ausgestellt wird, b) für Länder, die erwähnt sind im Königlichen Erlass vom 17.Januar 2013 zur Festlegung der Liste der Länder, in denen der Erhalt von Geburtsurkunden unmöglich oder ausgesprochen schwierig ist: ein gleichwertiges Dokument, das von den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Geburtslandes ausgestellt wird, c) falls es unmöglich oder ausgesprochen schwierig ist, sich eine gleichlautende Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten Urkunde zu verschaffen: eine Offenkundigkeitsurkunde, so wie in Artikel 5 § 1 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehen, die gemäß Artikel 5 § 3 desselben Gesetzbuches homologiert wird, d) falls es unmöglich ist, sich die in Buchstabe c) erwähnte Offenkundigkeitsurkunde zu verschaffen: eine gemäß Artikel 5 § 4 desselben Gesetzbuches abgegebene beeidigte Erklärung, 2.die offizielle Feststellung des Verlusts der belgischen Staatsangehörigkeit von Rechts wegen durch die zuständige belgische Verwaltungsbehörde aufgrund der Tatsache, dass der Betreffende zwischen dem achtzehnten und achtundzwanzigsten Lebensjahr keine in Artikel 22 § 1 Nr. 5 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehene Erklärung zur Beibehaltung der belgischen Staatsangehörigkeit abgegeben hat und dies mittels jeglicher schriftlicher Kommunikationsmittel mit Nachweis des Datums der Versendung, 3. eine schriftliche Erklärung des Betreffenden, in der er die Gründe dafür angibt, weshalb es seines Erachtens nach unmöglich war, die Erklärung zur Beibehaltung der belgischen Staatsangehörigkeit innerhalb der gesetzlichen Frist abzugeben, 4.für den in Belgien wohnenden Erklärenden: ein in Artikel 3 vorgesehenes Aufenthaltsdokument als Nachweis des legalen Aufenthalts im Sinne von Artikel 7bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, 5. für den in Belgien wohnenden Erklärenden: ein in Artikel 4 vorgesehenes Aufenthaltsdokument als Nachweis des legalen Aufenthalts im Sinne von Artikel 7bis § 2 Absatz 1 Nr.2 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, 6. für den Erklärenden, der einen Bevollmächtigten benannt hat, um die Formalitäten in Bezug auf die Staatsangehörigkeitserklärung an seiner Stelle zu erledigen: die dem Bevollmächtigten erteilte authentische Sondervollmacht, 7.für die in Artikel 7 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnte Person, für die eine gerichtliche Schutzmaßnahme getroffen worden ist: der Nachweis, dass die Person, die sie vertritt, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Verwalter ist.

Art. 13/2 - Das Formular, in dem der Standesbeamte angibt, welche Schriftstücke in der Erklärung fehlen, wird gemäß dem Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass erstellt." Art. 9 - In Artikel 14 § 3 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "der Gemeinde, in der die Staatsangehörigkeitserklärung oder der Einbürgerungsantrag eingereicht worden ist," durch die Wörter "einer belgischen Gemeinde" ersetzt.

Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Kapitel VI/1, das einen Artikel 14/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL VI/1 - Datenschutz Art. 14/1 - § 1 - Der Standesbeamte ist der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) im Rahmen der auf der Grundlage von Artikel 15 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit eingeleiteten Verfahren. § 2 - Nach Abschluss des Verfahrens gibt der Standesbeamte den Eltern oder Adoptiveltern unverzüglich die Schriftstücke und Belege, mit Ausnahme der in Artikel 14 erwähnten Dokumente, zurück. § 3 - Die Kopie der gesamten Akte, die der Standesbeamte gemäß Artikel 15 § 2 Absatz 8 bis 10 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit dem Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Amtsbereiches, dem Ausländeramt und der Staatsicherheit übermittelt hat, wird nach Abschluss des Verfahrens sofort von diesen Behörden vernichtet." Art. 11 - Die Anlagen zu demselben Erlass werden wie folgt abgeändert: 1. Anlage 1 wird durch die Anlage 1 ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.2. Eine Anlage 1/1 wird eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 2 beigefügt ist.3. Anlage 2 wird durch einen Text ergänzt, der vorliegendem Erlass als Anlage 3 beigefügt ist.4. Eine Anlage 3 wird eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 4 beigefügt ist. Art. 12 - Der Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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