Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 06/05/2020
← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 14 janvier 2013 portant exécution de la loi du 4 décembre 2012 modifiant le Code de la nationalité belge afin de rendre l'acquisition de la nationalité belge neutre du point de vue de l'immigration. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 14 janvier 2013 portant exécution de la loi du 4 décembre 2012 modifiant le Code de la nationalité belge afin de rendre l'acquisition de la nationalité belge neutre du point de vue de l'immigration. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 januari 2013 tot uitvoering van de wet van 4 december 2012 tot wijziging van het Wetboek van de Belgische nationaliteit teneinde het verkrijgen van de Belgische nationaliteit migratieneutraal te maken. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 6 MAI 2020. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 14 janvier 2013 portant exécution de la loi du 4 décembre 2012 modifiant le Code de la nationalité belge afin de rendre l'acquisition de la nationalité belge neutre du point de vue de l'immigration. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 6 MEI 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 januari 2013 tot uitvoering van de wet van 4 december 2012 tot wijziging van het Wetboek van de Belgische nationaliteit teneinde het verkrijgen van de Belgische nationaliteit migratieneutraal te maken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 6 mai 2020 modifiant l'arrêté royal du 14 janvier besluit van 6 mei 2020 tot wijziging van het koninklijk besluit van 14
2013 portant exécution de la loi du 4 décembre 2012 modifiant le Code januari 2013 tot uitvoering van de wet van 4 december 2012 tot
wijziging van het Wetboek van de Belgische nationaliteit teneinde het
de la nationalité belge afin de rendre l'acquisition de la nationalité verkrijgen van de Belgische nationaliteit migratieneutraal te maken
belge neutre du point de vue de l'immigration (Moniteur belge du 10 (Belgisch Staatsblad van 10 juni 2020).
juin 2020). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
6. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 6. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Ausführung des Gesetzes vom 4.
Dezember 2012 zur Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Dezember 2012 zur Abänderung des Gesetzbuches über die belgische
Staatsangehörigkeit im Hinblick auf eine migrationsneutrale Staatsangehörigkeit im Hinblick auf eine migrationsneutrale
Ausrichtung des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit Ausrichtung des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, des Aufgrund des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, des
Artikels 1 § 2 Nr. 5, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, Artikels 1 § 2 Nr. 5, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012,
des Artikels 7bis § 2 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 4. des Artikels 7bis § 2 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 4.
Dezember 2012, des Artikels 15 § 2 Absatz 2 und 7, ersetzt durch Dezember 2012, des Artikels 15 § 2 Absatz 2 und 7, ersetzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012, und des Artikels 21 § 1 Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012, und des Artikels 21 § 1
Absatz 2 und 3, ersetzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Dezember Absatz 2 und 3, ersetzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Dezember
2012; 2012;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Ausführung
des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 zur Abänderung des Gesetzbuches über des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 zur Abänderung des Gesetzbuches über
die belgische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf eine die belgische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf eine
migrationsneutrale Ausrichtung des Erwerbs der belgischen migrationsneutrale Ausrichtung des Erwerbs der belgischen
Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Februar 2019; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Februar 2019;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15.
April 2019; April 2019;
Aufgrund der Gutachten Nr. 66.470/2/V und 67.093/2 des Staatsrates vom Aufgrund der Gutachten Nr. 66.470/2/V und 67.093/2 des Staatsrates vom
27. August 2019 und 7. April 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 27. August 2019 und 7. April 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel
84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 166/2019 der Datenschutzbehörde vom 18. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 166/2019 der Datenschutzbehörde vom 18.
Oktober 2019; Oktober 2019;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013
zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 zur Abänderung des zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 zur Abänderung des
Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf
eine migrationsneutrale Ausrichtung des Erwerbs der belgischen eine migrationsneutrale Ausrichtung des Erwerbs der belgischen
Staatsangehörigkeit wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: Staatsangehörigkeit wird Nr. 4 wie folgt ersetzt:
"4. oder ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass ein "4. oder ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass ein
Eingliederungsvorgang, Aufnahmeprogramm oder Integrationsparcours, Eingliederungsvorgang, Aufnahmeprogramm oder Integrationsparcours,
vorgesehen von der zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Vorgangs, vorgesehen von der zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Vorgangs,
Programms oder Parcours für den Hauptwohnort des Betreffenden Programms oder Parcours für den Hauptwohnort des Betreffenden
zuständigen Behörde, erfolgreich belegt worden ist,". zuständigen Behörde, erfolgreich belegt worden ist,".
Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 4 - Folgende Aufenthaltsdokumente sind als Nachweis des legalen "Art. 4 - Folgende Aufenthaltsdokumente sind als Nachweis des legalen
Aufenthalts im Sinne von Artikel 7bis § 2 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 und Aufenthalts im Sinne von Artikel 7bis § 2 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 und
3 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit zu 3 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit zu
berücksichtigen: berücksichtigen:
1. Für den in Artikel 40bis § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 1. Für den in Artikel 40bis § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung
und das Ausweisen von Ausländern erwähnten Unionsbürger: und das Ausweisen von Ausländern erwähnten Unionsbürger:
a) der Antrag auf Anmeldebescheinigung, erstellt gemäß Anlage 19 zum a) der Antrag auf Anmeldebescheinigung, erstellt gemäß Anlage 19 zum
Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von
Ausländern, Ausländern,
b) die Anmeldebescheinigung, erstellt gemäß Anlage 8 zum Königlichen b) die Anmeldebescheinigung, erstellt gemäß Anlage 8 zum Königlichen
Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den
Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern,
c) das Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts, erstellt gemäß c) das Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts, erstellt gemäß
Anlage 8bis zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Anlage 8bis zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Ausweisen von Ausländern. Ausweisen von Ausländern.
2. Für die in Artikel 40bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über 2. Für die in Artikel 40bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über
die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und
das Ausweisen von Ausländern erwähnten Familienmitglieder von das Ausweisen von Ausländern erwähnten Familienmitglieder von
Unionsbürgern: Unionsbürgern:
a) der Antrag für eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines a) der Antrag für eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines
Unionsbürgers, erstellt gemäß Anlage 19ter zum Königlichen Erlass vom Unionsbürgers, erstellt gemäß Anlage 19ter zum Königlichen Erlass vom
8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt,
die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern,
b) die Registrierungsbescheinigung, erstellt gemäß Anlage 4 zum b) die Registrierungsbescheinigung, erstellt gemäß Anlage 4 zum
Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von
Ausländern, Ausländern,
c) die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers, c) die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers,
erstellt gemäß Anlage 9 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 erstellt gemäß Anlage 9 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung
und das Ausweisen von Ausländern, und das Ausweisen von Ausländern,
d) die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines d) die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines
Unionsbürgers, erstellt gemäß Anlage 9bis zum Königlichen Erlass vom Unionsbürgers, erstellt gemäß Anlage 9bis zum Königlichen Erlass vom
8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt,
die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern,
e) die Anlage 15, wenn der Familienangehörige einen Antrag auf e) die Anlage 15, wenn der Familienangehörige einen Antrag auf
Daueraufenthalt eingereicht hat und die Aufenthaltskarte für Daueraufenthalt eingereicht hat und die Aufenthaltskarte für
Familienangehörige eines Unionsbürgers, deren Inhaber er ist, während Familienangehörige eines Unionsbürgers, deren Inhaber er ist, während
der Frist abläuft, die dem Minister oder seinem Beauftragten gewährt der Frist abläuft, die dem Minister oder seinem Beauftragten gewährt
wird, um über diesen Antrag zu befinden. wird, um über diesen Antrag zu befinden.
3. Für Flüchtlinge, die gemäß dem am 28. Juli 1951 in Genf 3. Für Flüchtlinge, die gemäß dem am 28. Juli 1951 in Genf
unterzeichneten Internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der unterzeichneten Internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge anerkannt worden sind: Flüchtlinge anerkannt worden sind:
a) die Anlage 25 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die a) die Anlage 25 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Ausweisen von Ausländern, ausgestellt in Anwendung von Artikel 72 § 1 Ausweisen von Ausländern, ausgestellt in Anwendung von Artikel 72 § 1
Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses, Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses,
b) die Anlage 26 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die b) die Anlage 26 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Ausweisen von Ausländern, ausgestellt in Anwendung der Artikel 71/4, Ausweisen von Ausländern, ausgestellt in Anwendung der Artikel 71/4,
73 oder 79 des vorerwähnten Königlichen Erlasses, 73 oder 79 des vorerwähnten Königlichen Erlasses,
c) die Registrierungsbescheinigung, erstellt gemäß Anlage 4 zum c) die Registrierungsbescheinigung, erstellt gemäß Anlage 4 zum
Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von
Ausländern, Ausländern,
d) die Anlage 25quinquies zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 d) die Anlage 25quinquies zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung
und das Ausweisen von Ausländern, ausgestellt in Anwendung von Artikel und das Ausweisen von Ausländern, ausgestellt in Anwendung von Artikel
72 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses, 72 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses,
e) die Anlage 26quinquies zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 e) die Anlage 26quinquies zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung
und das Ausweisen von Ausländern, ausgestellt in Anwendung der Artikel und das Ausweisen von Ausländern, ausgestellt in Anwendung der Artikel
71/4, 73 oder 79 des vorerwähnten Königlichen Erlasses, 71/4, 73 oder 79 des vorerwähnten Königlichen Erlasses,
f) die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister mit dem f) die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister mit dem
Vermerk 'zeitweiliger Aufenthalt', erstellt gemäß Anlage 6 zum Vermerk 'zeitweiliger Aufenthalt', erstellt gemäß Anlage 6 zum
Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von
Ausländern, Ausländern,
g) die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister, erstellt g) die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister, erstellt
gemäß Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die gemäß Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Ausweisen von Ausländern. Ausweisen von Ausländern.
4. Für ausländische Drittstaatsangehörige, die nicht in den 4. Für ausländische Drittstaatsangehörige, die nicht in den
vorhergehenden Punkten erwähnt sind: vorhergehenden Punkten erwähnt sind:
a) die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister mit dem a) die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister mit dem
Vermerk 'zeitweiliger Aufenthalt', erstellt gemäß Anlage 6 zum Vermerk 'zeitweiliger Aufenthalt', erstellt gemäß Anlage 6 zum
Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von
Ausländern, Ausländern,
b) die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister, erstellt b) die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister, erstellt
gemäß Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die gemäß Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Ausweisen von Ausländern, Ausweisen von Ausländern,
c) der Personalausweis für Ausländer, erstellt gemäß Anlage 7 zum c) der Personalausweis für Ausländer, erstellt gemäß Anlage 7 zum
Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von
Ausländern, Ausländern,
d) die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU, erstellt gemäß d) die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU, erstellt gemäß
Anlage 7bis zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Anlage 7bis zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Ausweisen von Ausländern, Ausweisen von Ausländern,
e) die Blaue Karte EU, erstellt gemäß Anlage 6bis zum Königlichen e) die Blaue Karte EU, erstellt gemäß Anlage 6bis zum Königlichen
Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den
Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern,
f) das gemäß Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über f) das gemäß Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über
die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und
das Ausweisen von Ausländern erstellte Dokument, sofern es in das Ausweisen von Ausländern erstellte Dokument, sofern es in
folgenden Fällen ausgestellt worden ist: folgenden Fällen ausgestellt worden ist:
- wenn es dem Bürgermeister oder seinem Beauftragten unmöglich ist, - wenn es dem Bürgermeister oder seinem Beauftragten unmöglich ist,
den Ausländer unverzüglich in die Bevölkerungsregister einzutragen, den Ausländer unverzüglich in die Bevölkerungsregister einzutragen,
oder wenn es ihm unmöglich ist, dem Ausländer die Dokumente, auf die oder wenn es ihm unmöglich ist, dem Ausländer die Dokumente, auf die
er Anrecht hat, auszustellen, er Anrecht hat, auszustellen,
- wenn es dem für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die - wenn es dem für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die
Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern zuständigen Minister Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern zuständigen Minister
oder seinem Beauftragten unmöglich ist, über den Antrag auf Erneuerung oder seinem Beauftragten unmöglich ist, über den Antrag auf Erneuerung
der vorläufigen Aufenthaltserlaubnis, den der Ausländer vor Ablauf der vorläufigen Aufenthaltserlaubnis, den der Ausländer vor Ablauf
seiner derzeitigen Aufenthaltserlaubnis eingereicht hat, zu befinden, seiner derzeitigen Aufenthaltserlaubnis eingereicht hat, zu befinden,
- wenn der Betreffende einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis oder - wenn der Betreffende einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis oder
auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten - EU eingereicht hat und der Aufenthaltstitel, Aufenthaltsberechtigten - EU eingereicht hat und der Aufenthaltstitel,
dessen Inhaber er ist, während der Frist abläuft, die dem Minister dessen Inhaber er ist, während der Frist abläuft, die dem Minister
oder seinem Beauftragten gewährt ist, um über diesen Antrag zu oder seinem Beauftragten gewährt ist, um über diesen Antrag zu
befinden." befinden."
Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 2 werden die Wörter "des Registrierungsamtes" durch die 1. In Nr. 2 werden die Wörter "des Registrierungsamtes" durch die
Wörter "des Büros für Rechtssicherheit" ersetzt. Wörter "des Büros für Rechtssicherheit" ersetzt.
2. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. für die in Artikel 7 des Gesetzbuches über die belgische "5. für die in Artikel 7 des Gesetzbuches über die belgische
Staatsangehörigkeit erwähnte Person, für die eine gerichtliche Staatsangehörigkeit erwähnte Person, für die eine gerichtliche
Schutzmaßnahme getroffen worden ist: der Nachweis, dass die Person, Schutzmaßnahme getroffen worden ist: der Nachweis, dass die Person,
die sie vertritt, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Verwalter ist." die sie vertritt, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Verwalter ist."
Art. 4 - In Artikel 7 Nr. 4 desselben Erlasses wird Buchstabe c) wie Art. 4 - In Artikel 7 Nr. 4 desselben Erlasses wird Buchstabe c) wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"c) oder anhand eines Dokumentes, aus dem hervorgeht, dass ein "c) oder anhand eines Dokumentes, aus dem hervorgeht, dass ein
Eingliederungsvorgang, Aufnahmeprogramm oder Integrationsparcours, Eingliederungsvorgang, Aufnahmeprogramm oder Integrationsparcours,
vorgesehen von der zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Vorgangs, vorgesehen von der zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Vorgangs,
Programms oder Parcours für den Hauptwohnort des Betreffenden Programms oder Parcours für den Hauptwohnort des Betreffenden
zuständigen Behörde, erfolgreich belegt worden ist, oder anhand eines zuständigen Behörde, erfolgreich belegt worden ist, oder anhand eines
Dokumentes, aus dem hervorgeht, dass der in Artikel 31 des Dokumentes, aus dem hervorgeht, dass der in Artikel 31 des
Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnte Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnte
Eingliederungskursus belegt worden ist," Eingliederungskursus belegt worden ist,"
Art. 5 - In Artikel 8 Nr. 5 desselben Erlasses wird Buchstabe c) wie Art. 5 - In Artikel 8 Nr. 5 desselben Erlasses wird Buchstabe c) wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"c) oder anhand eines Dokumentes, aus dem hervorgeht, dass ein "c) oder anhand eines Dokumentes, aus dem hervorgeht, dass ein
Eingliederungsvorgang, Aufnahmeprogramm oder Integrationsparcours, Eingliederungsvorgang, Aufnahmeprogramm oder Integrationsparcours,
vorgesehen von der zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Vorgangs, vorgesehen von der zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Vorgangs,
Programms oder Parcours für den Hauptwohnort des Betreffenden Programms oder Parcours für den Hauptwohnort des Betreffenden
zuständigen Behörde, erfolgreich belegt wurde, oder anhand eines zuständigen Behörde, erfolgreich belegt wurde, oder anhand eines
Dokumentes, aus dem hervorgeht, dass der in Artikel 31 des Dokumentes, aus dem hervorgeht, dass der in Artikel 31 des
Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnte Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnte
Eingliederungskursus belegt worden ist." Eingliederungskursus belegt worden ist."
Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IV/1, das die Artikel Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IV/1, das die Artikel
11/1 und 11/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: 11/1 und 11/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL IV/1 - Bestimmung der Schriftstücke und Belege, die der in "KAPITEL IV/1 - Bestimmung der Schriftstücke und Belege, die der in
Artikel 17 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit Artikel 17 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit
erwähnten Erklärung des Wiedererwerbs der belgischen erwähnten Erklärung des Wiedererwerbs der belgischen
Staatsangehörigkeit beizufügen sind, und des Inhalts des Formulars zur Staatsangehörigkeit beizufügen sind, und des Inhalts des Formulars zur
Notifizierung der fehlenden Schriftstücke Notifizierung der fehlenden Schriftstücke
Art. 11/1 - Um den Nachweis zu erbringen, dass die in Artikel 17 des Art. 11/1 - Um den Nachweis zu erbringen, dass die in Artikel 17 des
Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehenen Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sind, müssen folgende in Artikel 15 § 2 Absatz 7 Bedingungen erfüllt sind, müssen folgende in Artikel 15 § 2 Absatz 7
des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnten des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnten
Schriftstücke und Belege beigefügt werden: Schriftstücke und Belege beigefügt werden:
1. eines der folgenden Dokumente: 1. eines der folgenden Dokumente:
a) eine gleichlautende Abschrift der Geburtsurkunde des Betreffenden, a) eine gleichlautende Abschrift der Geburtsurkunde des Betreffenden,
für die je nach Fall die Formalitäten der Legalisation und der für die je nach Fall die Formalitäten der Legalisation und der
Übersetzung erfüllt sein müssen, oder, wenn der Antragsteller ein Übersetzung erfüllt sein müssen, oder, wenn der Antragsteller ein
anerkannter Flüchtling oder Staatenloser ist, eine anerkannter Flüchtling oder Staatenloser ist, eine
Geburtsbescheinigung, die gemäß Artikel 57/6 Nr. 8 des Gesetzes vom Geburtsbescheinigung, die gemäß Artikel 57/6 Nr. 8 des Gesetzes vom
15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt,
die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern vom die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern vom
Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose ausgestellt wird, Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose ausgestellt wird,
b) für Länder, die erwähnt sind im Königlichen Erlass vom 17. Januar b) für Länder, die erwähnt sind im Königlichen Erlass vom 17. Januar
2013 zur Festlegung der Liste der Länder, in denen der Erhalt von 2013 zur Festlegung der Liste der Länder, in denen der Erhalt von
Geburtsurkunden unmöglich oder ausgesprochen schwierig ist: ein Geburtsurkunden unmöglich oder ausgesprochen schwierig ist: ein
gleichwertiges Dokument, das von den diplomatischen oder gleichwertiges Dokument, das von den diplomatischen oder
konsularischen Behörden des Geburtslandes ausgestellt wird, konsularischen Behörden des Geburtslandes ausgestellt wird,
c) falls es unmöglich oder ausgesprochen schwierig ist, sich eine c) falls es unmöglich oder ausgesprochen schwierig ist, sich eine
gleichlautende Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten Urkunde zu gleichlautende Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten Urkunde zu
verschaffen: eine Offenkundigkeitsurkunde, so wie in Artikel 5 § 1 des verschaffen: eine Offenkundigkeitsurkunde, so wie in Artikel 5 § 1 des
Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehen, die Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehen, die
gemäß Artikel 5 § 3 desselben Gesetzbuches homologiert wird, gemäß Artikel 5 § 3 desselben Gesetzbuches homologiert wird,
d) falls es unmöglich ist, sich die in Buchstabe c) erwähnte d) falls es unmöglich ist, sich die in Buchstabe c) erwähnte
Offenkundigkeitsurkunde zu verschaffen: eine gemäß Artikel 5 § 4 Offenkundigkeitsurkunde zu verschaffen: eine gemäß Artikel 5 § 4
desselben Gesetzbuches abgegebene beeidigte Erklärung, desselben Gesetzbuches abgegebene beeidigte Erklärung,
2. die mit Gründen versehene offizielle Feststellung der zuständigen 2. die mit Gründen versehene offizielle Feststellung der zuständigen
belgischen Verwaltungsbehörde, dass der Betreffende nicht die belgischen Verwaltungsbehörde, dass der Betreffende nicht die
belgische Staatsangehörigkeit besitzt, mittels jeglicher schriftlicher belgische Staatsangehörigkeit besitzt, mittels jeglicher schriftlicher
Kommunikationsmittel mit Nachweis des Datums der Versendung, Kommunikationsmittel mit Nachweis des Datums der Versendung,
3. der Nachweis, mit allen rechtlichen Mitteln, dass der Betreffende 3. der Nachweis, mit allen rechtlichen Mitteln, dass der Betreffende
während mindestens zehn Jahren von den belgischen Behörden irrtümlich während mindestens zehn Jahren von den belgischen Behörden irrtümlich
als Belgier behandelt worden ist, als Belgier behandelt worden ist,
4. für den in Belgien wohnenden Erklärenden: ein in Artikel 3 4. für den in Belgien wohnenden Erklärenden: ein in Artikel 3
vorgesehenes Aufenthaltsdokument als Nachweis des legalen Aufenthalts vorgesehenes Aufenthaltsdokument als Nachweis des legalen Aufenthalts
im Sinne von Artikel 7bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches über die im Sinne von Artikel 7bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches über die
belgische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, belgische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung,
5. für den Erklärenden, der einen Bevollmächtigten benannt hat, um die 5. für den Erklärenden, der einen Bevollmächtigten benannt hat, um die
Formalitäten in Bezug auf die Staatsangehörigkeitserklärung an seiner Formalitäten in Bezug auf die Staatsangehörigkeitserklärung an seiner
Stelle zu erledigen: die dem Bevollmächtigten erteilte authentische Stelle zu erledigen: die dem Bevollmächtigten erteilte authentische
Sondervollmacht, Sondervollmacht,
6. für die in Artikel 7 des Gesetzbuches über die belgische 6. für die in Artikel 7 des Gesetzbuches über die belgische
Staatsangehörigkeit erwähnte Person, für die eine gerichtliche Staatsangehörigkeit erwähnte Person, für die eine gerichtliche
Schutzmaßnahme getroffen worden ist: der Nachweis, dass die Person, Schutzmaßnahme getroffen worden ist: der Nachweis, dass die Person,
die sie vertritt, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Verwalter ist, die sie vertritt, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Verwalter ist,
7. in dem besonderen Fall, in dem die Abstammung des Erklärenden vom 7. in dem besonderen Fall, in dem die Abstammung des Erklärenden vom
belgischen Elternteil nicht mehr besteht, obwohl er nicht für mündig belgischen Elternteil nicht mehr besteht, obwohl er nicht für mündig
erklärt war und das Alter von achtzehn Jahren nicht erreicht hatte: erklärt war und das Alter von achtzehn Jahren nicht erreicht hatte:
jedes Dokument, das das Unwirksamwerden des rechtlichen jedes Dokument, das das Unwirksamwerden des rechtlichen
Abstammungsverhältnisses zum belgischen Elternteil belegt. Abstammungsverhältnisses zum belgischen Elternteil belegt.
Art. 11/2 - Das Formular, in dem der Standesbeamte angibt, welche Art. 11/2 - Das Formular, in dem der Standesbeamte angibt, welche
Schriftstücke in der Erklärung fehlen, wird gemäß dem Muster in Anlage Schriftstücke in der Erklärung fehlen, wird gemäß dem Muster in Anlage
1/1 zu vorliegendem Erlass erstellt." 1/1 zu vorliegendem Erlass erstellt."
Art. 7 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 2 werden die Wörter "des Registrierungsamtes" durch die 1. In Nr. 2 werden die Wörter "des Registrierungsamtes" durch die
Wörter "des Büros für Rechtssicherheit" ersetzt. Wörter "des Büros für Rechtssicherheit" ersetzt.
2. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt:
"9. für die in Artikel 7 des Gesetzbuches über die belgische "9. für die in Artikel 7 des Gesetzbuches über die belgische
Staatsangehörigkeit erwähnte Person, für die eine gerichtliche Staatsangehörigkeit erwähnte Person, für die eine gerichtliche
Schutzmaßnahme getroffen worden ist: der Nachweis, dass die Person, Schutzmaßnahme getroffen worden ist: der Nachweis, dass die Person,
die sie vertritt, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Verwalter ist," die sie vertritt, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Verwalter ist,"
3. Der Artikel wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Der Artikel wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"10. die formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung, "10. die formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung,
durch die die Mündigkeitserklärung des Minderjährigen ausgesprochen durch die die Mündigkeitserklärung des Minderjährigen ausgesprochen
wird." wird."
Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Kapitel V/1, das die Artikel Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Kapitel V/1, das die Artikel
13/1 und 13/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: 13/1 und 13/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL V/1 - Bestimmung der Schriftstücke und Belege, die der "KAPITEL V/1 - Bestimmung der Schriftstücke und Belege, die der
Erklärung im Hinblick auf die Wiedererlangung der belgischen Erklärung im Hinblick auf die Wiedererlangung der belgischen
Staatsangehörigkeit beizufügen sind, und des Inhalts des Formulars zur Staatsangehörigkeit beizufügen sind, und des Inhalts des Formulars zur
Notifizierung der fehlenden Schriftstücke Notifizierung der fehlenden Schriftstücke
"Art. 13/1 - Die in Artikel 15 § 2 Absatz 7 des Gesetzbuches über die "Art. 13/1 - Die in Artikel 15 § 2 Absatz 7 des Gesetzbuches über die
belgische Staatsangehörigkeit erwähnten Schriftstücke und Belege, belgische Staatsangehörigkeit erwähnten Schriftstücke und Belege,
durch die der Nachweis erbracht wird, dass die in Artikel 24 des durch die der Nachweis erbracht wird, dass die in Artikel 24 des
Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehenen Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sind, sind folgende: Bedingungen erfüllt sind, sind folgende:
1. eines der folgenden Dokumente: 1. eines der folgenden Dokumente:
a) eine gleichlautende Abschrift der Geburtsurkunde des Betreffenden, a) eine gleichlautende Abschrift der Geburtsurkunde des Betreffenden,
für die je nach Fall die Formalitäten der Legalisation und der für die je nach Fall die Formalitäten der Legalisation und der
Übersetzung erfüllt sein müssen, oder, wenn der Antragsteller ein Übersetzung erfüllt sein müssen, oder, wenn der Antragsteller ein
anerkannter Flüchtling oder Staatenloser ist, eine anerkannter Flüchtling oder Staatenloser ist, eine
Geburtsbescheinigung, die gemäß Artikel 57/6 Nr. 8 des Gesetzes vom Geburtsbescheinigung, die gemäß Artikel 57/6 Nr. 8 des Gesetzes vom
15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt,
die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern vom die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern vom
Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose ausgestellt wird, Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose ausgestellt wird,
b) für Länder, die erwähnt sind im Königlichen Erlass vom 17. Januar b) für Länder, die erwähnt sind im Königlichen Erlass vom 17. Januar
2013 zur Festlegung der Liste der Länder, in denen der Erhalt von 2013 zur Festlegung der Liste der Länder, in denen der Erhalt von
Geburtsurkunden unmöglich oder ausgesprochen schwierig ist: ein Geburtsurkunden unmöglich oder ausgesprochen schwierig ist: ein
gleichwertiges Dokument, das von den diplomatischen oder gleichwertiges Dokument, das von den diplomatischen oder
konsularischen Behörden des Geburtslandes ausgestellt wird, konsularischen Behörden des Geburtslandes ausgestellt wird,
c) falls es unmöglich oder ausgesprochen schwierig ist, sich eine c) falls es unmöglich oder ausgesprochen schwierig ist, sich eine
gleichlautende Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten Urkunde zu gleichlautende Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten Urkunde zu
verschaffen: eine Offenkundigkeitsurkunde, so wie in Artikel 5 § 1 des verschaffen: eine Offenkundigkeitsurkunde, so wie in Artikel 5 § 1 des
Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehen, die Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehen, die
gemäß Artikel 5 § 3 desselben Gesetzbuches homologiert wird, gemäß Artikel 5 § 3 desselben Gesetzbuches homologiert wird,
d) falls es unmöglich ist, sich die in Buchstabe c) erwähnte d) falls es unmöglich ist, sich die in Buchstabe c) erwähnte
Offenkundigkeitsurkunde zu verschaffen: eine gemäß Artikel 5 § 4 Offenkundigkeitsurkunde zu verschaffen: eine gemäß Artikel 5 § 4
desselben Gesetzbuches abgegebene beeidigte Erklärung, desselben Gesetzbuches abgegebene beeidigte Erklärung,
2. die offizielle Feststellung des Verlusts der belgischen 2. die offizielle Feststellung des Verlusts der belgischen
Staatsangehörigkeit von Rechts wegen durch die zuständige belgische Staatsangehörigkeit von Rechts wegen durch die zuständige belgische
Verwaltungsbehörde aufgrund der Tatsache, dass der Betreffende Verwaltungsbehörde aufgrund der Tatsache, dass der Betreffende
zwischen dem achtzehnten und achtundzwanzigsten Lebensjahr keine in zwischen dem achtzehnten und achtundzwanzigsten Lebensjahr keine in
Artikel 22 § 1 Nr. 5 des Gesetzbuches über die belgische Artikel 22 § 1 Nr. 5 des Gesetzbuches über die belgische
Staatsangehörigkeit vorgesehene Erklärung zur Beibehaltung der Staatsangehörigkeit vorgesehene Erklärung zur Beibehaltung der
belgischen Staatsangehörigkeit abgegeben hat und dies mittels belgischen Staatsangehörigkeit abgegeben hat und dies mittels
jeglicher schriftlicher Kommunikationsmittel mit Nachweis des Datums jeglicher schriftlicher Kommunikationsmittel mit Nachweis des Datums
der Versendung, der Versendung,
3. eine schriftliche Erklärung des Betreffenden, in der er die Gründe 3. eine schriftliche Erklärung des Betreffenden, in der er die Gründe
dafür angibt, weshalb es seines Erachtens nach unmöglich war, die dafür angibt, weshalb es seines Erachtens nach unmöglich war, die
Erklärung zur Beibehaltung der belgischen Staatsangehörigkeit Erklärung zur Beibehaltung der belgischen Staatsangehörigkeit
innerhalb der gesetzlichen Frist abzugeben, innerhalb der gesetzlichen Frist abzugeben,
4. für den in Belgien wohnenden Erklärenden: ein in Artikel 3 4. für den in Belgien wohnenden Erklärenden: ein in Artikel 3
vorgesehenes Aufenthaltsdokument als Nachweis des legalen Aufenthalts vorgesehenes Aufenthaltsdokument als Nachweis des legalen Aufenthalts
im Sinne von Artikel 7bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches über die im Sinne von Artikel 7bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches über die
belgische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, belgische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung,
5. für den in Belgien wohnenden Erklärenden: ein in Artikel 4 5. für den in Belgien wohnenden Erklärenden: ein in Artikel 4
vorgesehenes Aufenthaltsdokument als Nachweis des legalen Aufenthalts vorgesehenes Aufenthaltsdokument als Nachweis des legalen Aufenthalts
im Sinne von Artikel 7bis § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches über die im Sinne von Artikel 7bis § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches über die
belgische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, belgische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung,
6. für den Erklärenden, der einen Bevollmächtigten benannt hat, um die 6. für den Erklärenden, der einen Bevollmächtigten benannt hat, um die
Formalitäten in Bezug auf die Staatsangehörigkeitserklärung an seiner Formalitäten in Bezug auf die Staatsangehörigkeitserklärung an seiner
Stelle zu erledigen: die dem Bevollmächtigten erteilte authentische Stelle zu erledigen: die dem Bevollmächtigten erteilte authentische
Sondervollmacht, Sondervollmacht,
7. für die in Artikel 7 des Gesetzbuches über die belgische 7. für die in Artikel 7 des Gesetzbuches über die belgische
Staatsangehörigkeit erwähnte Person, für die eine gerichtliche Staatsangehörigkeit erwähnte Person, für die eine gerichtliche
Schutzmaßnahme getroffen worden ist: der Nachweis, dass die Person, Schutzmaßnahme getroffen worden ist: der Nachweis, dass die Person,
die sie vertritt, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Verwalter ist. die sie vertritt, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Verwalter ist.
Art. 13/2 - Das Formular, in dem der Standesbeamte angibt, welche Art. 13/2 - Das Formular, in dem der Standesbeamte angibt, welche
Schriftstücke in der Erklärung fehlen, wird gemäß dem Muster in Anlage Schriftstücke in der Erklärung fehlen, wird gemäß dem Muster in Anlage
3 zu vorliegendem Erlass erstellt." 3 zu vorliegendem Erlass erstellt."
Art. 9 - In Artikel 14 § 3 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Art. 9 - In Artikel 14 § 3 Absatz 1 desselben Erlasses werden die
Wörter "der Gemeinde, in der die Staatsangehörigkeitserklärung oder Wörter "der Gemeinde, in der die Staatsangehörigkeitserklärung oder
der Einbürgerungsantrag eingereicht worden ist," durch die Wörter der Einbürgerungsantrag eingereicht worden ist," durch die Wörter
"einer belgischen Gemeinde" ersetzt. "einer belgischen Gemeinde" ersetzt.
Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Kapitel VI/1, das einen Artikel Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Kapitel VI/1, das einen Artikel
14/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: 14/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL VI/1 - Datenschutz "KAPITEL VI/1 - Datenschutz
Art. 14/1 - § 1 - Der Standesbeamte ist der für die Verarbeitung Art. 14/1 - § 1 - Der Standesbeamte ist der für die Verarbeitung
personenbezogener Daten Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 personenbezogener Daten Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) im Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) im
Rahmen der auf der Grundlage von Artikel 15 des Gesetzbuches über die Rahmen der auf der Grundlage von Artikel 15 des Gesetzbuches über die
belgische Staatsangehörigkeit eingeleiteten Verfahren. belgische Staatsangehörigkeit eingeleiteten Verfahren.
§ 2 - Nach Abschluss des Verfahrens gibt der Standesbeamte den Eltern § 2 - Nach Abschluss des Verfahrens gibt der Standesbeamte den Eltern
oder Adoptiveltern unverzüglich die Schriftstücke und Belege, mit oder Adoptiveltern unverzüglich die Schriftstücke und Belege, mit
Ausnahme der in Artikel 14 erwähnten Dokumente, zurück. Ausnahme der in Artikel 14 erwähnten Dokumente, zurück.
§ 3 - Die Kopie der gesamten Akte, die der Standesbeamte gemäß Artikel § 3 - Die Kopie der gesamten Akte, die der Standesbeamte gemäß Artikel
15 § 2 Absatz 8 bis 10 des Gesetzbuches über die belgische 15 § 2 Absatz 8 bis 10 des Gesetzbuches über die belgische
Staatsangehörigkeit dem Prokurator des Königs beim Gericht Erster Staatsangehörigkeit dem Prokurator des Königs beim Gericht Erster
Instanz des Amtsbereiches, dem Ausländeramt und der Staatsicherheit Instanz des Amtsbereiches, dem Ausländeramt und der Staatsicherheit
übermittelt hat, wird nach Abschluss des Verfahrens sofort von diesen übermittelt hat, wird nach Abschluss des Verfahrens sofort von diesen
Behörden vernichtet." Behörden vernichtet."
Art. 11 - Die Anlagen zu demselben Erlass werden wie folgt abgeändert: Art. 11 - Die Anlagen zu demselben Erlass werden wie folgt abgeändert:
1. Anlage 1 wird durch die Anlage 1 ersetzt, die vorliegendem Erlass 1. Anlage 1 wird durch die Anlage 1 ersetzt, die vorliegendem Erlass
beigefügt ist. beigefügt ist.
2. Eine Anlage 1/1 wird eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 2. Eine Anlage 1/1 wird eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage
2 beigefügt ist. 2 beigefügt ist.
3. Anlage 2 wird durch einen Text ergänzt, der vorliegendem Erlass als 3. Anlage 2 wird durch einen Text ergänzt, der vorliegendem Erlass als
Anlage 3 beigefügt ist. Anlage 3 beigefügt ist.
4. Eine Anlage 3 wird eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 4 4. Eine Anlage 3 wird eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 4
beigefügt ist. beigefügt ist.
Art. 12 - Der Minister der Justiz ist mit der Ausführung des Art. 12 - Der Minister der Justiz ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2020 Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
^