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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 14 janvier 2013 portant exécution de la loi du 4 décembre 2012 modifiant le Code de la nationalité belge afin de rendre l'acquisition de la nationalité belge neutre du point de vue de l'immigration. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 januari 2013 tot uitvoering van de wet van 4 december 2012 tot wijziging van het Wetboek van de Belgische nationaliteit teneinde het verkrijgen van de Belgische nationaliteit migratieneutraal te maken. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 6 MAI 2020. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 14 janvier 2013 portant exécution de la loi du 4 décembre 2012 modifiant le Code de la nationalité belge afin de rendre l'acquisition de la nationalité belge neutre du point de vue de l'immigration. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 6 MEI 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 januari 2013 tot uitvoering van de wet van 4 december 2012 tot wijziging van het Wetboek van de Belgische nationaliteit teneinde het verkrijgen van de Belgische nationaliteit migratieneutraal te maken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 6 mai 2020 modifiant l'arrêté royal du 14 janvier | besluit van 6 mei 2020 tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 |
2013 portant exécution de la loi du 4 décembre 2012 modifiant le Code | januari 2013 tot uitvoering van de wet van 4 december 2012 tot |
wijziging van het Wetboek van de Belgische nationaliteit teneinde het | |
de la nationalité belge afin de rendre l'acquisition de la nationalité | verkrijgen van de Belgische nationaliteit migratieneutraal te maken |
belge neutre du point de vue de l'immigration (Moniteur belge du 10 | (Belgisch Staatsblad van 10 juni 2020). |
juin 2020). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
6. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 6. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Ausführung des Gesetzes vom 4. | Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Ausführung des Gesetzes vom 4. |
Dezember 2012 zur Abänderung des Gesetzbuches über die belgische | Dezember 2012 zur Abänderung des Gesetzbuches über die belgische |
Staatsangehörigkeit im Hinblick auf eine migrationsneutrale | Staatsangehörigkeit im Hinblick auf eine migrationsneutrale |
Ausrichtung des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit | Ausrichtung des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, des | Aufgrund des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, des |
Artikels 1 § 2 Nr. 5, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, | Artikels 1 § 2 Nr. 5, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, |
des Artikels 7bis § 2 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 4. | des Artikels 7bis § 2 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 4. |
Dezember 2012, des Artikels 15 § 2 Absatz 2 und 7, ersetzt durch | Dezember 2012, des Artikels 15 § 2 Absatz 2 und 7, ersetzt durch |
Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012, und des Artikels 21 § 1 | Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012, und des Artikels 21 § 1 |
Absatz 2 und 3, ersetzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Dezember | Absatz 2 und 3, ersetzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Dezember |
2012; | 2012; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Ausführung |
des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 zur Abänderung des Gesetzbuches über | des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 zur Abänderung des Gesetzbuches über |
die belgische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf eine | die belgische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf eine |
migrationsneutrale Ausrichtung des Erwerbs der belgischen | migrationsneutrale Ausrichtung des Erwerbs der belgischen |
Staatsangehörigkeit; | Staatsangehörigkeit; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Februar 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Februar 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15. |
April 2019; | April 2019; |
Aufgrund der Gutachten Nr. 66.470/2/V und 67.093/2 des Staatsrates vom | Aufgrund der Gutachten Nr. 66.470/2/V und 67.093/2 des Staatsrates vom |
27. August 2019 und 7. April 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel | 27. August 2019 und 7. April 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel |
84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze | 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 166/2019 der Datenschutzbehörde vom 18. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 166/2019 der Datenschutzbehörde vom 18. |
Oktober 2019; | Oktober 2019; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 | Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 |
zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 zur Abänderung des | zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 zur Abänderung des |
Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf | Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf |
eine migrationsneutrale Ausrichtung des Erwerbs der belgischen | eine migrationsneutrale Ausrichtung des Erwerbs der belgischen |
Staatsangehörigkeit wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: | Staatsangehörigkeit wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: |
"4. oder ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass ein | "4. oder ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass ein |
Eingliederungsvorgang, Aufnahmeprogramm oder Integrationsparcours, | Eingliederungsvorgang, Aufnahmeprogramm oder Integrationsparcours, |
vorgesehen von der zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Vorgangs, | vorgesehen von der zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Vorgangs, |
Programms oder Parcours für den Hauptwohnort des Betreffenden | Programms oder Parcours für den Hauptwohnort des Betreffenden |
zuständigen Behörde, erfolgreich belegt worden ist,". | zuständigen Behörde, erfolgreich belegt worden ist,". |
Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 4 - Folgende Aufenthaltsdokumente sind als Nachweis des legalen | "Art. 4 - Folgende Aufenthaltsdokumente sind als Nachweis des legalen |
Aufenthalts im Sinne von Artikel 7bis § 2 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 und | Aufenthalts im Sinne von Artikel 7bis § 2 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 und |
3 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit zu | 3 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit zu |
berücksichtigen: | berücksichtigen: |
1. Für den in Artikel 40bis § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 | 1. Für den in Artikel 40bis § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 |
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung | über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung |
und das Ausweisen von Ausländern erwähnten Unionsbürger: | und das Ausweisen von Ausländern erwähnten Unionsbürger: |
a) der Antrag auf Anmeldebescheinigung, erstellt gemäß Anlage 19 zum | a) der Antrag auf Anmeldebescheinigung, erstellt gemäß Anlage 19 zum |
Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins | Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von |
Ausländern, | Ausländern, |
b) die Anmeldebescheinigung, erstellt gemäß Anlage 8 zum Königlichen | b) die Anmeldebescheinigung, erstellt gemäß Anlage 8 zum Königlichen |
Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den | Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den |
Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, | Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, |
c) das Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts, erstellt gemäß | c) das Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts, erstellt gemäß |
Anlage 8bis zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die | Anlage 8bis zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Ausweisen von Ausländern. | Ausweisen von Ausländern. |
2. Für die in Artikel 40bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über | 2. Für die in Artikel 40bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über |
die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und | die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und |
das Ausweisen von Ausländern erwähnten Familienmitglieder von | das Ausweisen von Ausländern erwähnten Familienmitglieder von |
Unionsbürgern: | Unionsbürgern: |
a) der Antrag für eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines | a) der Antrag für eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines |
Unionsbürgers, erstellt gemäß Anlage 19ter zum Königlichen Erlass vom | Unionsbürgers, erstellt gemäß Anlage 19ter zum Königlichen Erlass vom |
8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, | 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, |
die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, | die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, |
b) die Registrierungsbescheinigung, erstellt gemäß Anlage 4 zum | b) die Registrierungsbescheinigung, erstellt gemäß Anlage 4 zum |
Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins | Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von |
Ausländern, | Ausländern, |
c) die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers, | c) die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers, |
erstellt gemäß Anlage 9 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 | erstellt gemäß Anlage 9 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 |
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung | über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung |
und das Ausweisen von Ausländern, | und das Ausweisen von Ausländern, |
d) die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines | d) die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines |
Unionsbürgers, erstellt gemäß Anlage 9bis zum Königlichen Erlass vom | Unionsbürgers, erstellt gemäß Anlage 9bis zum Königlichen Erlass vom |
8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, | 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, |
die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, | die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, |
e) die Anlage 15, wenn der Familienangehörige einen Antrag auf | e) die Anlage 15, wenn der Familienangehörige einen Antrag auf |
Daueraufenthalt eingereicht hat und die Aufenthaltskarte für | Daueraufenthalt eingereicht hat und die Aufenthaltskarte für |
Familienangehörige eines Unionsbürgers, deren Inhaber er ist, während | Familienangehörige eines Unionsbürgers, deren Inhaber er ist, während |
der Frist abläuft, die dem Minister oder seinem Beauftragten gewährt | der Frist abläuft, die dem Minister oder seinem Beauftragten gewährt |
wird, um über diesen Antrag zu befinden. | wird, um über diesen Antrag zu befinden. |
3. Für Flüchtlinge, die gemäß dem am 28. Juli 1951 in Genf | 3. Für Flüchtlinge, die gemäß dem am 28. Juli 1951 in Genf |
unterzeichneten Internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der | unterzeichneten Internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der |
Flüchtlinge anerkannt worden sind: | Flüchtlinge anerkannt worden sind: |
a) die Anlage 25 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die | a) die Anlage 25 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Ausweisen von Ausländern, ausgestellt in Anwendung von Artikel 72 § 1 | Ausweisen von Ausländern, ausgestellt in Anwendung von Artikel 72 § 1 |
Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses, | Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses, |
b) die Anlage 26 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die | b) die Anlage 26 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Ausweisen von Ausländern, ausgestellt in Anwendung der Artikel 71/4, | Ausweisen von Ausländern, ausgestellt in Anwendung der Artikel 71/4, |
73 oder 79 des vorerwähnten Königlichen Erlasses, | 73 oder 79 des vorerwähnten Königlichen Erlasses, |
c) die Registrierungsbescheinigung, erstellt gemäß Anlage 4 zum | c) die Registrierungsbescheinigung, erstellt gemäß Anlage 4 zum |
Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins | Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von |
Ausländern, | Ausländern, |
d) die Anlage 25quinquies zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 | d) die Anlage 25quinquies zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 |
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung | über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung |
und das Ausweisen von Ausländern, ausgestellt in Anwendung von Artikel | und das Ausweisen von Ausländern, ausgestellt in Anwendung von Artikel |
72 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses, | 72 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses, |
e) die Anlage 26quinquies zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 | e) die Anlage 26quinquies zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 |
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung | über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung |
und das Ausweisen von Ausländern, ausgestellt in Anwendung der Artikel | und das Ausweisen von Ausländern, ausgestellt in Anwendung der Artikel |
71/4, 73 oder 79 des vorerwähnten Königlichen Erlasses, | 71/4, 73 oder 79 des vorerwähnten Königlichen Erlasses, |
f) die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister mit dem | f) die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister mit dem |
Vermerk 'zeitweiliger Aufenthalt', erstellt gemäß Anlage 6 zum | Vermerk 'zeitweiliger Aufenthalt', erstellt gemäß Anlage 6 zum |
Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins | Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von |
Ausländern, | Ausländern, |
g) die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister, erstellt | g) die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister, erstellt |
gemäß Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die | gemäß Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Ausweisen von Ausländern. | Ausweisen von Ausländern. |
4. Für ausländische Drittstaatsangehörige, die nicht in den | 4. Für ausländische Drittstaatsangehörige, die nicht in den |
vorhergehenden Punkten erwähnt sind: | vorhergehenden Punkten erwähnt sind: |
a) die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister mit dem | a) die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister mit dem |
Vermerk 'zeitweiliger Aufenthalt', erstellt gemäß Anlage 6 zum | Vermerk 'zeitweiliger Aufenthalt', erstellt gemäß Anlage 6 zum |
Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins | Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von |
Ausländern, | Ausländern, |
b) die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister, erstellt | b) die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister, erstellt |
gemäß Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die | gemäß Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Ausweisen von Ausländern, | Ausweisen von Ausländern, |
c) der Personalausweis für Ausländer, erstellt gemäß Anlage 7 zum | c) der Personalausweis für Ausländer, erstellt gemäß Anlage 7 zum |
Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins | Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von |
Ausländern, | Ausländern, |
d) die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU, erstellt gemäß | d) die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU, erstellt gemäß |
Anlage 7bis zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die | Anlage 7bis zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Ausweisen von Ausländern, | Ausweisen von Ausländern, |
e) die Blaue Karte EU, erstellt gemäß Anlage 6bis zum Königlichen | e) die Blaue Karte EU, erstellt gemäß Anlage 6bis zum Königlichen |
Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den | Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den |
Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, | Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, |
f) das gemäß Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über | f) das gemäß Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über |
die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und | die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und |
das Ausweisen von Ausländern erstellte Dokument, sofern es in | das Ausweisen von Ausländern erstellte Dokument, sofern es in |
folgenden Fällen ausgestellt worden ist: | folgenden Fällen ausgestellt worden ist: |
- wenn es dem Bürgermeister oder seinem Beauftragten unmöglich ist, | - wenn es dem Bürgermeister oder seinem Beauftragten unmöglich ist, |
den Ausländer unverzüglich in die Bevölkerungsregister einzutragen, | den Ausländer unverzüglich in die Bevölkerungsregister einzutragen, |
oder wenn es ihm unmöglich ist, dem Ausländer die Dokumente, auf die | oder wenn es ihm unmöglich ist, dem Ausländer die Dokumente, auf die |
er Anrecht hat, auszustellen, | er Anrecht hat, auszustellen, |
- wenn es dem für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | - wenn es dem für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern zuständigen Minister | Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern zuständigen Minister |
oder seinem Beauftragten unmöglich ist, über den Antrag auf Erneuerung | oder seinem Beauftragten unmöglich ist, über den Antrag auf Erneuerung |
der vorläufigen Aufenthaltserlaubnis, den der Ausländer vor Ablauf | der vorläufigen Aufenthaltserlaubnis, den der Ausländer vor Ablauf |
seiner derzeitigen Aufenthaltserlaubnis eingereicht hat, zu befinden, | seiner derzeitigen Aufenthaltserlaubnis eingereicht hat, zu befinden, |
- wenn der Betreffende einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis oder | - wenn der Betreffende einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis oder |
auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig | auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig |
Aufenthaltsberechtigten - EU eingereicht hat und der Aufenthaltstitel, | Aufenthaltsberechtigten - EU eingereicht hat und der Aufenthaltstitel, |
dessen Inhaber er ist, während der Frist abläuft, die dem Minister | dessen Inhaber er ist, während der Frist abläuft, die dem Minister |
oder seinem Beauftragten gewährt ist, um über diesen Antrag zu | oder seinem Beauftragten gewährt ist, um über diesen Antrag zu |
befinden." | befinden." |
Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 2 werden die Wörter "des Registrierungsamtes" durch die | 1. In Nr. 2 werden die Wörter "des Registrierungsamtes" durch die |
Wörter "des Büros für Rechtssicherheit" ersetzt. | Wörter "des Büros für Rechtssicherheit" ersetzt. |
2. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: |
"5. für die in Artikel 7 des Gesetzbuches über die belgische | "5. für die in Artikel 7 des Gesetzbuches über die belgische |
Staatsangehörigkeit erwähnte Person, für die eine gerichtliche | Staatsangehörigkeit erwähnte Person, für die eine gerichtliche |
Schutzmaßnahme getroffen worden ist: der Nachweis, dass die Person, | Schutzmaßnahme getroffen worden ist: der Nachweis, dass die Person, |
die sie vertritt, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Verwalter ist." | die sie vertritt, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Verwalter ist." |
Art. 4 - In Artikel 7 Nr. 4 desselben Erlasses wird Buchstabe c) wie | Art. 4 - In Artikel 7 Nr. 4 desselben Erlasses wird Buchstabe c) wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"c) oder anhand eines Dokumentes, aus dem hervorgeht, dass ein | "c) oder anhand eines Dokumentes, aus dem hervorgeht, dass ein |
Eingliederungsvorgang, Aufnahmeprogramm oder Integrationsparcours, | Eingliederungsvorgang, Aufnahmeprogramm oder Integrationsparcours, |
vorgesehen von der zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Vorgangs, | vorgesehen von der zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Vorgangs, |
Programms oder Parcours für den Hauptwohnort des Betreffenden | Programms oder Parcours für den Hauptwohnort des Betreffenden |
zuständigen Behörde, erfolgreich belegt worden ist, oder anhand eines | zuständigen Behörde, erfolgreich belegt worden ist, oder anhand eines |
Dokumentes, aus dem hervorgeht, dass der in Artikel 31 des | Dokumentes, aus dem hervorgeht, dass der in Artikel 31 des |
Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnte | Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnte |
Eingliederungskursus belegt worden ist," | Eingliederungskursus belegt worden ist," |
Art. 5 - In Artikel 8 Nr. 5 desselben Erlasses wird Buchstabe c) wie | Art. 5 - In Artikel 8 Nr. 5 desselben Erlasses wird Buchstabe c) wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"c) oder anhand eines Dokumentes, aus dem hervorgeht, dass ein | "c) oder anhand eines Dokumentes, aus dem hervorgeht, dass ein |
Eingliederungsvorgang, Aufnahmeprogramm oder Integrationsparcours, | Eingliederungsvorgang, Aufnahmeprogramm oder Integrationsparcours, |
vorgesehen von der zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Vorgangs, | vorgesehen von der zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Vorgangs, |
Programms oder Parcours für den Hauptwohnort des Betreffenden | Programms oder Parcours für den Hauptwohnort des Betreffenden |
zuständigen Behörde, erfolgreich belegt wurde, oder anhand eines | zuständigen Behörde, erfolgreich belegt wurde, oder anhand eines |
Dokumentes, aus dem hervorgeht, dass der in Artikel 31 des | Dokumentes, aus dem hervorgeht, dass der in Artikel 31 des |
Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnte | Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnte |
Eingliederungskursus belegt worden ist." | Eingliederungskursus belegt worden ist." |
Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IV/1, das die Artikel | Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IV/1, das die Artikel |
11/1 und 11/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 11/1 und 11/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL IV/1 - Bestimmung der Schriftstücke und Belege, die der in | "KAPITEL IV/1 - Bestimmung der Schriftstücke und Belege, die der in |
Artikel 17 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit | Artikel 17 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit |
erwähnten Erklärung des Wiedererwerbs der belgischen | erwähnten Erklärung des Wiedererwerbs der belgischen |
Staatsangehörigkeit beizufügen sind, und des Inhalts des Formulars zur | Staatsangehörigkeit beizufügen sind, und des Inhalts des Formulars zur |
Notifizierung der fehlenden Schriftstücke | Notifizierung der fehlenden Schriftstücke |
Art. 11/1 - Um den Nachweis zu erbringen, dass die in Artikel 17 des | Art. 11/1 - Um den Nachweis zu erbringen, dass die in Artikel 17 des |
Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehenen | Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehenen |
Bedingungen erfüllt sind, müssen folgende in Artikel 15 § 2 Absatz 7 | Bedingungen erfüllt sind, müssen folgende in Artikel 15 § 2 Absatz 7 |
des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnten | des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnten |
Schriftstücke und Belege beigefügt werden: | Schriftstücke und Belege beigefügt werden: |
1. eines der folgenden Dokumente: | 1. eines der folgenden Dokumente: |
a) eine gleichlautende Abschrift der Geburtsurkunde des Betreffenden, | a) eine gleichlautende Abschrift der Geburtsurkunde des Betreffenden, |
für die je nach Fall die Formalitäten der Legalisation und der | für die je nach Fall die Formalitäten der Legalisation und der |
Übersetzung erfüllt sein müssen, oder, wenn der Antragsteller ein | Übersetzung erfüllt sein müssen, oder, wenn der Antragsteller ein |
anerkannter Flüchtling oder Staatenloser ist, eine | anerkannter Flüchtling oder Staatenloser ist, eine |
Geburtsbescheinigung, die gemäß Artikel 57/6 Nr. 8 des Gesetzes vom | Geburtsbescheinigung, die gemäß Artikel 57/6 Nr. 8 des Gesetzes vom |
15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, | 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, |
die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern vom | die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern vom |
Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose ausgestellt wird, | Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose ausgestellt wird, |
b) für Länder, die erwähnt sind im Königlichen Erlass vom 17. Januar | b) für Länder, die erwähnt sind im Königlichen Erlass vom 17. Januar |
2013 zur Festlegung der Liste der Länder, in denen der Erhalt von | 2013 zur Festlegung der Liste der Länder, in denen der Erhalt von |
Geburtsurkunden unmöglich oder ausgesprochen schwierig ist: ein | Geburtsurkunden unmöglich oder ausgesprochen schwierig ist: ein |
gleichwertiges Dokument, das von den diplomatischen oder | gleichwertiges Dokument, das von den diplomatischen oder |
konsularischen Behörden des Geburtslandes ausgestellt wird, | konsularischen Behörden des Geburtslandes ausgestellt wird, |
c) falls es unmöglich oder ausgesprochen schwierig ist, sich eine | c) falls es unmöglich oder ausgesprochen schwierig ist, sich eine |
gleichlautende Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten Urkunde zu | gleichlautende Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten Urkunde zu |
verschaffen: eine Offenkundigkeitsurkunde, so wie in Artikel 5 § 1 des | verschaffen: eine Offenkundigkeitsurkunde, so wie in Artikel 5 § 1 des |
Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehen, die | Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehen, die |
gemäß Artikel 5 § 3 desselben Gesetzbuches homologiert wird, | gemäß Artikel 5 § 3 desselben Gesetzbuches homologiert wird, |
d) falls es unmöglich ist, sich die in Buchstabe c) erwähnte | d) falls es unmöglich ist, sich die in Buchstabe c) erwähnte |
Offenkundigkeitsurkunde zu verschaffen: eine gemäß Artikel 5 § 4 | Offenkundigkeitsurkunde zu verschaffen: eine gemäß Artikel 5 § 4 |
desselben Gesetzbuches abgegebene beeidigte Erklärung, | desselben Gesetzbuches abgegebene beeidigte Erklärung, |
2. die mit Gründen versehene offizielle Feststellung der zuständigen | 2. die mit Gründen versehene offizielle Feststellung der zuständigen |
belgischen Verwaltungsbehörde, dass der Betreffende nicht die | belgischen Verwaltungsbehörde, dass der Betreffende nicht die |
belgische Staatsangehörigkeit besitzt, mittels jeglicher schriftlicher | belgische Staatsangehörigkeit besitzt, mittels jeglicher schriftlicher |
Kommunikationsmittel mit Nachweis des Datums der Versendung, | Kommunikationsmittel mit Nachweis des Datums der Versendung, |
3. der Nachweis, mit allen rechtlichen Mitteln, dass der Betreffende | 3. der Nachweis, mit allen rechtlichen Mitteln, dass der Betreffende |
während mindestens zehn Jahren von den belgischen Behörden irrtümlich | während mindestens zehn Jahren von den belgischen Behörden irrtümlich |
als Belgier behandelt worden ist, | als Belgier behandelt worden ist, |
4. für den in Belgien wohnenden Erklärenden: ein in Artikel 3 | 4. für den in Belgien wohnenden Erklärenden: ein in Artikel 3 |
vorgesehenes Aufenthaltsdokument als Nachweis des legalen Aufenthalts | vorgesehenes Aufenthaltsdokument als Nachweis des legalen Aufenthalts |
im Sinne von Artikel 7bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches über die | im Sinne von Artikel 7bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches über die |
belgische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, | belgische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, |
5. für den Erklärenden, der einen Bevollmächtigten benannt hat, um die | 5. für den Erklärenden, der einen Bevollmächtigten benannt hat, um die |
Formalitäten in Bezug auf die Staatsangehörigkeitserklärung an seiner | Formalitäten in Bezug auf die Staatsangehörigkeitserklärung an seiner |
Stelle zu erledigen: die dem Bevollmächtigten erteilte authentische | Stelle zu erledigen: die dem Bevollmächtigten erteilte authentische |
Sondervollmacht, | Sondervollmacht, |
6. für die in Artikel 7 des Gesetzbuches über die belgische | 6. für die in Artikel 7 des Gesetzbuches über die belgische |
Staatsangehörigkeit erwähnte Person, für die eine gerichtliche | Staatsangehörigkeit erwähnte Person, für die eine gerichtliche |
Schutzmaßnahme getroffen worden ist: der Nachweis, dass die Person, | Schutzmaßnahme getroffen worden ist: der Nachweis, dass die Person, |
die sie vertritt, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Verwalter ist, | die sie vertritt, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Verwalter ist, |
7. in dem besonderen Fall, in dem die Abstammung des Erklärenden vom | 7. in dem besonderen Fall, in dem die Abstammung des Erklärenden vom |
belgischen Elternteil nicht mehr besteht, obwohl er nicht für mündig | belgischen Elternteil nicht mehr besteht, obwohl er nicht für mündig |
erklärt war und das Alter von achtzehn Jahren nicht erreicht hatte: | erklärt war und das Alter von achtzehn Jahren nicht erreicht hatte: |
jedes Dokument, das das Unwirksamwerden des rechtlichen | jedes Dokument, das das Unwirksamwerden des rechtlichen |
Abstammungsverhältnisses zum belgischen Elternteil belegt. | Abstammungsverhältnisses zum belgischen Elternteil belegt. |
Art. 11/2 - Das Formular, in dem der Standesbeamte angibt, welche | Art. 11/2 - Das Formular, in dem der Standesbeamte angibt, welche |
Schriftstücke in der Erklärung fehlen, wird gemäß dem Muster in Anlage | Schriftstücke in der Erklärung fehlen, wird gemäß dem Muster in Anlage |
1/1 zu vorliegendem Erlass erstellt." | 1/1 zu vorliegendem Erlass erstellt." |
Art. 7 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 2 werden die Wörter "des Registrierungsamtes" durch die | 1. In Nr. 2 werden die Wörter "des Registrierungsamtes" durch die |
Wörter "des Büros für Rechtssicherheit" ersetzt. | Wörter "des Büros für Rechtssicherheit" ersetzt. |
2. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: |
"9. für die in Artikel 7 des Gesetzbuches über die belgische | "9. für die in Artikel 7 des Gesetzbuches über die belgische |
Staatsangehörigkeit erwähnte Person, für die eine gerichtliche | Staatsangehörigkeit erwähnte Person, für die eine gerichtliche |
Schutzmaßnahme getroffen worden ist: der Nachweis, dass die Person, | Schutzmaßnahme getroffen worden ist: der Nachweis, dass die Person, |
die sie vertritt, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Verwalter ist," | die sie vertritt, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Verwalter ist," |
3. Der Artikel wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"10. die formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung, | "10. die formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung, |
durch die die Mündigkeitserklärung des Minderjährigen ausgesprochen | durch die die Mündigkeitserklärung des Minderjährigen ausgesprochen |
wird." | wird." |
Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Kapitel V/1, das die Artikel | Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Kapitel V/1, das die Artikel |
13/1 und 13/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 13/1 und 13/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL V/1 - Bestimmung der Schriftstücke und Belege, die der | "KAPITEL V/1 - Bestimmung der Schriftstücke und Belege, die der |
Erklärung im Hinblick auf die Wiedererlangung der belgischen | Erklärung im Hinblick auf die Wiedererlangung der belgischen |
Staatsangehörigkeit beizufügen sind, und des Inhalts des Formulars zur | Staatsangehörigkeit beizufügen sind, und des Inhalts des Formulars zur |
Notifizierung der fehlenden Schriftstücke | Notifizierung der fehlenden Schriftstücke |
"Art. 13/1 - Die in Artikel 15 § 2 Absatz 7 des Gesetzbuches über die | "Art. 13/1 - Die in Artikel 15 § 2 Absatz 7 des Gesetzbuches über die |
belgische Staatsangehörigkeit erwähnten Schriftstücke und Belege, | belgische Staatsangehörigkeit erwähnten Schriftstücke und Belege, |
durch die der Nachweis erbracht wird, dass die in Artikel 24 des | durch die der Nachweis erbracht wird, dass die in Artikel 24 des |
Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehenen | Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehenen |
Bedingungen erfüllt sind, sind folgende: | Bedingungen erfüllt sind, sind folgende: |
1. eines der folgenden Dokumente: | 1. eines der folgenden Dokumente: |
a) eine gleichlautende Abschrift der Geburtsurkunde des Betreffenden, | a) eine gleichlautende Abschrift der Geburtsurkunde des Betreffenden, |
für die je nach Fall die Formalitäten der Legalisation und der | für die je nach Fall die Formalitäten der Legalisation und der |
Übersetzung erfüllt sein müssen, oder, wenn der Antragsteller ein | Übersetzung erfüllt sein müssen, oder, wenn der Antragsteller ein |
anerkannter Flüchtling oder Staatenloser ist, eine | anerkannter Flüchtling oder Staatenloser ist, eine |
Geburtsbescheinigung, die gemäß Artikel 57/6 Nr. 8 des Gesetzes vom | Geburtsbescheinigung, die gemäß Artikel 57/6 Nr. 8 des Gesetzes vom |
15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, | 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, |
die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern vom | die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern vom |
Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose ausgestellt wird, | Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose ausgestellt wird, |
b) für Länder, die erwähnt sind im Königlichen Erlass vom 17. Januar | b) für Länder, die erwähnt sind im Königlichen Erlass vom 17. Januar |
2013 zur Festlegung der Liste der Länder, in denen der Erhalt von | 2013 zur Festlegung der Liste der Länder, in denen der Erhalt von |
Geburtsurkunden unmöglich oder ausgesprochen schwierig ist: ein | Geburtsurkunden unmöglich oder ausgesprochen schwierig ist: ein |
gleichwertiges Dokument, das von den diplomatischen oder | gleichwertiges Dokument, das von den diplomatischen oder |
konsularischen Behörden des Geburtslandes ausgestellt wird, | konsularischen Behörden des Geburtslandes ausgestellt wird, |
c) falls es unmöglich oder ausgesprochen schwierig ist, sich eine | c) falls es unmöglich oder ausgesprochen schwierig ist, sich eine |
gleichlautende Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten Urkunde zu | gleichlautende Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten Urkunde zu |
verschaffen: eine Offenkundigkeitsurkunde, so wie in Artikel 5 § 1 des | verschaffen: eine Offenkundigkeitsurkunde, so wie in Artikel 5 § 1 des |
Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehen, die | Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vorgesehen, die |
gemäß Artikel 5 § 3 desselben Gesetzbuches homologiert wird, | gemäß Artikel 5 § 3 desselben Gesetzbuches homologiert wird, |
d) falls es unmöglich ist, sich die in Buchstabe c) erwähnte | d) falls es unmöglich ist, sich die in Buchstabe c) erwähnte |
Offenkundigkeitsurkunde zu verschaffen: eine gemäß Artikel 5 § 4 | Offenkundigkeitsurkunde zu verschaffen: eine gemäß Artikel 5 § 4 |
desselben Gesetzbuches abgegebene beeidigte Erklärung, | desselben Gesetzbuches abgegebene beeidigte Erklärung, |
2. die offizielle Feststellung des Verlusts der belgischen | 2. die offizielle Feststellung des Verlusts der belgischen |
Staatsangehörigkeit von Rechts wegen durch die zuständige belgische | Staatsangehörigkeit von Rechts wegen durch die zuständige belgische |
Verwaltungsbehörde aufgrund der Tatsache, dass der Betreffende | Verwaltungsbehörde aufgrund der Tatsache, dass der Betreffende |
zwischen dem achtzehnten und achtundzwanzigsten Lebensjahr keine in | zwischen dem achtzehnten und achtundzwanzigsten Lebensjahr keine in |
Artikel 22 § 1 Nr. 5 des Gesetzbuches über die belgische | Artikel 22 § 1 Nr. 5 des Gesetzbuches über die belgische |
Staatsangehörigkeit vorgesehene Erklärung zur Beibehaltung der | Staatsangehörigkeit vorgesehene Erklärung zur Beibehaltung der |
belgischen Staatsangehörigkeit abgegeben hat und dies mittels | belgischen Staatsangehörigkeit abgegeben hat und dies mittels |
jeglicher schriftlicher Kommunikationsmittel mit Nachweis des Datums | jeglicher schriftlicher Kommunikationsmittel mit Nachweis des Datums |
der Versendung, | der Versendung, |
3. eine schriftliche Erklärung des Betreffenden, in der er die Gründe | 3. eine schriftliche Erklärung des Betreffenden, in der er die Gründe |
dafür angibt, weshalb es seines Erachtens nach unmöglich war, die | dafür angibt, weshalb es seines Erachtens nach unmöglich war, die |
Erklärung zur Beibehaltung der belgischen Staatsangehörigkeit | Erklärung zur Beibehaltung der belgischen Staatsangehörigkeit |
innerhalb der gesetzlichen Frist abzugeben, | innerhalb der gesetzlichen Frist abzugeben, |
4. für den in Belgien wohnenden Erklärenden: ein in Artikel 3 | 4. für den in Belgien wohnenden Erklärenden: ein in Artikel 3 |
vorgesehenes Aufenthaltsdokument als Nachweis des legalen Aufenthalts | vorgesehenes Aufenthaltsdokument als Nachweis des legalen Aufenthalts |
im Sinne von Artikel 7bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches über die | im Sinne von Artikel 7bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches über die |
belgische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, | belgische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, |
5. für den in Belgien wohnenden Erklärenden: ein in Artikel 4 | 5. für den in Belgien wohnenden Erklärenden: ein in Artikel 4 |
vorgesehenes Aufenthaltsdokument als Nachweis des legalen Aufenthalts | vorgesehenes Aufenthaltsdokument als Nachweis des legalen Aufenthalts |
im Sinne von Artikel 7bis § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches über die | im Sinne von Artikel 7bis § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches über die |
belgische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, | belgische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, |
6. für den Erklärenden, der einen Bevollmächtigten benannt hat, um die | 6. für den Erklärenden, der einen Bevollmächtigten benannt hat, um die |
Formalitäten in Bezug auf die Staatsangehörigkeitserklärung an seiner | Formalitäten in Bezug auf die Staatsangehörigkeitserklärung an seiner |
Stelle zu erledigen: die dem Bevollmächtigten erteilte authentische | Stelle zu erledigen: die dem Bevollmächtigten erteilte authentische |
Sondervollmacht, | Sondervollmacht, |
7. für die in Artikel 7 des Gesetzbuches über die belgische | 7. für die in Artikel 7 des Gesetzbuches über die belgische |
Staatsangehörigkeit erwähnte Person, für die eine gerichtliche | Staatsangehörigkeit erwähnte Person, für die eine gerichtliche |
Schutzmaßnahme getroffen worden ist: der Nachweis, dass die Person, | Schutzmaßnahme getroffen worden ist: der Nachweis, dass die Person, |
die sie vertritt, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Verwalter ist. | die sie vertritt, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Verwalter ist. |
Art. 13/2 - Das Formular, in dem der Standesbeamte angibt, welche | Art. 13/2 - Das Formular, in dem der Standesbeamte angibt, welche |
Schriftstücke in der Erklärung fehlen, wird gemäß dem Muster in Anlage | Schriftstücke in der Erklärung fehlen, wird gemäß dem Muster in Anlage |
3 zu vorliegendem Erlass erstellt." | 3 zu vorliegendem Erlass erstellt." |
Art. 9 - In Artikel 14 § 3 Absatz 1 desselben Erlasses werden die | Art. 9 - In Artikel 14 § 3 Absatz 1 desselben Erlasses werden die |
Wörter "der Gemeinde, in der die Staatsangehörigkeitserklärung oder | Wörter "der Gemeinde, in der die Staatsangehörigkeitserklärung oder |
der Einbürgerungsantrag eingereicht worden ist," durch die Wörter | der Einbürgerungsantrag eingereicht worden ist," durch die Wörter |
"einer belgischen Gemeinde" ersetzt. | "einer belgischen Gemeinde" ersetzt. |
Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Kapitel VI/1, das einen Artikel | Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Kapitel VI/1, das einen Artikel |
14/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 14/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL VI/1 - Datenschutz | "KAPITEL VI/1 - Datenschutz |
Art. 14/1 - § 1 - Der Standesbeamte ist der für die Verarbeitung | Art. 14/1 - § 1 - Der Standesbeamte ist der für die Verarbeitung |
personenbezogener Daten Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 | personenbezogener Daten Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 |
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates | der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der | vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der |
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur |
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) im | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) im |
Rahmen der auf der Grundlage von Artikel 15 des Gesetzbuches über die | Rahmen der auf der Grundlage von Artikel 15 des Gesetzbuches über die |
belgische Staatsangehörigkeit eingeleiteten Verfahren. | belgische Staatsangehörigkeit eingeleiteten Verfahren. |
§ 2 - Nach Abschluss des Verfahrens gibt der Standesbeamte den Eltern | § 2 - Nach Abschluss des Verfahrens gibt der Standesbeamte den Eltern |
oder Adoptiveltern unverzüglich die Schriftstücke und Belege, mit | oder Adoptiveltern unverzüglich die Schriftstücke und Belege, mit |
Ausnahme der in Artikel 14 erwähnten Dokumente, zurück. | Ausnahme der in Artikel 14 erwähnten Dokumente, zurück. |
§ 3 - Die Kopie der gesamten Akte, die der Standesbeamte gemäß Artikel | § 3 - Die Kopie der gesamten Akte, die der Standesbeamte gemäß Artikel |
15 § 2 Absatz 8 bis 10 des Gesetzbuches über die belgische | 15 § 2 Absatz 8 bis 10 des Gesetzbuches über die belgische |
Staatsangehörigkeit dem Prokurator des Königs beim Gericht Erster | Staatsangehörigkeit dem Prokurator des Königs beim Gericht Erster |
Instanz des Amtsbereiches, dem Ausländeramt und der Staatsicherheit | Instanz des Amtsbereiches, dem Ausländeramt und der Staatsicherheit |
übermittelt hat, wird nach Abschluss des Verfahrens sofort von diesen | übermittelt hat, wird nach Abschluss des Verfahrens sofort von diesen |
Behörden vernichtet." | Behörden vernichtet." |
Art. 11 - Die Anlagen zu demselben Erlass werden wie folgt abgeändert: | Art. 11 - Die Anlagen zu demselben Erlass werden wie folgt abgeändert: |
1. Anlage 1 wird durch die Anlage 1 ersetzt, die vorliegendem Erlass | 1. Anlage 1 wird durch die Anlage 1 ersetzt, die vorliegendem Erlass |
beigefügt ist. | beigefügt ist. |
2. Eine Anlage 1/1 wird eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage | 2. Eine Anlage 1/1 wird eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage |
2 beigefügt ist. | 2 beigefügt ist. |
3. Anlage 2 wird durch einen Text ergänzt, der vorliegendem Erlass als | 3. Anlage 2 wird durch einen Text ergänzt, der vorliegendem Erlass als |
Anlage 3 beigefügt ist. | Anlage 3 beigefügt ist. |
4. Eine Anlage 3 wird eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 4 | 4. Eine Anlage 3 wird eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 4 |
beigefügt ist. | beigefügt ist. |
Art. 12 - Der Minister der Justiz ist mit der Ausführung des | Art. 12 - Der Minister der Justiz ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |