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Loi du 04 avril 2014
publié le 08 février 2016

Loi portant insertion du Livre XVI, "Règlement extrajudiciaire des litiges de consommation" dans le Code de droit économique. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2016000058
pub.
08/02/2016
prom.
04/04/2014
ELI
eli/loi/2014/04/04/2016000058/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


4 AVRIL 2014. - Loi portant insertion du Livre XVI, "Règlement extrajudiciaire des litiges de consommation" dans le Code de droit économique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 avril 2014 portant insertion du Livre XVI, "Règlement extrajudiciaire des litiges de consommation" dans le Code de droit économique (Moniteur belge du 12 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 4. APRIL 2014 - Gesetz zur Einfügung von Buch XVI "Außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten" in das Wirtschaftsgesetzbuch PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 11 - Begriffsbestimmungen Buch XVI Art. I.19 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XVI: 1.Handelsvereinigung, Berufsverband oder Berufsorganisation: Vereinigung, deren Zweck ausschließlich oder hauptsächlich in der Untersuchung, dem Schutz und der Förderung der beruflichen oder überberuflichen Interessen ihrer Mitglieder besteht, 2. verbraucherrechtliche Streitigkeit: Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmen aus der Ausführung eines Kauf- oder Dienstleistungsvertrags oder der Benutzung eines Produkts, 3.außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten: jegliche Einschaltung einer von den Behörden geschaffenen Einrichtung oder einer unabhängigen privaten Einrichtung, die eine Lösung vorschlägt oder auferlegt oder die Parteien mit dem Ziel zusammenbringt, eine verbraucherrechtliche Streitigkeit beizulegen, 4. qualifizierte Einrichtung: private oder von einer öffentlichen Behörde geschaffene Einrichtung, die außergerichtlich verbraucherrechtliche Streitigkeiten beilegt und in dem Verzeichnis aufgenommen ist, das vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie erstellt und in Ausführung der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG der Europäischen Kommission übermittelt wird." Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XVI mit folgendem Wortlaut eingefügt: "BUCH XVI - AUSSERGERICHTLICHE BEILEGUNG VERBRAUCHERRECHTLICHER STREITIGKEITEN TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Art. XVI.1 - Vorliegendes Buch dient der Umsetzung: 1. der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG, 2. einiger Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.

TITEL 2 - Beschwerdenbehandlung durch Unternehmen Art. XVI.2 - Um es dem Verbraucher zu ermöglichen, unmittelbar beim Unternehmen Beschwerde einzureichen oder Informationen zu der Ausführung eines bereits geschlossenen Vertrags zu erbitten, erteilen Unternehmen die in Artikel III.74 erwähnten Informationen und Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des diesbezüglich zuständigen Dienstes, sofern es einen solchen Dienst gibt. Dieser Dienst darf in seiner Bezeichnung nicht auf die Begriffe "Ombuds-", "Vermittlung", "Schlichtung", "Schieds-", "qualifizierte Einrichtung" oder "außergerichtliche Streitbeilegung" verweisen.

Art. XVI.3 - Unternehmen beantworten die in Artikel XVI.2 erwähnten Beschwerden so schnell wie möglich und bemühen sich um zufriedenstellende Lösungen.

Art. XVI.4 - § 1 - Muss ein Unternehmen aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnungsbestimmung, eines Verhaltenskodex, auf den es sich infolge seines Beitritts zu einer Handelsvereinigung, einem Berufsverband oder einer Berufsorganisation verpflichtet hat, oder einer von ihm im Rahmen seiner allgemeinen oder besonderen Geschäftsbedingungen eingegangenen Verpflichtung auf ein Verfahren der außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten zurückgreifen, setzt es die Verbraucher auf klare, verständliche und leicht zugängliche Weise davon in Kenntnis. § 2 - In den in vorhergehendem Paragraphen erwähnten Informationen wird angegeben, wie ausführliche Informationen über dieses außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme erlangt werden können, und werden Kontaktdaten und Adresse der Website der betreffenden qualifizierten Einrichtung beziehungsweise Einrichtungen vermerkt.

Gegebenenfalls sind diese Informationen auf der Website und in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens verfügbar. § 3 - Wird für eine verbraucherrechtliche Streitigkeit in annehmbarer Frist keine Lösung in Anwendung von Artikel XVI.3 gefunden, teilt das Unternehmen von sich aus dem Verbraucher die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Informationen mit und gibt unter Vermerk der Kontaktdaten der zuständigen Einrichtung an, ob es verpflichtet oder bereit ist, auf eine außergerichtliche Beilegung der verbraucherrechtlichen Streitigkeit zurückzugreifen. Auch wird mitgeteilt, ob diese Einrichtung eine qualifizierte Einrichtung ist.

Diese Informationen werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitgestellt. § 4 - Das Unternehmen muss die Einhaltung der in den Artikeln XVI. 2 bis XIV.4 §§ 1 und 2 vorgesehenen Anforderungen und die Richtigkeit der erteilten Informationen nachweisen.

TITEL 3 - Ombudsdienst für Verbraucher KAPITEL 1 - Errichtung und Aufträge Art. XVI.5 - Unter der Bezeichnung "Ombudsdienst für Verbraucher" wird ein autonomer öffentlicher Dienst mit Rechtspersönlichkeit eingesetzt, der eine Kontaktstelle und ein Dienst für außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten ist.

Art. XVI.6 - Der Ombudsdienst für Verbraucher hat folgende Aufträge: 1. Verbraucher und Unternehmen über ihre Rechte und Verpflichtungen unterrichten, insbesondere über Möglichkeiten der außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, 2.jegliche Anträge auf außergerichtliche Beilegung einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit entgegennehmen und entweder an eine andere diesbezüglich zuständige qualifizierte Einrichtung weiterleiten oder selbst behandeln, 3. bei Anträgen auf außergerichtliche Beilegung einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit, für die keine andere qualifizierte Einrichtung zuständig ist, selbst tätig werden. Art. XVI.7 - Der Ombudsdienst für Verbraucher erstellt jährlich einen Bericht über die Ausführung seiner Aufträge und richtet ihn an den Minister.

Der König legt Modalitäten und Inhalt des Berichts fest.

KAPITEL 2 - Arbeitsweise Art. XVI.8 - § 1 - Der Ombudsdienst für Verbraucher wird von einem Direktionsrat verwaltet und vertreten, der sich aus folgenden zehn Mitgliedern zusammensetzt: 1. den beiden Mitgliedern des "Ombudsdienstes für Telekommunikation" wie in Artikel 43bis § 1 des Gesetzes vom 21.März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt, 2. den beiden Mitgliedern des "Ombudsdienstes für den Postsektor" wie in Artikel 43ter § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnt, 3.den beiden Mitgliedern der "Ombudsstelle für Energie" wie in Artikel 27 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnt, 4. den beiden Mitgliedern des "Ombudsdienstes für Bahnreisende" wie in Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 28.April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt, 5. dem Ombudsmann des "Ombudsdienstes für Finanzdienstleistungen" wie in Artikel VII.216 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, 6. dem Ombudsmann des "Ombudsdienstes für Versicherungen" wie in Artikel 302 des Gesetzes vom 4.April 2014 über die Versicherungen erwähnt.

Ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie gehört dem Direktionsrat mit beratender Stimme an, sofern Beschlüsse in Bezug auf die Verwaltung des Ombudsdienstes für Verbraucher auf der Tagesordnung stehen. § 2 - Der Direktionsrat bestimmt alle zwei Jahre unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, der der anderen Sprachrolle angehört.

Jeder in § 1 erwähnte Ombudsdienst verfügt über zwei Stimmen.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Ist der Präsident verhindert, übernimmt der Vizepräsident sein Amt. § 3 - Im Rahmen der anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist der Direktionsrat befugt, alle Verfügungs- und Verwaltungshandlungen vorzunehmen, die für die Verwaltung des Ombudsdienstes für Verbraucher im Hinblick auf die Erfüllung seiner in Artikel XVI.6 erwähnten Aufträge erforderlich sind.

Zu den Verwaltungshandlungen gehören unter anderem die Billigung des jährlichen Geschäftsführungsplans, die Erstellung des Haushaltsplans und die Kontrolle über seine Ausführung, die Erstellung des Jahresabschlusses der Einnahmen und Ausgaben und die Ausarbeitung des Personalplans. § 4 - Der Direktionsrat kann selbst beschließen, die Haushalte der in § 1 aufgezählten Ombudsdienste zu konsolidieren und einen gemeinsamen Geschäftsführungsplan, einen gemeinsamen Jahresabschluss und einen gemeinsamen Personalplan zu erstellen. § 5 - Die Mitglieder des Direktionsrates bilden ein Kollegium. Zur Erfüllung der Aufträge des Ombudsdienstes für Verbraucher kann der Direktionsrat durch kollegiale Entscheidung einem oder mehreren seiner Mitglieder Vollmachten erteilen.

Wenn ein Ombudsmann, der Mitglied des Direktionsrates ist, sein Amt nicht ausüben kann, oder wenn das Mandat als Ombudsmann aus gleich welchem Grund unbesetzt ist oder endet, sind die anderen Ombudsmänner, die Mitglied des Direktionsrates sind, ermächtigt, seine Befugnisse zeitweilig auszuüben.

Art. XVI.9 - Die Mitglieder legen dem Direktionsrat unverzüglich alle Umstände offen, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen oder Interessenkonflikte mit einer der Parteien eines Verfahrens der außergerichtlichen Beilegung einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit, mit dem sie in Anwendung des Artikels XVI.6 Nr. 3 beauftragt sind, entstehen lassen könnten oder diesen Eindruck erwecken könnten.

In diesem Zusammenhang verzichtet das betreffende Mitglied auf die Teilnahme an den Beratungen des Direktionsrates oder der Direktionsrat ersetzt das betreffende Mitglied durch ein anderes Mitglied.

Art. XVI.10 - Der Direktionsrat erstellt eine Geschäftsordnung, die dem Minister zur Billigung vorgelegt wird.

Art. XVI.11 - Der Ombudsdienst für Verbraucher wird im Hinblick auf die Erfüllung seiner in Artikel XVI.6 erwähnten Aufträge finanziert durch: 1. einen Teil der gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen "Ombudsbeiträge", die erhoben werden, um die in Artikel XVI.8 § 1 erwähnten Ombudsdienste für die Finanzierung des in Artikel XVI.6 Nr. 1 erwähnten Auftrags zu finanzieren. Jeder der betreffenden Ombudsdienste trägt einen Betrag im Verhältnis zu dem Anteil an der in Artikel XVI.13 erwähnten Kontaktstelle, den er in Anspruch nimmt, in seinen Haushaltsplan ein und führt ihn dem Ombudsdienst für Verbraucher zu, 2. einer Subvention zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans. Art. XVI.12 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie stellt dem Ombudsdienst für Verbraucher logistische und materielle Mittel zur Verfügung. Zu diesem Zweck wird zwischen dem Ombudsdienst für Verbraucher, den betreffenden Sektoren und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft ein Dienstleistungsvertrag geschlossen, der vom König ratifiziert wird.

KAPITEL 3 - Befugnisse Abschnitt 1 - Information Art. XVI.13 - Der Ombudsdienst für Verbraucher richtet eine Kontaktstelle ein für die Information über die gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen der Verbraucher und der Unternehmen und insbesondere über bestehende Verfahren der außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten.

Art. XVI.14 - Der Ombudsdienst für Verbraucher macht seinen Jahresbericht auf seiner Website öffentlich zugänglich.

Abschnitt 2 - Außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten Unterabschnitt 1 - Eingang der Anträge Art. XVI.15 - § 1 - Der Ombudsdienst für Verbraucher nimmt jegliche Anträge auf außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten entgegen.

Ein Antrag auf außergerichtliche Beilegung einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit kann beim Ombudsdienst für Verbraucher per Brief, Fax, elektronische Post oder vor Ort eingereicht werden. § 2 - Betrifft ein Antrag eine verbraucherrechtliche Streitigkeit, für die eine qualifizierte Einrichtung zuständig ist, übermittelt der Ombudsdienst für Verbraucher ihr unverzüglich den Antrag.

Er teilt dies dem Antragsteller mit und übermittelt ihm die Kontaktdaten der zuständigen qualifizierten Einrichtung. Er gibt ebenfalls an, dass die Weiterleitung keine Aussage über die Zulässigkeit des Antrags darstellt. § 3 - Betrifft ein Antrag eine verbraucherrechtliche Streitigkeit, für die keine qualifizierte Einrichtung zuständig ist, behandelt der Ombudsdienst für Verbraucher den Antrag selbst.

Unterabschnitt 2 - Behandlung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten Art. XVI.16 - § 1 - Sobald der Ombudsdienst für Verbraucher über alle Unterlagen verfügt, die für die Prüfung eines in Artikel XVI.15 § 3 erwähnten Antrags erforderlich sind, setzt er die Parteien vom Eingang des vollständigen Antrags und vom Empfangsdatum in Kenntnis. § 2 - Der Ombudsdienst für Verbraucher lehnt die Behandlung eines in § 1 erwähnten Antrags ab, wenn: 1. die Beschwerde erfunden, schikanös oder diffamierend ist, 2.die Beschwerde anonym eingereicht wird oder die Gegenpartei nicht genannt wird oder nicht ermittelbar ist, 3. die Beschwerde bereits von einer anderen qualifizierten Einrichtung behandelt worden ist;dies gilt auch, wenn diese Einrichtung die Behandlung der Beschwerde aus einem der in Artikel XVI.25 § 1 Nr. 7 erwähnten Gründen abgelehnt hat, Buchstabe e) ausgenommen, 4. die Beschwerde die Beilegung einer Streitigkeit bezweckt, die bereits Gegenstand einer Rechtsklage war oder ist. § 3 - Der Ombudsdienst für Verbraucher kann die Behandlung eines in § 1 erwähnten Antrags ablehnen, wenn: 1. die betreffende Beschwerde nicht zuerst bei dem betreffenden Unternehmen eingereicht worden ist, 2.die betreffende Beschwerde seit mehr als einem Jahr bei dem betreffenden Unternehmen eingereicht worden ist, 3. die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb des Ombudsdienstes für Verbraucher ernsthaft beeinträchtigen würde. § 4 - Binnen drei Wochen ab Eingang des vollständigen Antrags setzt der Ombudsdienst für Verbraucher die Parteien von seinem Beschluss in Kenntnis, die Behandlung des Antrags fortzusetzen oder abzulehnen. Ein Ablehnungsbeschluss wird begründet.

Art. XVI.17 - § 1 - Binnen neunzig Kalendertagen ab Eingang des vollständigen Antrags teilt der Ombudsdienst für Verbraucher den Parteien das Ergebnis der Streitbeilegung mit.

In außerordentlichen Fällen kann diese Frist ein einziges Mal um eine selbe Frist verlängert werden, sofern die Parteien vor Ablauf der ursprünglichen Frist davon in Kenntnis gesetzt werden und diese Verlängerung durch die Komplexität der Streitigkeit begründet wird. § 2 - Hat der Ombudsdienst für Verbraucher eine gütliche Streitbeilegung erzielt, schließt er die Akte ab und sendet den Parteien auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger eine schriftliche Bestätigung zu.

Kann keine gütliche Beilegung erzielt werden, setzt der Ombudsdienst für Verbraucher die Parteien auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger davon in Kenntnis; gleichzeitig kann er dem betreffenden Unternehmen eine Empfehlung übermitteln, mit Kopie an den Antragsteller.

Leistet das betreffende Unternehmen der Empfehlung nicht Folge, verfügt es über eine Frist von dreißig Kalendertagen, um dem Ombudsdienst für Verbraucher und dem Antragsteller seinen mit Gründen versehenen Standpunkt mitzuteilen.

Art. XVI.18 - § 1 - Die gemeinrechtlichen Verjährungsfristen werden ab dem Datum des Eingangs des vollständigen Antrags wie in Artikel XVI.16 § 1 erwähnt ausgesetzt.

Die Aussetzung läuft bis zu dem Tag, an dem der Ombudsdienst für Verbraucher den Parteien mitteilt: - dass die Behandlung des Antrags in Anwendung von Artikel XVI.16 § 3 abgelehnt wird - oder welches das Ergebnis der gütlichen Streitbeilegung ist, in Anwendung von Artikel XVI.17 § 2. § 2 - Sobald das Unternehmen vom Eingang beim Ombudsdienst für Verbraucher des vollständigen Antrags wie in Artikel XVI.16 § 1 erwähnt in Kenntnis gesetzt wird, setzt es bis zu dem in § 1 Absatz 2 erwähnten Tag jegliches Beitreibungsverfahren aus.

Art. XVI.19 - § 1 - Der Ombudsdienst für Verbraucher kann im Rahmen eines bei ihm eingereichten Antrags vor Ort Bücher, Korrespondenz, Berichte und allgemein alle Unterlagen und Schriftstücke des betreffenden Unternehmens, die sich direkt auf den Gegenstand des Antrags beziehen, einsehen. Er kann von Verwaltern, Bediensteten und Beauftragten des Unternehmens alle nützlichen Erläuterungen und Informationen verlangen und alle Überprüfungen vornehmen, die für seine Untersuchung nützlich sind. § 2 - Der Ombudsdienst für Verbraucher darf sich von Sachverständigen beistehen lassen.

Art. XVI.20 - Auskünfte, die der Ombudsdienst für Verbraucher im Rahmen einer außergerichtlichen Beilegung einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit erhält, werden vertraulich behandelt.

Sie dürfen nur im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung verwendet werden, mit Ausnahme ihrer Verarbeitung im Hinblick auf den Jahresbericht.

Art. XVI.21 - Die Behandlung eines Antrags auf außergerichtliche Beilegung einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit durch den Ombudsdienst für Verbraucher ist kostenlos.

KAPITEL 4 - Personalmitglieder des Ombudsdienstes für Verbraucher Art. XVI.22 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass dem Ombudsdienst für Verbraucher Personalmitglieder übertragen, die von den in Artikel XVI.8 erwähnten Ombudsdiensten beschäftigt werden, und diesbezügliche Modalitäten festlegen.

Diese Übertragung erfolgt unter integraler Beibehaltung ihrer Rechte und ihres administrativen und finanziellen Dienstalters.

Art. XVI.23 - § 1 - Personalmitglieder, die an Verfahren der außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten in Anwendung von Artikel XVI.6 Nr. 2 und 3 beteiligt sind, verfügen über ausreichendes Wissen im Bereich der Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten.

Der König kann nähere Regeln für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes festlegen. § 2 - In § 1 erwähnte Personalmitglieder legen dem in Artikel XVI.8 § 1 erwähnten Direktionsrat unverzüglich alle Umstände offen, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen oder Interessenkonflikte mit einer der Parteien eines Verfahrens der außergerichtlichen Beilegung einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit, an dem sie beteiligt sind, entstehen lassen könnten oder diesen Eindruck erwecken könnten.

TITEL 4 - Qualifizierte Einrichtungen für außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten Art. XVI.24 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie erstellt das Verzeichnis der Einrichtungen, die außergerichtlich verbraucherrechtliche Streitigkeiten beilegen und die in Artikel XVI.25 erwähnten Bedingungen erfüllen, und veröffentlicht es auf seiner Website.

Dieses Verzeichnis wird der Europäischen Kommission übermittelt. § 2 - Eine Einrichtung, die in das in § 1 erwähnte Verzeichnis aufgenommen werden möchte, richtet einen Antrag an den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. Dieser Antrag enthält alle Angaben, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die in Artikel XVI.25 § 1 aufgezählten Bedingungen erfüllt sind. § 3 - Erfüllt eine in dem Verzeichnis nach § 1 aufgenommene Einrichtung nicht mehr die Bedingungen des vorliegenden Titels, wird sie aus dem Verzeichnis gestrichen. Die betreffende Einrichtung wird angehört, bevor sie gegebenenfalls aus dem Verzeichnis gestrichen wird.

Art. XVI.25 - § 1 - Eine qualifizierte Einrichtung erfüllt folgende Bedingungen: 1. Die Einrichtung ist unabhängig und unparteiisch.2. Natürliche Personen, die bei der Einrichtung mit der außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten beauftragt sind, verfügen über das erforderliche Fachwissen.3. Die Einrichtung ist transparent hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, ihrer Verfahrensordnung, ihrer Finanzierung und ihrer Tätigkeiten.4. Die Einrichtung ist für die Parteien sowohl online als auch offline leicht zugänglich, und zwar unabhängig davon, wo sie sind, und ohne dass sie auf einen gesetzlichen Vertreter zurückgreifen müssen.5. Verfahren sind für Verbraucher entweder kostenlos oder gegen eine Schutzgebühr zugänglich.6. In der Verfahrensordnung wird in ausreichend deutlicher Weise festgelegt, wann die Einrichtung einen Antrag als vollständig erachtet.7. In der Verfahrensordnung werden auf vollständige Weise die Gründe festgelegt, aus denen die Behandlung eines Antrags auf außergerichtliche Beilegung einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit abgelehnt werden darf.Diese Gründe können auf Folgendes gestützt sein: a) Keinerlei Beschwerde ist zuerst bei dem betreffenden Unternehmen eingereicht worden.b) Der Antrag wird anonym eingereicht oder die Gegenpartei wird nicht genannt oder ist nicht ermittelbar.c) Der Antrag wird nach Ablauf der in der Verfahrensordnung der Einrichtung festgelegten Frist eingereicht;diese Frist beträgt mindestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Streitigkeit dem betreffenden Unternehmen vorgelegt worden ist. d) Der Antrag ist erfunden, schikanös oder diffamierend.e) Der Antrag fällt nicht unter die verbraucherrechtlichen Streitigkeiten, für die die Einrichtung zuständig ist.f) Obwohl der Antrag unter die verbraucherrechtlichen Streitigkeiten fällt, für die die Einrichtung zuständig ist, liegt der Streitwert oder der geschätzte Streitwert des Antrags unter oder über den in der Verfahrensordnung der Einrichtung festgelegten Schwellenwerten.g) Der Antrag bezweckt die Beilegung einer Streitigkeit, die bereits Gegenstand einer Rechtsklage war oder ist.h) Die Behandlung der Streitigkeit würde den effektiven Betrieb der qualifizierten Einrichtung ernsthaft beeinträchtigen.8. In der Verfahrensordnung wird festgelegt, dass die Einrichtung binnen drei Wochen ab Eingang des vollständigen Antrags die Parteien von ihrem Beschluss in Kenntnis setzt, die Behandlung des Antrags fortzusetzen oder abzulehnen;ein Ablehnungsbeschluss wird begründet. 9. In der Verfahrensordnung wird festgelegt, dass die Streitbeilegung binnen neunzig Kalendertagen ab Eingang des vollständigen Antrags erfolgt;in außerordentlichen Fällen kann diese Frist ein einziges Mal um eine selbe Frist verlängert werden, sofern die Parteien vor Ablauf der ursprünglichen Frist davon in Kenntnis gesetzt werden und diese Verlängerung durch die Komplexität der Streitigkeit begründet wird. 10. Ein eventueller Schwellenwert wie in Nr.7 Buchstabe f) erwähnt darf nicht in einer Höhe festgesetzt werden, durch die eine unverhältnismäßig hohe Anzahl verbraucherrechtliche Streitigkeiten ausgeschlossen wird. 11. Das Verfahren bietet jeder Partei die Möglichkeit, ihre Meinung zu äußern und vorgebrachte Argumente und Fakten zur Kenntnis zu nehmen.12. Die Einrichtung gewährleistet die Vertraulichkeit der von den Parteien übermittelten Auskünfte.13. Jede Partei wird auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger vom Ergebnis des Verfahrens in Kenntnis gesetzt, wobei die Gründe angegeben werden. § 2 - Neben den in § 1 erwähnten Bedingungen halten qualifizierte Einrichtungen die in den Artikeln 1676 bis 1723 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Bestimmungen ein, wenn sie ein Schiedsverfahren anwenden. § 3 - Der König kann die in § 1 aufgezählten Bedingungen verdeutlichen, um Zugänglichkeit, Fachwissen, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Transparenz, Effektivität und Billigkeit auf Ebene der qualifizierten Einrichtungen und Handlungsfreiheit der Parteien zu gewährleisten.

Art. XVI.26 - Personen, die mit einem Verfahren der außergerichtlichen Beilegung einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit beauftragt sind, legen der qualifizierten Einrichtung und/oder den betreffenden Parteien unverzüglich alle Umstände offen, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen oder Interessenkonflikte mit einer der Parteien entstehen lassen könnten oder diesen Eindruck erwecken könnten.

Der König legt nähere Regeln für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes fest.

Art. XVI.27 - § 1 - Sobald eine qualifizierte Einrichtung einen vollständigen Antrag auf außergerichtliche Streitbeilegung erhalten hat, werden die gemeinrechtlichen Verjährungsfristen ausgesetzt.

Die Aussetzung läuft bis zu dem Tag, an dem die qualifizierte Einrichtung den Parteien mitteilt: - dass die Behandlung des Antrags in Anwendung von Artikel XVI.25 § 1 Nr. 8 abgelehnt wird - oder welches das Ergebnis der gütlichen Streitbeilegung ist, in Anwendung von Artikel XVI.25 § 1 Nr. 13. § 2 - Sobald das Unternehmen vom Eingang bei der qualifizierten Einrichtung eines vollständigen Antrags auf außergerichtliche Streitbeilegung in Kenntnis gesetzt wird, wird ein von dem betreffenden Unternehmen eingeleitetes Beitreibungsverfahren bis zu dem in § 1 Absatz 2 erwähnten Tag ausgesetzt.

Art. XVI.28 - Zur Gewährleistung einer effizienten und transparenten Behandlung von Anträgen auf außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten kann der König Maßnahmen ergreifen: - zur Koordinierung und Unterstützung qualifizierter Einrichtungen, - zur Schaffung qualifizierter Einrichtungen." Art. 4 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 11 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XVI Art. XV.127 - § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer gegen die Artikel XVI.2 bis XVI.4 §§ 1 und 2 verstößt. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer bösgläubig gegen die Artikel XVI.2 bis XVI.4 §§ 1 und 2 verstößt." Art. 5 - In Abweichung von Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 1971 zur Gründung einer Gebäuderegie wird die Gebäuderegie ermächtigt, die Kosten in Bezug auf die Miete des Gebäudes zu tragen, das von dem in Artikel XVI.5 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Ombudsdienst für Verbraucher belegt wird.

KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung Art. 6 - Die Artikel 1 bis 4, 25 bis 28 und 50 bis 53 des Gesetzes vom 26. März 2010 über die Dienstleistungen werden aufgehoben. KAPITEL 4 - Befugniszuweisung Art. 7 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf die in Artikel 6 erwähnten Bestimmungen verwiesen wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen.

Art. 8 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Erlassen Verweise auf die in Artikel 6 erwähnten Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt ersetzen.

Art. 9 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.

Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 10 - Artikel I.19 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes, die Artikel XVI.1 bis XVI.5, XVI.8, XVI.10 bis XVI.12, XVI.22, XVI.23 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes, und die Artikel 4 bis 10 des vorliegenden Gesetzes treten am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der anderen Bestimmungen von Buch XVI desselben Gesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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