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Loi portant insertion du Livre XVI, "Règlement extrajudiciaire des litiges de consommation" dans le Code de droit économique. - Traduction allemande Wet houdende de invoeging van Boek XVI, "Buitengerechtelijke regeling van consumentengeschillen" in het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
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4 AVRIL 2014. - Loi portant insertion du Livre XVI, "Règlement 4 APRIL 2014. - Wet houdende de invoeging van Boek XVI,
extrajudiciaire des litiges de consommation" dans le Code de droit "Buitengerechtelijke regeling van consumentengeschillen" in het
économique. - Traduction allemande Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 april
loi du 4 avril 2014 portant insertion du Livre XVI, "Règlement 2014 houdende de invoeging van Boek XVI, "Buitengerechtelijke regeling
extrajudiciaire des litiges de consommation" dans le Code de droit van consumentengeschillen" in het Wetboek van economisch recht
économique (Moniteur belge du 12 mai 2014). (Belgisch Staatsblad van 12 mei 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
4. APRIL 2014 - Gesetz zur Einfügung von Buch XVI "Außergerichtliche 4. APRIL 2014 - Gesetz zur Einfügung von Buch XVI "Außergerichtliche
Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten" in das Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten" in das
Wirtschaftsgesetzbuch Wirtschaftsgesetzbuch
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch
Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein
Kapitel 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Kapitel 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL 11 - Begriffsbestimmungen Buch XVI "KAPITEL 11 - Begriffsbestimmungen Buch XVI
Art. I.19 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XVI: Art. I.19 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XVI:
1.Handelsvereinigung, Berufsverband oder Berufsorganisation: 1.Handelsvereinigung, Berufsverband oder Berufsorganisation:
Vereinigung, deren Zweck ausschließlich oder hauptsächlich in der Vereinigung, deren Zweck ausschließlich oder hauptsächlich in der
Untersuchung, dem Schutz und der Förderung der beruflichen oder Untersuchung, dem Schutz und der Förderung der beruflichen oder
überberuflichen Interessen ihrer Mitglieder besteht, überberuflichen Interessen ihrer Mitglieder besteht,
2. verbraucherrechtliche Streitigkeit: Streitigkeit zwischen einem 2. verbraucherrechtliche Streitigkeit: Streitigkeit zwischen einem
Verbraucher und einem Unternehmen aus der Ausführung eines Kauf- oder Verbraucher und einem Unternehmen aus der Ausführung eines Kauf- oder
Dienstleistungsvertrags oder der Benutzung eines Produkts, Dienstleistungsvertrags oder der Benutzung eines Produkts,
3. außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten: 3. außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten:
jegliche Einschaltung einer von den Behörden geschaffenen Einrichtung jegliche Einschaltung einer von den Behörden geschaffenen Einrichtung
oder einer unabhängigen privaten Einrichtung, die eine Lösung oder einer unabhängigen privaten Einrichtung, die eine Lösung
vorschlägt oder auferlegt oder die Parteien mit dem Ziel vorschlägt oder auferlegt oder die Parteien mit dem Ziel
zusammenbringt, eine verbraucherrechtliche Streitigkeit beizulegen, zusammenbringt, eine verbraucherrechtliche Streitigkeit beizulegen,
4. qualifizierte Einrichtung: private oder von einer öffentlichen 4. qualifizierte Einrichtung: private oder von einer öffentlichen
Behörde geschaffene Einrichtung, die außergerichtlich Behörde geschaffene Einrichtung, die außergerichtlich
verbraucherrechtliche Streitigkeiten beilegt und in dem Verzeichnis verbraucherrechtliche Streitigkeiten beilegt und in dem Verzeichnis
aufgenommen ist, das vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, aufgenommen ist, das vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft,
KMB, Mittelstand und Energie erstellt und in Ausführung der Richtlinie KMB, Mittelstand und Energie erstellt und in Ausführung der Richtlinie
2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013
über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie
2009/22/EG der Europäischen Kommission übermittelt wird." 2009/22/EG der Europäischen Kommission übermittelt wird."
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XVI mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XVI mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"BUCH XVI - AUSSERGERICHTLICHE BEILEGUNG VERBRAUCHERRECHTLICHER "BUCH XVI - AUSSERGERICHTLICHE BEILEGUNG VERBRAUCHERRECHTLICHER
STREITIGKEITEN STREITIGKEITEN
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Art. XVI.1 - Vorliegendes Buch dient der Umsetzung: Art. XVI.1 - Vorliegendes Buch dient der Umsetzung:
1. der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1. der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher
Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und
der Richtlinie 2009/22/EG, der Richtlinie 2009/22/EG,
2. einiger Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2. einiger Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt. 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.
TITEL 2 - Beschwerdenbehandlung durch Unternehmen TITEL 2 - Beschwerdenbehandlung durch Unternehmen
Art. XVI.2 - Um es dem Verbraucher zu ermöglichen, unmittelbar beim Art. XVI.2 - Um es dem Verbraucher zu ermöglichen, unmittelbar beim
Unternehmen Beschwerde einzureichen oder Informationen zu der Unternehmen Beschwerde einzureichen oder Informationen zu der
Ausführung eines bereits geschlossenen Vertrags zu erbitten, erteilen Ausführung eines bereits geschlossenen Vertrags zu erbitten, erteilen
Unternehmen die in Artikel III.74 erwähnten Informationen und Unternehmen die in Artikel III.74 erwähnten Informationen und
Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des diesbezüglich Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des diesbezüglich
zuständigen Dienstes, sofern es einen solchen Dienst gibt. Dieser zuständigen Dienstes, sofern es einen solchen Dienst gibt. Dieser
Dienst darf in seiner Bezeichnung nicht auf die Begriffe "Ombuds-", Dienst darf in seiner Bezeichnung nicht auf die Begriffe "Ombuds-",
"Vermittlung", "Schlichtung", "Schieds-", "qualifizierte Einrichtung" "Vermittlung", "Schlichtung", "Schieds-", "qualifizierte Einrichtung"
oder "außergerichtliche Streitbeilegung" verweisen. oder "außergerichtliche Streitbeilegung" verweisen.
Art. XVI.3 - Unternehmen beantworten die in Artikel XVI.2 erwähnten Art. XVI.3 - Unternehmen beantworten die in Artikel XVI.2 erwähnten
Beschwerden so schnell wie möglich und bemühen sich um Beschwerden so schnell wie möglich und bemühen sich um
zufriedenstellende Lösungen. zufriedenstellende Lösungen.
Art. XVI.4 - § 1 - Muss ein Unternehmen aufgrund eines Gesetzes oder Art. XVI.4 - § 1 - Muss ein Unternehmen aufgrund eines Gesetzes oder
einer Verordnungsbestimmung, eines Verhaltenskodex, auf den es sich einer Verordnungsbestimmung, eines Verhaltenskodex, auf den es sich
infolge seines Beitritts zu einer Handelsvereinigung, einem infolge seines Beitritts zu einer Handelsvereinigung, einem
Berufsverband oder einer Berufsorganisation verpflichtet hat, oder Berufsverband oder einer Berufsorganisation verpflichtet hat, oder
einer von ihm im Rahmen seiner allgemeinen oder besonderen einer von ihm im Rahmen seiner allgemeinen oder besonderen
Geschäftsbedingungen eingegangenen Verpflichtung auf ein Verfahren der Geschäftsbedingungen eingegangenen Verpflichtung auf ein Verfahren der
außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
zurückgreifen, setzt es die Verbraucher auf klare, verständliche und zurückgreifen, setzt es die Verbraucher auf klare, verständliche und
leicht zugängliche Weise davon in Kenntnis. leicht zugängliche Weise davon in Kenntnis.
§ 2 - In den in vorhergehendem Paragraphen erwähnten Informationen § 2 - In den in vorhergehendem Paragraphen erwähnten Informationen
wird angegeben, wie ausführliche Informationen über dieses wird angegeben, wie ausführliche Informationen über dieses
außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren und die Bedingungen für außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren und die Bedingungen für
seine Inanspruchnahme erlangt werden können, und werden Kontaktdaten seine Inanspruchnahme erlangt werden können, und werden Kontaktdaten
und Adresse der Website der betreffenden qualifizierten Einrichtung und Adresse der Website der betreffenden qualifizierten Einrichtung
beziehungsweise Einrichtungen vermerkt. beziehungsweise Einrichtungen vermerkt.
Gegebenenfalls sind diese Informationen auf der Website und in den Gegebenenfalls sind diese Informationen auf der Website und in den
allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens verfügbar. allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens verfügbar.
§ 3 - Wird für eine verbraucherrechtliche Streitigkeit in annehmbarer § 3 - Wird für eine verbraucherrechtliche Streitigkeit in annehmbarer
Frist keine Lösung in Anwendung von Artikel XVI.3 gefunden, teilt das Frist keine Lösung in Anwendung von Artikel XVI.3 gefunden, teilt das
Unternehmen von sich aus dem Verbraucher die in den Paragraphen 1 und Unternehmen von sich aus dem Verbraucher die in den Paragraphen 1 und
2 erwähnten Informationen mit und gibt unter Vermerk der Kontaktdaten 2 erwähnten Informationen mit und gibt unter Vermerk der Kontaktdaten
der zuständigen Einrichtung an, ob es verpflichtet oder bereit ist, der zuständigen Einrichtung an, ob es verpflichtet oder bereit ist,
auf eine außergerichtliche Beilegung der verbraucherrechtlichen auf eine außergerichtliche Beilegung der verbraucherrechtlichen
Streitigkeit zurückzugreifen. Auch wird mitgeteilt, ob diese Streitigkeit zurückzugreifen. Auch wird mitgeteilt, ob diese
Einrichtung eine qualifizierte Einrichtung ist. Einrichtung eine qualifizierte Einrichtung ist.
Diese Informationen werden auf Papier oder auf einem anderen Diese Informationen werden auf Papier oder auf einem anderen
dauerhaften Datenträger bereitgestellt. dauerhaften Datenträger bereitgestellt.
§ 4 - Das Unternehmen muss die Einhaltung der in den Artikeln XVI. 2 § 4 - Das Unternehmen muss die Einhaltung der in den Artikeln XVI. 2
bis XIV.4 §§ 1 und 2 vorgesehenen Anforderungen und die Richtigkeit bis XIV.4 §§ 1 und 2 vorgesehenen Anforderungen und die Richtigkeit
der erteilten Informationen nachweisen. der erteilten Informationen nachweisen.
TITEL 3 - Ombudsdienst für Verbraucher TITEL 3 - Ombudsdienst für Verbraucher
KAPITEL 1 - Errichtung und Aufträge KAPITEL 1 - Errichtung und Aufträge
Art. XVI.5 - Unter der Bezeichnung "Ombudsdienst für Verbraucher" wird Art. XVI.5 - Unter der Bezeichnung "Ombudsdienst für Verbraucher" wird
ein autonomer öffentlicher Dienst mit Rechtspersönlichkeit eingesetzt, ein autonomer öffentlicher Dienst mit Rechtspersönlichkeit eingesetzt,
der eine Kontaktstelle und ein Dienst für außergerichtliche Beilegung der eine Kontaktstelle und ein Dienst für außergerichtliche Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten ist. verbraucherrechtlicher Streitigkeiten ist.
Art. XVI.6 - Der Ombudsdienst für Verbraucher hat folgende Aufträge: Art. XVI.6 - Der Ombudsdienst für Verbraucher hat folgende Aufträge:
1. Verbraucher und Unternehmen über ihre Rechte und Verpflichtungen 1. Verbraucher und Unternehmen über ihre Rechte und Verpflichtungen
unterrichten, insbesondere über Möglichkeiten der außergerichtlichen unterrichten, insbesondere über Möglichkeiten der außergerichtlichen
Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten,
2. jegliche Anträge auf außergerichtliche Beilegung einer 2. jegliche Anträge auf außergerichtliche Beilegung einer
verbraucherrechtlichen Streitigkeit entgegennehmen und entweder an verbraucherrechtlichen Streitigkeit entgegennehmen und entweder an
eine andere diesbezüglich zuständige qualifizierte Einrichtung eine andere diesbezüglich zuständige qualifizierte Einrichtung
weiterleiten oder selbst behandeln, weiterleiten oder selbst behandeln,
3. bei Anträgen auf außergerichtliche Beilegung einer 3. bei Anträgen auf außergerichtliche Beilegung einer
verbraucherrechtlichen Streitigkeit, für die keine andere verbraucherrechtlichen Streitigkeit, für die keine andere
qualifizierte Einrichtung zuständig ist, selbst tätig werden. qualifizierte Einrichtung zuständig ist, selbst tätig werden.
Art. XVI.7 - Der Ombudsdienst für Verbraucher erstellt jährlich einen Art. XVI.7 - Der Ombudsdienst für Verbraucher erstellt jährlich einen
Bericht über die Ausführung seiner Aufträge und richtet ihn an den Bericht über die Ausführung seiner Aufträge und richtet ihn an den
Minister. Minister.
Der König legt Modalitäten und Inhalt des Berichts fest. Der König legt Modalitäten und Inhalt des Berichts fest.
KAPITEL 2 - Arbeitsweise KAPITEL 2 - Arbeitsweise
Art. XVI.8 - § 1 - Der Ombudsdienst für Verbraucher wird von einem Art. XVI.8 - § 1 - Der Ombudsdienst für Verbraucher wird von einem
Direktionsrat verwaltet und vertreten, der sich aus folgenden zehn Direktionsrat verwaltet und vertreten, der sich aus folgenden zehn
Mitgliedern zusammensetzt: Mitgliedern zusammensetzt:
1. den beiden Mitgliedern des "Ombudsdienstes für Telekommunikation" 1. den beiden Mitgliedern des "Ombudsdienstes für Telekommunikation"
wie in Artikel 43bis § 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur wie in Artikel 43bis § 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen
erwähnt, erwähnt,
2. den beiden Mitgliedern des "Ombudsdienstes für den Postsektor" wie 2. den beiden Mitgliedern des "Ombudsdienstes für den Postsektor" wie
in Artikel 43ter § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnt, in Artikel 43ter § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnt,
3. den beiden Mitgliedern der "Ombudsstelle für Energie" wie in 3. den beiden Mitgliedern der "Ombudsstelle für Energie" wie in
Artikel 27 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation Artikel 27 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation
des Elektrizitätsmarktes erwähnt, des Elektrizitätsmarktes erwähnt,
4. den beiden Mitgliedern des "Ombudsdienstes für Bahnreisende" wie in 4. den beiden Mitgliedern des "Ombudsdienstes für Bahnreisende" wie in
Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen erwähnt, verschiedener Bestimmungen erwähnt,
5. dem Ombudsmann des "Ombudsdienstes für Finanzdienstleistungen" wie 5. dem Ombudsmann des "Ombudsdienstes für Finanzdienstleistungen" wie
in Artikel VII.216 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, in Artikel VII.216 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt,
6. dem Ombudsmann des "Ombudsdienstes für Versicherungen" wie in 6. dem Ombudsmann des "Ombudsdienstes für Versicherungen" wie in
Artikel 302 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen Artikel 302 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen
erwähnt. erwähnt.
Ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie gehört dem Direktionsrat mit beratender Stimme Mittelstand und Energie gehört dem Direktionsrat mit beratender Stimme
an, sofern Beschlüsse in Bezug auf die Verwaltung des Ombudsdienstes an, sofern Beschlüsse in Bezug auf die Verwaltung des Ombudsdienstes
für Verbraucher auf der Tagesordnung stehen. für Verbraucher auf der Tagesordnung stehen.
§ 2 - Der Direktionsrat bestimmt alle zwei Jahre unter seinen § 2 - Der Direktionsrat bestimmt alle zwei Jahre unter seinen
Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, der der Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, der der
anderen Sprachrolle angehört. anderen Sprachrolle angehört.
Jeder in § 1 erwähnte Ombudsdienst verfügt über zwei Stimmen. Jeder in § 1 erwähnte Ombudsdienst verfügt über zwei Stimmen.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
Ist der Präsident verhindert, übernimmt der Vizepräsident sein Amt. Ist der Präsident verhindert, übernimmt der Vizepräsident sein Amt.
§ 3 - Im Rahmen der anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen § 3 - Im Rahmen der anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen
ist der Direktionsrat befugt, alle Verfügungs- und ist der Direktionsrat befugt, alle Verfügungs- und
Verwaltungshandlungen vorzunehmen, die für die Verwaltung des Verwaltungshandlungen vorzunehmen, die für die Verwaltung des
Ombudsdienstes für Verbraucher im Hinblick auf die Erfüllung seiner in Ombudsdienstes für Verbraucher im Hinblick auf die Erfüllung seiner in
Artikel XVI.6 erwähnten Aufträge erforderlich sind. Artikel XVI.6 erwähnten Aufträge erforderlich sind.
Zu den Verwaltungshandlungen gehören unter anderem die Billigung des Zu den Verwaltungshandlungen gehören unter anderem die Billigung des
jährlichen Geschäftsführungsplans, die Erstellung des Haushaltsplans jährlichen Geschäftsführungsplans, die Erstellung des Haushaltsplans
und die Kontrolle über seine Ausführung, die Erstellung des und die Kontrolle über seine Ausführung, die Erstellung des
Jahresabschlusses der Einnahmen und Ausgaben und die Ausarbeitung des Jahresabschlusses der Einnahmen und Ausgaben und die Ausarbeitung des
Personalplans. Personalplans.
§ 4 - Der Direktionsrat kann selbst beschließen, die Haushalte der in § 4 - Der Direktionsrat kann selbst beschließen, die Haushalte der in
§ 1 aufgezählten Ombudsdienste zu konsolidieren und einen gemeinsamen § 1 aufgezählten Ombudsdienste zu konsolidieren und einen gemeinsamen
Geschäftsführungsplan, einen gemeinsamen Jahresabschluss und einen Geschäftsführungsplan, einen gemeinsamen Jahresabschluss und einen
gemeinsamen Personalplan zu erstellen. gemeinsamen Personalplan zu erstellen.
§ 5 - Die Mitglieder des Direktionsrates bilden ein Kollegium. Zur § 5 - Die Mitglieder des Direktionsrates bilden ein Kollegium. Zur
Erfüllung der Aufträge des Ombudsdienstes für Verbraucher kann der Erfüllung der Aufträge des Ombudsdienstes für Verbraucher kann der
Direktionsrat durch kollegiale Entscheidung einem oder mehreren seiner Direktionsrat durch kollegiale Entscheidung einem oder mehreren seiner
Mitglieder Vollmachten erteilen. Mitglieder Vollmachten erteilen.
Wenn ein Ombudsmann, der Mitglied des Direktionsrates ist, sein Amt Wenn ein Ombudsmann, der Mitglied des Direktionsrates ist, sein Amt
nicht ausüben kann, oder wenn das Mandat als Ombudsmann aus gleich nicht ausüben kann, oder wenn das Mandat als Ombudsmann aus gleich
welchem Grund unbesetzt ist oder endet, sind die anderen Ombudsmänner, welchem Grund unbesetzt ist oder endet, sind die anderen Ombudsmänner,
die Mitglied des Direktionsrates sind, ermächtigt, seine Befugnisse die Mitglied des Direktionsrates sind, ermächtigt, seine Befugnisse
zeitweilig auszuüben. zeitweilig auszuüben.
Art. XVI.9 - Die Mitglieder legen dem Direktionsrat unverzüglich alle Art. XVI.9 - Die Mitglieder legen dem Direktionsrat unverzüglich alle
Umstände offen, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit Umstände offen, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
beeinträchtigen oder Interessenkonflikte mit einer der Parteien eines beeinträchtigen oder Interessenkonflikte mit einer der Parteien eines
Verfahrens der außergerichtlichen Beilegung einer Verfahrens der außergerichtlichen Beilegung einer
verbraucherrechtlichen Streitigkeit, mit dem sie in Anwendung des verbraucherrechtlichen Streitigkeit, mit dem sie in Anwendung des
Artikels XVI.6 Nr. 3 beauftragt sind, entstehen lassen könnten oder Artikels XVI.6 Nr. 3 beauftragt sind, entstehen lassen könnten oder
diesen Eindruck erwecken könnten. diesen Eindruck erwecken könnten.
In diesem Zusammenhang verzichtet das betreffende Mitglied auf die In diesem Zusammenhang verzichtet das betreffende Mitglied auf die
Teilnahme an den Beratungen des Direktionsrates oder der Direktionsrat Teilnahme an den Beratungen des Direktionsrates oder der Direktionsrat
ersetzt das betreffende Mitglied durch ein anderes Mitglied. ersetzt das betreffende Mitglied durch ein anderes Mitglied.
Art. XVI.10 - Der Direktionsrat erstellt eine Geschäftsordnung, die Art. XVI.10 - Der Direktionsrat erstellt eine Geschäftsordnung, die
dem Minister zur Billigung vorgelegt wird. dem Minister zur Billigung vorgelegt wird.
Art. XVI.11 - Der Ombudsdienst für Verbraucher wird im Hinblick auf Art. XVI.11 - Der Ombudsdienst für Verbraucher wird im Hinblick auf
die Erfüllung seiner in Artikel XVI.6 erwähnten Aufträge finanziert die Erfüllung seiner in Artikel XVI.6 erwähnten Aufträge finanziert
durch: durch:
1. einen Teil der gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen 1. einen Teil der gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen
"Ombudsbeiträge", die erhoben werden, um die in Artikel XVI.8 § 1 "Ombudsbeiträge", die erhoben werden, um die in Artikel XVI.8 § 1
erwähnten Ombudsdienste für die Finanzierung des in Artikel XVI.6 Nr. erwähnten Ombudsdienste für die Finanzierung des in Artikel XVI.6 Nr.
1 erwähnten Auftrags zu finanzieren. Jeder der betreffenden 1 erwähnten Auftrags zu finanzieren. Jeder der betreffenden
Ombudsdienste trägt einen Betrag im Verhältnis zu dem Anteil an der in Ombudsdienste trägt einen Betrag im Verhältnis zu dem Anteil an der in
Artikel XVI.13 erwähnten Kontaktstelle, den er in Anspruch nimmt, in Artikel XVI.13 erwähnten Kontaktstelle, den er in Anspruch nimmt, in
seinen Haushaltsplan ein und führt ihn dem Ombudsdienst für seinen Haushaltsplan ein und führt ihn dem Ombudsdienst für
Verbraucher zu, Verbraucher zu,
2. einer Subvention zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans. 2. einer Subvention zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans.
Art. XVI.12 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Art. XVI.12 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie stellt dem Ombudsdienst für Verbraucher Mittelstand und Energie stellt dem Ombudsdienst für Verbraucher
logistische und materielle Mittel zur Verfügung. Zu diesem Zweck wird logistische und materielle Mittel zur Verfügung. Zu diesem Zweck wird
zwischen dem Ombudsdienst für Verbraucher, den betreffenden Sektoren zwischen dem Ombudsdienst für Verbraucher, den betreffenden Sektoren
und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft ein und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft ein
Dienstleistungsvertrag geschlossen, der vom König ratifiziert wird. Dienstleistungsvertrag geschlossen, der vom König ratifiziert wird.
KAPITEL 3 - Befugnisse KAPITEL 3 - Befugnisse
Abschnitt 1 - Information Abschnitt 1 - Information
Art. XVI.13 - Der Ombudsdienst für Verbraucher richtet eine Art. XVI.13 - Der Ombudsdienst für Verbraucher richtet eine
Kontaktstelle ein für die Information über die gegenseitigen Rechte Kontaktstelle ein für die Information über die gegenseitigen Rechte
und Verpflichtungen der Verbraucher und der Unternehmen und und Verpflichtungen der Verbraucher und der Unternehmen und
insbesondere über bestehende Verfahren der außergerichtlichen insbesondere über bestehende Verfahren der außergerichtlichen
Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten. Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten.
Art. XVI.14 - Der Ombudsdienst für Verbraucher macht seinen Art. XVI.14 - Der Ombudsdienst für Verbraucher macht seinen
Jahresbericht auf seiner Website öffentlich zugänglich. Jahresbericht auf seiner Website öffentlich zugänglich.
Abschnitt 2 - Außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher Abschnitt 2 - Außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher
Streitigkeiten Streitigkeiten
Unterabschnitt 1 - Eingang der Anträge Unterabschnitt 1 - Eingang der Anträge
Art. XVI.15 - § 1 - Der Ombudsdienst für Verbraucher nimmt jegliche Art. XVI.15 - § 1 - Der Ombudsdienst für Verbraucher nimmt jegliche
Anträge auf außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher Anträge auf außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher
Streitigkeiten entgegen. Streitigkeiten entgegen.
Ein Antrag auf außergerichtliche Beilegung einer Ein Antrag auf außergerichtliche Beilegung einer
verbraucherrechtlichen Streitigkeit kann beim Ombudsdienst für verbraucherrechtlichen Streitigkeit kann beim Ombudsdienst für
Verbraucher per Brief, Fax, elektronische Post oder vor Ort Verbraucher per Brief, Fax, elektronische Post oder vor Ort
eingereicht werden. eingereicht werden.
§ 2 - Betrifft ein Antrag eine verbraucherrechtliche Streitigkeit, für § 2 - Betrifft ein Antrag eine verbraucherrechtliche Streitigkeit, für
die eine qualifizierte Einrichtung zuständig ist, übermittelt der die eine qualifizierte Einrichtung zuständig ist, übermittelt der
Ombudsdienst für Verbraucher ihr unverzüglich den Antrag. Ombudsdienst für Verbraucher ihr unverzüglich den Antrag.
Er teilt dies dem Antragsteller mit und übermittelt ihm die Er teilt dies dem Antragsteller mit und übermittelt ihm die
Kontaktdaten der zuständigen qualifizierten Einrichtung. Er gibt Kontaktdaten der zuständigen qualifizierten Einrichtung. Er gibt
ebenfalls an, dass die Weiterleitung keine Aussage über die ebenfalls an, dass die Weiterleitung keine Aussage über die
Zulässigkeit des Antrags darstellt. Zulässigkeit des Antrags darstellt.
§ 3 - Betrifft ein Antrag eine verbraucherrechtliche Streitigkeit, für § 3 - Betrifft ein Antrag eine verbraucherrechtliche Streitigkeit, für
die keine qualifizierte Einrichtung zuständig ist, behandelt der die keine qualifizierte Einrichtung zuständig ist, behandelt der
Ombudsdienst für Verbraucher den Antrag selbst. Ombudsdienst für Verbraucher den Antrag selbst.
Unterabschnitt 2 - Behandlung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten Unterabschnitt 2 - Behandlung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
Art. XVI.16 - § 1 - Sobald der Ombudsdienst für Verbraucher über alle Art. XVI.16 - § 1 - Sobald der Ombudsdienst für Verbraucher über alle
Unterlagen verfügt, die für die Prüfung eines in Artikel XVI.15 § 3 Unterlagen verfügt, die für die Prüfung eines in Artikel XVI.15 § 3
erwähnten Antrags erforderlich sind, setzt er die Parteien vom Eingang erwähnten Antrags erforderlich sind, setzt er die Parteien vom Eingang
des vollständigen Antrags und vom Empfangsdatum in Kenntnis. des vollständigen Antrags und vom Empfangsdatum in Kenntnis.
§ 2 - Der Ombudsdienst für Verbraucher lehnt die Behandlung eines in § § 2 - Der Ombudsdienst für Verbraucher lehnt die Behandlung eines in §
1 erwähnten Antrags ab, wenn: 1 erwähnten Antrags ab, wenn:
1. die Beschwerde erfunden, schikanös oder diffamierend ist, 1. die Beschwerde erfunden, schikanös oder diffamierend ist,
2. die Beschwerde anonym eingereicht wird oder die Gegenpartei nicht 2. die Beschwerde anonym eingereicht wird oder die Gegenpartei nicht
genannt wird oder nicht ermittelbar ist, genannt wird oder nicht ermittelbar ist,
3. die Beschwerde bereits von einer anderen qualifizierten Einrichtung 3. die Beschwerde bereits von einer anderen qualifizierten Einrichtung
behandelt worden ist; dies gilt auch, wenn diese Einrichtung die behandelt worden ist; dies gilt auch, wenn diese Einrichtung die
Behandlung der Beschwerde aus einem der in Artikel XVI.25 § 1 Nr. 7 Behandlung der Beschwerde aus einem der in Artikel XVI.25 § 1 Nr. 7
erwähnten Gründen abgelehnt hat, Buchstabe e) ausgenommen, erwähnten Gründen abgelehnt hat, Buchstabe e) ausgenommen,
4. die Beschwerde die Beilegung einer Streitigkeit bezweckt, die 4. die Beschwerde die Beilegung einer Streitigkeit bezweckt, die
bereits Gegenstand einer Rechtsklage war oder ist. bereits Gegenstand einer Rechtsklage war oder ist.
§ 3 - Der Ombudsdienst für Verbraucher kann die Behandlung eines in § § 3 - Der Ombudsdienst für Verbraucher kann die Behandlung eines in §
1 erwähnten Antrags ablehnen, wenn: 1 erwähnten Antrags ablehnen, wenn:
1. die betreffende Beschwerde nicht zuerst bei dem betreffenden 1. die betreffende Beschwerde nicht zuerst bei dem betreffenden
Unternehmen eingereicht worden ist, Unternehmen eingereicht worden ist,
2. die betreffende Beschwerde seit mehr als einem Jahr bei dem 2. die betreffende Beschwerde seit mehr als einem Jahr bei dem
betreffenden Unternehmen eingereicht worden ist, betreffenden Unternehmen eingereicht worden ist,
3. die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb des 3. die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb des
Ombudsdienstes für Verbraucher ernsthaft beeinträchtigen würde. Ombudsdienstes für Verbraucher ernsthaft beeinträchtigen würde.
§ 4 - Binnen drei Wochen ab Eingang des vollständigen Antrags setzt § 4 - Binnen drei Wochen ab Eingang des vollständigen Antrags setzt
der Ombudsdienst für Verbraucher die Parteien von seinem Beschluss in der Ombudsdienst für Verbraucher die Parteien von seinem Beschluss in
Kenntnis, die Behandlung des Antrags fortzusetzen oder abzulehnen. Ein Kenntnis, die Behandlung des Antrags fortzusetzen oder abzulehnen. Ein
Ablehnungsbeschluss wird begründet. Ablehnungsbeschluss wird begründet.
Art. XVI.17 - § 1 - Binnen neunzig Kalendertagen ab Eingang des Art. XVI.17 - § 1 - Binnen neunzig Kalendertagen ab Eingang des
vollständigen Antrags teilt der Ombudsdienst für Verbraucher den vollständigen Antrags teilt der Ombudsdienst für Verbraucher den
Parteien das Ergebnis der Streitbeilegung mit. Parteien das Ergebnis der Streitbeilegung mit.
In außerordentlichen Fällen kann diese Frist ein einziges Mal um eine In außerordentlichen Fällen kann diese Frist ein einziges Mal um eine
selbe Frist verlängert werden, sofern die Parteien vor Ablauf der selbe Frist verlängert werden, sofern die Parteien vor Ablauf der
ursprünglichen Frist davon in Kenntnis gesetzt werden und diese ursprünglichen Frist davon in Kenntnis gesetzt werden und diese
Verlängerung durch die Komplexität der Streitigkeit begründet wird. Verlängerung durch die Komplexität der Streitigkeit begründet wird.
§ 2 - Hat der Ombudsdienst für Verbraucher eine gütliche § 2 - Hat der Ombudsdienst für Verbraucher eine gütliche
Streitbeilegung erzielt, schließt er die Akte ab und sendet den Streitbeilegung erzielt, schließt er die Akte ab und sendet den
Parteien auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger Parteien auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger
eine schriftliche Bestätigung zu. eine schriftliche Bestätigung zu.
Kann keine gütliche Beilegung erzielt werden, setzt der Ombudsdienst Kann keine gütliche Beilegung erzielt werden, setzt der Ombudsdienst
für Verbraucher die Parteien auf Papier oder auf einem anderen für Verbraucher die Parteien auf Papier oder auf einem anderen
dauerhaften Datenträger davon in Kenntnis; gleichzeitig kann er dem dauerhaften Datenträger davon in Kenntnis; gleichzeitig kann er dem
betreffenden Unternehmen eine Empfehlung übermitteln, mit Kopie an den betreffenden Unternehmen eine Empfehlung übermitteln, mit Kopie an den
Antragsteller. Antragsteller.
Leistet das betreffende Unternehmen der Empfehlung nicht Folge, Leistet das betreffende Unternehmen der Empfehlung nicht Folge,
verfügt es über eine Frist von dreißig Kalendertagen, um dem verfügt es über eine Frist von dreißig Kalendertagen, um dem
Ombudsdienst für Verbraucher und dem Antragsteller seinen mit Gründen Ombudsdienst für Verbraucher und dem Antragsteller seinen mit Gründen
versehenen Standpunkt mitzuteilen. versehenen Standpunkt mitzuteilen.
Art. XVI.18 - § 1 - Die gemeinrechtlichen Verjährungsfristen werden ab Art. XVI.18 - § 1 - Die gemeinrechtlichen Verjährungsfristen werden ab
dem Datum des Eingangs des vollständigen Antrags wie in Artikel XVI.16 dem Datum des Eingangs des vollständigen Antrags wie in Artikel XVI.16
§ 1 erwähnt ausgesetzt. § 1 erwähnt ausgesetzt.
Die Aussetzung läuft bis zu dem Tag, an dem der Ombudsdienst für Die Aussetzung läuft bis zu dem Tag, an dem der Ombudsdienst für
Verbraucher den Parteien mitteilt: Verbraucher den Parteien mitteilt:
- dass die Behandlung des Antrags in Anwendung von Artikel XVI.16 § 3 - dass die Behandlung des Antrags in Anwendung von Artikel XVI.16 § 3
abgelehnt wird abgelehnt wird
- oder welches das Ergebnis der gütlichen Streitbeilegung ist, in - oder welches das Ergebnis der gütlichen Streitbeilegung ist, in
Anwendung von Artikel XVI.17 § 2. Anwendung von Artikel XVI.17 § 2.
§ 2 - Sobald das Unternehmen vom Eingang beim Ombudsdienst für § 2 - Sobald das Unternehmen vom Eingang beim Ombudsdienst für
Verbraucher des vollständigen Antrags wie in Artikel XVI.16 § 1 Verbraucher des vollständigen Antrags wie in Artikel XVI.16 § 1
erwähnt in Kenntnis gesetzt wird, setzt es bis zu dem in § 1 Absatz 2 erwähnt in Kenntnis gesetzt wird, setzt es bis zu dem in § 1 Absatz 2
erwähnten Tag jegliches Beitreibungsverfahren aus. erwähnten Tag jegliches Beitreibungsverfahren aus.
Art. XVI.19 - § 1 - Der Ombudsdienst für Verbraucher kann im Rahmen Art. XVI.19 - § 1 - Der Ombudsdienst für Verbraucher kann im Rahmen
eines bei ihm eingereichten Antrags vor Ort Bücher, Korrespondenz, eines bei ihm eingereichten Antrags vor Ort Bücher, Korrespondenz,
Berichte und allgemein alle Unterlagen und Schriftstücke des Berichte und allgemein alle Unterlagen und Schriftstücke des
betreffenden Unternehmens, die sich direkt auf den Gegenstand des betreffenden Unternehmens, die sich direkt auf den Gegenstand des
Antrags beziehen, einsehen. Er kann von Verwaltern, Bediensteten und Antrags beziehen, einsehen. Er kann von Verwaltern, Bediensteten und
Beauftragten des Unternehmens alle nützlichen Erläuterungen und Beauftragten des Unternehmens alle nützlichen Erläuterungen und
Informationen verlangen und alle Überprüfungen vornehmen, die für Informationen verlangen und alle Überprüfungen vornehmen, die für
seine Untersuchung nützlich sind. seine Untersuchung nützlich sind.
§ 2 - Der Ombudsdienst für Verbraucher darf sich von Sachverständigen § 2 - Der Ombudsdienst für Verbraucher darf sich von Sachverständigen
beistehen lassen. beistehen lassen.
Art. XVI.20 - Auskünfte, die der Ombudsdienst für Verbraucher im Art. XVI.20 - Auskünfte, die der Ombudsdienst für Verbraucher im
Rahmen einer außergerichtlichen Beilegung einer verbraucherrechtlichen Rahmen einer außergerichtlichen Beilegung einer verbraucherrechtlichen
Streitigkeit erhält, werden vertraulich behandelt. Streitigkeit erhält, werden vertraulich behandelt.
Sie dürfen nur im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung Sie dürfen nur im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung
verwendet werden, mit Ausnahme ihrer Verarbeitung im Hinblick auf den verwendet werden, mit Ausnahme ihrer Verarbeitung im Hinblick auf den
Jahresbericht. Jahresbericht.
Art. XVI.21 - Die Behandlung eines Antrags auf außergerichtliche Art. XVI.21 - Die Behandlung eines Antrags auf außergerichtliche
Beilegung einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit durch den Beilegung einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit durch den
Ombudsdienst für Verbraucher ist kostenlos. Ombudsdienst für Verbraucher ist kostenlos.
KAPITEL 4 - Personalmitglieder des Ombudsdienstes für Verbraucher KAPITEL 4 - Personalmitglieder des Ombudsdienstes für Verbraucher
Art. XVI.22 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Art. XVI.22 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass dem Ombudsdienst für Verbraucher Personalmitglieder Königlichen Erlass dem Ombudsdienst für Verbraucher Personalmitglieder
übertragen, die von den in Artikel XVI.8 erwähnten Ombudsdiensten übertragen, die von den in Artikel XVI.8 erwähnten Ombudsdiensten
beschäftigt werden, und diesbezügliche Modalitäten festlegen. beschäftigt werden, und diesbezügliche Modalitäten festlegen.
Diese Übertragung erfolgt unter integraler Beibehaltung ihrer Rechte Diese Übertragung erfolgt unter integraler Beibehaltung ihrer Rechte
und ihres administrativen und finanziellen Dienstalters. und ihres administrativen und finanziellen Dienstalters.
Art. XVI.23 - § 1 - Personalmitglieder, die an Verfahren der Art. XVI.23 - § 1 - Personalmitglieder, die an Verfahren der
außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten in außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten in
Anwendung von Artikel XVI.6 Nr. 2 und 3 beteiligt sind, verfügen über Anwendung von Artikel XVI.6 Nr. 2 und 3 beteiligt sind, verfügen über
ausreichendes Wissen im Bereich der Beilegung verbraucherrechtlicher ausreichendes Wissen im Bereich der Beilegung verbraucherrechtlicher
Streitigkeiten. Streitigkeiten.
Der König kann nähere Regeln für die Anwendung des vorhergehenden Der König kann nähere Regeln für die Anwendung des vorhergehenden
Absatzes festlegen. Absatzes festlegen.
§ 2 - In § 1 erwähnte Personalmitglieder legen dem in Artikel XVI.8 § § 2 - In § 1 erwähnte Personalmitglieder legen dem in Artikel XVI.8 §
1 erwähnten Direktionsrat unverzüglich alle Umstände offen, die ihre 1 erwähnten Direktionsrat unverzüglich alle Umstände offen, die ihre
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen oder Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen oder
Interessenkonflikte mit einer der Parteien eines Verfahrens der Interessenkonflikte mit einer der Parteien eines Verfahrens der
außergerichtlichen Beilegung einer verbraucherrechtlichen außergerichtlichen Beilegung einer verbraucherrechtlichen
Streitigkeit, an dem sie beteiligt sind, entstehen lassen könnten oder Streitigkeit, an dem sie beteiligt sind, entstehen lassen könnten oder
diesen Eindruck erwecken könnten. diesen Eindruck erwecken könnten.
TITEL 4 - Qualifizierte Einrichtungen für außergerichtliche Beilegung TITEL 4 - Qualifizierte Einrichtungen für außergerichtliche Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
Art. XVI.24 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Art. XVI.24 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie erstellt das Verzeichnis der Einrichtungen, Mittelstand und Energie erstellt das Verzeichnis der Einrichtungen,
die außergerichtlich verbraucherrechtliche Streitigkeiten beilegen und die außergerichtlich verbraucherrechtliche Streitigkeiten beilegen und
die in Artikel XVI.25 erwähnten Bedingungen erfüllen, und die in Artikel XVI.25 erwähnten Bedingungen erfüllen, und
veröffentlicht es auf seiner Website. veröffentlicht es auf seiner Website.
Dieses Verzeichnis wird der Europäischen Kommission übermittelt. Dieses Verzeichnis wird der Europäischen Kommission übermittelt.
§ 2 - Eine Einrichtung, die in das in § 1 erwähnte Verzeichnis § 2 - Eine Einrichtung, die in das in § 1 erwähnte Verzeichnis
aufgenommen werden möchte, richtet einen Antrag an den Föderalen aufgenommen werden möchte, richtet einen Antrag an den Föderalen
Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. Dieser Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. Dieser
Antrag enthält alle Angaben, die erforderlich sind, um nachzuweisen, Antrag enthält alle Angaben, die erforderlich sind, um nachzuweisen,
dass die in Artikel XVI.25 § 1 aufgezählten Bedingungen erfüllt sind. dass die in Artikel XVI.25 § 1 aufgezählten Bedingungen erfüllt sind.
§ 3 - Erfüllt eine in dem Verzeichnis nach § 1 aufgenommene § 3 - Erfüllt eine in dem Verzeichnis nach § 1 aufgenommene
Einrichtung nicht mehr die Bedingungen des vorliegenden Titels, wird Einrichtung nicht mehr die Bedingungen des vorliegenden Titels, wird
sie aus dem Verzeichnis gestrichen. Die betreffende Einrichtung wird sie aus dem Verzeichnis gestrichen. Die betreffende Einrichtung wird
angehört, bevor sie gegebenenfalls aus dem Verzeichnis gestrichen angehört, bevor sie gegebenenfalls aus dem Verzeichnis gestrichen
wird. wird.
Art. XVI.25 - § 1 - Eine qualifizierte Einrichtung erfüllt folgende Art. XVI.25 - § 1 - Eine qualifizierte Einrichtung erfüllt folgende
Bedingungen: Bedingungen:
1. Die Einrichtung ist unabhängig und unparteiisch. 1. Die Einrichtung ist unabhängig und unparteiisch.
2. Natürliche Personen, die bei der Einrichtung mit der 2. Natürliche Personen, die bei der Einrichtung mit der
außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
beauftragt sind, verfügen über das erforderliche Fachwissen. beauftragt sind, verfügen über das erforderliche Fachwissen.
3. Die Einrichtung ist transparent hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, 3. Die Einrichtung ist transparent hinsichtlich ihrer Zusammensetzung,
ihrer Verfahrensordnung, ihrer Finanzierung und ihrer Tätigkeiten. ihrer Verfahrensordnung, ihrer Finanzierung und ihrer Tätigkeiten.
4. Die Einrichtung ist für die Parteien sowohl online als auch offline 4. Die Einrichtung ist für die Parteien sowohl online als auch offline
leicht zugänglich, und zwar unabhängig davon, wo sie sind, und ohne leicht zugänglich, und zwar unabhängig davon, wo sie sind, und ohne
dass sie auf einen gesetzlichen Vertreter zurückgreifen müssen. dass sie auf einen gesetzlichen Vertreter zurückgreifen müssen.
5. Verfahren sind für Verbraucher entweder kostenlos oder gegen eine 5. Verfahren sind für Verbraucher entweder kostenlos oder gegen eine
Schutzgebühr zugänglich. Schutzgebühr zugänglich.
6. In der Verfahrensordnung wird in ausreichend deutlicher Weise 6. In der Verfahrensordnung wird in ausreichend deutlicher Weise
festgelegt, wann die Einrichtung einen Antrag als vollständig festgelegt, wann die Einrichtung einen Antrag als vollständig
erachtet. erachtet.
7. In der Verfahrensordnung werden auf vollständige Weise die Gründe 7. In der Verfahrensordnung werden auf vollständige Weise die Gründe
festgelegt, aus denen die Behandlung eines Antrags auf festgelegt, aus denen die Behandlung eines Antrags auf
außergerichtliche Beilegung einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit außergerichtliche Beilegung einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit
abgelehnt werden darf. Diese Gründe können auf Folgendes gestützt abgelehnt werden darf. Diese Gründe können auf Folgendes gestützt
sein: sein:
a) Keinerlei Beschwerde ist zuerst bei dem betreffenden Unternehmen a) Keinerlei Beschwerde ist zuerst bei dem betreffenden Unternehmen
eingereicht worden. eingereicht worden.
b) Der Antrag wird anonym eingereicht oder die Gegenpartei wird nicht b) Der Antrag wird anonym eingereicht oder die Gegenpartei wird nicht
genannt oder ist nicht ermittelbar. genannt oder ist nicht ermittelbar.
c) Der Antrag wird nach Ablauf der in der Verfahrensordnung der c) Der Antrag wird nach Ablauf der in der Verfahrensordnung der
Einrichtung festgelegten Frist eingereicht; diese Frist beträgt Einrichtung festgelegten Frist eingereicht; diese Frist beträgt
mindestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Streitigkeit dem mindestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Streitigkeit dem
betreffenden Unternehmen vorgelegt worden ist. betreffenden Unternehmen vorgelegt worden ist.
d) Der Antrag ist erfunden, schikanös oder diffamierend. d) Der Antrag ist erfunden, schikanös oder diffamierend.
e) Der Antrag fällt nicht unter die verbraucherrechtlichen e) Der Antrag fällt nicht unter die verbraucherrechtlichen
Streitigkeiten, für die die Einrichtung zuständig ist. Streitigkeiten, für die die Einrichtung zuständig ist.
f) Obwohl der Antrag unter die verbraucherrechtlichen Streitigkeiten f) Obwohl der Antrag unter die verbraucherrechtlichen Streitigkeiten
fällt, für die die Einrichtung zuständig ist, liegt der Streitwert fällt, für die die Einrichtung zuständig ist, liegt der Streitwert
oder der geschätzte Streitwert des Antrags unter oder über den in der oder der geschätzte Streitwert des Antrags unter oder über den in der
Verfahrensordnung der Einrichtung festgelegten Schwellenwerten. Verfahrensordnung der Einrichtung festgelegten Schwellenwerten.
g) Der Antrag bezweckt die Beilegung einer Streitigkeit, die bereits g) Der Antrag bezweckt die Beilegung einer Streitigkeit, die bereits
Gegenstand einer Rechtsklage war oder ist. Gegenstand einer Rechtsklage war oder ist.
h) Die Behandlung der Streitigkeit würde den effektiven Betrieb der h) Die Behandlung der Streitigkeit würde den effektiven Betrieb der
qualifizierten Einrichtung ernsthaft beeinträchtigen. qualifizierten Einrichtung ernsthaft beeinträchtigen.
8. In der Verfahrensordnung wird festgelegt, dass die Einrichtung 8. In der Verfahrensordnung wird festgelegt, dass die Einrichtung
binnen drei Wochen ab Eingang des vollständigen Antrags die Parteien binnen drei Wochen ab Eingang des vollständigen Antrags die Parteien
von ihrem Beschluss in Kenntnis setzt, die Behandlung des Antrags von ihrem Beschluss in Kenntnis setzt, die Behandlung des Antrags
fortzusetzen oder abzulehnen; ein Ablehnungsbeschluss wird begründet. fortzusetzen oder abzulehnen; ein Ablehnungsbeschluss wird begründet.
9. In der Verfahrensordnung wird festgelegt, dass die Streitbeilegung 9. In der Verfahrensordnung wird festgelegt, dass die Streitbeilegung
binnen neunzig Kalendertagen ab Eingang des vollständigen Antrags binnen neunzig Kalendertagen ab Eingang des vollständigen Antrags
erfolgt; in außerordentlichen Fällen kann diese Frist ein einziges Mal erfolgt; in außerordentlichen Fällen kann diese Frist ein einziges Mal
um eine selbe Frist verlängert werden, sofern die Parteien vor Ablauf um eine selbe Frist verlängert werden, sofern die Parteien vor Ablauf
der ursprünglichen Frist davon in Kenntnis gesetzt werden und diese der ursprünglichen Frist davon in Kenntnis gesetzt werden und diese
Verlängerung durch die Komplexität der Streitigkeit begründet wird. Verlängerung durch die Komplexität der Streitigkeit begründet wird.
10. Ein eventueller Schwellenwert wie in Nr. 7 Buchstabe f) erwähnt 10. Ein eventueller Schwellenwert wie in Nr. 7 Buchstabe f) erwähnt
darf nicht in einer Höhe festgesetzt werden, durch die eine darf nicht in einer Höhe festgesetzt werden, durch die eine
unverhältnismäßig hohe Anzahl verbraucherrechtliche Streitigkeiten unverhältnismäßig hohe Anzahl verbraucherrechtliche Streitigkeiten
ausgeschlossen wird. ausgeschlossen wird.
11. Das Verfahren bietet jeder Partei die Möglichkeit, ihre Meinung zu 11. Das Verfahren bietet jeder Partei die Möglichkeit, ihre Meinung zu
äußern und vorgebrachte Argumente und Fakten zur Kenntnis zu nehmen. äußern und vorgebrachte Argumente und Fakten zur Kenntnis zu nehmen.
12. Die Einrichtung gewährleistet die Vertraulichkeit der von den 12. Die Einrichtung gewährleistet die Vertraulichkeit der von den
Parteien übermittelten Auskünfte. Parteien übermittelten Auskünfte.
13. Jede Partei wird auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger 13. Jede Partei wird auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger
vom Ergebnis des Verfahrens in Kenntnis gesetzt, wobei die Gründe vom Ergebnis des Verfahrens in Kenntnis gesetzt, wobei die Gründe
angegeben werden. angegeben werden.
§ 2 - Neben den in § 1 erwähnten Bedingungen halten qualifizierte § 2 - Neben den in § 1 erwähnten Bedingungen halten qualifizierte
Einrichtungen die in den Artikeln 1676 bis 1723 des Einrichtungen die in den Artikeln 1676 bis 1723 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Bestimmungen ein, wenn sie ein Gerichtsgesetzbuches erwähnten Bestimmungen ein, wenn sie ein
Schiedsverfahren anwenden. Schiedsverfahren anwenden.
§ 3 - Der König kann die in § 1 aufgezählten Bedingungen § 3 - Der König kann die in § 1 aufgezählten Bedingungen
verdeutlichen, um Zugänglichkeit, Fachwissen, Unabhängigkeit, verdeutlichen, um Zugänglichkeit, Fachwissen, Unabhängigkeit,
Unparteilichkeit, Transparenz, Effektivität und Billigkeit auf Ebene Unparteilichkeit, Transparenz, Effektivität und Billigkeit auf Ebene
der qualifizierten Einrichtungen und Handlungsfreiheit der Parteien zu der qualifizierten Einrichtungen und Handlungsfreiheit der Parteien zu
gewährleisten. gewährleisten.
Art. XVI.26 - Personen, die mit einem Verfahren der außergerichtlichen Art. XVI.26 - Personen, die mit einem Verfahren der außergerichtlichen
Beilegung einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit beauftragt sind, Beilegung einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit beauftragt sind,
legen der qualifizierten Einrichtung und/oder den betreffenden legen der qualifizierten Einrichtung und/oder den betreffenden
Parteien unverzüglich alle Umstände offen, die ihre Unabhängigkeit und Parteien unverzüglich alle Umstände offen, die ihre Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit beeinträchtigen oder Interessenkonflikte mit einer Unparteilichkeit beeinträchtigen oder Interessenkonflikte mit einer
der Parteien entstehen lassen könnten oder diesen Eindruck erwecken der Parteien entstehen lassen könnten oder diesen Eindruck erwecken
könnten. könnten.
Der König legt nähere Regeln für die Anwendung des vorhergehenden Der König legt nähere Regeln für die Anwendung des vorhergehenden
Absatzes fest. Absatzes fest.
Art. XVI.27 - § 1 - Sobald eine qualifizierte Einrichtung einen Art. XVI.27 - § 1 - Sobald eine qualifizierte Einrichtung einen
vollständigen Antrag auf außergerichtliche Streitbeilegung erhalten vollständigen Antrag auf außergerichtliche Streitbeilegung erhalten
hat, werden die gemeinrechtlichen Verjährungsfristen ausgesetzt. hat, werden die gemeinrechtlichen Verjährungsfristen ausgesetzt.
Die Aussetzung läuft bis zu dem Tag, an dem die qualifizierte Die Aussetzung läuft bis zu dem Tag, an dem die qualifizierte
Einrichtung den Parteien mitteilt: Einrichtung den Parteien mitteilt:
- dass die Behandlung des Antrags in Anwendung von Artikel XVI.25 § 1 - dass die Behandlung des Antrags in Anwendung von Artikel XVI.25 § 1
Nr. 8 abgelehnt wird Nr. 8 abgelehnt wird
- oder welches das Ergebnis der gütlichen Streitbeilegung ist, in - oder welches das Ergebnis der gütlichen Streitbeilegung ist, in
Anwendung von Artikel XVI.25 § 1 Nr. 13. Anwendung von Artikel XVI.25 § 1 Nr. 13.
§ 2 - Sobald das Unternehmen vom Eingang bei der qualifizierten § 2 - Sobald das Unternehmen vom Eingang bei der qualifizierten
Einrichtung eines vollständigen Antrags auf außergerichtliche Einrichtung eines vollständigen Antrags auf außergerichtliche
Streitbeilegung in Kenntnis gesetzt wird, wird ein von dem Streitbeilegung in Kenntnis gesetzt wird, wird ein von dem
betreffenden Unternehmen eingeleitetes Beitreibungsverfahren bis zu betreffenden Unternehmen eingeleitetes Beitreibungsverfahren bis zu
dem in § 1 Absatz 2 erwähnten Tag ausgesetzt. dem in § 1 Absatz 2 erwähnten Tag ausgesetzt.
Art. XVI.28 - Zur Gewährleistung einer effizienten und transparenten Art. XVI.28 - Zur Gewährleistung einer effizienten und transparenten
Behandlung von Anträgen auf außergerichtliche Beilegung Behandlung von Anträgen auf außergerichtliche Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten kann der König Maßnahmen verbraucherrechtlicher Streitigkeiten kann der König Maßnahmen
ergreifen: ergreifen:
- zur Koordinierung und Unterstützung qualifizierter Einrichtungen, - zur Koordinierung und Unterstützung qualifizierter Einrichtungen,
- zur Schaffung qualifizierter Einrichtungen." - zur Schaffung qualifizierter Einrichtungen."
Art. 4 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Art. 4 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein
Abschnitt 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Abschnitt 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 11 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XVI "Abschnitt 11 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XVI
Art. XV.127 - § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer Art. XV.127 - § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer
gegen die Artikel XVI.2 bis XVI.4 §§ 1 und 2 verstößt. gegen die Artikel XVI.2 bis XVI.4 §§ 1 und 2 verstößt.
§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer bösgläubig § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer bösgläubig
gegen die Artikel XVI.2 bis XVI.4 §§ 1 und 2 verstößt." gegen die Artikel XVI.2 bis XVI.4 §§ 1 und 2 verstößt."
Art. 5 - In Abweichung von Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 1971 Art. 5 - In Abweichung von Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 1971
zur Gründung einer Gebäuderegie wird die Gebäuderegie ermächtigt, die zur Gründung einer Gebäuderegie wird die Gebäuderegie ermächtigt, die
Kosten in Bezug auf die Miete des Gebäudes zu tragen, das von dem in Kosten in Bezug auf die Miete des Gebäudes zu tragen, das von dem in
Artikel XVI.5 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Ombudsdienst für Artikel XVI.5 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Ombudsdienst für
Verbraucher belegt wird. Verbraucher belegt wird.
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung
Art. 6 - Die Artikel 1 bis 4, 25 bis 28 und 50 bis 53 des Gesetzes vom Art. 6 - Die Artikel 1 bis 4, 25 bis 28 und 50 bis 53 des Gesetzes vom
26. März 2010 über die Dienstleistungen werden aufgehoben. 26. März 2010 über die Dienstleistungen werden aufgehoben.
KAPITEL 4 - Befugniszuweisung KAPITEL 4 - Befugniszuweisung
Art. 7 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf Art. 7 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf
die in Artikel 6 erwähnten Bestimmungen verwiesen wird, gilt, dass sie die in Artikel 6 erwähnten Bestimmungen verwiesen wird, gilt, dass sie
auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie
durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen. durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen.
Art. 8 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Art. 8 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen
Erlassen Verweise auf die in Artikel 6 erwähnten Bestimmungen durch Erlassen Verweise auf die in Artikel 6 erwähnten Bestimmungen durch
Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des
Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt
ersetzen. ersetzen.
Art. 9 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 9 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches
so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die
sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit
abgeändert worden sind, koordinieren. abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, der zu koordinierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen,
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen
Grundsätze zu beeinträchtigen. Grundsätze zu beeinträchtigen.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 10 - Artikel I.19 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Art. 10 - Artikel I.19 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch
Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes, die Artikel XVI.1 bis XVI.5, Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes, die Artikel XVI.1 bis XVI.5,
XVI.8, XVI.10 bis XVI.12, XVI.22, XVI.23 § 1 des XVI.8, XVI.10 bis XVI.12, XVI.22, XVI.23 § 1 des
Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 3 des vorliegenden Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 3 des vorliegenden
Gesetzes, und die Artikel 4 bis 10 des vorliegenden Gesetzes treten am Gesetzes, und die Artikel 4 bis 10 des vorliegenden Gesetzes treten am
Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der anderen Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der anderen
Bestimmungen von Buch XVI desselben Gesetzbuches so wie durch Bestimmungen von Buch XVI desselben Gesetzbuches so wie durch
vorliegendes Gesetz eingefügt. vorliegendes Gesetz eingefügt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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