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Arrêté-loi du 28 février 1947
publié le 09 mars 2012

Arrêté-loi relatif à la répression des abattages clandestins et du commerce de la viande et de la graisse provenant de ces abattages. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000137
pub.
09/03/2012
prom.
28/02/1947
ELI
eli/loi/1947/02/28/2012000137/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


28 FEVRIER 1947. - Arrêté-loi relatif à la répression des abattages clandestins et du commerce de la viande et de la graisse provenant de ces abattages. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté-loi du 28 février 1947 relatif à la répression des abattages clandestins et du commerce de la viande et de la graisse provenant de ces abattages (Moniteur belge du 12 mars 1947), tel qu'il a été modifié successivement par : - la loi du 10 mars 1950 modifiant l'arrêté-loi du 28 février 1947, relatif à la répression des abattages clandestins et du commerce de la viande et de la graisse provenant de ces abattages (Moniteur belge des 27-28 mars 1950); - la loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 source ministere des finances Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

28. FEBRUAR 1947 - Erlassgesetz zur Ahndung der Schwarzschlachtungen und des Handels mit Fleisch und Fett aus diesen Schlachtungen Artikel 1 - Wer ein Rind, ein Schwein oder ein Pferd illegal geschlachtet hat oder hat schlachten lassen, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Er wird mit einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr bestraft, wenn die Schlachtung ohne Erlaubnis des rechtmässigen Eigentümers oder Besitzers des Tieres stattgefunden hat.

Art. 2 - Der Richter, der aufgrund eines Verstosses gegen die Bestimmungen von Artikel 1 eine Verurteilung verkündet, legt zudem eine Geldbusse zu Lasten des Verurteilten auf, wenn dieser mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat und zum Zeitpunkt des Verstosses Herr des Tieres war, sei es als Eigentümer, als ordnungsmässiger Besitzer oder als unrechtmässiger Halter.

Diese Geldbusse beträgt pro geschlachtetes Tier: 1. für Pferde: 100.000 [EUR], 2. für Rinder, mit Ausnahme der Kälber: 50.000 [EUR], 3. für Schweine: 15.000 [EUR], 4. für Kälber: 10.000 [EUR].

Buch I Kapitel VI des Strafgesetzbuches findet keine Anwendung auf die Geldbussen und die für die Geldbussen vorgesehenen Ersatzgefängnisstrafen. [Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 3 - Der Halter des Tieres, der, ohne Mittäter oder Komplize bei der Schlachtung zu sein, ihre Vorbereitung, Ausführung oder Vollendung geduldet hat oder willentlich durch Fahrlässigkeit oder Untätigkeit gefördert hat, wird mit der in Artikel 2 vorgesehenen Geldbusse bestraft.

In diesem Fall findet Buch I Kapitel VI des Strafgesetzbuches keine Anwendung.

Art. 4 - Wer [wissentlich] Fleisch oder Fett aus einer Schwarzschlachtung entweder im Hinblick auf den Verkauf oder den Vertrieb oder mit Gewinnerzielungsabsicht besitzt oder befördert, wird mit der in Artikel 1 vorgesehenen Gefängnisstrafe bestraft.

Strafbar gemäss dem vorhergehenden Absatz sind insbesondere alle Erzeuger, Hersteller oder Händler sowie ihre Angestellten, die besagtes Fleisch oder Fett wissentlich befördern oder besitzen, selbst wenn sie keinen Vorteil aus dem Verstoss erwarten.

Unter vorliegenden Artikel fallen zudem die Beförderung und der Besitz von Fleisch oder Fett aus einer Schwarzschlachtung durch eine Person, die zwar kein Händler ist, sich jedoch, selbst gelegentlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht, dieses Fleisch oder Fett im Hinblick auf den Verkauf oder den Vertrieb verschafft hat oder es verkauft oder vertreibt. [Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch einzigen Artikel Nr. 1 des G. vom 10.

März 1950 (B.S. vom 27-28. März 1950)] Art. 5 - [Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die in vorliegendem Erlass erwähnten Verstösse, mit Ausnahme von Kapitel VI in den in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Fällen.] [Art. 5 ersetzt durch einzigen Artikel Nr. 2 des G. vom 10. März 1950 (B.S. vom 27-28. März 1950)] Art. 6 - Bei einem in vorliegendem Erlass erwähnten Verstoss nehmen die protokollierenden Bediensteten jede auf frischer Tat ertappte Person fest und führen sie dem Prokurator des Königs vor. Sie haben das Recht, zu diesem Zweck die Hilfe der bewaffneten Macht anzufordern. Der Prokurator des Königs macht die Sache unverzüglich beim Untersuchungsrichter anhängig und übermittelt ihm die Protokolle, während der Angeklagte unter der Obhut des Gerichts bleibt. [Stellt der Untersuchungsrichter nach der Vernehmung fest, dass schwerwiegende Indizien gegen den Beschuldigten vorliegen, kann er unter den Bedingungen und gemäss Regeln, die in den Artikeln 1 und folgenden des Gesetzes vom 20. April 1874 über die Untersuchungshaft vorgesehen sind, einen Haftbefehl gegen Letzteren erlassen.] [Art. 6 abgeändert durch einzigen Artikel Nr. 3 des G. vom 10. März 1950 (B.S. vom 27-28. März 1950)] Art. 7 - [...] [Art. 7 aufgehoben durch einzigen Artikel Nr. 4 des G. vom 10. März 1950 (B.S. vom 27-28. März 1950)] Art. 8 - Der Prokurator des Königs, der es mit Straftätern zu tun hat, die ihre Einkünfte nicht gewohnheitsmässig aus dem illegalen Handel mit Fleisch oder Fett beziehen, kann den Zuwiderhandelnden davon in Kenntnis setzen, dass dieser Verfolgungen vermeiden kann, indem er dem ihm genannten Einnehmer des Registrierungsamtes innerhalb einer bestimmten Frist einen Betrag zahlt, den er festlegen wird und der den Höchstbetrag der in Artikel 2 erwähnten Geldbusse überschreiten darf.

Art. 9 - [Der Richter kann ungeachtet irgendeines Rechtsmittels die vollständige oder teilweise vorläufige Vollstreckung der in Anwendung des vorliegenden Erlasses verkündeten Verurteilungen anordnen.] [Art. 9 ersetzt durch einzigen Artikel Nr. 5 des G. vom 10. März 1950 (B.S. vom 27-28. März 1950)] Art. 10 - Vorliegendes Erlassgesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Staatsblatt in Kraft.

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