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Vue multilingue de Arrêté-loi du 28/02/1947
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Arrêté-loi relatif à la répression des abattages clandestins et du commerce de la viande et de la graisse provenant de ces abattages. - Coordination officieuse en langue allemande Besluitwet betreffende de beteugeling van de sluikslachting en van den handel in van deze slachtingen voortkomend vleesch en vet. - Officieuze coördinatie in het Duits
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28 FEVRIER 1947. - Arrêté-loi relatif à la répression des abattages 28 FEBRUARI 1947. - Besluitwet betreffende de beteugeling van de
clandestins et du commerce de la viande et de la graisse provenant de sluikslachting en van den handel in van deze slachtingen voortkomend
ces abattages. - Coordination officieuse en langue allemande vleesch en vet. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté-loi du 28 février 1947 relatif à la répression de besluitwet van 28 februari 1947 betreffende de beteugeling van de
des abattages clandestins et du commerce de la viande et de la graisse sluikslachting en van den handel in van deze slachtingen voortkomend
provenant de ces abattages (Moniteur belge du 12 mars 1947), tel qu'il vleesch en vet (Belgisch Staatsblad van 12 maart 1947), zoals ze
a été modifié successivement par : achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 10 mars 1950 modifiant l'arrêté-loi du 28 février 1947, - de wet van 10 maart 1950 tot wijziging van de besluitwet van 28
relatif à la répression des abattages clandestins et du commerce de la februari 1947 betreffende de beteugeling van de sluikslachtingen en
viande et de la graisse provenant de ces abattages (Moniteur belge des van de handel in het van deze slachtingen voortkomend vlees en vet
27-28 mars 1950); (Belgisch Staatsblad van 27-28 maart 1950);
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
28. FEBRUAR 1947 - Erlassgesetz zur Ahndung der Schwarzschlachtungen 28. FEBRUAR 1947 - Erlassgesetz zur Ahndung der Schwarzschlachtungen
und des Handels mit Fleisch und Fett aus diesen Schlachtungen und des Handels mit Fleisch und Fett aus diesen Schlachtungen
Artikel 1 - Wer ein Rind, ein Schwein oder ein Pferd illegal Artikel 1 - Wer ein Rind, ein Schwein oder ein Pferd illegal
geschlachtet hat oder hat schlachten lassen, wird mit einer geschlachtet hat oder hat schlachten lassen, wird mit einer
Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Er wird mit einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr bestraft, Er wird mit einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr bestraft,
wenn die Schlachtung ohne Erlaubnis des rechtmässigen Eigentümers oder wenn die Schlachtung ohne Erlaubnis des rechtmässigen Eigentümers oder
Besitzers des Tieres stattgefunden hat. Besitzers des Tieres stattgefunden hat.
Art. 2 - Der Richter, der aufgrund eines Verstosses gegen die Art. 2 - Der Richter, der aufgrund eines Verstosses gegen die
Bestimmungen von Artikel 1 eine Verurteilung verkündet, legt zudem Bestimmungen von Artikel 1 eine Verurteilung verkündet, legt zudem
eine Geldbusse zu Lasten des Verurteilten auf, wenn dieser mit eine Geldbusse zu Lasten des Verurteilten auf, wenn dieser mit
Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat und zum Zeitpunkt des Verstosses Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat und zum Zeitpunkt des Verstosses
Herr des Tieres war, sei es als Eigentümer, als ordnungsmässiger Herr des Tieres war, sei es als Eigentümer, als ordnungsmässiger
Besitzer oder als unrechtmässiger Halter. Besitzer oder als unrechtmässiger Halter.
Diese Geldbusse beträgt pro geschlachtetes Tier: Diese Geldbusse beträgt pro geschlachtetes Tier:
1. für Pferde: 100.000 [EUR], 1. für Pferde: 100.000 [EUR],
2. für Rinder, mit Ausnahme der Kälber: 50.000 [EUR], 2. für Rinder, mit Ausnahme der Kälber: 50.000 [EUR],
3. für Schweine: 15.000 [EUR], 3. für Schweine: 15.000 [EUR],
4. für Kälber: 10.000 [EUR]. 4. für Kälber: 10.000 [EUR].
Buch I Kapitel VI des Strafgesetzbuches findet keine Anwendung auf die Buch I Kapitel VI des Strafgesetzbuches findet keine Anwendung auf die
Geldbussen und die für die Geldbussen vorgesehenen Geldbussen und die für die Geldbussen vorgesehenen
Ersatzgefängnisstrafen. Ersatzgefängnisstrafen.
[Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni [Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni
2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 3 - Der Halter des Tieres, der, ohne Mittäter oder Komplize bei Art. 3 - Der Halter des Tieres, der, ohne Mittäter oder Komplize bei
der Schlachtung zu sein, ihre Vorbereitung, Ausführung oder Vollendung der Schlachtung zu sein, ihre Vorbereitung, Ausführung oder Vollendung
geduldet hat oder willentlich durch Fahrlässigkeit oder Untätigkeit geduldet hat oder willentlich durch Fahrlässigkeit oder Untätigkeit
gefördert hat, wird mit der in Artikel 2 vorgesehenen Geldbusse gefördert hat, wird mit der in Artikel 2 vorgesehenen Geldbusse
bestraft. bestraft.
In diesem Fall findet Buch I Kapitel VI des Strafgesetzbuches keine In diesem Fall findet Buch I Kapitel VI des Strafgesetzbuches keine
Anwendung. Anwendung.
Art. 4 - Wer [wissentlich] Fleisch oder Fett aus einer Art. 4 - Wer [wissentlich] Fleisch oder Fett aus einer
Schwarzschlachtung entweder im Hinblick auf den Verkauf oder den Schwarzschlachtung entweder im Hinblick auf den Verkauf oder den
Vertrieb oder mit Gewinnerzielungsabsicht besitzt oder befördert, wird Vertrieb oder mit Gewinnerzielungsabsicht besitzt oder befördert, wird
mit der in Artikel 1 vorgesehenen Gefängnisstrafe bestraft. mit der in Artikel 1 vorgesehenen Gefängnisstrafe bestraft.
Strafbar gemäss dem vorhergehenden Absatz sind insbesondere alle Strafbar gemäss dem vorhergehenden Absatz sind insbesondere alle
Erzeuger, Hersteller oder Händler sowie ihre Angestellten, die Erzeuger, Hersteller oder Händler sowie ihre Angestellten, die
besagtes Fleisch oder Fett wissentlich befördern oder besitzen, selbst besagtes Fleisch oder Fett wissentlich befördern oder besitzen, selbst
wenn sie keinen Vorteil aus dem Verstoss erwarten. wenn sie keinen Vorteil aus dem Verstoss erwarten.
Unter vorliegenden Artikel fallen zudem die Beförderung und der Besitz Unter vorliegenden Artikel fallen zudem die Beförderung und der Besitz
von Fleisch oder Fett aus einer Schwarzschlachtung durch eine Person, von Fleisch oder Fett aus einer Schwarzschlachtung durch eine Person,
die zwar kein Händler ist, sich jedoch, selbst gelegentlich und ohne die zwar kein Händler ist, sich jedoch, selbst gelegentlich und ohne
Gewinnerzielungsabsicht, dieses Fleisch oder Fett im Hinblick auf den Gewinnerzielungsabsicht, dieses Fleisch oder Fett im Hinblick auf den
Verkauf oder den Vertrieb verschafft hat oder es verkauft oder Verkauf oder den Vertrieb verschafft hat oder es verkauft oder
vertreibt. vertreibt.
[Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch einzigen Artikel Nr. 1 des G. vom 10. [Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch einzigen Artikel Nr. 1 des G. vom 10.
März 1950 (B.S. vom 27-28. März 1950)] März 1950 (B.S. vom 27-28. März 1950)]
Art. 5 - [Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches finden Art. 5 - [Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches finden
Anwendung auf die in vorliegendem Erlass erwähnten Verstösse, mit Anwendung auf die in vorliegendem Erlass erwähnten Verstösse, mit
Ausnahme von Kapitel VI in den in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Ausnahme von Kapitel VI in den in den Artikeln 2 und 3 erwähnten
Fällen.] Fällen.]
[Art. 5 ersetzt durch einzigen Artikel Nr. 2 des G. vom 10. März 1950 [Art. 5 ersetzt durch einzigen Artikel Nr. 2 des G. vom 10. März 1950
(B.S. vom 27-28. März 1950)] (B.S. vom 27-28. März 1950)]
Art. 6 - Bei einem in vorliegendem Erlass erwähnten Verstoss nehmen Art. 6 - Bei einem in vorliegendem Erlass erwähnten Verstoss nehmen
die protokollierenden Bediensteten jede auf frischer Tat ertappte die protokollierenden Bediensteten jede auf frischer Tat ertappte
Person fest und führen sie dem Prokurator des Königs vor. Sie haben Person fest und führen sie dem Prokurator des Königs vor. Sie haben
das Recht, zu diesem Zweck die Hilfe der bewaffneten Macht das Recht, zu diesem Zweck die Hilfe der bewaffneten Macht
anzufordern. Der Prokurator des Königs macht die Sache unverzüglich anzufordern. Der Prokurator des Königs macht die Sache unverzüglich
beim Untersuchungsrichter anhängig und übermittelt ihm die Protokolle, beim Untersuchungsrichter anhängig und übermittelt ihm die Protokolle,
während der Angeklagte unter der Obhut des Gerichts bleibt. [Stellt während der Angeklagte unter der Obhut des Gerichts bleibt. [Stellt
der Untersuchungsrichter nach der Vernehmung fest, dass schwerwiegende der Untersuchungsrichter nach der Vernehmung fest, dass schwerwiegende
Indizien gegen den Beschuldigten vorliegen, kann er unter den Indizien gegen den Beschuldigten vorliegen, kann er unter den
Bedingungen und gemäss Regeln, die in den Artikeln 1 und folgenden des Bedingungen und gemäss Regeln, die in den Artikeln 1 und folgenden des
Gesetzes vom 20. April 1874 über die Untersuchungshaft vorgesehen Gesetzes vom 20. April 1874 über die Untersuchungshaft vorgesehen
sind, einen Haftbefehl gegen Letzteren erlassen.] sind, einen Haftbefehl gegen Letzteren erlassen.]
[Art. 6 abgeändert durch einzigen Artikel Nr. 3 des G. vom 10. März [Art. 6 abgeändert durch einzigen Artikel Nr. 3 des G. vom 10. März
1950 (B.S. vom 27-28. März 1950)] 1950 (B.S. vom 27-28. März 1950)]
Art. 7 - [...] Art. 7 - [...]
[Art. 7 aufgehoben durch einzigen Artikel Nr. 4 des G. vom 10. März [Art. 7 aufgehoben durch einzigen Artikel Nr. 4 des G. vom 10. März
1950 (B.S. vom 27-28. März 1950)] 1950 (B.S. vom 27-28. März 1950)]
Art. 8 - Der Prokurator des Königs, der es mit Straftätern zu tun hat, Art. 8 - Der Prokurator des Königs, der es mit Straftätern zu tun hat,
die ihre Einkünfte nicht gewohnheitsmässig aus dem illegalen Handel die ihre Einkünfte nicht gewohnheitsmässig aus dem illegalen Handel
mit Fleisch oder Fett beziehen, kann den Zuwiderhandelnden davon in mit Fleisch oder Fett beziehen, kann den Zuwiderhandelnden davon in
Kenntnis setzen, dass dieser Verfolgungen vermeiden kann, indem er dem Kenntnis setzen, dass dieser Verfolgungen vermeiden kann, indem er dem
ihm genannten Einnehmer des Registrierungsamtes innerhalb einer ihm genannten Einnehmer des Registrierungsamtes innerhalb einer
bestimmten Frist einen Betrag zahlt, den er festlegen wird und der den bestimmten Frist einen Betrag zahlt, den er festlegen wird und der den
Höchstbetrag der in Artikel 2 erwähnten Geldbusse überschreiten darf. Höchstbetrag der in Artikel 2 erwähnten Geldbusse überschreiten darf.
Art. 9 - [Der Richter kann ungeachtet irgendeines Rechtsmittels die Art. 9 - [Der Richter kann ungeachtet irgendeines Rechtsmittels die
vollständige oder teilweise vorläufige Vollstreckung der in Anwendung vollständige oder teilweise vorläufige Vollstreckung der in Anwendung
des vorliegenden Erlasses verkündeten Verurteilungen anordnen.] des vorliegenden Erlasses verkündeten Verurteilungen anordnen.]
[Art. 9 ersetzt durch einzigen Artikel Nr. 5 des G. vom 10. März 1950 [Art. 9 ersetzt durch einzigen Artikel Nr. 5 des G. vom 10. März 1950
(B.S. vom 27-28. März 1950)] (B.S. vom 27-28. März 1950)]
Art. 10 - Vorliegendes Erlassgesetz tritt am Tag seiner Art. 10 - Vorliegendes Erlassgesetz tritt am Tag seiner
Veröffentlichung im Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Staatsblatt in Kraft.
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