publié le 17 novembre 2009
Arrêté-loi relatif à la répression de l'ivresse
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
14 NOVEMBRE 1939. - Arrêté-loi relatif à la répression de l'ivresse
Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté-loi du 14 novembre 1939 relatif à la répression de l'ivresse (Moniteur belge du 18 novembre 1939), tel qu'il a été modifié successivement par : -la loi du 21 août 1948 supprimant la réglementation officielle de la prostitution (Moniteur belge du 13-14 septembre 1948); - la
loi du 15 avril 1958Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
15/04/1958
pub.
28/09/2011
numac
2011000596
source
service public federal interieur
Loi relative à la publicité en matière de soins dentaires. - Traduction allemande
fermer modifiant le Code d'instruction criminelle, la loi du 1er août 1899 portant révision de la législation et des règlements sur la police du roulage et l'arrêté-loi du 14 novembre 1939 relatif à la répression de l'ivresse (Moniteur belge du 25 avril 1958); - la loi du 1er août 1963 relative au permis de conduire des conducteurs de véhicules automoteurs et modifiant la loi du 1er août 1899 portant révision de la législation et des règlements sur la police du roulage, l'arrêté-loi du 14 novembre 1939 relatif à la répression de l'ivresse et la loi du 1er juillet 1956 relative à l'assurance obligatoire de la responsabilité civile en matière de véhicules automoteurs (Moniteur belge du 15 mai 1965); - la
loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
26/06/2000
pub.
29/07/2000
numac
2000003440
source
ministere des finances
Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution
fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ 14. NOVEMBER 1939 - Erlassgesetz über die Unterdrückung der Trunkenheit Artikel 1 - § 1 - Wer an einem öffentlichen Ort im Zustand der Trunkenheit vorgefunden wird, wird wie folgt bestraft: bei einem ersten Verstoss, mit einer Geldbusse von 15 bis zu 25 [EUR];bei Rückfall binnen einem Jahr nach der ersten Verurteilung, mit einer Geldbusse von 26 bis zu 50 [EUR]; bei erneutem Rückfall binnen einem Jahr nach der zweiten Verurteilung, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 50 bis zu 100 [EUR]. § 2 - In den im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Fällen wird der Straftäter ausserdem, wenn er Unruhe stiftet, einen Skandal hervorruft oder andere oder sich selbst in Gefahr bringt, während mindestens zwei Stunden und höchstens zwölf Stunden in der Gemeindearrestzelle oder im Sicherheitszimmer der Gendarmerie inhaftiert. Falls sein Zustand es erfordert, erhält er die notwendige medizinische Pflege. [Art. 1 § 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art.2 - Wenn der Straftäter bei der Straftat eine Waffe mit sich führt, wird diese vom Bediensteten, der die Straftat feststellt, beschlagnahmt und wird vom Richter die Einziehung dieser Waffe ausgesprochen, selbst wenn sie nicht Eigentum des Verurteilten ist.
Art. 3 - [Wenn der sich im Zustand der Trunkenheit befindliche Straftäter eine Tätigkeit verrichtet, die zur Vermeidung von Gefahren für ihn selbst oder für andere vorsichtiges Verhalten oder besondere Vorsichtsmassnahmen erfordert, wird er mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 26 bis zu 100 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.] Bei Rückfall binnen einem Jahr werden diese Strafen verdoppelt; bei Rückfall binnen einem Jahr nach der zweiten Verurteilung werden sie verdreifacht und wird die Gefängnisstrafe in jedem Fall ausgesprochen. [Art. 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 15. April 1958 (B.S. vom 25. April 1958) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 4 - Wer einer offensichtlich betrunkenen Person berauschende Getränke ausschenkt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 26 bis zu 50 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
Ist die betrunkene Person jünger als 18 Jahre, wird die Strafe verdoppelt. [Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 5 - Gast- und Schankwirte sowie deren Angestellte, die einem Minderjährigen, der jünger als 16 Jahre ist, ohne plausiblen Grund berauschende Getränke ausschenken, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünfzehn Tagen und einer Geldbusse von 26 bis zu 50 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. [Art. 5 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29.
Juli 2000)] Art. 6 - Wer einer Person zu trinken gibt, bis sie offensichtlich betrunken ist, wird mit den in Artikel 4 vorgesehenen Strafen bestraft.
Art. 7 - Bei Rückfall binnen einem Jahr werden die in Artikel 4, 5 und 6 erwähnten Geldbussen verdoppelt und wird die Gefängnisstrafe in jedem Fall ausgesprochen.
Bei erneutem Rückfall binnen einem Jahr nach der zweiten Verurteilung werden die Geldbussen verdreifacht; die in den oben erwähnten Artikeln vorgesehene Gefängnisstrafe wird verdoppelt und in jedem Fall ausgesprochen.
Art. 8 - Wer eine andere Person vorsätzlich betrunken gemacht hat, derweil die Trunkenheit eine durch Krankheit bedingte persönliche Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren und einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
Hat die Trunkenheit den Tod zur Folge, beträgt die Strafe fünf bis zehn Jahre Zuchthaus und eine Geldbusse von 250 bis zu 5000 [EUR]. [Art. 8 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 9 - Wer zum Trinken herausfordert oder eine Herausforderung zum Trinken annimmt, wird, wenn diese Herausforderung die Trunkenheit eines oder mehrerer Wettbeteiligten zur Folge hat, ohne dass dabei die im vorhergehenden Artikel erwähnten Folgen auftreten, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen und einer Geldbusse von 26 bis zu 50 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. [Art. 9 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29.
Juli 2000)] Art. 10 - [Wenn der Richter in Anwendung des vorliegenden Erlassgesetzes eine Gefängnisstrafe oder schwerere Strafe verhängt, kann er gegenüber dem Verurteilten Folgendes aussprechen: 1. die Aberkennung des Rechts zur Ausübung des Amtes eines Geschworenen, eines Vormunds und eines gerichtlichen Pflegers für zwei bis fünf Jahre und 2.das Getränkeverkaufs- und -ausschankverbot während höchstens zwei Jahren, und zwar unter Androhung einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 100 bis zu 500 [EUR] für jeden Verstoss gegen dieses Verbot.
Bei einem Verstoss gegen Artikel 3 kann er ausserdem entweder die endgültige Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs, eines Luftfahrzeugs oder eines Reittiers oder die Entziehung dieser Erlaubnis für eine Dauer von mindestens acht Tagen und höchstens zwei Jahren aussprechen. [Die in den Rechtsvorschriften über die Strassenverkehrspolizei enthaltenen Bestimmungen bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis sind auf die oben vorgesehene Entziehung der Fahrerlaubnis anwendbar.]] [Art. 10 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 15. April 1958 (B.S. vom 25.
April 1958); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 3 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 1. August 1963 (B.S. vom 15. Mai 1965)] Art. 11 - Es ist verboten, unter Androhung einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Monaten und einer Geldbusse von 100 bis zu 500 [EUR], in den Bordellen Esswaren oder Getränke zu verkaufen.
Bei Rückfall binnen einem Jahr beträgt die Strafe zwei Monate bis zu einem Jahr Gefängnis und eine Geldbusse von 500 bis zu 1000 [EUR].
Die Gemeindeverwaltungen können jeglichen Ausschank von Getränken in Häusern verbieten, die von folgenden Personen bewohnt werden: 1. von einer oder mehreren bekanntlich der Unzucht zugewandten Personen, 2.[von einer oder mehreren Personen, die für die in den Artikeln 379 bis 382 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Verstösse oder für das Betreiben einer Einrichtung der versteckten Prostitution verurteilt worden sind.] Dieses Verbot verliert nach zwei Jahren, falls es nicht erneuert worden ist, seine Wirksamkeit.
Jeder Verstoss gegen dieses Verbot wird mit einer Geldbusse von 50 [EUR] und bei Rückfall mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 200 [EUR] bestraft. [Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 3 Nr. 2 ersetzt durch Art. 7 § 5 des G. vom 21. August 1948 (B.S. vom 13.-14. September 1948); Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 12 - In den Fällen, die in den Artikeln 7 und 8 vorgesehen sind, kann der Richter anordnen, dass die verurteilende Entscheidung in einer von ihm bestimmten Anzahl Exemplaren und an einer von ihm bestimmten Anzahl Orten, das Ganze auf Kosten des Verurteilten, angeschlagen wird.
Art. 13 - Die Artikel 66, 67 und 69 des Strafgesetzbuches sind auf die durch vorliegendes Erlassgesetz vorgesehenen Verstösse anwendbar.
Art. 14 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlassgesetzes versteht man unter öffentlichen Orten alle für die Öffentlichkeit zugänglichen Orte, insbesondere die öffentliche Strasse, Schankstätten, Hotels, Gasthöfe, Restaurants, Vergnügungsorte, Geschäfte, Verkaufsstände, Schiffe, Züge, Strassenbahnen, Bahnhöfe, Werkstätte oder Baustellen.
Orte, an denen Mitglieder einer Vereinigung oder einer Gruppierung sich ausschliesslich oder hauptsächlich versammeln, um alkoholische oder gegorene Getränke zu konsumieren oder um sich dem Glücksspiel zu widmen, werden ebenfalls als für die Öffentlichkeit zugängliche Orte betrachtet.
Art. 15 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren sind alle Beamten und Angestellten der Verwaltung der direkten Steuern, der Zoll- und Akzisenverwaltung und des Gesundheitsdienstes, die Gerichtsbediensteten bei den Staatsanwaltschaften, die Beamten und Bediensteten der Gemeindepolizei, die Gendarmen und die Steuervollzieher befugt, alle Verstösse gegen vorliegenden Erlass alleine zu ermitteln und festzustellen.
Art. 16 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 155 des Gesetzes vom 18. Juni 1869 unterstehen die in Artikel 15 erwähnten Beamten und anderen Personen sowie die Mitglieder der Staatsanwaltschaft bei den Polizeigerichten, was die Feststellung der durch vorliegendes Erlassgesetz vorgesehenen Verstösse und die Verfolgung ihrer Urheber betrifft, dem Prokurator des Königs. Art. 17 - Die Klage auf Zahlung von berauschenden Getränken, die in Gastwirtschaften, Kneipen, Hotels, Gasthöfen und jeglichen Schankstätten konsumiert wurden, ist vor Gericht nicht zulässig.
Diese Bestimmung ist nicht auf die Klage auf Zahlung von Schulden anwendbar, die auf das Beziehen von Unterkunft oder Pension in Hotels und Gasthöfen und auf die Einnahme von Mahlzeiten, die sowohl Getränke als auch Speisen beinhalten, zurückzuführen sind.
Art. 18 - Der Text des vorliegenden Erlassgesetzes wird an der Haustür jedes Gemeindehauses und im Hauptraum jeder Gastwirtschaft, Kneipe und anderen Schankstätte angeschlagen. Zu diesem Zweck wird allen Bürgermeistern und allen Gastwirten, Kneipenbesitzern und anderen Schankwirten ein Exemplar zugesandt.
Verstösst ein Schankwirt gegen diese Vorschrift, wird er mit einer Geldbusse bestraft, die nicht höher als 25 [EUR] sein darf. [Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 19 - [Abänderungsbestimmung] Art. 20 - [Abänderungsbestimmung]