Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté-loi du 14/11/1939
← Retour vers "Arrêté-loi relatif à la répression de l'ivresse "
Arrêté-loi relatif à la répression de l'ivresse Besluitwet betreffende de beteugeling van de dronkenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 NOVEMBRE 1939. - Arrêté-loi relatif à la répression de l'ivresse Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 NOVEMBER 1939. - Besluitwet betreffende de beteugeling van de dronkenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté-loi du 14 novembre 1939 relatif à la répression de besluitwet van 14 november 1939 betreffende de beteugeling van de
de l'ivresse (Moniteur belge du 18 novembre 1939), tel qu'il a été dronkenschap (Belgisch Staatsblad van 18 november 1939), zoals ze
modifié successivement par : achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
-la loi du 21 août 1948 supprimant la réglementation officielle de la -de wet van 21 augustus 1948 tot afschaffing van de officiële
prostitution (Moniteur belge du 13-14 septembre 1948); reglementering van de prostitutie (Belgisch Staatsblad van 13-14 september 1948);
- la loi du 15 avril 1958 modifiant le Code d'instruction criminelle, - de wet van 15 april 1958 tot wijziging van het Wetboek van
la loi du 1er août 1899 portant révision de la législation et des strafvordering, van de wet van 1 augustus 1899 houdende herziening van
règlements sur la police du roulage et l'arrêté-loi du 14 novembre de wetgeving en van de reglementen op de politie van het vervoer en
1939 relatif à la répression de l'ivresse (Moniteur belge du 25 avril van de besluitwet van 14 november 1939 betreffende de beteugeling van
1958); de dronkenschap (Belgisch Staatsblad van 25 april 1958);
- la loi du 1er août 1963 relative au permis de conduire des - de wet van 1 augustus 1963 betreffende het rijbewijs voor
conducteurs de véhicules automoteurs et modifiant la loi du 1er août bestuurders van motorrijtuigen en tot wijziging van de wet van 1
1899 portant révision de la législation et des règlements sur la augustus 1899 houdende herziening van de wetgeving en van de
police du roulage, l'arrêté-loi du 14 novembre 1939 relatif à la reglementen op de politie van het vervoer, de besluitwet van 14
répression de l'ivresse et la loi du 1er juillet 1956 relative à november 1939 betreffende de beteugeling van de dronkenschap en de wet van 1 juli 1956 betreffende de verplichte
l'assurance obligatoire de la responsabilité civile en matière de aansprakelijkheidsverzekering inzake motorrijtuigen (Belgisch
véhicules automoteurs (Moniteur belge du 15 mai 1965); Staatsblad van 15 mei 1965);
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
14. NOVEMBER 1939 - Erlassgesetz über die Unterdrückung der 14. NOVEMBER 1939 - Erlassgesetz über die Unterdrückung der
Trunkenheit Trunkenheit
Artikel 1 - § 1 - Wer an einem öffentlichen Ort im Zustand der Artikel 1 - § 1 - Wer an einem öffentlichen Ort im Zustand der
Trunkenheit vorgefunden wird, wird wie folgt bestraft: bei einem Trunkenheit vorgefunden wird, wird wie folgt bestraft: bei einem
ersten Verstoss, mit einer Geldbusse von 15 bis zu 25 [EUR]; bei ersten Verstoss, mit einer Geldbusse von 15 bis zu 25 [EUR]; bei
Rückfall binnen einem Jahr nach der ersten Verurteilung, mit einer Rückfall binnen einem Jahr nach der ersten Verurteilung, mit einer
Geldbusse von 26 bis zu 50 [EUR]; bei erneutem Rückfall binnen einem Geldbusse von 26 bis zu 50 [EUR]; bei erneutem Rückfall binnen einem
Jahr nach der zweiten Verurteilung, mit einer Gefängnisstrafe von acht Jahr nach der zweiten Verurteilung, mit einer Gefängnisstrafe von acht
Tagen bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 50 bis zu 100 [EUR]. Tagen bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 50 bis zu 100 [EUR].
§ 2 - In den im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Fällen wird der § 2 - In den im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Fällen wird der
Straftäter ausserdem, wenn er Unruhe stiftet, einen Skandal hervorruft Straftäter ausserdem, wenn er Unruhe stiftet, einen Skandal hervorruft
oder andere oder sich selbst in Gefahr bringt, während mindestens zwei oder andere oder sich selbst in Gefahr bringt, während mindestens zwei
Stunden und höchstens zwölf Stunden in der Gemeindearrestzelle oder im Stunden und höchstens zwölf Stunden in der Gemeindearrestzelle oder im
Sicherheitszimmer der Gendarmerie inhaftiert. Falls sein Zustand es Sicherheitszimmer der Gendarmerie inhaftiert. Falls sein Zustand es
erfordert, erhält er die notwendige medizinische Pflege. erfordert, erhält er die notwendige medizinische Pflege.
[Art. 1 § 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom [Art. 1 § 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom
29. Juli 2000)] 29. Juli 2000)]
Art. 2 - Wenn der Straftäter bei der Straftat eine Waffe mit sich Art. 2 - Wenn der Straftäter bei der Straftat eine Waffe mit sich
führt, wird diese vom Bediensteten, der die Straftat feststellt, führt, wird diese vom Bediensteten, der die Straftat feststellt,
beschlagnahmt und wird vom Richter die Einziehung dieser Waffe beschlagnahmt und wird vom Richter die Einziehung dieser Waffe
ausgesprochen, selbst wenn sie nicht Eigentum des Verurteilten ist. ausgesprochen, selbst wenn sie nicht Eigentum des Verurteilten ist.
Art. 3 - [Wenn der sich im Zustand der Trunkenheit befindliche Art. 3 - [Wenn der sich im Zustand der Trunkenheit befindliche
Straftäter eine Tätigkeit verrichtet, die zur Vermeidung von Gefahren Straftäter eine Tätigkeit verrichtet, die zur Vermeidung von Gefahren
für ihn selbst oder für andere vorsichtiges Verhalten oder besondere für ihn selbst oder für andere vorsichtiges Verhalten oder besondere
Vorsichtsmassnahmen erfordert, wird er mit einer Gefängnisstrafe von Vorsichtsmassnahmen erfordert, wird er mit einer Gefängnisstrafe von
acht Tagen bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 26 bis zu 100 acht Tagen bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 26 bis zu 100
[EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.] [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.]
Bei Rückfall binnen einem Jahr werden diese Strafen verdoppelt; bei Bei Rückfall binnen einem Jahr werden diese Strafen verdoppelt; bei
Rückfall binnen einem Jahr nach der zweiten Verurteilung werden sie Rückfall binnen einem Jahr nach der zweiten Verurteilung werden sie
verdreifacht und wird die Gefängnisstrafe in jedem Fall ausgesprochen. verdreifacht und wird die Gefängnisstrafe in jedem Fall ausgesprochen.
[Art. 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 15. April 1958 (B.S. [Art. 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 15. April 1958 (B.S.
vom 25. April 1958) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni vom 25. April 1958) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni
2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 4 - Wer einer offensichtlich betrunkenen Person berauschende Art. 4 - Wer einer offensichtlich betrunkenen Person berauschende
Getränke ausschenkt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis Getränke ausschenkt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis
zu einem Monat und einer Geldbusse von 26 bis zu 50 [EUR] oder mit nur zu einem Monat und einer Geldbusse von 26 bis zu 50 [EUR] oder mit nur
einer dieser Strafen bestraft. einer dieser Strafen bestraft.
Ist die betrunkene Person jünger als 18 Jahre, wird die Strafe Ist die betrunkene Person jünger als 18 Jahre, wird die Strafe
verdoppelt. verdoppelt.
[Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. [Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S.
vom 29. Juli 2000)] vom 29. Juli 2000)]
Art. 5 - Gast- und Schankwirte sowie deren Angestellte, die einem Art. 5 - Gast- und Schankwirte sowie deren Angestellte, die einem
Minderjährigen, der jünger als 16 Jahre ist, ohne plausiblen Grund Minderjährigen, der jünger als 16 Jahre ist, ohne plausiblen Grund
berauschende Getränke ausschenken, werden mit einer Gefängnisstrafe berauschende Getränke ausschenken, werden mit einer Gefängnisstrafe
von acht Tagen bis zu fünfzehn Tagen und einer Geldbusse von 26 bis zu von acht Tagen bis zu fünfzehn Tagen und einer Geldbusse von 26 bis zu
50 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. 50 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
[Art. 5 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. [Art. 5 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29.
Juli 2000)] Juli 2000)]
Art. 6 - Wer einer Person zu trinken gibt, bis sie offensichtlich Art. 6 - Wer einer Person zu trinken gibt, bis sie offensichtlich
betrunken ist, wird mit den in Artikel 4 vorgesehenen Strafen betrunken ist, wird mit den in Artikel 4 vorgesehenen Strafen
bestraft. bestraft.
Art. 7 - Bei Rückfall binnen einem Jahr werden die in Artikel 4, 5 und Art. 7 - Bei Rückfall binnen einem Jahr werden die in Artikel 4, 5 und
6 erwähnten Geldbussen verdoppelt und wird die Gefängnisstrafe in 6 erwähnten Geldbussen verdoppelt und wird die Gefängnisstrafe in
jedem Fall ausgesprochen. jedem Fall ausgesprochen.
Bei erneutem Rückfall binnen einem Jahr nach der zweiten Verurteilung Bei erneutem Rückfall binnen einem Jahr nach der zweiten Verurteilung
werden die Geldbussen verdreifacht; die in den oben erwähnten Artikeln werden die Geldbussen verdreifacht; die in den oben erwähnten Artikeln
vorgesehene Gefängnisstrafe wird verdoppelt und in jedem Fall vorgesehene Gefängnisstrafe wird verdoppelt und in jedem Fall
ausgesprochen. ausgesprochen.
Art. 8 - Wer eine andere Person vorsätzlich betrunken gemacht hat, Art. 8 - Wer eine andere Person vorsätzlich betrunken gemacht hat,
derweil die Trunkenheit eine durch Krankheit bedingte persönliche derweil die Trunkenheit eine durch Krankheit bedingte persönliche
Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, wird mit einer Gefängnisstrafe von Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, wird mit einer Gefängnisstrafe von
acht Tagen bis zu zwei Jahren und einer Geldbusse von 26 bis zu 500 acht Tagen bis zu zwei Jahren und einer Geldbusse von 26 bis zu 500
[EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
Hat die Trunkenheit den Tod zur Folge, beträgt die Strafe fünf bis Hat die Trunkenheit den Tod zur Folge, beträgt die Strafe fünf bis
zehn Jahre Zuchthaus und eine Geldbusse von 250 bis zu 5000 [EUR]. zehn Jahre Zuchthaus und eine Geldbusse von 250 bis zu 5000 [EUR].
[Art. 8 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 [Art. 8 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000
(B.S. vom 29. Juli 2000)] (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 9 - Wer zum Trinken herausfordert oder eine Herausforderung zum Art. 9 - Wer zum Trinken herausfordert oder eine Herausforderung zum
Trinken annimmt, wird, wenn diese Herausforderung die Trunkenheit Trinken annimmt, wird, wenn diese Herausforderung die Trunkenheit
eines oder mehrerer Wettbeteiligten zur Folge hat, ohne dass dabei die eines oder mehrerer Wettbeteiligten zur Folge hat, ohne dass dabei die
im vorhergehenden Artikel erwähnten Folgen auftreten, mit einer im vorhergehenden Artikel erwähnten Folgen auftreten, mit einer
Gefängnisstrafe von acht Tagen und einer Geldbusse von 26 bis zu 50 Gefängnisstrafe von acht Tagen und einer Geldbusse von 26 bis zu 50
[EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
[Art. 9 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. [Art. 9 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29.
Juli 2000)] Juli 2000)]
Art. 10 - [Wenn der Richter in Anwendung des vorliegenden Art. 10 - [Wenn der Richter in Anwendung des vorliegenden
Erlassgesetzes eine Gefängnisstrafe oder schwerere Strafe verhängt, Erlassgesetzes eine Gefängnisstrafe oder schwerere Strafe verhängt,
kann er gegenüber dem Verurteilten Folgendes aussprechen: kann er gegenüber dem Verurteilten Folgendes aussprechen:
1. die Aberkennung des Rechts zur Ausübung des Amtes eines 1. die Aberkennung des Rechts zur Ausübung des Amtes eines
Geschworenen, eines Vormunds und eines gerichtlichen Pflegers für zwei Geschworenen, eines Vormunds und eines gerichtlichen Pflegers für zwei
bis fünf Jahre und bis fünf Jahre und
2. das Getränkeverkaufs- und -ausschankverbot während höchstens zwei 2. das Getränkeverkaufs- und -ausschankverbot während höchstens zwei
Jahren, und zwar unter Androhung einer Gefängnisstrafe von acht Tagen Jahren, und zwar unter Androhung einer Gefängnisstrafe von acht Tagen
bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 100 bis zu 500 [EUR] für bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 100 bis zu 500 [EUR] für
jeden Verstoss gegen dieses Verbot. jeden Verstoss gegen dieses Verbot.
Bei einem Verstoss gegen Artikel 3 kann er ausserdem entweder die Bei einem Verstoss gegen Artikel 3 kann er ausserdem entweder die
endgültige Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs, eines endgültige Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs, eines
Luftfahrzeugs oder eines Reittiers oder die Entziehung dieser Luftfahrzeugs oder eines Reittiers oder die Entziehung dieser
Erlaubnis für eine Dauer von mindestens acht Tagen und höchstens zwei Erlaubnis für eine Dauer von mindestens acht Tagen und höchstens zwei
Jahren aussprechen. Jahren aussprechen.
[Die in den Rechtsvorschriften über die Strassenverkehrspolizei [Die in den Rechtsvorschriften über die Strassenverkehrspolizei
enthaltenen Bestimmungen bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis enthaltenen Bestimmungen bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis
sind auf die oben vorgesehene Entziehung der Fahrerlaubnis sind auf die oben vorgesehene Entziehung der Fahrerlaubnis
anwendbar.]] anwendbar.]]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 15. April 1958 (B.S. vom 25. [Art. 10 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 15. April 1958 (B.S. vom 25.
April 1958); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni April 1958); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni
2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 3 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 3 ersetzt durch Art. 9 des G. vom
1. August 1963 (B.S. vom 15. Mai 1965)] 1. August 1963 (B.S. vom 15. Mai 1965)]
Art. 11 - Es ist verboten, unter Androhung einer Gefängnisstrafe von Art. 11 - Es ist verboten, unter Androhung einer Gefängnisstrafe von
acht Tagen bis zu zwei Monaten und einer Geldbusse von 100 bis zu 500 acht Tagen bis zu zwei Monaten und einer Geldbusse von 100 bis zu 500
[EUR], in den Bordellen Esswaren oder Getränke zu verkaufen. [EUR], in den Bordellen Esswaren oder Getränke zu verkaufen.
Bei Rückfall binnen einem Jahr beträgt die Strafe zwei Monate bis zu Bei Rückfall binnen einem Jahr beträgt die Strafe zwei Monate bis zu
einem Jahr Gefängnis und eine Geldbusse von 500 bis zu 1000 [EUR]. einem Jahr Gefängnis und eine Geldbusse von 500 bis zu 1000 [EUR].
Die Gemeindeverwaltungen können jeglichen Ausschank von Getränken in Die Gemeindeverwaltungen können jeglichen Ausschank von Getränken in
Häusern verbieten, die von folgenden Personen bewohnt werden: Häusern verbieten, die von folgenden Personen bewohnt werden:
1. von einer oder mehreren bekanntlich der Unzucht zugewandten 1. von einer oder mehreren bekanntlich der Unzucht zugewandten
Personen, Personen,
2. [von einer oder mehreren Personen, die für die in den Artikeln 379 2. [von einer oder mehreren Personen, die für die in den Artikeln 379
bis 382 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Verstösse oder für das bis 382 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Verstösse oder für das
Betreiben einer Einrichtung der versteckten Prostitution verurteilt Betreiben einer Einrichtung der versteckten Prostitution verurteilt
worden sind.] worden sind.]
Dieses Verbot verliert nach zwei Jahren, falls es nicht erneuert Dieses Verbot verliert nach zwei Jahren, falls es nicht erneuert
worden ist, seine Wirksamkeit. worden ist, seine Wirksamkeit.
Jeder Verstoss gegen dieses Verbot wird mit einer Geldbusse von 50 Jeder Verstoss gegen dieses Verbot wird mit einer Geldbusse von 50
[EUR] und bei Rückfall mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu [EUR] und bei Rückfall mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu
einem Monat und mit einer Geldbusse von 200 [EUR] bestraft. einem Monat und mit einer Geldbusse von 200 [EUR] bestraft.
[Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. [Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S.
vom 29. Juli 2000); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni vom 29. Juli 2000); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni
2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 3 Nr. 2 ersetzt durch Art. 7 § 5 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 3 Nr. 2 ersetzt durch Art. 7 § 5
des G. vom 21. August 1948 (B.S. vom 13.-14. September 1948); Abs. 4 des G. vom 21. August 1948 (B.S. vom 13.-14. September 1948); Abs. 4
abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli
2000)] 2000)]
Art. 12 - In den Fällen, die in den Artikeln 7 und 8 vorgesehen sind, Art. 12 - In den Fällen, die in den Artikeln 7 und 8 vorgesehen sind,
kann der Richter anordnen, dass die verurteilende Entscheidung in kann der Richter anordnen, dass die verurteilende Entscheidung in
einer von ihm bestimmten Anzahl Exemplaren und an einer von ihm einer von ihm bestimmten Anzahl Exemplaren und an einer von ihm
bestimmten Anzahl Orten, das Ganze auf Kosten des Verurteilten, bestimmten Anzahl Orten, das Ganze auf Kosten des Verurteilten,
angeschlagen wird. angeschlagen wird.
Art. 13 - Die Artikel 66, 67 und 69 des Strafgesetzbuches sind auf die Art. 13 - Die Artikel 66, 67 und 69 des Strafgesetzbuches sind auf die
durch vorliegendes Erlassgesetz vorgesehenen Verstösse anwendbar. durch vorliegendes Erlassgesetz vorgesehenen Verstösse anwendbar.
Art. 14 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlassgesetzes versteht Art. 14 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlassgesetzes versteht
man unter öffentlichen Orten alle für die Öffentlichkeit zugänglichen man unter öffentlichen Orten alle für die Öffentlichkeit zugänglichen
Orte, insbesondere die öffentliche Strasse, Schankstätten, Hotels, Orte, insbesondere die öffentliche Strasse, Schankstätten, Hotels,
Gasthöfe, Restaurants, Vergnügungsorte, Geschäfte, Verkaufsstände, Gasthöfe, Restaurants, Vergnügungsorte, Geschäfte, Verkaufsstände,
Schiffe, Züge, Strassenbahnen, Bahnhöfe, Werkstätte oder Baustellen. Schiffe, Züge, Strassenbahnen, Bahnhöfe, Werkstätte oder Baustellen.
Orte, an denen Mitglieder einer Vereinigung oder einer Gruppierung Orte, an denen Mitglieder einer Vereinigung oder einer Gruppierung
sich ausschliesslich oder hauptsächlich versammeln, um alkoholische sich ausschliesslich oder hauptsächlich versammeln, um alkoholische
oder gegorene Getränke zu konsumieren oder um sich dem Glücksspiel zu oder gegorene Getränke zu konsumieren oder um sich dem Glücksspiel zu
widmen, werden ebenfalls als für die Öffentlichkeit zugängliche Orte widmen, werden ebenfalls als für die Öffentlichkeit zugängliche Orte
betrachtet. betrachtet.
Art. 15 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren sind alle Beamten und Art. 15 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren sind alle Beamten und
Angestellten der Verwaltung der direkten Steuern, der Zoll- und Angestellten der Verwaltung der direkten Steuern, der Zoll- und
Akzisenverwaltung und des Gesundheitsdienstes, die Akzisenverwaltung und des Gesundheitsdienstes, die
Gerichtsbediensteten bei den Staatsanwaltschaften, die Beamten und Gerichtsbediensteten bei den Staatsanwaltschaften, die Beamten und
Bediensteten der Gemeindepolizei, die Gendarmen und die Bediensteten der Gemeindepolizei, die Gendarmen und die
Steuervollzieher befugt, alle Verstösse gegen vorliegenden Erlass Steuervollzieher befugt, alle Verstösse gegen vorliegenden Erlass
alleine zu ermitteln und festzustellen. alleine zu ermitteln und festzustellen.
Art. 16 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 155 des Gesetzes vom Art. 16 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 155 des Gesetzes vom
18. Juni 1869 unterstehen die in Artikel 15 erwähnten Beamten und 18. Juni 1869 unterstehen die in Artikel 15 erwähnten Beamten und
anderen Personen sowie die Mitglieder der Staatsanwaltschaft bei den anderen Personen sowie die Mitglieder der Staatsanwaltschaft bei den
Polizeigerichten, was die Feststellung der durch vorliegendes Polizeigerichten, was die Feststellung der durch vorliegendes
Erlassgesetz vorgesehenen Verstösse und die Verfolgung ihrer Urheber Erlassgesetz vorgesehenen Verstösse und die Verfolgung ihrer Urheber
betrifft, dem Prokurator des Königs. betrifft, dem Prokurator des Königs.
Art. 17 - Die Klage auf Zahlung von berauschenden Getränken, die in Art. 17 - Die Klage auf Zahlung von berauschenden Getränken, die in
Gastwirtschaften, Kneipen, Hotels, Gasthöfen und jeglichen Gastwirtschaften, Kneipen, Hotels, Gasthöfen und jeglichen
Schankstätten konsumiert wurden, ist vor Gericht nicht zulässig. Schankstätten konsumiert wurden, ist vor Gericht nicht zulässig.
Diese Bestimmung ist nicht auf die Klage auf Zahlung von Schulden Diese Bestimmung ist nicht auf die Klage auf Zahlung von Schulden
anwendbar, die auf das Beziehen von Unterkunft oder Pension in Hotels anwendbar, die auf das Beziehen von Unterkunft oder Pension in Hotels
und Gasthöfen und auf die Einnahme von Mahlzeiten, die sowohl Getränke und Gasthöfen und auf die Einnahme von Mahlzeiten, die sowohl Getränke
als auch Speisen beinhalten, zurückzuführen sind. als auch Speisen beinhalten, zurückzuführen sind.
Art. 18 - Der Text des vorliegenden Erlassgesetzes wird an der Haustür Art. 18 - Der Text des vorliegenden Erlassgesetzes wird an der Haustür
jedes Gemeindehauses und im Hauptraum jeder Gastwirtschaft, Kneipe und jedes Gemeindehauses und im Hauptraum jeder Gastwirtschaft, Kneipe und
anderen Schankstätte angeschlagen. Zu diesem Zweck wird allen anderen Schankstätte angeschlagen. Zu diesem Zweck wird allen
Bürgermeistern und allen Gastwirten, Kneipenbesitzern und anderen Bürgermeistern und allen Gastwirten, Kneipenbesitzern und anderen
Schankwirten ein Exemplar zugesandt. Schankwirten ein Exemplar zugesandt.
Verstösst ein Schankwirt gegen diese Vorschrift, wird er mit einer Verstösst ein Schankwirt gegen diese Vorschrift, wird er mit einer
Geldbusse bestraft, die nicht höher als 25 [EUR] sein darf. Geldbusse bestraft, die nicht höher als 25 [EUR] sein darf.
[Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. [Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S.
vom 29. Juli 2000)] vom 29. Juli 2000)]
Art. 19 - [Abänderungsbestimmung] Art. 19 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 20 - [Abänderungsbestimmung] Art. 20 - [Abänderungsbestimmung]
^