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Arrêté-loi relatif à la répression de l'ivresse | Besluitwet betreffende de beteugeling van de dronkenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 NOVEMBRE 1939. - Arrêté-loi relatif à la répression de l'ivresse Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 NOVEMBER 1939. - Besluitwet betreffende de beteugeling van de dronkenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté-loi du 14 novembre 1939 relatif à la répression | de besluitwet van 14 november 1939 betreffende de beteugeling van de |
de l'ivresse (Moniteur belge du 18 novembre 1939), tel qu'il a été | dronkenschap (Belgisch Staatsblad van 18 november 1939), zoals ze |
modifié successivement par : | achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
-la loi du 21 août 1948 supprimant la réglementation officielle de la | -de wet van 21 augustus 1948 tot afschaffing van de officiële |
prostitution (Moniteur belge du 13-14 septembre 1948); | reglementering van de prostitutie (Belgisch Staatsblad van 13-14 september 1948); |
- la loi du 15 avril 1958 modifiant le Code d'instruction criminelle, | - de wet van 15 april 1958 tot wijziging van het Wetboek van |
la loi du 1er août 1899 portant révision de la législation et des | strafvordering, van de wet van 1 augustus 1899 houdende herziening van |
règlements sur la police du roulage et l'arrêté-loi du 14 novembre | de wetgeving en van de reglementen op de politie van het vervoer en |
1939 relatif à la répression de l'ivresse (Moniteur belge du 25 avril | van de besluitwet van 14 november 1939 betreffende de beteugeling van |
1958); | de dronkenschap (Belgisch Staatsblad van 25 april 1958); |
- la loi du 1er août 1963 relative au permis de conduire des | - de wet van 1 augustus 1963 betreffende het rijbewijs voor |
conducteurs de véhicules automoteurs et modifiant la loi du 1er août | bestuurders van motorrijtuigen en tot wijziging van de wet van 1 |
1899 portant révision de la législation et des règlements sur la | augustus 1899 houdende herziening van de wetgeving en van de |
police du roulage, l'arrêté-loi du 14 novembre 1939 relatif à la | reglementen op de politie van het vervoer, de besluitwet van 14 |
répression de l'ivresse et la loi du 1er juillet 1956 relative à | november 1939 betreffende de beteugeling van de dronkenschap en de wet van 1 juli 1956 betreffende de verplichte |
l'assurance obligatoire de la responsabilité civile en matière de | aansprakelijkheidsverzekering inzake motorrijtuigen (Belgisch |
véhicules automoteurs (Moniteur belge du 15 mai 1965); | Staatsblad van 15 mei 1965); |
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
14. NOVEMBER 1939 - Erlassgesetz über die Unterdrückung der | 14. NOVEMBER 1939 - Erlassgesetz über die Unterdrückung der |
Trunkenheit | Trunkenheit |
Artikel 1 - § 1 - Wer an einem öffentlichen Ort im Zustand der | Artikel 1 - § 1 - Wer an einem öffentlichen Ort im Zustand der |
Trunkenheit vorgefunden wird, wird wie folgt bestraft: bei einem | Trunkenheit vorgefunden wird, wird wie folgt bestraft: bei einem |
ersten Verstoss, mit einer Geldbusse von 15 bis zu 25 [EUR]; bei | ersten Verstoss, mit einer Geldbusse von 15 bis zu 25 [EUR]; bei |
Rückfall binnen einem Jahr nach der ersten Verurteilung, mit einer | Rückfall binnen einem Jahr nach der ersten Verurteilung, mit einer |
Geldbusse von 26 bis zu 50 [EUR]; bei erneutem Rückfall binnen einem | Geldbusse von 26 bis zu 50 [EUR]; bei erneutem Rückfall binnen einem |
Jahr nach der zweiten Verurteilung, mit einer Gefängnisstrafe von acht | Jahr nach der zweiten Verurteilung, mit einer Gefängnisstrafe von acht |
Tagen bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 50 bis zu 100 [EUR]. | Tagen bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 50 bis zu 100 [EUR]. |
§ 2 - In den im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Fällen wird der | § 2 - In den im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Fällen wird der |
Straftäter ausserdem, wenn er Unruhe stiftet, einen Skandal hervorruft | Straftäter ausserdem, wenn er Unruhe stiftet, einen Skandal hervorruft |
oder andere oder sich selbst in Gefahr bringt, während mindestens zwei | oder andere oder sich selbst in Gefahr bringt, während mindestens zwei |
Stunden und höchstens zwölf Stunden in der Gemeindearrestzelle oder im | Stunden und höchstens zwölf Stunden in der Gemeindearrestzelle oder im |
Sicherheitszimmer der Gendarmerie inhaftiert. Falls sein Zustand es | Sicherheitszimmer der Gendarmerie inhaftiert. Falls sein Zustand es |
erfordert, erhält er die notwendige medizinische Pflege. | erfordert, erhält er die notwendige medizinische Pflege. |
[Art. 1 § 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom | [Art. 1 § 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom |
29. Juli 2000)] | 29. Juli 2000)] |
Art. 2 - Wenn der Straftäter bei der Straftat eine Waffe mit sich | Art. 2 - Wenn der Straftäter bei der Straftat eine Waffe mit sich |
führt, wird diese vom Bediensteten, der die Straftat feststellt, | führt, wird diese vom Bediensteten, der die Straftat feststellt, |
beschlagnahmt und wird vom Richter die Einziehung dieser Waffe | beschlagnahmt und wird vom Richter die Einziehung dieser Waffe |
ausgesprochen, selbst wenn sie nicht Eigentum des Verurteilten ist. | ausgesprochen, selbst wenn sie nicht Eigentum des Verurteilten ist. |
Art. 3 - [Wenn der sich im Zustand der Trunkenheit befindliche | Art. 3 - [Wenn der sich im Zustand der Trunkenheit befindliche |
Straftäter eine Tätigkeit verrichtet, die zur Vermeidung von Gefahren | Straftäter eine Tätigkeit verrichtet, die zur Vermeidung von Gefahren |
für ihn selbst oder für andere vorsichtiges Verhalten oder besondere | für ihn selbst oder für andere vorsichtiges Verhalten oder besondere |
Vorsichtsmassnahmen erfordert, wird er mit einer Gefängnisstrafe von | Vorsichtsmassnahmen erfordert, wird er mit einer Gefängnisstrafe von |
acht Tagen bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 26 bis zu 100 | acht Tagen bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 26 bis zu 100 |
[EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.] | [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.] |
Bei Rückfall binnen einem Jahr werden diese Strafen verdoppelt; bei | Bei Rückfall binnen einem Jahr werden diese Strafen verdoppelt; bei |
Rückfall binnen einem Jahr nach der zweiten Verurteilung werden sie | Rückfall binnen einem Jahr nach der zweiten Verurteilung werden sie |
verdreifacht und wird die Gefängnisstrafe in jedem Fall ausgesprochen. | verdreifacht und wird die Gefängnisstrafe in jedem Fall ausgesprochen. |
[Art. 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 15. April 1958 (B.S. | [Art. 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 15. April 1958 (B.S. |
vom 25. April 1958) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni | vom 25. April 1958) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni |
2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] | 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] |
Art. 4 - Wer einer offensichtlich betrunkenen Person berauschende | Art. 4 - Wer einer offensichtlich betrunkenen Person berauschende |
Getränke ausschenkt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis | Getränke ausschenkt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis |
zu einem Monat und einer Geldbusse von 26 bis zu 50 [EUR] oder mit nur | zu einem Monat und einer Geldbusse von 26 bis zu 50 [EUR] oder mit nur |
einer dieser Strafen bestraft. | einer dieser Strafen bestraft. |
Ist die betrunkene Person jünger als 18 Jahre, wird die Strafe | Ist die betrunkene Person jünger als 18 Jahre, wird die Strafe |
verdoppelt. | verdoppelt. |
[Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. | [Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. |
vom 29. Juli 2000)] | vom 29. Juli 2000)] |
Art. 5 - Gast- und Schankwirte sowie deren Angestellte, die einem | Art. 5 - Gast- und Schankwirte sowie deren Angestellte, die einem |
Minderjährigen, der jünger als 16 Jahre ist, ohne plausiblen Grund | Minderjährigen, der jünger als 16 Jahre ist, ohne plausiblen Grund |
berauschende Getränke ausschenken, werden mit einer Gefängnisstrafe | berauschende Getränke ausschenken, werden mit einer Gefängnisstrafe |
von acht Tagen bis zu fünfzehn Tagen und einer Geldbusse von 26 bis zu | von acht Tagen bis zu fünfzehn Tagen und einer Geldbusse von 26 bis zu |
50 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. | 50 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. |
[Art. 5 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. | [Art. 5 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. |
Juli 2000)] | Juli 2000)] |
Art. 6 - Wer einer Person zu trinken gibt, bis sie offensichtlich | Art. 6 - Wer einer Person zu trinken gibt, bis sie offensichtlich |
betrunken ist, wird mit den in Artikel 4 vorgesehenen Strafen | betrunken ist, wird mit den in Artikel 4 vorgesehenen Strafen |
bestraft. | bestraft. |
Art. 7 - Bei Rückfall binnen einem Jahr werden die in Artikel 4, 5 und | Art. 7 - Bei Rückfall binnen einem Jahr werden die in Artikel 4, 5 und |
6 erwähnten Geldbussen verdoppelt und wird die Gefängnisstrafe in | 6 erwähnten Geldbussen verdoppelt und wird die Gefängnisstrafe in |
jedem Fall ausgesprochen. | jedem Fall ausgesprochen. |
Bei erneutem Rückfall binnen einem Jahr nach der zweiten Verurteilung | Bei erneutem Rückfall binnen einem Jahr nach der zweiten Verurteilung |
werden die Geldbussen verdreifacht; die in den oben erwähnten Artikeln | werden die Geldbussen verdreifacht; die in den oben erwähnten Artikeln |
vorgesehene Gefängnisstrafe wird verdoppelt und in jedem Fall | vorgesehene Gefängnisstrafe wird verdoppelt und in jedem Fall |
ausgesprochen. | ausgesprochen. |
Art. 8 - Wer eine andere Person vorsätzlich betrunken gemacht hat, | Art. 8 - Wer eine andere Person vorsätzlich betrunken gemacht hat, |
derweil die Trunkenheit eine durch Krankheit bedingte persönliche | derweil die Trunkenheit eine durch Krankheit bedingte persönliche |
Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, wird mit einer Gefängnisstrafe von | Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, wird mit einer Gefängnisstrafe von |
acht Tagen bis zu zwei Jahren und einer Geldbusse von 26 bis zu 500 | acht Tagen bis zu zwei Jahren und einer Geldbusse von 26 bis zu 500 |
[EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. | [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. |
Hat die Trunkenheit den Tod zur Folge, beträgt die Strafe fünf bis | Hat die Trunkenheit den Tod zur Folge, beträgt die Strafe fünf bis |
zehn Jahre Zuchthaus und eine Geldbusse von 250 bis zu 5000 [EUR]. | zehn Jahre Zuchthaus und eine Geldbusse von 250 bis zu 5000 [EUR]. |
[Art. 8 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 | [Art. 8 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 |
(B.S. vom 29. Juli 2000)] | (B.S. vom 29. Juli 2000)] |
Art. 9 - Wer zum Trinken herausfordert oder eine Herausforderung zum | Art. 9 - Wer zum Trinken herausfordert oder eine Herausforderung zum |
Trinken annimmt, wird, wenn diese Herausforderung die Trunkenheit | Trinken annimmt, wird, wenn diese Herausforderung die Trunkenheit |
eines oder mehrerer Wettbeteiligten zur Folge hat, ohne dass dabei die | eines oder mehrerer Wettbeteiligten zur Folge hat, ohne dass dabei die |
im vorhergehenden Artikel erwähnten Folgen auftreten, mit einer | im vorhergehenden Artikel erwähnten Folgen auftreten, mit einer |
Gefängnisstrafe von acht Tagen und einer Geldbusse von 26 bis zu 50 | Gefängnisstrafe von acht Tagen und einer Geldbusse von 26 bis zu 50 |
[EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. | [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. |
[Art. 9 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. | [Art. 9 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. |
Juli 2000)] | Juli 2000)] |
Art. 10 - [Wenn der Richter in Anwendung des vorliegenden | Art. 10 - [Wenn der Richter in Anwendung des vorliegenden |
Erlassgesetzes eine Gefängnisstrafe oder schwerere Strafe verhängt, | Erlassgesetzes eine Gefängnisstrafe oder schwerere Strafe verhängt, |
kann er gegenüber dem Verurteilten Folgendes aussprechen: | kann er gegenüber dem Verurteilten Folgendes aussprechen: |
1. die Aberkennung des Rechts zur Ausübung des Amtes eines | 1. die Aberkennung des Rechts zur Ausübung des Amtes eines |
Geschworenen, eines Vormunds und eines gerichtlichen Pflegers für zwei | Geschworenen, eines Vormunds und eines gerichtlichen Pflegers für zwei |
bis fünf Jahre und | bis fünf Jahre und |
2. das Getränkeverkaufs- und -ausschankverbot während höchstens zwei | 2. das Getränkeverkaufs- und -ausschankverbot während höchstens zwei |
Jahren, und zwar unter Androhung einer Gefängnisstrafe von acht Tagen | Jahren, und zwar unter Androhung einer Gefängnisstrafe von acht Tagen |
bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 100 bis zu 500 [EUR] für | bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 100 bis zu 500 [EUR] für |
jeden Verstoss gegen dieses Verbot. | jeden Verstoss gegen dieses Verbot. |
Bei einem Verstoss gegen Artikel 3 kann er ausserdem entweder die | Bei einem Verstoss gegen Artikel 3 kann er ausserdem entweder die |
endgültige Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs, eines | endgültige Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs, eines |
Luftfahrzeugs oder eines Reittiers oder die Entziehung dieser | Luftfahrzeugs oder eines Reittiers oder die Entziehung dieser |
Erlaubnis für eine Dauer von mindestens acht Tagen und höchstens zwei | Erlaubnis für eine Dauer von mindestens acht Tagen und höchstens zwei |
Jahren aussprechen. | Jahren aussprechen. |
[Die in den Rechtsvorschriften über die Strassenverkehrspolizei | [Die in den Rechtsvorschriften über die Strassenverkehrspolizei |
enthaltenen Bestimmungen bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis | enthaltenen Bestimmungen bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis |
sind auf die oben vorgesehene Entziehung der Fahrerlaubnis | sind auf die oben vorgesehene Entziehung der Fahrerlaubnis |
anwendbar.]] | anwendbar.]] |
[Art. 10 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 15. April 1958 (B.S. vom 25. | [Art. 10 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 15. April 1958 (B.S. vom 25. |
April 1958); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni | April 1958); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni |
2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 3 ersetzt durch Art. 9 des G. vom | 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 3 ersetzt durch Art. 9 des G. vom |
1. August 1963 (B.S. vom 15. Mai 1965)] | 1. August 1963 (B.S. vom 15. Mai 1965)] |
Art. 11 - Es ist verboten, unter Androhung einer Gefängnisstrafe von | Art. 11 - Es ist verboten, unter Androhung einer Gefängnisstrafe von |
acht Tagen bis zu zwei Monaten und einer Geldbusse von 100 bis zu 500 | acht Tagen bis zu zwei Monaten und einer Geldbusse von 100 bis zu 500 |
[EUR], in den Bordellen Esswaren oder Getränke zu verkaufen. | [EUR], in den Bordellen Esswaren oder Getränke zu verkaufen. |
Bei Rückfall binnen einem Jahr beträgt die Strafe zwei Monate bis zu | Bei Rückfall binnen einem Jahr beträgt die Strafe zwei Monate bis zu |
einem Jahr Gefängnis und eine Geldbusse von 500 bis zu 1000 [EUR]. | einem Jahr Gefängnis und eine Geldbusse von 500 bis zu 1000 [EUR]. |
Die Gemeindeverwaltungen können jeglichen Ausschank von Getränken in | Die Gemeindeverwaltungen können jeglichen Ausschank von Getränken in |
Häusern verbieten, die von folgenden Personen bewohnt werden: | Häusern verbieten, die von folgenden Personen bewohnt werden: |
1. von einer oder mehreren bekanntlich der Unzucht zugewandten | 1. von einer oder mehreren bekanntlich der Unzucht zugewandten |
Personen, | Personen, |
2. [von einer oder mehreren Personen, die für die in den Artikeln 379 | 2. [von einer oder mehreren Personen, die für die in den Artikeln 379 |
bis 382 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Verstösse oder für das | bis 382 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Verstösse oder für das |
Betreiben einer Einrichtung der versteckten Prostitution verurteilt | Betreiben einer Einrichtung der versteckten Prostitution verurteilt |
worden sind.] | worden sind.] |
Dieses Verbot verliert nach zwei Jahren, falls es nicht erneuert | Dieses Verbot verliert nach zwei Jahren, falls es nicht erneuert |
worden ist, seine Wirksamkeit. | worden ist, seine Wirksamkeit. |
Jeder Verstoss gegen dieses Verbot wird mit einer Geldbusse von 50 | Jeder Verstoss gegen dieses Verbot wird mit einer Geldbusse von 50 |
[EUR] und bei Rückfall mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu | [EUR] und bei Rückfall mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu |
einem Monat und mit einer Geldbusse von 200 [EUR] bestraft. | einem Monat und mit einer Geldbusse von 200 [EUR] bestraft. |
[Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. | [Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. |
vom 29. Juli 2000); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni | vom 29. Juli 2000); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni |
2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 3 Nr. 2 ersetzt durch Art. 7 § 5 | 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 3 Nr. 2 ersetzt durch Art. 7 § 5 |
des G. vom 21. August 1948 (B.S. vom 13.-14. September 1948); Abs. 4 | des G. vom 21. August 1948 (B.S. vom 13.-14. September 1948); Abs. 4 |
abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli | abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli |
2000)] | 2000)] |
Art. 12 - In den Fällen, die in den Artikeln 7 und 8 vorgesehen sind, | Art. 12 - In den Fällen, die in den Artikeln 7 und 8 vorgesehen sind, |
kann der Richter anordnen, dass die verurteilende Entscheidung in | kann der Richter anordnen, dass die verurteilende Entscheidung in |
einer von ihm bestimmten Anzahl Exemplaren und an einer von ihm | einer von ihm bestimmten Anzahl Exemplaren und an einer von ihm |
bestimmten Anzahl Orten, das Ganze auf Kosten des Verurteilten, | bestimmten Anzahl Orten, das Ganze auf Kosten des Verurteilten, |
angeschlagen wird. | angeschlagen wird. |
Art. 13 - Die Artikel 66, 67 und 69 des Strafgesetzbuches sind auf die | Art. 13 - Die Artikel 66, 67 und 69 des Strafgesetzbuches sind auf die |
durch vorliegendes Erlassgesetz vorgesehenen Verstösse anwendbar. | durch vorliegendes Erlassgesetz vorgesehenen Verstösse anwendbar. |
Art. 14 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlassgesetzes versteht | Art. 14 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlassgesetzes versteht |
man unter öffentlichen Orten alle für die Öffentlichkeit zugänglichen | man unter öffentlichen Orten alle für die Öffentlichkeit zugänglichen |
Orte, insbesondere die öffentliche Strasse, Schankstätten, Hotels, | Orte, insbesondere die öffentliche Strasse, Schankstätten, Hotels, |
Gasthöfe, Restaurants, Vergnügungsorte, Geschäfte, Verkaufsstände, | Gasthöfe, Restaurants, Vergnügungsorte, Geschäfte, Verkaufsstände, |
Schiffe, Züge, Strassenbahnen, Bahnhöfe, Werkstätte oder Baustellen. | Schiffe, Züge, Strassenbahnen, Bahnhöfe, Werkstätte oder Baustellen. |
Orte, an denen Mitglieder einer Vereinigung oder einer Gruppierung | Orte, an denen Mitglieder einer Vereinigung oder einer Gruppierung |
sich ausschliesslich oder hauptsächlich versammeln, um alkoholische | sich ausschliesslich oder hauptsächlich versammeln, um alkoholische |
oder gegorene Getränke zu konsumieren oder um sich dem Glücksspiel zu | oder gegorene Getränke zu konsumieren oder um sich dem Glücksspiel zu |
widmen, werden ebenfalls als für die Öffentlichkeit zugängliche Orte | widmen, werden ebenfalls als für die Öffentlichkeit zugängliche Orte |
betrachtet. | betrachtet. |
Art. 15 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren sind alle Beamten und | Art. 15 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren sind alle Beamten und |
Angestellten der Verwaltung der direkten Steuern, der Zoll- und | Angestellten der Verwaltung der direkten Steuern, der Zoll- und |
Akzisenverwaltung und des Gesundheitsdienstes, die | Akzisenverwaltung und des Gesundheitsdienstes, die |
Gerichtsbediensteten bei den Staatsanwaltschaften, die Beamten und | Gerichtsbediensteten bei den Staatsanwaltschaften, die Beamten und |
Bediensteten der Gemeindepolizei, die Gendarmen und die | Bediensteten der Gemeindepolizei, die Gendarmen und die |
Steuervollzieher befugt, alle Verstösse gegen vorliegenden Erlass | Steuervollzieher befugt, alle Verstösse gegen vorliegenden Erlass |
alleine zu ermitteln und festzustellen. | alleine zu ermitteln und festzustellen. |
Art. 16 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 155 des Gesetzes vom | Art. 16 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 155 des Gesetzes vom |
18. Juni 1869 unterstehen die in Artikel 15 erwähnten Beamten und | 18. Juni 1869 unterstehen die in Artikel 15 erwähnten Beamten und |
anderen Personen sowie die Mitglieder der Staatsanwaltschaft bei den | anderen Personen sowie die Mitglieder der Staatsanwaltschaft bei den |
Polizeigerichten, was die Feststellung der durch vorliegendes | Polizeigerichten, was die Feststellung der durch vorliegendes |
Erlassgesetz vorgesehenen Verstösse und die Verfolgung ihrer Urheber | Erlassgesetz vorgesehenen Verstösse und die Verfolgung ihrer Urheber |
betrifft, dem Prokurator des Königs. | betrifft, dem Prokurator des Königs. |
Art. 17 - Die Klage auf Zahlung von berauschenden Getränken, die in | Art. 17 - Die Klage auf Zahlung von berauschenden Getränken, die in |
Gastwirtschaften, Kneipen, Hotels, Gasthöfen und jeglichen | Gastwirtschaften, Kneipen, Hotels, Gasthöfen und jeglichen |
Schankstätten konsumiert wurden, ist vor Gericht nicht zulässig. | Schankstätten konsumiert wurden, ist vor Gericht nicht zulässig. |
Diese Bestimmung ist nicht auf die Klage auf Zahlung von Schulden | Diese Bestimmung ist nicht auf die Klage auf Zahlung von Schulden |
anwendbar, die auf das Beziehen von Unterkunft oder Pension in Hotels | anwendbar, die auf das Beziehen von Unterkunft oder Pension in Hotels |
und Gasthöfen und auf die Einnahme von Mahlzeiten, die sowohl Getränke | und Gasthöfen und auf die Einnahme von Mahlzeiten, die sowohl Getränke |
als auch Speisen beinhalten, zurückzuführen sind. | als auch Speisen beinhalten, zurückzuführen sind. |
Art. 18 - Der Text des vorliegenden Erlassgesetzes wird an der Haustür | Art. 18 - Der Text des vorliegenden Erlassgesetzes wird an der Haustür |
jedes Gemeindehauses und im Hauptraum jeder Gastwirtschaft, Kneipe und | jedes Gemeindehauses und im Hauptraum jeder Gastwirtschaft, Kneipe und |
anderen Schankstätte angeschlagen. Zu diesem Zweck wird allen | anderen Schankstätte angeschlagen. Zu diesem Zweck wird allen |
Bürgermeistern und allen Gastwirten, Kneipenbesitzern und anderen | Bürgermeistern und allen Gastwirten, Kneipenbesitzern und anderen |
Schankwirten ein Exemplar zugesandt. | Schankwirten ein Exemplar zugesandt. |
Verstösst ein Schankwirt gegen diese Vorschrift, wird er mit einer | Verstösst ein Schankwirt gegen diese Vorschrift, wird er mit einer |
Geldbusse bestraft, die nicht höher als 25 [EUR] sein darf. | Geldbusse bestraft, die nicht höher als 25 [EUR] sein darf. |
[Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. | [Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. |
vom 29. Juli 2000)] | vom 29. Juli 2000)] |
Art. 19 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 19 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 20 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 20 - [Abänderungsbestimmung] |