publié le 26 mars 2008
Arrêté royal portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande de dispositions modificatives
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
30 MARS 2001. - Arrêté royal portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande de dispositions modificatives
Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la traduction en langue allemande : - des articles 9 à 11 de l'arrêté royal du 8 juillet 2002 fixant des dispositions particulières lors de l'octroi d'une indemnité pour l'utilisation de la bicyclette, ainsi que lors de l'intervention de l'autorité dans les frais de transports, et introduisant des dispositions diverses pour les membres du personnel de la police intégrée, structurée à deux niveaux (Moniteur belge du 2 août 2002); - de l'arrêté royal du 15 mai 2003 modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 9 juillet 2003).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.
Anlage 1 MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES, MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 8. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Sonderbestimmungen bei der Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung sowie bei der Beteiligung der Behörde an den Beförderungskosten und zur Einführung verschiedener Bestimmungen für die Personalmitglieder der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere der Artikel 119 und 121;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste, insbesondere der Artikel 5 und 9;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 zur Regelung der Beteiligung des Staates und bestimmter öffentlicher Einrichtungen an den Beförderungskosten der Mitglieder des föderalen Personals und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste, insbesondere der Artikel 7, 9 und 10;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel XI.IV.1 Nr. 2 und XI.V.1;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. und vom 24.
Januar 2001;
Aufgrund des Protokolls Nr. 37 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 2. Februar 2001;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18.
Februar 2002;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 18. Februar 2002;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Artikel XI.IV.1 und XI.V.1 RSPol am 1. April 2001 in Kraft getreten sind und dass sie auf alle Personalmitglieder der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei zur Anwendung kommen;
In der Erwägung, dass die Verordnungsbestimmungen, auf die sie verweisen, im Hinblick auf ihre Anwendung auf die Mitglieder dieser Polizeidienste, die einem Korps der Gemeindepolizei angehörten oder fortan einem Korps der lokalen Polizei angehören, durch Auslegungsbestimmungen ergänzt werden müssen, insbesondere damit bestimmt wird, wer bei den Gemeinden beziehungsweise Mehrgemeindezonen die Rolle bestimmter Behörden erfüllt, die in den Texten, auf die verwiesen wird, erwähnt sind;
In der Erwägung, dass es demnach zur Aufrechterhaltung der Rechte des davon betroffenen Personals dringend erforderlich ist, diese Auslegungsbestimmungen tatsächlich in einen Verordnungstext umzusetzen;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes, Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) KAPITEL III - Übergangs-, Abänderungs- und Schlussbestimmungen (...) Art. 9 - In Artikel XI.IV.106 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « die Benutzung » und den Wörtern « eines Motorrads » die Wörter « eines Fahrrads, » eingefügt.
Art. 10 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2001 wirksam.
Art. 11 - Unser Minister des Innern und Unser Minister des Öffentlichen Dienstes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialwirtschaft und der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN
Anlage 2 MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 15. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt worden ist;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere des Artikels XIII.II.1 Nr. 1;
Aufgrund des Protokolls Nr. 98 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 16. April 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. März 2003;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel XIII.II.1 Nr. 1 RSPol werden die Wörter « 1.
April 2003 » durch die Wörter « 1. April 2005 » ersetzt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN