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Vue multilingue de Arrêté Royal du 30/03/2001
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Arrêté royal portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande de dispositions modificatives Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 MARS 2001. - Arrêté royal portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling :
- des articles 9 à 11 de l'arrêté royal du 8 juillet 2002 fixant des - van de artikelen 9 tot 11 van het koninklijk besluit van 8 juli 2002
dispositions particulières lors de l'octroi d'une indemnité pour tot vaststelling van bijzondere bepalingen bij de toekenning van een
l'utilisation de la bicyclette, ainsi que lors de l'intervention de vergoeding voor het gebruik van de fiets, alsook bij de tegemoetkoming
l'autorité dans les frais de transports, et introduisant des van de overheid in de vervoerskosten, en tot invoering van
dispositions diverses pour les membres du personnel de la police verscheidene bepalingen voor de personeelsleden van de geïntegreerde
intégrée, structurée à deux niveaux (Moniteur belge du 2 août 2002); politie, gestructureerd op twee niveaus (Belgisch Staatsblad van 2
- de l'arrêté royal du 15 mai 2003 modifiant l'arrêté royal du 30 mars augustus 2002); - van het koninklijk besluit van 15 mei 2003 tot wijziging van het
2001 portant la position juridique du personnel des services de police koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie
(Moniteur belge du 9 juillet 2003). van het personeel van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 9
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction juli 2003). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
Anlage 1 Anlage 1
MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES, MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES, MINISTERIUM DES INNERN UND
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
8. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung von 8. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung von
Sonderbestimmungen bei der Gewährung einer Entschädigung für Sonderbestimmungen bei der Gewährung einer Entschädigung für
Fahrradbenutzung sowie bei der Beteiligung der Behörde an den Fahrradbenutzung sowie bei der Beteiligung der Behörde an den
Beförderungskosten und zur Einführung verschiedener Bestimmungen für Beförderungskosten und zur Einführung verschiedener Bestimmungen für
die Personalmitglieder der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten die Personalmitglieder der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizei Polizei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
der Artikel 119 und 121; der Artikel 119 und 121;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur Gewährung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur Gewährung
einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder
bestimmter föderaler öffentlicher Dienste, insbesondere der Artikel 5 bestimmter föderaler öffentlicher Dienste, insbesondere der Artikel 5
und 9; und 9;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 zur Regelung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 zur Regelung
der Beteiligung des Staates und bestimmter öffentlicher Einrichtungen der Beteiligung des Staates und bestimmter öffentlicher Einrichtungen
an den Beförderungskosten der Mitglieder des föderalen Personals und an den Beförderungskosten der Mitglieder des föderalen Personals und
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur
Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die
Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste, Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste,
insbesondere der Artikel 7, 9 und 10; insbesondere der Artikel 7, 9 und 10;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der
Artikel XI.IV.1 Nr. 2 und XI.V.1; Artikel XI.IV.1 Nr. 2 und XI.V.1;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. und vom 24. Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. und vom 24.
Januar 2001; Januar 2001;
Aufgrund des Protokolls Nr. 37 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 37 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 2. Februar 2001; Polizeidienste vom 2. Februar 2001;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18.
Februar 2002; Februar 2002;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 18. Februar 2002; Dienstes vom 18. Februar 2002;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Artikel XI.IV.1 und XI.V.1 RSPol am 1. April In der Erwägung, dass die Artikel XI.IV.1 und XI.V.1 RSPol am 1. April
2001 in Kraft getreten sind und dass sie auf alle Personalmitglieder 2001 in Kraft getreten sind und dass sie auf alle Personalmitglieder
der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei zur Anwendung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei zur Anwendung
kommen; kommen;
In der Erwägung, dass die Verordnungsbestimmungen, auf die sie In der Erwägung, dass die Verordnungsbestimmungen, auf die sie
verweisen, im Hinblick auf ihre Anwendung auf die Mitglieder dieser verweisen, im Hinblick auf ihre Anwendung auf die Mitglieder dieser
Polizeidienste, die einem Korps der Gemeindepolizei angehörten oder Polizeidienste, die einem Korps der Gemeindepolizei angehörten oder
fortan einem Korps der lokalen Polizei angehören, durch fortan einem Korps der lokalen Polizei angehören, durch
Auslegungsbestimmungen ergänzt werden müssen, insbesondere damit Auslegungsbestimmungen ergänzt werden müssen, insbesondere damit
bestimmt wird, wer bei den Gemeinden beziehungsweise Mehrgemeindezonen bestimmt wird, wer bei den Gemeinden beziehungsweise Mehrgemeindezonen
die Rolle bestimmter Behörden erfüllt, die in den Texten, auf die die Rolle bestimmter Behörden erfüllt, die in den Texten, auf die
verwiesen wird, erwähnt sind; verwiesen wird, erwähnt sind;
In der Erwägung, dass es demnach zur Aufrechterhaltung der Rechte des In der Erwägung, dass es demnach zur Aufrechterhaltung der Rechte des
davon betroffenen Personals dringend erforderlich ist, diese davon betroffenen Personals dringend erforderlich ist, diese
Auslegungsbestimmungen tatsächlich in einen Verordnungstext Auslegungsbestimmungen tatsächlich in einen Verordnungstext
umzusetzen; umzusetzen;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes, Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes, Unseres
Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
(...) (...)
KAPITEL III - Übergangs-, Abänderungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL III - Übergangs-, Abänderungs- und Schlussbestimmungen
(...) (...)
Art. 9 - In Artikel XI.IV.106 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « Art. 9 - In Artikel XI.IV.106 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern «
die Benutzung » und den Wörtern « eines Motorrads » die Wörter « eines die Benutzung » und den Wörtern « eines Motorrads » die Wörter « eines
Fahrrads, » eingefügt. Fahrrads, » eingefügt.
Art. 10 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2001 wirksam. Art. 10 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2001 wirksam.
Art. 11 - Unser Minister des Innern und Unser Minister des Art. 11 - Unser Minister des Innern und Unser Minister des
Öffentlichen Dienstes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Öffentlichen Dienstes sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 2002 Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der
Sozialwirtschaft und der Sozialen Eingliederung Sozialwirtschaft und der Sozialen Eingliederung
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Anlage 2 Anlage 2
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
15. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 15. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Erlasses
vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der
Polizeidienste Polizeidienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002
ersetzt worden ist; ersetzt worden ist;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere des Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere des
Artikels XIII.II.1 Nr. 1; Artikels XIII.II.1 Nr. 1;
Aufgrund des Protokolls Nr. 98 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 98 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 16. April 2003; Polizeidienste vom 16. April 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. März 2003; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. März 2003;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates
nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist
und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist;
dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Justiz Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel XIII.II.1 Nr. 1 RSPol werden die Wörter « 1. Artikel 1 - In Artikel XIII.II.1 Nr. 1 RSPol werden die Wörter « 1.
April 2003 » durch die Wörter « 1. April 2005 » ersetzt. April 2003 » durch die Wörter « 1. April 2005 » ersetzt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, Art. 3 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2003 Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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