publié le 10 février 2001
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 28 mai 1956 relative aux substances et mélanges explosibles ou susceptibles de déflagrer et aux engins qui en sont chargés
30 JANVIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 28 mai 1956 relative aux substances et mélanges explosibles ou susceptibles de déflagrer et aux engins qui en sont chargés
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 28 mai 1956 relative aux substances et mélanges explosibles ou susceptibles de déflagrer et aux engins qui en sont chargés, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 28 mai 1956 relative aux substances et mélanges explosibles ou susceptibles de déflagrer et aux engins qui en sont chargés.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 30 janvier 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 28. MAI 1956 - Gesetz über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Im Interesse der öffentlichen Sicherheit regelt der König die Herstellung, die Lagerung, das Anbieten zum Kauf, den Verkauf, die Abtretung, die Beförderung, den Gebrauch, den Besitz und das Mitführen explosions- oder zündfähiger Stoffe und Gemische und mit solchen Stoffen und Gemischen geladener Geräte und kann sie einer Erlaubnis unterwerfen. Die zur Erteilung einer Erlaubnis befugte Behörde kann diese jederzeit wieder entziehen.
Art. 2 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren sind die Beamten des Sprengstoffdienstes und die dem Bergbau korps angehörenden Ingenieure befugt, Verstösse gegen die Verordnungen und die in Artikel 1 vorgesehene Erlaubnis zu ermitteln und mittels Protokollen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, festzustellen.
Der König kann anderen Beamten und Bediensteten das Recht erteilen, diese Verstösse zu ermitteln und mittels Protokollen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, festzustellen.
Art. 3 - Die Beamten und Bediensteten, denen die im voranstehenden Artikel beschriebene Befugnis übertragen worden ist und die den durch das Dekret vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid noch nicht geleistet haben sollten, müssen diesen vor einem der Friedensrichter des Bezirks ihres Amtssitzes ablegen.
Art. 4 - Die in Artikel 2 erwähnten Offiziere, Beamten und Bediensteten dürfen die Orte, an denen die in Artikel 1 erwähnten Stoffe, Gemische und Geräte verkauft werden, während der gesamten Zeit, in der diese der Öffentlichkeit zugänglich sind, besichtigen.
Der Öffentlichkeit nicht zugängliche Orte, die für die Herstellung oder die Lagerung dieser Stoffe, Gemische oder Geräte bestimmt sind, dürfen, sofern dort nachts nicht gearbeitet wird, zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang und, sofern dort nachts gearbeitet wird, jederzeit besichtigt werden. Jedoch dürfen die vom König in Ausführung von Artikel 2 Absatz 2 bestimmten Beamten und Bediensteten diese Orte nur in Begleitung entweder eines Mitglieds des Schöffenkollegiums oder des Polizeikommissars betreten.
Art. 5 - Verstösse gegen die aufgrund von Artikel 1 ergangenen Bestimmungen werden mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zwei Jahren und einer Geldstrafe von hundert Franken bis tausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.
Art. 6 - Lag der Herstellung, der Lagerung, dem Anbieten zum Kauf, dem Verkauf, der Abtretung, der Beförderung, dem Gebrauch, dem Besitz oder dem Mitführen der in Artikel 1 erwähnten Stoffe, Gemische und Geräte die Absicht zugrunde, ein gegen Personen oder Besitztümer gerichtetes Verbrechen zu begehen oder sich an dessen Ausführung zu beteiligen, wird der Schuldige mit Einschliessung und einer Geldstrafe von hundert Franken bis viertausend Franken bestraft.
Lag ihnen die Absicht zugrunde, ein Vergehen zu begehen oder sich an dessen Ausführung zu beteiligen, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis drei Jahren und einer Geldstrafe von hundert Franken bis zweitausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
Art. 7 - Hatte das Fehlen einer Erlaubnis oder die Missachtung der Vorschriften der Verwaltungsverordnung Körperverletzungen oder den Tod einer Person zur Folge, wird der Schuldige im ersten Fall mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zwei Jahren und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig Franken bis zweihundert Franken und im zweiten Fall mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren und einer Geldstrafe von hundert Franken bis sechshundert Franken bestraft.
Art. 8 - Die Sonderbeschlagnahme der in Artikel 1 erwähnten Stoffe, Gemische oder Geräte wird im Fall der in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Verstösse stets ausgesprochen, selbst wenn diese nicht das Eigentum des Verurteilten sind.
Deren Vernichtung darf selbst vor der Verurteilung vorgenommen werden, wenn dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Art. 9 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, ohne Ausnahme von Kapitel VII und Artikel 85, sind anwendbar auf Verstösse gegen Bestimmungen, die aufgrund von Artikel 1 ergangen sind.
Art. 10 - Bei Aufruhr, Streiks oder jeder ernsten Gefährdung der öffentlichen Ordnung können der Provinzgouverneur und der Bürgermeister der Gemeinde, in der sich die in Artikel 1 erwähnten Gegenstände im Besitz von Privatleuten befinden, die Verbringung dieser Gegenstände an andere, von ihnen bestimmte Orte befehlen, sofern sie dies für nötig erachten.
Zu diesem Zweck können der Gouverneur und der Bürgermeister für den Transport von Sprengstoff zugelassene Fahrzeuge sowie deren Führer anfordern. Wenn sie es für die Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit für nötig erachten, können sie ebenfalls die bewaffnete Macht anfordern, damit diese die Transporte eskortiert oder durchführt.
In diesem Fall setzen sie den Minister des Innern und den Minister der Landesverteidigung unverzüglich davon in Kenntnis.
Der kommandierende Offizier ist verpflichtet, den Anforderungen des Gouverneurs und des Bürgermeisters Folge zu leisten.
Die Verbringungskosten gehen zu Lasten des Besitzers der Gegenstände.
Art. 11 - Verstösse gegen Massnahmen, die von den Provinzgouverneuren und den Bürgermeistern aufgrund des Artikels 10 getroffen wurden, werden mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zwei Jahren und einer Geldstrafe von hundert Franken bis tausend Franken geahndet.
Art. 12 - Das Gesetz vom 15. Oktober 1881 über die Lager von, den Einzelhandel mit und die Beförderung von Schiesspulver, Dynamit und allen anderen explosiven Stoffen und das Gesetz vom 22. Mai 1886 zur Revision des Gesetzes vom 15. Oktober 1881 werden aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Mai 1956 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten J. REY Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz A. LILAR Vu pour être annexé à Notre arrêté du 30 janvier 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE