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Koninklijk Besluit van 30 januari 2001
gepubliceerd op 10 februari 2001

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 28 mei 1956 betreffende ontplofbare en voor de deflagratie vatbare stoffen en mengsels en de daarmede geladen tuigen

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001000078
pub.
10/02/2001
prom.
30/01/2001
ELI
eli/besluit/2001/01/30/2001000078/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

30 JANUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 28 mei 1956 betreffende ontplofbare en voor de deflagratie vatbare stoffen en mengsels en de daarmede geladen tuigen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 28 mei 1956 betreffende ontplofbare en voor de deflagratie vatbare stoffen en mengsels en de daarmede geladen tuigen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 28 mei 1956 betreffende ontplofbare en voor de deflagratie vatbare stoffen en mengsels en de daarmede geladen tuigen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 30 januari 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 28. MAI 1956 - Gesetz über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Im Interesse der öffentlichen Sicherheit regelt der König die Herstellung, die Lagerung, das Anbieten zum Kauf, den Verkauf, die Abtretung, die Beförderung, den Gebrauch, den Besitz und das Mitführen explosions- oder zündfähiger Stoffe und Gemische und mit solchen Stoffen und Gemischen geladener Geräte und kann sie einer Erlaubnis unterwerfen. Die zur Erteilung einer Erlaubnis befugte Behörde kann diese jederzeit wieder entziehen.

Art. 2 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren sind die Beamten des Sprengstoffdienstes und die dem Bergbau korps angehörenden Ingenieure befugt, Verstösse gegen die Verordnungen und die in Artikel 1 vorgesehene Erlaubnis zu ermitteln und mittels Protokollen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, festzustellen.

Der König kann anderen Beamten und Bediensteten das Recht erteilen, diese Verstösse zu ermitteln und mittels Protokollen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, festzustellen.

Art. 3 - Die Beamten und Bediensteten, denen die im voranstehenden Artikel beschriebene Befugnis übertragen worden ist und die den durch das Dekret vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid noch nicht geleistet haben sollten, müssen diesen vor einem der Friedensrichter des Bezirks ihres Amtssitzes ablegen.

Art. 4 - Die in Artikel 2 erwähnten Offiziere, Beamten und Bediensteten dürfen die Orte, an denen die in Artikel 1 erwähnten Stoffe, Gemische und Geräte verkauft werden, während der gesamten Zeit, in der diese der Öffentlichkeit zugänglich sind, besichtigen.

Der Öffentlichkeit nicht zugängliche Orte, die für die Herstellung oder die Lagerung dieser Stoffe, Gemische oder Geräte bestimmt sind, dürfen, sofern dort nachts nicht gearbeitet wird, zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang und, sofern dort nachts gearbeitet wird, jederzeit besichtigt werden. Jedoch dürfen die vom König in Ausführung von Artikel 2 Absatz 2 bestimmten Beamten und Bediensteten diese Orte nur in Begleitung entweder eines Mitglieds des Schöffenkollegiums oder des Polizeikommissars betreten.

Art. 5 - Verstösse gegen die aufgrund von Artikel 1 ergangenen Bestimmungen werden mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zwei Jahren und einer Geldstrafe von hundert Franken bis tausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.

Art. 6 - Lag der Herstellung, der Lagerung, dem Anbieten zum Kauf, dem Verkauf, der Abtretung, der Beförderung, dem Gebrauch, dem Besitz oder dem Mitführen der in Artikel 1 erwähnten Stoffe, Gemische und Geräte die Absicht zugrunde, ein gegen Personen oder Besitztümer gerichtetes Verbrechen zu begehen oder sich an dessen Ausführung zu beteiligen, wird der Schuldige mit Einschliessung und einer Geldstrafe von hundert Franken bis viertausend Franken bestraft.

Lag ihnen die Absicht zugrunde, ein Vergehen zu begehen oder sich an dessen Ausführung zu beteiligen, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis drei Jahren und einer Geldstrafe von hundert Franken bis zweitausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.

Art. 7 - Hatte das Fehlen einer Erlaubnis oder die Missachtung der Vorschriften der Verwaltungsverordnung Körperverletzungen oder den Tod einer Person zur Folge, wird der Schuldige im ersten Fall mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zwei Jahren und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig Franken bis zweihundert Franken und im zweiten Fall mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren und einer Geldstrafe von hundert Franken bis sechshundert Franken bestraft.

Art. 8 - Die Sonderbeschlagnahme der in Artikel 1 erwähnten Stoffe, Gemische oder Geräte wird im Fall der in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Verstösse stets ausgesprochen, selbst wenn diese nicht das Eigentum des Verurteilten sind.

Deren Vernichtung darf selbst vor der Verurteilung vorgenommen werden, wenn dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

Art. 9 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, ohne Ausnahme von Kapitel VII und Artikel 85, sind anwendbar auf Verstösse gegen Bestimmungen, die aufgrund von Artikel 1 ergangen sind.

Art. 10 - Bei Aufruhr, Streiks oder jeder ernsten Gefährdung der öffentlichen Ordnung können der Provinzgouverneur und der Bürgermeister der Gemeinde, in der sich die in Artikel 1 erwähnten Gegenstände im Besitz von Privatleuten befinden, die Verbringung dieser Gegenstände an andere, von ihnen bestimmte Orte befehlen, sofern sie dies für nötig erachten.

Zu diesem Zweck können der Gouverneur und der Bürgermeister für den Transport von Sprengstoff zugelassene Fahrzeuge sowie deren Führer anfordern. Wenn sie es für die Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit für nötig erachten, können sie ebenfalls die bewaffnete Macht anfordern, damit diese die Transporte eskortiert oder durchführt.

In diesem Fall setzen sie den Minister des Innern und den Minister der Landesverteidigung unverzüglich davon in Kenntnis.

Der kommandierende Offizier ist verpflichtet, den Anforderungen des Gouverneurs und des Bürgermeisters Folge zu leisten.

Die Verbringungskosten gehen zu Lasten des Besitzers der Gegenstände.

Art. 11 - Verstösse gegen Massnahmen, die von den Provinzgouverneuren und den Bürgermeistern aufgrund des Artikels 10 getroffen wurden, werden mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zwei Jahren und einer Geldstrafe von hundert Franken bis tausend Franken geahndet.

Art. 12 - Das Gesetz vom 15. Oktober 1881 über die Lager von, den Einzelhandel mit und die Beförderung von Schiesspulver, Dynamit und allen anderen explosiven Stoffen und das Gesetz vom 22. Mai 1886 zur Revision des Gesetzes vom 15. Oktober 1881 werden aufgehoben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Mai 1956 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten J. REY Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz A. LILAR Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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