publié le 23 septembre 2014
Arrêté royal n° 46 relatif à la déclaration de l'acquisition intracommunautaire de moyens de transport et au paiement de la T.V.A. due y afférente. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
29 DECEMBRE 1992. - Arrêté royal n° 46 relatif à la déclaration de l'acquisition intracommunautaire de moyens de transport et au paiement de la T.V.A. due y afférente. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal n° 46 du 29 décembre 1992 relatif à la déclaration de l'acquisition intracommunautaire de moyens de transport et au paiement de la T.V.A. due y afférente (Moniteur belge du 31 décembre 1992), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 22 novembre 1994 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 2, 3, 4, 8, 18, 24, 31, 46, 48 et 50 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 1er décembre 1994, err. du 9 décembre 1994); - l'arrêté royal du 11 mars 1999 modifiant l'arrêté royal n° 46 du 29 décembre 1992 relatif à la déclaration de l'acquisition intracommunautaire de moyens de transport et au paiement de la T.V.A. due y afférente (Moniteur belge du 23 mars 1999); - l'arrêté royal du 20 février 2004 modifiant les arrêtés royaux nos 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, 50 et 53 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 février 2004); - l'arrêté royal du 24 août 2005 modifiant les arrêtés royaux nos 18, 46, 47 et 48 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 9 septembre 2005, err. du 27 septembre 2005).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN 29. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass Nr.46 über die Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die Zahlung der diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer Artikel 1 - Personen, die aufgrund des Artikels 51 § 1 Nr. 2 des Gesetzbuches zur Zahlung der Steuer verpflichtet sind, die aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines neuen Fahrzeugs geschuldet wird, auf den sich die in Artikel 53ter Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnte Ausschließung bezieht, müssen für diesen innergemeinschaftlichen Erwerb beim Zollamt ihrer Wahl eine Sondererklärung einreichen.
Art. 2 - [Personen, die zur Einreichung der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 oder 53ter Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet sind, müssen für die Erhebung der Steuer, die aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines Fahrzeugs oder eines damit gleichgesetzten Umsatzes, den sie bewirkt haben, geschuldet wird, die in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung beim Zollamt ihrer Wahl einreichen, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch entsteht, die in den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3, 53bis § 1, 53ter oder 53quater des Gesetzbuches vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllen.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 20 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004)] Art.3 - Die in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung wird auf einem von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Formular, das aus drei Teilen besteht, erstellt.
Art. 4 - Wenn die Person, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist, die in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung bei einem Zollamt einreicht, muss sie dort die vom Lieferer ausgestellte Rechnung in Bezug auf die Lieferung zusammen mit allen anderen Schriftstücken, aus denen hervorgeht, dass die Angaben auf der Rechnung richtig sind, und die allgemein die in der Sondererklärung enthaltenen Angaben bestätigen, vorlegen. Zu diesen Schriftstücken zählen unter anderem Bestellscheine, die der Steuerschuldner erstellt oder erhalten hat, Verträge, Versandpapiere, Beförderungspapiere und Zahlungsdokumente in Bezug auf das Fahrzeug und den innergemeinschaftlichen Erwerb dieses Fahrzeugs [oder einen damit gleichgesetzten Umsatz].
Möchte die Person, die zur Einreichung der in Artikel 1 erwähnten Sondererklärung verpflichtet ist, weil sie den innergemeinschaftlichen Erwerb eines motorbetriebenen Landfahrzeugs [oder einen damit gleichgesetzten Umsatz] bewirkt, dass das Fahrzeug gemäß den Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen auf ihren Namen zugelassen wird, muss sie gleichzeitig den auf ihren Namen ausgefertigten Zulassungsantrag vorlegen. [Art. 4 Abs. 1 ergänzt durch Art. 22 Buchstabe a) des K.E. vom 22.
November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); Abs. 2 abgeändert durch Art. 22 Buchstabe b) des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1.
Dezember 1994)] Art. 5 - [ § 1] - Personen, die zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, die aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines Fahrzeugs [oder eines damit gleichgesetzten Umsatzes] gemäß der in [Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2] oder 53ter des Gesetzbuches erwähnten Erklärung geschuldet wird, müssen die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Schriftstücke beim Zollamt ihrer Wahl vorlegen.
Möchte eine in Absatz 1 erwähnte Person, dass das Fahrzeug gemäß den Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen auf ihren Namen zugelassen wird, muss sie gleichzeitig den auf ihren Namen ausgefertigten Zulassungsantrag vorlegen. [ § 2 - [Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar, wenn die Person, die die Steuer entrichten muss, die aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs des Fahrzeugs oder eines damit gleichgesetzten Umsatzes gemäß der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung geschuldet wird, vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten die Erlaubnis erhalten hat, die Vignette zur Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters dieses Fahrzeugs im Namen eines belgischen Zollamtes selbst auszufüllen, oder die Erlaubnis, stattdessen der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) durch ein Verfahren der elektronischen Datenübertragung ein Ersatzsignal zu übermitteln.]] [Art. 5 § 1 (frühere Absätze 1 und 2) nummeriert durch Art. 23 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); Abs. 1 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe a) des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994) und Art. 21 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); § 2 eingefügt durch Art. 23 Buchstabe b) des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994) und ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9. September 2005)] Art. 6 - § 1 - Die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Schriftstücke und der vom Einnehmer des Zollamtes validierte Teil A der in Artikel 1 erwähnten Sondererklärung müssen von der Person, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist, während eines Zeitraums von [zehn Jahren] ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassungsbescheinigung oder das Flaggenzertifikat für das Fahrzeug ausgestellt wird, oder - in Ermangelung einer Zulassungsbescheinigung oder eines Flaggenzertifikats - ab dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch entsteht, aufbewahrt werden. § 2 - Die Person, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist, muss auf Ersuchen der für die Kontrolle der Steuerzahlung zuständigen Beamten dem Mehrwertsteueramt, in dessen Amtsbereich sie ihren Wohn- oder Gesellschaftssitz hat, die aufgrund des Paragraphen 1 von ihr aufzubewahrenden Schriftstücke übermitteln. [Art. 6 § 1 abgeändert durch Art. 24 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994)] Art. 7 - Die in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung muss vor Ende des Monats nach dem Monat, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, eingereicht werden.
Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Luftfahrzeug oder ein motorbetriebenes Landfahrzeug, für das gemäß den Vorschriften über die Luftfahrt oder die Zulassung von Motorfahrzeugen eine Zulassungsbescheinigung beantragt werden muss, oder handelt es sich um ein Wasserfahrzeug, für das ein Flaggenzertifikat beantragt wird, muss die Sondererklärung vor Einreichung des Zulassungsantrags oder Ausstellung des Flaggenzertifikats[, aber in der in Absatz 1 festgelegten Frist] eingereicht werden. [Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch Art. 25 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994)] Art. 8 - Die Steuer, die aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines Fahrzeugs [oder eines damit gleichgesetzten Umsatzes] geschuldet wird, für den die in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung eingereicht werden muss, muss vor Ende des Monats nach dem Monat, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, entrichtet werden.
Geht der Steueranspruch aus der in Artikel 1 erwähnten Sondererklärung hervor [und wird diese Erklärung in der in Artikel 7 Absatz 1 erwähnten Frist eingereicht], muss die Steuer zum Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung entrichtet werden. Die Zahlung muss in bar beim Einnehmer des Zollamtes, wo die in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung eingereicht worden ist, per Überweisung auf das Postscheckkonto dieses Amtes oder auf eine andere Weise, die der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in den von ihm bestimmten Fällen festlegt, getätigt werden. [Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 Buchstabe a) des K.E. vom 22.
November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 Buchstabe b) des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1.
Dezember 1994)] Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Art. 10 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.