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Arrêté Royal du 29 avril 1969
publié le 23 octobre 1998

Arrêté royal portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
1998000570
pub.
23/10/1998
prom.
29/04/1969
ELI
eli/arrete/1969/04/29/1998000570/moniteur
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29 AVRIL 1969. - Arrêté royal portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 1er mai 1969) - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 1er janvier 1989 - en langue allemande de l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées, telle qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 23 juin 1970 portant augmentation du revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 30 juin 1970); - l'arrêté royal du 13 novembre 1970 modifiant certaines dispositions relatives à la pension de travailleur salarié, à la majoration de rente et au revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 12 janvier 1971); - l'arrêté royal du 17 juin 1971 modifiant la législation relative au revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 30 juin 1971); - l'arrêté royal du 8 novembre 1971 portant adaptation de certaines dispositions en matière de pensions (Moniteur belge du 7 mars 1972); - l'arrêté royal du 16 mars 1973 portant augmentation du revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 21 mars 1973); - l'arrêté royal du 10 juillet 1973 portant augmentation du revenu garanti au profit des personnes âgées handicapées (Moniteur belge du 14 juillet 1973); - l'arrêté royal du 27 décembre 1973 portant augmentation du revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 4 janvier 1974); - l'arrêté royal du 9 janvier 1976 modifiant la réglementation relative au revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 16 janvier 1976); - l'arrêté royal du 12 juillet 1976 modifiant le règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 6 août 1976); - l'arrêté royal du 17 septembre 1976 portant augmentation du revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 1er octobre 1976); - l'arrêté royal du 14 mars 1977 modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 19 mars 1977); - l'arrêté royal du 22 décembre 1977 portant augmentation du revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 31 décembre 1977); - l'arrêté royal du 6 juin 1978 modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 15 septembre 1978); - l'arrêté royal du 1er décembre 1978 modifiant le règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 7 mars 1979); - l'arrêté royal du 23 mars 1979 modifiant le règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 25 avril 1979); - l'arrêté royal du 18 août 1980 portant augmentation du revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 27 août 1980); - l'arrêté royal du 24 septembre 1980 modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 22 octobre 1980); - l'arrêté royal du 21 janvier 1983 portant augmentation du revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 27 janvier 1983); - l'arrêté royal du 10 avril 1984 portant augmentation du revenu garanti aux personnes âgées et modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 21 avril 1984); - l'arrêté royal du 8 août 1986 modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 22 août 1986); - l'arrêté royal du 21 mars 1988 modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 31 mars 1988); - l'arrêté royal du 29 décembre 1988 modifiant l'arrêté royal du 21 mars 1988 modifiant l'arrêté royal du 29 avril 1969 portant règlement général en matière de revenu garanti aux personnes âgées (Moniteur belge du 17 janvier 1989).

Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE, MINISTERIUM DER FINANZEN UND MINISTERIUM DES INNERN 29. APRIL 1969 - Königlicher Erlass zur Einführung einer allgemeinen Regelung über das garantierte Einkommen für Betagte KAPITEL I - Eintleitende Bestimmungen Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man: 1. unter « Gesetz »: das Gesetz vom 1.April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte, 2. unter « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialfürsorge gehört, 3.unter « Bürgermeister »: den Bürgermeister oder den von ihm beauftragten Beamten der Gemeindeverwaltung, 4. unter « Kasse »: die Nationale Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionskasse, [5.unter « Amt »: das Landesamt für Pensionen zugunsten von Lohnempfängern.] Nr. 5 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 9. Januar 1976 (B.S. vom 16.

Januar 1976)] KAPITEL II - Anträge

Art. 2.Der in Artikel 11 des Gesetzes erwähnte Antrag wird beim Bürgermeister der Gemeinde eingereicht, in der der Antragsteller seinen tatsächlichen Wohnort hat. [Der Antrag auf Beihilfe zur Ergänzung des garantierten Einkommens für Betagte [und der durch die Rechtsvorschriften über die Behindertenbeihilfen vorgesehene Antrag auf Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson gelten] ebenfalls als in Artikel 11 des Gesetzes erwähnter Antrag, wenn aus dem Beihilfeantrag hervorgeht, dass der Betreffende noch kein garantiertes Einkommen für Betagte bezieht, tatsächlich aber ein Anrecht darauf hätte.] [Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 12. Juli 1976 (B.S. vom 6.

August 1976) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 1. Dezember 1978 (B.S. vom 7. März 1979)]

Art. 3.Es wird davon ausgegangen, dass der Antrag von der Witwe am Todestag ihres Ehemannes eingereicht worden ist, insofern sie das Alter von 60 Jahren erreicht hat oder es innerhalb sechs Monaten ab dem Todestag ihres Ehemannes erreicht, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Mannes noch kein Verwaltungsbeschluss über den von ihm eingereichten Antrag auf garantiertes Einkommen gefasst worden war.

Art. 4.[Die Bestimmungen der Artikel 10 bis 19 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger sind auf Anträge auf garantiertes Einkommen für Betagte anwendbar.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 9. Januar 1976 (B.S. vom 16.

Januar 1976)]

Art. 5.13 [Art. 5 bis 13 aufgehoben durch Art. 17 des K.E. vom 9. Januar 1976 (B.S. vom 16. Januar 1976)]

Art. 14.Umstände und Elemente, die zwischen dem Datum, an dem der Verwaltungsbeschluss über das garantierte Einkommen wirksam wird, und dem Datum, an dem dieser Beschluss gefasst wurde, eintreten beziehungsweise vorgebracht werden, werden von Amts wegen berücksichtigt.

KAPITEL III - Untersuchung der Existenzmittel

Art. 15.[Gegebenenfalls lässt das Amt eine Untersuchung der Existenzmittel durchführen; zu diesem Zweck lässt es dem Antragsteller ein Formular für die Angabe der Existenzmittel zukommen.] Der Antragsteller muss die verschiedenen Fragen präzise beantworten, die von ihm erteilten Auskünfte für ehrlich und vollständig erklären und deren Überprüfung erlauben. Der Antragsteller unterschreibt das Formular; kann er nicht unterschreiben, versieht er es mit einem Kreuz.

Der Antragsteller muss dieses Formular innerhalb dreissig Tagen nach Empfang ausfüllen und zurückschicken.

Kommt der Antragsteller der im vorhergehenden Absatz erwähnten Verpflichtung nicht nach, wird ihm eine Mahnung per Einschreiben zugeschickt; leistet er dieser binnen fünfzehn Tagen nicht Folge, kann das garantierte Einkommen verweigert werden. [Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 9. Januar 1976 (B.S. vom 16.

Januar 1976)]

Art. 16.[Das Amt] lässt dem Steuerkontrolleur das in Artikel 15 erwähnte Formular gegebenenfalls zwecks Überprüfung zukommen. [Art. 16 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 9. Januar 1976 (B.S. vom 16. Januar 1976)] Art.17. Anhand eines Formulars, dessen Muster vom Minister festgelegt wird, muss der Steuerkontrolleur den zuständigen Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes um alle Auskünfte in bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter bitten, deren Eigentümer oder Niessbraucher der Antragsteller und sein Ehepartner sind oder waren.

Binnen acht Tagen muss der Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes alle in seinem Besitz befindlichen Auskünfte mitteilen und insbesondere Auskünfte über Hypothekendarlehen und -renten und über Wertpapiere, als deren Besitzer sich der Antragsteller oder sein Ehepartner aufgrund einer Erbfallanmeldung, eines Teilungsvertrags, einer Liquidationsurkunde, einer in der Sammlung der Gesellschaftsurkunden veröffentlichten Urkunde oder aufgrund irgendeiner anderen Urkunde erweist.

Der Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes muss die Büros, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller oder sein Ehepartner bekannt ist, auf dem Formular angeben; der Kontrolleur sendet den Vorstehern dieser Büros einen Auskunftsantrag zu.

Jeder Einnehmer übermittelt die in seinem Besitz befindlichen Angaben, nachdem er sich gegebenenfalls mit der Katasterverwaltung in Verbindung gesetzt hat.

In Ortschaften, wo die Zuständigkeiten auf mehrere Büros verteilt sind, ist der zuständige Einnehmer der Einnehmer der Erbschaftssteuern.

Der Einnehmer des Registrierungsamtes vermerkt auf der Karte des Betreffenden, dass dieser das garantierte Einkommen beantragt hat.

Er muss [dem Amt] jede in der Vermögenslage des Betreffenden und seines Ehepartners eingetretene Änderung mitteilen. [Abs. 7 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 9. Januar 1976 (B.S. vom 16. Januar 1976)] Art.18. Der Steuerkontrolleur trifft jede Untersuchungsmassnahme, die er für angebracht hält.

Der Kontrolleur oder sein Beauftragter kann den Antragsteller vorladen; in diesem Fall kommen die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 2 zur Anwendung.

Erscheint der Antragsteller binnen fünfzehn Tagen nach der Vorladung nicht vor dem Steuerkontrolleur, sendet dieser ihm eine Mahnung per Einschreiben. Wird der Mahnung innerhalb acht Tagen nicht Folge geleistet, sendet der Kontrolleur [dem Amt] das Auskunftsformular innerhalb fünf Tagen zurück und vermerkt in der ihm vorbehaltenen Kolonne die Angaben des Antragstellers, für die dieser vorgeladen worden ist. Das garantierte Einkommen kann dann verweigert werden. [Abs. 3 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 9. Januar 1976 (B.S. vom 16. Januar 1976)] Art.19. Der Steuerkontrolleur überprüft das Formular mit den Angaben über die Existenzmittel. Seine Feststellungen und Bemerkungen werden in der ihm vorbehaltenen Kolonne vermerkt.

Art. 20.Der Steuerkontrolleur vermerkt in der Steuerakte des Betreffenden, dass eine Untersuchung der Existenzmittel im Hinblick auf die Gewährung des garantierten Einkommens durchgeführt worden ist.

Er muss [dem Amt] jede in der Vermögenslage des Betreffenden und seines Ehepartners eingetretene Änderung mitteilen.

Der Steuerkontrolleur übermittelt [dem Amt] das in Artikel 17 erwähnte Formular und schickt ihm das in Artikel 16 erwähnte Formular zurück. [Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 9. Januar 1976 (B.S. vom 16. Januar 1976)] KAPITEL IV - Berechnung der Existenzmittel Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

Art. 21.§ 1 - Der in Artikel 8 des Gesetzes erwähnte Betrag des garantierten Einkommens wird um den Teil der Existenzmittel reduziert, der [10 000] F im Jahr übersteigt.

Dieser Betrag beläuft sich jedoch auf [12 500] F, wenn der Antragsteller Haushaltsvorstand ist. § 2 - Unter « Haushaltsvorstand » im Sinne von § 1 versteht man: 1. den verheirateten Mann, der mit seiner Ehefrau zusammenlebt, 2.den verheirateten Mann, der tatsächlich getrennt ist und dessen Ehefrau einen Teil des garantierten Einkommens bezieht, 3. den Antragsteller, der seinen Ehepartner oder mindestens ein Kind zu Lasten hat, unter der Bedingung, dass der Ehepartner oder dieses Kind kein Anrecht auf das garantierte Einkommen geltend machen kann. Als zu Lasten des Antragstellers gilt für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes der Ehepartner oder das zu seinem Haushalt gehörende Kind, deren persönliche Existenzmittel jährlich [25 000 F] nicht überschreiten. [§ 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 23. Juni 1970 (B.S. vom 30.

Juni 1970), durch Art. 4 des K.E. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 30. Juni 1971), durch Art. 2 des K.E. vom 16. März 1973 (B.S. vom 21. März 1973) und durch Art.2 des K.E. vom 27. Dezember 1973 (B.S. vom 4.

Januar 1974); § 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 30. Juni 1971)]

Art. 22.Für die Anwendung von Artikel 4 § 2 Nr. 4 des Gesetzes werden nicht berücksichtigt: a) der Gesamtbetrag der in Artikel 37 Nr.6 bis 10 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnten Renten und, unbeschadet der Anwendung von Artikel 49 Nr. 4, der Betrag der in Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige erwähnten Renten, b) andere Renten bis zu einem Betrag von 1 300 F oder 300 F, je nachdem ob es sich um eine Rente handelt, die dem Versicherten selbst oder, im Falle seines Todes, einer anderen Person ausgezahlt wird. Die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b) erfolgt für jeden Rentenempfänger auf den Gesamtbetrag seiner Renten.

Art. 23.Naturalbezüge, die keine Berufseinkünfte und keinen Teil davon darstellen, werden auf der Grundlage der für die Berechnung der Beiträge im Bereich der Sozialversicherung der Arbeitnehmer berücksichtigten Pauschalschätzungen berechnet.

Die täglichen Pauschalbeträge werden mit 365 multipliziert.

Sie werden zu [einem Drittel] für die Berechnung der Existenzmittel berücksichtigt.

Wenn die Pauschalschätzung der Wohnung nicht anwendbar ist gemäss [Artikel 20 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer], entspricht der Naturalbezug dem Mietwert der bewohnten Räumlichkeiten. [Abs. 4 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 16. März 1973 (B.S. vom 21. März 1973);Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 14. März 1977 (B.S. vom 19. März 1977)]

Art. 24.[Für einen Empfänger bezogene Kinderzulagen werden vom Betrag des ihm gewährten garantierten Einkommens abgezogen.] [Art. 24 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 30.

Juni 1971)]

Art. 25.Die Beihilfe, die der Unterstützungssonderfonds einem zu Hause festgehaltenen Empfänger auszahlt, wird vom Betrag des ihm gewährten garantierten Einkommens abgezogen.

Art. 26.Der Empfänger des garantierten Einkommens reicht die in Artikel 11 § 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Erklärung per Einschreiben bei den in Artikel 14 des Gesetzes erwähnten Behörden ein.

Die im ersten Absatz erwähnte Erklärung muss Datum, Art und Betrag der Änderung angeben, die in den zu berücksichtigenden Existenzmitteln eingetreten ist.

Abschnitt 2 - Berufseinkünfte

Art. 27.Wenn der Antragsteller oder gegebenenfalls sein Ehepartner eine andere Berufstätigkeit als die eines Selbständigen ausübt, wird ein Pauschalbetrag berücksichtigt, der drei Vierteln der Bruttoentlohnung entspricht. Naturalbezüge werden zu drei Vierteln gemäss Artikel 23 [Absatz 1] berücksichtigt. [Art. 27 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 9. Januar 1976 (B.S. vom 16. Januar 1976)] Art.28. Übt der Antragsteller oder gegebenenfalls sein Ehepartner eine Berufstätigkeit als Selbständiger aus, werden für die Berechnung der Existenzmittel die in Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen definierten Berufseinkünfte berücksichtigt, die sich auf das Kalenderjahr vor dem Kalenderjahr beziehen, in dem der Verwaltungsbeschluss wirksam wird.

Handelt es sich um einen Helfer, der keine wirkliche Entlohnung bezieht, wird ein Pauschalbetrag berücksichtigt, der drei Vierteln der letzten fiktiven Entlohnung entspricht, die bei der Verwaltung der direkten Steuern angegeben worden ist, wobei der Pauschalbetrag nicht unter dem im folgenden Absatz erwähnten Betrag liegen darf.

Wird bei der Verwaltung der direkten Steuern für einen Helfer keine wirkliche oder fiktive Entlohnung angegeben, wird ein Pauschalbetrag berücksichtigt, der drei Vierteln der ihm gewährten Naturalbezüge entspricht, so wie sie in Artikel 23 [Absatz 1] bestimmt sind. [Abs. 3 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 9. Januar 1976 (B.S. vom 16. Januar 1976)] Art.29. § 1 - Bei Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit als Selbständiger werden, solange Artikel 28 Absatz 1 nicht angewandt werden kann und in allen Fällen, in denen nicht auf von der Verwaltung der direkten Steuern ermittelte Berufseinkünfte Bezug genommen werden kann, die vom Antragsteller oder gegebenenfalls von seinem Ehepartner angegebenen Berufseinkünfte in Rechnung gestellt; diese Einkünfte können überprüft und gegebenenfalls auf der Grundlage von Elementen berichtigt werden, die bei der vorerwähnten Verwaltung eingeholt worden sind. § 2 - Wenn der Antragsteller die Tätigkeit seines verstorbenen Ehepartners als Selbständiger weiterführt, wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Einkünfte erworben hat, die von seinem Ehepartner im Laufe des Bezugsjahres, das für die Berechnung der Einkünfte in Betracht zu ziehen ist, erworben wurden.

Art. 30.§ 1 - Ab dem ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem jegliche Berufstätigkeit eingestellt wird, werden die Berufseinkünfte nicht mehr in Rechnung gestellt. § 2 - Übte der Antragsteller oder sein Ehepartner unterschiedliche Berufstätigkeiten aus und stellt er eine Tätigkeit ein, werden ab dem ersten Tag des Monats nach demjenigen der Einstellung nur noch die Einkünfte aus der weiterhin ausgeübten Tätigkeit in Rechnung gestellt. § 3 - Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller oder sein Ehepartner jegliche Berufstätigkeit eingestellt hat, obwohl er noch Landwirtschaft oder Gartenbau betreibt, insofern die Oberfläche der angebauten Grundstücke nicht grösser ist als: 1. [1 Hektar] für die Bewirtschaftung von Ackerland oder gemähten oder abgeweideten Wiesen, 2.15 Ar für Gemüseanbau, 3. 10 Ar für Chicoréeanbau (Wurzelanbau und Treibbeet), 4.15 Ar für Tabakanbau, 5. 15 Ar für Hopfenanbau, 6.15 Ar für Heilpflanzenanbau, 7. 3 Ar für Blumen- oder Zierpflanzenanbau, 8.35 Ar für die Bewirtschaftung eines gewöhnlichen Obstgartens, das heisst eines eventuell mit Gras bewachsenen Grundstücks mit einer normalen Anzahl Obstbäume, in Anbetracht ihrer Art, 9. 15 Ar für die Bewirtschaftung eines intensiv genutzten Obstgartens, das heisst eines Obstgartens mit Zwischenkulturen von Früchten, Blumen, Gemüse oder Frühkartoffeln, 10.12,5 Ar für die Bewirtschaftung einer Baumschule oder einer Weidenpflanzung, 11. 200 m5 für die Bewirtschaftung eines oder mehrerer Treibhäuser, 12.[...] [Wenn ein Betrieb mehrere der obenerwähnten Kulturen umfasst und die jeder dieser Kulturen gewidmete Fläche nicht grösser ist als die im vorhergehenden Absatz festgelegte Maximalfläche, wird ebenfalls davon ausgegangen, dass der Antragsteller und sein Ehepartner jede Tätigkeit eingestellt haben: a) wenn der Betrieb mehrere der in den Nummern 2 bis 11 erwähnten Kulturen umfasst, unter der Bedingung, dass die Gesamtfläche 17,5 Ar nicht übersteigt, b) wenn der Betrieb einerseits eine in Nr.1 erwähnte Bewirtschaftung und andererseits eine oder mehrere der in den Nummern 2 bis 11 erwähnten Kulturen umfasst, unter der doppelten Bedingung, dass gegebenenfalls die Bestimmung von Buchstabe a) des vorliegenden Absatzes eingehalten wird und dass die Gesamtfläche 1 Hektar nicht übersteigt.

Für die Anwendung von Buchstabe a) des vorhergehenden Absatzes wird die Fläche, die einem gewöhnlichen Obstgarten gewidmet wird, lediglich zu 50 Prozent berücksichtigt.] [§ 3 Nr. 1 abgeändert, Nr. 12 aufgehoben und die letzten beiden Absätze hinzugefügt durch Art. 6 des K.E. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 30. Juni 1971)] Art.31. Für die Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes werden aus einer Betriebsabtretung resultierende Einkünfte nicht als Berufseinkünfte betrachtet, selbst wenn sie aufgrund der steuerrechtlichen Vorschriften als solche besteuert werden.

Abschnitt 3 - Bewegliche Vermögenswerte

Art. 32.Für angelegte oder nicht angelegte bewegliche Vermögenswerte wird ein Betrag in Rechnung gestellt, der für die ersten 200 000 F 4 Prozent, von 200 001 F bis 500 000 F 6 Prozent und über 500 000 F 10 Prozent der Vermögenswerte entspricht. [Absatz 2 aufgehoben durch Art. 7 des K.E. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 30. Juni 1971)] Abschnitt 4 - Immobilien Art.33. [Für die Anwendung von Artikel 5 § 1 des Gesetzes wird ein Betrag von 30 000 F vom globalen Katastereinkommen aus bebauten Immobilien abgezogen, deren Volleigentümer oder Niessbraucher der Antragsteller oder gegebenenfalls sein Ehepartner ist.

Dieser Betrag wird um 5 000 F erhöht für den Ehepartner, wenn dieser weder von Tisch und Bett getrennt ist noch seit mehr als zehn Jahren tatsächlich getrennt lebt, und für jedes Kind, für das der Antragsteller oder sein Ehepartner Kinderzulagen bezieht oder das gemäss der Pensionsregelung für Lohnempfänger als zu Lasten betrachtet werden kann.] {lineé}[Art. 33 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 30. Juni 1971) und erneut ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 24.

September 1980 (B.S. vom 22. Oktober 1980)]

Art. 34.[...] [Art. 34 aufgehoben durch Art. 17 des K.E. vom 9. Januar 1976 (B.S. vom 16. Januar 1976)]

Art. 35.[Wenn der Antragsteller oder sein Ehepartner oder beide zusammen lediglich Volleigentümer oder Niessbraucher von unbebauten Immobilien sind, wird für die Anwendung von Artikel 5 § 1 des Gesetzes bei der Berechnung der Existenzmittel der Gesamtbetrag des Katastereinkommens aus diesen Immobilien unter Abzug von 1 200 F in Rechnung gestellt.] [Art. 35 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 9. Januar 1976 (B.S. vom 16. Januar 1976)] Art.36. [Für die Berechnung der Existenzmittel wird: a) der mit 3 multiplizierte Betrag des nicht befreiten Katastereinkommens in Rechnung gestellt, was bebaute Immobilien betrifft, b) der mit 9 multiplizierte Betrag des nicht befreiten Katastereinkommens in Rechnung gestellt, was unbebaute Immobilien betrifft.] [Art. 36 Buchstabe c) ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 27. Dezember 1973 (B.S. vom 4. Januar 1974); Art. 36 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 9. Januar 1976 (B.S. vom 16. Januar 1976)]

Art. 37.[...] [Art. 37 aufgehoben durch Art. 17 des K.E. vom 9. Januar 1976 (B.S. vom 16. Januar 1976)]

Art. 38.Im Ausland gelegene Immobilien werden gemäss den Bestimmungen berücksichtigt, die auf in Belgien gelegene Immobilien Anwendung finden.

Für die Anwendung von Absatz 1 ist unter Katastereinkommen jede ähnliche Besteuerungsgrundlage zu verstehen, die in den steuerrechtlichen Vorschriften des Ortes vorgesehen ist, an dem die betreffende Immobilie gelegen ist.

Art. 39.Das Katastereinkommen aus einem Immobilienteil entspricht dem Katastereinkommen aus der Immobilie, multipliziert mit dem Bruch, der dem Immobilienteil entspricht.

Art. 40.[Ist der Antragsteller oder sein Ehepartner Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher, wird das Katastereinkommen vor Anwendung der Artikel 33 bis 39 mit dem Bruch multipliziert, der dem Umfang der Rechte des Antragstellers oder seines Ehepartners als Volleigentümer oder Niessbraucher entspricht.] [Art. 40 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 27. Dezember 1973 (B.S. vom 4. Januar 1974)] Abschnitt 5 - Sonderbestimmungen Art.41. Wenn die Immobilie mit einer Hypothek belastet ist, darf der für die Berechnung der Existenzmittel berücksichtigte Betrag um den jährlichen Betrag der Hypothekenzinsen verringert werden, vorausgesetzt: 1. dass die Schuld vom Antragsteller oder seinem Ehepartner für eigene Bedürfnisse eingegangen worden ist und der Antragsteller die Zweckbestimmung des geliehenen Kapitals belegt, 2.dass der Antragsteller beweist, dass die Hypothekenzinsen einforderbar waren und für das Jahr vor dem Jahr, in dem der Beschluss wirksam wurde, tatsächlich gezahlt worden sind.

Der Betrag dieser Verringerung darf die Hälfte des zu berücksichtigenden Betrags jedoch nicht überschreiten. [Wenn die Immobilie durch Zahlung einer Leibrente erworben worden ist, wird der für die Berechnung der Existenzmittel berücksichtigte Betrag um den Betrag der vom Antragsteller tatsächlich gezahlten Leibrente verringert. Absatz 2 des vorliegenden Artikels findet Anwendung auf diese Verringerung.] [Letzter Abs. hinzugefügt durch Art. 9 des K.E. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 30. Juni 1971)]

Art. 42.Das in Artikel 7 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Pauschaleinkommen wird festgelegt, indem die in Artikel 32 erwähnten Berechnungsmodalitäten auf den Verkaufswert der Güter zum Zeitpunkt der Abtretung angewandt werden.

Art. 43.Für die Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes wird der Verkaufswert der abgetretenen [beweglichen oder unbeweglichen Güter], deren Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher der Antragsteller oder sein Ehepartner war, mit dem Bruch multipliziert, der dem Umfang der Rechte des Antragstellers oder seines Ehepartners entspricht.

Für die Anwendung dieser Bestimmung wird der jeweilige Wert des Niessbrauches und des blossen Eigentums gemäss dem für die Erbschaftssteuer angewandten Verfahren geschätzt. [Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 30. Juni 1971)] Art.44. Werden bewegliche oder unbewegliche Güter mit Ausnahme landwirtschaftlicher Betriebsmittel gegen Entgelt abgetreten, werden die persönlichen Schulden des Antragstellers oder seines Ehepartners, die vor der Abtretung gemacht und anhand dieser Abtretung abgezahlt worden sind, vom Verkaufswert der abgetretenen Güter zum Zeitpunkt der Abtretung abgezogen.

Art. 45.[Im Falle der entgeltlichen Abtretung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern und unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 44 wird für die Anwendung von Artikel 42 ein jährlicher Abzug von [60 000 F] beziehungsweise [40 000 F] auf den Verkaufswert der Güter angewandt, je nachdem, ob der Antragsteller im Sinne von Artikel 21 § 2 Haushaltsvorstand ist oder nicht. [Der abzugsfähige Betrag wird im Verhältnis zu der Anzahl Monate berechnet, die zwischen dem Ersten des Monats nach dem Datum der Abtretung und dem Zeitpunkt liegt, an dem das garantierte Einkommen einsetzt.] Hat der Antragsteller oder sein Ehepartner mehrere Abtretungen vorgenommen, darf der Abzug für ein und dieselbe Periode nur einmal angewandt werden. [Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 30. Juni 1971);früherer Abs. 2 und Abs. 3 ersetzt durch neuen Abs. 2 durch Art. 13 des K.E. vom 9. Januar 1976 (B.S. vom 16. Januar 1976)]

Art. 46.§ 1 - Für die Anwendung von Artikel 7 § 1 Absatz 4 des Gesetzes wird der Wert der Güter, die die landwirtschaftlichen Betriebsmittel darstellen, pauschal auf folgende Beträge pro Hektar festgelegt: 1. Poldergebiet: 20 250 F, 2.Sandgebiet und Kempen: 18 000 F, 3. Sand- und Lehmgebiet: 18 000 F, 4.Lehmgebiet: 18 000 F, 5. Condroz: 16 500 F, 6.Mergelgebiet, Ardennen und Famenne: 13 500 F, 7. Weidegebiet: Lüttich, Luxemburg, Herve: a) 20 250 F, b) 18 000 F, c) 12 375 F, Hennegau, Namur (Venn): a) 18 000 F, b) 13 500 F. § 2 - Die Grenzen der im vorhergehenden Absatz erwähnten Gebiete entsprechen den Grenzen, die durch den Königlichen Erlass vom 24.

Februar 1951, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 1953, festgelegt worden sind.

Die Unterteilungen Buchstabe a), b) und c) der Weidegebiete entsprechen den Steueruntergebieten, die für die Anwendung der Pauschaltarife im Bereich der Einkommensteuer festgelegt sind.

Art. 47.[Für die Anwendung von Artikel 7 § 3 des Gesetzes werden folgende Geschäfte Enteignungen zum Nutzen der Allgemeinheit gleichgesetzt: 1. gütliche Abtretungen von Immobilien zum Nutzen der Allgemeinheit, wenn diese Abtretungen aufgrund von Artikel 161 des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren kostenlos registriert werden, 2.Immobilienverkäufe zugunsten der in Artikel 51 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Gesellschaften im Hinblick auf die Verwirklichung ihres Gesellschaftszwecks.] [Art. 47 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 30. Juni 1971)] KAPITEL V - Abzug der Pensionen Art.48. [Der Betrag des garantierten Einkommens wird um einen Betrag gekürzt, der 90 Prozent der in Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Leistungen entspricht.

Das Urlaubsgeld und das zusätzliche Urlaubsgeld, die im Rahmen der Regelung der Pensionen für Lohnempfänger ausgezahlt werden, und die Sonderbeihilfe, die im Rahmen der Regelung der Pensionen für Selbständige ausgezahlt wird, werden nicht vom garantierten Einkommen abgezogen.] [Für die seit mehr als zehn Jahren von Tisch und Bett getrennten oder tatsächlich getrennt lebenden Ehepartner werden nur die persönlichen Pensionen berücksichtigt, die der Betreffende entweder für sich selbst oder im Rahmen einer anderen Pensionsregelung als tatsächlich getrennt lebender Ehepartner erhalten hat.] [Art. 48 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 23. Juni 1970 (B.S. vom 30. Juni 1970), durch Art.13 des K.E. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 30.

Juni 1971), durch Art. 55 des K.E. vom 8. November 1971 (B.S. vom 7.

März 1972), durch Art. 5 des K.E. vom 16. März 1973 (B.S. vom 21. März 1973), durch Art. 5 des K.E. vom 27. Dezember 1973 (B.S. vom 4. Januar 1974), durch Art. 2 des K.E. vom 17. September 1976 (B.S. vom 1.

Oktober 1976); Art. 48 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 22. Dezember 1977 (B.S. vom 31. Dezember 1977); Art. 48 ergänzt durch Art. 1 des K.E. vom 23. März 1979 (B.S. vom 25. April 1979); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 18. August 1980 (B.S. vom 27. August 1980) und durch Art. 2 des K.E. vom 21. Januar 1983 (B.S. vom 27. Januar 1983) und ersetzt durch Art.2 des K.E. vom 10. April 1984 (B.S. vom 21. April 1984)] Art.49. Für die Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes wird der Betrag berücksichtigt, der ausgezahlt worden wäre vor Reduzierung oder Aussetzung der in Absatz 1 dieses Artikels 10 erwähnten Leistung: 1. die wegen vorzeitiger Pensionierung reduziert worden ist, wenn der Antrag nach dem 31.Oktober 1968 eingereicht worden ist oder das Anrecht auf diese Leistung von Amts wegen aufgrund eines nach dem 31.

Oktober 1968 eingetretenen Ereignisses überprüft worden ist, 2. die wegen Eintreibung eines zu Unrecht gezahlten Betrags gekürzt wird, 3.deren Auszahlung als Sanktion ausgesetzt wird, 4. die um die Rente reduziert worden ist, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Pensionen für Selbständige gebildet worden ist. [Art. 49bis - Für den Empfänger einer Ruhestandspension für Selbständige, die wegen vorzeitiger Pensionierung um mehr als 10 Prozent gekürzt wurde und in Anwendung der Artikel 131 und 132 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen angepasst worden ist, wird von Artikel 48 Absatz 1 abgewichen, indem der Pensionsbetrag, der von dem garantierten Einkommen abzuziehen ist, das vor dem 1. Januar 1988 eingesetzt hat, durch einen Betrag ersetzt wird, der das Resultat der Addition ist: 1. von 90 Prozent des Betrags am 31.Dezember 1987 der in Artikel 49 erwähnten Selbständigenpension vor Anwendung der Artikel 131 und 132 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 2. und dem Betrag der am 1.Januar 1988 in Anwendung der vorerwähnten Artikel 131 und 132 tatsächlich erhaltenen Erhöhung dieser Pension.

Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Beträge unterliegen weiterhin den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.] [Art. 49bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 21. März 1988 (B.S. vom 31. März 1988)] KAPITEL VI - Verwaltungsbeschlüsse

Art. 50.[Jeder Beschluss wird mit Gründen versehen; er wird dem Antragsteller per Einschreiben notifiziert.] [Art. 50 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 9. Januar 1976 (B.S. vom 16. Januar 1976)] Art.51. Ist Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes angewandt worden, entscheidet die in Artikel 14 des Gesetzes erwähnte Behörde nochmals über den Antrag unter Berücksichtigung aller erforderlichen Bedingungen und unter Beachtung der rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidung, die den Grund abgelehnt hat, den die Behörde bei der Anwendung der vorerwähnten Bestimmung geltend gemacht hat.

Art. 52.Der Beschluss über den neuen Antrag, der aufgrund von Artikel 11 § 1 Absatz 2 des Gesetzes eingereicht werden darf, wird am ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem der Antrag eingereicht worden ist, wirksam.

Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes wird der Beschluss in bezug auf den im vorhergehenden Absatz erwähnten und vom hinterbliebenen Ehepartner eingereichten Antrag jedoch am ersten Tag des Monats nach demjenigen des Todes des anderen Ehepartners wirksam.

Art. 53.Der Beschluss, der infolge der in Anwendung von Artikel 11 § 1 Absatz 3 des Gesetzes einzureichenden Erklärung gefasst wird, wird am ersten Tag des Monats nach demjenigen wirksam, in dem die Veränderung, die die Erklärung rechtfertigt, eintritt.

Art. 54.Wird festgestellt, dass das garantierte Einkommen wegen eines materiellen Fehlers verweigert wurde, kann der Beschluss von Amts wegen oder aufgrund eines vom Betreffenden direkt [beim Amt] eingereichten Antrags berichtigt werden. [Art. 54 abgeändert durch Art. 15 des K.E. vom 9. Januar 1976 (B.S. vom 16. Januar 1976)] KAPITEL VII - Zahlungsmodalitäten, Berechtigungsscheine und Zahlungsbedingungen Abschnitt 1 - Zahlungsmodalitäten

Art. 55.Ist ein Beschluss zur Gewährung des garantierten Einkommens gefasst worden, wird eine Zahlungsanweisung ausgestellt und an die Nationale Kasse gesandt.

Ein gegen diesen Beschluss eingelegter Widerspruch schiebt seine Ausführung in den Grenzen des Verwaltungsbeschlusses nicht auf.

Art. 56.§ 1 - Kann nach Anwendung von Artikel 8 des Gesetzes kein Beschluss über die Gewährung des garantierten Einkommens gefasst werden, weil die in Artikel 10 des Gesetzes vorgesehene Reduzierung aufgrund einer von der Kasse auszuzahlenden Leistung nicht festgelegt werden kann, darf auf der Grundlage eines vorläufigen Verwaltungsbeschlusses eine zeitweilige Zahlungsanweisung in Höhe des Betrags des garantierten Einkommens ausgestellt werden, das ausgezahlt würde, wenn die Anwendung von Artikel 10 zu keinerlei Reduzierung führen würde; diese Zahlungsanweisung setzt frühestens an dem Tag ein, ab dem das garantierte Einkommen gewährt wird.

Wenn kein neuer Beschluss gemäss Artikel 51 gefasst werden kann, kann auf der Grundlage eines vorläufigen Verwaltungsbeschlusses und gegebenenfalls unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 gleichfalls eine zeitweilige Zahlungsanweisung ausgestellt werden, die frühestens an dem Tag einsetzt, ab dem das garantierte Einkommen gewährt wird. § 2 - Der Empfänger wird über die in § 1 erwähnte zeitweilige Auszahlung und über die Tatsache, dass es sich um einen eintreibbaren Vorschuss handelt, in Kenntnis gesetzt.

Art. 57.Das garantierte Einkommen wird pro Zwölftel erworben und ist monatlich auszuzahlen.

Die Auszahlung erfolgt per Postscheckanweisungen, deren Betrag zu Hause zu Händen des Empfängers zahlbar ist.

Art. 58.Umfasst die Auszahlung rückständige Beträge eines garantierten Einkommens zugunsten eines verheirateten Mannes, der mit seiner Ehefrau zusammenlebt, wird die Postscheckanweisung auf den Namen beider Ehepartner ausgestellt.

Art. 59.[Stirbt der Empfänger des garantierten Einkommens, werden fällige noch nicht ausgezahlte rückständige Beträge von Amts wegen dem Ehepartner, mit dem der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte, ausgezahlt.

Gibt es keinen in Absatz 1 erwähnten Ehepartner, werden fällige noch nicht ausgezahlte rückständige Beträge für Monate, die dem Tod vorangehen, in folgender Reihenfolge ausgezahlt: 1. den Kindern, mit denen der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte, 2.jeder Person, mit der der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte, 3. der Person, die sich an den Krankenhauskosten beteiligt hat, 4.der Person, die die Bestattungskosten getragen hat.

Die in Absatz 2 erwähnten rückständigen Beträge werden den in diesem Absatz unter Nr. 1 erwähnten Berechtigten von Amts wegen ausgezahlt.

Die anderen Berechtigten, die die Auszahlung von fälligen, einem verstorbenen Empfänger nicht ausgezahlten rückständigen Beträgen zu ihren Gunsten verlangen, müssen unmittelbar bei der Kasse einen Antrag einreichen. Der datierte und unterzeichnete Antrag muss auf einem Formular, das dem vom Minister gebilligten Muster entspricht, gestellt werden. Der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verstorbene eingetragen war, bescheinigt die Richtigkeit der auf diesem Formular angegebenen Auskünfte und zeichnet es gegen.

Zur Vermeidung des Ausschlusses müssen die Anträge auf Auszahlung rückständiger Beträge innerhalb einer sechsmonatigen Frist eingereicht werden. Diese Frist läuft ab dem Todestag des Empfängers oder ab dem Tag der Versendung der Notifizierung des Beschlusses, wenn sie nach dem Tod erfolgt ist. Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Antrag gilt als Antrag auf Anwendung von Artikel 58 des Königlichen Erlasses vom 17. November 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Gewährung von Behindertenbeihilfen, wenn Beihilfen durch letztgenannte Bestimmung betroffen sind. Wird die Notifizierung dem Absender zurückgesandt, weil der Empfänger gestorben ist, und gibt es keinen in Absatz 1 erwähnten Ehepartner, wird dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verstorbene eingetragen war, eine erneute Notifizierung zugesandt. Der Bürgermeister lässt diese Notifizierung der Person zukommen, die für die Auszahlung rückständiger Beträge in Betracht kommt.] [Art. 59 Abs. 4 ergänzt durch Art. 6 des K.E. vom 10. Juli 1973 (B.S. vom 14. Juli 1973); Abs. 1 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 27.

Dezember 1973 (B.S. vom 4. Januar 1974); Abs. 1 und 5 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 6. Juni 1978 (B.S. vom 15. September 1978) und Art. 59 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 8. August 1986 (B.S. vom 22.

August 1986)] [Abschnitt 2 - Aufgaben der Gemeindeverwaltungen] [Titel ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 13. November 1970 (B.S. vom 12. Januar 1971)] Art.60. [Die Kasse bringt Identität und Kontonummer des Empfängers des garantierten Einkommens zur Kenntnis des Bürgermeisters der Gemeinde seines Wohnortes.

Die Kontonummer wird gegenüber dem Namen des Empfängers in Kolonne 5 der Rubrik C der Bevölkerungsregister eingetragen.] [Art. 60 ersetzt durch Art. 15 des K.E. vom 13. November 1970 (B.S. vom 12. Januar 1971)]

Art. 61.[...] Wenn der Empfänger seinen Wohnort in eine andere Gemeinde verlegt, wird [die Kontonummer] auf der Bescheinigung vermerkt, die die Gemeindeverwaltung aufgrund der Bestimmungen von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur Regelung der Führung der Bevölkerungsregister auszustellen hat.

Die Gemeindeverwaltung benachrichtigt unverzüglich die Kasse über jegliche Änderung der Wohnung oder des Wohnortes des Empfängers [oder seines Ehepartners]. [Abs. 1 aufgehoben, Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 16 des K.E. vom 13. November 1970 (B.S. vom 12. Januar 1971)]

Art. 62.Bei der Erklärung des Todes eines Empfängers des garantierten Einkommens oder seines Ehepartners hält der Bürgermeister das Datum des Todes auf einer Karte [...] fest, versieht sie mit dem Siegel der Gemeinde und vermerkt das Versendungsdatum. Diese Karte übermittelt er unverzüglich der Kasse. [Art. 62 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom 13. November 1970 (B.S. vom 12. Januar 1971)] Abschnitt 3 - Zahlungsbedingungen

Art. 63.Als Person, die die in Artikel 1 § 2 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Bedingung des tatsächlichen Wohnortes in Belgien erfüllt, gilt der Empfänger, der seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat und sich gewöhnlich auf dem Staatsgebiet des Königreichs aufhält.

Als sich gewöhnlich auf dem Staatsgebiet des Königreichs aufhaltende Person gilt der Empfänger, der sich weniger als einen Monat pro Jahr im Ausland aufhält.

Als sich gewöhnlich auf dem Staatsgebiet des Königreiches aufhaltende Person gilt ebenfalls der Empfänger, der sich gelegentlich selbst länger als einen Monat im Ausland aufhält, weil er vorübergehend zwecks Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer anderen öffentlichen oder privaten Pflegeanstalt aufgenommen ist.

Der Empfänger des garantierten Einkommens, der das Königreich verlässt, ist verpflichtet, innerhalb des Monats seiner Abreise den Minister davon in Kenntnis zu setzen, wobei er die voraussichtliche Dauer seiner Abwesenheit und, insofern sie mehr als einen Monat beträgt, ihren Grund angibt.

Der Minister kann einem Empfänger des garantierten Einkommens erlauben, sich länger als einen Monat im Ausland aufzuhalten, wenn besondere Umstände einen längeren Aufenthalt rechtfertigen.

Art. 64.Das garantierte Einkommen wird Empfängern, die in einem Gefängnis inhaftiert oder in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft oder einem Arbeitshaus interniert sind, während der Dauer ihrer Inhaftierung oder ihrer Internierung nicht ausgezahlt.

Empfänger können jedoch ihr Anrecht auf das garantierte Einkommen für die Dauer der Untersuchungshaft geltend machen, vorausgesetzt, sie können nachweisen, dass sie durch eine rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung für die Straftat, die zu dieser Untersuchungshaft geführt hat, freigesprochen worden sind. Gleiches gilt bei Einstellung des Strafverfahrens oder Entlassung aus dem Rechtsstreit.

Art. 65.Das garantierte Einkommen wird Empfängern, die ausschliesslich zu Lasten der öffentlichen Behörden in der Irrenabteilung einer für die Aufnahme von Geistesgestörten oder -kranken bestimmten öffentlichen oder privaten Einrichtung untergebracht sind, für die Dauer ihrer Unterbringung nicht ausgezahlt.

Art. 66.Der Betrag, der von einer öffentlichen Unterstützungskommission oder vom Unterstützungssonderfonds als Beteiligung an Krankenhauskosten verlangt werden kann, darf drei Viertel des garantierten Einkommens nicht überschreiten.

KAPITEL VIII - Gewährung eines Teils des garantierten Einkommens an die tatsächlich getrennt lebende Ehefrau

Art. 67.Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter « tatsächlicher Trennung » die Lage, die entsteht: a) wenn die Ehefrau einen anderen Wohnort als ihr Ehemann hat;dieser Wohnort wird anhand der Eintragung im Bevölkerungsregister festgestellt, b) wenn keine getrennte Eintragung ins Bevölkerungsregister vorgenommen wurde, wenn der Ehemann in einem Gefängnis inhaftiert, in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft oder in einem Arbeitshaus interniert oder in einer Irrenanstalt untergebracht ist.

Art. 68.Die tatsächlich getrennt lebende Ehefrau kann Anspruch auf einen Teil des ihrem Ehemann als verheiratetem Mann gewährten garantierten Einkommens erheben, insofern sie im Sinne von Artikel 63 tatsächlich in Belgien wohnt.

Art. 69.Der tatsächlich getrennt lebenden Ehefrau wird die Hälfte des garantierten Einkommens ausgezahlt. [Wird für die tatsächlich getrennt lebende Ehefrau Artikel 2 § 3 Absatz 1 des Gesetzes angewandt, wird das ihr in Anwendung von Absatz 1 ausgezahlte garantierte Einkommen um den in Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Betrag erhöht.

Wird das garantierte Einkommen dem Ehemann in Anwendung der Artikel 4 oder 10 des Gesetzes verweigert, wird das garantierte Einkommen, auf das die tatsächlich getrennt lebende Ehefrau Anspruch erheben kann, für die Artikel 2 § 3 Absatz 1 des Gesetzes angewandt wird, unter Berücksichtigung des in Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Betrags berechnet.] [Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 10. Juli 1973 (B.S. vom 14. Juli 1973)]

Art. 70.Wenn der Ehemann [...] es versäumt, seine Rechte auf das garantierte Einkommen geltend zu machen, darf die Ehefrau an seiner Stelle einen Antrag auf garantiertes Einkommen einreichen, damit ihr der aufgrund des vorliegenden Kapitels zustehende Teil des garantierten Einkommens ausgezahlt wird. [Art. 70 abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 30. Juni 1971)] Art.71. [Wenn das garantierte Einkommen dem Ehemann in Anwendung der Artikel 64 oder 65 nicht mehr ausgezahlt wird oder wenn das garantierte Einkommen ihm nicht ausgezahlt wird, weil er im Sinne von Artikel 63 nicht tatsächlich in Belgien wohnt, wird der tatsächlich getrennt lebenden Ehefrau der ihr aufgrund des vorliegenden Kapitels zustehende Teil ausgezahlt.] [Art. 71 ersetzt durch Art. 15 des K.E. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 30. Juni 1971)] Art.72. [Die Anwendung der Artikel 67 bis 69 erfolgt von Amts wegen: a) wenn der Ehemann zum Zeitpunkt der Trennung das garantierte Einkommen bezieht, b) wenn die Trennung eintritt zwischen dem Tag, an dem der Verwaltungsbeschluss oder die gerichtliche Entscheidung notifiziert wird, und dem Tag, an dem das garantierte Einkommen des Ehemannes einsetzt, c) wenn die Trennung zu einem Zeitpunkt eintritt, an dem der vom Ehemann gestellte Antrag auf garantiertes Einkommen von einer administrativen oder gerichtlichen Instanz untersucht wird, d) wenn zu dem Zeitpunkt, an dem der Ehemann seinen Antrag auf garantiertes Einkommen einreicht, die Ehefrau bereits eine Ruhestandspension als Lohnempfänger oder Selbständiger oder das garantierte Einkommen aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes bezieht oder wenn ein diesbezüglicher Antrag gerade von einer administrativen oder gerichtlichen Instanz untersucht wird, e) wenn der Ehemann sich in einer der in Artikel 67 Buchstabe b) erwähnten Lagen befindet, selbst wenn diese vor Einreichen des Antrags bestand.] [Für die Anwendung von Artikel 69 Absatz 2 oder 3 muss die getrennt lebende Ehefrau jedoch einen Antrag in den in Kapitel II vorgesehenen Formen einreichen, wenn die Anwendung von Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Gesetzes in den in Absatz 1 erwähnten Fällen nicht beansprucht worden ist.

Bei Anwendung von Absatz 2 setzt der von der tatsächlich getrennt lebenden Ehefrau eingereichte Antrag am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Einreichung und frühestens an dem in Absatz 4 vorgesehenen Datum ein. Der innerhalb sechs Monaten nach der Trennung eingereichte Antrag setzt jedoch unter den in Absatz 4 festgelegten Bedingungen ein.] In den in Absatz 1 erwähnten Fällen setzt der Teil der tatsächlich getrennt lebenden Ehefrau am ersten Tag des Monats nach dem Monat der tatsächlichen Trennung und frühestens an dem Datum, an dem das garantierte Einkommen des Ehemannes einsetzt, ein. [Abs. 1 ersetzt durch Art. 16 des K.E. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 30.

Juni 1971) und ergänzt durch Art. 8 des K.E. vom 10. Juli 1973 (B.S. vom 14. Juli 1973); Abs. 1 Buchstabe d) ersetzt durch Art. 16 des K.E. vom 9. Januar 1976 (B.S. vom 16. Januar 1976)]

Art. 73.Die Anwendung des Artikels 70 und der Artikel 67 bis 69 in den Fällen, die nicht in Artikel 72 erwähnt sind, setzt voraus, dass die tatsächlich getrennt lebende Ehefrau einen Antrag in den in Kapitel II vorgesehenen Formen einreicht.

Der Antrag der tatsächlich getrennt lebenden Ehefrau setzt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Einreichung ein. [Ein von der tatsächlich getrennt lebenden Ehefrau im Rahmen der Pensionsregelung für Lohnempfänger oder der Pensionsregelung für Selbständige eingereichter Antrag oder eine Untersuchung von Amts wegen der Rechte der tatsächlich getrennt lebenden Ehefrau im Rahmen dieser Regelungen gilt als Antrag im Sinne von Absatz 1.] [Art. 73 ergänzt durch Art. 7 des K.E. vom 27. Dezember 1973 (B.S. vom 4. Januar 1974)] KAPITEL IX - Übergangsbestimmungen Art.74. Die Berechnung der Existenzmittel der in Artikel 21 § 1 des Gesetzes erwähnten Personen erfolgt auf der Grundlage der Elemente, die eingeholt wurden bei der Untersuchung der Existenzmittel, die unter Beteiligung des Steuerkontrolleurs im Anschluss an einen beim Steuereinnehmer oder beim Bürgermeister eingereichten Antrag auf Rentenzuschlag durchgeführt wurde.

In den anderen Fällen wird eine Untersuchung der Existenzmittel gemäss dem in Kapitel III vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt.

Art. 75.Für die Anwendung von Artikel 21 § 2 des Gesetzes wird der Betrag berücksichtigt, der ausgezahlt worden wäre vor Reduzierung oder Aussetzung des Rentenzuschlags: 1. der wegen vorzeitiger Pensionierung gekürzt worden ist, wenn der Antrag nach dem 31.Oktober 1968 eingereicht worden ist oder das Anrecht auf diese Leistung aufgrund eines nach dem 31. Oktober 1968 eingetretenen Ereignisses von Amts wegen untersucht worden ist, 2. der wegen einer Eintreibung infolge der Auszahlung eines nicht geschuldeten Betrags gekürzt wird, 3.dessen Auszahlung als Sanktion ausgesetzt wird.

KAPITEL X - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen

Art. 76.Die Verordnungsbestimmungen zur Gewährung von Zulagen an die Steuerkontrolleure, die im Rahmen der Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension zugunsten freiwillig Versicherter Existenzmittel festlegen, und die Verordnungsbestimmungen zur Gewährung von Zulagen an die Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes aufgrund der Auskünfte, die sie den Steuerkontrolleuren im Rahmen der Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension zugunsten freiwillig Versicherter erteilen müssen, sind auf Leistungen anwendbar, die sie im Rahmen des Gesetzes erbringen.

Art. 77.§ 1 - Es werden aufgehoben: 1. die Artikel 16 § 4 und 19 Nr.1 des Königlichen Erlasses vom 6. Mai 1963 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension zugunsten freiwillig Versicherter, 2. die Artikel 21, 22, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Januar 1967, 23, 24, 35, 46, 47 und 49 des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 1963 über die Alters- und Witwenrentenzuschläge, vorgesehen durch das Gesetz vom 12.Februar 1963 über die Organisation einer Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension zugunsten freiwillig Versicherter, 3. der Königliche Erlass vom 15.Juli 1964 zur Ausführung von Artikel 37 des Gesetzes vom 12. Februar 1963 über die Organisation einer Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension zugunsten freiwillig Versicherter. § 2 - Es werden aufgehoben, regeln aber weiter die Rentenzuschläge, die den in Artikel 21 §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Personen gewährt werden: 1. unbeschadet der Bestimmungen von § 1 Nr.2, der Königliche Erlass vom 10. Mai 1963 über die Alters- und Witwenrentenzuschläge, vorgesehen durch das Gesetz vom 12. Februar 1963 über die Organisation einer Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension zugunsten freiwillig Versicherter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Januar, 29.Mai, 15. Juni und 10. August 1967 und 18. März 1968, 2. der Königliche Erlass vom 15.Februar 1965 zur Erhöhung der Alters- und Witwenrentenzuschläge, vorgesehen durch das Gesetz vom 12. Februar 1963 über die Organisation einer Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension zugunsten freiwillig Versicherter, 3. der Königliche Erlass vom 28.Februar 1966 zur Festlegung der Modalitäten für die Anhebung des Betrags der Existenzmittel, der keinen Einfluss auf die Gewährung der Altersrentenzuschläge hat, 4. der Königliche Erlass vom 23.Juni 1966 zur Erhöhung der Alters- und Witwenrentenzuschläge, vorgesehen durch das Gesetz vom 12. Februar 1963 über die Organisation einer Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension zugunsten freiwillig Versicherter, 5. der Königliche Erlass vom 15.Juni 1967 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 1963 über die Alters- und Witwenrentenzuschläge, vorgesehen durch das Gesetz vom 12. Februar 1963 über die Organisation einer Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension zugunsten freiwillig Versicherter, 6. der Königliche Erlass vom 20.Oktober 1967 zur Festlegung der Modalitäten für die Anwendung von Massnahmen zur Abschwächung des Einflusses der Untersuchung der Existenzmittel auf die Gewährung des Altersrentenzuschlags.

Art. 78.Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 1969 in Kraft.

Art. 79.Unser Minister der Sozialfürsorge, Unser Minister der Finanzen und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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