publié le 13 décembre 2021
Arrêté royal portant exécution de l'article 112duodecies, § 4, alinéa 3, et § 7, du Code d'instruction criminelle déterminant les informations minimales devant figurer dans le procès-verbal de consentement et portant établissement des exigences techniques auxquelles l'appareil avec lequel le test polygraphique est effectué, doit répondre. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE
28 JUIN 2021. - Arrêté royal portant exécution de l'article 112duodecies, § 4, alinéa 3, et § 7, du Code d'instruction criminelle déterminant les informations minimales devant figurer dans le procès-verbal de consentement et portant établissement des exigences techniques auxquelles l'appareil avec lequel le test polygraphique est effectué, doit répondre. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 28 juin 2021 portant exécution de l'article 112duodecies, § 4, alinéa 3, et § 7, du Code d'instruction criminelle déterminant les informations minimales devant figurer dans le procès-verbal de consentement et portant établissement des exigences techniques auxquelles l'appareil avec lequel le test polygraphique est effectué, doit répondre (Moniteur belge du 1er juillet 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 28. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 112duodecies § 4 Absatz 3 und § 7 des Strafprozessgesetzbuches hinsichtlich der Festlegung der in das Zustimmungsprotokoll aufzunehmenden Mindestinformationen und zur Festlegung der technischen Anforderungen an das Gerät zur Durchführung des Polygraphentests PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Strafprozessgesetzbuches, des Artikels 112duodecies § 4 Absatz 3 und § 7; Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 18. Dezember 2020 und 27. Januar 2021;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.
Januar 2021;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.664/1 des Staatsrates vom 15. Februar 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - In das Zustimmungsprotokoll aufzunehmende Mindestinformationen Artikel 1 - Das Zustimmungsprotokoll enthält die Identität des Betreffenden und die Eigenschaft, in der er dem Test unterzogen wird, nämlich als Verdächtiger, Zeuge oder Opfer.
Das Protokoll enthält mindestens folgende Informationen: 1. dass der Polygraphentest aus drei Phasen besteht, nämlich dem Pre-Test, dem In-Test und dem Post-Test, und die Erläuterungen zum Ablauf dieser Phasen, 2.dass folgende Personen keinem Polygraphentest unterzogen werden dürfen, nämlich Schwangere, Minderjährige unter 16 Jahren und Personen binnen achtundvierzig Stunden ab ihrer effektiven Freiheitsentziehung, 3. dass ein Minderjähriger, der mindestens 16 Jahre alt ist und einem Polygraphentest unterzogen wird, stets den Beistand seines Rechtsanwalts erhalten muss und dass der Minderjährige und sein Rechtsanwalt das Zustimmungsprotokoll unterzeichnen müssen, 4.dass die Weigerung des Betreffenden, sich dem Test zu unterziehen, keine Rechtsfolgen hat, 5. dass der Betreffende den Test jederzeit beenden und den Raum verlassen darf, ohne dass dies Rechtsfolgen hat, 6.dass der Rechtsanwalt, wenn der Betreffende sich von einem Rechtsanwalt beistehen lässt, den Test von einem dafür vorgesehenen Raum aus mitverfolgen, nicht aber während des eigentlichen Tests (Pre-Test und In-Test) direkt eingreifen oder den Test unterbrechen darf; dass jedes weitere Eingreifen des Rechtsanwalts zur Folge hat, dass der Polygraphentest unmittelbar beendet wird und am selben Tag kein weiterer Polygraphentest durchgeführt werden kann, 7. dass der Rechtsanwalt bei der Verlesung und Unterzeichnung des Zustimmungsprotokolls anwesend sein darf, 8.dass der Betreffende sich vor dem Polygraphentest mit seinem Rechtsanwalt vertraulich beraten darf und dass er sich bei der Überprüfung der Ergebnisse nach Abschluss des Polygraphentests (In-Test) von seinem Rechtsanwalt beistehen lassen und sich erneut mit diesem vertraulich beraten kann, 9. dass, wenn der Polygraphentest zu einer Vernehmung führt, alle Rechte auf Zugang zu einem Rechtsanwalt gewährleistet werden, 10.dass der gesamte Polygraphentest audiovisuell aufgezeichnet wird, die audiovisuellen Aufzeichnungen des Tests auf einem separaten audiovisuellen Datenträger gespeichert werden, diese Aufzeichnungen in zweifacher Ausfertigung fertiggestellt und die Testgraphiken bei der Kanzlei hinterlegt werden, 11. dass die Ergebnisse des Polygraphentests nur als Beweis zur Untermauerung anderer Beweismittel in Betracht gezogen werden dürfen. All diese Elemente und ihre Verlesung vor dem Betreffenden werden im Protokoll genau festgehalten.
KAPITEL 2 - Technische Anforderungen an das Gerät zur Durchführung des Polygraphentests Art. 2 - § 1 - Ein Polygraph besteht aus folgenden Elementen: einer Sensorbox, einem Polygraphenstuhl, Sensoren und Aufzeichnungskomponenten. Diese Elemente werden miteinander verbunden und schlussendlich an einen Desktop-PC oder Laptop und einen Drucker angeschlossen.
Polygraphentests müssen mit einem Gerät durchgeführt werden, mit dem mindestens folgende physiologische Daten gesammelt und aufgezeichnet werden: 1. Atemmuster: aufgezeichnet mit Pneumographen.Thorakale und abdominale Atemmuster müssen getrennt voneinander mit zwei verschiedenen Pneumographen aufgezeichnet werden; 2. elektrodermale Aktivität: stellt die relativen Veränderungen der Leitfähigkeit oder des Widerstands des elektrischen Stroms im Epiduralgewebe dar.Dies wird mit einem Galvanometer aufgezeichnet; 3. kardiovaskuläre Aktivität, einschließlich relativer Veränderungen des Blutdrucks, der Herzfrequenz und des Blutvolumens;diese werden mit einem Kardiographen und einem Plethysmographen aufgezeichnet; 4. Bewegungen: Diese werden über Sensoren aufgezeichnet, die an den Polygraphenstuhl gekoppelt sind.Dieser Stuhl, ob statisch oder mobil, muss ebenfalls mit Bewegungssensoren ausgestattet sein.
Bei jedem Test müssen die physiologischen Aufzeichnungen kontinuierlich erfolgen und ausreichend ausgeprägt sein, damit sie für den Polygraphisten und jeden anderen Bewerter deutlich lesbar sind. § 2 - Die Sensorbox muss mindestens folgende Spezifikationen erfüllen: 1. kompaktes Design, das eine statische oder mobile Nutzung ermöglicht, 2.an einen Desktop-PC oder Laptop anschließbar, 3. Mindestauflösung der Analog-Digital-Wandlung von 24 Bit, 4.bei Temperaturen zwischen 0° C und 50° C funktionieren, 5. mit dem GSR-Kanal (Skin Resistant) und/oder dem GSC-Kanal (Skin Conductance) funktionieren, 6.über sieben gleichzeitig funktionierende Aufzeichnungskanäle verfügen. § 3 - Die Sensoren und Aufzeichnungskomponenten müssen mindestens folgende Spezifikationen erfüllen: 1. Kardio: von 0 bis 140 mmHg, 2.Pneumo: unterer und oberer Brustgurt mit Befestigung und erweiterbarem Druckbereich, anhand elektronischer und pneumatischer Pneumographen, 3. elektrodermale Aktivität: Die GSR-Messung wird über einen Gleichstromkreis von maximal 5 µA aufgezeichnet.Die GSC-Messung wird in einem Bereich zwischen 5 K? und 4 M? aufgezeichnet, 4. Blutvolumen: wird mit einem Plethysmographen gemessen, 5.Bewegungssensoren: Ein statischer Polygraphenstuhl muss mindestens in der Sitzfläche und in beiden Armlehnen Bewegungssensoren aufweisen.
Ein mobiler Polygraphenstuhl muss mindestens in der Sitzfläche Bewegungssensoren aufweisen. § 4 - Die für den Polygraphen verwendete Software muss mindestens folgende Spezifikationen erfüllen: Die Inbetriebnahme des Geräts geht immer mit einer automatischen Diagnose und Kontrolle der Software einher (eventuelle Probleme werden angezeigt, wodurch eine weitere Verwendung des Geräts verhindert wird); ein Software-Update muss installiert werden, wenn es vom Hersteller zur Verfügung gestellt wird.
Der Desktop-PC oder Laptop, an den der Polygraph angeschlossen wird, muss die für die Verwendung des Polygraphen erforderlichen technischen Mindestanforderungen erfüllen. Die aus einem Polygraphentest resultierenden Graphiken müssen sowohl digital als auch mit einem Farbdrucker ausgedruckt werden können.
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Inneres zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN